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Document 32000R0099

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien

    ABl. L 12 vom 18.1.2000, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2006; Aufgehoben durch 32007R0300

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2000/99/oj

    32000R0099

    Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien

    Amtsblatt Nr. L 012 vom 18/01/2000 S. 0001 - 0009


    VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 99/2000 DES RATES

    vom 29. Dezember 1999

    über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

    auf Vorschlag der Kommission(1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach den Tagungen des Europäischen Rates in Dublin und in Rom im Jahr 1990 leitete die Gemeinschaft ein Programm zur Unterstützung der Nachfolgestaaten der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken bei der Reform und der Neubelebung ihrer Wirtschaft ein.

    (2) In der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 1279/96 des Rates vom 25. Juni 1996 über die Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei bei ihren Bemühungen um Gesundung und Neubelebung ihrer Wirtschaft(2) wurden die Bedingungen für diese technische Unterstützung festgelegt, die vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Dezember 1999 vorgesehen war.

    (3) Die bisherige Unterstützung hatte bedeutende Auswirkungen auf die Reformen in den in Anhang I aufgeführten Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien ("Partnerstaaten").

    (4) In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 6. Mai 1999 über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(3) dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden.

    (5) Eine solche Unterstützung wird nur dann ihre volle Wirkung entfalten können, wenn Fortschritte beim Aufbau freier und offener demokratischer Gesellschaften, in denen die Menschenrechte, die Rechte von Minderheiten und die Rechte der eingeborenen Bevölkerung geachtet werden, und beim Übergang zu marktorientierten Wirtschaftssystemen erzielt werden.

    (6) Die Verbesserung der nuklearen Sicherheit in den Partnerstaaten muß weiterhin unterstützt werden.

    (7) Die Fortsetzung der Unterstützung wird zur Verwirklichung der gemeinsamen Ziele beitragen, insbesondere im Rahmen der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und der Abkommen über die wirtschaftliche Zusammenarbeit, die mit den Partnerstaaten geschlossen wurden.

    (8) Die Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung wird gegebenenfalls den vom Europäischen Rat angenommenen gemeinsamen Strategien gebührend Rechnung tragen.

    (9) Für diese Unterstützung sollten Prioritäten festgelegt werden, für die unter anderem die gemeinsamen Interessen der Gemeinschaft und der Partnerstaaten maßgeblich sind.

    (10) Die Unterstützung sollte den unterschiedlichen Bedürfnissen und Prioritäten der Großregionen, auf die sich diese Verordnung bezieht, Rechnung tragen.

    (11) Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Unterstützung der Gemeinschaft an Wirksamkeit gewinnt, wenn sie sich in jedem Partnerstaat auf eine begrenzte Zahl von Bereichen konzentriert.

    (12) Die Entwicklung der zwischenstaatlichen Wirtschaftsbeziehungen und Handelsströme, die zur Reform und Umstrukturierung der Wirtschaft beitragen, sollte gefördert werden.

    (13) Die regionale und subregionale Zusammenarbeit sollte insbesondere in bezug auf die nördliche Dimension sowie innerhalb der Schwarzmeer-Region gefördert werden.

    (14) Die grenzübergreifende Zusammenarbeit, insbesondere an den Grenzen zwischen den Partnerstaaten und der Europäischen Union, zwischen den Partnerstaaten und Mittel- und Osteuropa sowie zwischen den Partnerstaaten sollte gefördert werden.

    (15) Für die derzeitige Reform und Umstrukturierung der Wirtschaft und die wirksame Verwaltung dieses Programms ist ein Mehrjahreskonzept erforderlich.

    (16) Um die Nachhaltigkeit der Reformen langfristig zu gewährleisten, muß den sozialen Aspekten der Reformen und der Entwicklung der Bürgergesellschaft in angemessener Weise Rechnung getragen werden.

    (17) Die Einbeziehung von Umweltaspekten bei der Unterstützung ist entscheidend für die langfristige Nachhaltigkeit der Wirtschaftsreformen und der Entwicklung.

    (18) Die Entwicklung der Humanressourcen einschließlich der Aus- und Weiterbildung ist für die Reform und Umstrukturierung von Bedeutung.

    (19) Die Qualität der Unterstützung sollte dadurch verbessert werden, daß ein Teil der Projekte auf Wettbewerbsbasis ausgewählt wird.

