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Document 31987R3019

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3019/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 über Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun

ABl. L 286 vom 9.10.1987, pp. 3–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3019/oj

31987R3019

Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3019/87 des Rates vom 5. Oktober 1987 über Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun

Amtsblatt Nr. L 286 vom 09/10/1987 S. 0003 - 0007
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0075
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0075


*****

VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 3019/87 DES RATES

vom 5. Oktober 1987

über Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 24,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), und zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 793/87 (2),

auf Vorschlag der Kommission (3), nach Stellungnahme des Statutsbeirats,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (4),

nach Stellungnahme des Gerichtshofs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Für Beamte der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst, müssen in Anbetracht der besonderen Lebensbedingungen besondere Bestimmungen vorgesehen werden.

Es obliegt dem Rat, auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel 101 werden folgender Titel und Artikel eingefügt:

»TITEL VIIIa

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR DIE BEAMTEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, DIE IN EINEM DRITTLAND DIENST TUN

Artikel 101a

Vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Statuts legt Anhang X Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften fest, die in einem Drittland Dienst tun."

2. Folgender Anhang wird angefügt:

»ANHANG X

Sondervorschriften für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften, die in einem Drittland Dienst tun

KAPITEL 1

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Dieser Anhang legt Sondervorschriften für Beamte der Europäischen Gemeinschaften fest, die in einem Drittland Dienst tun.

Für eine solche dienstliche Verwendung dürfen nur Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Gemeinschaften eingestellt werden, wobei die Anstellungsbehörde die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 28 Buchstabe a) des Statuts nicht anwenden kann.

Allgemeine Durchführungsbestimmungen werden gemäß Artikel 110 des Statuts festgelegt.

Artikel 2

Im Zuge der Mobilität werden die Beamten im dienstlichen Interesse regelmässig von der Anstellungsbehörde versetzt, und zwar gegebenenfalls unabhängig davon, ob freie Planstellen zu besetzen sind.

Planstellen, die mit ausserhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten zu besetzen sind, können erst nach Abschluß des in Absatz 1 genannten Versetzungsverfahrens (im folgenden »Mobilitätsverfahren" genannt) als freie Stellen ausgeschrieben werden.

Artikel 3

Um im Rahmen des Mobilitätsverfahrens die Teilnahme an zeitlich befristeten Nachschulungslehrgängen zu ermöglichen, kann die Anstellungsbehörde beschließen, einen ausserhalb der Gemeinschaft diensttuenden Beamten auf einem Dienstposten in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu verwenden; diese dienstliche Verwendung, der keine Stellenausschreibung vorausgeht, darf vier Jahre nicht überschreiten. In Abweichung von Artikel 1 Absatz 1 kann die Anstellungsbehörde aufgrund allgemeiner Durchführungsvoschriften beschließen, daß auf den Beamten während dieser vorübergehenden dienstlichen Verwendung weiterhin bestimmte Vorschriften dieses Anhangs - mit Ausnahme der Artikel 5, 10 und 12 - Anwendung finden.

KAPITEL 2

PFLICHTEN

Artikel 4

Der Beamte ist verpflichtet, sein Amt an dem Ort auszuüben, der bei seiner Einstellung oder bei seiner aus dienstlichen Gründen in Anwendung des Mobilitätsverfahrens erfolgten Versetzung bestimmt wird.

Artikel 5

Stellt das Organ dem Beamten eine Wohnung zur Verfügung, die der Zahl der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen entspricht, so ist er verpflichtet, diese zu beziehen.

KAPITEL 3

ARBEITSBEDINGUNGEN

Artikel 6

Dem Beamten steht für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von fünf Kalendertagen je Dienstmonat zu.

Artikel 7

Beim Dienstantritt und beim Ausscheiden aus dem Dienst in einem Drittland besteht für den Bruchteil eines Jahres Anspruch auf Urlaub von fünf Kalendertagen je voller Dienstmonat, von fünf Kalendertagen für den Bruchteil eines Monats bei mehr als fünfzehn Tagen und von zweieinhalb Kalendertagen bei bis zu fünfzehn Tagen.

