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Document 32001R2375

    Verordnung (EG) Nr. 2375/2001 des Rates vom 29. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 321 vom 6.12.2001, p. 1–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2375/oj

    32001R2375

    Verordnung (EG) Nr. 2375/2001 des Rates vom 29. November 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 321 vom 06/12/2001 S. 0001 - 0005


    Verordnung (EG) Nr. 2375/2001 des Rates

    vom 29. November 2001

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission zur Festsetzung der Hoechstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 466/2001(2) dürfen die darin genannten Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn ihr Gehalt an Kontaminanten die in der Verordnung festgesetzten Hoechstgrenzen nicht übersteigt.

    (2) Unter dem Begriff "Dioxine" versteht man eine Gruppe von 75 polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen ("PCDD") und 135 polychlorierten Dibenzofuranen ("PCDF"), von denen 17 Congenere toxikologisch bedenklich sind. Am stärksten toxisch ist 2,3,7,8-Tetrachlordibenzo-p-dioxin ("TCDD"), welches von der Internationalen Agentur für die Krebsforschung und anderen angesehenen internationalen Organisationen als bekanntes Humankarzinogen eingestuft wurde. Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" (SCF) kam in Übereinstimmung mit der Weltgesundheitsorganisation (WHO) zu dem Schluss, dass die karzinogene Wirkung von Dioxinen nicht eintritt, solange ihre Menge unterhalb einer bestimmten Schwelle liegt. Sonstige schädliche Wirkungen, wie beispielsweise Endometriose, neurologische Verhaltensstörungen und immunsuppressive Effekte treten bei wesentlich geringeren Mengen auf und werden demzufolge als relevant für die Bestimmung der zulässigen Aufnahme erachtet.

    (3) Polychlorierte Biphenyle ("PCB") sind eine Gruppe von 209 unterschiedlichen Verbindungen, die sich nach ihren toxikologischen Eigenschaften in zwei Gruppen unterteilen lassen: 12 Verbindungen besitzen toxikologische Eigenschaften, die denen der Dioxine ähneln, weswegen sie oft als "dioxinähnliche PCB" bezeichnet werden. Die übrigen PCB weisen ein anderes toxikologisches Profil auf, welches demjenigen der Dioxine nicht ähnelt.

    (4) Jedes Congener aus der Gruppe der Dioxine bzw. der dioxinähnlichen PCB ist in unterschiedlichem Maße toxisch. Um die Toxizität dieser unterschiedlichen Verbindungen aufsummieren zu können, wurde der Begriff der Toxizitätsäquivalenzfaktoren ("TEF") eingeführt, so dass Risikobewertungen und Kontrollen erleichtert werden. Dies bedeutet, dass die Analyseergebnisse für alle 17 einzelnen Dioxinverbindungen und für die 12 dioxinähnlichen PCB mit Hilfe einer einzigen quantifizierbaren Einheit ausgedrückt werden, die als "TCDD-Toxizitätsäquivalenzkonzentration" (TEQ) bezeichnet wird.

    (5) Dioxine und PCB sind äußerst resistent gegen chemischen und biologischen Abbau; daher persistieren sie in der Umwelt und akkumulieren in der Futtermittel- und Lebensmittelherstellungskette.

    (6) Über 90 % der Dioxinexposition des Menschen geht auf Lebensmittel zurück. Lebensmittel tierischen Ursprungs sind in der Regel für etwa 80 % der Gesamtexposition verantwortlich. Die Dioxinbelastung von Tieren ist vor allem auf Futtermittel zurückzuführen. Daher sind Futtermittel - und in einigen Fällen der Boden - als potenzielle Dioxinquellen Besorgnis erregend.

    (7) Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" (SCF) hat am 30. Mai 2001 eine Stellungnahme zur Risikobewertung von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln abgegeben; hierbei handelt es sich um eine Aktualisierung auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Informationen, die seit Annahme der einschlägigen SCF-Stellungnahme am 22. November 2000 bereitgestellt wurden. Der SCF setzte für Dioxine und dioxinähnliche PCB eine zulässige wöchentliche Aufnahme ("TWI") von 14 pg WHO-TEQ/kg KG fest. Expositionsschätzungen lassen darauf schließen, dass ein beträchtlicher Anteil der Gemeinschaftsbevölkerung mit den Lebensmitteln Mengen zu sich nimmt, die über der zulässigen Aufnahme liegen. Es ist möglich, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen einiger Länder aufgrund ihrer besonderen Ernährungsgewohnheiten einem höheren Risiko ausgesetzt sind.

