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Document 32001R1282

    Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission vom 28. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauerzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000

    ABl. L 176 vom 29.6.2001, p. 14–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/07/2009; Aufgehoben durch 32009R0436

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1282/oj

    32001R1282

    Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission vom 28. Juni 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauerzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000

    Amtsblatt Nr. L 176 vom 29/06/2001 S. 0014 - 0023


    Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission

    vom 28. Juni 2001

    mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauerzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000(2), insbesondere auf die Artikel 23, 33 und 73,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 melden die Keltertraubenerzeuger sowie die Most- und Weinerzeuger alljährlich das Produktionsaufkommen aus der letzten Ernte und melden die Traubenmost- und Weinerzeuger sowie die Händler, mit Ausnahme des Einzelhandels, alljährlich ihre Most- und Weinbestände.

    (2) Gemäß vorgenanntem Artikel können die Mitgliedstaaten auch von den Keltertraubenhändlern verlangen, dass sie die vermarkteten Mengen melden.

    (3) Um die Marktverwaltung zu erleichtern, ist ein Termin für die Abgabe der Meldungen festzusetzen. Da die Lese in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verschiedenen Zeiten stattfindet, sind die Termine, bis zu denen die Meldungen der Erzeuger zu erfolgen haben, zu staffeln. Die Meldepflicht sollte auch für Wirtschaftsbeteiligte gelten, die vor den vorgesehenen Meldeterminen Weinbauerzeugnisse an Dritte abgeben.

    (4) Hingegen können Erzeuger, bei denen sich alle nötigen Angaben aus der Meldung über die Weinerzeugung ergeben, von der Verpflichtung zu einer zweifachen Meldung entbunden werden. Kleinsterzeuger können von der Meldepflicht befreit werden, da ihre Erzeugung insgesamt nur einen geringfügigen Anteil an der Gemeinschaftserzeugung ausmacht.

    (5) Im Interesse der leichteren Anwendbarkeit der Verordnung sollten die Angaben, die in den Meldungen erscheinen müssen, in Tabellenform aufgeführt werden. Dabei sollen die Mitgliedstaaten darüber entscheiden, in welcher Form diese Angaben von den Wirtschaftsbeteiligten zu liefern sind. Ferner muss festgelegt werden, wann die eingegangenen Informationen auf einzelstaatlicher Ebene zentral zu erfassen und der Kommission zu übermitteln sind sowie in welcher Form diese Übermittlung zu erfolgen hat.

    (6) Die Kategorie "sonstiger Wein" ist im Zusammenhang mit der von den Mitgliedstaaten erstellten Klassifizierung der Rebsorten für die Weinherstellung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zu definieren.

    (7) Die Flächenangaben können Fehler aufweisen, ohne dass der Meldepflichtige die Möglichkeit zur Überprüfung hatte. Daher sind solche Fehler in den Meldungen je nach ihrer Folgenschwere zu ahnden.

    (8) Die Strafregelung muss eine angemessene Verhältnismäßigkeit bezüglich Meldungen erlauben, die sich bei der Kontrolle als unvollständig oder fehlerhaft herausstellen. Daher sollte die Ahndung nach der Höhe der vorgenommenen Berichtigung der Meldungen abgestuft werden.

    (9) Eine hinreichende Unterrichtung über Erzeugung und Bestände im Weinsektor ist gegenwärtig nur anhand der Ernte- und Bestandsmeldungen der verschiedenen Beteiligten zu erreichen. Um sicherzustellen, dass die Meldepflicht eingehalten wird und die Angaben vollständig und genau sind, müssen daher falsche oder unvollständige bzw. fehlende Meldungen entsprechend geahndet werden. Zur leichteren Bearbeitung der Angaben ist jede Meldung in der jeweils zuständigen Verwaltungseinheit zu erfassen, unabhängig von anderen Meldungen, die der Erzeuger gegebenenfalls in anderen Verwaltungseinheiten des Mitgliedstaats abgegeben hat.

