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Document 22006D0919
2006/919/EC: Decision No 1/2006 of the EC-EFTA Joint Committee on the simplification of formalities in trade in goods of 25 October 2006 amending the Convention on the simplification of formalities in trade in goods
2006/919/EG: Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA Vereinfachung der Förmlichkeiten vom 25. Oktober 2006 zur Änderung des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
2006/919/EG: Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA Vereinfachung der Förmlichkeiten vom 25. Oktober 2006 zur Änderung des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
ABl. L 357 vom 15.12.2006, pp. 1–52
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, pp. 577–628
(MT)
In force
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15.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 357/1 |
BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN
vom 25. Oktober 2006
zur Änderung des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr
(2006/919/EG)
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –
gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt), insbesondere Artikel 11 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Gemeinschaft hat ihre Rechtsbestimmungen über die Verwendung des Einheitspapiers dahingehend überarbeitet, dass die Wirtschaftsbeteiligten weniger Angaben zu machen haben und letztere teilweise kodifiziert wurden. Diese Änderungen haben keine grundlegenden Auswirkungen auf das Übereinkommen. Kleinere Anpassungen sollten jedoch gemacht werden, um die Schlüssigkeit des rechtlichen Rahmens für die Verwendung des Einheitspapiers in Europa zu wahren. |
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(2) |
Außerdem erscheint eine Neuveröffentlichung der Vordrucke des Einheitspapiers zweckmäßig, die seit ihrer Einführung geändert wurden. |
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(3) |
Die Anhänge I und II des Übereinkommens sollten deshalb dementsprechend geändert werden – |
BESCHLIESST:
Artikel 1
1. Anhang I des Übereinkommens wird gemäß Anhang A geändert.
2. Anhang II des Übereinkommens wird gemäß Anhang B geändert.
Artikel 2
1. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
2. Er gilt ab dem 1. Januar 2007.
Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2006.
Für den Gemischten Ausschuss
Der Präsident
Mirosław F. ZIELIŃSKI
(1) ABl. L 134 vom 22.05.1987, S. 2. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2/95 des Gemischten Ausschusses (ABl. L 117 vom 14.5.1996, S. 18).
ANHANG A
Anhang I Anlagen 1 bis 4 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die Muster des Einheitspapiers in Anlage 1 erhalten folgende Fassung:
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2. |
Die Muster des Einheitspapiers in Anlage 2 erhalten folgende Fassung:
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3. |
Die Muster des Einheitspapiers in Anlage 3 erhalten folgende Fassung:
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4. |
Die Muster des Einheitspapiers in Anlage 1 erhalten folgende Fassung:
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ANHANG B
Anhang II Anlage 3 wird wie folgt geändert:
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1. |
Titel I
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2. |
Titel II Abschnitt I
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3. |
Titel II Abschnitt III
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