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Document 32004R0683

    Verordnung (EG) Nr. 683/2004 der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf Aflatoxine und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 106 vom 15.4.2004, p. 3–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/683/oj

    32004R0683

    Verordnung (EG) Nr. 683/2004 der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf Aflatoxine und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 106 vom 15/04/2004 S. 0003 - 0005


    Verordnung (EG) Nr. 683/2004 der Kommission

    vom 13. April 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 im Hinblick auf Aflatoxine und Ochratoxin A in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses "Lebensmittel" (SCF),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission(2) legt Hoechstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest, einschließlich Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Richtlinie 91/321/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung(3) und der Richtlinie 96/5/EG der Kommission vom 16. Februar 1996 über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder(4).

    (2) Nach der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 werden für Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, spezifische Hoechstgehalte für Kontaminanten spätestens bis 5. April 2004 festgelegt.

    (3) Einige Mitgliedstaaten haben Hoechstgehalte für Aflatoxin B1, Aflatoxin M1 und Ochratoxin A in für Säuglinge und Kleinkinder bestimmten Lebensmitteln verabschiedet. Angesichts der Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen und des Risikos, dass daraus Wettbewerbsverzerrungen resultieren können, sind unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche Maßnahmen geboten, um die Einheit des Marktes zu gewährleisten.

    (4) Zum Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern, die eine anfällige Bevölkerungsgruppe bilden, ist es geboten, die niedrigsten Hoechstgehalte zu vereinbaren, die sich durch eine strikte Auswahl der Ausgangserzeugnisse für die Herstellung von Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost erreichen lassen. Eine validierte Analysemethode ist nötig, um die Einhaltung dieser Hoechstgehalte zu gewährleisten. Für Aflatoxin M1 wird die Kommission einen internationalen Ringversuch durchführen lassen, um zu prüfen, ob ein Wert von 0,01 μg/kg Aflatoxin M1 zuverlässig bestimmt werden kann, so dass eine Verringerung des Hoechstgehalts auf 0,01 μg/kg Aflatoxin M1 in Erwägung gezogen werden kann.

    (5) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 sollte entsprechend geändert werden.

    (6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die in Anhang I aufgeführten Hoechstgehalte gelten auch für Lebensmittel, die für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind, im Sinne der Richtlinien 91/321/EWG und 96/5/EG und unter Berücksichtigung von Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch Trocknung, Verdünnung oder Verarbeitung und der relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis. Dies gilt nicht für Kontaminanten, für die spezifische Hoechstgehalte auf Gemeinschaftsebene in den betreffenden Erzeugnissen festgelegt wurden, bzw. in Fällen, wo nationale Bestimmungen mangels gemeinschaftlicher Hoechstgehalte strengere Werte vorschreiben."

    Artikel 2

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. November 2004.

    Diese Verordnung gilt nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. November 2004 im Einklang mit den geltenden Bestimmungen in Verkehr gebracht wurden. Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. April 2004

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1; Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1; Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 455/2004 (ABl. L 74 vom 12.3.2004, S. 11).

    (3) ABl. L 175 vom 4.7.1991, S. 35; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/14/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 37).

    (4) ABl. L 49 vom 28.2.1996, S.17; Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/13/EG (ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 33).

    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird folgendermaßen geändert:

    1. In Abschnitt 2 (Mykotoxine) Nummer 2.1 (Aflatoxine) werden die Punkte 2.1.5, 2.1.6 und 2.1.7 angefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    2. In Abschnitt 2 (Mykotoxine) Nummer 2.2 (Ochratoxin A) werden die Punkte 2.2.4 und 2.2.5 angefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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