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Document 02005L0036-20140117

    Consolidated text: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2005/36/2014-01-17

    2005L0036 — DE — 17.01.2014 — 010.006


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 7. September 2005

    über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    RICHTLINIE 2006/100/EG DES RATES vom 20. November 2006

      L 363

    141

    20.12.2006

     M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1430/2007 DER KOMMISSION vom 5. Dezember 2007

      L 320

    3

    6.12.2007

     M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 755/2008 DER KOMMISSION vom 31. Juli 2008

      L 205

    10

    1.8.2008

     M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008

      L 311

    1

    21.11.2008

     M5

    VERORDNUNG (EG) Nr. 279/2009 DER KOMMISSION vom 6. April 2009

      L 93

    11

    7.4.2009

    ►M6

    VERORDNUNG (EU) Nr. 213/2011 DER KOMMISSION vom 3. März 2011

      L 59

    4

    4.3.2011

     M7

    VERORDNUNG (EU) Nr. 623/2012 DER KOMMISSION vom 11. Juli 2012

      L 180

    9

    12.7.2012

    ►M8

    RICHTLINIE 2013/25/EU DES RATES vom 13. Mai 2013

      L 158

    368

    10.6.2013

    ►M9

    RICHTLINIE 2013/55/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 20. November 2013

      L 354

    132

    28.12.2013


    Geändert durch:

    ►A1

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Republik Kroatien und die Anpassungen des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

      L 112

    21

    24.4.2012


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 271 vom 16.10.2007, S.  18 (2005/36/EG)

    ►C2

    Berichtigung, ABl. L 093 vom 4.4.2008, S.  28 (2005/36/EG)

    ►C3

    Berichtigung, ABl. L 033 vom 3.2.2009, S.  49 (2005/36/EG)

    ►C4

    Berichtigung, ABl. L 305 vom 24.10.2014, S.  115 (2005/36/EG)

    ►C5

    Berichtigung, ABl. L 177 vom 8.7.2015, S.  60 (2006/100/EG)

    ►C6

    Berichtigung, ABl. L 268 vom 15.10.2015, S.  35 (2013/55/EU)

    ►C7

    Berichtigung, ABl. L 095 vom 9.4.2016, S.  20 (2013/55/EU)




    ▼B

    RICHTLINIE 2005/36/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 7. September 2005

    über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

    (Text von Bedeutung für den EWR)



    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 40, Artikel 47 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 2 Sätze 1 und 3 und Artikel 55,

    auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

    gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Vertrages ist die Beseitigung der Hindernisse für den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten eines der Ziele der Gemeinschaft. Dies bedeutet für die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte einen Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem auszuüben, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben. Ferner sieht Artikel 47 Absatz 1 des Vertrags vor, dass Richtlinien für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise erlassen werden.

    (2)

    Nach der Tagung des Europäischen Rates in Lissabon vom 23. und 24. März 2000 hat die Kommission eine Mitteilung „Eine Binnenmarktstrategie für den Dienstleistungssektor“ vorgelegt, die insbesondere darauf abzielt, die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft ebenso einfach zu machen wie innerhalb eines Mitgliedstaats. Nach Annahme der Mitteilung „Neue europäische Arbeitsmärkte — offen und zugänglich für alle“ durch die Kommission hat der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2001 in Stockholm die Kommission beauftragt, für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates im Jahr 2002 spezifische Vorschläge für ein einheitlicheres, transparenteres und flexibleres System der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen zu unterbreiten.

    (3)

    Diese Richtlinie gibt Personen, die ihre Berufsqualifikationen in einem Mitgliedstaat erworben haben, Garantien hinsichtlich des Zugangs zu demselben Beruf und seiner Ausübung in einem anderen Mitgliedstaat unter denselben Voraussetzungen wie Inländern; sie schließt jedoch nicht aus, dass der Migrant nicht diskriminierende Ausübungsvoraussetzungen, die dieser Mitgliedstaat vorschreibt, erfüllen muss, soweit diese objektiv gerechtfertigt und verhältnismäßig sind.

    (4)

    Es ist angezeigt, zur Erleichterung des freien Dienstleistungsverkehrs besondere Vorschriften zu erlassen, durch die die Möglichkeiten zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten unter der im Herkunftsmitgliedstaat erworbenen Berufsbezeichnung erweitert werden. Für Dienstleistungen der Informationsgesellschaft, die im Fernabsatz erbracht werden, gilt neben dieser Richtlinie noch die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ( 4 ).

    (5)

    Da für die zeitweilige und gelegentliche grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen einerseits und für die Niederlassung andererseits jeweils unterschiedliche Regelungen gelten, sollten für den Fall, dass sich der Dienstleister in den Aufnahmemitgliedstaat begibt, die Kriterien für die Unterscheidung zwischen diesen beiden Konzepten genauer bestimmt werden.

    (6)

    Im Rahmen der Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen ist der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit sowie dem Verbraucherschutz unbedingt Rechnung zu tragen. Daher sollten spezifische Bestimmungen für reglementierte Berufe vorgesehen werden, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und deren Angehörige vorübergehend oder gelegentlich grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen.

    (7)

    Die Aufnahmemitgliedstaaten können erforderlichenfalls im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Meldevorschriften erlassen. Diese Vorschriften sollten nicht zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung der Dienstleister führen und die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht behindern oder weniger attraktiv machen. Die Notwendigkeit derartiger Vorschriften sollte regelmäßig unter Berücksichtigung der Fortschritte, die bei der Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für eine behördliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erzielt worden sind, überprüft werden.

    (8)

    Für den Dienstleister sollten Disziplinarvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats gelten, die unmittelbar und konkret mit den Berufsqualifikationen verbunden sind, wie die Definition des Berufes, der Umfang der zu einem Beruf gehörenden oder diesem vorbehaltenen Tätigkeiten, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und spezifischem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.

    (9)

    Die Grundsätze und Garantien für die Niederlassungsfreiheit, die in den verschiedenen derzeit geltenden Anerkennungsregelungen enthalten sind, sollen aufrechterhalten werden, wobei aber die Vorschriften dieser Anerkennungsregeln im Lichte der Erfahrungen verbessert werden sollten. Außerdem sind die einschlägigen Richtlinien mehrfach geändert worden, und es sollte daher durch eine Vereinheitlichung der geltenden Grundsätze eine Neuordnung und Straffung ihrer Bestimmungen vorgenommen werden. Es ist daher erforderlich, folgende Richtlinien aufzuheben und in einem einzigen neuen Text zusammenzufassen: die Richtlinien 89/48/EWG ( 5 ) und 92/51/EWG ( 6 ) des Rates sowie die Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise ( 7 ) sowie die Richtlinien 77/452/EWG ( 8 ), 77/453/EWG ( 9 ), 78/686/EWG ( 10 ), 78/687/EWG ( 11 ), 78/1026/EWG ( 12 ), 78/1027/EWG ( 13 ), 80/154/EWG ( 14 ), 80/155/EWG ( 15 ), 85/384/EWG ( 16 ), 85/432/EWG ( 17 ), 85/433/EWG ( 18 ) und 93/16/EWG ( 19 ) des Rates, die die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Architekten, des Apothekers bzw. des Arztes betreffen.

    (10)

    Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, gemäß ihren Rechtsvorschriften Berufsqualifikationen anzuerkennen, die außerhalb des Gebiets der Europäischen Union von einem Staatsangehörigen eines Drittstaats erworben wurden. In jedem Fall sollte die Anerkennung unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung für bestimmte Berufe erfolgen.

    (11)

    Für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen — nachstehend „allgemeine Regelung“ genannt — fallen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit behalten, das Mindestniveau der notwendigen Qualifikation festzulegen, um die Qualität der in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Leistungen zu sichern. Nach den Artikeln 10, 39 und 43 des Vertrags sollten sie einem Angehörigen eines Mitgliedstaates jedoch nicht vorschreiben, dass er Qualifikationen, die sie in der Regel durch schlichte Bezugnahme auf die in ihrem innerstaatlichen Bildungssystem ausgestellten Diplome bestimmen, erwirbt, wenn die betreffende Person diese Qualifikationen bereits ganz oder teilweise in einem anderen Mitgliedstaat erworben hat. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass jeder Aufnahmemitgliedstaat, in dem ein Beruf reglementiert ist, die in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Qualifikationen berücksichtigen und dabei beurteilen muss, ob sie den von ihm geforderten Qualifikationen entsprechen. Dieses allgemeine System zur Anerkennung steht jedoch dem nicht entgegen, dass ein Mitgliedstaat jeder Person, die einen Beruf in diesem Mitgliedstaat ausübt, spezifische Erfordernisse vorschreibt, die durch die Anwendung der durch das allgemeine Interesse gerechtfertigten Berufsregeln begründet sind. Diese betreffen insbesondere die Regeln hinsichtlich der Organisation des Berufs, die beruflichen Standards, einschließlich der standesrechtlichen Regeln, die Vorschriften für die Kontrolle und die Haftung. Schließlich zielt diese Richtlinie nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten ab, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen.

    (12)

    Diese Richtlinie regelt die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen durch die Mitgliedstaaten. Sie gilt jedoch nicht für die Anerkennung von aufgrund dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten. Eine Person, deren Berufsqualifikationen aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, kann sich somit nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat.

    (13)

    Um den Anerkennungsmechanismus aufgrund der allgemeinen Regelung festzulegen, müssen die einzelstaatlichen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in Niveaus unterteilt werden. Diese Niveaus, die nur zum Zweck der Anwendung der allgemeinen Regelung festgelegt werden, haben keine Auswirkungen auf die einzelstaatlichen Strukturen der allgemeinen und beruflichen Bildung oder auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten auf diesem Gebiet.

    (14)

    Der durch die Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG eingeführte Anerkennungsmechanismus ändert sich nicht. Folglich sollte der Inhaber eines Zeugnisses, das den erfolgreichen Abschluss einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr bescheinigt, Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem Mitgliedstaat erhalten, in dem dieser Zugang von der Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von vier Jahren abhängt, unabhängig von dem Niveau, zu dem der im Aufnahmemitgliedstaat verlangte Ausbildungsabschluss gehört. Umgekehrt sollte der Zugang zu einem reglementierten Beruf, soweit er vom erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von mehr als vier Jahren abhängt, nur den Inhabern eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von mindestens drei Jahren gewährt werden.

    (15)

    Da die Mindestanforderungen an die Ausbildung für die Aufnahme und Ausübung der unter die allgemeine Regelung fallenden Berufe nicht harmonisiert sind, sollte der Aufnahmemitgliedstaat die Möglichkeit haben, eine Ausgleichsmaßnahme vorzuschreiben. Diese Maßnahme sollte dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und insbesondere die Berufserfahrung des Antragstellers berücksichtigen. Die Erfahrung zeigt, dass die Möglichkeit, dem Migranten nach seiner Wahl einen Eignungstest oder einen Anpassungslehrgang vorzuschreiben, hinreichende Garantien hinsichtlich seines Qualifikationsniveaus bietet, so dass jede Abweichung von dieser Wahlmöglichkeit in jedem Einzelfall durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein müsste.

    (16)

    Um die Freizügigkeit von Berufstätigen zu fördern und gleichzeitig ein angemessenes Qualifikationsniveau zu gewährleisten, sollten verschiedene Berufsverbände und -organisationen oder die Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene gemeinsame Plattformen vorschlagen können. Unter bestimmten Voraussetzungen und unter Beachtung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung der für die Ausübung der Berufe in ihrem Hoheitsgebiet erforderlichen beruflichen Qualifikationen sowie für den Inhalt und die Organisation ihrer Systeme für die allgemeine und berufliche Bildung und unter Beachtung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere des gemeinschaftlichen Wettbewerbsrechts, sollte diese Richtlinie diesen Initiativen Rechnung tragen, während sie gleichzeitig einen stärkeren Automatismus der Anerkennung im Rahmen der allgemeinen Regelung fördert. Die Berufsverbände, die gemeinsame Plattformen vorlegen können, sollten auf einzelstaatlicher und europäischer Ebene repräsentativ sein. Eine gemeinsame Plattform besteht in einer Reihe von Kriterien, mit denen wesentliche Unterschiede, die zwischen den Ausbildungsanforderungen in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, einschließlich all jener Mitgliedstaaten, in denen der Beruf reglementiert ist, festgestellt wurden, möglichst umfassend ausgeglichen werden können. Zu den Kriterien könnten beispielsweise Anforderungen wie eine Zusatzausbildung, ein Anpassungslehrgang in der Praxis unter Aufsicht, eine Eignungsprüfung, ein vorgeschriebenes Minimum an Berufserfahrung oder eine Kombination solcher Anforderungen gehören.

    (17)

    Damit alle Sachverhalte berücksichtigt werden, die bisher keiner Regelung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen unterliegen, sollte die allgemeine Regelung auf die Fälle ausgedehnt werden, die nicht durch eine Einzelregelung abgedeckt werden, entweder weil der Beruf unter keine der Regelungen fällt oder weil der Beruf zwar unter eine bestimmte Regelung fällt, der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung jedoch nicht erfüllt.

    (18)

    Es ist geboten, die Vorschriften zu vereinfachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die betreffenden Berufe reglementiert sind, die Aufnahme bestimmter Tätigkeiten in Industrie, Handel und Handwerk ermöglichen, sofern die entsprechenden Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat während eines angemessenen, nicht zu weit zurückliegenden Zeitraums ausgeübt worden sind; gleichzeitig gilt es aber, an einem System der automatischen Anerkennung auf der Grundlage der Berufserfahrung für diese Tätigkeiten festzuhalten.

    (19)

    Die Freizügigkeit und die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten sollte sich auf den Grundsatz der automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise im Zuge der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung stützen. Ferner sollte die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines bestimmten Ausbildungsnachweises abhängig gemacht werden, wodurch gewährleistet wird, dass die betreffenden Personen eine Ausbildung absolviert haben, die den festgelegten Mindestanforderungen genügt. Dieses System sollte durch eine Reihe erworbener Rechte ergänzt werden, auf die sich qualifizierte Berufsangehörige unter bestimmten Voraussetzungen berufen können.

    (20)

    Um den Besonderheiten des Ausbildungssystems der Ärzte und Zahnärzte und dem entsprechenden gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich der gegenseitigen Anerkennung Rechnung zu tragen, ist es gerechtfertigt, für alle Fachrichtungen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Richtlinie anerkannt sind, den Grundsatz der automatischen Anerkennung der medizinischen und zahnmedizinischen Fachrichtungen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam sind, beizubehalten. Hingegen sollte sich im Interesse der Vereinfachung des Systems die Erweiterung der automatischen Anerkennung auf neue medizinische Fachrichtungen nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie auf diejenigen beschränken, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind. Im Übrigen hindert die vorliegende Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, untereinander für bestimmte medizinische und zahnmedizinische Fachrichtungen, die sie gemeinsam haben und die nicht Gegenstand einer automatischen Anerkennung im Sinne dieser Richtlinie sind, eine automatische Anerkennung nach ihren eigenen Regeln zu vereinbaren.

    (21)

    Die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise des Arztes mit Grundausbildung sollte nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, diesen Nachweis mit beruflichen Tätigkeiten zu verbinden oder auch nicht.

    (22)

    Alle Mitgliedstaaten sollten den Beruf des Zahnarztes als eigenen Beruf anerkennen, der sich von dem des Arztes oder Facharztes für Zahn- und Mundheilkunde unterscheidet. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass dem Zahnarzt in seiner Ausbildung die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten von Zähnen, Mund und Kiefer sowie der dazugehörigen Gewebe vermittelt werden. Die Tätigkeit des Zahnarztes sollte nur von Inhabern eines zahnärztlichen Ausbildungsnachweises im Sinne dieser Richtlinie ausgeübt werden.

    (23)

    Es erscheint nicht wünschenswert, für alle Mitgliedstaaten einen einheitlichen Ausbildungsgang für Hebammen vorzuschreiben. Es ist sogar angezeigt, den Mitgliedstaaten möglichst viel Freiheit bei der Gestaltung der Ausbildung zu lassen.

    (24)

    Im Interesse der Vereinfachung ist es angezeigt, die Bezeichnung „Apotheker“ zu verwenden, um den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise abzugrenzen, unbeschadet der Besonderheiten der nationalen Vorschriften für diese Tätigkeiten.

    (25)

    Inhaber eines Ausbildungsnachweises des Apothekers sind Arzneimittelspezialisten und sollten grundsätzlich in allen Mitgliedstaaten Zugang zu einem Mindesttätigkeitsfeld innerhalb dieses Fachgebiets haben. Mit der Definition dieses Mindesttätigkeitsfeldes sollte diese Richtlinie weder eine Begrenzung der Betätigungsmöglichkeiten für Apotheker in den Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der biomedizinischen Analysen, bewirken noch zugunsten dieser Berufsangehörigen ein Monopol begründen, da die Einräumung eines solchen Monopols weiterhin in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, die Aufnahme von Tätigkeiten, die nicht in das koordinierte Mindesttätigkeitsfeld einbezogen sind, an zusätzliche Ausbildungsanforderungen zu knüpfen. Daher sollte der Aufnahmemitgliedstaat, der solche Anforderungen stellt, die Möglichkeit haben, Staatsangehörige der Mitgliedstaaten, die im Besitz von Ausbildungsnachweisen sind, die unter die automatische Anerkennung im Sinne dieser Richtlinie fallen, diesen Anforderungen zu unterwerfen.

    (26)

    Diese Richtlinie gewährleistet nicht die Koordinierung aller Bedingungen für die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers. Insbesondere sollten die geografische Verteilung der Apotheken und das Abgabemonopol für Arzneimittel weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen. Diese Richtlinie berührt keine Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die Gesellschaften die Ausübung bestimmter Tätigkeiten des Apothekers verbieten oder ihnen für die Ausübung solcher Tätigkeiten bestimmte Auflagen machen.

    (27)

    Die architektonische Gestaltung, die Qualität der Bauwerke, ihre harmonische Einpassung in die Umgebung, der Respekt vor der natürlichen und der städtischen Landschaft sowie vor dem kollektiven und dem privaten Erbe sind von öffentlichem Interesse. Daher sollte sich die gegenseitige Anerkennung der Ausbildungsnachweise auf qualitative und quantitative Kriterien stützen, die gewährleisten, dass die Inhaber der anerkannten Ausbildungsnachweise in der Lage sind, die Bedürfnisse der Einzelpersonen, sozialen Gruppen und Gemeinwesen im Bereich der Raumordnung, der Konzeption, der Vorbereitung und Errichtung von Bauwerken, der Erhaltung und Zurgeltungbringung des architektonischen Erbes sowie des Schutzes der natürlichen Gleichgewichte zu verstehen und ihnen Ausdruck zu verleihen.

    (28)

    Die nationalen Vorschriften für das Gebiet der Architektur und die Aufnahme und Ausübung der Architektentätigkeit sind ihrem Geltungsumfang nach sehr unterschiedlich. In den meisten Mitgliedstaaten werden die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur de jure oder de facto von Personen mit dem Berufstitel Architekt, gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren Berufstitel, ausgeübt, ohne dass deshalb ausschließlich diese Personen das Recht hätten, diese Tätigkeiten auszuüben, es sei denn, es liegen gegenteilige Rechtsvorschriften vor. Diese Tätigkeiten, oder einige davon, können auch von Angehörigen anderer Berufe ausgeübt werden, insbesondere von Ingenieuren, die auf dem Gebiet des Bauwesens oder der Baukunst eine besondere Ausbildung erhalten haben. Im Interesse der Vereinfachung dieser Richtlinie ist es angezeigt, die Bezeichnung „Architekt“ zu verwenden, um den Anwendungsbereich der Bestimmungen über die automatische Anerkennung der Ausbildungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur abzugrenzen, unbeschadet der Besonderheiten der nationalen Vorschriften für diese Tätigkeiten.

    (29)

    Wenn die nationale oder europäische Berufsorganisation bzw. der nationale oder europäische Berufsverband eines reglementierten Berufs ein begründetes Ersuchen um eine Sonderregelung für die Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf die Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung vorlegt, prüft die Kommission die Möglichkeit, einen Vorschlag zur Änderung dieser Richtlinie zu verabschieden.

    (30)

    Um die Wirksamkeit des Systems der Anerkennung von Berufsqualifikationen zu gewährleisten, sollten einheitliche Formalitäten und Verfahrensregeln für seine Anwendung sowie bestimmte Modalitäten für die Ausübung der Berufe festgelegt werden.

    (31)

    Da die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission die Anwendung dieser Richtlinie und die Beachtung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen sicher erleichtert, ist es angezeigt, die Einrichtungen dafür festzulegen.

    (32)

    Mit der Einführung von Berufsausweisen auf europäischer Ebene durch Berufsverbände und -organisationen kann sich die Mobilität von Berufsangehörigen erhöhen, insbesondere durch Beschleunigung des Austauschs von Informationen zwischen dem Aufnahmemitgliedstaat und dem Herkunftsmitgliedstaat. Diese Berufsausweise sollen es ermöglichen, den beruflichen Werdegang von Berufsangehörigen zu verfolgen, die sich in verschiedenen Mitgliedstaaten niederlassen. Die Ausweise könnten unter voller Einhaltung der Datenschutzvorschriften Informationen über die beruflichen Qualifikationen des Berufsangehörigen (Universität bzw. Bildungseinrichtungen, Qualifikationen, Berufserfahrungen), seine Niederlassung und die gegen ihn verhängten berufsbezogenen Sanktionen sowie Einzelangaben der zuständigen Behörde umfassen.

    (33)

    Die Einrichtung eines Systems von Kontaktstellen, die die Bürger der Mitgliedstaaten informieren und unterstützen sollen, wird die Transparenz der Anerkennungsregelung gewährleisten. Die Kontaktstellen liefern den Bürgern die von ihnen angeforderten Informationen und übermitteln der Kommission alle Angaben und Anschriften, die für das Anerkennungsverfahren von Nutzen sein können. Durch die Benennung einer einzigen Kontaktstelle durch jeden Mitgliedstaat im Rahmen des Netzes bleibt die Zuständigkeitsverteilung auf nationaler Ebene unberührt. Insbesondere steht dies dem nicht entgegen, dass auf nationaler Ebene mehrere Stellen benannt werden, wobei der im Rahmen dieses Netzes benannten Kontaktstelle die Aufgabe zukommt, die anderen Stellen zu koordinieren und den Bürger erforderlichenfalls im Einzelnen über die für ihn zuständige Stelle zu informieren.

    (34)

    Die Verwaltung der unterschiedlichen Anerkennungssysteme, die in den Einzelrichtlinien und in der allgemeinen Regelung festgelegt sind, hat sich als schwerfällig und komplex erwiesen. Es ist daher angezeigt, die Verwaltung dieser Richtlinie und ihre Aktualisierung zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu vereinfachen, insbesondere, wenn die Mindestanforderungen an die Ausbildungen zur automatischen Anerkennung der Ausbildungsnachweise koordiniert werden. Zu diesem Zweck sollte ein gemeinsamer Ausschuss für die Anerkennung der Berufsqualifikationen eingesetzt und gleichzeitig eine angemessene Einbindung der Vertreter der Berufsorganisationen, auch auf europäischer Ebene, sichergestellt werden.

    (35)

    Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 20 ) erlassen werden.

    (36)

    Ein regelmäßig vorgelegter Bericht der Mitgliedstaaten mit statistischen Daten über die Anwendung dieser Richtlinie wird Aufschluss über die Wirkung des Systems zur Anerkennung von Berufsqualifikationen geben.

    (37)

    Für den Fall, dass die Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie einem Mitgliedstaat erhebliche Schwierigkeiten bereitet, sollte ein geeignetes Verfahren für die Annahme befristeter Maßnahmen vorgesehen werden.

    (38)

    Die Bestimmungen dieser Richtlinie berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihres nationalen Sozialversicherungssystems und die Festlegung der Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Systems ausgeübt werden müssen.

    (39)

    Angesichts der raschen Weiterentwicklung von Wissenschaft und Technik ist das lebenslange Lernen in einer Vielzahl von Berufen äußerst wichtig. Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, die Regelungen einer angemessenen Fortbildung im Einzelnen festzulegen, die die Berufsangehörigen auf dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik hält.

    (40)

    Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Straffung, Vereinfachung und Verbesserung der Vorschriften für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (41)

    Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung des Artikels 39 Absatz 4 und des Artikels 45 des Vertrags, insbesondere auf Notare.

    (42)

    In Bezug auf das Niederlassungsrecht und die Erbringung von Dienstleistungen gilt diese Richtlinie unbeschadet anderer spezifischer Rechtsvorschriften über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, wie zum Beispiel der bestehenden Vorschriften in den Bereichen Verkehr, Versicherungsvermittler und gesetzlich zugelassene Abschlussprüfer. Diese Richtlinie berührt nicht die Anwendung der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ( 21 ) oder der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde ( 22 ). Die Anerkennung der Berufsqualifikationen von Anwälten zum Zwecke der umgehenden Niederlassung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats sollte von dieser Richtlinie abgedeckt werden.

    (43)

    Diese Richtlinie betrifft auch freie Berufe soweit sie reglementiert sind, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie auf der Grundlage einschlägiger Berufsqualifikationen persönlich, in verantwortungsbewusster Weise und fachlich unabhängig von Personen ausgeübt werden, die für ihre Kunden und die Allgemeinheit geistige und planerische Dienstleistungen erbringen. Die Ausübung der Berufe unterliegt möglicherweise in den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit dem Vertrag spezifischen gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts und des in diesem Rahmen von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, das die Professionalität, die Dienstleistungsqualität und die Vertraulichkeit der Beziehungen zu den Kunden gewährleistet und fortentwickelt.

    (44)

    Diese Richtlinie lässt die Maßnahmen unberührt, die erforderlich sind, um ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



    TITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Gegenstand

    Diese Richtlinie legt die Vorschriften fest, nach denen ein Mitgliedstaat, der den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in seinem Hoheitsgebiet an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen knüpft (im Folgenden „Aufnahmemitgliedstaat“ genannt), für den Zugang zu diesem Beruf und dessen Ausübung die in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten (im Folgenden „Herkunftsmitgliedstaat“ genannt) erworbenen Berufsqualifikationen anerkennt, die ihren Inhaber berechtigen, dort denselben Beruf auszuüben.

    ▼M9

    Mit dieser Richtlinie werden auch Regeln über den partiellen Zugang zu einem reglementierten Beruf sowie die Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Berufspraktika festgelegt.

    ▼B

    Artikel 2

    Anwendungsbereich

    (1)  Diese Richtlinie gilt für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die als Selbstständige oder abhängig Beschäftigte, einschließlich der Angehörigen der freien Berufe, einen reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, ausüben wollen.

    ▼M9

    Diese Richtlinie gilt auch für alle Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, die ein Berufspraktikum außerhalb ihres Herkunftsmitgliedstaats abgeleistet haben.

    ▼B

    ►C2  (2)  Jeder Mitgliedstaat kann in seinem Hoheitsgebiet nach Maßgabe seiner Vorschriften den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die eine Berufsqualifikation vorweisen können, die nicht in einem Mitgliedstaat erworben wurde, die Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a gestatten. ◄ Für die Berufe in Titel III Kapitel III erfolgt diese erste Anerkennung unter Beachtung der dort genannten Mindestanforderungen an die Ausbildung.

    (3)  Wurden für einen bestimmten reglementierten Beruf in einem gesonderten gemeinschaftlichen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt, so finden die entsprechenden Bestimmungen dieser Richtlinie keine Anwendung.

    ▼M9

    (4)  Diese Richtlinie gilt nicht für durch einen Hoheitsakt bestellte Notare.

    ▼B

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    (1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    a) „reglementierter Beruf“ ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Trifft Satz 1 dieser Begriffsbestimmung nicht zu, so wird ein unter Absatz 2 fallender Beruf als reglementierter Beruf behandelt;

    b) „Berufsqualifikationen“ sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Artikel 11 Buchstabe a Ziffer i und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden;

    c) „Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Gemeinschaft absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Findet Satz 1 keine Anwendung, so sind Ausbildungsnachweise im Sinne des Absatzes 3 den hier genannten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt;

    d) „zuständige Behörde“: jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der vorliegenden Richtlinie abgezielt wird;

    e) „reglementierte Ausbildung“ ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird;

    Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden;

    ▼M9

    f) „Berufserfahrung“ ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat;

    ▼B

    g) „Anpassungslehrgang“ ist die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht. Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats festgelegt.

    Die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers im Aufnahmemitgliedstaat, insbesondere im Bereich des Aufenthaltsrechts sowie der Verpflichtungen, sozialen Rechte und Leistungen, Vergütungen und Bezüge wird von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht festgelegt;

    ▼M9

    h) „Eignungsprüfung“ ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in diesem Mitgliedstaat einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll.

    Um die Durchführung dieser Prüfung zu ermöglichen, erstellen die zuständigen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder den sonstigen Ausbildungsnachweisen, über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.

    Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Mitgliedstaat, aus dem der Antragsteller kommt, über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden eiund deren Kenntnis ne wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Aufnahmemitgliedstaat ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten im Aufnahmemitgliedstaat beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

    Die Einzelheiten der Durchführung der Eignungsprüfung und die Rechtsstellung des Antragstellers in dem Aufnahmemitgliedstaat, in dem er sich auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, werden von den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats festgelegt;

    ▼B

    i) „Betriebsleiter“ ist eine Person, die in einem Unternehmen des entsprechenden Berufszweigs

    i) die Position des Leiters des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung innehat oder

    ii) Stellvertreter eines Inhabers oder Leiters eines Unternehmens ist, sofern mit dieser Position eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Inhabers oder Leiters vergleichbar ist, oder

    iii) in leitender Stellung mit kaufmännischen und/oder technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für eine oder mehrere Abteilungen des Unternehmens tätig ist.

    ▼M9

    j) „Berufspraktikum“ ist unbeschadet des Artikels 46 Absatz 4 ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf dar; es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt;

    k) „Europäischer Berufsausweis“ ist eine elektronische Bescheinigung entweder zum Nachweis, dass der Berufsangehörige sämtliche notwendigen Voraussetzungen für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen in einem Aufnahmemitgliedstaat erfüllt oder zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat;

    l) „lebenslanges Lernen“ umfasst jegliche Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nichtformalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann;

    m) „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ sind Gründe, die als solche in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union anerkannt sind;

    n) „Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte“ ist das Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird.

    ▼B

    (2)  Einem reglementierten Beruf gleichgestellt ist ein Beruf, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I ausgeübt wird.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Verbände oder Organisationen verfolgen insbesondere das Ziel der Wahrung und Förderung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf. Zur Erreichung dieses Ziels werden sie von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt; sie stellen ihren Mitgliedern einen Ausbildungsnachweis aus, gewähren, dass ihre Mitglieder die von ihnen vorgeschriebenen berufsständischen Regeln beachten und verleihen ihnen das Recht, einen Titel zu führen, eine bestimmte Kurzbezeichnung zu verwenden oder einen diesem Ausbildungsnachweis entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen.

    ▼M9

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Anerkennung eines Verbandes oder einer Organisation im Sinne des Unterabsatzes 1. Die Kommission prüft, ob dieser Verband oder diese Organisation die Bedingungen nach Unterabsatz 2 erfüllt. Um die ordnungspolitischen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 57c in Bezug auf die Aktualisierung des Anhangs I delegierte Rechtsakte zu erlassen, wenn die Bedingungen nach Unterabsatz 2 erfüllt sind.

    Sind die Bedingungen nach Unterabsatz 2 nicht erfüllt, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der beantragten Aktualisierung des Anhangs I.

    ▼B

    (3)  Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

    Artikel 4

    Wirkungen der Anerkennung

    ▼M9

    (1)  Die Anerkennung der Berufsqualifikationen durch den Aufnahmemitgliedstaat ermöglicht es den begünstigten Personen, in diesem Mitgliedstaat denselben Beruf wie den, für den sie in ihrem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert sind, aufzunehmen und unter denselben Voraussetzungen wie Inländer auszuüben.

