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Document 22006D0919

2006/919/EG: Beschluss Nr. 1/2006 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA Vereinfachung der Förmlichkeiten vom 25. Oktober 2006 zur Änderung des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

ABl. L 357 vom 15.12.2006, pp. 1–52 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 352M vom 31.12.2008, pp. 577–628 (MT)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/919/oj

15.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/1


BESCHLUSS Nr. 1/2006 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EG-EFTA VEREINFACHUNG DER FÖRMLICHKEITEN

vom 25. Oktober 2006

zur Änderung des Übereinkommens zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr

(2006/919/EG)

DER GEMISCHTE AUSSCHUSS –

gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der Förmlichkeiten im Warenverkehr (1) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt), insbesondere Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaft hat ihre Rechtsbestimmungen über die Verwendung des Einheitspapiers dahingehend überarbeitet, dass die Wirtschaftsbeteiligten weniger Angaben zu machen haben und letztere teilweise kodifiziert wurden. Diese Änderungen haben keine grundlegenden Auswirkungen auf das Übereinkommen. Kleinere Anpassungen sollten jedoch gemacht werden, um die Schlüssigkeit des rechtlichen Rahmens für die Verwendung des Einheitspapiers in Europa zu wahren.

(2)

Außerdem erscheint eine Neuveröffentlichung der Vordrucke des Einheitspapiers zweckmäßig, die seit ihrer Einführung geändert wurden.

(3)

Die Anhänge I und II des Übereinkommens sollten deshalb dementsprechend geändert werden –

BESCHLIESST:

Artikel 1

1.   Anhang I des Übereinkommens wird gemäß Anhang A geändert.

2.   Anhang II des Übereinkommens wird gemäß Anhang B geändert.

Artikel 2

1.   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

2.   Er gilt ab dem 1. Januar 2007.

Geschehen zu Brüssel am 25. Oktober 2006.

Für den Gemischten Ausschuss

Der Präsident

Mirosław F. ZIELIŃSKI


(1)  ABl. L 134 vom 22.05.1987, S. 2. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2/95 des Gemischten Ausschusses (ABl. L 117 vom 14.5.1996, S. 18).


ANHANG A

Anhang I Anlagen 1 bis 4 wird wie folgt geändert:

1.

Die Muster des Einheitspapiers in Anlage 1 erhalten folgende Fassung:

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2.

Die Muster des Einheitspapiers in Anlage 2 erhalten folgende Fassung:

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3.

Die Muster des Einheitspapiers in Anlage 3 erhalten folgende Fassung:

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4.

Die Muster des Einheitspapiers in Anlage 1 erhalten folgende Fassung:

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ANHANG B

Anhang II Anlage 3 wird wie folgt geändert:

1.

Titel I

a)

der erste Gedankenstrich des Abschnitts B Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„–

Ausfuhrförmlichkeiten: Felder Nrn. 1 (erstes und zweites Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 15a, 15b, 16, 17, 17a, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34a, 34b, 35, 37, 38, 39, 40, 41, 44, 46, 47, 48, 49, 50 und 54,“

b)

der zweite Gedankenstrich des Abschnitts B Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„–

Versandförmlichkeiten: Felder Nrn. 1 (drittes Unterfeld), 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 15, 15a, 17, 17a, 18, 19, 21, 25, 26, 27, 30, 31, 32, 33 (erstes Unterfeld), 35, 38, 40, 44, 50, 51, 52, 53, 55 und 56,“

2.

Titel II Abschnitt I

a)

der Hinweis zu Feld Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 2: Ausführer

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma und vollständige Anschrift der betreffenden Person oder Unternehmung. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische und sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.

Bei Sammelsendungen können die Vertragsparteien vorsehen, dass die Angabe ‚Verschiedene‘ in dieses Feld eingetragen und ein Verzeichnis der Ausführer der Anmeldung beigefügt wird.

Beim Versandverfahren ist es den Vertragsparteien freigestellt, ob dieses Feld verwendet wird.“

b)

der Hinweis zu Feld Nr. 14 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 14: Anmelder oder Vertreter des Ausführers

Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift der betreffenden Person/Unternehmung nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Sind Anmelder und Ausführer identisch, so ist ‚Ausführer‘ anzugeben. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische und sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.“

c)

der Hinweis zu Feld Nr. 15 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 15: Ausfuhrland

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien für die Ausfuhrförmlichkeiten freigestellt, bei Inanspruchnahme des Versandverfahrens indessen obligatorisch.

Anzugeben ist das Land, aus dem die Waren ausgeführt werden.

In Feld Nr. 15a ist der Code des betreffenden Landes anzugeben.

Die Verwendung des Feldes Nr. 15b ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Region, aus der die Waren ausgeführt werden).

Feld Nr. 15b ist nicht für das Versandverfahren auszufüllen.“

d)

der Hinweis zu Feld Nr. 17 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 17: Bestimmungsland

Anzugeben ist das betreffende Land. In Feld Nr. 17a wird der Ländercode eingetragen. Feld Nr. 17b muss in diesem Stadium nicht ausgefüllt werden.