    (10) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1631/98(4), wurde die gemeinschaftliche Weinbaukartei eingeführt. Daher sollten Mitgliedstaaten, die über eine vollständige Kartei verfügen, deren Daten heranziehen können, wenn diese in den Meldungen nicht vorgesehen sind.

    (11) Um die Beobachtung des Weinmarktes zu gewährleisten, müssen verschiedene Angaben über diesen Markt zur Verfügung stehen. Zusätzlich zu den Angaben aus den Zusammenfassungen der verschiedenen Meldungen müssen auch Angaben über die verfügbaren Mengen, die Verwendungen des Weins sowie die Weinpreise vorliegen. Es ist daher vorzusehen, dass die Mitgliedstaaten diese Angaben erstellen und sie der Kommission zu bestimmten festen Terminen mitteilen.

    (12) In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass die für die Mitteilung der Angaben festgesetzten Termine unbedingt eingehalten werden müssen, um diese Beobachtung des Marktes wirksam zu gewährleisten und rechtzeitig die erforderlichen, möglichst verlässlichen Haushaltsvorausschätzungen vornehmen zu können.

    (13) Im Hinblick auf die erforderliche Abstimmung zwischen den in dieser Verordnung vorgesehenen Strafmaßnahmen und der für den gleichen Tatbestand geltenden Strafmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 545/2001(6), ist Letztere zu ändern, um eine angemessene Abstufung der Strafmaßnahmen einzuführen.

    (14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 hinsichtlich der Sammlung von Informationen zur Identifizierung der Weinbauerzeugnisse und zur Überwachung des Weinmarktes festgelegt.

    KAPITEL I

    Erntemeldungen

    Artikel 2

    (1) Natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Trauben erzeugen, nachstehend "Traubenerzeuger" genannt, legen der zuständigen Behörde in der betreffenden Verwaltungseinheit des Mitgliedstaats jedes Jahr eine Erntemeldung vor, die mindestens die in Tabelle A und gegebenenfalls Tabelle B des Anhangs genannten Angaben enthält.

    Die Mitgliedstaaten können die Vorlage je einer Meldung pro Betrieb zulassen.

    (2) Von der Erntemeldung freigestellt sind Traubenerzeuger,

    a) deren gesamte Traubenernte dazu bestimmt ist, in unverändertem Zustand verbraucht oder getrocknet oder unmittelbar zu Traubensaft verarbeitet zu werden,

    b) deren Betriebe weniger als 10 Ar Rebfläche umfassen und die keinen Teil der Ernte, gleich in welcher Form, vermarkten,

    c) deren Betriebe weniger als 10 Ar Rebfläche umfassen und die einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind, der sie ihre gesamte Erntemenge abliefern. In diesem Fall müssen die Traubenerzeuger ihrer Genossenschaftskellerei bzw. Erzeugergemeinschaft eine Liefermeldung mit folgenden Angaben vorlegen:

    i) Name, Vorname und Anschrift des Erzeugers,

    ii) gelieferte Traubenmenge,

    iii) betreffende Rebfläche (Hektar und Standort).

    Die Genossenschaftskellerei bzw. die Erzeugergemeinschaft überprüft die Genauigkeit der Angaben in den Liefermeldungen anhand ihrer eigenen Informationen.

    (3) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen gemäß Artikel 4 können die Mitgliedstaaten diejenigen Traubenerzeuger von der Erntemeldung freistellen,

    a) die ihre gesamte Traubenernte selbst zu Wein verarbeiten oder auf eigene Rechnung zu Wein verarbeiten lassen,

    b) die einer Genossenschaftskellerei oder Erzeugergemeinschaft angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Erntemenge in Form von Trauben und/oder Most abliefern; diese umfassen auch die Traubenerzeuger gemäß Artikel 4 Absatz 4.

    Artikel 3

    Die in der Meldung nach Artikel 2 anzugebende Fläche ist die Ertragsrebfläche in der vom Mitgliedstaat festgelegten Verwaltungseinheit.