    ▼B

    (2)  Für die Zwecke dieser Richtlinie ist der Beruf, den der Antragsteller im Aufnahmemitgliedstaat ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

    ▼M9

    (3)  Abweichend von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf im Aufnahmemitgliedstaat unter den in Artikel 4f genannten Bedingungen gewährt.

    Artikel 4a

    Europäischer Berufsausweis

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen Inhabern einer Berufsqualifikation auf Antrag einen Europäischen Berufsausweis aus, sofern die Kommission die in Absatz 7 vorgesehenen entsprechenden Durchführungsrechtsakte erlassen hat.

    (2)  Wurde ein Europäischer Berufsausweis für einen bestimmten Beruf mittels entsprechender, nach Absatz 7 erlassener Durchführungsrechtsakte eingeführt, so kann der Inhaber einer betreffenden Berufsqualifikation entscheiden, einen solchen Ausweis zu beantragen oder sich der Verfahren nach den Titeln II und III zu bedienen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises alle Rechte aus den Artikeln 4b bis 4e wahrnehmen kann.

    (4)  Sofern der Inhaber einer Berufsqualifikation Dienstleistungen im Rahmen von Titel II erbringen will, die nicht von Artikel 7 Absatz 4 erfasst werden, stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats den Europäischen Berufsausweis gemäß den Artikeln 4b und 4c aus. Der Europäische Berufsausweis stellt gegebenenfalls die Meldung nach Artikel 7 dar.

    (5)  Beabsichtigt der Inhaber einer Berufsqualifikation, sich im Rahmen von Titel III Kapitel I bis IIIa in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen oder dort Dienstleistungen im Rahmen von Artikel 7 Absatz 4 zu erbringen, so muss die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle vorbereitenden Schritte hinsichtlich der eigenen Datei des Antragstellers abschließen, die innerhalb des Binnenmarkt-Informationssystems (im Folgenden „IMI“) entsprechend der Regelung der Artikel 4b und 4d erstellt wird (im Folgenden „IMI-Datei“). Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats stellt den Europäischen Berufsausweis gemäß den Artikeln 4b und 4d aus.

    Für die Zwecke der Niederlassung begründet die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises kein automatisches Recht zur Ausübung eines bestimmten Berufs, wenn es im Aufnahmemitgliedstaat bereits vor Einführung des Europäischen Berufsausweises für diesen Beruf Registrierungsanforderungen oder andere Kontrollverfahren gibt.

    (6)  Die Mitgliedstaaten benennen die für die Handhabung der IMI-Dateien und die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises zuständigen Behörden. Diese Behörden gewährleisten eine unparteiische, objektive und zeitnahe Bearbeitung der Anträge auf Europäische Berufsausweise. Die in Artikel 57b genannten Beratungszentren können ebenfalls als zuständige Behörde fungieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden und Beratungszentren die Bürger, einschließlich möglicher Antragsteller, über die Funktion und den zusätzlichen Nutzen eines Europäischen Berufsausweises bei den Berufen, für die er verfügbar ist, informieren.

    (7)  Die Kommission erlässt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Maßnahmen, die notwendig sind, um für die einheitliche Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Berufsausweis auf diejenigen Berufe zu sorgen, die die Bedingungen nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes erfüllen, einschließlich Maßnahmen bezüglich des Formats des Europäischen Berufsausweises, der Bearbeitung schriftlicher Anträge, der Übersetzungen, die der Antragsteller zur Unterstützung einer Beantragung eines Europäischen Berufsausweises vorlegen muss, der Einzelheiten der Dokumente, die nach Artikel 7 Absatz 2 oder Anhang VII für die Einreichung eines vollständigen Antrags erforderlich sind, und der Verfahren für die Leistung und Bearbeitung von Zahlungen für den Europäischen Berufsausweis, und berücksichtigt dabei die Besonderheiten des jeweiligen Berufs. Die Kommission legt zudem im Wege von Durchführungsrechtsakten fest, wie, wann und bei welchen Dokumenten die zuständigen Behörden beglaubigte Kopien gemäß Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 4d Absatz 2 und Artikel 4d Absatz 3 im Zusammenhang mit dem jeweiligen Beruf verlangen dürfen.

    Für die Einführung eines Europäischen Berufsausweises für einen bestimmten Beruf durch den Erlass entsprechender Durchführungsrechtsakte nach Unterabsatz 1 müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein:

    a) Es gibt eine signifikante Mobilität oder ein Potenzial für eine signifikante Mobilität in dem Beruf.

    b) Die betroffenen Interessenträger haben ein ausreichendes Interesse geäußert.

    c) Der Beruf oder die allgemeine und berufliche Bildung, die auf die Ausübung des Berufs ausgerichtet ist, ist in einer signifikanten Anzahl von Mitgliedstaaten reglementiert.

    Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

    (8)  Eventuelle den Antragstellern in Verbindung mit den Verwaltungsverfahren zur Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises entstehende Gebühren müssen vertretbar und verhältnismäßig sein und den dem Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaat entstandenen Kosten entsprechen; sie dürfen keinen Hinderungsgrund für die Beantragung eines Europäischen Berufsausweises darstellen.

    Artikel 4b

    Beantragung eines Europäischen Berufsausweises und Erstellung einer IMI-Datei

    (1)  Der Herkunftsmitgliedstaat ermöglicht es dem Inhaber einer Berufsqualifikation, einen Europäischen Berufsausweis über ein durch die Kommission zur Verfügung gestelltes Online-Instrument zu beantragen, durch das eine eigene IMI- Datei für diesen Antragsteller erstellt wird. Lässt der Herkunftsmitgliedstaat auch schriftliche Anträge zu, so trifft er die notwendigen Vorkehrungen für die Erstellung der IMI-Datei, für alle Informationen, die dem Antragsteller zu übermitteln sind, und für die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises.

    (2)  Den Anträgen sind die in den nach Artikel 4a Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgeschriebenen Dokumente beizufügen.

    ▼C7

    (3)  Binnen einer Woche nach Eingang des Antrags bestätigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates dem Antragsteller den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

    ▼M9

    Gegebenenfalls stellt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats alle unterstützenden Bescheinigungen, die nach dieser Richtlinie erforderlich sind, aus. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats überprüft, ob der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen ist und ob alle notwendigen Dokumente, die im Herkunftsmitgliedstaat ausgestellt wurden, gültig und echt sind. Im Fall hinreichend begründeter Zweifel konsultiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägige Stelle, und sie kann vom Antragsteller beglaubigte Kopien der Dokumente verlangen. Stellt derselbe Antragsteller mehrere Anträge nacheinander, so dürfen die zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten nicht die Wiedereinreichung von Dokumenten verlangen, die bereits in der IMI-Datei enthalten und nach wie vor gültig sind.

    (4)  Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die technischen Spezifikationen und Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Integrität, Vertraulichkeit und Richtigkeit der Angaben im Europäischen Berufsausweis und in der IMI-Datei erforderlich sind, sowie die Bedingungen und Verfahren für die Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises festlegen; dazu gehört die Möglichkeit, dass der Inhaber den Ausweis herunterlädt oder aktualisierte Fassungen für die IMI-Datei einreicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 4c

    Europäischer Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen

    (1)  Die zuständige Behörde des Herkunftmitgliedstaats prüft den Antrag und die Dokumente in der IMI-Datei und stellt den Europäischen Berufsausweis für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen, die nicht unter Artikel 7 Absatz 4 fallen, binnen drei Wochen aus. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente, die in Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 1 genannt werden, oder, wenn keine weiteren Dokumente verlangt wurden, nach Ablauf des in jenem Unterabsatz genannten Zeitraums von einer Woche. Daraufhin übermittelt sie den Europäischen Berufsausweis unverzüglich der zuständigen Behörde jedes Aufnahmemitgliedstaats und informiert den Antragsteller darüber. Der Aufnahmemitgliedstaat darf während der folgenden 18 Monate keine weitere Meldung nach Artikel 7 verlangen.

    (2)  Gegen die Entscheidung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats oder das Nichtvorliegen einer Entscheidung innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums von drei Wochen müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

    (3)  Will der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises Dienstleistungen in anderen als den ursprünglich in dem Antrag gemäß Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten erbringen, so kann dieser Inhaber eine solche Erweiterung beantragen. Will der Inhaber Dienstleistungen über den in Absatz 1 erwähnten Zeitraum von 18 Monaten hinaus erbringen, so informiert dieser Inhaber die zuständige Behörde darüber. In beiden Fällen muss der Inhaber Informationen zu wesentlichen Änderungen der in der IMI-Datei gespeicherten Sachlage liefern, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats im Einklang mit den nach Artikel 4 Absatz 7 zu erlassenden Durchführungsrechtsakten verlangt werden können. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten den aktualisierten Europäischen Berufsausweis.

    (4)  Der Europäische Berufsausweis ist im gesamten Hoheitsgebiet aller betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten so lange gültig, wie sein Inhaber das Recht behält, auf der Grundlage der in der IMI-Datei enthaltenen Dokumente und Informationen tätig zu sein.

    Artikel 4d

    Europäischer Berufsausweis für die Niederlassung und die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4

    (1)  Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats prüft binnen eines Monats die Echtheit und Gültigkeit der in der IMI Datei hinterlegten Dokumente zum Zweck der Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für die Niederlassung oder für die vorübergehende und gelegentliche Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der fehlenden Dokumente, die in Artikel 4b Absatz 3 Unterabsatz 1 genannt werden, oder, wenn keine weiteren Dokumente verlangt wurden, nach Ablauf des in jenem Unterabsatz genannten Zeitraums von einer Woche. Sie übermittelt den Antrag dann unverzüglich der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats. Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet den Antragsteller über den Verfahrensstand zur gleichen Zeit, zu der er den Antrag dem Aufnahmemitgliedstaat übermittelt.

    (2)  In den in den Artikeln 16, 21, 49a und 49b genannten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er einen Europäischen Berufsausweis nach Absatz 1 binnen einem Monat nach Eingang des vom Herkunftmitgliedstaat übermittelten Antrags ausstellt. Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Beifügung einer beglaubigten Kopie eines Dokuments durch den Herkunftsmitgliedstaat anfordern, die dieser spätestens zwei Wochen nach Einreichung des Ersuchens zur Verfügung stellen muss. Die Frist von einem Monat ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Unterabsatz 2 anwendbar, ungeachtet eines solchen Ersuchens.

    (3)  In den in Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 14 genannten Fällen entscheidet ein Aufnahmemitgliedstaat, ob er einen Europäischen Berufsausweis ausstellt oder dem Inhaber einer Berufsqualifikation binnen zwei Monaten nach Eingang des vom Herkunftsmitgliedstaat übermittelten Antrags Ausgleichsmaßnahmen auferlegt. Bei hinreichend begründeten Zweifeln kann der Aufnahmemitgliedstaat vom Herkunftsmitgliedstaat weitere Informationen oder die Beifügung einer beglaubigten Kopie eines Dokuments durch den Herkunftsmitgliedstaat anfordern, die dieser spätestens zwei Wochen nach dem Ersuchen zur Verfügung stellen muss. Die Frist von zwei Monaten ist vorbehaltlich des Absatzes 5 Unterabsatz 2 anwendbar, ungeachtet eines solchen Ersuchens.

    (4)  Falls der Aufnahmemitgliedstaat nicht die notwendigen Informationen erhält, die er gemäß dieser Richtlinie für eine Entscheidung über die Ausstellung des Europäischen Berufsausweises entweder von dem Herkunftsmitgliedstaat oder dem Antragsteller verlangen kann, darf er die Ausstellung des Ausweises verweigern. Eine solche Verweigerung wird ordnungsgemäß begründet.

    (5)  Trifft der Aufnahmemitgliedstaat eine Entscheidung nicht binnen der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels festgelegten Fristen oder führt er keinen Eignungstest gemäß Artikel 7 Absatz 4 durch, so gilt der Europäische Berufsausweis als ausgestellt, und er wird automatisch über das IMI dem Inhaber einer Berufsqualifikation übermittelt.

    Der Aufnahmemitgliedstaat hat die Möglichkeit, die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 für die automatische Ausstellung des Europäischen Berufsausweises um zwei Wochen zu verlängern. Er erläutert die Gründe für eine solche Verlängerung und unterrichtet den Antragsteller entsprechend. Eine solche Verlängerung kann einmal und nur dann wiederholt werden, wenn dies unbedingt notwendig ist, insbesondere aus Gründen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder der Sicherheit der Dienstleistungsempfänger.

    (6)  Die vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Absatz 1 ergriffenen Maßnahmen ersetzen jeden Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen im Rahmen des einzelstaatlichen Rechts des Aufnahmemitgliedstaats.

    (7)  Gegen die vom Herkunfts- und vom Aufnahmemitgliedstaat nach den Absätzen 1 bis 5 getroffenen Entscheidungen oder das Fehlen einer Entscheidung durch den Herkunftsmitgliedstaat müssen Rechtsbehelfe nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Mitgliedstaats eingelegt werden können.

    Artikel 4e

    Datenverarbeitung und Zugang zu Daten bezüglich des Europäischen Berufsausweises

    (1)  Unbeschadet der Unschuldsvermutung aktualisieren die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten rechtzeitig die entsprechende IMI-Datei mit Angaben über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen, die sich auf eine Untersagung oder Beschränkung beziehen und die sich auf die Ausübung von Tätigkeiten durch den Inhaber eines Europäischen Berufsausweises nach dieser Richtlinie auswirken. Dabei halten sie die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten ein, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr ( 23 ) und der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) ( 24 ) festgelegt sind. Zu diesen Aktualisierungen gehört auch das Löschen von Informationen, die nicht mehr benötigt werden. Der Inhaber des Europäischen Berufsausweises und die zuständigen Behörden, die Zugang zu der entsprechenden IMI-Datei haben, werden unverzüglich über etwaige Aktualisierungen informiert. Durch diese Pflicht werden die Pflichten der Mitgliedstaaten zu Vorwarnungen gemäß Artikel 56a nicht berührt.

    (2)  Die Aktualisierungen der Informationen nach Absatz 1 beschränken sich inhaltlich auf folgende Angaben:

    a) die Identität des Berufsangehörigen,

    b) den betroffenen Beruf,

    c) Informationen über die nationale Behörde oder das nationale Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder die Untersagung getroffen hat,

    d) den Umfang der Beschränkung oder Untersagung und

    e) den Zeitraum, für den die Beschränkung oder Untersagung gilt.

    (3)  Der Zugang zu den Informationen in der IMI-Datei wird gemäß der Richtlinie 95/46/EG auf die zuständigen Behörden der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten beschränkt. Die zuständigen Behörden unterrichten den Inhaber des Europäischen Berufsausweises über den Inhalt der IMI-Datei, wenn der Inhaber dies beantragt.

    (4)  Die in den Europäischen Berufsausweis aufgenommenen Angaben beschränken sich auf die Daten, die zur Überprüfung des Rechts des Inhabers auf die Ausübung des Berufs, für den der Ausweis ausgestellt wurde, erforderlich sind, nämlich Vorname, Nachname, Geburtstag und -ort, Beruf, förmliche Qualifikationen des Inhabers, und die anwendbare Regelung, beteiligte zuständige Behörden, Ausweisnummer, Sicherheitsmerkmale, Bezug auf ein gültiges Identitätsdokument. Informationen über die durch den Inhaber des Europäischen Berufsausweises erworbene Berufserfahrung oder bestandene Ausgleichsmaßnahmen werden in die IMI-Datei aufgenommen.

    (5)  Die in der IMI-Datei enthaltenen personenbezogenen Daten können so lange verarbeitet werden, wie es für die Zwecke des Anerkennungsverfahrens als solchem und als Nachweis der Anerkennung oder der Übermittlung der nach Artikel 7 erforderlichen Meldung notwendig ist. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Inhaber eines Europäischen Berufsausweises jederzeit berechtigt ist, die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder die Löschung und Sperrung der entsprechenden IMI-Datei zu verlangen, ohne dass diesem Inhaber hierdurch Kosten entstehen. Der Inhaber wird über dieses Recht zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises informiert und alle zwei Jahre danach daran erinnert. Wurde der ursprüngliche Antrag auf einen Europäischen Berufsausweis online eingereicht, wird die Erinnerung automatisch über das IMI übermittelt.

    Steht der Antrag auf Löschung einer IMI-Datei im Zusammenhang mit einem Europäischen Berufsausweis für die Zwecke der Niederlassung oder der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Artikel 7 Absatz 4, so erteilen die zuständigen Behörden des betroffenen Aufnahmemitgliedstaats dem Inhaber einer Berufsqualifikation einen Nachweis zur Bescheinigung der Anerkennung seiner Berufsqualifikationen.

    (6)  Bezüglich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Europäischen Berufsausweis und allen IMI-Dateien gelten die jeweils zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten als für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG. Bezüglich ihrer Aufgaben gemäß den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels und die damit verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten gilt die Kommission als für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr ( 25 ).

    (7)  Unbeschadet des Absatzes 3 bestimmen die Aufnahmemitgliedstaaten, dass Arbeitgeber, Kunden, Behörden, Patienten und andere Interessengruppen die Echtheit und Gültigkeit eines ihnen vom Inhaber vorgelegten Europäischen Berufsausweises prüfen können.

    Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Bedingungen für den Zugang zur IMI-Datei, die technischen Mittel und die Verfahren für die in Unterabsatz 1 genannte Prüfung fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 4f

    Partieller Zugang

    (1)  Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet dieses Staates nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die im Aufnahmemitgliedstaat ein partieller Zugang begehrt wird;

    b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm im Aufnahmemitgliedstaat zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf im Aufnahmemitgliedstaat zu erlangen;

    c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen im Aufnahmemitgliedstaat unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen.

    Für die Zwecke von Buchstabe c berücksichtigt die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, ob die berufliche Tätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat eigenständig ausgeübt werden kann.

    (2)  Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinaus geht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

    (3)  Anträge für die Zwecke der Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat werden gemäß Titel III Kapitel I und IV geprüft.

    (4)  Anträge für die Zwecke der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen im Aufnahmemitgliedstaat im Zusammenhang mit Berufstätigkeiten, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, werden gemäß Titel II geprüft.

    (5)  Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 6 und Artikel 52 Absatz 1 wird die Berufstätigkeit unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats ausgeübt, sobald partieller Zugang gewährt worden ist. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass die Berufsbezeichnung in den Sprachen des Aufnahmemitgliedstaats benutzt wird. Berufsangehörige, denen partieller Zugang gewährt wurde, müssen den Empfängern der Dienstleistung eindeutig den Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten angeben.

    (6)  Dieser Artikel gilt nicht für Berufsangehörige, für die die automatische Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen nach Titel III Kapitel II, III und IIIa gilt.

    ▼B



    TITEL II

    DIENSTLEISTUNGSFREIHEIT

    Artikel 5

    Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit

    (1)  Unbeschadet spezifischer Vorschriften des Gemeinschaftsrechts sowie der Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Dienstleistungsfreiheit nicht aufgrund der Berufsqualifikationen einschränken,

    a) wenn der Dienstleister zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist (nachstehend „Niederlassungsmitgliedstaat“ genannt) und

    ▼M9

    b) für den Fall, dass sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat begibt, wenn er diesen Beruf in einem oder mehreren Mitgliedstaaten mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat, sofern der Beruf im Niederlassungsmitgliedstaat nicht reglementiert ist. Die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf ein Jahr ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist.

    ▼B

    (2)  Die Bestimmungen dieses Titels gelten nur für den Fall, dass sich der Dienstleister zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs nach Absatz 1 in den Aufnahmemitgliedstaat begibt.

    Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.

    (3)  Begibt sich der Dienstleister in einen anderen Mitgliedstaat, so unterliegt er im Aufnahmemitgliedstaat den berufsständischen, gesetzlichen oder verwaltungsrechtlichen Berufsregeln, die dort in unmittelbarem Zusammenhang mit den Berufsqualifikationen für Personen gelten, die denselben Beruf wie er ausüben, und den dort geltenden Disziplinarbestimmungen; zu diesen Bestimmungen gehören etwa Regelungen für die Definition des Berufs, das Führen von Titeln und schwerwiegende berufliche Fehler in unmittelbarem und speziellem Zusammenhang mit dem Schutz und der Sicherheit der Verbraucher.

    Artikel 6

    Befreiungen

    Gemäß Artikel 5 Absatz 1 befreit der Aufnahmemitgliedstaat den Dienstleister, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, insbesondere von den folgenden Erfordernissen, die er an die in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen Berufsangehörigen stellt:

    a) Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation. Um die Anwendung der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Disziplinarbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 3 zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten entweder eine automatische vorübergehende Eintragung oder eine Pro-Forma-Mitgliedschaft bei einer solchen Berufsorganisation vorsehen, sofern diese Eintragung oder Mitgliedschaft die Erbringung der Dienstleistungen in keiner Weise verzögert oder erschwert und für den Dienstleister keine zusätzlichen Kosten verursacht. Die zuständige Behörde übermittelt der betreffenden Berufsorganisation eine Kopie der Meldung und gegebenenfalls der erneuerten Meldung nach Artikel 7 Absatz 1, der im Falle der in Artikel 7 Absatz 4 genannten Berufe, die die öffentliche Gesundheit und Sicherheit berühren, oder im Falle von Berufen, die unter die automatische Anerkennung nach Artikel III Kapitel III fallen, eine Kopie der in Artikel 7 Absatz 2 genannten Dokumente beizufügen ist; für die Zwecke der Befreiung gilt dies als automatische vorübergehende Eintragung oder Pro-Forma-Mitgliedschaft.

    b) Mitgliedschaft bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der sozialen Sicherheit zur Abrechnung mit einem Versicherer für Tätigkeiten zugunsten von Sozialversicherten.

    Der Dienstleister unterrichtet jedoch zuvor oder in dringenden Fällen nachträglich die in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Körperschaft von der Erbringung seiner Dienstleistungen.

    Artikel 7

    Vorherige Meldung bei Ortswechsel des Dienstleisters

    (1)  Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass der Dienstleister in dem Fall, dass er zur Erbringung von Dienstleistungen erstmals von einem Mitgliedstaat in einen anderen wechselt, den zuständigen Behörden im Aufnahmemitgliedstaat vorher schriftlich Meldung erstattet und sie dabei über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zu erbringen. Der Dienstleister kann die Meldung in beliebiger Form vornehmen.

    (2)  Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten fordern, dass, wenn Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der in den Dokumenten bescheinigten Situation ergibt, der Meldung folgende Dokumente beigefügt sein müssen:

    a) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit des Dienstleisters;

    b) eine Bescheinigung darüber, dass der Dienstleister in einem Mitgliedstaat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

    c) ein Berufsqualifikationsnachweis;

    ▼M9

    d) in den in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b genannten Fällen ein Nachweis in beliebiger Form darüber, dass der Dienstleister die betreffende Tätigkeit mindestens ein Jahr während der vorhergehenden zehn Jahre ausgeübt hat;

    e) im Fall von Berufen im Sicherheitssektor, Berufen im Gesundheitswesen und Berufen im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschließlich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung, eine Bescheinigung, zur Bestätigung, dass die Ausübung des Berufs weder vorübergehend noch endgültig untersagt wurde und keine Vorstrafen vorliegen, soweit der Mitgliedstaat diesen Nachweis von den eigenen Staatsangehörigen verlangt;

    ▼M9

    f) für Berufe, die die Patientensicherheit berühren, eine Erklärung über die Sprachkenntnisse des Antragstellers, die für die Ausübung des Berufs im Herkunftsmitgliedstaat notwendig sind;

    g) für Berufe, die die Tätigkeiten nach Artikel 16 umfassen und die vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 59 Absatz 2 mitgeteilt wurden, eine Bescheinigung über die Art und Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Mitgliedstaats ausgestellt wird, in dem der Dienstleister niedergelassen ist.

    (2a)  Die Vorlage einer erforderlichen Meldung durch einen Dienstleister gemäß Absatz 1 berechtigt diesen Dienstleister zum Zugang zu der Dienstleistungstätigkeit oder zur Ausübung dieser Tätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Ein Mitgliedstaat kann die zusätzlichen, in Absatz 2 aufgeführten Informationen bezüglich der Berufsqualifikationen des Dienstleisters vorschreiben, wenn

    a) der Beruf in Teilen des Hoheitsgebiets dieses Mitgliedstaats unterschiedlich reglementiert ist,

    b) eine solche Reglementierung auch für alle Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gilt,

    c) die Unterschiede bei dieser Reglementierung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit der Empfänger der Dienstleistung gerechtfertigt sind und

    d) der Mitgliedstaat diese Informationen nicht auf andere Weise erlangen kann.

    ▼B

    (3)  Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats erbracht, sofern in diesem Mitgliedstaat für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Niederlassungsmitgliedstaats geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung im Niederlassungsmitgliedstaat nicht existiert, gibt der Dienstleister seinen Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats an. In den im Titel III Kapitel III genannten Fällen wird die Dienstleistung ausnahmsweise unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats erbracht.

    ▼M9

    (4)  Im Fall reglementierter Berufe, die die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit berühren und die nicht unter die automatische Anerkennung gemäß Titel III Kapitel II, III oder IIIa fallen, kann die zuständige Behörde im Aufnahmemitgliedstaat bei der erstmaligen Erbringung einer Dienstleistung die Berufsqualifikationen des Dienstleisters vor dieser erstmaligen Erbringung nachprüfen. Eine solche Nachprüfung ist nur möglich, wenn ihr Zweck darin besteht, eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Gesundheit oder Sicherheit des Dienstleistungsempfängers aufgrund einer mangelnden Berufsqualifikation des Dienstleisters zu verhindern, und sofern die Nachprüfung nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgeht.

    Die zuständige Behörde unterrichtet den Dienstleister spätestens einen Monat nach Eingang der in den Absätzen 1 und 2 genannten Meldung und Begleitdokumente über ihre Entscheidung

    a) die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen, ohne seine Berufsqualifikationen nachzuprüfen,

    b) nach der Nachprüfung seiner Berufsqualifikationen

    i) von dem Dienstleister zu verlangen, sich einem Eignungstest zu unterziehen, oder

    ii) die Erbringung der Dienstleistungen zuzulassen.

    Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung der Entscheidung nach Unterabsatz 2 führen könnten, so unterrichtet die zuständige Behörde den Dienstleister innerhalb derselben Frist über die Gründe für diese Verzögerung. Die Schwierigkeiten werden binnen eines Monats nach dieser Mitteilung behoben und die Entscheidung ergeht binnen zwei Monaten nach Behebung der Schwierigkeiten.

    Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation des Dienstleisters und der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung und ist er so groß, dass dies der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit abträglich ist und durch Berufserfahrung oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Dienstleisters, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür förmlich von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt wurden, nicht ausgeglichen werden kann, so muss der Aufnahmemitgliedstaat diesem Dienstleister die Möglichkeit geben, durch eine in Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte Eignungsprüfung nachzuweisen, dass er die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. Der Aufnahmemitgliedstaat trifft auf dieser Grundlage eine Entscheidung, ob er die Erbringung dieser Dienstleistungen erlaubt. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Unterabsatz 2 getroffene Entscheidung folgt.

    Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde binnen der in den Unterabsätzen 2 und 3 festgesetzten Fristen aus, so darf die Dienstleistung erbracht werden.

    In den Fällen, in denen die Berufsqualifikationen gemäß diesem Absatz nachgeprüft worden sind, erfolgt die Erbringung der Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats.

    ▼B

    Artikel 8

    Verwaltungszusammenarbeit

    ▼M9

    (1)  Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können bei berechtigten Zweifeln von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung des Dienstleisters anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen. Entscheiden die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, die Berufsqualifikationen des Dienstleisters zu kontrollieren, so können sie bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats Informationen über die Ausbildungsgänge des Dienstleisters anfordern, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 56. Im Fall von Berufen, die in dem Herkunftsmitgliedstaat nicht reglementiert sind, können auch die in Artikel 57b genannten Beratungszentren diese Informationen zur Verfügung stellen.

    ▼B

    (2)  Die zuständigen Behörden sorgen für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen einen Dienstleister für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Der Dienstleistungsempfänger wird über das Ergebnis der Beschwerde unterrichtet.

    Artikel 9

    Unterrichtung der Dienstleistungsempfänger

    Wird die Dienstleistung unter der Berufsbezeichnung des Niederlassungsmitgliedstaats oder auf der Grundlage des Ausbildungsnachweises des Dienstleisters erbracht, so können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats verlangen, dass der Dienstleister zusätzlich zur Erfüllung der sonstigen Informationsanforderungen nach dem Gemeinschaftsrecht dem Dienstleistungsempfänger jeder oder alle der folgenden Informationen liefert:

    a) falls der Dienstleister in ein Handelsregister oder ein ähnliches öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Nummer der Eintragung oder gleichwertige, der Identifikation dienende Angaben aus diesem Register;

    b) falls die Tätigkeit im Niederlassungsmitgliedstaat zulassungspflichtig ist, den Namen und die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde;

    c) die Berufskammern oder vergleichbare Organisationen, denen der Dienstleister angehört;

    d) die Berufsbezeichnung oder, falls eine solche Berufsbezeichnung nicht existiert, den Ausbildungsnachweis des Dienstleisters und den Mitgliedstaat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen bzw. der Ausbildungsnachweis ausgestellt wurde;

    e) falls der Dienstleister eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt, die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ( 26 );

    f) Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.



    TITEL III

    NIEDERLASSUNGSFREIHEIT



    KAPITEL I

    Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen

    Artikel 10

    Anwendungsbereich

    Dieses Kapitel gilt für alle Berufe, die nicht unter Kapitel II und III dieses Titels fallen, sowie für die folgenden Fälle, in denen der Antragsteller aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen die in diesen Kapiteln genannten Voraussetzungen nicht erfüllt:

    a) für die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten, wenn der Migrant die Anforderungen der Artikel 17, 18 und 19 nicht erfüllt,

    b) für Ärzte mit Grundausbildung, Fachärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege, Zahnärzte, Fachzahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, wenn der Migrant die Anforderungen der tatsächlichen und rechtmäßigen Berufspraxis gemäß den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39, 43 und 49 nicht erfüllt,

    c) für Architekten, wenn der Migrant über einen Ausbildungsnachweis verfügt, der nicht in Anhang V Nummer 5.7. aufgeführt ist,

    d) unbeschadet des Artikels 21 Absatz 1 und der Artikel 23 und 27 für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger, Zahnärzte, Tierärzte, Hebammen, Apotheker und Architekten, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.2.2., 5.3.2., 5.4.2., 5.5.2., 5.6.2. und 5.7.1 aufgeführten Bezeichnungen erworben worden sein muss, und zwar ausschließlich zum Zwecke der Anerkennung der betreffenden Spezialisierung,

    e) für Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege und für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, ausgeübt werden,

    f) für spezialisierte Krankenschwestern und Krankenpfleger, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege, von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zum Erwerb einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Bezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden,

    g) für Migranten, die die Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 erfüllen.

    Artikel 11

    Qualifikationsniveaus

    ▼M9

    Für die Zwecke des Artikels 13 und des Artikels 14 Absatz 6 werden die Berufsqualifikationen den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet:

    ▼B

    a) Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt

    i) entweder aufgrund einer Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Buchstaben b, c, d oder e erteilt wird, oder einer spezifischen Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung oder aufgrund der Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren;

    ii) oder aufgrund einer allgemeinen Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt.

    b) Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird,

    i) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne des von Buchstabe c ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird;

    ii) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Ziffer i und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird.

    c) Diplom, das erteilt wird nach Abschluss

    i) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Buchstaben d und e ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird;

    ▼M9

    ii) eines reglementierten Ausbildungsgangs oder — im Fall eines reglementierten Berufs — einer dem Ausbildungsniveau gemäß Ziffer i entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau nach Buchstabe b vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats beigefügt ist.

    d) Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.

    e) Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl an ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder in einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.