Hat ein Beamter aus Gründen, die nicht auf den Dienst zurückzuführen sind, bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres nur einen Teil seines Jahresurlaubs genommen, so darf die Übertragung des Urlaubsanspruchs auf das folgende Jahr zwanzig Kalendertage nicht überschreiten.

Artikel 8

Die Anstellungsbehörde kann dem Beamten in Ausnahmefällen durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung einen Erholungsurlaub wegen besonders beschwerlicher Lebensbedingungen am Ort seiner dienstlichen Verwendung gewähren. Die Anstellungsbehörde bestimmt für jeden dieser Orte die Stadt bzw. die Städte, in der bzw. in denen dieser Urlaub genommen werden kann.

Artikel 9

(1) Der Beamte kann den Jahresurlaub nach Wunsch zusammenhängend oder in Abschnitten nehmen, wobei die dienstlichen Erfordernisse zu berücksichtigen sind. Der Urlaub muß jedoch mindestens einmal einen Zeitraum von zwanzig Kalendertagen umfassen.

(2) Der in Artikel 8 vorgesehene Erholungsurlaub darf fünfzehn Kalendertage je Dienstjahr nicht überschreiten. Er darf weder mit einem Jahresurlaub gekoppelt noch auf das folgende Jahr übertragen werden.

Die Dauer des Erholungsurlaubs verlängert sich um Reisetage gemäß Anhang V Artikel 7 des Statuts.

KAPITEL 4

BESOLDUNG UND SOZIALE RECHTE

Abschnitt 1

DIENSTBEZUEGE, FAMILIENZULAGEN

Artikel 10

(1) Eine Zulage für die Lebensbedingungen wird nach Maßgabe des Ortes, an dem der Beamte dienstlich verwendet wird, als Prozentsatz eines Referenzbetrags festgesetzt. Dieser Referenzbetrag setzt sich zusammen aus dem Gesamtbetrag des Grundgehalts sowie der Auslandszulage, der Haushaltszulage und der Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder nach Abzug der nach dem Statut oder dessen Durchführungsverordnungen einzubehaltenden Beträge.

Wird der Beamte in einem Land dienstlich verwendet, in dem die Lebensbedingungen gegenüber den in der Gemeinschaft üblichen Bedingungen als gleichwertig angesehen werden können, so wird eine solche Zulage nicht gezahlt.

Für die sonstigen Dienstorte wird die Zulage für die Lebensbedingungen wie nachstehend angegeben festgesetzt.

Bei der Festsetzung der Zulage für die Lebensbedingungen sind folgende Parameter zu berücksichtigen:

- sanitäre Verhältnisse sowie Verhältnisse in den Krankenhäusern,

- Sicherheitsaspekte,

- klimatische Bedingungen,

jeweils mit dem Koeffizienten 1;

- Grad der Isolierung,

- sonstige örtliche Gegebenheiten,

jeweils mit dem Koeffizienten 0,5.

Jedem dieser Parameter wird folgender Wert zuerkannt:

bei normalen Bedingungen, die jedoch den in der Gemeinschaft üblichen Bedingungen nicht gleichwertig sein müssen, der Wert 0,

bei Bedingungen, die im Verhältnis zu den in der Gemeinschaft üblichen Bedingungen schwierig sind, der Wert 2,

bei Bedingungen, die im Verhältnis zu den in der Gemeinschaft üblichen Bedingungen sehr schwierig sind, der Wert 4. Die Zulage wird als Prozentsatz des Referenzbetrags nach Unterabsatz 1 festgesetzt auf:

- 10 v. H. wenn dieser Wert gleich 0 ist,

- 15 v. H. wenn dieser Wert grösser als 0, aber kleiner oder gleich 2 ist,

- 20 v. H., wenn dieser Wert grösser als 2, aber kleiner oder gleich 5 ist,

- 25 v. H. wenn dieser Wert grösser als 5, aber kleiner oder gleich 8 ist,

- 35 v. H., wenn dieser Wert grösser als 8 ist.

