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Document 31980L0428

    Richtlinie 80/428/EWG der Kommission vom 28. März 1980 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 76/895/EWG des Rates über die Festlegung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

    ABl. L 102 vom 19.4.1980, p. 26–26 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2008; Stillschweigend aufgehoben durch 32005R0396

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1980/428/oj

    31980L0428

    Richtlinie 80/428/EWG der Kommission vom 28. März 1980 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 76/895/EWG des Rates über die Festlegung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse

    Amtsblatt Nr. L 102 vom 19/04/1980 S. 0026 - 0026
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0018
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 28 S. 0122
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 12 S. 0018
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0241
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 17 S. 0241


    RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 28. März 1980 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 76/895/EWG des Rates über die Festlegung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (80/428/EWG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 76/895/EWG des Rates vom 23. November 1976 über die Festlegung von Hoechstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Vertritt ein Mitgliedstaat die Auffassung, daß ein in Anhang II festgesetzter Hoechstgehalt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Gesundheit von Tieren, die nicht Schadorganismen sind, darstellt, so kann er diesen Gehalt nach Artikel 4 der Richtlinie 76/895/EWG für sein Hoheitsgebiet vorübergehend herabsetzen.

    Das Königreich der Niederlande hat dieses Verfahren für Dimethoat, Omethoat und Fenchlorphos in Gang gesetzt.

    Die Fälle des Dimethoat und des Omethoat bedürfen weiterer Prüfungen, ehe die Kommission die zu treffenden Maßnahmen ausarbeiten kann.

    Bei Fenchlorphos erscheint es dagegen im Hinblick auf die Einschränkung des Anwendungsbereichs und auf mögliche unerwünschte Verunreinigungen von Fenchlorphoszubereitungen und damit auch hinsichtlich der Rückstände von Fenchlorphos ratsam, den in Anhang II festgesetzten Hoechstgehalt auf die niedrigste der zur Zeit geltenden landwirtschaftlichen Praxis entsprechende Grenze herabzusetzen.

    Es erscheint dabei wünschenswert, im Einklang mit internationalen Praktiken in die Festsetzung der tolerierbaren Rückstände seinen hauptsächlichen Metaboliten einzubeziehen.

    Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II der Richtlinie 76/895/EWG erhält die Position Nr. 15/56 "Fenchlorphos" folgende Fassung: >PIC FILE= "T0013285">

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um den Bestimmungen von Artikel 1 spätestens zum 31. März 1980 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis.

    Artikel 3

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. März 1980

    Für die Kommission

    Finn GUNDELACH

    Vizepräsident (1)ABl. Nr. L 340 vom 9.12.1976, S. 26.

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