    ▼M9 —————

    ▼B

    Artikel 12

    Gleichgestellte Ausbildungsgänge

    ▼M9

    Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nichtformaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind Ausbildungsnachweisen nach Artikel 11 gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.

    ▼B

    Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen. Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft der Aufnahmemitgliedstaat zur Anwendung von Artikel 13 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.

    ▼M9

    Artikel 13

    Anerkennungsbedingungen

    (1)  Setzt die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraus, so gestattet die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

    Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise werden in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt.

    (2)  Aufnahme und Ausübung eines Berufs, wie in Absatz 1 beschrieben, müssen auch den Antragstellern gestattet werden, die den betreffenden Beruf ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechender Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgeübt haben und die im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem dieser Beruf nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise sind.

    Die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen

    a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein;

    b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

    Die in Unterabsatz 1 genannte einjährige Berufserfahrung darf allerdings nicht verlangt werden, wenn durch den Ausbildungsnachweis, über die der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird.

    (3)  Der Aufnahmemitgliedstaat erkennt das vom Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 11 bescheinigte Ausbildungsniveau und die Bescheinigung an, durch die der Herkunftsmitgliedstaat bestätigt, dass die in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii genannte Ausbildung dem in Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i vorgesehenen Niveau gleichwertig ist.

    (4)  Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und von Artikel 14 kann die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats den Inhabern eines Befähigungs- oder Ausbildungsnachweises, der unter Artikel 11 Buchstabe a eingestuft ist, die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs verweigern, wenn die zur Ausübung des Berufes im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe e eingestuft ist.

    ▼B

    Artikel 14

    Ausgleichsmaßnahmen

    ▼M9

    (1)  Artikel 13 hindert den Aufnahmemitgliedstaat nicht daran, in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt,

    a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis im Aufnahmemitgliedstaat abgedeckt werden,

    b) wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind, und wenn sich die im Aufnahmemitgliedstaat geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden.

    ▼B

    (2)  Wenn der Aufnahmemitgliedstaat von der Möglichkeit nach Absatz 1 Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.

    Wenn ein Mitgliedstaat es für erforderlich hält, für einen bestimmten Beruf vom Grundsatz der Wahlmöglichkeit des Antragstellers nach Unterabsatz 1 zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung abzuweichen, unterrichtet er vorab die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon und begründet diese Abweichung in angemessener Weise.

    ▼M9

    Gelangt die Kommission zu der Ansicht, dass die in Unterabsatz 2 bezeichnete Abweichung nicht angemessen ist oder nicht dem Unionsrecht entspricht, erlässt sie binnen drei Monaten nach Erhalt aller nötigen Informationen einen Durchführungsrechtsakt, um den betreffenden Mitgliedstaat aufzufordern, von der geplanten Maßnahme Abstand zu nehmen. Wenn die Kommission innerhalb dieser Frist nicht tätig wird, darf der Mitgliedstaat von der Wahlfreiheit abweichen.

    ▼B

    (3)  Abweichend vom Grundsatz der freien Wahl des Antragstellers nach Absatz 2 kann der Aufnahmemitgliedstaat bei Berufen, deren Ausübung eine genaue Kenntnis des einzelstaatlichen Rechts erfordert und bei denen Beratung und/oder Beistand in Bezug auf das einzelstaatliche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, entweder einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorschreiben.

    Dies gilt auch für die Fälle nach Artikel 10 Buchstaben b und c, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe d — betreffend Ärzte und Zahnärzte —, für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe f — wenn der Migrant die Anerkennung in einem anderen Mitgliedstaat beantragt, in dem die betreffenden beruflichen Tätigkeiten von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege oder von spezialisierten Krankenschwestern und Krankenpflegern, die über einen Ausbildungsnachweis für eine Spezialisierung verfügen, der nach der Ausbildung zur Erlangung einer der in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen erworben wurde, ausgeübt werden — sowie für die Fälle nach Artikel 10 Buchstabe g.

    In den Fällen nach Artikel 10 Buchstabe a kann der Aufnahmemitgliedstaat einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung verlangen, wenn Tätigkeiten als Selbstständiger oder als Betriebsleiter ausgeübt werden sollen, die die Kenntnis und die Anwendung der geltenden spezifischen innerstaatlichen Vorschriften erfordern, soweit die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats für die eigenen Staatsangehörigen die Kenntnis und die Anwendung dieser innerstaatlichen Vorschriften für den Zugang zu den Tätigkeiten vorschreibt.

    ▼M9

    Abweichend von dem Grundsatz, dass der Antragsteller die Wahlmöglichkeit nach Absatz 2 hat, kann der Aufnahmemitgliedstaat entweder einen Anpassungslehrgang oder einen Eignungstest vorschreiben, wenn

    a) der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikation beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe c eingestuft ist, oder

    b) der Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe b die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen beantragt und die erforderliche nationale Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d oder e eingestuft ist.

    Beantragt ein Inhaber einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 Buchstabe a die Anerkennung seiner Berufsqualifikationen und ist die erforderliche Berufsqualifikation unter Artikel 11 Buchstabe d eingestuft, so kann der Aufnahmemitgliedstaat sowohl einen Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorschreiben.

    ▼M9

    (4)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 sind unter „Fächer, die sich wesentlich unterscheiden jene“ Fächer zu verstehen, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.

    (5)  Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Absatzes 4 ganz oder teilweise ausgleichen können.

    ▼M9

    (6)  Der Beschluss zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind dem Antragsteller folgende Informationen mitzuteilen:

    a) das Niveau der im Aufnahmemitgliedstaat verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11; und

    b) die wesentlichen in Absatz 4 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

    (7)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Antragsteller die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung nach Absatz 1 spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

    ▼M9 —————

    ▼B



    KAPITEL II

    Anerkennung der Berufserfahrung

    Artikel 16

    Erfordernisse in Bezug auf die Berufserfahrung

    Wird in einem Mitgliedstaat die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht, so erkennt der betreffende Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis für diese Kenntnisse und Fertigkeiten die vorherige Ausübung der betreffenden Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat an. Die Tätigkeit muss gemäß den Artikeln 17, 18 und 19 ausgeübt worden sein.

    Artikel 17

    Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis I

    (1)  Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis I aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

    a) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder

    b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

    c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

    d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder

    e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

    (2)  In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

    (3)  Auf Tätigkeiten der Gruppe Ex 855 (Frisiersalons) der ISIC-Systematik findet Absatz 1 Buchstabe e keine Anwendung.

    Artikel 18

    Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis II

    (1)  Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis II aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

    a) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder

    b) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

    c) als ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

    d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person in der betreffenden Tätigkeit eine mindestens fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter nachweisen kann; oder

    e) als ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens dreijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

    f) als ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine mindestens zweijährige vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

    (2)  In den Fällen der Buchstaben a und d darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

    Artikel 19

    Tätigkeiten nach Anhang IV Verzeichnis III

    (1)  Im Falle der in Anhang IV Verzeichnis III aufgeführten Tätigkeiten muss die betreffende Tätigkeit zuvor wie folgt ausgeübt worden sein:

    a) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit entweder als Selbstständiger oder als Betriebsleiter; oder

    b) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist; oder

    c) als ununterbrochene zweijährige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn die begünstigte Person nachweist, dass sie die betreffende Tätigkeit mindestens drei Jahre als abhängig Beschäftigter ausgeübt hat; oder

    d) als ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als abhängig Beschäftigter, wenn die begünstigte Person für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweisen kann, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bescheinigt oder von einer zuständigen Berufsorganisation als vollwertig anerkannt ist.

    (2)  In den Fällen der Buchstaben a und c darf die Beendigung dieser Tätigkeit nicht mehr als zehn Jahre zurückliegen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Einreichung des vollständigen Antrags der betroffenen Person bei der zuständigen Behörde nach Artikel 56.

    ▼M9

    Artikel 20

    Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV

    Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Anpassung der Verzeichnisse der Tätigkeiten in Anhang IV zu erlassen, für die die Berufserfahrung nach Artikel 16 anerkannt wird, um die in Anhang IV aufgeführten Tätigkeiten zu aktualisieren oder klarzustellen, insbesondere, um den Umfang zu präzisieren und die jüngsten Entwicklungen im Bereich der tätigkeitsbezogenen Nomenklaturen zu berücksichtigen, vorausgesetzt, dass dadurch nicht der Umfang der Tätigkeiten eingeschränkt wird, auf die sich die einzelnen Kategorien beziehen, und dass es keine Übertragung von Tätigkeiten zwischen den bestehenden Verzeichnissen I, II und III in Anhang IV gibt.

    ▼B



    KAPITEL III

    Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung



    Abschnitt 1

    Allgemeine Bestimmungen

    Artikel 21

    Grundsatz der automatischen Anerkennung

    (1)  Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. und 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die die Mindestanforderungen für die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 44 und 46 erfüllen und die Aufnahme der beruflichen Tätigkeiten des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege, des Zahnarztes und Fachzahnarztes, des Tierarztes, des Apothekers und des Architekten gestatten, und verleiht diesen Nachweisen in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen.

    Diese Ausbildungsnachweise müssen von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt und gegebenenfalls mit den Bescheinigungen versehen sein, die in Anhang V unter den Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.6.2. bzw. 5.7.1. aufgeführt sind.

    Die Bestimmungen der Unterabsätze 1 und 2 gelten unbeschadet der erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 33, 37, 39 und 49.

    (2)  Jeder Mitgliedstaat erkennt im Hinblick auf die Ausübung des Berufs des praktischen Arztes im Rahmen seines Sozialversicherungssystems die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten unter Beachtung der Mindestanforderungen an die Ausbildung nach Artikel 28 ausgestellt haben.

    Die Bestimmung des Unterabsatzes 1 gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 30.

    (3)  Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme an, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden und die den Mindestanforderungen nach Artikel 40 und den Modalitäten im Sinne von Artikel 41 entsprechen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen. Diese Bestimmung gilt unbeschadet der erworbenen Rechte nach Artikel 23 und 43.

    ▼M9

    (4)  In Bezug auf den Betrieb von Apotheken, die keinen territorialen Beschränkungen unterliegen, kann ein Mitgliedstaat im Wege einer Ausnahmeregelung entscheiden, Ausbildungsnachweise nach Anhang V Nummer 5.6.2 für die Errichtung neuer, der Öffentlichkeit zugänglicher Apotheken nicht wirksam werden zu lassen. Als solche gelten im Sinne dieses Absatzes auch Apotheken, die vor weniger als drei Jahren eröffnet wurden.

    Diese Ausnahmeregelung darf nicht auf Apotheker angewandt werden, deren förmliche Qualifikationen bereits durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats für andere Zwecke anerkannt wurden, und die tatsächlich und rechtmäßig die beruflichen Tätigkeiten eines Apothekers mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in diesem Mitgliedstaat ausgeübt haben.

    ▼B

    (5)  Die in Anhang V Nummer 5.7.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten, die Gegenstand einer automatischen Anerkennung nach Absatz 1 sind, schließen eine Ausbildung ab, die frühestens in dem in diesem Anhang genannten akademischen Bezugsjahr begonnen hat.

    ▼M9

    (6)  Jeder Mitgliedstaat macht die Aufnahme und Ausübung der beruflichen Tätigkeiten des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers vom Besitz eines in Anhang V Nummern 5.1.1, 5.1.2, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2 bzw. 5.6.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig, der nachweist, dass der betreffende Berufsangehörige im Verlauf seiner Gesamtausbildungszeit die in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absätze 6 und 7, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 44 Absatz 3 aufgeführten entsprechenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben hat.

    Um den allgemein anerkannten wissenschaftlichen und technischen Fortschritt zu berücksichtigen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Aktualisierung der in Artikel 24 Absatz 3, Artikel 31 Absatz 6, Artikel 34 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 3, Artikel 40 Absatz 3, Artikel 44 Absatz 3 und Artikel 46 Absatz 4 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zu erlassen, um die Entwicklung des Unionsrechts, das unmittelbare Auswirkungen auf die betroffenen Berufsangehörigen hat, widerzuspiegeln.

    Diese Aktualisierungen dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Struktur der Berufe hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei diesen Aktualisierungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme entsprechend der Regelung in Artikel 165 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu achten.

    ▼M9 —————

    ▼M9

    Artikel 21a

    Meldeverfahren

    (1)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die von ihm erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in den unter dieses Kapitel fallenden Berufen mit.

    Im Fall von Ausbildungsnachweisen im Bereich des Abschnitts 8 wird diese Meldung gemäß Unterabsatz 1 auch an die anderen Mitgliedstaaten gerichtet.

    (2)  Die Meldung nach Absatz 1 enthält Informationen über die Dauer und den Inhalt der Ausbildungsgänge.

    (3)  Die Meldung nach Absatz 1 wird über das IMI übermittelt.

    (4)  Um die legislativen und administrativen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten gebührend zu berücksichtigen und unter der Bedingung, dass die gemäß Absatz 1 dieses Artikels mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen stehen, wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um Anhang V Nummern 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1 zu ändern, die die Aktualisierung der von den Mitgliedstaaten festgelegten Bezeichnungen der Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls der Stelle, die den Ausbildungsnachweis ausstellt, der zusätzlichen Bescheinigung und der entsprechenden Berufsbezeichnung betreffen.

    (5)  Stehen die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht im Einklang mit den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen, so erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt zur Ablehnung der beantragten Änderung von Anhang V Nummern 5.1.1 bis 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2, 5.6.2 und 5.7.1.

    ▼B

    Artikel 22

    Gemeinsame Bestimmungen zur Ausbildung

    Bei den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 erwähnten Ausbildungen

    a) können die Mitgliedstaaten gestatten, dass die Ausbildung unter von den zuständigen Behörden genehmigten Voraussetzungen auf Teilzeitbasis erfolgt; die Behörden stellen sicher, dass die Gesamtdauer, das Niveau und die Qualität dieser Ausbildung nicht geringer sind als bei einer Vollzeitausbildung;

    ▼M9

    b) die Mitgliedstaaten sorgen im Einklang mit den spezifischen Verfahren der einzelnen Mitgliedstaaten durch die Stärkung einer steten beruflichen Fortbildung dafür, dass Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation von Kapitel III dieses Titels erfasst wird, ihre Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen aktualisieren können, um eine sichere und effektive Praxis zu wahren und mit den beruflichen Entwicklungen Schritt zu halten.

    ▼M9

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 Buchstabe b ergriffenen Maßnahmen bis zum 18. Januar 2016 mit.

    ▼B

    Artikel 23

    Erworbene Rechte

    (1)  Unbeschadet der spezifischen erworbenen Rechte in den betreffenden Berufen erkennt jeder Mitgliedstaat bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren von Mitgliedstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise an, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn diese Ausbildungsnachweise nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den Abschluss einer Ausbildung belegen, die vor den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

    (2)  Dieselben Bestimmungen gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise, die die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes und des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers gestatten, auch wenn sie nicht alle Mindestanforderungen an die Ausbildung gemäß den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 erfüllen, sofern diese Nachweise den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung belegen, die

    a) im Falle von Ärzten mit Grundausbildung, Krankenschwestern und Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, Zahnärzten mit Grundausbildung und Fachzahnärzten, Tierärzten, Hebammen und Apothekern vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde,

    b) im Falle von Fachärzten vor dem 3. April 1992 begonnen wurde.

    Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Ausbildungsnachweise berechtigen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeiten im gesamten Hoheitsgebiet Deutschlands unter denselben Voraussetzungen wie die in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. und 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise, die von den zuständigen deutschen Behörden ausgestellt werden.

    (3)  Unbeschadet des Artikels 37 Absatz 1 erkennt jeder Mitgliedstaat bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Tschechoslowakei verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung im Falle der Tschechischen Republik und der Slowakei vor dem 1. Januar 1993 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der beiden genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 — in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

    Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

    (4)  Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden und die Aufnahme des Berufs des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung

    a) im Falle Estlands vor dem 20. August 1991,

    b) im Falle Lettlands vor dem 21. August 1991,

    c) im Falle Litauens vor dem 11. März 1990

    aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden eines der drei genannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers —— bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 — sowie des Architekten — bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 - in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

    Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

    Bei Tierärzten, deren Ausbildungsnachweise von der früheren Sowjetunion verliehen wurden oder deren Ausbildung im Falle Estlands vor dem 20. August 1991 aufgenommen wurde, muss der Bescheinigung nach Unterabsatz 2 eine von den estnischen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

    ▼A1

    (5)  Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise vom früheren Jugoslawien verliehen wurden und die Aufnahme des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers sowie des Architekten gestatten bzw. deren Ausbildung

    a) im Falle Sloweniens vor dem 25. Juni 1991 und

    b) im Falle Kroatiens vor dem 8. Oktober 1991

    aufgenommen wurde, erkennt jeder der Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 43b diese Ausbildungsnachweise an, wenn die Behörden der vorgenannten Mitgliedstaaten bescheinigen, dass diese Ausbildungsnachweise hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung des Berufes des Arztes mit Grundausbildung und des Facharztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Fachzahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme, des Apothekers – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 45 Absatz 2 – sowie des Architekten – bezüglich der Tätigkeiten nach Artikel 48 – in ihrem Hoheitsgebiet die gleiche Rechtsgültigkeit haben wie die von ihnen verliehenen Ausbildungsnachweise und, im Falle von Architekten, wie die für diese Mitgliedstaaten in Anhang VI Nummer 6 aufgeführten Ausbildungsnachweise.

    Dieser Bescheinigung muss eine von den gleichen Behörden ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt sein, dass die betreffende Person in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübt hat.

    ▼B

    (6)  Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis deren Ausbildungsnachweise des Arztes, der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, des Zahnarztes, des Tierarztes, der Hebamme und des Apothekers an, auch wenn sie den in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist.

    Die Bescheinigung im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt als Nachweis, dass diese Ausbildungsnachweise den erforderlichen Abschluss einer Ausbildung bescheinigen, die den in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40 und 44 genannten Bestimmungen entspricht, und dass sie von dem Mitgliedstaat, der sie ausgestellt hat, den Ausbildungsnachweisen gleichgestellt werden, deren Bezeichnungen in Anhang V Nummern 5.1.1., 5.1.2., 5.1.3., 5.1.4., 5.2.2., 5.3.2., 5.3.3., 5.4.2., 5.5.2. bzw. 5.6.2. aufgeführt sind.

    ▼M1

    Artikel 23a

    Besondere Umstände

    (1)  Abweichend von dieser Richtlinie kann Bulgarien den Inhabern eines vor dem 31. Dezember 1999 in Bulgarien ausgestellten Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“), die diesen Beruf im Rahmen der staatlichen bulgarischen Sozialversicherung am 1. Januar 2000 ausgeübt haben, gestatten, diesen Beruf weiterhin auszuüben, auch wenn ihre Tätigkeit teilweise unter die Bestimmungen dieser Richtlinie für Ärzte bzw. Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege fällt.

    (2)  Die Inhaber eines bulgarischen Befähigungsnachweises für den Beruf des „фелдшер“ („Feldscher“) nach Absatz 1 haben keinen Anspruch darauf, dass ihr beruflicher Befähigungsnachweis in anderen Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Richtlinie als der eines Arztes oder einer Krankenschwester bzw. eines Krankenpfleger für allgemeine Pflege anerkannt wird.

    ▼B



    Abschnitt 2

    Arzt

    Artikel 24

    Ärztliche Grundausbildung

    (1)  Die Zulassung zur ärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten ermöglicht.

    ▼M9

    (2)  Die ärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 5 500 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung an einer Universität oder unter Aufsicht einer Universität.

    Bei Berufsangehörigen, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 1972 begonnen haben, kann die in Unterabsatz 1 genannte Ausbildung eine praktische Vollzeitausbildung von sechs Monaten auf Universitätsniveau unter Aufsicht der zuständigen Behörden umfassen.

    ▼B

    (3)  Die ärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

    a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Medizin beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;

    b) angemessene Kenntnisse über die Struktur, die Funktionen und das Verhalten gesunder und kranker Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

    c) angemessene Kenntnisse hinsichtlich der klinischen Sachgebiete und Praktiken, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den geistigen und körperlichen Krankheiten, von der Medizin unter den Aspekten der Vorbeugung, der Diagnostik und der Therapeutik sowie von der menschlichen Fortpflanzung vermitteln;

    d) angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung in Krankenhäusern.

    Artikel 25

    Fachärztliche Weiterbildung

    ▼M9

    (1)  Die Zulassung zur fachärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass eine ärztliche Grundausbildung nach Artikel 24 Absatz 2 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit der angemessene medizinische Grundkenntnisse erworben wurden.

    ▼B

    (2)  Die Weiterbildung zum Facharzt umfasst eine theoretische und praktische Ausbildung an einem Universitätszentrum, einer Universitätsklinik oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Einrichtung der ärztlichen Versorgung.

    Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Anhang V Nummer 5.1.3. für die verschiedenen Fachgebiete angegebene Mindestdauer der Facharztausbildung eingehalten wird. Die Weiterbildung erfolgt unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Facharztanwärter müssen in den betreffenden Abteilungen persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

    (3)  Die Weiterbildung erfolgt als Vollzeitausbildung an besonderen Weiterbildungsstellen, die von den zuständigen Behörden anerkannt sind. Sie setzt die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolgt, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Bedingungen seine volle berufliche Tätigkeit dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung widmet. Dementsprechend werden diese Stellen angemessen vergütet.

    ▼M9

    (3a)  Die Mitgliedstaaten können in ihren nationalen Rechtsvorschriften Befreiungen für Teilbereiche der in Anhang V Nummer 5.1.3 aufgeführten fachärztlichen Weiterbildungen festlegen, über die im Einzelfall zu entscheiden ist, wenn dieser Teil der Ausbildung bereits im Rahmen einer anderen fachärztlichen Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3 absolviert wurde und sofern der Berufsangehörige bereits die frühere fachärztliche Berufsqualifikation in einem Mitgliedstaat erworben hat. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die gewährte Befreiung höchstens der Hälfte der Mindestdauer der jeweiligen Facharztausbildung entspricht.

    Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften für jede dieser teilweisen Befreiungen mit.

    ▼B

    (4)  Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Facharztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

    ▼M9

    (5)  Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der Mindestdauer der Weiterbildung nach Anhang V Nummer 5.1.3 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen.

    ▼B

    Artikel 26

    Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen

    Als Ausbildungsnachweise des Facharztes nach Artikel 21 gelten diejenigen Nachweise, die von einer der in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführten zuständigen Behörden oder Stellen ausgestellt sind und hinsichtlich der betreffenden fachärztlichen Weiterbildung den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Bezeichnungen entsprechen, die in Anhang V Nummer 5.1.2. aufgeführt sind.

    ▼M9

    Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Aufnahme neuer Facharztrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.1.3 zu erlassen, um Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften gebührend Rechnung zu tragen und diese Richtlinie zu aktualisieren.

    ▼B

    Artikel 27

    Besondere erworbene Rechte von Fachärzten

    (1)  Jeder Aufnahmemitgliedstaat ist berechtigt, von Fachärzten, deren Facharztausbildung auf Teilzeitbasis nach Rechts- und Verwaltungsvorschriften erfolgte, die am 20. Juni 1975 in Kraft waren, und die ihre ärztliche Weiterbildung spätestens am 31. Dezember 1983 begonnen haben, neben ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung darüber zu verlangen, dass sie in den fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffende Tätigkeiten ausgeübt haben.

    (2)  Jeder Mitgliedstaat erkennt den Facharzttitel an, der in Spanien Ärzten ausgestellt worden ist, die ihre Facharztausbildung vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, auch wenn sie nicht den Mindestanforderungen nach Artikel 25 entspricht, sofern diesem Nachweis eine von den zuständigen spanischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, die bestätigt, dass die betreffende Person den beruflichen Eignungstest erfolgreich abgelegt hat, der im Rahmen der im Königlichen Dekret 1497/99 vorgesehenen außerordentlichen Regulierungsmaßnahmen abgenommen wird, um zu überprüfen, ob die betreffende Person Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen der Ärzte vergleichbar sind, die die Ausbildungsnachweise des Facharztes besitzen, die für Spanien in Anhang V Nummern 5.1.2. und 5.1.3. aufgeführt sind.

    ▼M9

    (2a)  Die Mitgliedstaaten erkennen die in Anhang V Nummern 5.1.2 und 5.1.3 aufgeführten in Italien verliehenen Facharztqualifikationen von Ärzten an, die ihre Facharztausbildung nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1991 begonnen haben, obgleich deren Ausbildung nicht allen Ausbildungsanforderungen nach Artikel 25 genügt, sofern der Qualifikation eine von den zuständigen italienischen Behörden ausgestellte Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass der betreffende Arzt während der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens sieben Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig in Italien die Tätigkeiten eines Facharztes auf dem entsprechenden Facharztgebiet ausgeübt hat.

    ▼B

    (3)  Jeder Mitgliedstaat, der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen des Facharztes, die in Anhang V Nummer 5.1.2. und Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführt sind, aufgehoben und Maßnahmen in Bezug auf die erworbenen Rechte zugunsten seiner eigenen Staatsangehörigen getroffen hat, räumt Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten das Recht auf die Inanspruchnahme derselben Maßnahmen ein, wenn deren Ausbildungsnachweise vor dem Zeitpunkt ausgestellt wurden, an dem der Aufnahmemitgliedstaat die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen für die entsprechende Fachrichtung eingestellt hat.

    Der Zeitpunkt der Aufhebung der betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften ist in Anhang V Nummer 5.1.3. aufgeführt.

    Artikel 28

    Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin

    ▼M9

    (1)  Die Zulassung zur besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin setzt voraus, dass eine ärztliche Grundausbildung nach Artikel 24 Absatz 2 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, mit der der Auszubildende die angemessenen medizinischen Grundkenntnisse erworben hat.

    ▼B

    (2)  Bei der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die zum Erwerb von Ausbildungsnachweisen führt, die vor dem 1. Januar 2006 ausgestellt werden, muss es sich um eine mindestens zweijährige Vollzeitausbildung handeln. Für Ausbildungsnachweise, die ab diesem Datum ausgestellt werden, muss eine mindestens dreijährige Vollzeitausbildung abgeschlossen werden.

    Umfasst die in Artikel 24 genannte Ausbildung eine praktische Ausbildung in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung in einer zugelassenen Allgemeinpraxis oder einem zugelassenen Zentrum für ärztliche Erstbehandlung, kann für Ausbildungsnachweise, die ab 1. Januar 2006 ausgestellt werden, bis zu einem Jahr dieser praktischen Ausbildung auf die in Unterabsatz 1 vorgeschriebene Ausbildungsdauer angerechnet werden.

    Von der in Unterabsatz 2 genannten Möglichkeit können nur die Mitgliedstaaten Gebrauch machen, in denen die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin am 1. Januar 2001 zwei Jahre betrug.

    (3)  Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin muss als Vollzeitausbildung unter der Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen erfolgen. Sie ist mehr praktischer als theoretischer Art.

    Die praktische Ausbildung findet zum einen während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Krankenhäusern mit entsprechender Ausrüstung und entsprechenden Abteilungen und zum anderen während mindestens sechs Monaten in zugelassenen Allgemeinpraxen oder in zugelassenen Zentren für Erstbehandlung statt.

    Sie erfolgt in Verbindung mit anderen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen. Unbeschadet der in Unterabsatz 2 genannten Mindestzeiten kann die praktische Ausbildung jedoch während eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten in anderen zugelassenen Einrichtungen oder Diensten des Gesundheitswesens, die sich mit Allgemeinmedizin befassen, stattfinden.

    Die Anwärter müssen von den Personen, mit denen sie beruflich arbeiten, persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Mitverantwortung übernehmen.

    (4)  Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen in der Allgemeinmedizin vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.1.1. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung abhängig.

    (5)  Die Mitgliedstaaten können die in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweise einem Arzt ausstellen, der zwar nicht die Ausbildung nach diesem Artikel absolviert hat, der aber anhand eines von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates ausgestellten Ausbildungsnachweises eine andere Zusatzausbildung nachweisen kann. Sie dürfen den Ausbildungsnachweis jedoch nur dann ausstellen, wenn damit Kenntnisse bescheinigt werden, die qualitativ den Kenntnissen nach Absolvierung der in diesem Artikel vorgesehenen Ausbildung entsprechen.

    Die Mitgliedstaaten regeln unter anderem, inwieweit die von dem Antragsteller absolvierte Zusatzausbildung sowie seine Berufserfahrung auf die Ausbildung nach diesem Artikel angerechnet werden können.

    Die Mitgliedstaaten dürfen den in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis nur dann ausstellen, wenn der Antragsteller mindestens sechs Monate Erfahrung in der Allgemeinmedizin nachweisen kann, die er nach Absatz 3 in einer Allgemeinpraxis oder in einem Zentrum für Erstbehandlung erworben hat.

    Artikel 29

    Ausübung der Tätigkeit des praktischen Arztes

    Jeder Mitgliedstaat macht vorbehaltlich der Vorschriften über erworbene Rechte die Ausübung des ärztlichen Berufs als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems vom Besitz eines in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweises abhängig.

    Von dieser Bedingung können die Mitgliedstaaten jedoch Personen freistellen, die gerade eine spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin absolvieren.

    Artikel 30

    Besondere erworbene Rechte von praktischen Ärzten

    (1)  Jeder Mitgliedstaat bestimmt die erworbenen Rechte. Er muss jedoch das Recht, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen, im Falle solcher Ärzte als erworbenes Recht betrachten, die dieses Recht bis zu dem im oben genannten Anhang aufgeführten Stichtag aufgrund der Vorschriften über den Arztberuf, die die Ausübung der beruflichen Tätigkeit des Arztes mit Grundausbildung betreffen, erworben haben und sich bis zu diesem Zeitpunkt unter Inanspruchnahme von Artikel 21 oder Artikel 23 im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats niedergelassen haben.

    Die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats stellen auf Antrag eine Bescheinigung aus, mit der den Ärzten, die gemäß Unterabsatz 1 Rechte erworben haben, das Recht bescheinigt wird, den ärztlichen Beruf als praktischer Arzt im Rahmen des betreffenden einzelstaatlichen Sozialversicherungssystems auszuüben, ohne einen in Anhang V Nummer 5.1.4. aufgeführten Ausbildungsnachweis zu besitzen.

    (2)  Jeder Mitgliedstaat erkennt die Bescheinigungen nach Absatz 1 Unterabsatz 2 an, die andere Mitgliedstaaten den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausstellen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, die die Ausübung des ärztlichen Berufes als praktischer Arzt im Rahmen seines Sozialversicherungssystems gestatten.



    Abschnitt 3

    Krankenschwestern und Krankenpfleger für allgemeine Pflege

    Artikel 31

    Ausbildung von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege

    ▼M9

    (1)  Die Zulassung zur Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, setzt Folgendes voraus:

    a) entweder eine zwölfjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, das zum Besuch von Universitäten oder anderen Hochschuleinrichtungen mit anerkannt gleichwertigem Niveau berechtigt, oder

    b) eine mindestens zehnjährige allgemeine Schulausbildung, deren erfolgreicher Abschluss durch ein von den zuständigen Behörden oder Stellen eines Mitgliedstaats ausgestelltes Diplom oder Prüfungszeugnis oder durch einen sonstigen Befähigungsnachweis oder durch ein Zeugnis über eine bestandene Prüfung von gleichwertigem Niveau bescheinigt wird, das zum Besuch von Berufsschulen für Krankenpflege oder zur Teilnahme an Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege berechtigt.

    ▼B

    (2)  Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, erfolgt als Vollzeitausbildung und umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.2.1. aufgeführte Programm.

    ▼M9

    Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.2.1 zu erlassen, um dieses an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

    Die Änderungen nach Unterabsatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur in den Mitgliedstaaten hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.

