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Document 02021R0771-20210511

    Consolidated text: Delegierte Verordnung (EU) 2021/771 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen (Text von Bedeutung für den EWR)Text von Bedeutung für den EWR

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/771/2021-05-11

    02021R0771 — DE — 11.05.2021 — 000.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/771 DER KOMMISSION

    vom 21. Januar 2021

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 165 vom 11.5.2021, S. 25)


    Berichtigt durch:

    ►C1

    Berichtigung, ABl. L 410 vom 18.11.2021, S.  198 (2021/771)




    ▼B

    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/771 DER KOMMISSION

    vom 21. Januar 2021

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    Artikel 1

    Prüfungen der Dokumentation

    (1)  
    Die physische Inspektion vor Ort gemäß Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 umfasst eine Rückverfolgbarkeits- und eine Massenbilanzprüfung des Unternehmers oder der Unternehmergruppe mittels Prüfungen der Dokumentation.
    (2)  
    Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt die Rückverfolgbarkeits- und die Massenbilanzprüfung entsprechend der Standardvorlage in den schriftlichen Aufzeichnungen gemäß Artikel 38 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848 durch.
    (3)  
    Bei der Rückverfolgbarkeits- und der Massenbilanzprüfung erfolgt eine risikobasierte Auswahl der Erzeugnisse, Erzeugnisgruppen und zu überprüfenden Zeiträume.
    (4)  

    Die Rückverfolgbarkeitsprüfung erstreckt sich mindestens auf die folgenden Elemente, die durch geeignete Unterlagen wie Bestands- und Finanzbücher zu belegen sind:

    a) 

    Name und Anschrift des Lieferanten und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Eigentümers, Verkäufers oder Ausführers der Erzeugnisse;

    b) 

    Name und Anschrift des Empfängers und, soweit es sich um eine andere Person handelt, des Käufers oder Einführers der Erzeugnisse;

    c) 

    das Zertifikat des Lieferanten gemäß Artikel 35 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/848;

    ▼C1

    d) 

    die Angaben gemäß Anhang III Nummer 2.1.1 der Verordnung (EU) 2018/848;

    ▼B

    e) 

    die entsprechende Kennzeichnung der Partie/des Loses.

    (5)  

    Die Massenbilanzprüfung erstreckt sich gegebenenfalls auf mindestens die folgenden Elemente, die durch geeignete Unterlagen wie Bestands- und Finanzbücher zu belegen sind:

    a) 

    Art und Menge der an die Einheit gelieferten Erzeugnisse und gegebenenfalls der angekauften Materialien und deren Verwendung sowie gegebenenfalls die Zusammensetzung der Erzeugnisse;

    b) 

    die Art und die Mengen der in den Betriebsstätten gelagerten Erzeugnisse;

    c) 

    Art und Menge der Erzeugnisse, die die Einheit des Unternehmers oder der Unternehmergruppe verlassen haben, um zu den Räumlichkeiten oder Lagereinrichtungen des Empfängers versendet zu werden;

    d) 

    bei Unternehmern, die Erzeugnisse kaufen und verkaufen, ohne sie physisch zu handhaben, die Art und Menge der gekauften und verkauften Erzeugnisse und die Lieferanten und, falls abweichend, die Verkäufer oder Ausführer und die Käufer und, falls abweichend, die Empfänger;

    e) 

    den Ertrag der im Vorjahr gewonnenen, gesammelten oder geernteten Erzeugnisse;

    f) 

    den tatsächlichen Ertrag der im laufenden Jahr gewonnenen, gesammelten oder geernteten Erzeugnisse;

    g) 

    die Anzahl und/oder das Gewicht bei Tieren, die im laufenden Jahr und im Vorjahr gehalten wurden;

    h) 

    sämtliche Verluste, Zu- oder Abgänge bei der Menge der Erzeugnisse auf jeder Stufe der Produktion, der Aufbereitung und des Vertriebs;

    i) 

    ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse, die als nichtökologisch/nichtbiologisch auf dem Markt verkauft werden.

