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Document 32002L0075

Richtlinie 2002/75/EG der Kommission vom 2. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 254 vom 23.9.2002, p. 1–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/09/2016; Aufgehoben durch 32014L0090

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/75/oj

32002L0075

Richtlinie 2002/75/EG der Kommission vom 2. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 254 vom 23/09/2002 S. 0001 - 0046


Richtlinie 2002/75/EG der Kommission

vom 2. September 2002

zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 96/98/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 über Schiffsausrüstung(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001(2), insbesondere auf Artikel 17, erster und zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für die Zwecke der Richtlinie 96/98/EG gelten die internationalen Übereinkommen, unter anderem das SOLAS-Übereinkommen von 1974, und die Prüfnormen sowie die Änderungen in ihrer am 1. Januar 2001 gültigen Fassung.

(2) Nach dem 1. Januar 2001 sind Änderungen des SOLAS-Übereinkommens und anderer internationaler Übereinkommen sowie neue Prüfnormen in Kraft getreten oder werden in Kürze in Kraft treten.

(3) In den genannten Instrumenten wurden neue Regeln für an Bord zu nehmende Ausrüstungen festgelegt.

(4) Die Richtlinie 96/98/EG sollte entsprechend geändert werden.

(5) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 12 der Richtlinie 93/75/EWG des Rates(3) eingesetzten Ausschusses.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 96/98/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

In den Buchstaben c), d) und n) werden die Worte am "1. Januar 2001" durch die Worte "am 1. Januar 2002" ersetzt.

2. Anhang A erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 2

Die in Anhang A.1 unter dem Titel "Bezeichnung" als "neuer Gegenstand" aufgeführten Ausrüstungen, die vor dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datum entsprechend den bereits vor Erlass dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des unten genannten Mitgliedstaats geltenden Verfahren für die Bauartzulassung hergestellt wurden, sowie die in Anhang A.1 Abschnitte 4 und 5 aufgeführten Ausrüstungen, die das Zeichen für die Bauartzulassung tragen und vor dem in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datum hergestellt wurden, können während zwei Jahren nach diesem Datum in Verkehr gebracht und an Bord eines Schiffes der Gemeinschaft genommen werden, dessen Zeugnisse von einem Mitgliedstaat oder in seinem Namen nach einem internationalen Übereinkommen ausgestellt wurden.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens sechs Monate nach deren Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Die Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. September 2002

Für die Kommission

Loyola De Palacio

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 25.

(2) ABl. L 204 vom 28.7.2001, S. 1.

(3) ABl. L 247 vom 5.10.1993, S. 19.

ANHANG

"ANHANG A

ANHANG A1: AUSRÜSTUNG, FÜR DIE ES BEREITS GENAUE PRÜFNORMEN IN INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN GIBT

Bemerkungen zu Anhang A.1 insgesamt

Allgemein:

Zusätzlich zu den ausdrücklich erwähnten Prüfnormen finden sich einige Bestimmungen, die bei der in den Konformitätsbewertungsmodulen des Anhangs B genannten Baumusterprüfung (Bauartzulassung) zu überprüfen sind, in den geltenden Anforderungen der internationalen Übereinkommen und Rundschreiben der IMO.

Spalte 5:

Wo IMO-Entschließungen zitiert werden, gelten nur die in den einschlägigen Teilen der Anhänge zu den Entschließungen enthaltenen Prüfnormen; sie schließen damit die Bestimmungen der Entschließungen selbst aus.

Spalte 5:

Um die einschlägigen Normen korrekt zu bezeichnen, müssen die Prüfberichte und die geeigneten Bauartzulassungszeugnisse die zugrundegelegte Norm und ihre Fassung, wie in der Spalte bezeichnet, angeben.

Spalte 5:

Werden zwei Prüfnormensätze (abgetrennt durch ein ";" oder ein "oder") angegeben, so erfuellt jeder einzelne Normensatz alle Prüfanforderungen, um den IMO-Leistungsnormen zu entsprechen. Damit ist die Prüfung nach einem Normensatz ausreichend für den Nachweis, dass die Anforderungen der betreffenden internationalen Instrumente erfuellt werden.

Spalte 6:

Erscheint Modul H in Spalte 6, so sind Modul H sowie eine Entwurfsprüfbescheinigung erforderlich.

