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Document 31979L0268

    Richtlinie 79/268/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder

    ABl. L 62 vom 13.3.1979, p. 5–5 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1979/268/oj

    31979L0268

    Richtlinie 79/268/EWG des Rates vom 5. März 1979 zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder

    Amtsblatt Nr. L 062 vom 13/03/1979 S. 0005 - 0005
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0199
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 24 S. 0257
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 10 S. 0199
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0048
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 16 S. 0048
    Sonderausgabe in tschechischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 48 - 48
    Sonderausgabe in estnischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 48 - 48
    Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 48 - 48
    Sonderausgabe in litauischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 48 - 48
    Sonderausgabe in lettischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 48 - 48
    Sonderausgabe in maltesischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 48 - 48
    Sonderausgabe in polnischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 48 - 48
    Sonderausgabe in slowakischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 48 - 48
    Sonderausgabe in slowenischer Sprache Kapitel 3 Band 04 S. 48 - 48


    Richtlinie des Rates

    vom 5. März 1979

    zur Änderung der Richtlinie 77/504/EWG über reinrassige Zuchtrinder

    (79/268/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission [1],

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [2],

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses [3],

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Richtlinie 77/504/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über reinrassige Zuchtrinder [4] legt die Bedingungen für die schrittweise Liberalisierung des innergemeinschaftlichen Handels auf diesem Gebiet fest.

    Für die Zeit bis zur Inkraftsetzung einer einschlägigen Gemeinschaftsregelung ist für die Einfuhren aus Drittländern gemäß Artikel 7 der genannten Richtlinie der allgemeine Grundsatz aufgestellt worden, daß die Bedingungen für diese Einfuhren nicht günstiger sein dürfen als die im innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bedingungen.

    Die Gemeinschaftsregeln für den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten sind noch nicht vollständig ausgearbeitet, insbesondere bezüglich der Kriterien für die Aufnahme in die Herdbücher. Dies wird erst nach Erlaß einer Reihe von Durchführungsbestimmungen der Fall sein, wie sie insbesondere in Artikel 6 der vorgenannten Richtlinie vorgesehen sind. Die Anwendung des Artikels 7 der Richtlinie sollte daher Zug um Zug entsprechend der Einführung der innergemeinschaftlichen Regelung vorgenommen werden —

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 9 der Richtlinie 77/504/EWG erhält folgende Fassung:

    "Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft,

    a) um dieser Richtlinie, mit Ausnahme von Artikel 7, bis zum 1. Januar 1979 nachzukommen;

    b) um Artikel 7 für jedes der von ihm erfaßten Gebiete zu denselben Zeitpunkten nachzukommen, zu denen sie auch den entsprechenden für den innergemeinschaftlichen Handel geltenden Bestimmungen und insbesondere den nach und nach in Anwendung von Artikel 6 erlassenen Entscheidungen nachkommen;

    sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis."

    Artikel 2

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 5. März 1979.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. Mehaignerie

    [1] ABl. Nr. C 9 vom 11. 1. 1979, S. 4.

    [2] Stellungnahme vom 16. 2. 1979 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    [3] Stellungnahme vom 21./22. 2. 1979 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    [4] ABl. Nr. L 206 vom 12. 8. 1977, S. 8.

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