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Document 32004D0575

2004/575/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung

ABl. L 261 vom 6.8.2004, p. 40–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/575/oj

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32004D0575

2004/575/EG: Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung

Amtsblatt Nr. L 261 vom 06/08/2004 S. 0040 - 0040


Beschluss des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Protokolls über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung (2004/575/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Ver- bindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Umweltpolitik der Europäischen Gemeinschaft trägt unter anderem zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt, zur Verbesserung ihrer Qualität sowie zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme bei.

(2) Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung ( «Übereinkommen von Barcelona» ), das durch den Beschluss 77/585/EWG(2) genehmigt wurde, und der 1995 erfolgten Änderungen des Übereinkommens, die durch Beschluss 1999/802/EG(3) genehmigt wurden. Die Gemeinschaft ist darüber hinaus Vertragspartei von vier Protokollen zum Übereinkommen von Barcelona, darunter das Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen, das durch Beschluss 1981/420/EG(4) genehmigt wurde.

(3) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft und auf der Grundlage der vom Rat am 25. Januar 2000 erteilten Verhandlungsrichtlinien an den Verhandlungen über das Protokoll über die Zusammenarbeit zur Vermeidung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen ( «Protokoll» ) teilgenommen.

(4) Die Gemeinschaft hat das Protokoll am 25. Januar 2002 in Malta unterzeichnet.

(5) Mit dem Protokoll werden die Rechtsinstrumente des Übereinkommens von Barcelona dadurch aktualisiert, dass das Protokoll eine Zusammenarbeit bei der Vermeidung von Umweltverschmutzungen durch Schiffe vorsieht, die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Verschmutzungsereignissen effektiver gestaltet und die Anwendung des einschlägigen internationalen Regelwerks fördert.

(6) Das Protokoll, das nicht das Recht der Vertragsparteien berührt, nach dem Völkerrecht strengere Vorschriften in diesem Bereich zu erlassen, enthält die erforderlichen Vorschriften, um in Bereichen, die unter das Protokoll fallen, Inkohärenzen mit geltendem Gemeinschaftsrecht zu vermeiden.

(7) Die Gemeinschaft sollte das Protokoll deshalb genehmigen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Vermeidung der Verschmutzung durch Schiffe und bei der Bekämpfung der Verschmutzung des Mittelmeers in Notfällen zum Übereinkommen von Barcelona zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung, im Folgenden «Protokoll» genannt, wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Europäischen Gemeinschaft die Genehmigungsurkunden zum Protokoll bei der spanischen Regierung gemäß Artikel 23 des Protokolls zu hinterlegen.

Geschehen zu Luxemburg am 29. April 2004 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Mc Dowell

(1) Stellungnahme vom 10. Februar 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

(3) ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32.

(4) ABl. L 162 vom 19.6.1981, S. 4.

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