    KAPITEL II

    Erzeugungs-, Verarbeitungs- und/oder Absatzmeldungen

    Artikel 4

    (1) Natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse einschließlich Genossenschaftskellereien, die aus der Ernte des laufenden Wirtschaftsjahres Wein erzeugt haben und/oder zu den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Terminen andere Erzeugnisse als Wein besitzen, legen der in den Mitgliedstaaten zuständigen Behörde jedes Jahr eine Erzeugungsmeldung vor, die mindestens die in Tabelle C des Anhangs genannten Angaben enthält.

    (2) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, einschließlich Genossenschaftskellereien, die vor den in Artikel 11 Absatz 1 genannten Terminen Erzeugnisse zur Weinherstellung aus dem laufenden Wirtschaftsjahr verarbeitet und/oder vermarktet haben, der zuständigen Behörde eine Verarbeitungs- und/oder Absatzmeldung vorlegen, die mindestens die in Tabelle C genannten Angaben enthält.

    (3) Von der Erzeugungsmeldung bzw. der Verarbeitungs- und/oder Absatzmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 sowie Weinerzeuger, die aus gekauften Erzeugnissen in ihrem Betrieb eine Weinmenge unter 10 Hektoliter gewinnen und diese in keiner Form vermarkten.

    (4) Ebenfalls von der Erzeugungsmeldung freigestellt sind Traubenerzeuger, die einer meldepflichtigen Genossenschaftskellerei angeschlossen sind und dieser ihre gesamte Traubenernte abliefern, vorbehaltlich der Gewinnung einer Weinmenge unter 10 Hektoliter für den eigenen Haushaltsbedarf.

    (5) Für natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die Erzeugnisse zur Gewinnung von Wein abgeben, treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese meldungspflichtigen Erzeuger über die verschiedenen Angaben verfügen können, die sie in den Meldungen mitteilen müssen.

    Artikel 5

    Abweichend von Artikel 4 können die Mitgliedstaaten, die über eine jährlich aktualisierte Weinbaukartei nach der Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 oder über ähnliche Mittel der Verwaltungskontrolle verfügen, die in diesem Artikel genannten natürlichen oder juristischen Personen, Zusammenschlüsse oder Traubenerzeuger von der Meldung der Fläche freistellen.

    In diesem Fall tragen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Flächenangabe anhand der Daten der Weinbaukartei in die Meldungen gemäß diesem Artikel ein.

    KAPITEL III

    Bestandsmeldungen

    Artikel 6

    (1) Die natürlichen oder juristischen Personen bzw. deren Zusammenschlüsse - außer privaten Verbrauchern und Einzelhändlern - legen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jedes Jahr eine Meldung über ihre Bestände an Traubenmost, konzentriertem Traubenmost, rektifiziertem Traubenmostkonzentrat und Wein vom 31. Juli vor. Erzeugnismengen aus der Gemeinschaft, die von der Traubenernte desselben Kalenderjahres stammen, bleiben in dieser Meldung unberücksichtigt.

    Jedoch können diejenigen Mitgliedstaaten, deren jährliche Weinerzeugung 25000 Hektoliter nicht überschreitet, andere Händler als Einzelhändler, die geringe Mengen vorrätig halten, von der in Unterabsatz 1 genannten Meldung freistellen, sofern die zuständigen Behörden in der Lage sind, der Kommission eine statistische Schätzung der in dem jeweiligen Mitgliedstaat gelagerten Bestände zu übermitteln.

    (2) Einzelhändler im Sinne von Absatz 1 sind natürliche oder juristische Personen oder deren Zusammenschlüsse, die eine gewerbsmäßige Handelstätigkeit ausüben, bei der Wein in kleinen Mengen unmittelbar an den Verbraucher verkauft wird, und die nicht über Kellerräume zur Lagerung und Abfuellung von Wein in großen Mengen verfügen.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Mengen werden von den Mitgliedstaaten insbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Handels und des Vertriebs festgesetzt.

    (3) Die in Absatz 1 genannte Meldung enthält mindestens die in Tabelle D des Anhangs genannten Angaben.

