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Document 32004D0372

2004/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Tiergesundheitsbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Durchfuhr oder der vorübergehenden Lagerung bestimmter Erzeugnisse in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1308)

ABl. L 118 vom 23.4.2004, p. 45–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/04/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 32010D0477

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/372/oj

32004D0372

2004/372/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. April 2004 zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Tiergesundheitsbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Durchfuhr oder der vorübergehenden Lagerung bestimmter Erzeugnisse in der Gemeinschaft (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1308)

Amtsblatt Nr. L 118 vom 23/04/2004 S. 0045 - 0048


Entscheidung der Kommission

vom 13. April 2004

zur Änderung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates hinsichtlich der Tiergesundheitsbedingungen und Veterinärbescheinigungen bei der Durchfuhr oder der vorübergehenden Lagerung bestimmter Erzeugnisse in der Gemeinschaft

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1308)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/372/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch aus Drittländern(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 22 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 dritter Gedankenstrich und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 4 Buchstabe c),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 79/542/EWG des Rates(3) wurden die gemeinschaftlichen Gesundheitsbedingungen für die Einfuhr von Tieren und frischem Fleisch einschließlich Hackfleisch aus Drittländern festgelegt.

(2) Die Richtlinie 97/78/EG des Rates(4) enthält die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen, und Artikel 11 enthält bereits einige Durchfuhrbestimmungen wie beispielsweise die Verwendung von ANIMO-Nachrichten und des gemeinsamen Veterinäreinfuhrdokuments.

(3) Um die Seuchenlage in der Gemeinschaft zu bewahren, muss jedoch weiter gewährleistet werden, dass Frischfleischsendungen bei Durchfuhr durch die Gemeinschaft mit den für zugelassene Länder geltenden Tiergesundheitsbedingungen hinsichtlich der betreffenden Arten übereinstimmen.

(4) In Anbetracht der gewonnenen Erfahrungen ist deutlich geworden, dass die Vorlage der im Ausfuhrland ausgestellten Original-Veterinärdokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG an der Grenzkontrollstelle zur Erfuellung der rechtlichen Anforderungen des Bestimmungsdrittlands nicht ausreicht, um zu gewährleisten, dass die Tiergesundheitsbedingungen für die sichere Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse in das Gemeinschaftsgebiet tatsächlich erfuellt sind. Daher sollte ein besonderes Muster für eine Tiergesundheitsbescheinigung erstellt werden, die bei der Durchfuhr für die betreffenden Erzeugnisse zu verwenden ist.

(5) Darüber hinaus sollte die Umsetzung der Bedingung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG geklärt werden, dass die Durchfuhr nur aus Drittländern erlaubt ist, deren Erzeugnisse in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt werden dürfen, indem auf die Liste der Drittländer im Anhang der Entscheidung 79/542/EWG verwiesen wird.

(6) Angesichts der geografischen Lage Kaliningrads und der Tatsache, dass die Witterungsverhältnisse die Verwendung einiger Häfen zu bestimmten Zeiten des Jahres nicht erlauben, sollten jedoch besondere Bedingungen für die Durchfuhr von Sendungen durch die Gemeinschaft von und nach Russland vorgesehen werden.

(7) Die Entscheidung 2001/881/EG der Kommission(5) enthält ein Verzeichnis der für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Tieren und tierischen Erzeugnissen zugelassenen Grenzkontrollstellen und aktualisiert die Bestimmungen für die von den Sachverständigen der Kommission durchzuführenden Kontrollen. Die für die Kontrollen solcher Durchfuhren zuständigen Grenzkontrollstellen sollten unter Berücksichtigung dieser Entscheidung präzisiert werden.

(8) Die Entscheidung 79/542/EWG ist daher entsprechend zu ändern.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 79/542/EWG wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel 12a wird eingefügt:

"Artikel 12a

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von Fleisch für den menschlichen Verzehr, einschließlich Hackfleisch, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland und nicht für die Einfuhr in die EG bestimmt sind, folgende Anforderungen erfuellen:

a) Sie stammen aus dem Hoheitsgebiet eines Drittlands oder Teils eines Drittlands, das in der Liste in Anhang II Teil 1 dieser Entscheidung für die Einfuhr von frischem Fleisch der betreffenden Art aufgeführt ist;

b) sie erfuellen die besonderen Tiergesundheitsbedingungen für die betreffende Art gemäß dem entsprechenden Muster der Tiergesundheitsbescheinigung in Anhang II Teil 2;

c) sie müssen von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet sein, die gemäß dem Muster in Anhang III erstellt und von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Veterinärbehörden des betreffenden Drittlands unterzeichnet wurde;

d) sie werden von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr oder (gegebenenfalls) die Lagerung zugelassen zertifiziert."

2. Folgender Artikel 12b wird eingefügt:

"Artikel 12b

(1) Abweichend von Artikel 12a lassen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr auf der Straße oder auf der Schiene durch die Gemeinschaft zwischen in Anhang IV aufgeführten bestimmten Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft für Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland zu, sofern folgende Bedingungen erfuellt werden:

a) Die Sendung wurde von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die EU mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;

b) die die Sendung begleitenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG werden von dem Amtstierarzt der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Stempel 'NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EG NACH RUSSLAND' versehen;

c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

d) die Sendung wird von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.

(2) Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet der EG ist nicht zugelassen.

(3) Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch, um zu gewährleisten, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Erzeugnisse, die das EG-Hoheitsgebiet verlassen, mit der eingeführten Anzahl bzw. den eingeführten Mengen übereinstimmen."

3. Die Anhänge werden in Übereinstimmung mit dem Anhang der vorliegenden Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 1. Mai 2004.

Artikel 1 Nummer 1 und die Nummer 1 des Anhangs gelten erst ab 1. Januar 2005.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. April 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(2) ABl. L 18 vom 23.1.2002, S. 11.

(3) ABl. L 146 vom 14.6.1979, S. 15. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/212/EG der Kommission (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 11).

(4) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Richtlinie zuletzt geändert durch die Akte über die Beitrittsbedingungen (ABl. L 236 vom 23.9.2003, S. 381).

(5) ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 44. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/831/EG der Kommission (ABl. L 313 vom 28.11.2004, S. 61).

ANHANG

Die Anhänge der Entscheidung 79/542/EWG werden wie folgt geändert:

1. Folgender Anhang III wird hinzugefügt:

"ANHANG III

(Durchfuhr und/oder Lagerung)

>PIC FILE= "L_2004118DE.004703.TIF">

>PIC FILE= "L_2004118DE.004801.TIF">"

2. Folgender Anhang IV wird angefügt:

"ANHANG IV

Liste der ausgewählten Grenzkontrollstellen gemäß Artikel 12b

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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