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Document 32002G0216(01)

Entschließung des Rates vom 28. Januar 2002 zur Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung im Bereich Katastrophenschutz

ABl. C 43 vom 16.2.2002, pp. 1-2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Statutul juridic al documentului care este în vigoare

32002G0216(01)

Entschließung des Rates vom 28. Januar 2002 zur Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung im Bereich Katastrophenschutz

Amtsblatt Nr. C 043 vom 16/02/2002 S. 0001 - 0002


Entschließung des Rates

vom 28. Januar 2002

zur Verstärkung der Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung im Bereich Katastrophenschutz

(2002/C 43/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

UNTER HINWEIS AUF die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 31. Oktober 1994 zum Aufbau der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit im Bereich des Katastrophenschutzes(1) und insbesondere auf den darin zum Ausdruck gebrachten Wunsch, dass die Zusammenarbeit zwischen Schulen und Ausbildungszentren der einzelnen Länder, die sich im Bereich des Katastrophenschutzes betätigen, weiterentwickelt wird;

UNTER HINWEIS AUF die Entschließlung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. Februar 2001 zur Stärkung der Handlungsmöglichkeiten der Europäischen Union im Bereich des Katastrophenschutzes(2), in der wiederholt wurde, dass die Zusammenarbeit zwischen Schulen und nationalen Ausbildungszentren, die im Bereich des Katastrophenschutzes tätig sind, schneller ausgebaut werden sollte;

UNTER HERVORHEBUNG dessen, dass die zwischenstaatlichen Initiativen zur Herbeiführung einer derartigen Zusammenarbeit es bereits ermöglicht haben, die Bedürfnisse und den Inhalt dieser Zusammenarbeit zu ermitteln, was nunmehr jedoch konkreteren Ausdruck finden muss;

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass die Aus- und Fortbildung auf allen Ebenen als Instrument zur Verbesserung des Schutzes der Bürger vor natürlichen und technologiebedingten Risiken zunehmend an Bedeutung gewinnt;

UNTER HINWEIS AUF den wiederholt zum Ausdruck gebrachten Wunsch der Bewerberländer, eine Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und mit der Kommission bei der Aus- und Fortbildung im Bereich des Katastrophenschutzes aufnehmen zu können;

IN DER ERWAEGUNG, dass es im Interesse der Effizienz wünschenswert ist, die Synergien zwischen den Schulungsprogrammen und Lehrgängen für Personen, die zu Einsätzen von Not- und Rettungsdiensten herangezogen werden, zu verstärken, damit schließlich gemeinsame Programme aufgestellt werden können;

IN DER ERWAEGUNG, dass die Einrichtung eines gemeinschaftsweiten Netzes der in den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes tätigen Schulen und Ausbildungszentren, das den Grundstein für die spätere Schaffung beispielsweise einer diese Schulungseinrichtungen umfassenden Europäischen Akademie für Katastrophenschutz legen würde, die Herbeiführung der angestrebten Zusammenarbeit beschleunigen würde;

IN DER ERWAEGUNG, dass die jüngsten Beschlüsse des Rates im Bereich des Katastrophenschutzes und insbesondere der Beschluss 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Einrichtung eines Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen(3) einen Rahmen bilden, der die Einrichtung eines Netzes der in den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes tätigen Schulen und Ausbildungszentren erleichtern würde, und zwar insbesondere durch ein Pilotprojekt, das der Einrichtung dieses Netzes dient;

IN DER ERWAEGUNG, dass im Rahmen dieses Netzes der Schulen und Ausbildungszentren auch das wichtige Projekt der Einrichtung einer europäischen virtuellen Akademie für Katastrophenschutz sowie der Expertenaustausch durchgeführt werden könnten, der im Rahmen der Aktionsprogramme der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz geregelt ist -

ERSUCHT DIE KOMMISSION:

(1) jede Initiative zur Unterstützung der Einrichtung eines Netzes der in den Mitgliedstaaten im Bereich des Katastrophenschutzes tätigen Schulen und Ausbildungszentren während einer ersten Pilotphase von drei Jahren zu prüfen und sich dabei insbesondere von den Erfahrungen mit entsprechenden Initiativen im Rahmen der Aktionsprogramme der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz leiten zu lassen;

(2) zu prüfen, ob diese Initiative finanzielle Unterstützung aus Mitteln erhalten kann, die im Rahmen der Entscheidung des Rates vom 9. Dezember 1999 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft für den Katastrophenschutz(4) für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 oder im Rahmen des Ratsbeschlusses zur Einrichtung eines Gemeinschaftsverfahrens zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen für Bildungsmaßnahmen vorgesehen sind.

(3) die Bewerberländer an ihrer Arbeit zu beteiligen,

(4) am Ende dieser Pilotphase unter Berücksichtigung der erzielten Ergebnisse alle Initiativen in Betracht zu ziehen, die die Herbeiführung einer langfristigen Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung im Bereich des Katastrophenschutzes zum Ziel haben, beispielsweise durch die Gründung einer Europäischen Akademie für Katastrophenschutz, durch die das oben genannte Netz institutionalisiert würde.

(1) ABl. C 313 vom 10.11.1994, S. 1.

(2) ABl. C 82 vom 13.3.2001, S. 1.

(3) ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7.

(4) ABl. L 327 vom 21.12.1999, S. 53.

Sus