    (20) Um den dringendsten Bedarf der Partnerstaaten in der gegenwärtigen Phase der Umgestaltung ihrer Wirtschaft in angemessener Weise zu decken, muß ein bestimmter Teil der Mittelzuweisung für die Finanzierung wirtschaftlich rentabler Investitionen verwendet werden können, insbesondere in den Bereichen grenzübergreifende Zusammenarbeit, Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), Umweltschutzinfrastrukturen und Aufbau von Netzen mit strategischer Bedeutung für die Gemeinschaft.

    (21) Die Gemeinschaftsunterstützung könnte in manchen Fällen wirksamer und effizienter sein und stärker ins Auge fallen, wenn sie dezentral durchgeführt wird.

    (22) Zwischen den Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die an einer Beteiligung an den durch das Programm finanzierten Initiativen interessiert sind, sollte ein effektiver Wettbewerb sichergestellt werden.

    (23) Die Unterstützung durch die Gemeinschaft wird an Wirksamkeit gewinnen, wenn das Engagement der Partnerstaaten gewährleistet ist.

    (24) Die Kommission sollte bei der Durchführung der Gemeinschaftshilfe von einem Ausschuß unterstützt werden, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.

    (25) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(4) erlassen werden.

    (26) Ausschreibungsverfahren und Auftragsvergabe sollten im Einklang mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union ("Haushaltsordnung") stehen.

    (27) Die Bestimmungen für die Ausschreibungen und die Auftragsvergabe sowie die für die Auftragsvergabe geltenden Grundsätze sollten bis zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Änderung von Titel IX der Haushaltsordnung angewandt werden, damit eine Grundlage für die Durchführungsbestimmungen zur Verfügung steht, die auf alle Gemeinschaftsprogramme im Rahmen der externen Unterstützung angewandt wird.

    (28) Neben natürlichen und juristischen Personen aus den Mitgliedstaaten und den Partnerstaaten sollte die Beteiligung an Ausschreibungen auch für natürliche und juristische Personen aus Ländern, denen das PHARE-Programm zugute kommt, und - sofern spezielles Fachwissen gefordert ist - aus den Mittelmeerländern offenstehen.

    (29) Jährlich sollten Zwischenberichte über das Unterstützungsprogramm erstellt werden.

    (30) Die Verträge enthalten Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 EG-Vertrag und Artikel 203 EAG-Vertrag -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinschaft führt vom 1. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2006 gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien ein Programm zur Förderung des Übergangs zur Marktwirtschaft und zur Stärkung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in den in Anhang I genannten Partnerstaaten (im folgenden "Partnerstaaten" genannt) durch.

    Artikel 2

    (1) Das Programm basiert auf den Grundsätzen und Zielen der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen und der Abkommen über handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit, in deren Rahmen die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und die Partnerstaaten zusammenarbeiten, um Initiativen von gemeinsamem Interesse zu unterstützen.

    (2) Mit dem Programm soll durch die Konzentration auf eine begrenzte Zahl von bedeutenden Initiativen eine möglichst große Wirkung erzielt werden, wobei kleine Projekte nicht ausgeschlossen werden, soweit solche Projekte zweckmäßig sind. Zu diesem Zweck sollen die nachstehend genannten Richt- und Aktionsprogramme höchstens drei der in Anhang II genannten förderwürdigen, sektorübergreifenden Kooperationsbereiche betreffen. Gegebenenfalls kann zusätzlich zu diesen drei Bereichen die nukleare Sicherheit gefördert werden. Das Programm trägt den unterschiedlichen Bedürfnissen und Prioritäten der Großregionen, auf die sich die Verordnung bezieht, und insbesondere der Notwendigkeit der Förderung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit Rechnung.

    (3) Besondere Aufmerksamkeit gilt

    - dem Erfordernis einer Reduzierung der Umweltrisiken und der Umweltverschmutzung einschließlich der grenzüberschreitenden Verschmutzung,

    - der Förderung der nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen einschließlich der Energiequellen sowie

    - den sozialen Aspekten des Übergangs.

    (4) Das Programm zielt darauf ab, die länder-, die regionen- und die grenzübergreifende Zusammenarbeit der Partnerstaaten untereinander, zwischen den Partnerstaaten und der Europäischen Union sowie zwischen den Partnerstaaten und Mittel- und Osteuropa zu fördern.

