Šis dokumentas gautas iš interneto svetainės „EUR-Lex“
Dokumentas 31997R0467
Council Regulation (EC) No 467/97 of 3 March 1997 providing for duty-free treatment for specified pharmaceutical active ingredients bearing an 'international non-proprietary name' (INN) from the World Health Organization and specified products used for the manufacture of finished pharmaceuticals and withdrawing duty-free treatment as pharmaceutical products from certain INNs whose predominant use is not pharmaceutical
Verordnung (EG) Nr. 467/97 des Rates vom 3. März 1997 über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe, die einen von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen "Internationalen Freinamen" (INN) tragen, und für bestimmte Erzeugnisse, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, sowie über die Rücknahme der Zollbefreiung für bestimmte in erster Linie nichtpharmazeutischen Zwecken dienende INN
Verordnung (EG) Nr. 467/97 des Rates vom 3. März 1997 über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe, die einen von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen "Internationalen Freinamen" (INN) tragen, und für bestimmte Erzeugnisse, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, sowie über die Rücknahme der Zollbefreiung für bestimmte in erster Linie nichtpharmazeutischen Zwecken dienende INN
ABl. L 71 vom 13.3.1997, p. 1—15
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Weitere Sonderausgabe(n)
(CS, ET, LV, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 02 Band 008 S. 199 - 213
Galioja
Verordnung (EG) Nr. 467/97 des Rates vom 3. März 1997 über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe, die einen von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen "Internationalen Freinamen" (INN) tragen, und für bestimmte Erzeugnisse, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, sowie über die Rücknahme der Zollbefreiung für bestimmte in erster Linie nichtpharmazeutischen Zwecken dienende INN
Amtsblatt Nr. L 071 vom 13/03/1997 S. 0001 - 0015
VERORDNUNG (EG) Nr. 467/97 DES RATES vom 3. März 1997 über die Zollbefreiung für bestimmte pharmazeutische Wirkstoffe, die einen von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen "Internationalen Freinamen" (INN) tragen, und für bestimmte Erzeugnisse, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, sowie über die Rücknahme der Zollbefreiung für bestimmte in erster Linie nichtpharmazeutischen Zwecken dienende INN DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Während der Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde erörterten die Gemeinschaft und eine Reihe von Ländern die Zollbefreiung für pharmazeutische Erzeugnisse. Die Teilnehmer dieser Gespräche zogen den Schluß, daß die Zollfreiheit außer für die Erzeugnisse des Kapitels 30 und der Positionen 2936, 2937, 2939 und 2941 des Harmonisierten Systems (HS) auch für die bezeichneten pharmazeutischen Wirkstoffe gelten sollte, die einen von der Weltgesundheitsorganisation vergebenen "Internationalen Freinamen" (INN) tragen, und für bestimmte Salze, Ester und Hydrate dieser Erzeugnisse sowie für bestimmte Erzeugnisse, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden. Die Ergebnisse der Gespräche, die in dem "Record of Discussions" enthalten sind, wurden in die Zugeständnislisten für die Teilnehmer in der Anlage zum Marrakesch-Protokoll zum GATT 1994 aufgenommen. Ferner beschlossen die Teilnehmer, daß Vertreter der Mitglieder der Welthandelsorganisation (WTO), die Vertragspartei des "Record of Discussions" sind, unter Leitung des Rates für Warenverkehr der WTO zusammenkommen - im Normalfall mindestens alle drei Jahre - um die Listen der Erzeugnisse, für die Zollfreiheit gilt, zu überprüfen und im Konsens weitere pharmazeutische Erzeugnisse hinzuzufügen. Die erste derartige Überprüfung führte zu der Schlußfolgerung, daß die Zollfreiheit für zusätzliche INN und Erzeugnisse gelten sollte, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigzeugnisse verwendet werden, und daß die Liste der Präfixe und Suffixe für Salze und Ester von INN erweitert werden sollte. Die Überprüfung ergab, daß es angebracht ist, bei bestimmten INN, die in erster Linie nichtpharmazeutischen Zwecken dienen und aus Versehen zu den INN gerechnet worden waren, für die bereits Zollfreiheit galt, Änderungen vorzunehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 1. April 1997 gewährt die Gemeinschaft auch für die INN in Anhang I sowie für die Salze, Ester und Hydrate dieser Erzeugnisse Zollfreiheit. Artikel 2 Ab 1. April 1997 gewährt die Gemeinschaft auch für die Erzeugnisse in Anhang II, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden, Zollfreiheit. Artikel 3 Ab 1. April 1997 umfassen die Präfixe und Suffixe der INN, die für eine Zollbefreiung in Frage kommen, auch die Präfixe und Suffixe in Anhang III. Artikel 4 Ab 1. April 1997 gilt für die Erzeugnisse in Anhang IV einschließlich ihrer Salze, Ester und Hydrate keine Zollfreiheit mehr. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 3. März 1997. Im Namen des Rates Der Präsident M. DE BOER ANHANG I Zusätzliche INN, für die Zollfreiheit gelten soll >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II Zusätzliche pharmazeutische Zwischenerzeugnisse - d. h. Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden - für die Zollfreiheit gelten soll >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III Ergänzungen zu der Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN Salze, Ester oder Hydrate von INN beschreiben Aceturat N-acetylglycinat Acistrat Acoxil Amsonat Benzathin Buciclat Bezomil Bunapsilat Buteprat Butylester Carbesilat p-Chlorbenzolsulfonat Ciclotat Cipionat Closilat Closylat Crobefat Cromacat Cromesilat Cyclopentanpropionat Cyclotat Cypionat Dapropat Deanil Decil Dibudinat Dibunat Diethanolamin Digolil N,N-Dimethyl-beta-alanin Diolamin Docosil Dofosfat Edamin Edisylat Epolamin Erbumin Etabonat Ethanolamin Ethylendiamin Farnesil Fendizoat Fostedat Hibenzat Hybenzat Hyclat O-(4-Hydroxybenzoyl)benzoat Isocaproat Lauril Laurilsulfat Lauryl Laurylsulfat Megallat Metembonat 4-Methylbicyclo[2.2.2]oct-2-en-1-carboxylat Mofetil Natriumlaurilsulfat Natriumlaurylsulfat Octil Olamin Oxoglurat Pendetid Pivoxetil Proxetil 1-Pyrrolidinethanol Steaglat Tenoat Teprosilat Tetradecylhydrogenphosphat Tofesilat Triclofenat Triethanolamin Triflutat Trolamin Trometamol Tromethamin Troxundat Xinafoat ANHANG IV INN, für die keine Zollfreiheit mehr gilt >PLATZ FÜR EINE TABELLE>