Die für die einzelnen Dienstorte vorgesehene Zulage für die Lebensbedingungen wird jährlich überprüft und gegebenenfalls von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung geändert.

(2) Gefährden die Lebensbedingungen am Ort der dienstlichen Verwendung die körperliche Unversehrtheit des Beamten, so wird ihm durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung der Anstellungsbehörde zeitlich begrenzt eine zusätzliche Zulage gezahlt. Diese wird als Prozentsatz des Referenzbetrags nach Absatz 1 Unterabsatz 1 festgesetzt auf:

- 5 v. H. sofern die Anstellungsbehörde ihren Bediensteten empfiehlt, ihre Familien nicht zu dem betreffenden Dienstort umziehen zu lassen;

- 10 v. H. sofern die Anstellungsbehörde beschließt, die Zahl ihrer Bediensteten an dem betreffenden Dienstort vorübergehend zu verringern.

Artikel 11

Die Dienstbezuege einschließlich der in Artikel 10 erwähnten Zulagen werden in belgischen Franken in Belgien ausgezahlt. Auf die Dienstbezuege und die Zulagen wird der für die Dienstbezuege der in Belgien diensttuenden Beamten geltende Berichtigungsköffizient angewandt.

Artikel 12

Auf Antrag des Beamten kann die Anstellungsbehörde beschließen, die Dienstbezuege ganz oder teilweise in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung auszuzahlen. In diesem Fall wird der für den Dienstort geltende Berichtigungsköffizient auf die Dienstbezuege angewandt, die zu dem betreffenden Wechselkurs umzurechnen sind.

In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Anstellungsbehörde nach geeigneten Modalitäten zur Aufrechterhaltung der Kaufkraft die Dienstbezuege ganz oder teilweise in einer anderen Währung als der Währung des Dienstortes auszahlen.

Artikel 13

Der Rat setzt die Berichtigungsköffizienten im Sinne von Artikel 12 alle sechs Monate fest, damit die Gleichwertigkeit der Kaufkraft der Beamten unabhängig vom Ort ihrer dienstlichen Verwendung soweit wie irgend möglich gewahrt bleibt. Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich von Artikel 148 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sowie von Artikel 118 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Wege des schriftlichen Verfahrens binnen eines Monats. Falls ein Mitgliedstaat eine förmliche Prüfung des Kommissionsvorschlags beantragt, beschließt der Rat binnen zwei Monaten.

Wenn die mit dem Berichtigungsköffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für das betreffende Land 5 v. H. übersteigt, beschließt die Kommission Maßnahmen zur zwischenzeitlichen Anpassung dieses Koeffizienten und setzt den Rat möglichst rasch davon in Kenntnis.

Artikel 14

Die Kommission unterbreitet dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Anwendung dieses Anhangs und insbesondere über die Festsetzung des Satzes der Zulage für die Lebensbedingungen gemäß Artikel 10.

Artikel 15

Der Beamte hat unter von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen Anspruch auf eine Erziehungszulage zur Deckung der durch den Schulbesuch tatsächlich entstehenden Kosten, die gegen Vorlage von Belegen gezahlt wird. Ausser in Ausnahmefällen, über die die Anstellungsbehörde entscheidet, darf diese Zulage einen Hoechstbetrag in dreifacher Höhe des doppelten Hoechstbetrags der Erziehungszulage nicht überschreiten.

Artikel 16

Dem Beamten zu erstattende Kosten werden auf mit einer Begründung versehenen Antrag des Beamten entweder in belgischen Franken oder in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung gezahlt.

Die Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe kann nach Wahl des Beamten entweder in belgischen Franken oder in der Währung des Ortes, an dem der Beamte Wohnung nimmt, ausgezahlt werden; im letztgenannten Fall findet der für diesen Ort festgesetzte Berichtigungsköffizient auf die Einrichtungs- bzw. Wiedereinrichtungsbeihilfe, die zu dem entsprechenden Wechselkurs umgerechnet wird, Anwendung.