    Die länder- und die regionenübergreifende Zusammenarbeit dient in erster Linie dem Ziel, die Partnerstaaten bei der Ermittlung und Durchführung von Aktionen zu unterstützen, die am besten auf zwischenstaatlicher und nicht auf nationaler Ebene in Angriff genommen werden, wie die Förderung von Netzen, die Zusammenarbeit im Umweltschutz und Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres.

    Die grenzübergreifende Zusammenarbeit dient vor allem folgenden Zielen:

    a) Unterstützung der Grenzgebiete bei der Überwindung ihrer spezifischen Entwicklungsprobleme,

    b) Förderung des grenzübergreifenden Netzverbunds, z. B. Schaffung von Grenzübergangseinrichtungen,

    c) Beschleunigung des Transformationsprozesses in den Partnerstaaten durch deren Zusammenarbeit mit den Grenzgebieten in der Europäischen Union oder in Mittel- und Osteuropa,

    d) Reduzierung von Umweltrisiken und Umweltverschmutzung mit grenzüberschreitenden Auswirkungen.

    (5) Im Bereich der nuklearen Sicherheit konzentriert sich das Programm auf drei Prioritäten:

    a) Unterstützung bei der Förderung einer wirkungsvollen Sicherheitskultur im Nuklearbereich im Einklang mit den Grundsätzen des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit, insbesondere durch kontinuierliche Unterstützung der Aufsichtsbehörden und - auf der Ebene der Anlagen durch Unterstützung vor Ort, einschließlich der Lieferung von Ausrüstung, wo eine solche Unterstützung dringend erforderlich ist;

    b) Unterstützung der Entwicklung und Anwendung von Strategien für die Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und radioaktiver Abfälle sowie die Stillegung von Nuklearanlagen, auch in Nordwestrußland, im Rahmen einer umfassenderen internationalen Zusammenarbeit;

    c) Beitrag zu einschlägigen, von der Europäischen Union unterstützten internationalen Initiativen wie der G7/EU-Initiative zur Stillegung von Tschernobyl.

    Über das Programm wird außerdem die Durchführung einer wirksamen Sicherheitsüberwachung von Kernmaterial unterstützt.

    (6) Bei dem Programm wird folgendes berücksichtigt:

    - die sich entwickelnden unterschiedlichen Bedürfnisse und Prioritäten der Partnerstaaten einzeln und als Region und - unter anderem - der Kontext der Erweiterung,

    - die Aufnahmekapazität der Partnerstaaten,

    - die Fortschritte hin zu einer demokratischen und marktorientierten Reform in den Partnerstaaten.

    Die Maßnahmen werden unter Berücksichtigung folgender Kriterien durchgeführt:

    - Notwendigkeit einer nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung,

    - soziale Auswirkungen von Reformmaßnahmen,

    - Förderung der Chancengleichheit für Frauen,

    - nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen und Umweltschutz.

    TITEL I

    RICHT- UND AKTIONSPROGRAMME

    Artikel 3

    (1) Die Unterstützung erfolgt im Rahmen von Länder- und Mehrländerprogrammen sowie von sonstigen Programmen.

    (2) Die Länder- und die Mehrländerprogramme umfassen Richt- und Aktionsprogramme.

    (3) Nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 werden drei- bis vierjährige Richtprogramme aufgestellt. In diesen Programmen werden die Hauptziele und Grundzüge der Gemeinschaftshilfe in den in Anhang II genannten Bereichen der Zusammenarbeit festgelegt und nach Möglichkeit erste finanzielle Vorausschätzungen vorgenommen. Vor der Aufstellung der Richtprogramme erörtert die Kommission gemeinsam mit dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuß die mit den Partnerstaaten festzulegenden Prioritäten.

    (4) Auf der Grundlage der Richtprogramme nach Absatz 3 werden nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 Aktionsprogramme mit ein- oder zweijähriger Laufzeit genehmigt. In diesen Aktionsprogrammen werden die Projekte aufgelistet, die in den in Anhang II genannten Bereiche der Zusammenarbeit finanziert werden sollen. Der Inhalt der Programme wird so ausführlich dargelegt, daß der in Artikel 13 Absatz 1 genannte Ausschuß Stellung dazu nehmen kann.