    KAPITEL IV

    Gemeinsame Bestimmungen

    Artikel 7

    (1) Die Mitgliedstaaten legen Vordrucksmuster für die verschiedenen Meldungen fest und stellen sicher, dass die Vordrucke mindestens die in den Tabellen A, B, C und D aufgeführten Angaben enthalten.

    Bei den Vordrucken kann auf die ausdrückliche Nennung der Fläche verzichtet werden, wenn der Mitgliedstaat diesen Wert aus den anderen Angaben der Meldung, insbesondere Ertragsfläche und Gesamterzeugung des Betriebes, oder der Weinbaukartei zuverlässig ermitteln kann.

    Die Angaben aus den in Unterabsatz 1 genannten Meldungen werden auf einzelstaatlicher Ebene zusammengefasst.

    Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Kontrollmaßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Meldungen den Tatsachen entsprechen.

    Sie unterrichten die Kommission über diese Maßnahmen und übermitteln ihr die in Unterabsatz 1 genannten Vordrucksmuster.

    (2) Die Mitgliedstaaten, deren Rebfläche 100 Hektar nicht überschreitet und die

    - bestimmte der Angaben, die in den Meldungen gemäß den Kapiteln I und II aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können diese Angaben aus diesen Meldungen ausschließen,

    - alle Angaben, die in den Meldungen gemäß den Kapiteln I und II aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können die Wirtschaftsbeteiligten von der Vorlage der einen oder anderen dieser Meldungen befreien.

    Die Mitgliedstaaten, in denen die Kapitel I und II des Titels II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gemäß Artikel 21 derselben Verordnung keine Anwendung finden und die

    - bestimmte der Angaben, die in den Meldungen gemäß Kapitel III aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können diese Angaben aus diesen Meldungen ausschließen,

    - alle Angaben, die in den Meldungen gemäß Kapitel III aufgeführt sein müssen, aus anderen Verwaltungsakten entnehmen können, können die Wirtschaftsbeteiligten von der Vorlage dieser Meldungen befreien.

    Artikel 8

    Für die Meldungen der Artikel 2 und 4 gilt als "sonstiger Wein" Wein aus Traubensorten, die in der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erstellten Klassifizierung der Rebsorten für dieselbe Verwaltungseinheit sowohl als Keltertraubensorten als auch, je nach Fall, als Tafeltraubensorten, zum Trocknen bestimmte Sorten oder Sorten für die Herstellung von Branntwein aus Wein geführt werden.

    Für die Meldung gemäß Artikel 4 gilt als "sonstiger Wein" im Sinne von Unterabsatz 1 jedoch nur Wein, der zur Herstellung von Branntwein aus Wein mit Ursprungsbezeichnung oder zur obligatorischen Destillation gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 bestimmt ist.

    Artikel 9

    Die in den Meldungen nach den Artikeln 2, 4 und 6 anzugebenden Erzeugnismengen werden in Hektoliter Wein ausgedrückt. Die Mengen von konzentriertem Traubenmost und rektifiziertem Traubenmostkonzentrat in den Meldungen nach Artikel 4 werden in Hektoliter dieser Erzeugnisse ausgedrückt.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass die Mengen in den Erntemeldungen nach Artikel 2 in Dezitonnen ausgedrückt werden.

    Die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein in Hektoliter Wein erfolgt mittels von den Mitgliedstaaten festgesetzter Koeffizienten. Diese Koeffizienten können nach Erzeugungsgebieten differenziert werden und sind von den Mitgliedstaaten gleichzeitig mit der Übersicht nach Artikel 14 der Kommission mitzuteilen.

    Die in der Erzeugungsmeldung nach Artikel 4 anzugebende Weinmenge ist die nach der alkoholischen Hauptgärung gewonnene Gesamtmenge einschließlich Weintrub.

    Artikel 10

    Vorschriften der Mitgliedstaaten über Ernte-, Erzeugungs-, Verarbeitungs-, Absatz- und/oder Bestandsmeldungen, die insbesondere aufgrund der Erfassung weiterer Gruppen von Meldepflichtigen als nach den Artikeln 2, 4 und 6 vollständigere Angaben vorsehen, bleiben unberührt.