    ▼B

    (3)   ►M9  Die Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger für allgemeine Pflege umfasst insgesamt mindestens drei Jahre (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 4 600 Stunden theoretischer und klinisch-praktischer Ausbildung; die Dauer der theoretischen Ausbildung muss mindestens ein Drittel und die der klinisch-praktischen Ausbildung mindestens die Hälfte der Mindestausbildungsdauer betragen. Ist ein Teil der Ausbildung im Rahmen anderer Ausbildungsgänge von mindestens gleichwertigem Niveau erworben worden, so können die Mitgliedstaaten den betreffenden Berufsangehörigen für Teilbereiche Befreiungen gewähren. ◄

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Krankenschwestern und Krankenpfleger betrauten Einrichtungen die Verantwortung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

    ▼M9

    (4)  Die theoretische Ausbildung ist der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler die in den Absätzen 6 und 7 verlangten beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erwerben. Die Ausbildung wird an Universitäten, an Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder Berufsschulen für Krankenpflege oder in Berufsausbildungsgängen für Krankenpflege von Lehrenden für Krankenpflege und anderen fachkundigen Personen durchgeführt.

    (5)  Die klinisch-praktische Unterweisung ist der Teil der Krankenpflegeausbildung, in dem die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler als Mitglied eines Pflegeteams und in unmittelbarem Kontakt mit Gesunden und Kranken und/oder im Gemeinwesen lernen, anhand ihrer erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die erforderliche umfassende Krankenpflege zu planen, durchzuführen und zu bewerten. Die Krankenpflegeschülerinnen und -schüler lernen nicht nur, als Mitglieder eines Pflegeteams tätig zu sein, sondern auch, ein Pflegeteam zu leiten und die umfassende Krankenpflege einschließlich der Gesundheitserziehung für Einzelpersonen und kleine Gruppen im Rahmen von Gesundheitseinrichtungen oder im Gemeinwesen zu organisieren.

    ▼B

    Diese Unterweisung wird in Krankenhäusern und anderen Gesundheitseinrichtungen sowie im Gemeinwesen unter der Verantwortung des Krankenpflegelehrpersonals und in Zusammenarbeit mit anderen fachkundigen Krankenpflegern bzw. mit deren Unterstützung durchgeführt. Auch anderes fachkundiges Personal kann in diesen Unterricht mit einbezogen werden.

    Die Krankenpflegeschülerinnen und Krankenpflegeschüler beteiligen sich an dem Arbeitsprozess der betreffenden Abteilungen, soweit diese Tätigkeiten zu ihrer Ausbildung beitragen und es ihnen ermöglichen, verantwortliches Handeln im Zusammenhang mit der Krankenpflege zu erlernen.

    ▼M9

    (6)  Die Ausbildung von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, stellt sicher, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

    a) umfassende Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die allgemeine Krankenpflege beruht, einschließlich ausreichender Kenntnisse über den Organismus, die Körperfunktionen und das Verhalten des gesunden und des kranken Menschen sowie über die Einflüsse der physischen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

    b) Kenntnisse in der Berufskunde und in der Berufsethik sowie über die allgemeinen Grundsätze der Gesundheit und der Krankenpflege;

    c) eine angemessene klinische Erfahrung; diese muss der Ausbildung dienen und unter der Aufsicht von qualifiziertem Krankenpflegepersonal an Orten erworben werden, die aufgrund ihrer Ausstattung und wegen des in ausreichender Anzahl vorhandenen Personals für die Krankenpflege geeignet sind;

    d) die Fähigkeit, an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen mitzuwirken, und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal;

    e) Erfahrung in der Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen.

    ▼M9

    (7)  Formale Qualifikationen von Krankenschwestern/Krankenpflegern, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, dienen unabhängig davon, ob die Ausbildung an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder einer Berufsschule für Krankenpflege oder in einem Berufsausbildungsgang für Krankenpflege erfolgte, als Nachweis dafür, dass der betreffende Berufsangehörige mindestens über die folgenden Kompetenzen verfügt:

    a) die Kompetenz, den Krankenpflegebedarf unter Rückgriff auf aktuelle theoretische und klinisch-praktische Kenntnisse eigenverantwortlich festzustellen und die Krankenpflege im Rahmen der Behandlung von Patienten auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a, b und c erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Hinblick auf die Verbesserung der Berufspraxis zu planen, zu organisieren und durchzuführen;

    b) die Kompetenz zur effektiven Zusammenarbeit mit anderen Akteuren im Gesundheitswesen, einschließlich der Mitwirkung an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsberufen, auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben d und e erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten;

    c) die Kompetenz, Einzelpersonen, Familien und Gruppen auf der Grundlage der gemäß Absatz 6 Buchstaben a und b erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten zu einer gesunden Lebensweise und zur Selbsthilfe zu verhelfen;

    d) die Kompetenz, eigenverantwortlich lebenserhaltende Sofortmaßnahmen einzuleiten und in Krisen- und Katastrophenfällen Maßnahmen durchzuführen;

    e) die Kompetenz, pflegebedürftige Personen und deren Bezugspersonen eigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen;

    f) die Kompetenz, die Qualität der Krankenpflege eigenverantwortlich sicherzustellen und zu bewerten;

    g) die Kompetenz zur umfassenden fachlichen Kommunikation und zur Zusammenarbeit mit anderen im Gesundheitswesen tätigen Berufsangehörigen;

    h) die Kompetenz, die Pflegequalität im Hinblick auf die Verbesserung der eigenen Berufspraxis als Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, zu analysieren.

    ▼B

    Artikel 32

    Ausübung der Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers für allgemeine Pflege

    Für die Zwecke dieser Richtlinie sind die Tätigkeiten der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, die Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.

    Artikel 33

    Besondere erworbene Rechte von Krankenschwestern und Krankenpflegern für allgemeine Pflege

    (1)  Die allgemeinen Vorschriften über die erworbenen Rechte sind auf Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, nur dann anwendbar, wenn sich die Tätigkeiten nach Artikel 23 auf die volle Verantwortung für die Planung, Organisation und Ausführung der Krankenpflege des Patienten erstreckt haben.

    ▼M9 —————

    ▼M9

    (3)  Die Mitgliedstaaten erkennen Ausbildungsnachweise an:

    a) die in Polen für Krankenschwestern und Krankenpfleger verliehen wurden, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügte, und

    b) die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt sind, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, welches in folgenden Gesetzen enthalten ist

    i) Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen vom 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007, Nr. 176 Pos. 1237), und Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170 und von 2010 Nr. 65 Pos. 420); oder

    ii) Artikel 52.3 Nummer 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulkurse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- oder Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012, Pos. 770),

    um zu überprüfen, ob die betreffende Krankenschwester bzw. der betreffende Krankenpfleger über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Krankenschwestern und Krankenpfleger vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.2.2. genannten Ausbildungsnachweise sind.

    ▼M1

    Artikel 33a

    ▼M9

    Auf rumänische Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, finden ausschließlich folgende Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung:

    Im Fall der Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, die in Rumänien als Krankenschwester oder Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, ausgebildet wurden und deren Ausbildung den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 31 nicht genügt, erkennen die Mitgliedstaaten die nachstehend genannten Ausbildungsnachweise für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, als hinreichend an, sofern diesen Nachweisen eine Bescheinigung beigefügt ist, aus der hervorgeht, dass diese Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten während der letzten fünf Jahre vor der Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig in Rumänien die Tätigkeiten einer Krankenschwester bzw. eines Krankenpflegers, die bzw. der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, ausgeübt haben und dabei die volle Verantwortung für Planung, Organisation und Durchführung der Krankenpflege von Patienten hatten:

    a) „Certificat de competențe profesionale de asistent medical generalist“ mit einer postsekundären Ausbildung an einer „școală postliceală“, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Januar 2007 begonnen wurde;

    b) „Diplomă de absolvire de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von kurzer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde;

    c) „Diplomă de licență de asistent medical generalist“ mit einer Hochschulausbildung von langer Dauer, wobei zu bescheinigen ist, dass die Ausbildung vor dem 1. Oktober 2003 begonnen wurde.

    ▼B



    Abschnitt 4

    Zahnärzte

    Artikel 34

    Grundausbildung des Zahnarztes

    (1)  Die Zulassung zur zahnärztlichen Grundausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

    ▼M9

    (2)  Die zahnärztliche Grundausbildung umfasst mindestens fünf Jahre (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) und besteht aus mindestens 5 000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung auf Vollzeitbasis, die mindestens das in Anhang V Nummer 5.3.1 aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

    Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.3.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

    Die Änderungen nach Unterabsatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.

    ▼B

    (3)  Die zahnärztliche Grundausbildung gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

    a) angemessene Kenntnisse in den Wissenschaften, auf denen die Zahnheilkunde beruht, und ein gutes Verständnis für die wissenschaftlichen Methoden, einschließlich der Grundsätze der Messung biologischer Funktionen, der Bewertung wissenschaftlich festgestellter Sachverhalte sowie der Analyse von Daten;

    b) angemessene Kenntnisse — soweit für die Ausübung der Zahnheilkunde von Belang — des Körperbaus, der Funktionen und des Verhaltens des gesunden und des kranken Menschen sowie des Einflusses der natürlichen und sozialen Umwelt auf die Gesundheit des Menschen;

    c) angemessene Kenntnisse der Struktur und der Funktion der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe, jeweils in gesundem und in krankem Zustand, sowie ihr Einfluss auf die allgemeine Gesundheit und das allgemeine physische und soziale Wohlbefinden des Patienten;

    d) angemessene Kenntnisse der klinischen Disziplinen und Methoden, die ihr ein zusammenhängendes Bild von den Anomalien, Beschädigungen und Verletzungen sowie Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe sowie von der Zahnheilkunde unter dem Gesichtspunkt der Verhütung und Vorbeugung, der Diagnose und Therapie vermitteln;

    e) angemessene klinische Erfahrung unter entsprechender Leitung.

    Diese Ausbildung vermittelt dem Betroffenen die erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung aller Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Krankheiten der Zähne, des Mundes, des Kiefers und der dazugehörigen Gewebe.

    Artikel 35

    Ausbildung zum Fachzahnarzt

    ▼M9

    (1)  Die Zulassung zur fachzahnärztlichen Weiterbildung setzt voraus, dass eine zahnärztliche Grundausbildung nach Artikel 34 abgeschlossen und als gültig anerkannt worden ist, oder den Besitz der in den Artikeln 23 und 37 genannten Unterlagen.

    ▼B

    (2)  Die fachzahnärztliche Ausbildung umfasst ein theoretisches und praktisches Studium in einem Universitätszentrum, einem Ausbildungs- und Forschungszentrum oder gegebenenfalls in einer hierzu von den zuständigen Behörden oder Stellen zugelassenen Gesundheitseinrichtung.

    ▼M9

    Fachzahnarztlehrgänge auf Vollzeitbasis dauern mindestens drei Jahre und stehen unter Aufsicht der zuständigen Behörden oder Stellen. Die Fachzahnarztanwärter müssen in der betreffenden Einrichtung persönlich zur Mitarbeit herangezogen werden und Verantwortung übernehmen.

    ▼M9 —————

    ▼B

    (3)  Die Mitgliedstaaten machen die Ausstellung eines Ausbildungsnachweises des Fachzahnarztes vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise für die zahnärztliche Grundausbildung abhängig.

    ▼M9

    (4)  Die Kommission wird ermächtigt, zur Anpassung der Mindestdauer der Weiterbildung nach Absatz 2 an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen.

    (5)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zur Aufnahme neuer Fachzahnarztrichtungen, die in mindestens zwei Fünfteln der Mitgliedstaaten vertreten sind, in Anhang V Nummer 5.3.3 zu erlassen, um Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften gebührend Rechnung zu tragen und um diese Richtlinie zu aktualisieren.

    ▼B

    Artikel 36

    Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes

    (1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Zahnarztes die in Absatz 3 definierten Tätigkeiten, die unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübt werden.

    (2)  Der Beruf des Zahnarztes basiert auf der zahnärztlichen Ausbildung nach Artikel 34 und stellt einen eigenen Beruf dar, der sich von dem des Arztes und des Facharztes unterscheidet. Die Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes setzt den Besitz eines in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises voraus. Den Inhabern eines solchen Ausbildungsnachweises gleichgestellt sind Personen, die Artikel 23 oder 37 in Anspruch nehmen können.

    (3)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Zahnärzte allgemein Tätigkeiten der Verhütung, Diagnose und Behandlung von Anomalien und Krankheiten der Zähne, des Mundes und der Kiefer und des dazugehörigen Gewebes aufnehmen und ausüben dürfen, wobei die für den Beruf des Zahnarztes zu den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Stichtagen maßgeblichen Rechtsvorschriften und Standesregeln einzuhalten sind.

    Artikel 37

    Erworbene Rechte von Zahnärzten

    (1)  Jeder Mitgliedstaat erkennt zum Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten des Zahnarztes unter den in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen die Ausbildungsnachweise des Arztes an, die ►M1  in Italien, Spanien, Österreich, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Rumänien ◄ Personen ausgestellt worden sind, die ihre ärztliche Ausbildung spätestens an dem im oben genannten Anhang für den betreffenden Mitgliedstaat aufgeführten Stichtag begonnen haben, sofern ihnen eine von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung darüber beigefügt ist.

    Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) Die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 gewidmet, und

    b) die betreffende Person ist berechtigt, diese Tätigkeiten unter denselben Bedingungen auszuüben wie die Inhaber des für diesen Mitgliedstaat in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises.

    Von dem in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Erfordernis einer dreijährigen Tätigkeit befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 genannten Ausbildung von den zuständigen Behörden des betreffenden Staates bescheinigt wird.

    Was die Tschechische Republik und die Slowakei anbelangt, so werden die in der früheren Tschechoslowakei erworbenen Ausbildungsnachweise in gleicher Weise wie die tschechischen und slowakischen Ausbildungsnachweise unter den in den vorstehenden Unterabsätzen genannten Bedingungen anerkannt.

    (2)  Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise des Arztes an, die in Italien Personen ausgestellt wurden, die ihre Universitätsausbildung nach dem 28. Januar 1980, spätestens jedoch am 31. Dezember 1984 begonnen haben, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen italienischen Behörden beigefügt ist.

    Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass die drei folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    a) Die betreffende Person hat mit Erfolg eine von den zuständigen italienischen Behörden durchgeführte spezifische Eignungsprüfung abgelegt, bei der überprüft wurde, ob sie Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die denen derjenigen Personen vergleichbar sind, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2. für Italien aufgeführten Ausbildungsnachweises sind;

    b) die betreffende Person hat sich während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Italien tatsächlich und rechtmäßig sowie hauptsächlich den Tätigkeiten nach Artikel 36 gewidmet;

    c) die betreffende Person ist berechtigt, die Tätigkeiten nach Artikel 36 unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Italien in Anhang V Nummer 5.3.2. aufgeführt sind, auszuüben oder übt diese tatsächlich, rechtmäßig sowie hauptsächlich aus.

    Von der in Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Eignungsprüfung befreit sind Personen, die ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich absolviert haben, dessen Gleichwertigkeit mit der Ausbildung nach Artikel 34 von den zuständigen Behörden bescheinigt wird.

    Personen, die ihre medizinische Universitätsausbildung nach dem 31. Dezember 1984 begonnen haben, sind den oben genannten Personen gleichgestellt, sofern das im vorstehenden Unterabsatz genannte dreijährige Studium vor dem 31. Dezember 1994 aufgenommen wurde.

    ▼M9

    (3)  Die Mitgliedstaaten erkennen die Ausbildungsnachweise von Zahnärzten gemäß Artikel 21 an, wenn die Antragsteller ihre Ausbildung spätestens am 18. Januar 2016 begonnen haben.

    (4)  Jeder Mitgliedstaat erkennt die Ausbildungsnachweise von Ärzten an, die in Spanien Berufsangehörigen ausgestellt wurden, die ihre ärztliche Universitätsausbildung zwischen dem 1. Januar 1986 und dem 31. Dezember 1997 begonnen haben, sofern eine diesbezügliche Bescheinigung der zuständigen spanischen Behörden beigefügt ist.

    Durch die Bescheinigung ist zu bestätigen, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) Der betreffende Berufsangehörige hat ein mindestens dreijähriges Studium erfolgreich abgeschlossen, und die zuständigen spanischen Behörden haben dessen Gleichwertigkeit mit der in Artikel 34 genannten Ausbildung bescheinigt;

    b) der betreffende Berufsangehörige hat während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in Spanien tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich die Tätigkeiten nach Artikel 36 ausgeübt;

    c) der betreffende Berufsangehörige ist berechtigt, die Tätigkeiten nach Artikel 36 unter denselben Bedingungen wie die Inhaber der Ausbildungsnachweise, die für Spanien in Anhang V Nummer 5.3.2 aufgeführt sind, auszuüben, oder übt sie tatsächlich, rechtmäßig und hauptsächlich aus.

    ▼B



    Abschnitt 5

    Tierärzte

    Artikel 38

    Ausbildung des Tierarztes

    ▼M9

    (1)  Die tierärztliche Ausbildung umfasst insgesamt mindestens fünf Jahre theoretischen und praktischen Unterricht auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), der mindestens das in Anhang V Nummer 5.4.1 aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst und an einer Universität, einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter Aufsicht einer Universität erteilt wurde.

    Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.4.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

    Die Änderungen nach Absatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.

    ▼B

    (2)  Die Zulassung zur tierärztlichen Ausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

    ▼M9

    (3)  Die Ausbildung des Tierarztes stellt sicher, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

    a) angemessene Kenntnis in den Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten eines Tierarztes beruhen, und der diese Tätigkeiten betreffenden Rechtsvorschriften der Union;

    b) angemessene Kenntnisse über die Struktur, die biologischen Funktionen, das Verhalten und die physiologischen Bedürfnisse von Tieren sowie die Fähigkeiten und Kompetenzen, die allgemein zur Zucht, zur Ernährung, zum Wohlergehen, zur Fortpflanzung und zur Hygiene im Allgemeinen im Zusammenhang mit Tieren gehören;

    c) die klinischen, epidemiologischen und analytischen Fähigkeiten und Kompetenzen, die für die Prävention, Diagnose und Behandlung der Krankheiten von Tieren erforderlich sind, einschließlich der Anästhesie, der aseptischen Chirurgie und der schmerzlosen Tötung, unabhängig davon, ob sie einzeln oder in Gruppen betrachtet werden, einschließlich besonderer Kenntnisse der auf Menschen übertragbaren Krankheiten;

    d) angemessene Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen auf dem Gebiet der Präventivmedizin, einschließlich Kompetenzen in Bezug auf Auskunftsersuchen und Zertifizierung;

    e) angemessene Kenntnisse der Hygiene und der Technologie bei der Gewinnung, der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Futtermitteln oder von zum menschlichen Verzehr bestimmten Lebensmitteln tierischer Herkunft, einschließlich der Fähigkeiten und Kompetenzen, die zum Verständnis und zur Erläuterung der diesbezüglichen bewährten Praxis notwendig sind;

    f) die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die im Hinblick auf die Behandlung von Tieren sowie die Sicherheit der Lebensmittelkette und den Schutz der Umwelt für einen verantwortungsvollen und sinnvollen Umgang mit Tierarzneimitteln benötigt werden.

    ▼B

    Artikel 39

    Erworbene Rechte von Tierärzten

    Unbeschadet des Artikels 23 Absatz 4 erkennen die Mitgliedstaaten bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise des Tierarztes von Estland vor dem 1. Mai 2004 verliehen wurden bzw. deren Ausbildung in Estland vor dem 1. Mai 2004 aufgenommen wurde, diese Ausbildungsnachweise des Tierarztes an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung die betreffenden Tätigkeiten mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig in Estland ausgeübt hat.



    Abschnitt 6

    Hebammen

    Artikel 40

    Ausbildung der Hebamme

    (1)  Die Ausbildung zur Hebamme muss mindestens eine der folgenden Ausbildungen umfassen:

    a) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme auf Vollzeitbasis, die theoretischen und praktischen Unterricht von mindestens drei Jahren (Ausbildungsmöglichkeit I) umfasst, der mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm beinhaltet; oder

    b) eine spezielle Ausbildung zur Hebamme von mindestens 18 Monaten (Ausbildungsmöglichkeit II) auf Vollzeitbasis, die mindestens das in Anhang V Nummer 5.5.1. aufgeführte Ausbildungsprogramm umfasst, das nicht Gegenstand eines gleichwertigen Unterrichts im Rahmen der Ausbildung zur Krankenschwester und zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, war.

    Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die mit der Ausbildung der Hebammen betrauten Einrichtungen die Verantwortung dafür übernehmen, dass Theorie und Praxis für das gesamte Ausbildungsprogramm koordiniert werden.

    ▼M9

    Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.5.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen.

    Die Änderungen nach Unterabsatz 3 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.

    (2)  Für die Zulassung zur Hebammenausbildung muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

    a) Abschluss einer mindestens zwölfjährigen allgemeinen Schulausbildung oder der Besitz eines Zeugnisses, durch das eine bestandene Aufnahmeprüfung von gleichwertigem Niveau für die Hebammenschule bescheinigt wird, für Ausbildungsmöglichkeit I;

    b) Besitz eines in Anhang V Nummer 5.2.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises der Krankenschwester/des Krankenpflegers, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, für Ausbildungsmöglichkeit II.

    (3)  Die Ausbildung der Hebamme muss sicherstellen, dass der betreffende Berufsangehörige folgende Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

    a) genaue Kenntnisse der Wissenschaften, auf denen die Tätigkeiten der Hebamme beruhen, insbesondere der Geburtshilfe und der Frauenheilkunde;

    b) angemessene Kenntnisse der Berufsethik und der Rechtsvorschriften, die für die Ausübung des Berufs einschlägig sind;

    c) angemessene Kenntnisse der Allgemeinmedizin (biologische Funktionen, Anatomie und Physiologie) und der Pharmakologie auf den Gebieten der Geburtshilfe und der perinatalen Medizin, sowie Kenntnisse über den Zusammenhang zwischen dem Gesundheitszustand und der physischen und sozialen Umwelt des Menschen und über sein Verhalten;

    d) angemessene, in anerkannten Einrichtungen erworbene klinische Erfahrung, durch die die Hebamme in der Lage ist, unabhängig und in eigener Verantwortung in dem nötigen Umfang und mit Ausnahme von pathologischen Situationen vorgeburtliche Gesundheitsfürsorge zu leisten, die Entbindung und die Folgemaßnahmen in anerkannten Einrichtungen durchzuführen sowie die Wehen und die Geburt, die nachgeburtliche Gesundheitsfürsorge und die Wiederbelebung von Neugeborenen bis zum Eintreffen eines Arztes zu überwachen;

    e) angemessenes Verständnis der Ausbildung des Personals im Gesundheitswesen und Erfahrung in der Zusammenarbeit mit diesem Personal.

    ▼B

    Artikel 41

    Bedingungen der Anerkennung der Ausbildungsnachweise der Hebamme

    ▼M9

    (1)  Die in Anhang V Nummer 5.5.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise der Hebamme werden nur dann nach Artikel 21 automatisch anerkannt, wenn sie eine der folgenden Ausbildungen abschließen:

    a) eine mindestens dreijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), die aus mindestens 4 600 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung besteht, mit mindestens einem Drittel der Mindestausbildungsdauer in Form klinisch-praktischer Ausbildung;

    b) eine mindestens zweijährige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), die aus mindestens 3 600 Stunden besteht und die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2 aufgeführten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt;

    c) eine mindestens 18-monatige Hebammenausbildung auf Vollzeitbasis (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden), die aus mindestens 3 000 Stunden besteht und die den Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.2.2 genannten Ausbildungsnachweise der Krankenschwester und des Krankenpflegers, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, voraussetzt, nach deren Abschluss eine einjährige Berufserfahrung erworben wird, über die die in Absatz 2 genannte Bescheinigung ausgestellt wird.

    ▼B

    (2)  Die in Absatz 1 genannte Bescheinigung wird von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt. In ihr wird bescheinigt, dass der Inhaber nach Erhalt des Ausbildungsnachweises der Hebamme in zufrieden stellender Weise alle mit dem Beruf einer Hebamme verbundenen Tätigkeiten in einem Krankenhaus oder in einer Einrichtung des Gesundheitswesens, die im Hinblick auf diesen Zweck anerkannt worden ist, während eines entsprechenden Zeitraums ausgeübt hat.

    Artikel 42

    Ausübung der Tätigkeiten der Hebamme

    (1)  Dieser Abschnitt gilt für die von den einzelnen Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 definierten und unter den in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübten Tätigkeiten der Hebamme.

    (2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Hebammen zumindest die Aufnahme und Ausübung folgender Tätigkeiten gestattet wird:

    a) angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;

    b) Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung eines normalen Schwangerschaftsverlaufs notwendigen Untersuchungen;

    c) Verschreibung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;

    d) Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Niederkunft und Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;

    e) Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;

    f) Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich — sofern erforderlich —- des Scheidendammschnitts sowie im Dringlichkeitsfall Durchführung von Steißgeburten;

    g) Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;

    h) Untersuchung und Pflege des Neugeborenen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;

    i) Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Niederkunft und zweckdienliche Beratung über die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;

    j) Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung;

    k) Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte.

    Artikel 43

    Erworbene Rechte von Hebammen

    (1)  Jeder Mitgliedstaat erkennt bei Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweise den in Artikel 40 gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 41 nur anerkannt werden müssen, wenn gleichzeitig die in Artikel 41 Absatz 2 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, die von diesen Mitgliedstaaten vor dem in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Stichtag ausgestellten Ausbildungsnachweise der Hebamme als ausreichenden Nachweis an, wenn ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre ohne Unterbrechung tatsächlich und rechtmäßig den Beruf der Hebamme ausgeübt hat.

    ▼M9

    (1a)  Bezüglich der Ausbildungsnachweise von Hebammen erkennen die Mitgliedstaaten die Qualifikationen automatisch an, bei denen die Antragsteller die Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 begonnen haben und die Zulassungsvoraussetzung für diese Ausbildung eine zehnjährige allgemeine Schulausbildung oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau im Fall der Ausbildungsmöglichkeit I war, oder wenn sie vor Beginn der Hebammenausbildung, die unter Ausbildungsmöglichkeit II fällt, eine Ausbildung zur Krankenschwester/zum Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, bescheinigt durch einen Ausbildungsnachweis gemäß Anhang V Nummer 5.2.2, abgeschlossen haben.

    ▼B

    (2)  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten für auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik erworbene Ausbildungsnachweise der Hebamme, die den in Artikel 40 gestellten Mindestanforderungen an die Ausbildung entsprechen, jedoch gemäß Artikel 41 nur anerkannt werden, wenn gleichzeitig die in Artikel 41 Absatz 2 genannte Bescheinigung über die Berufspraxis vorgelegt wird, sofern sie eine Ausbildung abschließen, die vor dem 3. Oktober 1990 begonnen wurde.

    ▼M9 —————

    ▼M9

    (4)  Die Mitgliedstaaten erkennen Ausbildungsnachweise an:

    a) wenn sie in Polen für Hebammen verliehen wurden, deren Ausbildung vor dem 1. Mai 2004 abgeschlossen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung gemäß Artikel 40 nicht genügte, und

    b) die durch ein „Bakkalaureat“-Diplom bescheinigt sind, das auf der Grundlage eines speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms erworben wurde, das in folgenden Gesetzen enthalten ist:

    i) Artikel 11 des Gesetzes vom 20. April 2004 zur Änderung des Gesetzes über den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme und zu einigen anderen Rechtsakten (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 92 Pos. 885 und von 2007 Nr. 176 Pos. 1237) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 11. Mai 2004 über die Ausbildungsbedingungen für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Schul- und Fachschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2004 Nr. 110 Pos. 1170 und von 2010 Nr. 65 Pos. 420); oder

    ii) Artikel 53.3 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2011 über den Krankenpfleger- und Hebammenberuf (Amtsblatt der Republik Polen von 2011 Nr. 174 Pos. 1039) und Verordnung des Gesundheitsministers vom 14. Juni 2012 über die genauen Bedingungen der Hochschulabschlüsse für Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen, die einen Sekundarschulabschluss (Abschlussexamen — Matura) und eine abgeschlossene medizinische Sekundarschul- und Postsekundarschulausbildung für den Beruf der Krankenschwester, des Krankenpflegers und der Hebamme nachweisen können (Amtsblatt der Republik Polen von 2012, Pos. 770),

    um zu überprüfen, ob die Hebamme über einen Kenntnisstand und eine Fachkompetenz verfügt, die mit denen der Herbammen vergleichbar sind, die Inhaber der für Polen in Anhang V Nummer 5.5.2 genannten Ausbildungsnachweise sind.

    ▼M1

    Artikel 43a

    Auf die rumänischen Ausbildungsnachweise für Hebammen finden lediglich die folgenden Bestimmungen über die erworbenen Rechte Anwendung.

    Bei den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, deren Ausbildungsnachweis für Hebammen (asistent medical obstetrică-ginecologie/Krankenschwestern bzw. Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) von Rumänien vor dem Tag des Beitritts verliehen wurde und den Mindestanforderungen an die Berufsausbildung nach Artikel 40 nicht genügt, erkennen die Mitgliedstaaten den genannten Ausbildungsnachweis als ausreichenden Nachweis für die Zwecke der Ausübung der Tätigkeiten einer Hebamme an, wenn ihm eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person die Tätigkeiten einer Hebamme in den sieben Jahren vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens fünf Jahre ohne Unterbrechung in Rumänien tatsächlich und rechtmäßig ausgeübt hat.

    ▼A1

    Artikel 43b

    Erworbene Rechte für die Tätigkeit als Hebamme/Geburtshelfer gelten nicht für die folgenden Ausbildungsnachweise, die in Kroatien vor dem 1. Juli 2013 erworben wurden: viša medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Oberschwester/Oberpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), medicinska sestra ginekološko-opstetričkog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger für Frauenheilkunde und Geburtshilfe), viša medicinska sestra primaljskog smjera (Oberschwester/Oberpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), medicinska sestra primaljskog smjera (Krankenschwester/Krankenpfleger mit Hebammen-/Geburtshelferabschluss), ginekološko-opstetrička primalja (Hebamme/Geburtshelfer für Frauenheilkunde und Geburtshilfe) und primalja (Hebamme/Geburtshelfer).

    ▼B



    Abschnitt 7

    Apotheker

    Artikel 44

    Ausbildung des Apothekers

    (1)  Die Zulassung zur Apothekerausbildung setzt den Besitz eines Diploms oder eines Prüfungszeugnisses voraus, das in einem Mitgliedstaat für das betreffende Studium die Zulassung zu den Universitäten oder den Hochschulen mit anerkannt gleichwertigem Niveau ermöglicht.

    ▼M9

    (2)  Der Ausbildungsnachweis des Apothekers schließt eine Ausbildung ab, die sich auf einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren (kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden) erstreckt und mindestens Folgendes umfasst:

    a) eine vierjährige theoretische und praktische Vollzeitausbildung an einer Universität oder einer Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau oder unter der Aufsicht einer Universität;

    b) während oder am Ende der theoretischen und praktischen Ausbildung ein sechsmonatiges Praktikum in einer der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheke oder in einem Krankenhaus unter der Aufsicht des pharmazeutischen Dienstes dieses Krankenhauses.

    Der in diesem Absatz genannte Ausbildungsgang umfasst mindestens das in Anhang V Nummer 5.6.1 aufgeführte Ausbildungsprogramm. Die Kommission wird ermächtigt, zur Änderung des Verzeichnisses in Anhang V Nummer 5.6.1 delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um es an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt, einschließlich der Entwicklung der pharmazeutischen Praxis, anzupassen.

