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Document 31995L0025

    Richtlinie 95/25/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

    ABl. L 243 vom 11.10.1995, p. 16–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1998; Stillschweigend aufgehoben durch 397L0012

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1995/25/oj

    31995L0025

    Richtlinie 95/25/EG des Rates vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

    Amtsblatt Nr. L 243 vom 11/10/1995 S. 0016 - 0016


    RICHTLINIE 95/25/EG DES RATES vom 22. Juni 1995 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG (4) sind die Anforderungen festgelegt, die für den Handel bestimmte Rinder erfuellen müssen.

    Bei einer Ausweitung dieser Regeln auf das Inverkehrbringen der genannten Tiere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß sich die Lage in bezug auf Brucellose und Tuberkulose in den Mitgliedstaaten verbessert hat -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 64/432/EWG wird durch folgenden Buchstaben g) ergänzt:

    "g) abweichend von den Buchstaben a) und b), von den Anforderungen der dort vorgesehenen Untersuchungen freigestellt sein, wenn es sich um Rinder handelt, die weniger als 30 Monate alt und für die Fleischerzeugung bestimmt sind, sofern diese Tiere

    - aus einem amtlich anerkannten tuberkulose- und brucellosefreien Rinderbestand stammen;

    - bei der Verladung besonders gekennzeichnet werden und bis zur Schlachtung unter Aufsicht bleiben;

    - bei der Beförderung nicht mit Rindern in Berührung gekommen sind, die nicht aus amtlich anerkannten brucellose- und tuberkulosefreien Beständen stammen;

    und sofern

    - diese Bestimmungen nur auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten mit demselben viehseuchenrechtlichen Status in bezug auf Tuberkulose und Brucellose Anwendung finden;

    - der Bestimmungsmitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen ergreift, um eine Ansteckung der einheimischen Bestände zu verhindern."

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, darunter auch solche über etwaige Sanktionen, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 1995 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Juni 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Ph. VASSEUR

    (1) ABl. Nr. C 33 vom 2. 2. 1994, S. 1.

    (2) ABl. Nr. C 128 vom 9. 5. 1994, S. 105.

    (3) ABl. Nr. C 133 vom 16. 5. 1994, S. 31.

    (4) ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

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