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Document 32004R1974
Commission Regulation (EC) No 1974/2004 of 29 October 2004 amending Regulation (EC) No 795/2004 laying down detailed rules for the implementation of the single payment scheme provided for in Council Regulation (EC) No 1782/2003 establishing common rules for direct support schemes under the common agricultural policy and establishing certain support schemes for farmers
Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
Verordnung (EG) Nr. 1974/2004 der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
ABl. L 345 vom 20.11.2004, p. 85–91
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO)
ABl. L 306M vom 15.11.2008, p. 21–27
(MT)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2010
20.11.2004 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 345/85 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2004 DER KOMMISSION
vom 29. Oktober 2004
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (1), insbesondere auf Artikel 42 Absätze 4 und 9, Artikel 145 Buchstaben c) und d) und Artikel 155,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)(2)(3)(4)(5)(6)(7)(8)(9)(10)(11)(12)(13)(14)(15)(16)(17)(18)(19)(20) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (2) wurden die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung festgelegt, die ab Anfang 2005 gelten wird. Bei der auf der Grundlage dieser Verordnung auf nationaler Ebene begonnenen administrativen und operationellen Durchführung der Regelung hat sich gezeigt, dass es notwendig ist, zu einigen Aspekten der Regelung weitere Durchführungsbestimmungen zu erlassen und die bestehenden Bestimmungen in einigen Punkten klarer zu fassen.Nach der Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 hat sich gezeigt, dass einige Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission (3) falsch veröffentlicht wurden. Diese falschen Bezugnahmen müssen berichtigt werden.Gemäß Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 können unter bestimmten Bedingungen Zahlungsansprüche ohne Flächen übertragen werden. In Artikel 46 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eindeutig bestimmt, dass lediglich der Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen möglich ist. Um zu vermeiden, dass Unterabsatz 2 missverstanden werden kann und Unterabsatz 1 des Artikels dadurch gegenstandslos wird, ist der Klarheit wegen zu spezifizieren, dass sich die in Unterabsatz 2 genannte Übertragung lediglich auf den Verkauf von Zahlungsansprüchen ohne Flächen bezieht und nicht auf die Verpachtung von Zahlungsansprüchen, die ohne Flächen nicht möglich ist.Um aus administrativen Gründen das Entstehen von Teilen von Zahlungsansprüchen auf das unbedingt Notwendige zu beschränken, ist festzulegen, dass nach Nutzung aller vollständigen Zahlungsansprüche teilweise genutzte Zahlungsansprüche als vollständig genutzt anzusehen sind und Anspruch auf eine Zahlung im Verhältnis zur angemeldeten Fläche geben und dass — im Fall einer Übertragung — alle bestehenden Teile von Zahlungsansprüchen genutzt werden müssen, bevor ein bestehender Anspruch aufgeteilt werden kann.Gemäß Artikel 2 Buchstabe e) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sind „Zahlungen im Bezugszeitraum“ die in diesem Zeitraum gewährten oder zu gewährenden Zahlungen. Gemäß Anhang VII sind außerdem die Kürzungen zu berücksichtigen, die sich aus der Anwendung von Grundflächen, Obergrenzen oder anderen quantitativen Begrenzungen ergeben. Der Klarheit wegen ist daher zu spezifizieren, dass für die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission (4) vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht berücksichtigt werden sollen, damit sich die im Bezugszeitraum vorgenommenen Kürzungen und Ausschlüsse nicht fortsetzen. Infolgedessen sollte unbeschadet weiterer Kontrollen und der Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (5) die bei der Festsetzung der Zahlungsansprüche ermittelte Zahl von Tieren bzw. Hektar berücksichtigt werden.Betriebsinhaber, die Hektar verpachtet oder verkauft haben, sind von dem Mechanismus gemäß Artikel 7 auszuschließen. Die verkauften oder übertragenen Flächen sind daher in die vom Betriebsinhaber angemeldete Hektarzahl einzubeziehen, damit diese Hektar von dem Mechanismus ausgeschlossen werden.Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird in Härtefällen, die eine Erzeugung beeinträchtigen, ein anderer Bezugszeitraum angewendet. Es ist daher zu spezifizieren, dass dieser Artikel auf der Grundlage der einzelnen in Anhang VI der Verordnung genannten Direktzahlungen für die verschiedenen Erzeugungen anzuwenden ist.In Bezug auf die Anwendung von Artikel 42 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist zu spezifizieren, wie diese Bestimmung bei der Übertragung von Prämienansprüchen anzuwenden ist und was die Folgen für die Berechnung des verbleibenden Referenzbetrags für die verbleibenden Hektar sind. Da das Datum 29. September 2003 mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 zudem durch das Datum 15. Mai 2004 ersetzt wurde, ist, damit die legitimen Erwartungen von Betriebsinhabern, die in Kenntnis der Anwendung dieser Bestimmung zwischen 30. September 2003 und 15. Mai 2004 Verträge geschlossen haben, durch die Anwendung dieses Artikels nicht beeinträchtigt werden, vorzusehen, dass der Artikel in diesen Fällen nicht angewendet wird.Um die Tatsache zu berücksichtigen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung erneut einen Referenzbetrag zuweisen können, ist der Schlusstermin für die endgültige Festsetzung der Zahlungsansprüche auf den 15. August festzusetzen, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben wird, aus administrativen Gründen einen späteren Zeitpunkt festzusetzen. Außerdem ist zu spezifizieren, auf welche Fläche sich die Mindestgröße bezieht und wann die Parzellen anzumelden sind.Da das Datum „29. September 2003“ mit der Verordnung (EG) Nr. 864/2004 durch das Datum „15. Mai 2004“ ersetzt wurde, ist dieses Datum der Kohärenz wegen auch in die Bestimmungen für Betriebsinhaber in besonderer Lage aufzunehmen.Es gilt, etwaigen Verwaltungsakten oder Gerichtsurteilen zur Beendigung von Streitigkeiten zwischen den Behörden und dem Betriebsinhaber Rechnung zu tragen, sofern diese Verwaltungsakte oder Gerichtsurteile die Zuteilung oder Erhöhung von Zahlungsansprüchen zur Folge haben. Eine solche Situation sollte als besondere Lage gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten und entsprechend behandelt werden.Unbeschadet der Anwendung von Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wonach in die Berechnung der Zahlungsansprüche alle Futterflächen im Bezugszeitraum mit einzubeziehen sind, muss den nationalen Behörden, um diesen die Festsetzung der vorläufigen Zahlungsansprüche zu erleichtern, gestattet werden, die in den Beihilfeanträgen „Flächen“ vor Einführung der Betriebsprämienregelung angemeldeten Futterflächen oder die im Fall der vorläufigen Festsetzung der Zahlungsansprüche angemeldeten Futterflächen zugrunde zu legen, wobei dem Betriebsinhaber die Möglichkeit gegeben wird nachzuweisen, dass seine Futterfläche im Bezugszeitraum geringer war.Die derzeitigen Durchführungsbestimmungen zu Zahlungsansprüchen, die besonderen Bedingungen unterliegen, müssen in bestimmten Punkten, die die Festsetzung und Verwaltung dieser Ansprüche betreffen, ergänzt oder spezifiziert werden.Die in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Extensivierungsprämien und Ergänzungszahlungen in den Sektoren Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch wurden im Bezugszeitraum gemäß den von den Mitgliedstaaten festgesetzten Beihilfebedingungen und -beträgen gewährt, die sich von einem Jahr zum anderen unterschieden konnten. Aufgrund dieser veränderlichen Elemente ist den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, nach objektiven Kriterien diese unterschiedlichen Beihilfebedingungen und -beträge zu berücksichtigen, wenn sie — unter Einhaltung der betreffenden Haushaltsobergrenzen — die Referenzbeträge für diese Zahlungen berechnen. Um in Bezug auf die Schlachtprämie die Einbeziehung der derzeitigen Prämienregelung in die Betriebsprämienregelung zu erleichtern, ist bei der Berechnung des Referenzbetrags die derzeitige in Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannte Obergrenze zu berücksichtigen.Um bei der Anwendung des regionalen Modells etwaige Härtefälle zu berücksichtigen, ist vorzusehen, dass die in Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegten Bestimmungen über Härtefälle Anwendung finden.Bei der Anwendung der Bestimmungen über eine besondere Lage sind die Betriebsinhaber zu berücksichtigen, die Obst, Gemüse und Speisekartoffeln erzeugen.Gemäß Kapitel 6 von Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wenden die neuen Mitgliedstaaten die Betriebsprämienregelung nur auf regionalisierte Weise nach den Bestimmungen zum regionalen Modell gemäß den Artikeln 58 bis 63 der Verordnung an. Für die Durchführung der