    (8) Daher ist es wichtig und für den Verbraucherschutz unerlässlich, die lebensmittelbedingte Dioxinexposition des Menschen zu senken. In bestimmten Gruppen von Lebensmitteln wurden besonders hohe Dioxinwerte gefunden. Da die Lebensmittelkontamination in direktem Zusammenhang mit der Kontamination von Futtermitteln steht, ist ein integriertes Konzept zur Senkung des Dioxinanteils über die gesamte Lebensmittelherstellungskette erforderlich, d. h. von den Futtermittel-Ausgangserzeugnissen über die Lebensmittel liefernden Tiere bis hin zum Menschen.

    (9) Der SCF empfahl kontinuierliche Anstrengungen, um die Freisetzung von Dioxinen und verwandten Verbindungen in die Umwelt auf das niedrigste erreichbare Niveau zu begrenzen. Dies ist der wirksamste und effizienteste Weg zur Reduzierung des Anteils von Dioxinen und ähnlichen Stoffen in der Lebensmittelherstellungskette und zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Verringerung der Belastung des Menschen. Der SCF stellte fest, dass neueren Untersuchungen zufolge die Dioxinwerte in Muttermilch und Blut scheinbar nicht mehr zurückgehen.

    (10) Hoechstgehalte für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln sind geeignet, eine unannehmbar hohe Exposition der Bevölkerung und den Vertrieb unannehmbar stark kontaminierter Lebensmittel - beispielsweise durch versehentliche Verunreinigung oder Exposition - zu vermeiden. Darüber hinaus ist die Festsetzung von Hoechstgehalten unerlässlich für die Einführung eines Kontrollsystems und die Gewährleistung seiner einheitlichen Anwendung.

    (11) Ausschließlich auf der Festsetzung von Hoechstgehalten für Dioxine und dioxinähnliche PCB in Lebensmitteln basierende Maßnahmen würden die Dioxinexposition des Menschen nicht ausreichend reduzieren, es sei denn, die Werte werden so niedrig angesetzt, dass ein großer Teil des Lebensmittelangebots als ungeeignet für den menschlichen Verzehr zu gelten hätte. Es herrscht Einvernehmen darüber, dass zur aktiven Verringerung des Dioxinanteils in Lebensmitteln nicht nur Hoechstgehalte festgelegt, sondern auch Maßnahmen ergriffen werden sollten, die zu einem vorausschauenden Vorgehen anregen; hierzu zählt die Festsetzung von Auslösewerten und Zielwerten für Lebensmittel im Verein mit Maßnahmen zur Emissionssenkung. Zielwerte geben an, welche Kontaminationshöhen erreicht werden müssten, um im Endeffekt die Exposition der Bevölkerungsmehrheit auf den vom Wissenschaftlichen Ausschuss festgesetzten TWI-Wert zu senken. Auslösewerte sind ein Instrument für die zuständigen Behörden und die Unternehmen, mit dem sie diejenigen Fälle ausfindig machen können, in denen es angezeigt ist, eine Kontaminationsquelle zu ermitteln und Maßnahmen zur Eindämmung oder Beseitigung der Kontamination zu ergreifen, und zwar nicht nur im Falle von Verstößen gegen diese Verordnung, sondern auch dort, wo Dioxinwerte festgestellt werden, die signifikant über den normalen Background-Werten in Lebensmitteln liegen. Dies wird zu einer schrittweisen Verringerung des Dioxinanteils in Lebensmitteln führen, wodurch die Zielwerte letztendlich erreicht werden. Es wird daher gegenwärtig eine diesbezügliche Empfehlung der Kommission an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (12) Zwar sollte vom toxikologischen Standpunkt aus jeder Wert für Dioxine, Furane und dioxinähnliche PCB gelten, jedoch werden vorläufig nur Hoechstgehalte für Dioxine und Furane festgesetzt, nicht jedoch für dioxinähnliche PCB, da über deren Vorkommen nur sehr begrenzte Daten vorliegen. Allerdings wird die Überwachung fortgesetzt, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die Festsetzung der Hoechstgehalte.

