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Document 31989R0120

    Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    ABl. L 16 vom 20.1.1989, p. 19–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/07/2013

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1989/120/oj

    31989R0120

    Verordnung (EWG) Nr. 120/89 der Kommission vom 19. Januar 1989 zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 016 vom 20/01/1989 S. 0019 - 0024
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0118
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 28 S. 0118


    *****

    VERORDNUNG (EWG) Nr. 120/89 DER KOMMISSION

    vom 19. Januar 1989

    zur Festlegung der gemeinsamen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2210/88 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3 und Artikel 20 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1109/88 (4), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2180/71 des Rates vom 12. Oktober 1971 über die im Falle von Versorgungsschwierigkeiten auf dem Sektor Milch und Milcherzeugnisse anzuwendenden Grundregeln (5), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1603/74 des Rates vom 25. Juni 1974 über die Erhebung einer Ausfuhrabgabe für gewisse gezuckerte Erzeugnisse auf der Grundlage von Getreide, Reis und Milch im Falle von Versorgungsschwierigkeiten mit Zucker (6), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2221/88 (8), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2742/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die Erstattungen bei der Erzeugung für Getreide und Reis (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1009/86 (10), insbesondere auf Artikel 8 Buchstabe a),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2747/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Getreidesektor anzuwendenden Grundregeln (11), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2560/77 (12), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (13), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2229/88 (14), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1432/76 des Rates vom 21. Juni 1976 zur Festlegung der im Falle von Störungen auf dem Reissektor anzuwendenden Grundregeln (15), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 426/86 des Rates vom 24. Februar 1986 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2247/88 (17),

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 520/77 des Rates vom 14. März 1977 zur Erhebung einer Ausfuhrabgabe für gewisse Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker im Falle von Schwierigkeiten bei der Zuckerversorgung (18), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 4,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (19), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2306/88 (20), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 18 Absätze 4 und 5,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1650/86 des Rates vom 26. Mai 1986 über die Erstattungen und Abschöpfungen bei der Ausfuhr von Olivenöl (21), insbesondere auf Artikel 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EWG) Nr. 645/75 der Kommission (22), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3677/86 (23), wurden die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegt. Aufgrund der gesammelten Erfahrungen erscheint es angebracht, in diese Verordnung einige neue Vorschriften aufzunehmen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und um einer leistungsfähigen Verwaltung willen empfiehlt es sich, die einschlägige Regelung neu zu fassen,

    Die Ausfuhrabschöpfungen und -abgaben sind Teil der zollrechtlichen Abgaben gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e) der Verordnung (EWG) Nr. 2144/87 des Rates vom 13. Juli 1987 über die Zollschuld (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 4108/88 (2).

    Bei Ausfuhren, die mit einer Lizenz und einer im voraus festgesetzten oder durch Ausschreibung bestimmten Erstattung durchgeführt werden, sollte keine Ausfuhrabschöpfung erhoben werden.

    Manche Ausfuhren sind wirtschaftlich bedeutungslos oder betreffen nur sehr geringe Mengen. Es erscheint daher möglich, sie von der Erhebung der Ausfuhrabschöpfung auszunehmen.

    Es empfiehlt sich, daß das für die Anwendung der Ausfuhrabschöpfung maßgebliche Datum und der Mitgliedstaat bestimmt werden, in dem diese Abschöpfung erhoben wird.

    Um spekulativen Transaktionen vorzubeugen, sind Maßnahmen zu treffen, die gewährleisten, daß die Erzeugnisse nach Annahme der Ausfuhranmeldung das Zollgebiet der Gemeinschaft innerhalb einer angemessenen Frist verlassen. Die für die erstattungsbegünstigten Ausfuhren vorgesehene Frist von 60 Tagen lässt sich auch auf die Erhebung einer Ausfuhrabschöpfung anwenden. Im besonderen Fall der Ausfuhrabschöpfung sollten besondere Vorschriften zur Bestimmung ihrer Höhe für den Fall erlassen werden, daß diese Frist überschritten wird.

    Die Arbeit der Zollstellen wird erleichtert, wenn die Erzeugnisse, auf die eine Ausfuhrabschöpfung angewandt worden ist, im Rahmen eines anderen Verfahrens befördert werden als dem, das für Erzeugnisse gilt, auf die keine Ausfuhrabschöpfung erhoben wird. Es ist deshalb vorzusehen, daß die erstgenannten Erzeugnisse im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versandverfahrens befördert werden.

