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Document 02021R2119-20221118

Consolidated text: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2119/2022-11-18

02021R2119 — DE — 18.11.2022 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2119 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2021

zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern

(ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 24)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

►M1

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2240 DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2022

  L 294

8

15.11.2022




▼B

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2119 DER KOMMISSION

vom 1. Dezember 2021

zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern



Artikel 1

Ausstellung des Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 in elektronischer Form

Das Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 wird folgendermaßen ausgestellt:

a) 

gemäß dem Muster in Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848;

b) 

in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715.

▼M1

Das in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 genannte Zertifikat muss ein qualifiziertes elektronisches Siegel im Sinne von Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) tragen.

▼B

Artikel 2

Von den Unternehmern und Unternehmergruppen aufzubewahrende Aufzeichnungen

(1)  

Unternehmer und Unternehmergruppen bewahren alle erforderlichen Unterlagen auf, einschließlich Bestands- und Finanzbücher, die es den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ermöglichen, insbesondere folgende Kontrollen durchzuführen:

a) 

Kontrollen der Vorsorge- und Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/848;

b) 

die Rückverfolgbarkeitsprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771;

c) 

die Massenbilanzprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/771.

(2)  

Die Unterlagen, die für die Zwecke der Kontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe a aufzubewahren sind, umfassen insbesondere Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Unternehmer oder die Unternehmergruppe verhältnismäßige und geeignete Maßnahmen ergriffen hat, um

a) 

das Auftreten von Schädlingen und Krankheiten zu verhindern;

b) 

die Kontamination durch Erzeugnisse oder Stoffe, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen sind, sowie eine Vermischung mit nichtökologischen/nichtbiologischen Erzeugnissen zu vermeiden.

Artikel 3

Für die amtlichen Kontrollen erforderliche Erklärungen und andere Mitteilungen

Unternehmer und Unternehmergruppen nehmen in ihre Erklärungen oder Mitteilungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/848 an die zuständige Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die amtliche Kontrollen durchführt, folgende Informationen auf:

a) 

welche Tätigkeiten, für die das Zertifikat gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 gilt, als Unterauftrag vergeben werden;

b) 

Anschrift oder Geolokalisierung der ökologischen/biologischen Produktionseinheiten, der Umstellungseinheiten und der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten, des Gebiets der Ernte von Wildpflanzen oder Algen sowie anderer Betriebsstätten und Einheiten, die für ihre Tätigkeiten genutzt werden;

c) 

im Falle von Betrieben, die gemäß Artikel 9 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 in verschiedene Produktionseinheiten aufgeteilt sind, Beschreibung und Anschrift oder Geolokalisierung der nichtökologischen/nichtbiologischen Produktionseinheiten;

d) 

ihre geplante Produktionsprognose.

Diese Erklärungen und Mitteilungen werden bei Bedarf aktualisiert.

Artikel 4

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 wird wie folgt geändert:

1. 

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) 

wird wie folgt ausgestellt:

i) 

gemäß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung;

ii) 

in elektronischer Form mithilfe des elektronischen Trade Control and Expert System (TRACES) gemäß Artikel 2 Nummer 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission ( *1 );

2. 

In Artikel 3 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii gilt ab dem 1. Januar 2023.“

Artikel 5

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Artikel 1 Buchstabe b gilt ab dem 1. Januar 2023.

▼M1

Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 1. Juli 2023.

▼B

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.



( 1 ) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

( *1 ) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC -Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).“

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