    Artikel 2

    Amtliche Kontrollen von Unternehmergruppen

    (1)  
    Um die Einhaltung der Anforderungen durch eine Unternehmergruppe zu zertifizieren und zu überprüfen, benennt die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Inspektoren, die über die notwendigen Kompetenzen verfügen, um die Systeme für interne Kontrollen (IKS) zu bewerten.
    (2)  

    Um die Einrichtung, die Funktionsweise und die Aufrechterhaltung des IKS einer Unternehmergruppe zu bewerten, untersucht die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle mindestens, ob

    a) 

    die eingerichteten dokumentierten Verfahren des IKS den Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 entsprechen;

    b) 

    die Liste der Mitglieder der Unternehmergruppe mit den für jedes Mitglied erforderlichen Informationen laufend aktualisiert und an den Umfang des Zertifikats angepasst wird;

    c) 

    alle Mitglieder der Unternehmergruppe während ihrer Zugehörigkeit zu der Unternehmergruppe durchgängig die Anforderungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstaben a, b und e der Verordnung (EU) 2018/848 erfüllen;

    d) 

    die Anzahl, die Schulungen und die Kompetenz der IKS-Inspektoren verhältnismäßig und angemessen sind, und ob bei den IKS-Inspektoren keine Interessenkonflikte vorliegen;

    e) 

    die internen Inspektionen aller Mitglieder der Unternehmergruppe und ihrer Tätigkeiten und Produktionseinheiten oder Räumlichkeiten, einschließlich der Ankauf- und Sammelstellen, mindestens einmal jährlich durchgeführt und dokumentiert wurden;

    f) 

    neue Mitglieder oder neue Produktionseinheiten und neue Tätigkeiten bestehender Mitglieder, einschließlich neuer Ankauf- und Sammelstellen, erst akzeptiert wurden, nachdem sie auf der Grundlage des Berichts über die interne Inspektion vom IKS-Verwalter entsprechend den eingeführten dokumentierten IKS-Verfahren zugelassen wurden;

    g) 

    der IKS-Verwalter im Falle von Verstößen gemäß den eingeführten dokumentierten IKS-Verfahren geeignete Maßnahmen ergreift, einschließlich Folgemaßnahmen;

    h) 

    die Mitteilungen des IKS-Verwalters an die zuständige Behörde oder gegebenenfalls an die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle angemessen und ausreichend sind;

    i) 

    die interne Rückverfolgbarkeit aller Erzeugnisse und Mitglieder der Unternehmergruppe sichergestellt wird, indem die Mengen geschätzt und die Erträge der einzelnen Mitglieder der Unternehmergruppe gegengeprüft werden;

    j) 

    die Mitglieder der Unternehmergruppe angemessene Schulungen zu den IKS-Verfahren und den Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/848 erhalten.

    (3)  
    Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle wendet eine Risikobewertung an, um die Stichprobe der Mitglieder der Unternehmergruppe für die Nachinspektionen gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/848 auszuwählen. Dabei berücksichtigt sie zumindest die Menge und den Wert der Produktion sowie die Wahrscheinlichkeit von Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/848. Nachinspektionen werden physisch vor Ort in Anwesenheit der ausgewählten Mitglieder durchgeführt.
    (4)  
    Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle nimmt sich in Abhängigkeit von der Art, Struktur, Größe, den Erzeugnissen, den Tätigkeiten und dem Output der ökologischen/biologischen Produktion einer Unternehmergruppe ausreichend Zeit für die Kontrolle der Unternehmergruppe.
    (5)  
    Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle führt Witness-Audits durch, um die Kompetenz und das Wissen der IKS-Inspektoren zu überprüfen.
    (6)  
    Die zuständige Behörde oder gegebenenfalls die Kontrollbehörde oder Kontrollstelle bewertet anhand der Anzahl der von den IKS-Inspektoren nicht entdeckten Verstöße und des Ergebnisses der Untersuchung der Ursache und der Art der Verstöße, ob bei dem IKS ein Mangel vorliegt.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

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