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Document 32002R2086

Verordnung (EG) Nr. 2086/2002 der Kommission vom 25. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse

ABl. L 321 vom 26.11.2002, p. 8–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0607

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2086/oj

32002R2086

Verordnung (EG) Nr. 2086/2002 der Kommission vom 25. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse

Amtsblatt Nr. L 321 vom 26/11/2002 S. 0008 - 0008


Verordnung (EG) Nr. 2086/2002 der Kommission

vom 25. November 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Beschreibung, der Bezeichnung, der Aufmachung und des Schutzes bestimmter Weinbauerzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001(2), insbesondere auf die Artikel 53 und 80,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 der Kommission(3) ist zwischen dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens und dem Zeitpunkt ihrer Anwendung, dem 1. Januar 2003, eine gewisse Zeit vorgesehen, um den Marktteilnehmern und zuständigen Verwaltungen die Umstellung von den vorangegangenen Bestimmungen, die mit mehreren Verordnungen des Rates und der Kommission hinsichtlich der Bezeichnung und Aufmachung der Weinbauerzeugnisse erlassen worden sind, und den neuen Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu erleichtern.

(2) Nach dem intensiven Meinungsaustausch, der zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen diesen und den Berufsverbänden stattgefunden hat, empfiehlt es sich, den Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 auf den Beginn des nächsten Wirtschaftsjahres zu verschieben, um einerseits den Mitgliedstaaten mehr Zeit für die Aktualisierung ihrer nationalen Rechtsvorschriften zu geben und die Marktteilnehmer nicht durch Maßnahmen zu stören, die am 1. Januar 2003, d. h. mitten im laufenden Wirtschaftsjahr in Kraft treten würden, sowie andererseits Drittländern die erforderlichen Informationen über die Bestimmungen der genannten Verordnung zu liefern.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 ist entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird wie folgt geändert:

a) In Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Datum "31. Dezember 2002" durch das Datum "31. Juli 2003" ersetzt.

b) In Artikel 49 Absatz 2 wird das Datum "1. Januar 2003" durch das Datum "1. August 2003" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. November 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 10.

(3) ABl. L 118 vom 4.5.2002, S. 1.

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