    (13) Unter Berücksichtigung der üblichen Background-Kontamination, die je nach Lebensmittel variiert, sollte geprüft werden, welcher Dioxingehalt in Lebensmitteln inakzeptabel ist. Hoechstgehalte sollten angesichts der Background-Kontamination niedrig angesetzt werden, jedoch so, dass sie einhaltbar sind.

    (14) Um sicherzustellen, dass sämtliche Unternehmen der Lebensmittel- und Futtermittelherstellungskette auch weiterhin alle denkbaren Anstrengungen unternehmen und sämtliche erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um das Vorhandensein von Dioxinen in Futtermitteln und Lebensmitteln zu begrenzen, sollten die geltenden Hoechstgehalte innerhalb einer festgelegten Frist überprüft werden mit dem Ziel, sie zu senken. Bis zum Jahr 2006 sollte eine Gesamtverringerung der Dioxinexposition des Menschen um mindestens 25 % erreicht werden.

    (15) Es werden vor allem Hoechstgehalte für Lebensmittel tierischen Ursprungs aufgestellt. Vorläufig werden keine Hoechstgehalte festgelegt für Pferdefleisch, Ziegenfleisch, Kaninchenfleisch sowie für Eier von Enten, Gänsen und Wachteln. Für diese Lebensmittel liegen nur wenig Daten zum Dioxinanteil vor. Da sie außerdem hinsichtlich ihrer Aufnahme nur von untergeordneter Bedeutung sind, wird für sie vorläufig kein Hoechstgehalt festgelegt. Auch für Getreide, Obst und Gemüse wird kein Hoechstgehalt festgelegt, da diese Lebensmittel im Allgemeinen nur schwach kontaminiert sind und daher zur gesamten Dioxinexposition des Menschen nur begrenzt beitragen. Jedoch empfiehlt sich eine regelmäßige Überwachung des Anteils an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in den genannten Lebensmitteln.

    (16) Pflanzliche Öle enthalten in der Regel keinen nennenswerten Anteil an Dioxinen oder dioxinähnlichen PCB. Da pflanzliche Öle normalerweise mit tierischen Fetten vermischt in Verkehr gebracht oder als Lebensmittelzutat verwendet werden, ist es angezeigt, einen Hoechstgehalt für pflanzliche Öle festzulegen, um Kontrollen zu erleichtern.

    (17) Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lassen es die verfügbaren Daten nicht zu, unterschiedliche Hoechstgehalte für verschiedene Kategorien von Fisch und Fischereierzeugnissen festzulegen. Die für Dioxin in Futtermitteln für Fische festgelegten Hoechstgehalte bewirken eine signifikant geringere Dioxinbelastung von Zuchtfischen. Sobald mehr Daten vorliegen, könnte es in Zukunft angemessen sein, unterschiedliche Werte für die diversen Kategorien von Fisch und Fischereierzeugnissen festzulegen oder einzelne Kategorien von Fisch von der Regelung auszunehmen, soweit sie für die Aufnahme von geringer Bedeutung sind.

    (18) Bestimmte Fischarten aus dem Ostseegebiet können einen hohen Gehalt an Dioxin aufweisen. Bei einem großen Teil der Ostsee-Fettfische, wie beispielsweise Ostsee-Hering und Ostsee-Lachs würden die Hoechstgehalte nicht eingehalten, sie wären daher nicht mehr Teil des Speiseplans in Schweden und Finnland. Es gibt Hinweise darauf, dass der Verzicht auf den Verzehr von Fisch in Schweden und Finnland sich negativ auf die Gesundheit auswirken kann. In Schweden und Finnland gibt es ein System, mit dem sichergestellt werden kann, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Fisch aus dem Ostseegebiet durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

    (19) Die Überwachungsdaten lassen erkennen, das Eier aus Freilandhaltung und aus intensiver Auslaufhaltung mehr Dioxin enthalten als solche aus Batteriehaltung. Es können Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass der Dioxinanteil in diesen Eiern verringert wird. Daher sollte eine Übergangszeit festgesetzt werden, bevor die Hoechstgehalte auf Eier aus Freilandhaltung und aus intensiver Auslaufhaltung angewandt werden.

