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Document 31981R1416

    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1416/81 des Rates vom 19. Mai 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes und der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes

    ABl. L 142 vom 28.5.1981, p. 1–3 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/03/2016; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0300

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1981/1416/oj

    31981R1416

    Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 1416/81 des Rates vom 19. Mai 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezüge für die Mitglieder des Rechnungshofes und der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezüge für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes

    Amtsblatt Nr. L 142 vom 28/05/1981 S. 0001 - 0003
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0017
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0079
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 2 S. 0017
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 3 S. 0079


    VERORDNUNG (EURATOM, EGKS, EWG) Nr. 1416/81 DES RATES vom 19. Mai 1981 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofes und der Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom über die Regelung der Amtsbezuege für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 78 Buchstabe e),

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 206,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 180,

    gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere auf Artikel 6,

    in der Erwägung, daß es angezeigt ist, einige Bestimmungen der Verordnungen über die Regelung der Amtsbezuege der Mitglieder der Kommission, des Gerichtshofes und des Rechnungshofes zu ändern, um insbesondere den Satz für Tagegelder für Dienstreisen auf den neuesten Stand zu bringen, einen Mindestsatz für das Waisengeld festzusetzen und Regeln in bezug auf die auf die Ruhegelder anzuwendenden Währungsparitäten und Berichtigungsköffizienten festzulegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2290/77 des Rates vom 18. Oktober 1977 über die Regelung der Amtsbezuege für die Mitglieder des Rechnungshofes (1) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 7 Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

    "c) ein Tagegeld in Höhe von 105 v.H. des Satzes für Tagegelder für Dienstreisen, der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für Beamte der Besoldungsgruppe A 1 vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise".

    2. Artikel 16 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgenden neuen Unterabsatz ersetzt:

    "Ist das Mitglied des Rechnungshofes jedoch während der Dauer seiner Amtszeit gestorben, so - beträgt die Hinterbliebenenversorgung für die Witwe 36 v.H. des Grundgehalts, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte,

    - beträgt die Hinterbliebenenversorgung für die erste Vollwaise mindestens 12 v.H. des Grundgehalts, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte Hinterlässt der Betreffende mehrere Vollwaisen, so wird der Gesamtbetrag des Waisengeldes zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt".

    3. In Artikel 16 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    "(7) Hinterlässt der Betreffende eine Witwe und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger oder hinterlässt er Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so erfolgt die Aufteilung der Gesamthinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen der Artikel 22, 27 und 28 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten."

    4. Artikel 20 Absatz 2 erhält folgende Fassung

    "(2) Auf die aufgrund der Artikel 8, 9, 11 und 16 zu zahlenden Beträge wird ein Berichtigungsköffizient angewandt, der gemäß Artikel 64 und Artikel (1) ABl. Nr. L 268 vom 20.10.1977, S. 1. 65 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für das Land festgesetzt wurde, in dem der Empfangsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat. Nimmt der Betreffende seinen Wohnsitz in einem Land, für das kein Berichtigungsköffizient festgesetzt wurde, so ist der für Belgien geltende Berichtigungsköffizient anzuwenden. Diese Beträge werden nach Wahl des Empfangsberechtigten unter den in Artikel 63 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für die Auszahlung der Dienstbezuege vorgesehenen Bedingungen in der Währung des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist, in der Währung seines Aufenthaltslandes oder in der Währung des Landes gezahlt, in dem der vorläufige Arbeitsort des Rechnungshofes liegt ; die einmal getroffene Wahl gilt für mindestens zwei Jahre. Gehört weder das erste noch das zweite Land zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, so sind die Beträge in der Währung des Lande szu zahlen, in dem der vorläufige Arbeitsort des Rechnungshofes liegt.".

    Artikel 2

    Die Verordnung Nr. 422/67/EWG, Nr. 5/67/Euratom des Rates vom 25. Juli 1967 über die Regelung der Amtsbezuege für den Präsidenten und die Mitglieder der Kommission sowie für den Präsidenten, die Richter, die Generalanwälte und den Kanzler des Gerichtshofes (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 143/76 (2), wird wie folgt geändert: 1. Artikel 6, Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

    "c) ein Tagegeld in Höhe von 105 v.H. des Satzes für Tagegelder für Dienstreisen, der im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für Beamte der Besoldungsgruppe A 1 vorgesehen ist, für jeden vollen Tag der Dienstreise."

    2. Artikel 15 Absatz 1 Satz 3 wird durch folgenden neuen Unterabsatz ersetzt:

    "Ist das Mitglied der Kommission oder des Gerichtshofes jedoch während der Dauer seiner Amtszeit gestorben, so - beträgt die Hinterbliebenenversorgung für die Witwe 36 v.H. des Grundgehalts, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte,

    - beträgt die Hinterbliebenenversorgung für die erste Vollwaise mindestens 12 v.H. des Grundgehalts, auf das der Betreffende im Zeitpunkt seines Todes Anspruch hatte. Hinterlässt der Betreffende mehrere Vollwaisen, so wird der Gesamtbetrag des Waisengeldes zu gleichen Teilen auf die berechtigten Waisen aufgeteilt."

    3. In Artikel 15 wird folgender Absatz hinzugefügt:

    "(7) Hinterlässt der Betreffende eine Witwe und zugleich Waisen aus früherer Ehe oder andere Rechtsnachfolger oder hinterlässt er Waisen, die aus verschiedenen Ehen hervorgegangen sind, so erfolgt die Aufteilung der Gesamthinterbliebenenversorgung entsprechend den Bestimmungen der Artikel 22, 27 und 28 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten."

    4. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Auf die aufgrund der Artikel 7, 8, 10 und 15 zu zahlenden Beträge wird ein Berichtigungsköffizient angewandt, der gemäß Artikel 64 und Artikel 65 Absatz 2 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für das Land festgesetzt wurde, in dem der Empfangsberechtigte nachweislich seinen Wohnsitz hat. Nimmt der Betreffende seinen Wohnsitz in einem Land, für das kein Berichtigungsköffizient festgesetzt wurde, so ist der für Belgien geltende Berichtigungsköffizient anzuwenden.

    Diese Beträge werden nach Wahl des Empfangsberechtigten unter den in Artikel 63 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften für die Auszahlung der Dienstbezuege vorgesehenen Bedingungen in der Währung des Landes, dessen Staatsangehöriger er ist, in der Währung seines Aufenthaltslandes oder in der Währung des Landes gezahlt, in dem der vorläufige Arbeitsort des Organs liegt, dem er angehört, die einmal getroffene Wahl gilt für mindestens zwei Jahre.

    Gehört weder das erste noch das zweite Land zu den Mitgliedstaaten der Gemeinschaften, so sind die Beträge in der Währung des Landes zu zahlen, in dem der vorläufige Arbeitsort des Organs liegt, dem der Betreffende angehört."

    Artikel 3

    Diese Verordnung gilt ab 1. Juni 1981

    Für die Nettobeträge, die im Vergleich zur Anwendung des derzeitigen Systems gekürzt werden, gilt diese Verordnung jedoch erst ab 1. Dezember 1981. Nach diesem Zeitpunkt wird die Differenz zwischen den Nettobeträgen, die sich aus der Anwendung der vorliegenden Verordnung ergeben, und den im Monat Mai 1981 gezahlten Nettobeträgen monatlich um ein Zehntel verringert.

    (1) ABl. Nr. 187 vom 8.8.1967, S. 1. (2) ABl. Nr. L 15 vom 24.1.1976, S. 2.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 1981.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    D.F. van der MEI

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