    (5) Die in den nationalen Aktionsprogrammen genannten Maßnahmen sind Gegenstand von Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Kommission und den einzelnen Partnerstaaten. Die Finanzierungsvereinbarungen werden aufgrund eines Dialogs getroffen, in dem die gemeinsamen Interessen der Gemeinschaft und der Partnerstaaten, insbesondere vor dem Hintergrund der Partnerschafts- und Kooperationsabkommen, erörtert werden.

    (6) Bei Bedarf können die Richt- und die Aktionsprogramme während ihrer Durchführung nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 geändert werden.

    Artikel 4

    (1) Zusätzlich zu den nationalen Aktionsprogrammen wird ein Anreizsystem eingeführt, demzufolge die Mittel zwecks Qualitätsförderung nach wettbewerblichen Kriterien vergeben werden. Um die Konzentration auf bestimmte Schwerpunkte zu gewährleisten, sollten die Projekte, die im Rahmen dieses Systems finanziert werden, die sektorübergreifenden Bereiche der Zusammenarbeit der nationalen Richtprogramme nach Artikel 3 betreffen.

    (2) Das System wird schrittweise eingeführt und trägt den Verwaltungskapazitäten der verschiedenen Partnerstaaten Rechnung. Im ersten Anwendungsjahr beläuft sich der Umfang des Systems auf höchstens 10 % des Gesamthaushalts des Programms. In den folgenden Jahren kann dieser Anteil um maximal 5 % jährlich angehoben werden.

    (3) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen der Vorjahre, auch in bezug auf die geographische Aufteilung, werden besondere Anstrengungen unternommen, um die Teilnahme aller Partnerstaaten an diesem System zu fördern, insbesondere derjenigen, welche die größten Schwierigkeiten haben, bei diesem System Erfolge zu erlangen.

    (4) Das jährliche Programm für das Anreizsystem einschließlich der Kriterien für die Projektauswahl und seines Umfangs wird nach dem Verfahren des Artikels 13 Absatz 2 vereinbart.

    TITEL II

    FÖRDERWÜRDIGE MASSNAHMEN

    Artikel 5

    (1) Im Rahmen der unter Titel I genannten Programme, bei denen es sich hauptsächlich um technische Hilfe handelt, wird folgendes unterstützt:

    - Weitergabe von Fachwissen und Know-how, unter anderem durch Schulung;

    - industrielle Zusammenarbeit und Partnerschaften zur Entwicklung der öffentlichen Dienste auf der Grundlage einer Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen der Europäischen Union und der Partnerstaaten;

    - nach fallweiser Prüfung die angemessenen Kosten für die im Rahmen der Unterstützung erforderlichen Lieferungen; in besonderen Fällen wie in den Bereichen nukleare Sicherheit, Justiz und Inneres sowie grenzübergreifende Zusammenarbeit können die Lieferungen einen beträchtlichen Teil der Hilfe ausmachen;

    - Investitionen und investitionsbezogene Aktivitäten; die Unterstützung kann technische Hilfe zur Beschleunigung und Förderung von Investitionen umfassen; sie kann auch die Finanzierung von Investitionen im Sinne von Anhang III betreffen, insbesondere in den Bereichen grenzübergreifende Zusammenarbeit, Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen, Umweltinfrastrukturen sowie Aufbau von Netzen.

    (2) Die Kosten für die Vorbereitung, Durchführung, Überwachung, Rechnungsprüfung und Bewertung des Programms sowie für die Informationstätigkeit werden ebenfalls gedeckt.

    (3) Die Maßnahmen können gegebenenfalls dezentral durchgeführt werden. Die Endempfänger der Gemeinschaftsunterstützung werden an der Vorbereitung und Ausführung der Projekte eng beteiligt. Die Projektfindung und -vorbereitung erfolgt nach Möglichkeit auf regionaler und lokaler Ebene.

    (4) Die Projekte werden gegebenenfalls in Phasen durchgeführt, soweit dadurch die Kontinuität der Maßnahmen nicht gefährdet wird. Voraussetzung für die Fortsetzung der Unterstützung ist die erfolgreiche Durchführung der vorausgegangenen Phasen.

    (5) Bei der Projektdurchführung wird die Hinzuziehung lokaler Experten gefördert.

    TITEL III

    FINANZBESTIMMUNGEN

    Artikel 6

    (1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum von 2000 bis 2006 auf 3138 Millionen EUR.

    Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.

    (2) Bis zu 20 % der jährlichen Mittelausstattung können für die investitionsbezogenen Maßnahmen gemäß Anhang III eingesetzt werden. Für das in Artikel 4 genannte "Anreizsystem" können bis zu 20 % der jährlichen Mittelausstattung bereitgestellt werden.