    Artikel 11

    (1) Die Meldungen nach den Artikeln 2 und 4 sind bis spätestens 10. Dezember vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können jedoch frühere Termine festsetzen. Sie können ferner einen Zeitpunkt für die Erfassung der laufenden Bestände in den Meldungen festsetzen.

    (2) Die Meldungen nach Artikel 6 über die Bestände vom 31. Juli sind bis spätestens 10. September abzugeben. Die Mitgliedstaaten können jedoch frühere Termine festsetzen.

    KAPITEL V

    Strafmaßnahmen

    Artikel 12

    Die zur Ernte-, Erzeugungs-, Absatz- und/oder Verarbeitungs- oder Bestandsmeldung verpflichteten Personen, die ihre Meldungen bis zu den in Artikel 11 genannten Terminen nicht vorlegen, sind außer im Falle höherer Gewalt von den Maßnahmen nach den Artikeln 24, 29, 30, 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 im laufenden und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr ausgeschlossen.

    Beträgt die Fristüberschreitung höchstens fünf bzw. zehn Arbeitstage, so wird jedoch nur eine Kürzung der für das laufende Wirtschaftsjahr fälligen Zahlungen um 15 % bzw. um 30 % vorgenommen.

    Artikel 13

    (1) Die zur Ernte-, Erzeugungs-, Absatz- und/oder Verarbeitungs- oder Bestandsmeldung verpflichteten Personen, deren Meldungen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als unvollständig oder unrichtig beurteilt wurden, können die Maßnahmen nach den Artikeln 24, 29, 30, 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nur in Anspruch nehmen, wenn die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Maßnahmen unwesentlich ist.

    (2) Wurden die Meldungen im Sinne dieser Verordnung von den zuständigen Behörden als unvollständig oder unrichtig beurteilt und ist die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der Maßnahmen wesentlich, so wendet der Mitgliedstaat außer im Falle höherer Gewalt unbeschadet einzelstaatlicher Folgemaßnahmen die folgenden Strafen an:

    a) Bei den Maßnahmen nach den Artikeln 24, 34 und 35 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 werden die Beihilfen gekürzt

    - um den Prozentsatz der erforderlichen Ertragsberichtigung, wenn diese bis zu 5 % beträgt,

    - um den doppelten Prozentsatz der erforderlichen Ertragsberichtigung, wenn diese über 5 % bis einschließlich 20 % beträgt.

    Beträgt die erforderliche Ertragsberichtigung über 20 %, so werden die betreffenden Beihilfen im laufenden und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr nicht gewährt.

    Beruht der in den Meldungen festgestellte Fehler auf vom Meldepflichtigen nicht ohne weiteres überprüfbaren Informationen anderer Wirtschaftsbeteiligter bzw. Zusammenschlüsse, deren Namen in den vorgeschriebenen Unterlagen genannt sind, so werden die Beihilfen nur um den Prozentsatz der erforderlichen Berichtigung gekürzt.

    b) Bei den Maßnahmen nach den Artikeln 29 und 30 der Verordnung (EWG) Nr. 1493/1999 gilt Folgendes. Wenn der zur Destillation gelieferte Wein noch nicht bezahlt ist, wird der von der Brennerei an den meldepflichtigen Weinerzeuger zu zahlende Preis gekürzt

    - um den Prozentsatz der erforderlichen Ertragsberichtigung, wenn diese bis zu 5 % beträgt,

    - um den doppelten Prozentsatz der erforderlichen Ertragsberichtigung, wenn diese über 5 % bis einschließlich 20 % beträgt.

    Beträgt die erforderliche Ertragsberichtigung über 20 %, so werden die betreffenden Preise im laufenden und im darauf folgenden Wirtschaftsjahr nicht gezahlt.

    Beruht der in den Meldungen festgestellte Fehler auf vom Meldepflichtigen nicht ohne weiteres überprüfbaren Informationen anderer Wirtschaftsbeteiligter bzw. Zusammenschlüsse, deren Namen in den vorgeschriebenen Unterlagen genannt sind, so werden die Preise nur um den Prozentsatz der erforderlichen Berichtigung gekürzt.