    Für den Fall, daß die betreffenden Erzeugnisse die Gemeinschaft auf dem Weg von einem zu einem anderen Ort in der Gemeinschaft verlassen, jedoch nicht wieder in die Gemeinschaft verbracht werden, sind geeignete Vorschriften für die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung zu erlassen. Dazu sollte auf die Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 der Kommission vom 27. März 1987 über Durchführungsbestimmungen und Vereinfachungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Versandverfahrens (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1469/88 (4), zurückgegriffen werden.

    Ausfuhrlizenzen ohne Vorausfestsetzung der Erstattung konnten bisher vor Anwendung der Ausfuhrabschöpfung beantragt oder erteilt werden. Abgesehen von den Vorausfestsetzungsfällen dürfte es nicht notwendig sein, im Fall der Anwendung einer Ausfuhrabschöpfung auf landwirtschaftliche Erzeugnisse die Ausfuhr dieser Erzeugnisse zu verlangen. Es ist demnach vorzusehen, daß diese Lizenzanträge oder Lizenzen auf Antrag des Beteiligten unter Freigabe der geleisteten Sicherheit zurückgezogen bzw. annulliert werden können.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In dieser Verordnung werden unbeschadet der in der spezifischen Gemeinschaftsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse festgelegten Ausnahmen die gemeinsamen Vorschriften über Abschöpfungen und Abgaben bei der Ausfuhr, nachstehend »Ausfuhrabschöpfungen" genannt, für die in folgenden Artikeln genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse festgelegt:

    - Artikel 20 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 136/66/EWG,

    - Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2180/71,

    - Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1603/74,

    - Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2742/75,

    - Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2747/75,

    - Artikel 2 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1432/76,

    - Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 520/77,

    - Artikel 18 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81.

    Artikel 2

    Wenn in dieser Verordnung nicht anders geregelt, werden die Ausfuhrabschöpfungen bei jeder endgültigen oder vorübergehenden Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft auf die nachstehenden Erzeugnisse erhoben:

    a) Erzeugnisse, die ohne Berücksichtigung der hinsichtlich der Verpackung bestehenden Rechtsverhältnisse unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallen;

    b) Erzeugnisse, die nicht unter Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages fallen, sofern sie ausfuhrabschöpfungspflichtige Bestandteile enthalten, die ganz oder teilweise darunter fielen, bevor sie zur Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendet wurden.

    Artikel 3

    (1) Die Ausfuhrabschöpfungen sind nicht auf Ausfuhren anwendbar, die Gegenstand einer im voraus festgesetzten oder im Wege einer Ausschreibung bestimmten Erstattung sind.

    Wird für ein zusammengesetztes Erzeugnis eine Erstattung für einen oder mehrere seiner Bestandteile im Sinne des Artikels 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission (1) im voraus festgesetzt, so betrifft die Nichtanwendung der Ausfuhrabschöpfungen nur diesen Bestandteil bzw. diese Bestandteile.

    (2) Ausser den in Kapitel II der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates (2) genannten Fällen sind die Ausfuhrabschöpfungen nicht anwendbar auf:

    a) Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft zur Bevorratung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Linienverkehr an Bord gebracht werden, sofern ihre Menge den normalen Bedarf für die Verpflegung an Bord der Schiffe oder Luftfahrzeuge nicht überschreitet;

    b) Erzeugnisse, die für ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft stationierte Streitkräfte eines Mitgliedstaats bestimmt sind;

    c) Kleinsendungen nicht kommerzieller Art, wenn die abgabenpflichtigen Erzeugnisse je Sendung nicht schwerer als 3 kg sind; mit Ausnahme der Vorschriften über den Warenwert sind die übrigen Anwendungsvorschriften für diese Freistellung die der Artikel 29 bis 31 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83;

    d) Erzeugnisse, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, wenn die abgabenpflichtigen Erzeugnisse je Reisenden nicht schwerer als 3 kg sind; mit Ausnahme der Vorschriften über den Warenwert sind die übrigen Anwendungsvorschriften für diese Freistellung die der Artikel 45 bis 49 der Verordnung (EWG) Nr. 918/83;

    e) Erzeugnisse, die unter eine der Regelungen gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (3) fallen;

    f) die in Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 bezeichnete Bordverpflegung, wobei die Bedingungen nach Absatz 2 zweiter Satz und den Absätzen 3 bis 7 des genannten Artikels entsprechende Anwendung finden.

    (3) Absatz 2 Buchstabe b) findet nur Anwendung, wenn den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird, eine Bescheinigung der betreffenden Streitkräfte vorgelegt wird, aus der die Bestimmung der zur Ausfuhr angemeldeten Erzeugnisse hervorgeht, und soweit ausreichende Garantien dafür vorliegen, daß die betreffende Ausfuhrsendung ihre Bestimmung erreicht.