    Die Änderungen nach Unterabsatz 2 dürfen keine Änderung der in den Mitgliedstaaten bestehenden wesentlichen gesetzlichen Grundsätze der Berufsstruktur hinsichtlich der Ausbildung und der Bedingungen für den Zugang natürlicher Personen zu dem Beruf erfordern. Bei derartigen Änderungen ist die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Gestaltung der Bildungssysteme im Sinne des Artikels 165 Absatz 1 AEUV zu achten.

    ▼B

    (3)  Die Ausbildung des Apothekers gewährleistet, dass die betreffende Person die folgenden Kenntnisse und Fähigkeiten erwirbt:

    a) angemessene Kenntnisse der Arzneimittel und der zur Arzneimittelherstellung verwendeten Stoffe;

    b) angemessene Kenntnisse der pharmazeutischen Technologie und der physikalischen, chemischen, biologischen und mikrobiologischen Prüfung der Arzneimittel;

    c) angemessene Kenntnisse des Metabolismus und der Wirkungen von Arzneimitteln und Giftstoffen sowie der Anwendung von Arzneimitteln;

    d) angemessene Kenntnisse zur Beurteilung der die Arzneimittel betreffenden wissenschaftlichen Angaben zur Erteilung einschlägiger Informationen;

    e) angemessene Kenntnisse der rechtlichen und sonstigen Voraussetzungen im Zusammenhang mit der Ausübung der pharmazeutischen Tätigkeiten.

    Artikel 45

    Ausübung der Tätigkeiten des Apothekers

    (1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Apothekers die Tätigkeiten, deren Aufnahme und Ausübung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten beruflichen Eignungsbedingungen unterliegen und die den Inhabern eines der in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise offen stehen.

    ▼M9

    (2)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Inhaber eines pharmazeutischen Ausbildungsnachweises einer Universität oder eines als gleichwertig anerkannten Ausbildungsnachweises, der den Anforderungen des Artikels 44 genügt, mindestens die folgenden Tätigkeiten aufnehmen und ausüben dürfen, gegebenenfalls vorbehaltlich des Erfordernisses einer ergänzenden Berufserfahrung:

    a) Herstellung der Darreichungsform von Arzneimitteln,

    b) Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln,

    c) Arzneimittelprüfung in einem Laboratorium für die Prüfung von Arzneimitteln,

    d) Lagerung, Qualitätserhaltung und Abgabe von Arzneimitteln auf der Großhandelsstufe,

    e) Bevorratung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verteilung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in der Öffentlichkeit zugänglichen Apotheken,

    f) Herstellung, Prüfung, Lagerung und Verkauf von unbedenklichen und wirksamen Arzneimitteln der erforderlichen Qualität in Krankenhäusern,

    g) Information und Beratung über Arzneimittel als solche, einschließlich ihrer angemessenen Verwendung,

    h) Meldung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen an die zuständigen Behörden,

    i) personalisierte Unterstützung von Patienten bei Selbstmedikation,

    j) Beiträge zu örtlichen oder landesweiten gesundheitsbezogenen Kampagnen.

    ▼B

    (3)  Ist in einem Mitgliedstaat die Aufnahme oder Ausübung einer der Tätigkeiten des Apothekers nicht nur vom Besitz eines der in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweise abhängig, sondern auch von dem Erfordernis zusätzlicher Berufserfahrung, so erkennt dieser Mitgliedstaat als ausreichenden Nachweis hierfür die Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats darüber an, dass die betreffende Person diese Tätigkeiten während einer gleichen Zeitdauer im Herkunftsmitgliedstaat ausgeübt hat.

    (4)  Die Anerkennung gemäß Absatz 3 gilt nicht für die Berufserfahrung von zwei Jahren, die im Großherzogtum Luxemburg für die Erteilung einer staatlichen Konzession für eine der Öffentlichkeit zugängliche Apotheke vorgeschrieben ist.

    (5)  War in einem Mitgliedstaat am 16. September 1985 ein Auswahlverfahren aufgrund von Prüfungen vorgeschrieben zur Auswahl der in Absatz 2 genannten Inhaber, die zu Inhabern neuer Apotheken bestellt werden, deren Errichtung im Rahmen eines nationalen Systems geografischer Aufteilung beschlossen worden ist, so kann dieser Mitgliedstaat abweichend von Absatz 1 dieses Auswahlverfahren beibehalten und es auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten anwenden, die Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.6.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises sind oder Artikel 23 in Anspruch nehmen.



    Abschnitt 8

    Architekt

    ▼M9

    Artikel 46

    Ausbildung von Architekten

    (1)  Die Ausbildung zum Architekten umfasst

    a) insgesamt mindestens fünf Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, oder

    b) mindestens vier Studienjahre auf Vollzeitbasis an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung, die mit einer Prüfung auf Hochschulniveau erfolgreich abgeschlossen werden, und ein Zeugnis, das den Abschluss von zwei Jahren Berufspraktikum gemäß Absatz 4 bescheinigt.

    (2)  Das Studium nach Absatz 1 muss hauptsächlich auf Architektur ausgerichtet sein. In dem Studium müssen die theoretischen und praktischen Aspekte der Architekturausbildung ausgewogen zur Geltung kommen und mindestens der Erwerb der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen sichergestellt werden:

    a) die Fähigkeit zu architektonischer Gestaltung, die sowohl ästhetischen als auch technischen Erfordernissen gerecht wird;

    b) angemessene Kenntnisse der Geschichte und Lehre der Architektur und damit verwandter Künste, Technologien und Geisteswissenschaften;

    c) Kenntnisse in den bildenden Künsten wegen ihres Einflusses auf die Qualität der architektonischen Gestaltung;

    d) angemessene Kenntnisse in der städtebaulichen Planung und Gestaltung, der Planung im Allgemeinen und in den Planungstechniken;

    e) Verständnis der Beziehung zwischen Menschen und Gebäuden sowie zwischen Gebäuden und ihrer Umgebung und Verständnis der Notwendigkeit, Gebäude und die Räume zwischen ihnen mit menschlichen Bedürfnissen und Maßstäben in Beziehung zu bringen;

    f) Verständnis des Architekten für seinen Beruf und seine Aufgabe in der Gesellschaft, besonders bei der Erstellung von Entwürfen, die sozialen Faktoren Rechnung tragen;

    g) Kenntnis der Methoden zur Prüfung und Erarbeitung des Entwurfs für ein Gestaltungsvorhaben;

    h) Kenntnis der strukturellen und bautechnischen Probleme im Zusammenhang mit der Baugestaltung;

    i) angemessene Kenntnisse der physikalischen Probleme und der Technologien, die mit der Funktion eines Gebäudes — Schaffung von Komfort und Schutz gegen Witterungseinflüsse — im Rahmen nachhaltiger Entwicklung zusammenhängen;

    j) die technischen Fähigkeiten, die erforderlich sind, um den Bedürfnissen der Benutzer eines Gebäudes innerhalb der durch Kostenfaktoren und Bauvorschriften gesteckten Grenzen Rechnung zu tragen;

    k) angemessene Kenntnisse derjenigen Gewerbe, Organisationen, Vorschriften und Verfahren, die bei der praktischen Durchführung von Bauplänen betroffen sind, sowie der Eingliederung der Pläne in die Gesamtplanung.

    (3)  Die Anzahl der Studienjahre auf Hochschulniveau nach den Absätzen 1 und 2 kann zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden.

    (4)  Das Berufspraktikum nach Absatz 1 Buchstabe b darf erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre stattfinden. Mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während des Studiums nach Absatz 2 erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Hierzu wird das Berufspraktikum unter der Aufsicht einer Person oder einer Stelle absolviert, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zugelassen wurde. Ein solches Praktikum unter Aufsicht kann in einem beliebigen Land absolviert werden. Das Berufspraktikum ist von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zu bewerten.

    Artikel 47

    Ausnahmen von den Bedingungen für die Ausbildung des Architekten

    Abweichend von Artikel 46 wird ferner als den Bestimmungen des Artikels 21 entsprechend anerkannt: die Ausbildung im Rahmen der sozialen Förderung oder eines Hochschulstudiums auf Teilzeitbasis, die den Erfordernissen des Artikels 46 entspricht und von einem Berufsangehörigen, der seit mindestens sieben Jahren in der Architektur unter der Aufsicht eines Architekten oder Architekturbüros tätig war, durch eine erfolgreiche Prüfung auf dem Gebiet der Architektur abgeschlossen wird. Diese Prüfung muss Hochschulniveau aufweisen und dem in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b genannten Abschlussexamen gleichwertig sein.

    ▼B

    Artikel 48

    Ausübung der Tätigkeiten des Architekten

    (1)  Für die Zwecke dieser Richtlinie sind Tätigkeiten des Architekten die Tätigkeiten, die üblicherweise unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ausgeübt werden.

    (2)  Die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeiten des Architekten unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ sind auch bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats als gegeben anzusehen, die zur Führung dieses Titels aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben. Den betreffenden Personen wird von ihrem Herkunftsmitgliedstaat bescheinigt, dass ihre Tätigkeit als Architektentätigkeit gilt.

    Artikel 49

    Erworbene Rechte von Architekten

    ►C2  (1)  Jeder Mitgliedstaat erkennt die in Anhang VI aufgeführten Ausbildungsnachweise des Architekten an, ◄ die die anderen Mitgliedstaaten ausgestellt haben und die eine Ausbildung abschließen, die spätestens im akademischen Bezugsjahr begann, das in diesem Anhang angegeben ist, selbst wenn sie den Mindestanforderungen von Artikel 46 nicht genügen, und verleiht ihnen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den Ausbildungsnachweisen, mit denen er selbst die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten ermöglicht.

    Die von den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Bescheinigungen über die Gleichwertigkeit der nach dem 8. Mai 1945 von den zuständigen Behörden der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausbildungsnachweise und der in diesem Anhang aufgeführten Nachweise werden nach diesen Bedingungen anerkannt.

    ▼M9

    (1a)  Absatz 1 gilt auch für die in Anhang V aufgeführten Ausbildungsnachweise als Architekt, sofern die Ausbildung vor dem 18. Januar 2016 aufgenommen wurde.

    ▼B

    (2)  Jeder Mitgliedstaat erkennt unbeschadet des Absatzes 1 folgende Ausbildungsnachweise an und verleiht ihnen im Hinblick auf die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm selbst ausgestellten Ausbildungsnachweisen: Bescheinigungen, die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten von denjenigen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, in denen die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeiten des Architekten an den nachstehenden Stichtagen reglementiert war:

    a) 1. Januar 1995 für Österreich, Finnland und Schweden;

    b) 1. Mai 2004 für Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei;

    ▼M8

    ba) 1. Juli 2013 für Kroatien;

    ▼B

    c) 5. August 1987 für alle anderen Mitgliedstaaten.

    Die in Unterabsatz 1 genannten Bescheinigungen bestätigen, dass ihr Inhaber spätestens am betreffenden Stichtag die Berechtigung erhielt, die Berufsbezeichnung „Architekt“ zu führen und dass er die entsprechend reglementierten Tätigkeiten während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich ausgeübt hat.

    ▼M9

    (3)  Jeder Mitgliedstaat erkennt in seinem Hoheitsgebiet folgenden Nachweis als gleichwertig mit den Ausbildungsnachweisen an, die er selbst im Hinblick auf die Aufnahme und die Ausübung der beruflichen Tätigkeiten eines Architekten ausstellt: Nachweis darüber, dass die am 5. August 1985 bestehende dreijährige Ausbildung an den Fachhochschulen in der Bundesrepublik Deutschland, die den Anforderungen des Artikels 46 Absatz 2 entspricht und die Aufnahme der in Artikel 48 genannten Tätigkeiten in diesem Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ ermöglicht, abgeschlossen und spätestens am 17. Januar 2014 begonnen wurde, sofern die Ausbildung durch eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland ergänzt wurde; diese Berufserfahrung muss durch eine Bescheinigung bestätigt werden, welche von der Architektenkammer ausgestellt wird, in deren Architektenliste der Architekt eingetragen ist, der die Vorschriften dieser Richtlinie in Anspruch nehmen möchte.



    KAPITEL IIIA

    Automatische Anerkennung auf der Grundlage gemeinsamer Ausbildungsgrundsätze

    Artikel 49a

    Gemeinsamer Ausbildungsrahmen

    (1)  Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „gemeinsamer Ausbildungsrahme“n ein gemeinsames Spektrum von für die Ausübung des betreffenden Berufs mindestens erforderlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen. Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen darf nationale Ausbildungsprogramme nicht ersetzen sofern nicht ein Mitgliedstaat nach innerstaatlichem Recht eine andere Regelung trifft. Für die Zwecke der Aufnahme und Ausübung eines Berufs in Mitgliedstaaten, die diesen Beruf reglementieren, verleiht ein Mitgliedstaat den auf der Grundlage dieses Ausbildungsrahmens erworbenen Ausbildungsnachweisen in seinem Hoheitsgebiet dieselbe Wirkung wie den von ihm ausgestellten Ausbildungsnachweisen, sofern dieser Ausbildungsrahmen die Bedingungen nach Absatz 2 erfüllt.

    (2)  Ein gemeinsamer Ausbildungsrahmen erfüllt folgende Bedingungen:

    a) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;

    b) der betreffende Beruf, auf den der gemeinsame Ausbildungsrahmen anwendbar ist, oder die Bildung und Ausbildung, die zu dem Beruf hinführt, ist in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert;

    c) das gemeinsame Spektrum von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen kombiniert die in den nationalen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung von mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten verlangten Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen; es kommt nicht darauf an, ob die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Rahmen einer allgemeinen Ausbildung an einer Universität oder einer anderen Hochschuleinrichtung oder im Rahmen einer beruflichen Ausbildung in Mitgliedstaaten erworben worden sind;

    d) der gemeinsame Ausbildungsrahmen beruht auf den Niveaus des EQR gemäß Anhang II der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen ( 27 );

    e) der betreffende Beruf fällt weder unter einen anderen gemeinsamen Ausbildungsrahmen noch unterliegt er der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III;

    f) der gemeinsame Ausbildungsrahmen wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Interessenträger aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;

    g) der gemeinsame Ausbildungsrahmen ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, die Berufsqualifikation innerhalb dieses Rahmens zu erwerben, ohne zunächst Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.

    (3)  Repräsentative Berufsorganisationen auf Unionsebene und nationale Berufsorganisationen oder zuständige Behörden, die mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten angehören, können der Kommission Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsrahmen, die die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen, vorlegen.

    (4)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen für einen bestimmten Beruf nach Maßgabe der Bedingungen des Absatzes 2 dieses Artikels festzulegen.

    (5)  Ein Mitgliedstaat ist ausgenommen von der Verpflichtung, den gemeinsamen Ausbildungsrahmen nach Absatz 4 auf seinem Hoheitsgebiet einzuführen, und von der Verpflichtung, die in dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen erworbenen Berufsqualifikationen automatisch anzuerkennen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a) Auf seinem Hoheitsgebiet bestehen keine Bildungs- oder Ausbildungseinrichtungen, die die entsprechende Ausbildung für den jeweiligen Beruf anbieten;

    b) die Einführung des gemeinsamen Ausbildungsrahmens würde die Organisation seines Bildungs- und Berufsbildungssystems beeinträchtigen;

    c) zwischen dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen und der auf seinem Hoheitsgebiet verlangten Ausbildung bestehen wesentliche Unterschiede, die erhebliche Risiken für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger oder für den Schutz der Umwelt mit sich bringen.

    (6)  Die Mitgliedstaaten unterrichten binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4 die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über

    a) die dem gemeinsamen Ausbildungsrahmen entsprechenden nationalen Berufsqualifikationen und, soweit relevant, nationalen Berufsbezeichnungen oder

    b) jede Inanspruchnahme der in Absatz 5 aufgeführten Ausnahmen mit einer Begründung, welche der in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt wurden. Die Kommission kann binnen drei Monaten eine zusätzliche Klarstellung verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat nicht oder nicht ausreichend begründet hat, dass eine der genannten Bedingungen erfüllt ist. Der Mitgliedstaat beantwortet eine solche Aufforderung binnen drei Monaten.

    ►C6  Die Kommission kann durch einen Durchführungsrechtsakt ein Verzeichnis der nationalen Berufsqualifikationen und nationalen Berufsbezeichnungen festlegen ◄ , die unter die automatische Anerkennung aufgrund des gemäß Absatz 4 festgelegten gemeinsamen Ausbildungsrahmens fallen.

    (7)  Dieser Artikel gilt auch für Spezialisierungen von Berufen, wenn die Spezialisierungen berufliche Tätigkeiten betreffen, deren Aufnahme und Ausübung in den Mitgliedstaaten reglementiert sind, sofern der Beruf, nicht jedoch die betreffende Spezialisierung, bereits der automatischen Anerkennung gemäß Titel III Kapitel III unterliegt.

    Artikel 49b

    Gemeinsame Ausbildungsprüfungen

    (1)  Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „gemeinsame Ausbildungsprüfung“ eine standardisierte Eignungsprüfung, die in allen teilnehmenden Mitgliedstaaten zur Verfügung steht und den Inhabern einer bestimmten Berufsqualifikation vorbehalten ist. Das Bestehen einer solchen Prüfung in einem Mitgliedstaat berechtigt den Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation zur Ausübung des Berufs in jedem der betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Inhaber von in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikationen gelten.

    (2)  Die gemeinsame Ausbildungsprüfung muss folgende Bedingungen erfüllen:

    a) die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht mehr Berufsangehörigen den Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat;

    b) der Beruf, auf den die gemeinsame Ausbildungsprüfung angewandt wird, ist in mindestens einem Drittel aller Mitgliedstaaten reglementiert oder die Bildung und Ausbildung, die zu dem Beruf hinführen, sind in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert;

    c) die gemeinsame Ausbildungsprüfung wurde in einem geeigneten transparenten Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Interessenträger aus Mitgliedstaaten, in denen der Beruf nicht reglementiert ist, festgelegt;

    d) die gemeinsame Ausbildungsprüfung ermöglicht es Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten, an einer solchen Prüfung und der praktischen Organisation dieser Prüfungen in den Mitgliedstaaten teilzunehmen, ohne zunächst Mitglied einer berufsständischen Organisation oder bei einer solchen Organisation registriert sein zu müssen.

    (3)  Repräsentative Berufsorganisationen auf Unionsebene und einzelstaatliche Berufsorganisationen oder zuständige Behörden, die mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten angehören, können der Kommission Vorschläge für gemeinsame Ausbildungsprüfungen, die die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllen, vorlegen.

    (4)  Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 57c zu erlassen, um die Inhalte einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung und die Bedingungen für die Teilnahme an der Prüfung und das Bestehen der Prüfung festzulegen.

    (5)  Ein Mitgliedstaat ist von der Verpflichtung, die gemeinsame Ausbildungsprüfung nach Absatz 4 auf seinem Hoheitsgebiet einzuführen, und den Personen, die die gemeinsame Ausbildungsprüfung bestanden haben, automatische Anerkennung zu gewähren ausgenommen wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

    a) der jeweilige Beruf ist in seinem Hoheitsgebiet nicht reglementiert;

    b) durch die Inhalte der gemeinsamen Ausbildungsprüfung werden erhebliche und in seinem Hoheitsgebiet relevante Risiken für die öffentliche Gesundheit oder die Sicherheit der Dienstleistungsempfänger nicht ausreichend gemindert;

    c) infolge der Inhalte der gemeinsamen Ausbildungsprüfung, verglichen mit nationalen Anforderungen, würde die Aufnahme des Berufs deutlich weniger attraktiv.

    (6)  Die Mitgliedstaaten unterrichten binnen sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Absatz 4 die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über

    a) die zur Durchführung solcher Prüfungen verfügbaren Kapazitäten oder

    b) eine Inanspruchnahme der in Absatz 5 aufgeführten Ausnahmen mit der Begründung, welche der in jenem Absatz genannten Bedingungen erfüllt wurden. Die Kommission kann binnen drei Monaten eine zusätzliche Klarstellung verlangen, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat nicht oder nicht ausreichend begründet hat, dass eine der genannten Bedingungen erfüllt ist. Der Mitgliedstaat beantwortet eine solche Aufforderung binnen drei Monaten.

    Die Kommission kann im Wege eines Durchführungrechtsakts die Liste der Mitgliedstaaten, in denen die gemäß Absatz 4 verabschiedeten gemeinsamen Ausbildungsprüfungen stattfinden sollen, sowie die Häufigkeit innerhalb eines Kalenderjahrs und andere zur Veranstaltung gemeinsamer Ausbildungsprüfungen in den Mitgliedstaaten notwendige Regelungen festlegen.

    ▼B



    KAPITEL IV

    Gemeinsame Bestimmungen für die Niederlassung

    Artikel 50

    Unterlagen und Formalitäten

    (1)  Wenn die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates in Anwendung der Bestimmungen dieses Titels über einen Antrag auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf befinden, können sie die in Anhang VII aufgeführten Unterlagen und Bescheinigungen verlangen.

    Die in Anhang VII Nummer 1 Buchstaben d, e und f genannten Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

    Die Mitgliedstaaten, Stellen und sonstigen juristischen Personen sorgen für die Vertraulichkeit der übermittelten Angaben.

    (2)  Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise sowie gegebenenfalls eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller für die in Kapitel III genannten Berufe die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in den Artikeln 24, 25, 28, 31, 34, 35, 38, 40, 44 und 46 verlangt werden.

    (3)  Beziehen sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann der Aufnahmemitgliedstaat bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen,

    a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist;

    b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und

    c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.

    ▼M9

    (3a)  Hat der Aufnahmemitgliedstaat berechtigte Zweifel, so kann er von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.

    (3b)  Der Informationsaustausch, der aufgrund dieses Artikels zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet, erfolgt über das IMI.

    ▼B

    (4)  Verlangt ein Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufes eine Eidesleistung oder eine feierliche Erklärung, so sorgt er dafür, dass die Angehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die die Formel dieses Eides oder dieser feierlichen Erklärung nicht benutzen können, auf eine geeignete, gleichwertige Formel zurückgreifen können.

    Artikel 51

    Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen

    (1)  Die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

    (2)  Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zu einem reglementierten Beruf muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person; die Entscheidung muss von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates ordnungsgemäß begründet werden. Diese Frist kann jedoch in Fällen, die unter die Kapitel I und II dieses Titels fallen, um einen Monat verlängert werden.

    (3)  Gegen diese Entscheidung bzw. gegen eine nicht fristgerecht getroffene Entscheidung müssen Rechtsbehelfe nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden können.

    Artikel 52

    Führen der Berufsbezeichnung

    (1)  Ist in einem Aufnahmemitgliedstaat das Führen der Berufsbezeichnung im Zusammenhang mit einer der betreffenden beruflichen Tätigkeiten reglementiert, so führen die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten, die nach Titel III einen reglementierten Beruf ausüben dürfen, die entsprechende Berufsbezeichnung des Aufnahmemitgliedstaats und verwenden deren etwaige Abkürzung.

    (2)  Wenn ein Beruf im Aufnahmemitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 reglementiert ist, dürfen die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten die von diesem Verband oder dieser Organisation zuerkannte Berufsbezeichnung oder deren Abkürzung nur führen, wenn sie nachweisen, dass sie Mitglied des betreffenden Verbandes oder der betreffenden Organisation sind.

    Wenn der Verband oder die Organisation die Mitgliedschaft von bestimmten Qualifikationen abhängig macht, sind bei Angehörigen anderer Mitgliedstaaten, die über die Berufsqualifikationen verfügen, die Vorschriften dieser Richtlinie zu beachten.

    ▼M9

    (3)  Ein Mitgliedstaat darf die Führung der Berufsbezeichnung nicht den Inhabern einer Berufsqualifikation vorbehalten, wenn er der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten nicht nach Artikel 3 Absatz 2 den Verband oder die Organisation gemeldet hat.

    ▼B



    TITEL IV

    MODALITÄTEN DER BERUFSAUSÜBUNG

    ▼M9

    Artikel 53

    Sprachkentnisse

    (1)  Berufsangehörige, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Spachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind.

    (2)  Ein Mitgliedstaat stellt sicher, dass Überprüfungen, die von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtung nach Absatz 1 vorgenommen werden, auf die Kenntnis einer Amtssprache des Aufnahmemitgliedstaats oder einer Verwaltungssprache des Aufnahmemitgliedstaats, sofern diese Verwaltungssprache auch Amtssprache der Union ist, beschränkt sind.

    (3)  Die gemäß Absatz 2 durchgeführten Überprüfungen können vorgeschrieben werden, wenn der auszuübende Beruf Auswirkungen auf die Patientensicherheit hat. Die Überprüfungen können im Fall anderer Berufe vorgeschrieben werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.

    Die Überprüfungen dürfen erst nach der Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises gemäß Artikel 4d bzw. nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden.

    (4)  Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen. Der betroffene Berufsangehörige kann gegen diese Überprüfungen Rechtsbehelfe nach nationalem Recht einlegen.

    ▼C3

    Artikel 54

    Führen von Ausbildungsbezeichnungen

    Unbeschadet der Artikel 7 und 52 trägt der Aufnahmemitgliedstaat dafür Sorge, dass die betreffenden Personen zum Führen von Ausbildungsbezeichnungen ihres Herkunftsmitgliedstaats und gegebenenfalls der entsprechenden Abkürzung in der Sprache des Herkunftsmitgliedstaats berechtigt sind. Der Aufnahmemitgliedstaat kann vorschreiben, dass neben dieser Bezeichnung Name und Ort der Lehranstalt oder des Prüfungsausschusses aufgeführt werden, die bzw. der diese Ausbildungsbezeichnung verliehen hat. Kann die Ausbildungsbezeichnung des Herkunftsmitgliedstaats im Aufnahmemitgliedstaat mit einer Bezeichnung verwechselt werden, die in Letzterem eine zusätzliche Ausbildung voraussetzt, die die betreffende Person aber nicht erworben hat, so kann der Aufnahmemitgliedstaat vorschreiben, dass die betreffende Person ihre im Herkunftsmitgliedstaat gültige Ausbildungsbezeichnung in einer vom Aufnahmemitgliedstaat festgelegten Form verwendet.

    ▼B

    Artikel 55

    Kassenzulassung

    Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes: Mitgliedstaaten, die den Personen, die ihre Berufsqualifikationen in ihrem Hoheitsgebiet erworben haben, nur dann eine Kassenzulassung erteilen, wenn sie einen Vorbereitungslehrgang absolviert und/oder Berufserfahrung erworben haben, befreien die Personen, die ihre Berufsqualifikationen als Arzt bzw. Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von dieser Pflicht.

    ▼M9

    Artikel 55a

    Anerkennung eines Berufspraktikums

    (1)  Wenn der Abschluss eines Berufspraktikums Voraussetzung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf ist, erkennt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bei der Prüfung von Anträgen auf Genehmigung der Ausübung des reglementierten Berufs in einem anderen Mitgliedstaat absolvierte Berufspraktika an, sofern sie den veröffentlichten Leitlinien nach Absatz 2 entsprechen, und berücksichtigt in einem Drittland absolvierte Berufspraktika. Die Mitgliedstaaten können jedoch in nationalen Rechtsvorschriften die Dauer des Teils des Berufspraktikums, der im Ausland absolviert werden kann, auf einen angemessenen Zeitraum begrenzen.

    (2)  Die Anerkennung des Berufspraktikums ersetzt nicht die Erfüllung geltender Anforderungen bezüglich des Bestehens einer Prüfung, die den Zugang zu dem jeweiligen Beruf ermöglicht. Die zuständigen Behörden veröffentlichen Leitlinien zur Organisation und Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland absolvierten Berufspraktika und insbesondere zu den Aufgaben der Person, die das Berufspraktikum überwacht.



    ▼M9

    TITEL V

    VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT UND DURCHFÜHRUNGSBEFUGNIS GEGENÜBER DEN BÜRGERN

    ▼B

    Artikel 56

    Zuständige Behörden

    (1)  Die zuständigen Behörden der Aufnahme- und Herkunftsmitgliedstaaten arbeiten eng zusammen und leisten sich Amtshilfe, um die Anwendung dieser Richtlinie zu erleichtern. Sie stellen die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen sicher.

    (2)   ►M9  Die zuständigen Behörden im Herkunfts- und im Aufnahmemitgliedstaat unterrichten sich gegenseitig über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher Sanktionen oder über sonstige schwerwiegende, genau bestimmte Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der in dieser Richtlinie erfassten Tätigkeiten auswirken könnten. Dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinn der Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG einzuhalten. ◄

    Der Herkunftsmitgliedstaat prüft die Richtigkeit der Sachverhalte; seine Behörden befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen.

    ▼M9

    (2a)  Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 nutzen die zuständigen Behörden das IMI.

    ▼B

    (3)  Jeder Mitgliedstaat benennt bis 20. Oktober 2007 die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in dieser Richtlinie genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind; ferner benennt er die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen, und unterrichtet unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission hiervon.

    ▼M9

    (4)  Jeder Mitgliedstaat benennt einen Koordinator für die Tätigkeiten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden und setzt die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon in Kenntnis.

    Die Koordinatoren haben folgende Aufgaben:

    a) die Förderung der einheitlichen Anwendung dieser Richtlinie;

    b) Sammlung aller Informationen, die für die Anwendung dieser Richtlinie nützlich sind, insbesondere aller Informationen über die Bedingungen für den Zugang zu reglementierten Berufen in den Mitgliedstaaten;

    c) Prüfung von Vorschlägen für gemeinsame Ausbildungsrahmen und gemeinsame Ausbildungsprüfungen;

    d) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Hinblick auf die Optimierung der ständigen beruflichen Weiterbildung in den Mitgliedstaaten;

    e) Austausch von Informationen und bewährten Verfahren zur Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14.

    Zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach Buchstabe b dieses Absatzes können die Koordinatoren die Hilfe der in Artikel 57b genannten Kontaktstellen in Anspruch nehmen.

    ▼M9

    Artikel 56a

    Vorwarnmechanismus

    (1)  Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten über einen Berufsangehörigen, dem von nationalen Behörden oder Gerichten die Ausübung folgender beruflicher Tätigkeiten im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ganz oder teilweise — auch vorübergehend — untersagt worden ist oder diesbezügliche Beschränkungen auferlegt worden sind:

    a) Arzt und Arzt für Allgemeinmedizin als Inhaber eines in Anhang V Nummern 5.1.1 und 5.1.4 aufgeführten Ausbildungsnachweises;

    b) Facharzt, der eine in Anhang V Nummer 5.1.3 aufgeführten Bezeichnung führt;

    c) Krankenschwester/Krankenpfleger, die/der für die allgemeine Pflege verantwortlich ist, als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.2.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;

    d) Zahnarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;

    e) Fachzahnarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.3.3 aufgeführten Ausbildungsnachweises;

    f) Tierarzt als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.4.2. aufgeführten Ausbildungsnachweises;

    g) Hebamme als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.5.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;

    h) Apotheker als Inhaber eines in Anhang V Nummer 5.6.2 aufgeführten Ausbildungsnachweises;

    i) Inhaber von in Anhang VII Nummer 2 genannten Bescheinigungen, die bescheinigen, dass der Inhaber eine Ausbildung abgeschlossen hat, die den in den Artikeln 24, 25, 31, 34, 35, 38, 40 oder 44 aufgeführten Mindestanforderungen jeweils entspricht, jedoch vor den in Anhang V Nummer 5.1.3, 5.1.4, 5.2.2, 5.3.2, 5.3.3, 5.4.2, 5.5.2 bzw. 5.6.2 genannten Stichtagen für die Qualifikationen begonnen wurde;

    j) Inhaber von Bescheinigungen über die erworbenen Rechte nach den Artikeln 23, 27, 29, 33, 33a, 37, 43 und 43a;

    k) sonstige Berufsangehörige, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben, sofern diese Berufsangehörigen einen in dem jeweiligen Mitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben;

    l) Berufsangehörige, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger, einschließlich Kinderbetreuungseinrichtungen und frühkindliche Erziehung, ausüben, sofern diese Berufsangehörigen einen in dem jeweiligen Mitgliedstaat reglementierten Beruf ausüben.