    Die der Brennerei zu zahlende Beihilfe wird von der zuständigen Behörde entsprechend dem an den Weinerzeuger gezahlten Preis angepasst.

    (3) Wurden die in Absatz 2 Buchstabe a) genannten Beihilfen bereits ausgezahlt, so zieht die zuständige Behörde die zu viel gezahlten Beihilfeanteile wieder ein, zuzüglich der im betreffenden Mitgliedstaat üblichen Zinsen für die Zeit von der Auszahlung bis zur Wiedereinziehung. Von etwaigen Beihilfevorschüssen, die gemäß den geltenden Regelungen gezahlt wurden, sind der zuständigen Stelle die zu viel gezahlten Anteile zurückzuerstatten, zuzüglich der im betreffenden Mitgliedstaat üblichen Zinsen für die Zeit von der Zahlung bis zur Wiedereinziehung.

    KAPITEL VI

    Obligatorische Mitteilungen der Mitgliedstaaten

    Artikel 14

    Die Mitgliedstaaten erstellen zu Terminen, die die Mitteilungen gemäß Artikel 16 ermöglichen,

    a) eine einzelstaatliche Übersicht über die Erzeugungsmeldungen gemäß Artikel 4 dieser Verordnung und teilen gegebenenfalls die Koeffizienten mit, die für die Umrechnung der Mengen anderer Erzeugnisse als Wein aus Dezitonnen in Hektoliter Wein in den verschiedenen Erzeugungsgebieten angewendet werden;

    b) eine einzelstaatliche Übersicht über die Bestandsmeldungen gemäß Artikel 6 dieser Verordnung;

    c) eine Schä tzung des voraussichtlichen Umfangs der in ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Weinbauerzeugnisse im laufenden Wirtschaftsjahr;

    d) eine Schätzung der Angaben, die eine Beurteilung der verfügbaren Mengen und der Verwendung von Weinbauerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet im laufenden Wirtschaftsjahr ermöglichen;

    e) eine vorläufige Bilanz des letzten Wirtschaftsjahres und eine endgültige Bilanz des vorletzten Wirtschaftsjahres.

    Artikel 15

    (1) Im Hinblick auf die Feststellung der Preise grenzen die Mitgliedstaaten - mit Ausnahme derjenigen, in denen die Kapitel I und II des Titels II Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 gemäß Artikel 21 derselben Verordnung keine Anwendung finden - Erzeugungsgebiete ab, die Weinbaugebiete umfassen, deren Erzeugung ausreichend einheitliche Merkmale aufweist.

    (2) Für jedes Erzeugungsgebiet bezeichnen die Mitgliedstaaten die Orte für die Feststellung der Preise.

    (3) An den bezeichneten Orten werden alle vierzehn Tage die Preise für weiße und rote Tafelweine ohne geografische Angabe und die vermarktete Menge dieser Weine auf jede angemessene Weise festgestellt.

    (4) Die vorgenannten Preise gelten für die nicht abgefuellte Ware ab Betrieb des Erzeugers.

    Artikel 16

    (1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission:

    a) spätestens am 15. September und 30. November des laufenden Wirtschaftsjahres die Schätzungen des voraussichtlichen Umfangs der in ihrem Hoheitsgebiet gewonnenen Weinbauerzeugnisse gemäß Artikel 14 Buchstabe c);

    b) spätestens am 30. November die Übersicht über die Bestandsmeldungen gemäß Artikel 14 Buchstabe b);

    c) spätestens am 30. November die Schätzungen der Angaben, die eine Beurteilung der verfügbaren Mengen und der Verwendung von Weinbauerzeugnissen in ihrem Hoheitsgebiet ermöglichen, gemäß Artikel 14 Buchstabe d);

    d) spätestens am 15. November die vorläufige Bilanz des letzten Wirtschaftsjahres und spätestens am 1. März die endgültige Bilanz des vorletzten Wirtschaftsjahres gemäß Artikel 14 Buchstabe e). Diese Bilanzen sind an Eurostat, das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, zu richten;

    e) spätestens am 15. Februar die Übersicht über die in Artikel 14 Buchstabe a) genannten Erzeugungsmeldungen oder eine Schätzung dieser Übersicht. Im Falle einer Schätzung muss das endgültige Ergebnis spätestens am 15. April mitgeteilt werden.

