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Document 32004R0684

Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 hinsichtlich Dioxinen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 106 vom 15.4.2004, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2007

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/684/oj

32004R0684

Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 hinsichtlich Dioxinen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 106 vom 15/04/2004 S. 0006 - 0007


Verordnung (EG) Nr. 684/2004 der Kommission

vom 13. April 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 hinsichtlich Dioxinen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission vom 8. März 2001 zur Festsetzung der Hoechstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln(2) legt Hoechstgehalte für Dioxine in bestimmten Lebensmitteln fest.

(2) Die Hoechstgehalte für Dioxine gelten seit 1. Juli 2002. Im Zuge der Anwendung der Texte hat sich die Notwendigkeit für einige Klarstellungen bei der Beschreibung der Erzeugnisse oder von Teilen des Erzeugnisses, für die der Hoechstgehalt gilt, gezeigt.

(3) Aus vorliegenden Daten geht hervor, dass Eier aus Freilandhaltung und aus intensiver Auslaufhaltung mehr Dioxin als solche aus Batteriehaltung enthalten können. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, die gewährleisten, dass der Dioxingehalt in Eiern aus Freilandhaltung und intensiver Auslaufhaltung vermindert wird. Für die Anwendung der Hoechstgehalte war eine Übergangszeit bis 1. Januar 2004 vorgesehen. Es hat sich jetzt herausgestellt, dass für die Untersuchungen zur Festlegung möglicher Maßnahmen zur Verminderung des Dioxingehalts von Eiern aus Freilandhaltung und aus intensiver Auslaufhaltung sowie zur Durchführung dieser Maßnahmen mehr Zeit erforderlich ist. Daher sollte die Übergangszeit um ein Jahr verlängert werden.

(4) Inzwischen wurde die Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln(3) erlassen.

(5) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I Abschnitt 5 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

1. In der ersten Spalte, Ziffer 5.1.2, werden die Worte "Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse" ersetzt durch die Worte "aus an Land lebenden Tieren gewonnene Leber und ihre Verarbeitungserzeugnisse".

2. In der ersten Spalte, Ziffer 5.2, wird folgender Satz in Fußnote 5 angefügt: "Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Hoechstgehalt für den gesamten Fisch."

3. In der ersten Spalte, Ziffer 5.4 wird in der Fußnote 8 das Datum "1. Januar 2004" ersetzt durch das Datum "1. Januar 2005".

4. In der ersten Spalte, Ziffer 5.5 "Öle und Fette", werden im zweiten Gedankenstrich die Worte "pflanzliches Öl" ersetzt durch die Worte "pflanzliche Öle und Fette".

5. In der dritten und vierten Spalte, Ziffer 5.1.1 bis Ziffer 5.5, werden die Worte "Richtlinie 2001/.../EG (*)" ersetzt durch: "Richtlinie 2002/69/EG(4)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 455/2004 (ABl. L 74 vom 12.3.2004, S. 11).

(3) ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5.

(4) ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5.

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