    (2)  Die zuständigen Behörden übermitteln die in Absatz 1 genannten Angaben mittels einer Warnung über das IMI spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung über die vollständige oder teilweise Beschränkung oder Untersagung der Ausübung der beruflichen Tätigkeit durch den betreffenden Berufsangehörigen. Die Angaben beschränken sich auf Folgendes:

    a) Identität des Berufsangehörigen;

    b) betroffener Beruf;

    c) Angaben über die einzelstaatliche Behörde oder das einzelstaatliche Gericht, die/das die Entscheidung über die Beschränkung oder Untersagung getroffen hat;

    d) Umfang der Beschränkung oder Untersagung;

    e) Zeitraum, in dem die Beschränkung oder Untersagung gilt.

    (3)  Die zuständigen Behörden eines betroffenen Mitgliedstaats unterrichten die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten spätestens drei Tage nach Annahme der Gerichtsentscheidung mittels einer Warnung über das IMI von der Identität von Berufsangehörigen, die die Anerkennung einer Qualifikation gemäß dieser Richtlinie beantragt haben und bei denen später gerichtlich festgestellt wurde, dass sie dabei gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet haben.

    (4)  Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke des Informationsaustauschs nach den Absätzen 1 und 3 erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG. Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

    (5)  Die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten sind unverzüglich zu unterrichten, wenn die Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 abgelaufen ist. Hierzu ist die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die Informationen nach Absatz 1 übermittelt, auch zu verpflichten, das Datum des Ablaufs der Geltungsdauer und spätere Änderungen dieses Datums anzugeben.

    (6)  Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Berufsangehörige, bezüglich derer Warnungen an andere Mitgliedstaaten übermittelt werden, gleichzeitig mit der Warnung schriftlich von der Entscheidung über die Warnung unterrichtet werden, nach nationalem Recht Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung einlegen oder die Berichtigung dieser Entscheidung verlangen können und Zugang zu Abhilfemaßnahmen im Fall von Schäden haben, die durch zu Unrecht an andere Mitgliedstaaten übermittelte Warnungen entstanden sind; in diesen Fällen wird die Entscheidung über die Warnung durch den Hinweis ergänzt, dass der Berufsangehörige Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt hat.

    (7)  Daten bezüglich Warnungen dürfen nur so lange im IMI bleiben, wie sie gültig sind. Warnungen sind binnen drei Tagen ab dem Datum der Annahme der Entscheidung über ihren Widerruf oder ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Geltungsdauer der Untersagung oder Beschränkung nach Absatz 1 zu löschen.

    (8)  Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte für die Anwendung des Vorwarnmechanismus. Diese Durchführungsrechtsakte enthalten Bestimmungen über die Behörden, die berechtigt sind, Warnungen zu übermitteln oder entgegenzunehmen und über Widerruf und Aufhebung von Warnungen und über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Datenverarbeitung. Die Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 58 Absatz 2 erlassen.

    ▼M9

    Artikel 57

    Zentraler Online-Zugang zu Informationen

    (1)  Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Informationen über die einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt ( 28 ) online zugänglich sind und regelmäßig aktualisiert werden:

    a) ein Verzeichnis aller in dem Mitgliedstaat reglementierten Berufe im Sinn von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a sowie die Kontaktdaten der für die einzelnen reglementierten Berufe zuständigen Behörden und der Beratungszentren nach Artikel 57b;

    b) ein Verzeichnis aller Berufe, für die ein Europäischer Berufsausweis verfügbar ist, der Funktionsweise des Ausweises — einschließlich aller für die Berufsangehörigen anfallenden Gebühren — und der für seine Ausstellung zuständigen Behörden;

    c) ein Verzeichnis aller Berufe, auf die nach den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats Artikel 7 Absatz 4 Anwendung findet;

    d) ein Verzeichnis der reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Ausbildungsgänge nach Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii;

    e) die in den Artikeln 7, 50, 51 und 53 aufgeführten Anforderungen und Verfahren für die in den Mitgliedstaaten reglementierten Berufe, einschließlich aller damit verbundenen von den Bürgern zu entrichtenden Gebühren und aller von den Bürgern bei den zuständigen Behörden vorzulegenden Unterlagen;

    f) Angaben über das Einlegen von Rechtsbehelfen gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften gegen aufgrund dieser Richtlinie erlassene Entscheidungen der zuständigen Behörden.

    (2)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Informationen nach Absatz 1 in für die Nutzer klarer und umfassender Weise erteilt werden, aus der Ferne und elektronisch leicht zugänglich sind und dem neuesten Stand entsprechen.

    (3)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass an die einheitlichen Ansprechpartner gerichtete Informationsersuchen so rasch wie möglich beantwortet werden.

    (4)  Die Mitgliedstaaten und die Kommission ergreifen begleitende Maßnahmen, um den einheitlichen Ansprechpartnern nahe zu legen, die Informationen nach Absatz 1 auch in anderen Amtssprachen der Union bereitzustellen. Die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verwendung von Sprachen bleiben davon unberührt.

    (5)  Die Mitgliedstaaten arbeiten für die Zwecke der Umsetzung der Absätze 1, 2 und 4 miteinander und mit der Kommission zusammen.

    ▼M9

    Artikel 57a

    Elektronische Verfahren

    (1)  Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der Ferne und elektronisch über den jeweiligen einheitlichen Ansprechpartner oder die jeweiligen zuständigen Behörden abgewickelt werden können. Dies hindert die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nicht daran, später im Fall begründeter Zweifel und soweit unbedingt geboten beglaubigte Kopien zu verlangen.

    (2)  Absatz 1 findet keine Anwendung auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung.

    (3)  Wenn es gerechtfertigt ist, dass die Mitgliedstaaten zur Abwicklung der Verfahren nach Absatz 1 dieses Artikels um die Verwendung fortgeschrittener elektronischer Signaturen im Sinne der Definition in Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ( 29 ) bitten, akzeptieren die Mitgliedstaaten elektronische Signaturen, die mit der Entscheidung 2009/767/EG der Kommission vom 16. Oktober 2009 über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt ( 30 ) konform sind, und sorgen für die technischen Mittel zur Verarbeitung von Dokumenten mit fortgeschrittenen elektronischen Signaturen in Formaten, die in dem Beschluss 2011/130/EU der Kommission vom 25. Februar 2011 über Mindestanforderungen für die grenzüberschreitende Verarbeitung von Dokumenten, die gemäß der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt von zuständigen Behörden elektronisch signiert worden sind ( 31 ), festgelegt sind.

    (4)  Alle Verfahren werden in Einklang mit Artikel 8 der Richtlinie 2006/123/EG, der einheitliche Ansprechpartner betrifft, durchgeführt. Die Verfahrensfristen nach Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 51 dieser Richtlinie laufen ab dem Zeitpunkt, in dem ein Bürger seinen Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der jeweiligen zuständigen Behörde einreicht. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien im Sinn von Absatz 1 dieses Artikels gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.

    Artikel 57b

    Beratungszentren

    (1)  Jeder Mitgliedstaat benennt bis spätestens 18. Januar 2016 ein Beratungszentrum, das den Auftrag hat, die Bürger und die Beratungszentren der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß dieser Richtlinie zu beraten, einschließlich der Information über die nationalen Rechtsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung einer Berufstätigkeit, des Sozialrechts, sowie über etwaige Standesregeln und berufsethische Regeln.

    (2)  Die Beratungszentren in den Aufnahmemitgliedstaaten unterstützen die Bürger bei der Wahrnehmung der Rechte aus dieser Richtlinie, bei Bedarf unter Einschaltung des Beratungszentrums im Herkunftsmitgliedstaat sowie der zuständigen Behörden und des einheitlichen Ansprechpartners im Aufnahmemitgliedstaat.

    (3)  Alle zuständigen Behörden im Herkunfts- oder im Aufnahmemitgliedstaat sind aufgefordert, mit dem Beratungszentrum im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften entsprechend den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.

    (4)  Auf Ersuchen der Kommission unterrichten die Beratungszentren binnen zwei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens die Kommission über die Ergebnisse der Untersuchungen, mit denen sie befasst sind.

    Artikel 57c

    Ausübung der Befugnisübertragung

    (1)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    (2)  Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17. Januar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

    (3)  Die Befugnisübertragung nach Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    (4)  Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

    (5)  Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 20, Artikel 21 Absatz 6 Unterabsatz 2, Artikel 21a Absatz 4, Artikel 25 Absatz 5, Artikel 26 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 35 Absätze 4 und 5, Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 44 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 49a Absatz 4 und Artikel 49b Absatz 4 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    ▼M9

    Artikel 58

    Ausschussverfahren

    (1)  Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    (2)  Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 59

    Transparenz

    (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. Januar 2016 ein Verzeichnis der derzeit reglementierten Berufe mit Angabe der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, sowie ein Verzeichnis der in ihrem Hoheitsgebiet reglementierten Ausbildungsgänge und der besonders strukturierten Berufsausbildungen im Sinne von Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii. Auch jede Änderung dieser Verzeichnisse wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Die Kommission richtet eine öffentlich verfügbare Datenbank der reglementierten Berufe, einschließlich einer allgemeinen Beschreibung der Tätigkeiten, die durch die einzelnen Berufe abgedeckt werden, ein und unterhält sie.

    (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 18. Januar 2016 das Verzeichnis der Berufe, bei denen eine Nachprüfung der Qualifikationen gemäß Artikel 7 Absatz 4 erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten rechtfertigen gegenüber der Kommission gesondert die Aufnahme jedes einzelnen Berufs in dieses Verzeichnis.

    (3)  Die Mitgliedstaaten prüfen, ob nach ihrer Rechtsordnung geltende Anforderungen zur Beschränkung der Aufnahme oder Ausübung eines Berufs durch die Inhaber einer bestimmten Berufsqualifikation, einschließlich des Führens der Berufsbezeichnung und der im Rahmen dieser Berufsbezeichnung erlaubten beruflichen Tätigkeiten, die in diesem Artikel als „Anforderungen“ bezeichnet werden, mit folgenden Grundsätzen vereinbar sind:

    a) Die Anforderungen dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen;

    b) die Anforderungen müssen durch übergeordnete Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein;

    c) die Anforderungen müssen zur Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels geeignet sein und dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

    (4)  Absatz 1 gilt auch für Berufe, die in einem Mitgliedstaat durch einen Verband oder eine Organisation im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 reglementiert sind, sowie für alle Anforderungen in Verbindung mit der Mitgliedschaft dieser Verbände oder Organisationen.

    (5)  Bis zum 18. Januar 2016 geben die Mitgliedstaaten der Kommission bekannt, welche Anforderungen sie aufrechterhalten wollen und aus welchen Gründen die Anforderungen ihrer Ansicht nach mit Absatz 3 konform sind. Zudem machen die Mitgliedstaaten binnen sechs Monaten nach ihrer Annahme Angaben dazu, welche Anforderungen sie zu einem späteren Zeitpunkt eingeführt haben und aus welchen Gründen die Anforderungen ihrer Ansicht nach mit Absatz 3 konform sind.

    (6)  Bis zum 18. Januar 2016 und danach alle zwei Jahre erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem Bericht über die Anforderungen, die aufgehoben oder gelockert wurden.

    (7)  Die Kommission leitet die in Absatz 6 genannten Berichte an die anderen Mitgliedstaaten weiter, die binnen sechs Monaten ihre Anmerkungen dazu vorlegen. Innerhalb desselben Zeitraums konsultiert die Kommission interessierte Parteien einschließlich der Angehörigen der betreffenden Berufe.

    (8)  Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Angaben einen zusammenfassenden Bericht für die durch den Beschluss 2007/172/EG der Kommission vom 19. März 2007 zur Einsetzung einer Koordinatorengruppe auf dem Gebiet der Anerkennung der Berufsqualifikationen eingesetzte Koordinatorengruppe, die dazu Stellung nehmen kann ( 32 ).

    (9)  Unter Berücksichtigung der in den Absätzen 7 und 8 genannten Stellungnahme legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 18. Januar 2017 einen zusammenfassenden Bericht vor; diesem fügt sie gegebenenfalls Vorschläge für ergänzende Initiativen bei.

    ▼B



    TITEL VI

    SONSTIGE BESTIMMUNGEN

    Artikel 60

    Berichte

    (1)  Ab 20. Oktober 2007 legen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung des eingeführten Systems vor. Neben den allgemeinen Ausführungen enthält dieser Bericht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen sowie eine Beschreibung der Hauptprobleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

    ▼M9

    Ab dem 18. Januar 2016 umfasst die statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen nach Unterabsatz 1 ausführliche Angaben über die Anzahl und die Art der aufgrund dieser Richtlinie getroffenen Entscheidungen, einschließlich der Art von Entscheidungen, die die zuständigen Behörden gemäß Artikel 4f über partiellen Zugang treffen, und eine Darlegung der wichtigsten Probleme, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben.

    ▼M9

    (2)  Bis zum 18. Januar 2019 und danach alle fünf Jahre veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie.

    In dem ersten Bericht ist ein besonderer Schwerpunkt auf die durch diese Richtlinie eingeführten neuen Elemente zu legen, und es sind folgende Themen besonders zu behandeln:

    a) Funktion des Europäischen Berufsausweises,

    b) Aktualisierung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen bei den unter Titel III Kapitel III fallenden Berufen, einschließlich der Liste der Kompetenzen gemäß Artikel 31 Absatz 7,

    c) Funktion der gemeinsamen Ausbildungsrahmen und der gemeinsamen Ausbildungsprüfungen,

    d) Ergebnisse des in den rumänischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten speziellen Aufstiegsfortbildungsprogramms für die Inhaber der Ausbildungsnachweise nach Artikel 33a und die Inhaber der Ausbildungsnachweise der postsekundären Stufe, damit geprüft werden kann, ob die aktuellen Bestimmungen über das System der erworbenen Rechte, das auf die rumänischen Ausbildungsnachweise von für die allgemeine Pflege verantwortlichen Krankenschwestern/Krankenpflegern Anwendung findet, geändert werden müssen.

    Die Mitgliedstaaten stellen sämtliche Informationen zur Verfügung, die zur Ausarbeitung dieses Berichts notwendig sind.

    ▼B

    Artikel 61

    Ausnahmebestimmung

    Falls ein Mitgliedstaat bei der Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie in bestimmten Bereichen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, untersucht die Kommission diese Schwierigkeiten gemeinsam mit diesem Mitgliedstaat.

    ▼M9

    Bei Bedarf erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, um dem betreffenden Mitgliedstaat zu erlauben, vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorschrift abzusehen.

    ▼B

    Artikel 62

    Aufhebung

    Die Richtlinien 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG, 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG werden mit Wirkung vom 20. Oktober2007 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien sind als Bezugnahmen auf diese Richtlinie zu verstehen und erfolgen unbeschadet der auf der Grundlage dieser Richtlinien verabschiedeten Rechtsakte.

    Artikel 63

    Umsetzung

    Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens bis 20. Oktober 2007 nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich darüber.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 64

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 65

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.




    ANHANG I

    Liste der Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen

    IRLAND ( 33 )

    1. The Institute of Chartered Accountants in Ireland ( 34 )

    2. The Institute of Certified Public Accountants in Ireland (34) 

    3. The Association of Certified Accountants (34) 

    4. Institution of Engineers of Ireland

    5. Irish Planning Institute

    VEREINIGTES KÖNIGREICH

    1. Institute of Chartered Accountants in England and Wales

    2. Institute of Chartered Accountants of Scotland

    3. Institute of Chartered Accountants in Ireland

    4. Chartered Association of Certified Accountants

    5. Chartered Institute of Loss Adjusters

    6. Chartered Institute of Management Accountants

    7. Institute of Chartered Secretaries and Administrators

    8. Chartered Insurance Institute

    9. Institute of Actuaries

    10. Faculty of Actuaries

    11. Chartered Institute of Bankers

    12. Institute of Bankers in Scotland

    13. Royal Institution of Chartered Surveyors

    14. Royal Town Planning Institute

    15. Chartered Society of Physiotherapy

    16. Royal Society of Chemistry

    17. British Psychological Society

    18. Library Association

    19. Institute of Chartered Foresters

    20. Chartered Institute of Building

    21. Engineering Council

    22. Institute of Energy

    23. Institution of Structural Engineers

    24. Institution of Civil Engineers

    25. Institution of Mining Engineers

    26. Institution of Mining and Metallurgy

    27. Institution of Electrical Engineers

    28. Institution of Gas Engineers

    29. Institution of Mechanical Engineers

    30. Institution of Chemical Engineers

    31. Institution of Production Engineers

    32. Institution of Marine Engineers

    33. Royal Institution of Naval Architects

    34. Royal Aeronautical Society

    35. Institute of Metals

    36. Chartered Institution of Building Services Engineers

    37. Institute of Measurement and Control

    38. British Computer Society

    ▼M9 —————

    ▼B




    ANHANG IV

    Tätigkeiten in Verbindung mit den in den Artikeln 17, 18 und 19 genannten Kategorien der Berufserfahrung

    Verzeichnis I

    Hauptgruppen der Richtlinie 64/427/EWG, geändert durch die Richtlinie 69/77/EWG, sowie der Richtlinien 68/366/EWG und 82/489/EWG

    1   Richtlinie 64/427/EWG



    Hauptgruppe

    23

    Textilgewerbe

    232

    Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Wollbearbeitungsmaschinen

    233

    Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Baumwollbearbeitungsmaschinen

    234

    Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Seidenbearbeitungsmaschinen

    235

    Verarbeitung von textilen Grundstoffen auf Leinen- und Hanfbearbeitungsmaschinen

    236

    sonstige Textilfaserindustrie (Jute, Hartfasern usw.), Seilerei

    237

    Wirkerei und Strickerei

    238

    Textilveredelung

    239

    sonstiges Textilgewerbe

    Hauptgruppe

    24

    Herstellung von Schuhen, Bekleidung und Bettwaren

    241

    Serienfertigung von Schuhen (außer Gummi- und Holzschuhen)

    242

    Schuhreparatur und Maßschuhmacherei

    243

    Herstellung von Bekleidung und Wäsche (außer Pelzwaren)

    244

    Herstellung von Bettwaren

    245

    Pelz- und Pelzwarenherstellung

    Hauptgruppe

    25

    Holz- und Korkverarbeitung (außer Holzmöbelherstellung)

    251

    Sägerei und Holzbearbeitung

    252

    Herstellung von Halbwaren aus Holz

    253

    Serienherstellung von Bauelementen aus Holz und von Parkett

    254

    Herstellung von Verpackungsmitteln aus Holz

    255

    Herstellung von sonstigen Holzwaren (außer Möbeln)

    259

    Herstellung von Stroh-, Korb-, Kork-, Flecht- und Bürstenwaren

    Hauptgruppe

    26

    260 Herstellung von Holzmöbeln

    Hauptgruppe

    27

    Papier- und Pappenerzeugung und -verarbeitung

    271

    Herstellung von Holzschliff und Zellstoff, Papier und Pappe

    272

    Papier- und Pappeverarbeitung

    Hauptgruppe

    28

    280 Druckerei, Verlags- und verwandte Gewerbe

    Hauptgruppe

    29

    Herstellung von Leder und Lederwaren

    291

    Herstellung von Leder (Gerberei und Zurichterei)

    292

    Herstellung von Lederwaren

    aus Hauptgruppe

    30

    Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie

    301

    Gummi- und Asbestverarbeitung

    302

    Kunststoffverarbeitung

    303

    Chemiefasererzeugung

    aus Hauptgruppe

    31

    Herstellung chemischer Erzeugnisse

    311

    Herstellung chemischer Grundstoffe und Herstellung dieser Erzeugnisse mit anschließender Weiterverarbeitung

    312

    spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für gewerbliche und landwirtschaftliche Verwendung (hier hinzuzufügen: die Herstellung von Industriefetten und Ölen pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, in Gruppe 312 ISIC enthalten)

    313

    spezialisierte Herstellung von chemischen Erzeugnissen, vorwiegend für privaten Verbrauch und für Verwaltungen (hier zu streichen: die Herstellung von medizinischen und pharmazeutischen Erzeugnissen [aus Gruppe 319 ISIC])

    Hauptgruppe

    32

    320 Mineralölverarbeitung

    Hauptgruppe

    33

    Herstellung von Erzeugnissen aus Steinen und Erden, Herstellung und Verarbeitung von Glas

    331

    Ziegeleien

    332

    Herstellung und Verarbeitung von Glas

    333

    Herstellung von Steinzeug, Feinkeramik und feuerfesten Erzeugnissen

    334

    Herstellung von Zement, Verarbeitung von Kalkstein und Gipsstein

    335

    Herstellung von Baustoffen aus Beton und Gips sowie von Asbestzementwaren

    339

    Be- und Verarbeitung von Natursteinen sowie Herstellung sonstiger nichtmetallischer Mineralerzeugnisse

    Hauptgruppe

    34

    Eisen- und Metallerzeugung und -bearbeitung

    341

    Eisen und Stahl erzeugende Industrie (gemäß dem EGKS-Vertrag, einschließlich Hüttenkokereien)

    342

    Stahlröhrenerzeugung

    343

    Ziehereien und Kaltwalzwerke

    344

    Erzeugung und erste Verarbeitung von NE-Metallen

    345

    Gießereien

    Hauptgruppe

    35

    Herstellung von Metallerzeugnissen (außer Maschinen und Fahrzeugen)

    351

    Schmiede-, Press- und Hammerwerke

    352

    Stahlverformung und Oberflächenveredelung

    353

    Herstellung von Stahl- und Leichtmetallkonstruktionen

    354

    Kessel- und Behälterbau

    355

    EBM-Waren-Herstellung

    359

    verschiedene Mechanikerbetriebe

    Hauptgruppe

    36

    Maschinenbau

    361

    Herstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Ackerschleppern

    362

    Herstellung von Büromaschinen

    363

    Herstellung von Metallbearbeitungsmaschinen, Vorrichtungen für Maschinen und Maschinenwerkzeuge

    364

    Herstellung von Textilmaschinen und Zubehör sowie Nähmaschinen

    365

    Herstellung von Maschinen und Apparaten für die Nahrungs- und Genussmittelindustrie, die chemische und verwandte Industrien

    366

    Herstellung von Hütten- und Walzwerkseinrichtungen, Bergwerksmaschinen, Gießereimaschinen, Baumaschinen, Hebezeugen und Fördermitteln

    367

    Herstellung von Zahnrädern, Getrieben, Wälzlagern und sonstigen Antriebselementen

    368

    Herstellung von Maschinen für weitere bestimmte Industriezweige

    369

    Herstellung von sonstigen Maschinenbauerzeugnissen

    Hauptgruppe

    37

    elektrotechnische Industrie

    371

    Herstellung von isolierten Elektrokabeln, -leitungen und -drähten

    372

    Herstellung von Elektromotoren, -generatoren und -transformatoren sowie von Schalt- und Installationsgeräten

    373

    Herstellung von gewerblichen Elektrogeräten, -einrichtungen und -ausrüstungen

    374

    Bau von Fernmeldegeräten, Herstellung von Zählern, Mess- und Regelgeräten und elektro-medizinischen u. ä. Geräten

    375

    Herstellung von Rundfunk- und Fernsehempfängern, elektro-akustischen Geräten und Einrichtungen sowie von elektronischen Geräten und Anlagen

    376

    Herstellung von Elektro-Haushaltsgeräten

    377

    Herstellung von Lampen und Beleuchtungsartikeln

    378

    Herstellung von Batterien und Akkumulatoren

    379

    Reparatur, Montage und technische Installation von elektrotechnischen Erzeugnissen

    aus Hauptgruppe

    38

    Fahrzeugbau

    383

    Bau von Kraftwagen und deren Einzelteilen

    384

    Kraftfahrzeug- und Fahrradreparaturwerkstätten

    385

    Herstellung von Kraft- und Fahrrädern und deren Einzelteilen

    389

    sonstiger Fahrzeugbau

    Hauptgruppe

    39

    Feinmechanik und Optik sowie sonstige verarbeitende Gewerbe

    391

    Herstellung von feinmechanischen Erzeugnissen

    392

    Herstellung von medizinmechanischen und orthopädiemechanischen Erzeugnissen (außer orthopädischem Schuhwerk)

    393

    Herstellung optischer und fotografischer Geräte

    394

    Herstellung und Reparatur von Uhren

    395

    Herstellung von Schmuck- und Goldschmiedewaren, Bearbeitung von Edelsteinen

    396

    Herstellung und Reparatur von Musikinstrumenten

    397

    Herstellung von Spiel- und Sportwaren

    399

    sonstige Zweige des be- und verarbeitenden Gewerbes

    Hauptgruppe

    40

    Baugewerbe

    400

    allgemeines Baugewerbe (ohne ausgeprägten Schwerpunkt) und Abbruchgewerbe

    401

    Rohbaugewerbe

    402

    Tiefbau

    403

    Bauinstallation

    404

    Ausbaugewerbe

    2   Richtlinie 68/366/EWG



    Hauptgruppe

    20A

    200 Herstellung von Ölen und Fetten tierischer oder pflanzlicher Herkunft

    20B

    Nahrungsmittelgewerbe (ohne Getränkeherstellung)

    201

    Schlachterei und Herstellung von Fleischwaren und -konserven

    202

    Molkerei und Milchverarbeitung

    203

    Obst- und Gemüseverarbeitung

    204

    Konservierung von Fischen und anderen Meeresprodukten

    205

    Mühlengewerbe

    206

    Bäckerei, Konditorei und Herstellung von Dauerbackwaren

    207

    Zuckerindustrie

    208

    Herstellung von Kakao- und Schokoladenerzeugnissen und von Zuckerwaren

    209

    sonstiges Nahrungsmittelgewerbe

    Hauptgruppe

    21

    Getränkeherstellung

    211

    Herstellung von Äthylalkohol aus Vergärung, von Hefe und Spirituosen

    212

    Herstellung von Wein und ähnlichen ungemälzten alkoholischen Getränken

    213

    Brauerei und Mälzerei

    214

    Abfüllung von Mineralbrunnen und Herstellung von alkoholfreien Getränken

    aus 30

    Gummi- und Kunststoffverarbeitung, Chemiefaserindustrie, Stärkeindustrie

    304

    Stärkeindustrie

    3   Richtlinie 82/489/EWG



    aus 855

    Frisiersalons (mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fußpflege und der Kosmetikschulen)

    Verzeichnis II

    Klassen der Richtlinien 75/368/EWG, 75/369/EWG und 82/470/EWG

    1   Richtlinie 75/368/EWG (Tätigkeiten gemäß Artikel 5 Absatz 1)



    aus 04

    Fischerei

    043

    Binnenfischerei

    aus 38

    Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

    381

    Schiffbau und Schiffsreparatur

    382

    Herstellung von Eisenbahnfahrzeugen und Fahrzeugteilen

    386

    Luftfahrzeugbau (einschließlich der Herstellung von Material für den Raumflug)

    aus 71

    Hilfstätigkeiten des Verkehrs und andere Tätigkeiten als Verkehrstätigkeiten aus folgenden Gruppen

    aus 711

    Betrieb von Schlaf- und Speisewagen; Instandhaltung von Eisenbahnmaterial in den Reparaturwerkstätten; Reinigung der Eisenbahnwagen

    aus 712

    Unterhaltung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Stadt-, Vorstadt- und Überlandverkehr

    aus 713

    Unterhaltung von anderen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zur Personenbeförderung im Straßenverkehr (wie Kraftwagen, Autobusse, Kraftdroschken)

    aus 714

    Betrieb und Unterhaltung von Hilfseinrichtungen des Straßenverkehrs (wie gebührenpflichtige Straßen, Tunnel und Brücken für den Straßenverkehr, Omnibusbahnhöfe, Parkplätze, Omnibus- und Straßenbahndepots)

    aus 716

    Hilfstätigkeiten in der Binnenschifffahrt (wie Betrieb und Unterhaltung von Wasserstraßen, Häfen und anderen Binnenschifffahrtsanlagen; Schleppdienst und Lotsendienst in den Häfen, Bojenlegung, Laden und Löschen von Schiffen und ähnliche Tätigkeiten, wie Schiffsrettungsdienst, Treidelei und Betrieb von Bootshäusern)

    73

    Nachrichtenwesen: Post- und Fernmeldewesen

    aus 85

    persönliche Dienste

    854

    Wäscherei, chemische Reinigung, Färberei

    aus 856

    Fotoateliers: Porträtfotografie und Fotografie für gewerbliche Zwecke, außer Bildberichterstattung

    aus 859

    sonstige persönliche Dienste (nur Unterhaltung und Reinigung von Gebäuden oder Räumen)

    2   Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 6: wenn die Tätigkeit als industrielle oder handwerkliche Tätigkeit angesehen wird)

    Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:

    a) Ankauf und Verkauf von Waren

     durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612)

     Ankauf und Verkauf von Waren auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten

    b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird.

    3   Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absätze 1 und 3)

    Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:

     Organisierung, Angebot und Vermittlung einer Reise oder eines Aufenthalts, welcher Art das Reisemotiv auch sein mag, oder von bestimmten Teilen (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung, Ausflüge usw.) zu Pauschalpreisen oder gegen Einzelabrechnung der verschiedensten Leistungen [Artikel 2 Punkt B Buchstabe a)]

     Vermittlung zwischen Unternehmern der verschiedenen Transportarten und Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen, und Durchführung verschiedener damit verbundener Geschäfte:

     

    aa) durch Abschluss von Verträgen mit den Transportunternehmern im Auftrag der Geschäftsherren

    bb) durch Auswahl der Transportart, des Unternehmens und des Transportweges, die für den Geschäftsherrn am vorteilhaftesten sind

    cc) durch Vorbereitung des Transports in technischer Hinsicht (z. B. für den Transport notwendige Verpackung); durch die Erbringung von Hilfsdiensten während des Transports (z. B. die Versorgung von Kühlwagen mit Eis)

    dd) durch Erledigung der mit dem Transport verbundenen Formalitäten, wie zum Beispiel Ausfüllen der Frachtbriefe, durch Gruppierung und Umgruppierung der Sendungen

    ee) durch Koordinierung der verschiedenen Transportabschnitte, durch Sicherstellung des Transitverkehrs, der Weiterbeförderung und Umladung und durch verschiedene abschließende Tätigkeiten

    ff) durch Bereitstellung von Frachtgut für Spediteure und Transportunternehmer und durch Verschaffung von Transportgelegenheiten für Personen, die Waren versenden oder sich zusenden lassen:

     Berechnung der Transportkosten und Kontrolle der Abrechnung

     Ausführung — entweder ständig oder nur gelegentlich — von bestimmten Tätigkeiten im Namen oder im Auftrag eines Reeders oder Schiffsfrachtführers (Verbindung mit den Hafenbehörden und Zolldienststellen, Ausstattung des Schiffes usw.)

    [Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Punkt A Buchstaben a, b bzw. d].