    Die Mitteilungen auf elektronischem Wege werden durch Briefsendungen bestätigt, wobei der Poststempel maßgebend ist.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

    a) vor dem 1. August 2001:

    - die Abgrenzung der festgelegten Erzeugungsgebiete;

    - eine Schätzung der Erzeugung der letzten fünf Wirtschaftsjahre in den Regionen, die zu diesen Gebieten gehören;

    - die Orte, die in jedem Erzeugungsgebiet für die Feststellung der Preise bezeichnet wurden;

    - die festgelegten Bestimmungen für die Feststellung der Preise;

    b) ab dem 1. August 2001 an jedem zweiten Dienstag diese Preise und die vermarkteten Mengen sowie jede Angabe, die für die Beurteilung der Entwicklung des Marktes in den Erzeugungsgebieten als nützlich betrachtet wird;

    c) alle Änderungen betreffend Buchstabe a) erster und dritter Gedankenstrich.

    KAPITEL VII

    Allgemeine und Schlussbestimmungen

    Artikel 17

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jeden neuen Sachverhalt von Bedeutung, durch den sich die Schätzung der verfügbaren Mengen und der Verwendung auf der Grundlage der endgültigen Angaben der Vorjahre wesentlich ändern könnte.

    Artikel 18

    Neben ihrer Auswertung für statistische Zwecke werden die gemeldeten Angaben bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 berücksichtigt. Dies gilt insbesondere für die Angaben, welche die Aufteilung der Erzeugung in Tafelwein, Qualitätswein b. A. und sonstigen Wein zur Folge hat und die für die Rechte und Pflichten maßgeblich sind, die sich für die Erzeuger aus der Anwendung der genannten Verordnung ergeben.

    Artikel 19

    Die Kommission gewährleistet eine angemessene Verbreitung der Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat.

    Artikel 20

    Artikel 74 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 erhält folgende Fassung: "(4) Die Interventionsstelle zieht beim Erzeuger einen Betrag in Höhe eines Teils oder der Gesamtheit der dem Brenner gezahlten Beihilfe ein, wenn der Erzeuger die in den Gemeinschaftsbestimmungen für die betreffende Destillation vorgesehenen Bedingungen aus einem der folgenden Gründe nicht erfuellt:

    a) Er hat die Ernte-, Erzeugungs- oder Bestandsmeldung nicht fristgerecht vorgelegt.

    Der einzubehaltende Betrag wird nach den Bestimmungen von Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission(7) festgesetzt.

    b) Er hat eine der unter Buchstabe a) genannten Meldungen vorgelegt, die von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats als unvollständig oder unrichtig beurteilt wurde, wobei die Kenntnis der fehlenden oder fehlerhaften Angaben für die ordnungsgemäße Anwendung der betreffenden Maßnahme wesentlich ist.

    Der einzubehaltende Betrag wird nach den Bestimmungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 festgesetzt.

    c) Er ist den Verpflichtungen gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 nicht nachgekommen, und der Verstoß ist erst festgestellt oder dem Brenner mitgeteilt worden, nachdem die Zahlung des Mindestpreises aufgrund von früheren Meldungen bereits erfolgt war.

    Der einzubehaltende Betrag besteht in der gesamten dem Brenner gezahlten Beihilfe."

    Artikel 21

    Aufhebung

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 2396/84(8) und (EG) Nr. 1294/96(9) der Kommission werden aufgehoben.

    Artikel 22

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Juni 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 4.

    (3) ABl. L 208 vom 31.7.1986, S. 1.

    (4) ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 14.

    (5) ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45.

    (6) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 21.

    (7) ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 2.

    (8) ABl. L 224 vom 21.8.1984, S. 14.

    (9) ABl. L 166 vom 5.7.1996, S. 14.

    ANHANG

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