Abschnitt 2

VORSCHRIFTEN ÜBER DIE KOSTENERSTATTUNG

Artikel 17

Einem Beamten, dem vom Organ eine möblierte Wohnung nicht zur Verfügung gestellt wird und der aus Gründen, die sich seinem Einfluß entziehen, gezwungen ist, am gleichen Dienstort eine andere Wohnung zu nehmen, werden durch eine mit Gründen versehene Sonderverfügung der Anstellungsbehörde gegen Vorlage von Belegen entsprechend der gültigen Umzugsregelung die für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe verauslagten Beträge erstattet.

In diesem Fall werden dem Beamten gegen Vorlage von Belegen die tatsächlichen Einrichtungskosten bis zur Höhe von höchstens der Häfte der Einrichtungsbeihilfe erstattet.

Artikel 18

Dem Beamten, der am Ort der dienstlichen Verwendung im Hotel untergebracht ist, da ihm die in Artikel 5 vorgesehene Wohnung noch nicht zugewiesen werden konnte oder ihm nicht mehr zur Verfügung gestellt wird, oder der aus Gründen, die sich seinem Einfluß entziehen, seine Wohnung nicht beziehen konnte, werden für sich und seine Familienangehörigen gegen Vorlage der Hotelrechnungen nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde die Hotelkosten erstattet.

Ausserdem erhält der Beamte das um 50 v. H. herabgesetzte Tagegeld.

Die in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Kosten werden, ausser in Fällen höherer Gewalt, über die die Anstelllungsbehörde durch Sonderverfügung befindet, in den Grenzen von Anhang VII Artikel 10 des Statuts erstattet.

Kann die Unterbringung nicht in einem Hotel erfolgen, so hat der Bedienstete nach vorheriger Zustimmung der Anstellungsbehörde Anspruch auf Erstattung der tatsächlichen Mietkosten für eine vorläufige Wohnung.

Artikel 19

Steht dem Beamten für Dienstfahrten innerhalb seines Tätigkeitsbereichs ein Dienstwagen nicht zur Verfügung, so erhält er für die Benutzung seines privaten Kraftwagens ein Kilometergeld, dessen Höhe von der Anstellungsbehörde festgesetzt wird.

Artikel 20

Der Beamte hat für sich und, soweit er Anspruch auf die Haushaltszulage hat, für seinen Ehegatten und die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Personen Anspruch auf die Erstattung der anläßlich des Erholungsurlaubs entstandenen Kosten für die Reise vom Ort der dienstlichen Verwendung zum genehmigten Urlaubsort.

Ist eine Eisenbahnverbindung nicht vorhanden oder nicht benutzbar, so wird die Reisekostenerstattung unabhängig von der Entfernung durch Sonderverfügung gegen Vorlage der Flugkarten vorgenommen.

Artikel 21

Der Beamte, der nach Artikel 20 des Statuts sowie nach Artikel 4 dieses Anhangs zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichtet ist und keinen Umzug durchführt, hat bei Dienstantritt unter von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen gegen Vorlage der Belege Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Beförderung seiner persönlichen Effekten.

Im Falle einer Versetzung, aufgrund welcher der Beamte nach Artikel 20 des Statuts zur Verlegung seines Wohnsitzes verpflichtet ist, übernimmt das Organ nach Maßgabe der Wohnverhältnisse, die der Beamte am Ort der dienstlichen Verwendung vorfindet, unter von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen die tatsächlich verauslagten Kosten für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe (ganz oder teilweise) von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befindet, zum Ort der dienstlichen Verwendung oder für die Beförderung der persönlichen Effekten oder für das Möbellager; diese Erstattungen schließen sich gegenseitig nicht aus.