    Verzeichnis III

    Richtlinie 64/222/EWG, 68/364/EWG, 68/368/EWG, 75/368/EWG, 75/369/EWG, 70/523/EWG und 82/470 EWG

    1   Richtlinie 64/222/EWG

    1. Selbstständige Tätigkeiten des Großhandels, mit Ausnahme des Großhandels mit Medikamenten und pharmazeutischen Erzeugnissen, mit Giftstoffen und Krankheitserregern und des Kohlengroßhandels (Gruppe aus 611)

    2. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der aufgrund eines oder mehrerer Auftragsverhältnisse damit betraut ist, in fremdem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte zu vermitteln oder abzuschließen

    3. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der, ohne ständig damit betraut zu sein, Verbindungen zwischen Personen herstellt, die Verträge unmittelbar miteinander abzuschließen wünschen oder der deren Geschäfte vorbereitet oder bei ihrem Abschluss mithilft

    4. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der in eigenem Namen und für fremde Rechnung Geschäfte abschließt

    5. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der für fremde Rechnung Großhandelsversteigerungen durchführt

    6. Berufstätigkeiten des Vermittlers, der von Haus zu Haus geht, um Aufträge zu sammeln

    7. Tätigkeiten, die in der gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen durch einen unselbstständigen Vermittler bestehen, der im Dienste eines oder mehrerer Unternehmen des Handels, der Industrie oder des Handwerks steht

    2   Richtlinie 68/364/EWG

    aus ISIC-Gruppe 612: Einzelhandel

    ausgeschlossene Tätigkeiten:



    012

    Vermietung von landwirtschaftlichen Maschinen

    640

    Immobiliengeschäfte, Vermietung

    713

    Vermietung von Kraftwagen, Wagen und Pferden

    718

    Vermietung von Eisenbahnwagen und -wagons

    839

    Vermietung von Maschinen an Handelsunternehmen

    841

    Vermietung von Filmtheaterplätzen und Vermietung von Filmen

    842

    Vermietung von Theaterplätzen und Vermietung von Theaterausstattung

    843

    Vermietung von Schiffen und Booten, Fahrrädern und Automaten

    853

    Vermietung von möblierten Zimmern

    854

    Vermietung von Weißwäsche

    859

    Vermietung von Kleidung

    3   Richtlinie 68/368/EWG

    aus ISIC-Hauptgruppe 85



    1.

    Restaurations- und Schankgewerbe (ISIC-Gruppe 852)

    2.

    Beherbergungsgewerbe und Zeltplatzbetriebe (ISIC-Gruppe 853)

    4   Richtlinie 75/368/EWG (Artikel 7)



    aus 62

    Kreditinstitute und andere finanzielle Einrichtungen

    aus 620

    Patentlizenzbüros und Verteilungsstellen für Gebühren aus Patentlizenzen

    aus 71

    Verkehr

    aus 713

    Straßenpersonenbeförderung, außer mit Kraftomnibussen

    aus 719

    Betrieb von Rohrleitungen für flüssige Kohlenwasserstoffe und andere flüssige chemische Erzeugnisse

    aus 82

    Dienstleistungen für die Allgemeinheit

    827

    Bibliotheken, Museen und botanische und zoologische Gärten

    aus 84

    Film- und Theaterwesen, Sport und Unterhaltung

    843

    sonstige Dienste zur Freizeitgestaltung:

    — Sport (Sportplätze, Organisation von Sportveranstaltungen usw.), außer der Tätigkeit des Sportlehrers

    — Spiele (Rennställe, Spielplätze, Rennplätze usw.)

    — andere Tätigkeiten der Freizeitgestaltung (Zirkus, Vergnügungsparks und andere der Unterhaltung dienende Unternehmen)

    aus 85

    Persönliche Dienste

    aus 851

    Hauswirtschaftliche Dienste

    aus 855

    Salons für Schönheitspflege und die Tätigkeiten der Maniküre, mit Ausnahme der Tätigkeiten der Fußpflege und der Kosmetik- und Friseurschulen

    aus 859

    sonstige persönliche Dienste folgender Art, mit Ausnahme der Tätigkeiten von Sport- und Heilmasseuren und Bergführern:

    — Desinfizierung und Vernichtung von Ungeziefer

    — Vermietung von Kleidern sowie Aufbewahrung von Gegenständen

    — Ehevermittlungsinstitute und ähnliche Berufe

    — Tätigkeiten des Wahrsagegewerbes

    — hygienische Dienste und damit verbundene Tätigkeiten

    — Bestattungsinstitute und Unterhaltung von Friedhöfen

    — Reisebegleiter und Dolmetscher für den Fremdenverkehr

    5   Richtlinie 75/369/EWG (Artikel 5)

    Ambulante Ausübung folgender Tätigkeiten:

    a) Ankauf und Verkauf von Waren:

     durch ambulante Händler und Hausierer (aus ISIC-Gruppe 612)

     auf überdachten Märkten außerhalb von fest mit dem Boden verbundenen Anlagen sowie auf nicht überdachten Märkten

    b) Tätigkeiten, die unter bereits genehmigte Übergangsmaßnahmen fallen, in denen jedoch die ambulante Ausübung dieser Tätigkeiten entweder ausdrücklich ausgeschlossen oder nicht erwähnt wird

    6   Richtlinie 70/523/EWG

    selbstständige Tätigkeiten des Kohlengroßhandels und der Vermittlertätigkeiten auf dem Sektor Kohle (aus ISIC-Gruppe 6112)

    7   Richtlinie 82/470/EWG (Artikel 6 Absatz 2)

    [Tätigkeiten unter Artikel 2 Punkt A Buchstabe c und e, Punkt B Buchstabe b, Punkt C und D]

    Diese Tätigkeiten umfassen insbesondere:

     Vermietung von Eisenbahnwagen für die Beförderung von Personen oder Waren

     Vermittlung beim An- und Verkauf oder bei der Miete von Schiffen

     Vorbereitung, Vertragsverhandlung und -abschluss für Auswanderungstransporte

     Lagerhaltung im Auftrag des Einlagerers — unter Zollbehandlung oder zollfrei — von Gegenständen und Waren aller Art in Lagerhäusern, Magazinen, Möbelspeichern, Kühlhäusern, Silos usw.

     Erteilung von Bescheinigungen an den Einlagerer über den eingelagerten Gegenstand oder die eingelagerte Ware

     Bereitstellung von Gehegen, von Futter und von Verkaufsplätzen für die vorübergehende Haltung von Vieh, sei es vor dem Verkauf oder zum Zwecke der Weiterleitung an den Empfänger oder von aus dem Markt herrührenden Beständen

     technische Kontrolle oder Begutachtung von Motorfahrzeugen

     Messen, Wiegen und Ausmessen von Waren




    ANHANG V

    Anerkennung auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung

    V.1.   ARZT

    5.1.1.   Ausbildungsnachweise für die ärztliche Grundausbildung



    Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Stichtag

    België/Belgique/ Belgien

    Diploma van arts/Diplôme de docteur en médecine

    — Les universités/De universiteiten

    — Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française/De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap

     

    20. Dezember 1976

    ▼M1

    България

    Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен „магистър“ по „Медицина“ и професионална квалификация „Магистър-лекар“

    Медицински факултет във Висше медицинско училище (Медицински университет, Висш медицински институт в Република България)

     

    1. Januar 2007

    ▼B

    Česká republika

    Diplom o ukončení studia ve studijním programu všeobecné lékařství (doktor medicíny, MUDr.)

    Lékářská fakulta univerzity v České republice

    — Vysvědčení o státní rigorózní zkoušce

    1. Mai 2004

    Danmark

    Bevis for bestået lægevidenskabelig embedseksamen

    Medicinsk universitetsfakultet

    — Autorisation som læge, udstedt af Sundhedsstyrelsen og

    — Tilladelse til selvstændigt virke som læge (dokumentation for gennemført praktisk uddannelse), udstedt af Sundhedsstyrelsen

    20. Dezember 1976

    Deutschland

    — Zeugnis über die Ärztliche Prüfung

    — Zeugnis über die Ärztliche Staatsprüfung und Zeugnis über die Vorbereitungszeit als Medizinalassistent, soweit diese nach den deutschen Rechtsvorschriften noch für den Abschluss der ärztlichen Ausbildung vorgesehen war

    Zuständige Behörden

     

    20. Dezember 1976

    Eesti

    Diplom arstiteaduse õppekava läbimise kohta

    Tartu Ülikool

     

    1. Mai 2004

    Ελλάς

    Πτυχίo Iατρικής

    — Iατρική Σχoλή Παvεπιστημίoυ,

    — Σχoλή Επιστημώv Υγείας, Τμήμα Iατρικής Παvεπιστημίoυ

     

    1. Januar 1981

    España

    Título de Licenciado en Medicina y Cirugía

    — Ministerio de Educación y Cultura

    — El rector de una Universidad

     

    1. Januar 1986

    France

    Diplôme d'Etat de docteur en médecine

    Universités

     

    20. Dezember 1976

    ▼M8

    Hrvatska

    Diploma „doktor medicine/doktorica medicine“

    Medicinski fakulteti sveučilišta u Republici Hrvatskoj

     

    1. Juli 2013

    ▼B

    Ireland

    Primary qualification

    Competent examining body

    Certificate of experience

    20. Dezember 1976

    Italia

    Diploma di laurea in medicina e chirurgia

    Università

    Diploma di abilitazione all'esercizio della medicina e chirurgia

    20. Dezember 1976

    Κύπρος

    Πιστοποιητικό Εγγραφής Ιατρού

    Ιατρικό Συμβούλιο

     

    1. Mai 2004

    Latvija

    ārsta diploms

    Universitātes tipa augstskola

     

    1. Mai 2004

    Lietuva

    Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą gydytojo kvalifikaciją

    Universitetas

    Internatūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą medicinos gydytojo profesinę kvalifikaciją

    1. Mai 2004

    Luxembourg

    Diplôme d'Etat de docteur en médecine, chirurgie et accouchements,

    Jury d'examen d'Etat

    Certificat de stage

    20. Dezember 1976

    Magyarország

    Általános orvos oklevél (doctor medicinae univer- sae, röv.: dr. med. univ.)

    Egyetem

     

    1. Mai 2004

    Malta

    Lawrja ta' Tabib tal-Medi- ċina u l-Kirurġija

    Universita’ ta' Malta

    Ċertifikat ta' reġistrazzjoni maħruġ mill-Kunsill Mediku

    1. Mai 2004

    Nederland

    Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd artsexamen

    Faculteit Geneeskunde

     

    20. Dezember 1976

    Österreich

    1.  Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades Doktor der gesamten Heilkunde (bzw. Doctor medicinae universae, Dr.med.univ.)

    1.  Medizinische Fakultät einer Universität

     

    1. Januar 1994

    2.  Diplom über die spezifische Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. Facharztdiplom

    2.  Österreichische Ärztekammer

    Polska

    Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku lekarskim z tytułem „lekarza“

    1.  Akademia Medyczna

    2.  Uniwersytet Medyczny

    3.  Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego

    Lekarski Egzamin Państwowy

    1. Mai 2004

    Portugal

    Carta de Curso de licenciatura em medicina

    Universidades

    Diploma comprovativo da conclusão do internato geral emitido pelo Ministério da Saúde

    1. Januar 1986

    ▼M1

    România

    Diplomă de licență de doctor medic

    Universități

     

    1. Januar 2007

    ▼B

    Slovenija

    Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „doktor medicine/doktorica medicine“

    Univerza

     

    1. Mai 2004

    Slovensko

    Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „doktor medicíny“ („MUDr.“)

    Vysoká škola

     

    1. Mai 2004

    Suomi/ Finland

    Lääketieteen lisensiaatin tutkinto/Medicine licentiatexamen

    — Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

    — Kuopion yliopisto

    — Oulun yliopisto

    — Tampereen yliopisto

    — Turun yliopisto

    Todistus lääkärin perusterveydenhuollon lisäkoulutuksesta/Examenbevis om tilläggsutbildning för läkare inom primärvården

    1. Januar 1994

    Sverige

    Läkarexamen

    Universitet

    Bevis om praktisk utbildning som utfärdas av Socialstyrelsen

    1. Januar 1994

    United Kingdom

    Primary qualification

    Competent examining body

    Certificate of experience

    20. Dezember 1976

    5.1.2.   Ausbildungsnachweise für den Facharzt



    Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Stichtag

    België/Belgique/ Belgien

    Bijzondere beroepstitel van geneesheer-specialist/Titre professionnel particulier de médecin spécialiste

    Minister bevoegd voor Volksgezondheid/Ministre de la Santé publique

    20. Dezember 1976

    ▼M1

    България

    Свидетелство за призната специалност

    Медицински университет, Висш медицински институт или

    Военномедицин-ска академия

    1. Januar 2007

    ▼B

    Česká republika

    Diplom o specializaci

    Ministerstvo zdravotnictví

    1. Mai 2004

    Danmark

    Bevis for tilladelse til at betegne sig som speciallæge

    Sundhedsstyrelsen

    20. Dezember 1976

    Deutschland

    Fachärztliche Anerkennung

    Landesärztekammer

    20. Dezember 1976

    Eesti

    Residentuuri lõputunnistus eriarstiabi erialal

    Tartu Ülikool

    1. Mai 2004

    Ελλάς

    Τίτλoς Iατρικής Ειδικότητας

    1.  Νoμαρχιακή Αυτoδιoίκηση

    1. Januar 1981

    2.  Νoμαρχία

    España

    Título de Especialista

    Ministerio de Educación y Cultura

    1. Januar 1986

    France

    1.  Certificat d'études spéciales de médecine

    1.  Universités

    20. Dezember 1976

    2.  Attestation de médecin spécialiste qualifié

    2.  Conseil de l'Ordre des médecins

    3.  Certificat d'études spéciales de médecine

    3.  Universités

    4.  Diplôme d'études spécialisées ou spécialisation complémentaire qualifiante de médecine

    4.  Universités

    ▼M8

    Hrvatska

    Diploma o specijalističkom usavršavanju

    Ministarstvo nadležno za zdravstvo

    1. Juli 2013

    ▼B

    Ireland

    Certificate of Specialist doctor

    Competent authority

    20. Dezember 1976

    Italia

    Diploma di medico specialista

    Università

    20. Dezember 1976

    Κύπρος

    Πιστοποιητικό Αναγνώρισης Ειδικότητας

    Ιατρικό Συμβούλιο

    1. Mai 2004

    Latvija

    „Sertifikāts“—kompetentu iestāžu izsniegts dokuments, kas apliecina, ka persona ir nokārtojusi sertifikācijas eksāmenu specialitātē

    Latvijas Ārstu biedrība

    Latvijas Ārstniecības personu profesionālo organizāciju savienība

    1. Mai 2004

    Lietuva

    Rezidentūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą gydytojo specialisto profesinę kvalifikaciją

    Universitetas

    1. Mai 2004

    Luxembourg

    Certificat de médecin spécialiste

    Ministre de la Santé publique

    20. Dezember 1976

    Magyarország

    Szakorvosi bizonyítvány

    Az Egészségügyi, Szociális és Családügyi Minisztérium illetékes testülete

    1. Mai 2004

    Malta

    Ċertifikat ta' Speċjalista Mediku

    Kumitat ta' Approvazzjoni dwar Speċjalisti

    1. Mai 2004

    Nederland

    Bewijs van inschrijving in een Specialistenregister

    — Medisch Specialisten Registratie Commissie (MSRC) van de Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot Bevordering der Geneeskunst

    — Sociaal-Geneeskundigen Registratie Commissie van de Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot Bevordering der Geneeskunst

    20. Dezember 1976

    Österreich

    Facharztdiplom

    Österreichische Ärztekammer

    1. Januar 1994

    Polska

    Dyplom uzyskania tytułu specjalisty

    Centrum Egzaminów Medycznych

    1. Mai 2004

    Portugal

    1.  Grau de assistente

    1.  Ministério da Saúde

    1. Januar 1986

    2.  Titulo de especialista

    2.  Ordem dos Médicos

    ▼M1

    România

    Certificat de medic specialist

    Ministerul Sănătății Publici

    1. Januar 2007

    ▼B

    Slovenija

    Potrdilo o opravljenem specialističnem izpitu

    1.  Ministrstvo za zdravje

    1. Mai 2004

    2.  Zdravniška zbornica Slovenije

    Slovensko

    Diplom o špecializácii

    Slovenská zdravotnícka univerzita

    1. Mai 2004

    Suomi/ Finland

    Erikoislääkärin tutkinto/Specialläkarexamen

    1.  Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

    1. Januar 1994

    2.  Kuopion yliopisto

    3.  Oulun yliopisto

    4.  Tampereen yliopisto

    5.  Turun yliopisto

    Sverige

    Bevis om specialkompetens som läkare, utfärdat av Socialstyrelsen

    Socialstyrelsen

    1. Januar 1994

    United Kingdom

    Certificate of Completion of specialist training

    Competent authority

    20. Dezember 1976

    ▼M1

    5.1.3.   Bezeichnungen der fachärztlichen Weiterbildungen



    Land

    Anästhesiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Chirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Anesthésie-réanimation/Anesthesie reanimatie

    Chirurgie/Heelkunde

    България

    Анестезиология и интензивно лечение

    Хирургия

    Česká republika

    Anesteziologie a resuscitace

    Chirurgie

    Danmark

    Anæstesiologi

    Kirurgi eller kirurgiske sygdomme

    Deutschland

    Anästhesiologie

    (Allgemeine) Chirurgie

    Eesti

    Anestesioloogia

    Üldkirurgia

    Ελλάς

    Αvαισθησιoλoγία

    Χειρoυργική

    España

    Anestesiología y Reanimación

    Cirugía general y del aparato digestivo

    France

    Anesthésiologie-Réanimation chirurgicale

    Chirurgie générale

    ▼M8

    Hrvatska

    Anesteziologija, reanimatologija i intenzivna medicina

    Opća kirurgija

    ▼M1

    Ireland

    Anaesthesia

    Cirugía general

    Italia

    Anestesia e rianimazione

    Chirurgia generale

    Κύπρος

    Αναισθησιολογία

    Γενική Χειρουργική

    Latvija

    Anestezioloģija un reanimatoloģija

    Ķirurģija

    Lietuva

    Anesteziologija reanimatologija

    Chirurgija

    Luxembourg

    Anesthésie-réanimation

    Chirurgie générale

    Magyarország

    Aneszteziológia és intenzív terápia

    Sebészet

    Malta

    Anesteżija u Kura Intensiva

    Kirurġija Ġenerali

    Nederland

    Anesthesiologie

    Heelkunde

    Österreich

    Anästhesiologie und Intensivmedizin

    Chirurgie

    Polska

    Anestezjologia i intensywna terapia

    Chirurgia ogólna

    Portugal

    Anestesiologia

    Cirurgia geral

    România

    Anestezie și terapie intensivă

    Chirurgie generală

    Slovenija

    Anesteziologija, reanimatologija in perioperativna intenzivna medicina

    Splošna kirurgija

    Slovensko

    Anestéziológia a intenzívna medicína

    Chirurgia

    Suomi/Finland

    Anestesiologia ja tehohoito/Anestesiologi och intensivvård

    Yleiskirurgia/Allmän kirurgi

    Sverige

    Anestesi och intensivvård

    Kirurgi

    United Kingdom

    Anaesthetics

    General surgery



    Land

    Neurochirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Geburtshilfe und Frauenheilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Neurochirurgie

    Gynécologie — obstétrique/Gynaecologie en verloskunde

    България

    Неврохирургия

    Акушерство, гинекология и репродуктивна медицина

    Česká republika

    Neurochirurgie

    Gynekologie a porodnictví

    Danmark

    Neurokirurgi eller kirurgiske nervesygdomme

    Gynækologi og obstetrik eller kvindesygdomme og fødselshjælp

    Deutschland

    Neurochirurgie

    Frauenheilkunde und Geburtshilfe

    Eesti

    Neurokirurgia

    Sünnitusabi ja günekoloogia

    Ελλάς

    Νευρoχειρoυργική

    Μαιευτική-Γυvαικoλoγία

    España

    Neurocirugía

    Obstetricia y ginecología

    France

    Neurochirurgie

    Gynécologie — obstétrique

    ▼M8

    Hrvatska

    Neurokirurgija

    Ginekologija i opstetricija

    ▼M1

    Ireland

    Neurosurgery

    Obstetrics and gynaecology

    Italia

    Neurochirurgia

    Ginecologia e ostetricia

    Κύπρος

    Νευροχειρουργική

    Μαιευτική — Γυναικολογία

    Latvija

    Neiroķirurģija

    Ginekoloģija un dzemdniecība

    Lietuva

    Neurochirurgija

    Akušerija ginekologija

    Luxembourg

    Neurochirurgie

    Gynécologie — obstétrique

    Magyarország

    Idegsebészet

    Szülészet-nőgyógyászat

    Malta

    Newrokirurġija

    Ostetriċja u Ġinekoloġija

    Nederland

    Neurochirurgie

    Verloskunde en gynaecologie

    Österreich

    Neurochirurgie

    Frauenheilkunde und Geburtshilfe

    Polska

    Neurochirurgia

    Położnictwo i ginekologia

    Portugal

    Neurocirurgia

    Ginecologia e obstetricia

    România

    Neurochirurgie

    Obstetrică-ginecologie

    Slovenija

    Nevrokirurgija

    Ginekologija in porodništvo

    Slovensko

    Neurochirurgia

    Gynekológia a pôrodníctvo

    Suomi/Finland

    Neurokirurgia/Neurokirurgi

    Naistentaudit ja synnytykset/Kvinnosjukdomar och förlossningar

    Sverige

    Neurokirurgi

    Obstetrik och gynekologi

    United Kingdom

    Neurosurgery

    Obstetrics and gynaecology



    Land

    Allgemeine (innere) Medizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Augenheilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Médecine interne/Inwendige geneeskunde

    Ophtalmologie/Oftalmologie

    България

    Вътрешни болести

    Очни болести

    Česká republika

    Vnitřní lékařství

    Oftalmologie

    Danmark

    Intern medicin

    Oftalmologi eller øjensygdomme

    Deutschland

    Innere Medizin

    Augenheilkunde

    Eesti

    Sisehaigused

    Oftalmoloogia

    Ελλάς

    Παθoλoγία

    Οφθαλμoλoγία

    España

    Medicina interna

    Oftalmología

    France

    Médecine interne

    Ophtalmologie

    ▼M8

    Hrvatska

    Opća interna medicina

    Oftalmologija i optometrija

    ▼M1

    Ireland

    General medicine

    Ophthalmic surgery

    Italia

    Medicina interna

    Oftalmologia

    Κύπρος

    Παθoλoγία

    Οφθαλμολογία

    Latvija

    Internā medicīna

    Oftalmoloģija

    Lietuva

    Vidaus ligos

    Oftalmologija

    Luxembourg

    Médecine interne

    Ophtalmologie

    Magyarország

    Belgyógyászat

    Szemészet

    Malta

    Mediċina Interna

    Oftalmoloġija

    Nederland

    Interne geneeskunde

    Oogheelkunde

    Österreich

    Innere Medizin

    Augenheilkunde und Optometrie

    Polska

    Choroby wewnętrzne

    Okulistyka

    Portugal

    Medicina interna

    Oftalmologia

    România

    Medicină internă

    Oftalmologie

    Slovenija

    Interna medicina

    Oftalmologija

    Slovensko

    Vnútorné lekárstvo

    Oftalmológia

    Suomi/Finland

    Sisätaudit/Inre medicin

    Silmätaudit/Ögonsjukdomar

    Sverige

    Internmedicine

    Ögonsjukdomar (oftalmologi)

    United Kingdom

    General (internal) medicine

    Ophthalmology



    Land

    Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Kinderheilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Oto-rhino-laryngologie/Otorhinolaryngologie

    Pédiatrie/Pediatrie

    България

    Ушно-носно-гърлени болести

    Детски болести

    Česká republika

    Otorinolaryngologie

    Dětské lékařství

    Danmark

    Oto-rhino-laryngologi eller øre-næse-halssygdomme

    Pædiatri eller sygdomme hos børn

    Deutschland

    Hals-Nasen-Ohrenheilkunde

    Kinder — und Jugendheilkunde

    Eesti

    Otorinolarüngoloogia

    Pediaatria

    Ελλάς

    Ωτoριvoλαρυγγoλoγία

    Παιδιατρική

    España

    Otorrinolaringología

    PediatrÍa y sus áreas especÍfIcas

    France

    Oto-rhino-laryngologie

    Pédiatrie

    ▼M8

    Hrvatska

    Otorinolaringologija

    Pedijatrija

    ▼M1

    Ireland

    Otolaryngology

    Paediatrics

    Italia

    Otorinolaringoiatria

    Pédiatria

    Κύπρος

    Ωτορινολαρυγγολογία

    Παιδιατρική

    Latvija

    Otolaringoloģija

    Pediatrija

    Lietuva

    Otorinolaringologija

    Vaikų ligos

    Luxembourg

    Oto-rhino-laryngologie

    Pédiatrie

    Magyarország

    Fül-orr-gégegyógyászat

    Csecsemő- és gyermekgyógyászat

    Malta

    Otorinolaringoloġija

    Pedjatrija

    Nederland

    Keel-, neus- en oorheelkunde

    Kindergeneeskunde

    Österreich

    Hals-, Nasen-und Ohrenkrankheiten

    Kinder — und Jugendheilkunde

    Polska

    Otorynolaryngologia

    Pediatria

    Portugal

    Otorrinolaringologia

    Pediatria

    România

    Otorinolaringologie

    Pediatrie

    Slovenija

    Otorinolaringológija

    Pediatrija

    Slovensko

    Otorinolaryngológia

    Pediatria

    Suomi/Finland

    Korva-, nenä- ja kurkkutaudit/Öron-, näs- och halssjukdomar

    Lastentaudit/Barnsjukdomar

    Sverige

    Öron-, näs- och halssjukdomar (oto-rhino-laryngologi)

    Barn- och ungdomsmedicin

    United Kingdom

    Otolaryngology

    Paediatrics



    Land

    Lungen- und Bronchialheilkunde

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Urologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Pneumologie

    Urologie

    България

    Пневмология и фтизиатрия

    Урология

    Česká republika

    Tuberkulóza a respirační nemoci

    Urologie

    Danmark

    Medicinske lungesygdomme

    Urologi eller urinvejenes kirurgiske sygdomme

    Deutschland

    Pneumologie

    Urologie

    Eesti

    Pulmonoloogia

    Uroloogia

    Ελλάς

    Φυματιoλoγία- Πvευμovoλoγία

    Ουρoλoγία

    España

    Neumología

    Urología

    France

    Pneumologie

    Urologie

    ▼M8

    Hrvatska

    Pulmologija

    Urologija

    ▼M1

    Ireland

    Respiratory medicine

    Urology

    Italia

    Malattie dell'apparato respiratorio

    Urologia

    Κύπρος

    Πνευμονολογία — Φυματιολογία

    Ουρολογία

    Latvija

    Ftiziopneimonoloģija

    Uroloģija

    Lietuva

    Pulmonologija

    Urologija

    Luxembourg

    Pneumologie

    Urologie

    Magyarország

    Tüdőgyógyászat

    Urológia

    Malta

    Mediċina Respiratorja

    Uroloġija

    Nederland

    Longziekten en tuberculose

    Urologie

    Österreich

    Lungenkrankheiten

    Urologie

    Polska

    Choroby płuc

    Urologia

    Portugal

    Pneumologia

    Urologia

    România

    Pneumologie

    Urologie

    Slovenija

    Pnevmologija

    Urologija

    Slovensko

    Pneumológia a ftizeológia

    Urológia

    Suomi/Finland

    Keuhkosairaudet ja allergologia/Lungsjukdomar och allergologi

    Urologia/Urologi

    Sverige

    Lungsjukdomar (pneumologi)

    Urologi

    United Kingdom

    Respiratory medicine

    Urology



    Land

    Orthopädie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Pathologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Chirurgie orthopédique/Orthopedische heelkunde

    Anatomie pathologique/Pathologische anatomie

    България

    Ортопедия и травматология

    Обща и клинична патология

    Česká republika

    Ortopedie

    Patologická anatomie

    Danmark

    Ortopædisk kirurgi

    Patologisk anatomi eller vævs- og celleundersøgelser

    Deutschland

    Orthopädie (und Unfallchirurgie)

    Pathologie

    Eesti

    Ortopeedia

    Patoloogia

    Ελλάς

    Ορθoπεδική

    Παθoλoγική Αvατoμική

    España

    Cirugía ortopédica y traumatología

    Anatomía patológica

    France

    Chirurgie orthopédique et traumatologie

    Anatomie et cytologie pathologiques

    ▼M8

    Hrvatska

    Ortopedija i traumatologija

    Patologija

    ▼M1

    Ireland

    Trauma and orthopaedic surgery

    Morbid anatomy and histopathology

    Italia

    Ortopedia e traumatologia

    Anatomia patologica

    Κύπρος

    Ορθοπεδική

    Παθολογοανατομία — Ιστολογία

    Latvija

    Traumatoloģija un ortopēdija

    Patoloģija

    Lietuva

    Ortopedija traumatologija

    Patologija

    Luxembourg

    Orthopédie

    Anatomie pathologique

    Magyarország

    Ortopédia

    Patológia

    Malta

    Kirurġija Ortopedika

    Istopatoloġija

    Nederland

    Orthopedie

    Pathologie

    Österreich

    Orthopädie und Orthopädische Chirurgie

    Pathologie

    Polska

    Ortopedia i traumatologia narządu ruchu

    Patomorfologia

    Portugal

    Ortopedia

    Anatomia patologica

    România

    Ortopedie și traumatologie

    Anatomie patologică

    Slovenija

    Ortopedska kirurgija

    Anatomska patologija in citopatologija

    Slovensko

    Ortopédia

    Patologická anatómia

    Suomi/Finland

    Ortopedia ja traumatologia/Ortopedi och traumatologi

    Patologia/Patologi

    Sverige

    Ortopedi

    Klinisk patologi

    United Kingdom

    Trauma and orthopaedic surgery

    Histopathology



    Land

    Neurologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Psychiatrie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Neurologie

    Psychiatrie de l'adulte/Volwassen psychiatrie

    България

    Нервни болести

    Психиатрия

    Česká republika

    Neurologie

    Psychiatrie

    Danmark

    Neurologi eller medicinske nervesygdomme

    Psykiatri

    Deutschland

    Neurologie

    Psychiatrie und Psychotherapie

    Eesti

    Neuroloogia

    Psühhiaatria

    Ελλάς

    Νευρoλoγία

    Ψυχιατρική

    España

    Neurología

    Psiquiatría

    France

    Neurologie

    Psychiatrie

    ▼M8

    Hrvatska

    Neurologija

    Psihijatrija

    ▼M1

    Ireland

    Neurology

    Psychiatry

    Italia

    Neurologia

    Psichiatria

    Κύπρος

    Νευρολογία

    Ψυχιατρική

    Latvija

    Neiroloģija

    Psihiatrija

    Lietuva

    Neurologija

    Psichiatrija

    Luxembourg

    Neurologie

    Psychiatrie

    Magyarország

    Neurológia

    Pszichiátria

    Malta

    Newroloġija

    Psikjatrija

    Nederland

    Neurologie

    Psychiatrie

    Österreich

    Neurologie

    Psychiatrie

    Polska

    Neurologia

    Psychiatria

    Portugal

    Neurologia

    Psiquiatria

    România

    Neurologie

    Psihiatrie

    Slovenija

    Nevrologija

    Psihiatrija

    Slovensko

    Neurológia

    Psychiatria

    Suomi/Finland

    Neurologia/Neurologi

    Psykiatria/Psykiatri

    Sverige

    Neurologi

    Psykiatri

    United Kingdom

    Neurology

    General psychiatry



    Land

    Diagnostische Radiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Strahlentherapie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Radiodiagnostic/Röntgendiagnose