    Artikel 7

    (1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen und aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen werden von der Kommission gemäß der geltenden Haushaltsordnung verwaltet.

    (2) Die Kommission beachtet gemäß der Haushaltsordnung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, insbesondere der Sparsamkeit und der Kostenwirksamkeit.

    Artikel 8

    (1) Die Unterstützung der Gemeinschaft wird in der Regel in Form von Zuschüssen gewährt. Die mit diesen Zuschüssen erwirtschafteten Mittel können für die Finanzierung anderer Kooperationsprojekte oder -maßnahmen eingesetzt werden.

    (2) Die Finanzierungsbeschlüsse sowie alle sich daraus ergebenden Verträge müssen ausdrücklich die Überwachung und die Finanzaufsicht und Finanzkontrolle durch die Kommission und den Rechnungshof - erforderlichenfalls vor Ort - vorsehen.

    Artikel 9

    (1) Die in Landeswährung anfallenden Projektkosten werden von der Gemeinschaft nur in dem unbedingt erforderlichen Umfang getragen.

    (2) Die Kofinanzierung von Projekten durch die Partnerstaaten wird gefördert.

    (3) Steuern, Zölle und der Erwerb von Immobilien werden von der Gemeinschaft nicht finanziert.

    Artikel 10

    Die nachstehenden Bestimmungen über die Ausschreibung und die Vergabe von Aufträgen sowie die in Anhang IV enthaltenen Grundsätze für die Auftragsvergabe sind bis zum Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Änderung des Titels IX der Haushaltsordnung anzuwenden, damit eine Grundlage für die Durchführungsbestimmungen zur Verfügung steht, die auf alle Gemeinschaftsprogramme im Rahmen der externen Unterstützung angewandt wird.

    Artikel 11

    (1) Die Kommission führt die Maßnahmen gemäß den Aktionsprogrammen nach Artikel 3 Absatz 4 und gemäß Titel IX der Haushaltsordnung sowie Artikel 12 dieser Verordnung durch.

    (2) Die Kommission stellt den Partnerstaaten Regeln für die Definition von Projekten zur Verfügung.

    (3) Bau- und Lieferaufträge werden im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben; eine Ausnahme bilden die in Artikel 116 der Haushaltsordnung vorgesehen Fälle.

    (4) Die Teilnahme an den Ausschreibungen und Aufträgen steht allen natürlichen und juristischen Personen in den Mitgliedstaaten, in den Partnerstaaten und in den PHARE-Empfängerländern zu gleichen Bedingungen offen. Die Kommission kann von Fall zu Fall die Teilnahme natürlicher und juristischer Personen aus den Mittelmeerländern mit traditionellen wirtschaftlichen, handelspolitischen und geographischen Bindungen genehmigen, wenn die betreffenden Programme oder Projekte besonderes Fachwissen erfordern, über das insbesondere diese Länder verfügen.

    (5) Bei Kofinanzierungen kann die Kommission nur von Fall zu Fall die Teilnahme von Drittländern an Ausschreibungen und Aufträgen genehmigen. Eine Teilnahme von Unternehmen aus Drittländern ist in diesen Fällen nur zulässig, wenn sichergestellt ist, daß sie auf Gegenseitigkeitsbasis erfolgt.

    Artikel 12

    Bei öffentlichen Ausschreibungen für die Vergabe von Lieferaufträgen im Sinne des Artikels 114 der Haushaltsordnung wird für die Einreichung eines Angebots eine Frist von mindestens 52 Tagen, gerechnet vom Tag der Bekanntgabe der Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, vorgesehen.

    Dienstleistungsaufträge werden in der Regel im Wege der beschränkten Ausschreibung und bei Auftragsnummern bis zu 200000 EUR freihändig vergeben.

    TITEL IV

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 13

    (1) Die Kommission wird von dem Ausschuß zur Unterstützung der Neuen Unabhängigen Staaten und der Mongolei (nachstehend "Ausschuß" genannt) unterstützt.

    (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

    Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

    (3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

    Artikel 14

    Die Kommission sorgt zusammen mit den Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines geregelten Informationsaustauschs, der auch den Informationsaustausch vor Ort einschließt, für die effiziente Koordinierung der Unterstützung, die die Gemeinschaft und die einzelnen Mitgliedstaaten leisten, um die Kohärenz und Komplementarität der Kooperationsprogramme zu erhöhen.