    Artikel 4

    (1) Ausgenommen im Fall der Vorausfestsetzung der Ausfuhrabschöpfung oder ihrer Bestimmung im Wege einer Ausschreibung ist der Abschöpfungssatz anwendbar, der an dem Tag gilt, an dem die Zollstelle die Ausfuhranmeldung für die abschöpfungspflichtigen Erzeugnisse annimmt. Ab der Annahme dieser Anmeldung befinden sich die Erzeugnisse unter Zollkontrolle, bis sie das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

    Ausgenommen im Fall höherer Gewalt gilt jedoch folgendes:

    - Haben die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft erst nach dem 60. Tag ab der Annahme der Ausfuhranmeldung verlassen,

    - oder wird der Nachweis darüber, daß die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben, nicht innerhalb von zwölf Monaten ab der Annahme der Ausfuhranmeldung erbracht,

    so gilt der in der Zeit vom Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung bis zu dem Tag, an dem die Erzeugnisse das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, angewandte höchste Satz der Ausfuhrerstattung und gegebenenfalls der im voraus festgesetzte Satz.

    Bei Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes wird eine etwaige Festsetzung einer Ausfuhrerstattung während des genannten Zeitraums nicht berücksichtigt.

    Der Nachweis darüber, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, wird entsprechend der für die Erstattungen geltenden Regelung erbracht. Wird dieser Nachweis nicht binnen zwölf Monaten ab der Annahme der Ausfuhranmeldung erbracht, so gilt der letzte Tag dieser Frist als Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis das Zollgebiet verlassen hat.

    (2) Für die Festlegung der Menge, der Beschaffenheit und Merkmale des ausgeführten Erzeugnisses ist der Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung maßgebend.

    (3) Bei Anwendung dieses Artikels versteht man unter »höchster Ausfuhrabschöpfung" die Ausfuhrabschöpfung,

    - ausgedrückt in Ecu,

    - die im Zeitraum des Abgabenvergleichs für das betreffende Erzeugnis und die entsprechende Bestimmung am höchsten war.

    (4) Die durch Ausschreibung bestimmte Ausfuhrabschöpfung ist eine im voraus festgesetzte Abgabe.

    Artikel 5

    (1) Die Ausfuhrabschöpfung wird von dem Mitgliedstaat erhoben, dem die Zollstelle untersteht, die die Ausfuhranmeldung annimmt.

    (2) Bei nach Bestimmungsgebieten differenzierter Ausfuhrabschöpfung gilt folgendes:

    a) Es wird die Abschöpfung für das Bestimmungsgebiet, das in der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Ausfuhranmeldung eingetragen ist, erhoben, wobei in Höhe des etwaigen Unterschieds zwischen dieser Abschöpfung und der am Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung geltenden höchsten Abschöpfung eine Sicherheit zu leisten ist;

    b) wird eine Sicherheit geleistet, so hat der Ausführer ausser im Fall höherer Gewalt den Nachweis der Einfuhr des Erzeugnisses im Bestimmungsgebiet binnen zwölf Monaten ab dem Tag der Annahme der Ausfuhranmeldung zu führen; ausgenommen im Fall höherer Gewalt wird dieser Nachweis gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 erbracht;

    c) wird der Nachweis nach Buchstabe b) nicht fristgerecht erbracht, so wird ausser im Fall höherer Gewalt davon ausgegangen, daß das Erzeugnis die Bestimmung erreicht hat, für die die höchste Abschöpfung gilt; die Sicherheit verfällt dann anstelle der Ausfuhrabschöpfung;

    d) wird der Nachweis nach Buchstabe b) fristgerecht erbracht, so wird die Sicherheit nach Maßgabe des erreichten Bestimmungsgebiets und im Verhältnis zu den Mengen freigegeben, für welche dieser Nachweis erbracht wird; wird die Sicherheit ganz oder teilweise nicht freigegeben, so verfällt der entsprechende Betrag anstelle der Ausfuhrabschöpfung;

    e) weist der Ausführer innerhalb der Frist nach Buchstabe b) nach, daß das Erzeugnis ein Bestimmungsgebiet erreicht hat, für das die Abschöpfung niedriger als die erhobene Abschöpfung ist, so wird der geschuldete Betrag berichtigt und die gegebenenfalls geleistete Sicherheit freigegeben;

    f) die Sicherheit wird in bar oder in Form einer Bürgschaft eines Kreditinstituts geleistet, das den Kriterien des Mitgliedstaats entspricht, in dem die Ausfuhranmeldung angenommen wird.