Betriebsprämienregelung in diesen Mitgliedstaaten müssen daher dieselben in der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 festgelegten Durchführungsbestimmungen gelten.Für diejenigen Mitgliedstaaten, die die Möglichkeit gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzen wollen, ist eine Frist für die Mitteilung der von ihnen gemäß den Artikeln 58, 59, 61 bis 64 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gefassten Beschlüsse festzusetzen, damit die Kommission die in diesen Artikeln genannten Obergrenzen festsetzen kann.Gemäß Artikel 60 Absatz 2 und Anhang VII Abschnitt B und Abschnitt D letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 setzt die Kommission anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben eine Höchstfläche für Obst und Gemüse, Trockenfutter und Stärkekartoffeln fest. Es ist daher eine Frist für die Übermittlung dieser Angaben festzusetzen.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Direktzahlungen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 3 wird Absatz 2 durch die folgenden Absätze ersetzt: „(2) Muss ein Betriebsinhaber, nachdem er gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle etwaigen ganzen Zahlungsansprüche angemeldet hat, einen Zahlungsanspruch für eine Parzelle anmelden, deren Größe nur den Bruchteil eines Hektars beträgt, so gibt dieser Zahlungsanspruch Anspruch auf eine im Verhältnis zu der Größe der Parzelle berechnete Zahlung und gilt für die Anwendung von Artikel 45 der genannten Verordnung als vollständig genutzt. (3) Beträgt die Größe einer gemäß Artikel 46 Absatz 2 der genannten Verordnung mit einem Zahlungsanspruch übertragenen Parzelle nur den Bruchteil eines Hektars, so kann der Betriebsinhaber den betreffenden Teil des Anspruchs mit der Fläche gegen einen anhand dieses Bruchteils berechneten Wert übertragen. Der restliche Teil des Anspruchs steht dem Betriebsinhaber zu dem entsprechend berechneten Wert weiterhin zur Verfügung. (4) Die Absätze 2 und 3 finden nur dann Anwendung, wenn der Betriebsinhaber nach der Anmeldung oder Übertragung von bestehenden Zahlungsansprüchen oder Teilen von Zahlungsansprüchen noch einen Zahlungsanspruch oder den Teil eines Zahlungsanspruchs mit dem Bruchteil eines Hektars anmelden oder übertragen muss.“ |
3. |
Folgender Artikel 3a wird eingefügt: „Artikel 3a Ermittelte Hektar und Tiere Unbeschadet der Anwendung von Anhang VII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist die für die Festsetzung des Referenzbetrags nach Artikel 37 Absatz 1 der genannten Verordnung zugrunde zu legende Zahl von Hektar oder Tieren, für die im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt wurde oder hätte gewährt werden müssen, die Zahl von Hektar oder Tieren, die im Sinne von Artikel 2 Buchstaben r) und s) der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 für jede der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen ermittelt wurde.“ |
4. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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5. |
In Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 795/2004“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ ersetzt. |
6. |
Artikel 10 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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8. |
Dem Artikel 16 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 findet auf der Grundlage der einzelnen in Anhang VI der genannten Verordnung aufgeführten Direktzahlungen Anwendung.“ |
9. |
In Artikel 18 Absätze 1 und 2 wird die Angabe „23“ durch die Angabe „23a“ ersetzt. |
10. |
Artikel 20 wird wie folgt geändert:
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11. |
In den Artikeln 21, 22 und 23 wird das Datum 29. September 2003 durch das Datum 15. Mai 2004 ersetzt. |
12. |
Folgender Artikel 23a wird eingefügt: „Artikel 23a Verwaltungsakte und Gerichtsurteile Ein Betriebsinhaber, dem aufgrund eines abschließenden Gerichtsurteils oder eines abschließenden Verwaltungsaktes der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats Anspruch auf die Zuteilung von Zahlungsansprüchen oder auf eine Erhöhung des Wertes der bestehenden Zahlungsansprüche eingeräumt wird, erhält die in diesem Gerichtsurteil bzw. Verwaltungsakt festgesetzte Zahl von Zahlungsansprüchen zusammen mit dem entsprechenden Wert zu einem vom Mitgliedstaat zu bestimmenden Zeitpunkt, spätestens jedoch zum Schlusstermin für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Betriebsprämienregelung nach dem Zeitpunkt des Urteils oder Verwaltungsaktes; dabei ist der Anwendung von Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 Rechnung zu tragen.“ |