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten nehmen in regelmäßigen Abständen, auch vor Ort bei ihren Kontakten zu den Partnerstaaten, sowohl in der Phase der Ausarbeitung der Programme als auch in der Phase der Durchführung der Programme eine Koordinierung vor.

    Bei der Durchführung von Programmen zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, an denen die Mitgliedstaaten, die PHARE-Länder und die Partnerstaaten mitwirken, sorgt die Kommission für eine effektive Koordinierung und Übereinstimmung mit den über die Strukturfonds finanzierten Programmen, den externen Unterstützungsprogrammen der Gemeinschaft und den Initiativen zur bilateralen Unterstützung.

    Außerdem stellt die Kommission die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den internationalen Finanzinstitutionen und den anderen Gebern sicher.

    Im Rahmen der Unterstützung, die gemäß dieser Verordnung geleistet wird, begünstigt die Kommission Kofinanzierungen mit den öffentlichen und privaten Einrichtungen in den Mitgliedstaaten.

    Artikel 15

    (1) Die Kommission unterbreitet jährlich einen Zwischenbericht über die Durchführung des Unterstützungsprogramms. Dieser Bericht enthält eine Bewertung der bereits gewährten Unterstützung, einschließlich der Wirksamkeit des Programms, sowie Angaben zu den Ergebnissen der im Laufe des Jahres durchgeführten Überwachung. Er wird den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuß und dem Ausschuß der Regionen vorgelegt.

    (2) Aufgrund dieser Berichte unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge zur Änderung dieser Verordnung.

    (3) Außerdem stellt die Kommission den in Absatz 1 genannten Organen bzw. Einrichtungen statistische Angaben zu den Ergebnissen der Auftragsvergabe zur Verfügung. Inhalt und Form der vorzulegenden statistischen Angaben werden mit dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuß erörtert.

    Artikel 16

    Ist eine wesentliche Voraussetzung für die Fortführung der im Wege der Unterstützung erfolgenden Zusammenarbeit nicht erfuellt, insbesondere in Fällen der Verletzung der Grundsätze der Demokratie und der Menschenrechte, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geeignete Maßnahmen in bezug auf die einem Partnerstaat gewährte Unterstützung treffen.

    Das gleiche Verfahren kann als letztes Mittel Anwendung finden, wenn gegen die in den Partnerschafts- und Kooperationsabkommen niedergelegten Verpflichtungen der Partnerstaaten in grober Weise verstoßen wird.

    Artikel 17

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Dezember 1999.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    K. HEMILÄ

    (1) ABl. C 37 vom 11.2.1999, S. 8.

    (2) ABl. L 165 vom 4.7.1996, S. 1.

    (3) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1.

    (4) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ANHANG I

    PARTNERSTAATEN NACH ARTIKEL 1

    Armenien

    Aserbaidschan

    Belarus

    Georgien

    Kasachstan

    Kirgisistan

    Moldau

    Mongolei

    Russische Föderation

    Tadschikistan

    Turkmenistan

    Ukraine

    Usbekistan

    ANHANG II

    BEREICHE DER ZUSAMMENARBEIT NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 UND ARTIKEL 3 ABSÄTZE 3 UND 4

    1. Unterstützung der institutionellen, rechtlichen und administrativen Reformen:

    - Förderung der Rechtsstaatlichkeit,

    - Unterstützung bei der effektiven Politikformulierung,

    - Reform der öffentlichen Verwaltung auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene,

    - Unterstützung der Exekutive und Legislative (auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene),

    - Unterstützung von Maßnahmen im Bereich Justiz und Inneres,

    - Ausbau der Rechts- und Verwaltungsvorschriften,

    - Unterstützung bei der Erfuellung internationaler Verpflichtungen,

    - Stärkung der Zivilgesellschaft,

    - Unterstützung für allgemeine und berufliche Bildung.

