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Document 31992R1084

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1084/92 des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes

    ABl. L 117 vom 1.5.1992, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0300

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1992/1084/oj

    31992R1084

    Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 1084/92 des Rates vom 28. April 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes

    Amtsblatt Nr. L 117 vom 01/05/1992 S. 0001 - 0002
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0168
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0168


    VERORDNUNG (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 1084/92 DES RATES vom 28. April 1992 zur Änderung der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezuege für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz und der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofes

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 6,

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78e,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 206,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 180,

    gestützt auf das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf die Artikel 20 und 21,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3831/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften hinsichtlich der Einfuhr einer befristeten Abgabe (1) wurde dementsprechend im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften ein Artikel 66a eingefügt.

    Diese Maßnahme einer befristeten Abgabe ist auf den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, auf den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofs, auf den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz sowie auf die Mitglieder des Rechnungshofs entsprechend anzuwenden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Artikel 19a der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom (2) erhält folgende Fassung:

    "Artikel 19a

    Artikel 66a des Statuts der Beamten gilt entsprechend für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission, für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes sowie für den Präsidenten, die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz."

    (2) Artikel 19a der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 (3) erhält folgende Fassung:

    "Artikel 19a

    Artikel 66a des Statuts der Beamten gilt entsprechend für die Mitglieder des Rechnungshofes."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1992. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 28. April 1992. Im Namen des Rates

    Der Präsident

    Arlindo MARQUES CUNHA

    (1) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1991, S. 7. (2) ABl. Nr. 187 vom 8. 8. 1967, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 3835/91 (ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1991, S. 16). (3) ABl. Nr. L 268 vom 20. 10. 1977, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2426/91 (ABl. Nr. L 222 vom 10. 8. 1991, S. 1).

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