    (3) Konnte die Frist nach Absatz 2 Buchstaben b), c) und e) nicht eingehalten werden, obwohl sich der Ausführer um die Erlangung der Nachweise innerhalb dieser Frist bemüht hat, so kann sie auf Antrag des Ausführers um eine Zeitspanne verlängert werden, welche die zuständige Dienststelle des Ausfuhrmitgliedstaats aufgrund der geltend gemachten Umstände für erforderlich erachtet.

    Artikel 6

    Wird der Nachweis nach Artikel 4 Absatz 1 vierter Unterabsatz und/oder der Nachweis nach Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) innerhalb der auf die dort vorgesehenen Fristen folgenden sechs Monate erbracht, so

    a) ist die fällige Abschöpfung die Abschöpfung, die bei Einhaltung der genannten Fristen erhoben worden wäre;

    b) wird die fällige Abschöpfung um 15 % des Unterschieds zwischen der erhobenen und der unter Buchstabe a) genannten Abschöpfung erhöht.

    Artikel 7

    Ab der Annahme der Ausfuhranmeldung für die in Artikel 2 Buchstabe a) genannten Erzeugnisse gelten diese nicht mehr als Erzeugnisse nach Artikel 9 Absatz 2 des Vertrages. Sie werden deshalb gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 des Rates vom 13. Dezember 1976 über das gemeinschaftliche Versandverfahren (1) im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert.

    Artikel 8

    (1) Verkehren ausfuhrabschöpfungspflichtige Erzeugnisse zwischen zwei Mitgliedstaaten, so findet Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 Anwendung.

    (2) Die Abgangszollstelle gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 222/77 trifft Maßnahmen, die zur Erhebung der Ausfuhrabschöpfung gemäß Buchstabe c) erforderlich sind, wenn

    a) ein gemeinschaftliches Versandpapier, in dem als Bestimmungszollstelle eine Zollstelle eines Mitgliedstaats angegeben ist, nicht den Vermerk nach Artikel 21 zweite Alternative der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 enthält, weil auf das betreffende Erzeugnis bei der Annahme der Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren keine Ausfuhrabschöpfung zu erheben war und

    b) dieses Erzeugnis in Anwendung des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den EFTA-Ländern über ein gemeinsames Versandverfahren einer Bestimmungszollstelle vorgeführt wird, die einem EFTA-Land untersteht, und

    c) zu dem Zeitpunkt, zu dem das Erzeugnis der Bestimmungszollstelle gestellt wird, eine nach der Annahme der Anmeldung zum innergemeinschaftlichen Versandverfahren eingeführte Ausfuhrabschöpfung gilt.

    (3) Weist der Ausführer der zuständigen Behörde nach, daß das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, als die Ausfuhrabschöpfung nicht galt oder niedriger war als die in Absatz 2 genannte, so ist keine, gegebenenfalls nur diese niedrigere Abschöpfung zu erheben.

    (4) Zur Anwendung dieser Verordnung gelten als Länder der EFTA Finnland, Island, Norwegen, Österreich, Schweden und die Schweiz.

    Artikel 9

    (1) Verkehren die Erzeugnisse gemäß den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87, so wird eine Sicherheit geleistet, um die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung zu gewährleisten, wenn diese Erzeugnisse nicht wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft gebracht werden. Diese Sicherheit wird gemäß Artikel 24 Absatz 2 der genannten Verordnung geleistet.

    (2) Sobald im Abgangsmitgliedstaat nachgewiesen ist, daß die Erzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind, wird die Sicherheit im Verhältnis zu den Mengen freigegeben, für die der Nachweis erbracht wurde.

    Artikel 10

    Wird ein Erzeugnis einem vereinfachten Verfahren gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1062/87 unterstellt, um zu einem Bestimmungsbahnhof

    oder einem Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht zu werden, so kann die Abgangszollstelle eine Änderung des Beförderungsvertrags, wodurch die Beförderung ausserhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft endet, erst dann zustimmen, wenn sie die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, mit denen die Erhebung der Ausfuhrabschöpfung gewährleistet wird. In diesem Fall ist die Ausfuhrabschöpfung anwendbar, die an dem Tag gilt, an dem die Abgangszollstelle die Anmeldung zur Ausfuhr nach Drittländern angenommen hat.

