EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31978L0547

Richtlinie 78/547/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

ABl. L 168 vom 26.6.1978, p. 39–39 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1992; Stillschweigend aufgehoben durch 31992L0053

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1978/547/oj

31978L0547

Richtlinie 78/547/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

Amtsblatt Nr. L 168 vom 26/06/1978 S. 0039 - 0039
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0139
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 7 S. 0124
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0139
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0189
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 8 S. 0189


++++

RICHTLINIE DES RATES

vom 12 . Juni 1978

zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger

( 78/547/EWG )

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 ,

auf Vorschlag der Kommission ,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) ,

nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) ,

in Erwägung nachstehender Gründe :

Die technischen Vorschriften , denen die Innenraum-Heizung und die Radabdeckungen von Kraftfahrzeugen genügen müssen , sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden . Daraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder anstelle ihrer derzeitigen Regelung - unverzueglich gleiche Vorschriften erlassen werden .

Die Kontrolle der Einhaltung dieser Vorschriften erfolgt zweckmässigerweise im Rahmen des EWG-Betriebserlaubnisverfahrens für jeden Fahrzeugtyp nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) , in der Fassung der Richtlinie 78/315/EWG ( 4 ) . Es ist deshalb angezeigt , diese Richtlinie dadurch zu ergänzen , daß in Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) und in Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) die hierfür erforderlichen Angaben aufgenommen werden , und zwar unbeschadet anderer , insbesondere der im Kommissionsvorschlag vom 5 . Januar 1977 vorgesehenen Anpassungen dieser Richtlinie -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN :

Artikel 1

Anhang I ( Muster des Beschreibungsbogens ) der Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt ergänzt :

- " 9.10.4 . : Innenraum-Heizung "

- " 9.16 . : Radabdeckungen " .

Artikel 2

Anhang II ( Muster des EWG-Betriebserlaubnisbogens ) der Richtlinie 70/156/EWG wird wie folgt ergänzt :

- " 9.8.4 . : Innenraum-Heizung "

- " 9.14 . : Radabdeckungen ER " .

Artikel 3

( 1 ) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften , um dieser Richtlinie innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis .

( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird , die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen .

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet .

Geschehen zu Luxemburg am 12 . Juni 1978 .

Im Namen des Rates

Der Präsident

K . OLESEN

( 1 ) ABl . Nr . C 118 vom 16 . 5 . 1977 , S . 29 .

( 2 ) ABl . Nr . C 114 vom 11 . 5 . 1977 , S . 1 .

( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 .

( 4 ) ABl . Nr . L 81 vom 28 . 3 . 1978 , S . 1 .

Top