    (20) Es ist wichtig, die Gesamtbelastung von Lebensmitteln mit Dioxin zu verringern. Deshalb ist es erforderlich, die Mischung von Lebensmitteln, bei denen die Hoechstgrenzen eingehalten werden, mit solchen, bei denen sie überschritten werden, zu verbieten.

    (21) Angesichts der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und dem sich daraus ergebenden Risiko einer Wettbewerbsverzerrung sind Gemeinschaftsmaßnahmen erforderlich, um die öffentliche Gesundheit zu schützen und die Einheit des Marktes zu gewährleisten, und dies unter Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

    (22) Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 entsprechend geändert werden.

    (23) Der SCF wurde gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zu den Vorschriften gehört, die die öffentliche Gesundheit berühren können.

    (24) Der Ständige Lebensmittelausschuss hat keine befürwortende Stellungnahme abgegeben. Deshalb kann die Kommission die geplanten Vorschriften nicht nach dem Verfahren des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 annehmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: "(1a) Abweichend von Absatz 1 ist es Schweden und Finnland gestattet, für einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2006 Fisch aus dem Ostseegebiet, der in ihrem Hoheitsgebiet zum Verzehr bestimmt ist und höhere Dioxingehalte als die in Anhang I Abschnitt 5 Nummer 5.2 aufgeführten Werte aufweist, zu vermarkten, sofern ein System vorhanden ist, mit dem sichergestellt wird, dass die Verbraucher umfassend über die Ernährungsempfehlungen informiert werden, die die Einschränkung des Verzehrs von Fisch aus dem Ostseegebiet durch bestimmte gefährdete Bevölkerungsgruppen betreffen, um so potenzielle Gesundheitsrisiken zu vermeiden.

    Eine künftige Anwendung dieser Ausnahmeregelung wird im Rahmen der in Artikel 5 Absatz 3 vorgesehenen Überprüfung von Anhang I Abschnitt 5 geprüft.

    Finnland und Schweden teilen der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres die Ergebnisse ihrer Kontrollen des Dioxingehalts in Fisch aus dem Ostseegebiet mit und berichten über die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die menschliche Belastung durch Dioxine von Fisch aus dem Ostseegebiet zu senken."

    2. Folgender Artikel 4a wird eingefügt: "Artikel 4a

    In Bezug auf Dioxine in Erzeugnissen gemäß Anhang I Abschnitt 5 ist es verboten,

    a) Erzeugnisse, bei denen die Hoechstgehalte eingehalten werden, mit solchen zu mischen, bei denen die Hoechstgehalte überschritten werden,

    b) Erzeugnisse, bei denen die Hoechstgehalte nicht eingehalten werden, als Zutaten bei der Herstellung anderer Lebensmittel zu verwenden."

    3. In Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: "(3) Die Kommission wird Anhang I Abschnitt 5 spätestens bis zum 31. Dezember 2004 anhand neuer Daten über das Vorhandensein von Dioxinen und dioxinähnlichen PCB erstmals überprüfen, insbesondere im Hinblick auf die Einbeziehung der dioxinähnlichen PCB in die festzusetzenden Werte.

    Anhang I Abschnitt 5 wird spätestens bis zum 31. Dezember 2006 erneut überprüft mit dem Ziel, die Hoechstgehalte deutlich abzusenken und nach Möglichkeit Hoechstgehalte für weitere Lebensmittel festzulegen."

    4. Anhang I wird gemäß dem Anhang zur vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. November 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Vanderpoorten

    (1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1.

    ANHANG

    Im Anhang I wird folgender Abschnitt 5 angefügt: "Abschnitt 5: Dioxin (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF, ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Poxizitätsäquivalenzfaktoren, 1997)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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