Feld Nr. 17b ist im Fall des Versandverfahrens nicht auszufüllen.“

e)

der Hinweis zu Feld Nr. 25 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Hier ist mit den Codes des Anhangs III der Verkehrszweig anzugeben, dem die aktiven Beförderungsmittel entsprechen, mit denen die Waren das Gebiet der Ausfuhr-Vertragspartei vermutlich verlassen.

Beim Versandverfahren ist es den Vertragsparteien freigestellt, ob dieses Feld verwendet wird.“

f)

der Hinweis zu Feld Nr. 29 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 29: Ausgangszollstelle

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die die Waren das Gebiet der betreffenden Vertragspartei verlassen sollen).“

g)

der Hinweis zu Feld Nr. 50 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 50: Hauptverpflichteter (bevollmächtigter Vertreter, Ort und Datum, Unterschrift)

Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Hauptverpflichteten und die diesem von den zuständigen Behörden gegebenenfalls zugeteilte Kennnummer. Gegebenenfalls sind Name und Vorname bzw. Firma des bevollmächtigten Vertreters anzugeben, der für den Hauptverpflichteten unterzeichnet.

Vorbehaltlich der zu erlassenden besonderen Vorschriften über den Einsatz von EDV-Systemen muss das bei der Abgangszollstelle verbleibende Exemplar vom Beteiligten handschriftlich unterzeichnet werden. Handelt es sich bei dem Beteiligten um eine juristische Person, so gibt der Unterzeichner neben der Unterschrift seinen Namen und Vornamen sowie seine Stellung in der Firma an.

Im Fall der Ausfuhr kann der Anmelder oder sein Vertreter Name und Anschrift einer Mittelsperson mit Sitz im Verwaltungsbezirk der Ausgangszollstelle angeben, an die Exemplar Nr. 3 mit dem Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zurückgegeben werden kann.“

h)

der Hinweis zu Feld Nr. 51 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 51: Vorgesehene Grenzübergangsstellen (und –länder)

Anzugeben ist die vorgesehene Eingangszollstelle jeder Vertragspartei, deren Gebiet berührt werden soll, oder, wenn bei der Beförderung ein anderes Gebiet als das der Vertragsparteien berührt wird, die Ausgangszollstelle, über die das Gebiet der Vertragsparteien verlassen wird. Es wird daran erinnert, dass die Grenzübergangsstellen in der ‚Liste der für das Versandverfahren zuständigen Zollstellen‘ aufgeführt sind. Nach der Zollstelle wird der Code des betreffenden Landes angegeben.“

3.

Titel II Abschnitt III

a)

der Hinweis zu Feld Nr. 8 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 8: Empfänger

Die Benutzung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Beteiligten. Bei Sammelsendungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Angabe ‚Verschiedene‘ in dieses Feld eingetragen und ein Verzeichnis der Empfänger beigefügt wird. Bezüglich der Kennnummer (den Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.“

b)

der Hinweis zu Feld Nr. 14 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 14: Anmelder oder Vertreter des Empfängers

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt. Anzugeben sind Name und Vorname bzw. Firma sowie vollständige Anschrift des Beteiligten nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen. Ist der Anmelder mit dem Empfänger identisch, so wird ‚Empfänger‘ angegeben.

Bezüglich der Kennnummer (dem Beteiligten von den zuständigen Behörden für steuerliche, statistische oder sonstige Zwecke zugeteilt) kann das Merkblatt von den Vertragsparteien ergänzt werden.“

c)

der Hinweis zu Feld Nr. 25 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 25: Verkehrszweig an der Grenze

Hier ist mit dem Code des Anhangs III das aktive Beförderungsmittel anzugeben, mit dem die Waren in das Zollgebiet der Bestimmungs-Vertragspartei verbracht wurden.“

d)

der Hinweis zu Feld Nr. 29 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 29: Eingangszollstelle

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (Angabe der Zollstelle, über die die Waren in das Zollgebiet der betreffenden Vertragsparteien verbracht wurden).“

e)

der Hinweis zu Feld Nr. 34 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 34: Ursprungsland-Code

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (in Feld 34a Angabe des Codes des gegebenenfalls in Feld Nr. 16 angegebenen Ursprungslandes). Enthält Feld Nr. 16 die Angabe ‚Verschiedene‘, so wird das Ursprungsland jeder Ware mit den entsprechenden Codes angegeben (und Feld Nr. 34b wird nicht ausgefüllt).“

f)

der Hinweis zu Feld Nr. 42 erhält folgende Fassung:

„Feld Nr. 42: Artikelpreis

Die Verwendung dieses Feldes ist den Vertragsparteien freigestellt (anzugeben ist der sich auf diesen Artikel beziehende Teil des gegebenenfalls in Feld Nr. 22 angegebenen Preises).“


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