    2. Unterstützung des Privatsektors und Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung:

    - Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen,

    - Entwicklung der Systeme für Bank- und Finanzdienstleistungen,

    - Förderung des privaten Unternehmertums einschließlich Joint-ventures,

    - industrielle Zusammenarbeit einschließlich Forschung,

    - Privatisierung,

    - Umstrukturierung von Unternehmen,

    - Förderung marktwirtschaftlicher Rahmenbedingungen für die Handels- und Investitionstätigkeit,

    3. Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen Folgen des Übergangs:

    - Reform der Gesundheits-, Renten-, Sozialschutz- und Versicherungssysteme,

    - Unterstützung bei der Abfederung der sozialen Folgen der industriellen Umstrukturierung,

    - Unterstützung beim sozialen Wiederaufbau,

    - Entwicklung der Arbeitsvermittlungsdienste einschließlich Umschulung.

    4. Aufbau von Infrastrukturnetzen:

    - Verkehrsnetze,

    - Telekommunikationsnetze,

    - Energieversorgungsleistungen und Übertragungsnetze,

    - Grenzübergänge.

    5. Förderung des Umweltschutzes und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen:

    - Entwicklung nachhaltiger Umweltpolitiken und -verfahren,

    - Förderung der Harmonisierung der Umweltstandards mit den Normen der Europäischen Union,

    - Verbesserung der Energietechnik für Versorgung und Endverbrauch,

    - Förderung der nachhaltigen Ressourcennutzung und -bewirtschaftung einschließlich des Energiesparens, der rationellen Energienutzung und der Verbesserung der Infrastrukturen für den Umweltschutz.

    6. Entwicklung der Wirtschaft im ländlichen Raum:

    - Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften auch für die Privatisierung von Grund und Boden,

    - Verbesserung des Zugangs zu Krediten und Förderung der Ausbildung,

    - Verbesserung der Vertriebssysteme und des Marktzugangs.

    Gegebenenfalls wird die nukleare Sicherheit im Einklang mit den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Prioritäten gefördert.

    ANHANG III

    INVESTITIONSFINANZIERUNG

    Die Investitionsfinanzierung muß durch die folgenden Kriterien gerechtfertigt sein:

    - Multiplikatoreffekt: die Gemeinschaftsunterstützung wird durch ein Vielfaches an Investitionen aus anderen Quellen ergänzt;

    - Zusätzlichkeit: die Gemeinschaftsunterstützung löst Investitionen aus, zu denen es sonst nicht gekommen wäre;

    - Bereiche von Interesse für die Gemeinschaft.

    Die Investitionsfinanzierung kann in Form von Kofinanzierungen mit anderen Quellen der Investitionsfinanzierung oder in Ausnahmefällen in Form von reinen Investitionen erfolgen.

    Die Investitionsfinanzierung betrifft vorrangig die grenzübergreifende Zusammenarbeit einschließlich der Grenzinfrastrukturen, die Förderung von KMU, die Umweltinfrastrukturen und den Aufbau von Netzen. Die Direktfinanzierung von Beteiligungen am Eigenkapital und von Anteilen an einzelnen Unternehmen ist nicht gestattet.

    ANHANG IV

    GRUNDSÄTZE FÜR DIE AUFTRAGSVERGABE DURCH AUSSCHREIBUNGEN, INSBESONDERE BESCHRÄNKTE AUSSCHREIBUNGEN

    1. Alle erforderlichen Informationen werden zusammen mit der "Aufforderung zur Angebotsabgabe" jedem Bieter zugänglich gemacht, der in die begrenzte Liste aufgenommen wurde oder der auf die Bekanntmachung einer öffentlichen Ausschreibung hin um diese Informationen nachsucht. Die Informationen beinhalten insbesondere auch die Bewertungskriterien. Die technische Bewertung des Angebots kann auch ein Gespräch mit den in dem Angebot vorgeschlagenen Personen umfassen.

    2. Die Kommission führt den Vorsitz in allen Bewertungsausschüssen, und sie bestellt eine ausreichende Zahl von Bewertern, bevor die Ausschreibungsverfahren eingeleitet werden. Einer dieser Bewerter sollte von der das Projekt aufnehmenden Einrichtung des begünstigten Staates kommen. Alle Bewerter unterzeichnen eine Unparteilichkeitserklärung.

    3. Das Angebot wird unter Abwägung der technischen Qualität gegenüber dem Preis beurteilt. Die Gewichtung der beiden Kriterien wird bei jeder Aufforderung zur Angebotsabgabe angegeben. Für die technische Bewertung gelten insbesondere folgende Kriterien: Organisation, Zeitplan, vorgeschlagene Verfahren und Arbeitsplan für die Erbringung der Leistungen, Qualifikationen, Erfahrung, besondere Fähigkeiten des für die Leistungserbringung vorgeschlagenen Personals sowie die Einbeziehung von örtlichen Unternehmen oder Sachverständigen, deren Integrierung in das Projekt und ihr Beitrag zu dauerhaften Projektergebnissen. Spezifische Erfahrung des Bieters mit TACIS wird nicht berücksichtigt.