    Artikel 11

    (1) Gilt eine Ausfuhrabschöpfung und werden die Erzeugnisse im Rahmen der Vorschriften des Artikels 6 Absatz 2 zweiter Unterabsatz oder des Artikels 11 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates (1) wiederausgeführt, so wird eine Sicherheit geleistet, deren Betrag gleich der Ausfuhrabschöpfung ist.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Sicherheit

    a) wird freigegeben, wenn dem Antrag auf Erstattung oder Erlaß der Einfuhrabschöpfung stattgegeben worden ist;

    b) verfällt anstelle der Ausfuhrabschöpfung, wenn

    - dem Antrag nach Buchstabe a) nicht stattgegeben wird und

    - die Ausfuhrabschöpfung nicht innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zahlungsaufforderung entrichtet wird.

    Artikel 12

    In der Zeit, in der für ein Erzeugnis ein höherer Abschöpfungssatz als Null anzuwenden ist, können auf Antrag des Beteiligten die dieses Erzeugnis betreffenden Ausfuhrlizenzen annulliert und Anträge auf Erteilung dieser Lizenzen zurückgezogen werden, es sei denn,

    a) die Lizenz umfasst eine im voraus oder im Rahmen einer Ausschreibung festgesetzte Erstattung;

    b) die Lizenz ist auf einen Antrag gemäß Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (2) an einem Tag ausgestellt worden, an dem eine Abschöpfung anzuwenden war;

    c) der Lizenzantrag betrifft eine Lizenz gemäß Buchstabe a) oder b).

    In diesem Fall wird die Sicherheit für die Lizenz umgehend freigegeben.

    Artikel 13

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 645/75 wird aufgehoben.

    (2) Verweise auf die durch Absatz 1 aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.

    Die Bezugnahmen und Verweise auf die Artikel der aufgehobenen Verordnung sind der Übereinstimmungstabelle im Anhang zu entnehmen.

    Artikel 14

    Diese Verordnung tritt am 1. April 1989 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 19. Januar 1989

    Für die Kommission

    Ray MAC SHARRY

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 172 vom 30. 9. 1966, S. 3025/66.

    (2) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (4) ABl. Nr. L 110 vom 29. 4. 1988, S. 27.

    (5) ABl. Nr. L 231 vom 14. 10. 1971, S. 1.

    (6) ABl. Nr. L 172 vom 27. 6. 1974, S. 9.

    (7) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (8) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 16.

    (9) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 57.

    (10) ABl. Nr. L 94 vom 9. 4. 1986, S. 6.

    (11) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 82.

    (12) ABl. Nr. L 303 vom 28. 11. 1977, S. 1.

    (13) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 1.

    (14) ABl. Nr. L 197 vom 26. 7. 1988, S. 27.

    (15) ABl. Nr. L 166 vom 25. 6. 1976, S. 39.

    (16) ABl. Nr. L 49 vom 27. 2. 1986, S. 1.

    (17) ABl. Nr. L 198 vom 26. 7. 1988, S. 21.

    (18) ABl. Nr. L 73 vom 21. 3. 1977, S. 26.

    (19) ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

    (20) ABl. Nr. L 201 vom 27. 7. 1988, S. 65.

    (21) ABl. Nr. L 145 vom 30. 5. 1986, S. 8.

    (22) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1975, S. 16.

    (23) ABl. Nr. L 351 vom 12. 12. 1986, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 201 vom 22. 7. 1987, S. 15.

    (2) ABl. Nr. L 361 vom 29. 12. 1988, S. 2.

    (3) ABl. Nr. L 107 vom 22. 4. 1987, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 132 vom 28. 5. 1988, S. 67.

    (1) ABl. Nr. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 105 vom 23. 4. 1983, S. 1.

    (3) ABl. Nr. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

    (1) ABl. Nr. L 38 vom 9. 2. 1977, S. 1.

    (1) ABl. Nr. L 175 vom 12. 7. 1979, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    ANHANG

    Übereinstimmungstabelle

    1.2 // // // Verordnung (EWG) Nr. 645/75 // Vorliegende Verordnung // // 1.2 // Artikel 1 // Artikel 1 // Artikel 2 Absatz 1 Absatz 2 // Artikel 2 // Artikel 2a // Artikel 11 // Artikel 3 // Artikel 3 // Artikel 4 // Artikel 4 // Artikel 5 // Artikel 5 // - // Artikel 6 // - // Artikel 7 // Artikel 6 // Artikel 8 Absatz 1 // Artikel 7 // Artikel 9 // Artikel 8 // Artikel 10 // Artikel 9 // - // Artikel 10 // Artikel 12 // Artikel 11 // Artikel 13 // Artikel 12 // Artikel 14 // //

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