1. Rettungsmittel

Bemerkungen zum Abschnitt 1: Rettungsmittel

Spalten 3 und 4:

Sind für einen bestimmten Gegenstand diese Spalten in zwei Ebenen unterteilt, so bezieht sich die obere Ebene, falls zutreffend, auf Schiffe, die vor dem 1. Juli 2002 nach HSC-Code gebaut wurden, während sich die untere Ebene auf Schiffe bezieht, die am 1. Juli 2002 oder danach nach HSC-Code in Verkehr gebracht wurden.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Verhütung der Meeresverschmutzung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Brandschutz

Bemerkungen zum Abschnitt 3: Brandschutz

Spalten 3 und 4:

Sind für einen bestimmten Gegenstand diese Spalten in zwei Ebenen unterteilt, so bezieht sich die obere Ebene auf Regeln, die für vor dem 1. Juli 2002 gebaute Schiffe gelten, während die untere Ebene für Schiffe gilt, die am 1. Juli 2002 oder später gebaut wurden (die aber auch für vor dem 1. Juli 2002 gebaute Schiffe gelten können).

Spalte 5:

In Spalte 5 wird für viele Gegenstände mehr als eine Prüfnorm angeführt. Es obliegt der prüfenden Behörde, für die Anwendung der geltenden Prüfnorm zu sorgen, damit der Gegenstand den internationalen Anforderungen des Übereinkommens entspricht.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Navigationsausrüstung

Bemerkungen zum Abschnitt 4: Navigation

Spalten 3 und 4:

Sind für einen bestimmten Gegenstand diese Spalten in zwei Ebenen unterteilt, so bezieht sich die obere Ebene auf Regeln, die für vor dem 1. Juli 2002 gebaute Schiffe gelten, während die untere Ebene für Schiffe gilt, die am 1. Juli 2002 oder später gebaut wurden (die aber auch für vor dem 1. Juli 2002 gebaute Schiffe gelten können).

Spalte 4:

Auf die angegebenen ITU-Empfehlungen wird in den internationalen Übereinkommen und den einschlägigen Entschließungen und Rundschreiben der IMO verwiesen.

Spalte 5:

Wenn auf EN/IEC 61 162 verwiesen wird, ist anhand der jeweiligen Produktprüfnorm der in diesem Fall anzuwendende Teil von EN/IEC 61 162 zu ermitteln.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Funkausrüstung

Bemerkungen zum Abschnitt 4: Funkausrüstung

Spalte 4:

Auf die angegebenen ITU-Empfehlungen wird in den internationalen Übereinkommen und den einschlägigen Entschließungen und Rundschreiben der IMO verwiesen.

Spalte 5:

Sollten die Anforderungen des für mehrere Gegenstände zitierten IMO MSC/Circ. 862 im Widerspruch zu den Produktprüfnormen stehen, so haben die Anforderungen des IMO MSC/Circ. 862 Vorrang.

Spalte 5:

Wenn auf EN/IEC 61 162 verwiesen wird, ist anhand der jeweiligen Produktprüfnorm der in diesem Fall anzuwendende Teil von EN/IEC 61 162 zu ermitteln.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG A.2: AUSRÜSTUNG, FÜR DIE ES KEINE GENAUE PRÜFNORMEN IN INTERNATIONALEN ÜBEREINKÜNFTEN GIBT

Bemerkungen zu Anhang A.2 insgesamt

Spalte 5:

Werden für einen Gegenstand eine ganze Reihe von Prüfnormen angeführt, so bedeutet dies, dass die Prüfnormen unvollständig oder noch nicht angenommen sind.

1. Rettungsmittel

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. Verhütung der Meeresverschmutzung

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

3. Brandschutz

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

4. Navigationsausrüstung

Anmerkungen für Anhang A.2 Abschnitt 4: Navigationsausrüstung

Spalte 3 und 4:

Die Verweise auf SOLAS-Kapitel V beziehen sich auf SOLAS 1974 in der durch MSC 73 geänderten Fassung, die am 1. Juli 2002 in Kraft tritt.

Spalte 4:

Auf die angegebenen ITU-Empfehlungen wird in den internationalen Übereinkommen und den einschlägigen Entschließungen und Rundschreiben der IMO verwiesen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

5. Funkausrüstung

Anmerkungen für Anhang A.2 Abschnitt 5: Funkausrüstung

Spalte 4:

Auf die angegebenen ITU-Empfehlungen wird in den internationalen Übereinkommen und den einschlägigen Entschließungen und Rundschreiben der IMO verwiesen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

6. Ausrüstung nach Colreg 72

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

7. Sicherheitsausrüstung für Massengutfrachter

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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