13. |
Artikel 28 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Anwendung von Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 kann der Mitgliedstaat gegebenenfalls beschließen,
(2) Im Hinblick auf die Festsetzung der endgültigen Zahlungsansprüche kann der Betriebsinhaber der zuständigen Behörde nachweisen, dass seine Futterfläche im Bezugszeitraum geringer war, bzw. meldet er — im Falle, dass die vom Mitgliedstaat zugrunde gelegte Fläche zu gering ist — gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 alle seine Futterflächen im Bezugszeitraum an.“ |
14. |
In Artikel 29 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 795/2004“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ ersetzt. |
15. |
Artikel 30 wird wie folgt geändert:
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16. |
Folgender Artikel 31a wird eingefügt: „Artikel 31a Zahlungen im Rindfleischsektor sowie im Sektor Schaf- und Ziegenfleisch (1) Bei der Berechnung des Referenzbetrags der Extensivierungsprämien und Ergänzungszahlungen in den Sektoren Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt der Mitgliedstaat nach objektiven Kriterien und in einer Weise, die die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet und Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vermeidet, die von den Mitgliedstaaten bei der Gewährung solcher Zahlungen im Bezugszeitraum festgesetzten Beihilfebedingungen und -beträge, ohne dass der Anteil dieser Zahlungen an der Obergrenze gemäß Anhang VIII der genannten Verordnung dabei überschritten werden darf. (2) Bei der Berechnung des Referenzbetrags der Schlachtprämie im Rindfleischsektor gemäß Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 berücksichtigt der Mitgliedstaat die Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999.“ |
17. |
Dem Artikel 32 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Für die Anwendung von Artikel 54 Absatz 2 und Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen:
Die Mitgliedstaaten können jedoch regeln, dass Flächen, die im Beihilfeantrag für 2003 und in den Beihilfeanträgen für mindestens fünf Jahre vor 2003 durchgehend als für den Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzte Flächen angemeldet wurden, als im Jahr 2003 als Dauergrünland genutzte Flächen gelten.“ |
18. |
Artikel 38 wird wie folgt geändert:
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19. |
Dem Artikel 41 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Für die Anwendung von Artikel 60 Absatz 3 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gelten die Artikel 20 bis 23a der vorliegenden Verordnung entsprechend für Betriebsinhaber, die die Erzeugnisse gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erzeugen.“ |
20. |
Nach Kapitel 6 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL 6a NEUE MITGLIEDSTAATEN Artikel 48a Durchführung in den neuen Mitgliedstaaten
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21. |
Folgender Artikel 48b wird eingefügt: „Artikel 48b Mitteilung von Beschlüssen Will ein Mitgliedstaat die Möglichkeit gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 nutzen, so teilt er bis 1. August des Jahres vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung die von ihm gemäß den Artikeln 58, 59, 61 bis 64 und Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gefassten Beschlüsse mit.“ |
22. |
Folgender Artikel 50a wird eingefügt: „Artikel 50a Trockenfutter, Stärkekartoffeln, Obst und Gemüse Für die Anwendung von Artikel 60 Absatz 2 und Anhang VII Abschnitt B und Abschnitt D letzter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 31. Oktober des Jahres vor dem ersten Anwendungsjahr der Betriebsprämienregelung die in diesen Bestimmungen genannte Hektarzahl mit.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 2005 mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 21, die ab 31. Oktober 2004 gilt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2004.
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 864/2004 (ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 48).
(2) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.
(4) ABl. L 337 vom 20.12.2001, S. 9. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2004 (ABl. L 17 vom 24.1.2004, S. 7).
(5) ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.
(6) Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.“;