Beim endgültigen Ausscheiden aus dem Dienst oder beim Tod des Beamten werden die tatsächlich verauslagten Kosten für den Umzug der persönlichen beweglichen Habe von dem Ort, an dem sie sich tatsächlich befindet, zu seinem Herkunftsort oder die tatsächlich verauslagten Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort nach Maßgabe der von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen vom Organ erstattet; diese Erstattungen schließen sich nicht gegenseitig aus.

War der verstorbene Beamte unverheiratet, so werden diese Kosten seinen Rechtsnachfolgern erstattet.

Artikel 22

Das vorläufige Wohnungsgeld und die Kosten für die Beförderung der persönlichen Effekten des Ehegatten und der unterhaltsberechtigten Personen werden dem Beamten auf Probe vom Organ vorgestreckt.

Wird der Betreffende nach Ablauf der Probezeit nicht zum Beamten auf Lebenszeit ernannt, so kann das Organ diese Beträge in Ausnahmefällen bis zur Hälfte auf der Grundlage der von der Anstellungsbehörde festgelegten Bedingungen zurückfordern.

Artikel 23

Wird dem Beamten vom Organ eine Wohnung nicht zur Verfügung gestellt, so werden ihm die Mietkosten erstattet, sofern die Wohnung dem Niveau der von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten und der Zusammensetzung seiner unterhaltsberechtigten Familie entspricht. Abschnitt 3

SOZIALE SICHERHEIT

Artikel 24

Der Beamte, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind durch eine zusätzliche Krankenversicherung, die die Differenz zwischen den tatsächlich verauslagten Kosten und den Leistungen der Krankheitsfürsorge im Sinne des Artikels 72 des Statuts - mit Ausnahme von Absatz 3 - deckt, gesichert.

Die Hälfte der zur Deckung dieser Versicherung zu zahlenden Prämie wird von dem Berechtigten getragen, darf jedoch 0,6 v. H. seines Grundgehalts nicht übersteigen; der Restbetrag geht zu Lasten des Organs.

Der Beamte, sein Ehegatte, seine Kinder und die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind versichert gegen das Risiko der Rückführung in dringenden und äusserst dringenden Krankheitsfällen; die Prämie hierfür wird in voller Höhe vom Organ übernommen.

Artikel 25

Der Ehegatte und die Kinder des Beamten sowie die sonstigen unterhaltsberechtigten Personen sind versichert gegen mögliche Unfälle in den Ländern ausserhalb der Gemeinschaft, die in einem von der Anstellungsbehörde erstellten Verzeichnis aufgeführt sind.

Die erforderliche Prämie wird zur Hälfte vom Beamten getragen, die andere Hälfte geht zu Lasten des Organs.

KAPITEL 5

DISZIPLINARREGELUNG

Artikel 26

Wird gegen ein Mitglied des Personals, das Titel VIIIa des Statuts unterliegt, ein Disziplinarverfahren eingeleitet, so müssen dem Disziplinarrat zwei Mitglieder angehören, die an dem Sitz des Organs Dienst tun und aus jeder der Listen nach Anhang II Artikel 5 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 des Statuts ausgelost werden.

KAPITEL 6

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

Artikel 27

Gemäß den von der Anstellungsbehörde nach Stellungnahme der Personalvertretung zu erlassenden Durchführungsbestimmungen erhält der Beamte sowie der in der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 3018/87 (1) genannte Bedienstete während eines Zeitraums, der auf die Dauer seiner im Zeitpunkt des Inkrattretens der vorliegenden Vorschriften bestehenden dienstlichen Verwendung begrenzt ist, längstens aber während fünf Jahren Dienstbezuege in mindestens der gleichen Höhe wie die unmittelbar vor Inkrafttreten dieser Vorschriften gezahlten Bezuege.

(1) ABl. Nr. L 286 vom 9. 10. 1987, Seite 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 1987.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. WILHJELM

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 79 vom 21. 3. 1987, S. 1.

(3) ABl. Nr. C 284 vom 11. 11. 1986, S. 8.

(4) ABl. Nr. C 244 vom 13. 10. 1986, S. 245.

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