    4. Bei dem Verfahren unterlegene Bieter werden schriftlich unterrichtet, wobei die Gründe für ihr Unterliegen sowie der Name des Bieters, der den Zuschlag erhalten hat, angegeben werden.

    5. Jede natürliche oder juristische Person, die bei der Ausarbeitung eines Projekts mitgewirkt hat, ist von der Teilnahme an der Durchführung des Projekts ausgeschlossen. Falls ein teilnehmender Bieter eine solche Person in irgendeiner Eigenschaft binnen sechs Monaten nach dem Abschluß ihrer Beteiligung an dem Ausschreibungsverfahren beschäftigt, kann der betreffende Bieter von der Teilnahme an dem Projekt ausgeschlossen werden. Ein Bieter, der in eine begrenzte Liste aufgenommen wurde, ist von der Teilnahme an der Bewertung des betreffenden Angebots ausgeschlossen.

    6. Die Kommission trägt dafür Sorge, daß alle in kommerzieller Hinsicht empfindlichen Informationen in Zusammenhang mit einem Angebot vertraulich bleiben.

    7. Hat ein Unternehmen, eine Organisation oder Einrichtung gewichtige Gründe, um Überprüfung eines Angebots nachzusuchen, so kann diese jederzeit bei der Kommission beantragt werden. In diesem Fall ist eine mit Gründen versehene Antwort auf diesen Antrag zu erteilen.

    8. Im Fall einer Auftragsvergabe nach beschränkter Ausschreibung im Sinne des Artikels 116 der Haushaltsordnung registriert die Kommission alle schriftlichen Interessenbekundungen und zieht dieses Register bei der Erstellung der begrenzten Liste heran.

    Darüber hinaus können auch weitere Informationen, insbesondere aus dem TACIS-Zentralregister für Beratungstätigkeiten, bei der Erstellung der begrenzten Liste berücksichtigt werden. Dieses Register steht allen interessierten Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen zur Eintragung offen.

    9. Bei der Erstellung der begrenzten Liste läßt sich die Kommission von Qualifikation, Interesse und Verfügbarkeit des Unternehmens, der Organisation oder der Einrichtung leiten. Die Anzahl der Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die in eine begrenzte Liste aufgenommen werden, ist abhängig von der Größe und Komplexität des Projekts und sollte eine möglichst breite Auswahl bieten.

    Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die Interesse an einem Projekt schriftlich bekundet haben, wird mitgeteilt, ob sie in die begrenzte Liste aufgenommen wurden oder nicht.

    10. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuß jährlich eine Liste der Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen, die ausgewählt wurden.

    11. Bei hochgradig komplexen Projekten kann die Kommission den in die Liste aufgenommenen Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen die Bildung von Konsortien untereinander vorschlagen. In einem solchen Fall wird dieser Vorschlag sowie die vollständige Liste allen Unternehmen, Organisationen und Einrichtungen übermittelt, die in ihr verzeichnet sind.

    12. Bei einer beschränkten Ausschreibung ist ein Zeitraum von mindestens 60 Kalendertagen zwischen der abschließenden Stellungnahme des in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschusses und der Einleitung der Ausschreibung vorzusehen. Jedoch kann die Kommission in dringenden Fällen diesen Zeitraum verkürzen, sofern jenem Ausschuß hierfür eine ausführliche Erläuterung gegeben wird.

    Bei einer Aufforderung zur Teilnahme an einer beschränkten Ausschreibung ist eine Frist von 60 Kalendertagen vorzusehen, gerechnet vom Datum des Aufforderungsschreibens. In dringenden Fällen kann dieser Zeitraum verkürzt werden, doch darf er in keinem Fall 40 Kalendertage unterschreiten. Die Kommission kann diese Frist in Ausnahmefällen verlängern, sofern dem in Artikel 13 Absatz 1 genannten Ausschuß hierfür eine ausführliche Erläuterung gegeben wird. Jede Änderung der Frist muß den betreffenden Unternehmen, Organisationen oder Einrichtungen ordnungsgemäß mitgeteilt werden.

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