    Radiothérapie-oncologie/Radiotherapie-oncologie

    България

    Образна диагностика

    Лъчелечение

    Česká republika

    Radiologie a zobrazovací metody

    Radiační onkologie

    Danmark

    Diagnostik radiologi eller røntgenundersøgelse

    Onkologi

    Deutschland

    (Diagnostische) Radiologie

    Strahlentherapie

    Eesti

    Radioloogia

    Onkoloogia

    Ελλάς

    Ακτιvoδιαγvωστική

    Ακτιvoθεραπευτική — Ογκολογία

    España

    Radiodiagnóstico

    Oncología radioterápica

    France

    Radiodiagnostic et imagerie médicale

    Oncologie radiothérapique

    ▼M8

    Hrvatska

    Klinička radiologija

    Onkologija i radioterapija

    ▼M1

    Ireland

    Diagnostic radiology

    Radiation oncology

    Italia

    Radiodiagnostica

    Radioterapia

    Κύπρος

    Ακτινολογία

    Ακτινοθεραπευτική Ογκολογία

    Latvija

    Diagnostiskā radioloģija

    Terapeitiskā radioloģija

    Lietuva

    Radiologija

    Onkologija radioterapija

    Luxembourg

    Radiodiagnostic

    Radiothérapie

    Magyarország

    Radiológia

    Sugárterápia

    Malta

    Radjoloġija

    Onkoloġija u Radjoterapija

    Nederland

    Radiologie

    Radiotherapie

    Österreich

    Medizinische Radiologie-Diagnostik

    Strahlentherapie — Radioonkologie

    Polska

    Radiologia i diagnostyka obrazowa

    Radioterapia onkologiczna

    Portugal

    Radiodiagnóstico

    Radioterapia

    România

    Radiologie-imagistică medicală

    Radioterapie

    Slovenija

    Radiologija

    Radioterapija in onkologija

    Slovensko

    Rádiológia

    Radiačná onkológia

    Suomi/Finland

    Radiologia/Radiologi

    Syöpätaudit/Cancersjukdomar

    Sverige

    Medicinsk radiologi

    Tumörsjukdomar (allmän onkologi)

    United Kingdom

    Clinical radiology

    Clinical oncology



    Land

    Plastische Chirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Medizinische Biologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Chirurgie plastique, reconstructrice et esthétique/Plastische, reconstructieve en esthetische heelkunde

    Biologie clinique/Klinische biologie

    България

    Пластично-възстановителна хирургия

    Клинична лаборатория

    Česká republika

    Plastická chirurgie

     

    Danmark

    Plastikkirurgi

     

    Deutschland

    Plastische (und Ästhetische) Chirurgie

     

    Eesti

    Plastika- ja rekonstruktiivkirurgia

    Laborimeditsiin

    Ελλάς

    Πλαστική Χειρoυργική

    Χειρουργική Θώρακος

    España

    Cirugía plástica, estética y reparadora

    Análisis clínicos

    France

    Chirurgie plastique, reconstructrice et esthétique

    Biologie médicale

    ▼M8

    Hrvatska

    Plastična, rekonstrukcijska i estetska kirurgija

     

    ▼M1

    Ireland

    Plastic, reconstructive and aesthetic surgery

     

    Italia

    Chirurgia plastica e ricostruttiva

    Patologia clinica

    Κύπρος

    Πλαστική Χειρουργική

     

    Latvija

    Plastiskā ķirurģija

     

    Lietuva

    Plastinė ir rekonstrukcinė chirurgija

    Laboratorinė medicina

    Luxembourg

    Chirurgie plastique

    Biologie clinique

    Magyarország

    Plasztikai (égési) sebészet

    Orvosi laboratóriumi diagnosztika

    Malta

    Kirurġija Plastika

     

    Nederland

    Plastische chirurgie

     

    Österreich

    Plastische Chirurgie

    Medizinische Biologie

    Polska

    Chirurgia plastyczna

    Diagnostyka laboratoryjna

    Portugal

    Cirurgia plástica e reconstrutiva

    Patologia clínica

    România

    Chirurgie plastică — microchirurgie reconstructivă

    Medicină de laborator

    Slovenija

    Plastična, rekonstrukcijska in estetska kirurgija

     

    Slovensko

    Plastická chirurgia

    Laboratórna medicína

    Suomi/Finland

    Plastiikkakirurgia/Plastikkirurgi

     

    Sverige

    Plastikkirurgi

     

    ►C5  United Kingdom ◄

    ►C5  Plastic surgery ◄

     



    Land

    Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Medizinische und chemische Labordiagnostik

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

     

    България

    Микробиология

    Биохимия

    Česká republika

    Lékařská mikrobiologie

    Klinická biochemie

    Danmark

    Klinisk mikrobiologi

    Klinisk biokemi

    Deutschland

    Mikrobiologie (Virologie) und Infektionsepidemiologie

    Laboratoriumsmedizin

    Eesti

     

     

    Ελλάς

    1.  Iατρική Βιoπαθoλoγία

    2.  Μικρoβιoλoγία

     

    España

    Microbiología y parasitología

    Bioquímica clínica

    France

     

     

    ▼M8

    Hrvatska

    Klinička mikrobiologija

     

    ▼M1

    Ireland

    Microbiology

    Chemical pathology

    Italia

    Microbiologia e virologia

    Biochimica clinica

    Κύπρος

    Μικροβιολογία

     

    Latvija

    Mikrobioloģija

     

    Lietuva

     

     

    Luxembourg

    Microbiologie

    Chimie biologique

    Magyarország

    Orvosi mikrobiológia

     

    Malta

    Mikrobijoloġija

    Patoloġija Kimika

    Nederland

    Medische microbiologie

    Klinische chemie

    Österreich

    Hygiene und Mikrobiologie

    Medizinische und Chemische Labordiagnostik

    Polska

    Mikrobiologia lekarska

     

    Portugal

     

     

    România

     

     

    Slovenija

    Klinična mikrobiologija

    Medicinska biokemija

    Slovensko

    Klinická mikrobiológia

    Klinická biochémia

    Suomi/Finland

    Kliininen mikrobiologia/Klinisk mikrobiologi

    Kliininen kemia/Klinisk kemi

    Sverige

    Klinisk bakteriologi

    Klinisk kemi

    United Kingdom

    Medical microbiology and virology

    Chemical pathology



    Land

    Immunologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Thoraxchirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

    Chirurgie thoracique/Heelkunde op de thorax (1)

    България

    Клинична имунология Имунология

    Гръдна хирургия Кардиохирургия

    Česká republika

    Alergologie a klinická imunologie

    Kardiochirurgie

    Danmark

    Klinisk immunologi

    Thoraxkirurgi eller brysthulens kirurgiske sygdomme

    Deutschland

     

    Thoraxchirurgie

    Eesti

     

    Torakaalkirurgia

    Ελλάς

     

    Χειρουργική Θώρακος

    España

    Inmunología

    Cirugía torácica

    France

     

    Chirurgie thoracique et cardiovasculaire

    ▼M8

    Hrvatska

    Alergologija i klinička imunologija

     

    ▼M1

    Ireland

    Immunology (clinical and laboratory)

    Thoracic surgery

    Italia

     

    Chirurgia toracica; Cardiochirurgia

    Κύπρος

    Ανοσολογία

    Χειρουργική Θώρακος

    Latvija

    Imunoloģija

    Torakālā ķirurģija

    Lietuva

     

    Krūtinės chirurgija

    Luxembourg

    Immunologie

    Chirurgie thoracique

    Magyarország

    Allergológia és klinikai immunológia

    Mellkassebészet

    Malta

    Immunoloġija

    Kirurġija Kardjo-Toraċika

    Nederland

     

    Cardio-thoracale chirurgie

    Österreich

    Immunologie

     

    Polska

    Immunologia kliniczna

    Chirurgia klatki piersiowej

    Portugal

     

    Cirurgia cardiotorácica

    România

     

    Chirurgie toracică

    Slovenija

     

    Torakalna kirurgija

    Slovensko

    Klinická imunológia a alergológia

    Hrudníková chirurgia

    Suomi/Finland

     

    Sydän-ja rintaelinkirurgia/Hjärt- och thoraxkirurgi

    Sverige

    Klinisk immunologi

    Thoraxkirurgi

    United Kingdom

    Immunology

    Cardo-thoracic surgery

    (1)   1. Januar 1983.

    Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3:



    Land

    Kinderchirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Gefäßchirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

    Chirurgie des vaisseaux/Bloedvatenheelkunde (1)

    България

    Детска хирургия

    Съдова хирургия

    Česká republika

    Dětská chirurgie

    Cévní chirurgie

    Danmark

     

    Karkirurgi eller kirurgiske blodkarsygdomme

    Deutschland

    Kinderchirurgie

    Gefäßchirurgie

    Eesti

    Lastekirurgia

    Kardiovaskulaarkirurgia

    Ελλάς

    Χειρoυργική Παίδωv

    Αγγειoχειρoυργική

    España

    Cirugía pediátrica

    Angiología y cirugía vascular

    France

    Chirurgie infantile

    Chirurgie vasculaire

    ▼M8

    Hrvatska

    Dječja kirurgija

    Vaskularna kirurgija

    ▼M1

    Ireland

    Paediatric surgery

     

    Italia

    Chirurgia pediatrica

    Chirurgia vascolare

    Κύπρος

    Χειρουργική Παίδων

    Χειρουργική Αγγείων

    Latvija

    Bērnu ķirurģija

    Asinsvadu ķirurģija

    Lietuva

    Vaikų chirurgija

    Kraujagyslių chirurgija

    Luxembourg

    Chirurgie pédiatrique

    Chirurgie vasculaire

    Magyarország

    Gyermeksebészet

    Érsebészet

    Malta

    Kirurgija Pedjatrika

    Kirurġija Vaskolari

    Nederland

     

     

    Österreich

    Kinderchirurgie

     

    Polska

    Chirurgia dziecięca

    Chirurgia naczyniowa

    Portugal

    Cirurgia pediátrica

    Cirurgia vascular

    România

    Chirurgie pediatrică

    Chirurgie vasculară

    Slovenija

     

    Kardiovaskularna kirurgija

    Slovensko

    Detská chirurgia

    Cievna chirurgia

    Suomi/Finland

    Lastenkirurgia/Barnkirurgi

    Verisuonikirurgia/Kärlkirurgi

    Sverige

    Barn- och ungdomskirurgi

     

    United Kingdom

    Paediatric surgery

     

    (1)   1. Januar 1983.

    Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3:



    Land

    Kardiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Gastroenterologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Cardiologie

    Gastro-entérologie/Gastroenterologie

    България

    Кардиология

    Гастроентерология

    Česká republika

    Kardiologie

    Gastroenterologie

    Danmark

    Kardiologi

    Medicinsk gastroenterologi eller medicinske mavetarmsygdomme

    Deutschland

    Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie

    Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie

    Eesti

    Kardioloogia

    Gastroenteroloogia

    Ελλάς

    Καρδιoλoγία

    Γαστρεvτερoλoγία

    España

    Cardiología

    Aparato digestivo

    France

    Pathologie cardio-vasculaire

    Gastro-entérologie et hépatologie

    ▼M8

    Hrvatska

    Kardiologija

    Gastroenterologija

    ▼M1

    Ireland

    Cardiology

    Gastro-enterology

    Italia

    Cardiologia

    Gastroenterologia

    Κύπρος

    Καρδιολογία

    Γαστρεντερολογία

    Latvija

    Kardioloģija

    Gastroenteroloģija

    Lietuva

    Kardiologija

    Gastroenterologija

    Luxembourg

    Cardiologie et angiologie

    Gastro-enterologie

    Magyarország

    Kardiológia

    Gasztroenterológia

    Malta

    Kardjoloġija

    Gastroenteroloġija

    Nederland

    Cardiologie

    Leer van maag-darm-leverziekten

    Österreich

     

     

    Polska

    Kardiologia

    Gastrenterologia

    Portugal

    Cardiologia

    Gastrenterologia

    România

    Cardiologie

    Gastroenterologie

    Slovenija

     

    Gastroenterologija

    Slovensko

    Kardiológia

    Gastroenterológia

    Suomi/Finland

    Kardiologia/Kardiologi

    Gastroenterologia/Gastroenterologi

    Sverige

    Kardiologi

    Medicinsk gastroenterologi och hepatologi

    United Kingdom

    Cardiology

    Gastro-enterology



    Land

    Rheumatologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Allgemeine Hämatologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Rhumathologie/reumatologie

     

    България

    Ревматология

    Трансфузионна хематология

    Česká republika

    Revmatologie

    Hematologie a transfúzní lékařství

    Danmark

    Reumatologi

    Hæmatologi eller blodsygdomme

    Deutschland

    Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie

    Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie

    Eesti

    Reumatoloogia

    Hematoloogia

    Ελλάς

    Ρευματoλoγία

    Αιματoλoγία

    España

    Reumatología

    Hematología y hemoterapia

    France

    Rhumatologie

     

    ▼M8

    Hrvatska

    Reumatologija

    Hematologija

    ▼M1

    Ireland

    Rheumatology

    Haematology (clinical and laboratory)

    Italia

    Reumatologia

    Ematologia

    Κύπρος

    Ρευματολογία

    Αιματολογία

    Latvija

    Reimatoloģija

    Hematoloģija

    Lietuva

    Reumatologija

    Hematologija

    Luxembourg

    Rhumatologie

    Hématologie

    Magyarország

    Reumatológia

    Haematológia

    Malta

    Rewmatoloġija

    Ematoloġija

    Nederland

    Reumatologie

     

    Österreich

     

     

    Polska

    Reumatologia

    Hematologia

    Portugal

    Reumatologia

    Imuno-hemoterapia

    România

    Reumatologie

    Hematologie

    Slovenija

     

     

    Slovensko

    Reumatológia

    Hematológia a transfúziológia

    Suomi/Finland

    Reumatologia/Reumatologi

    Kliininen hematologia/Klinisk hematologi

    Sverige

    Reumatologi

    Hematologi

    United Kingdom

    Rheumatology

    Haematology



    Land

    Endokrinologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Physiotherapie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

    Médecine physique et réadaptation/Fysische geneeskunde en revalidatie

    България

    Ендокринология и болести на обмяната

    Физикална и рехабилитационна медицина

    Česká republika

    Endokrinologie

    Rehabilitační a fyzikální medicína

    Danmark

    Medicinsk endokrinologi eller medicinske hormonsygdomme

     

    Deutschland

    Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie

    Physikalische und Rehabilitative Medizin

    Eesti

    Endokrinoloogia

    Taastusravi ja füsiaatria

    Ελλάς

    Εvδoκριvoλoγία

    Φυσική Iατρική και Απoκατάσταση

    España

    Endocrinología y nutrición

    Medicina física y rehabilitación

    France

    Endocrinologie, maladies métaboliques

    Rééducation et réadaptation fonctionnelles

    ▼M8

    Hrvatska

    Endokrinologija i dijabetologija

    Fizikalna medicina i rehabilitacija

    ▼M1

    Ireland

    Endocrinology and diabetes mellitus

     

    Italia

    Endocrinologia e malattie del ricambio

    Medicina fisica e riabilitazione

    Κύπρος

    Ενδοκρινολογία

    Φυσική Ιατρική και Αποκατάσταση

    Latvija

    Endokrinoloģija

    Rehabilitoloģija Fiziskā rehabilitācija

    Fizikālā medicīna

    Lietuva

    Endokrinologija

    Fizinė medicina ir reabilitacija

    Luxembourg

    Endocrinologie, maladies du métabolisme et de la nutrition

    Rééducation et réadaptation fonctionnelles

    Magyarország

    Endokrinológia

    Fizioterápia

    Malta

    Endokrinoloġija u Dijabete

     

    Nederland

     

    Revalidatiegeneeskunde

    Österreich

     

    Physikalische Medizin

    Polska

    Endokrynologia

    Rehabilitacja medyczna

    Portugal

    Endocrinologia

    Fisiatria ou Medicina física e de reabilitação

    România

    Endocrinologie

    Recuperare, medicină fizică și balneologie

    Slovenija

     

    Fizikalna in rehabilitacijska medicina

    Slovensko

    Endokrinológia

    Fyziatria, balneológia a liečebná rehabilitácia

    Suomi/Finland

    Endokrinologia/Endokrinologi

    Fysiatria/Fysiatri

    Sverige

    Endokrina sjukdomar

    Rehabiliteringsmedicin

    United Kingdom

    Endocrinology and diabetes mellitus

     



    Land

    Neuropsychiatrie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Haut- und Geschlechtskrankheiten

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Neuropsychiatrie (1)

    Dermato-vénéréologie/Dermato-venerologie

    България

     

    Кожни и венерически болести

    Česká republika

     

    Dermatovenerologie

    Danmark

     

    Dermato-venerologi eller hud- og kønssygdomme

    Deutschland

    Nervenheilkunde (Neurologie und Psychiatrie)

    Haut — und Geschlechtskrankheiten

    Eesti

     

    Dermatoveneroloogia

    Ελλάς

    Νευρoλoγία — Ψυχιατρική

    Δερματoλoγία — Αφρoδισιoλoγία

    España

     

    Dermatología médico-quirúrgica y venereología

    France

    Neuropsychiatrie (2)

    Dermatologie et vénéréologie

    ▼M8

    Hrvatska

     

    Dermatologija i venerologija

    ▼M1

    Ireland

     

     

    Italia

    Neuropsichiatria (3)

    Dermatologia e venerologia

    Κύπρος

    Νευρολογία — Ψυχιατρική

    Δερματολογία — Αφροδισιολογία

    Latvija

     

    Dermatoloģija un veneroloģija

    Lietuva

     

    Dermatovenerologija

    Luxembourg

    Neuropsychiatrie (4)

    Dermato-vénéréologie

    Magyarország

     

    Bőrgyógyászat

    Malta

     

    Dermato-venerejoloġija

    Nederland

    Zenuw — en zielsziekten (5)

    Dermatologie en venerologie

    Österreich

    Neurologie und Psychiatrie

    Haut- und Geschlechtskrankheiten

    Polska

     

    Dermatologia i wenerologia

    Portugal

     

    Dermatovenereologia

    România

     

    Dermatovenerologie

    Slovenija

     

    Dermatovenerologija

    Slovensko

    Neuropsychiatria

    Dermatovenerológia

    Suomi/Finland

     

    Ihotaudit ja allergologia/Hudsjukdomar och allergologi

    Sverige

     

    Hud- och könssjukdomar

    United Kingdom

     

     

    (1)   1. August 1987, ausgenommen die Personen, die ihre Weiterbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen haben.

    (2)   31. Dezember 1971.

    (3)   31. Oktober 1999.

    (4)   Für nach dem 5. März 1982 begonnene Weiterbildungen werden keine Nachweise ausgestellt.

    (5)   9. Juli 1984.

    Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3:



    Land

    Radiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Kinder- und Jugendpsychiatrie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

    Psychiatrie infanto-juvénile/Kinder- en jeugdpsychiatrie

    България

    Радиобиология

    Детска психиатрия

    Česká republika

     

    Dětská a dorostová psychiatrie

    Danmark

     

    Børne- og ungdomspsykiatri

    Deutschland

    Radiologie

    Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

    Eesti

     

     

    Ελλάς

    Ακτιvoλoγία — Ραδιoλoγία

    Παιδoψυχιατρική

    España

    Electroradiología

     

    France

    Electro-radiologie (1)

    Pédo-psychiatrie

    ▼M8

    Hrvatska

    Klinička radiologija

    Dječja i adolescentna psihijatrija

    ▼M1

    Ireland

    Radiology

    Child and adolescent psychiatry

    Italia

    Radiologia (2)

    Neuropsichiatria infantile

    Κύπρος

     

    Παιδοψυχιατρική

    Latvija

     

    Bērnu psihiatrija

    Lietuva

     

    Vaikų ir paauglių psichiatrija

    Luxembourg

    Électroradiologie (3)

    Psychiatrie infantile

    Magyarország

    Radiológia

    Gyermek-és ifjúságpszichiátria

    Malta

     

     

    Nederland

    Radiologie (4)

     

    Österreich

    Radiologie

     

    Polska

     

    Psychiatria dzieci i młodzieży

    Portugal

    Radiologia

    Pedopsiquiatria

    România

     

    Psihiatrie pediatrică

    Slovenija

     

    Otroška in mladostniška psihiatrija

    Slovensko

     

    Detská psychiatria

    Suomi/Finland

     

    Lastenpsykiatria/Barnpsykiatri

    Sverige

     

    Barn- och ungdomspsykiatri

    United Kingdom

     

    Child and adolescent psychiatry

    (1)   3. Dezember 1971.

    (2)   31. Oktober 1993.

    (3)   Für nach dem 5. März 1982 begonnene Weiterbildungen werden keine Nachweise ausgestellt.

    (4)   8. Juli 1984.

    Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3:



    Land

    Geriatrie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Nierenkrankheiten

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

     

    България

    Гериатрична медицина

    Нефрология

    Česká republika

    Geriatrie

    Nefrologie

    Danmark

    Geriatri eller alderdommens sygdomme

    Nefrologi eller medicinske nyresygdomme

    Deutschland

     

    Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie

    Eesti

     

    Nefroloogia

    Ελλάς

     

    Νεφρoλoγία

    España

    Geriatría

    Nefrología

    France

     

    Néphrologie

    ▼M8

    Hrvatska

     

    Nefrologija

    ▼M1

    Ireland

    Geriatric medicine

    Nephrology

    Italia

    Geriatria

    Nefrologia

    Κύπρος

    Γηριατρική

    Νεφρολογία

    Latvija

     

    Nefroloģija

    Lietuva

    Geriatrija

    Nefrologija

    Luxembourg

    Gériatrie

    Néphrologie

    Magyarország

    Geriátria

    Nefrológia

    Malta

    Ġerjatrija

    Nefroloġija

    Nederland

    Klinische geriatrie

     

    Österreich

     

     

    Polska

    Geriatria

    Nefrologia

    Portugal

     

    Nefrologia

    România

    Geriatrie și gerontologie

    Nefrologie

    Slovenija

     

    Nefrologija

    Slovensko

    Geriatria

    Nefrológia

    Suomi/Finland

    Geriatria/Geriatri

    Nefrologia/Nefrologi

    Sverige

    Geriatrik

    Medicinska njursjukdomar (nefrologi)

    United Kingdom

    Geriatrics

    Renal medicine



    Land

    Ansteckende Krankheiten

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Öffentliches Gesundheitswesen und Sozialmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

     

    България

    Инфекциозни болести

    Социална медицина и здравен мениджмънт

    комунална хигиена

    Česká republika

    Infekční lékařství

    Hygiena a epidemiologie

    Danmark

    Infektionsmedicin

    Samfundsmedicin

    Deutschland

     

    Öffentliches Gesundheitswesen

    Eesti

    Infektsioonhaigused

     

    Ελλάς

     

    Κοινωνική Ιατρική

    España

     

    Medicina preventiva y salud pública

    France

     

    Santé publique et médecine sociale

    ▼M8

    Hrvatska

    Infektologija

    Javnozdravstvena medicina

    ▼M1

    Ireland

    Infectious diseases

    Public health medicine

    Italia

    Malattie infettive

    Igiene e medicina preventiva

    Κύπρος

    Λοιμώδη Νοσήματα

    Υγειονολογία/Κοινοτική Ιατρική

    Latvija

    Infektoloģija

     

    Lietuva

    Infektologija

     

    Luxembourg

    Maladies contagieuses

    Santé publique

    Magyarország

    Infektológia

    Megelőző orvostan és népegészségtan

    Malta

    Mard Infettiv

    Saħħa Pubblika

    Nederland

     

    Maatschappij en gezondheid

    Österreich

     

    Sozialmedizin

    Polska

    Choroby zakaźne

    Zdrowie publiczne, epidemiologia

    Portugal

    Infecciologia

    Saúde pública

    România

    Boli infecțioase

    Sănătate publică și management

    Slovenija

    Infektologija

    Javno zdravje

    Slovensko

    Infektológia

    Verejné zdravotníctvo

    Suomi/Finland

    Infektiosairaudet/Infektionssjukdomar

    Terveydenhuolto/Hälsovård

    Sverige

    Infektionssjukdomar

    Socialmedicin

    United Kingdom

    Infectious diseases

    Public health medicine



    Land

    Pharmakologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Arbeitsmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

    Médecine du travail/Arbeidsgeneeskunde

    България

    Клинична фармакология и терапия

    Фармакология

    Трудова медицина

    Česká republika

    Klinická farmakologie

    Pracovní lékařství

    Danmark

    Klinisk farmakologi

    Arbejdsmedicin

    Deutschland

    Pharmakologie und Toxikologie

    Arbeitsmedizin

    Eesti

     

     

    Ελλάς

     

    Iατρική thς Εργασίας

    España

    Farmacología clínica

    Medicina del trabajo

    France

     

    Médecine du travail

    ▼M8

    Hrvatska

    Klinička farmakologija s toksikologijom

    Medicina rada i športa

    ▼M1

    Ireland

    Clinical pharmacology and therapeutics

    Occupational medicine

    Italia

    Farmacologia

    Medicina del lavoro

    Κύπρος

     

    Ιατρική της Εργασίας

    Latvija

     

    Arodslimības

    Lietuva

     

    Darbo medicina

    Luxembourg

     

    Médecine du travail

    Magyarország

    Klinikai farmakológia

    Foglalkozás-orvostan (üzemorvostan)

    Malta

    Farmakoloġija Klinika u t-Terapewtika

    Mediċina Okkupazzjonali

    Nederland

     

    Arbeid en gezondheid, bedrijfsgeneeskunde

    Arbeid en gezondheid, verzekeringsgeneeskunde

    Österreich

    Pharmakologie und Toxikologie

    Arbeits- und Betriebsmedizin

    Polska

    Farmakologia kliniczna

    Medycyna pracy

    Portugal

     

    Medicina do trabalho

    România

    Farmacologie clinică

    Medicina muncii

    Slovenija

     

    Medicina dela, prometa in športa

    Slovensko

    Klinická farmakológia

    Pracovné lekárstvo

    Suomi/Finland

    Kliininen farmakologia ja lääkehoito/Klinisk farmakologi och läkemedelsbehandling

    Työterveyshuolto/Företagshälsovård

    Sverige

    Klinisk farmakologi

    Yrkes- och miljömedicin

    United Kingdom

    Clinical pharmacology and therapeutics

    Occupational medicine



    Land

    Allergologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Nuklearmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

    Médecine nucléaire/Nucleaire geneeskunde

    България

    Клинична алергология

    Нуклеарна медицина

    Česká republika

    Alergologie a klinická imunologie

    Nukleární medicína

    Danmark

    Medicinsk allergologi eller medicinske overfølsomhedssygdomme

    Klinisk fysiologi og nuklearmedicin

    Deutschland

     

    Nuklearmedizin

    Eesti

     

     

    Ελλάς

    Αλλεργιoλoγία

    Πυρηvική Iατρική

    España

    Alergología

    Medicina nuclear

    France

     

    Médecine nucléaire

    ▼M8

    Hrvatska

    Alergologija i klinička imunologija

    Nuklearna medicina

    ▼M1

    Ireland

     

     

    Italia

    Allergologia ed immunologia clinica

    Medicina nucleare

    Κύπρος

    Αλλεργιολογία

    Πυρηνική Ιατρική

    Latvija

    Alergoloģija

     

    Lietuva

    Alergologija ir klinikinė imunologija

     

    Luxembourg

     

    Médecine nucléaire

    Magyarország

    Allergológia és klinikai immunológia

    Nukleáris medicina (izotóp diagnosztika)

    Malta

     

    Mediċina Nukleari

    Nederland

    Allergologie en inwendige geneeskunde

    Nucleaire geneeskunde

    Österreich

     

    Nuklearmedizin

    Polska

    Alergologia

    Medycyna nuklearna

    Portugal

    Imuno-alergologia

    Medicina nuclear

    România

    Alergologie și imunologie clinică

    Medicină nucleară

    Slovenija

     

    Nuklearna medicina

    Slovensko

    Klinická imunológia a alergológia

    Nukleárna medicína

    Suomi/Finland

     

    Kliininen fysiologia ja isotooppilääketiede/Klinisk fysiologi och nukleärmedicin

    Sverige

    Allergisjukdomar

    Nukleärmedicin

    United Kingdom

     

    Nuclear medicine



    Land

    Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes)

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

    България

    Лицево-челюстна хирургия

    Česká republika

    Maxilofaciální chirurgie

    Danmark

     

    Deutschland

     

    Eesti

     

    Ελλάς

     

    España

    Cirugía oral y maxilofacial

    France

    Chirurgie maxillo-faciale et stomatologie

    ▼M8

    Hrvatska

    Maksilofacijalna kirurgija

    ▼M1

    Ireland

     

    Italia

    Chirurgia maxillo-facciale

    Κύπρος

     

    Latvija

    Mutes, sejas un žokļu ķirurģija

    Lietuva

    Veido ir žandikaulių chirurgija

    Luxembourg

    Chirurgie maxillo-faciale

    Magyarország

    Szájsebészet

    Malta

     

    Nederland

     

    Österreich

    Mund- Kiefer- und Gesichtschirurgie

    Polska

    Chirurgia szczekowo-twarzowa

    Portugal

    Cirurgia maxilo-facial

    România

     

    Slovenija

    Maxilofacialna kirurgija

    Slovensko

    Maxilofaciálna chirurgia

    Suomi/Finland

     

    Sverige

     

    United Kingdom

     



    Land

    Biologische Hämatologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

    България

    Клинична хематология

    Česká republika

     

    Danmark

    Klinisk blodtypeserologi (1)

    Deutschland

     

    Eesti

     

    Ελλάς

     

    España

     

    France

    Hématologie

    ▼M8

    Hrvatska

     

    ▼M1

    Ireland

     

    Italia

     

    Κύπρος

     

    Latvija

     

    Lietuva

     

    Luxembourg

    Hématologie biologique

    Magyarország

     

    Malta

     

    Nederland

     

    Österreich

     

    Polska

     

    Portugal

    Hematologia clinica

    România

     

    Slovenija

     

    Slovensko

     

    Suomi/Finland

     

    Sverige

     

    United Kingdom

     

    (1)   1. Januar 1983, ausgenommen für die Personen, die ihre Weiterbildung vor diesem Zeitpunkt begonnen und bis Ende 1988 abgeschlossen hatten.

    Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3:



    Land

    Stomatologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 3 Jahre

    Hautkrankheiten

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

     

    България

     

     

    Česká republika

     

     

    Danmark

     

     

    Deutschland

     

     

    Eesti

     

     

    Ελλάς

     

     

    España

    Estomatología

     

    France

    Stomatologie

     

    ▼M8

    Hrvatska

     

     

    ▼M1

    Ireland

     

    Dermatology

    Italia

    Odontostomatologia (1)

     

    Κύπρος

     

     

    Latvija

     

     

    Lietuva

     

     

    Luxembourg

    Stomatologie

     

    Magyarország

     

     

    Malta

     

    Dermatoloġija

    Nederland

     

     

    Österreich

     

     

    Polska

     

     

    Portugal

    Estomatologia

     

    România

     

     

    Slovenija

     

     

    Slovensko

     

     

    Suomi/Finland

     

     

    Sverige

     

     

    United Kingdom

     

    Dermatology

    (1)   31. Dezember 1994.

    Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3:



    Land

    Geschlechtskrankheiten

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Tropenmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

     

    България

     

     

    Česká republika

     

     

    Danmark

     

     

    Deutschland

     

     

    Eesti

     

     

    Ελλάς

     

     

    España

     

     

    France

     

     

    ▼M8

    Hrvatska

     

     

    ▼M1

    Ireland

    Genito-urinary medicine

    Tropical medicine

    Italia

     

    Medicina tropicale

    Κύπρος

     

     

    Latvija

     

     

    Lietuva

     

     

    Luxembourg

     

     

    Magyarország

     

    Trópusi betegségek

    Malta

    Mediċina Uro-ġenetali

     

    Nederland

     

     

    Österreich

     

    Spezifische Prophylaxe und Tropenhygiene

    Polska

     

    Medycyna transportu

    Portugal

     

    Medicina tropical

    România

     

     

    Slovenija

     

     

    Slovensko

     

    Tropická medicína

    Suomi/Finland

     

     

    Sverige

     

     

    United Kingdom

    Genito-urinary medicine

    Tropical medicine



    Land

    Gastroenterologische Chirurgie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Unfall- und Notfallmedizin

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Chirurgie abdominale/Heelkunde op het abdomen (1)

     

    България

     

    Спешна медицина

    Česká republika

     

    Traumatologie

    Urgentní medicína

    Danmark

    Kirurgisk gastroenterologi eller kirurgiske mave-tarmsygdomme

     

    Deutschland

    Visceralchirurgie

     

    Eesti

     

     

    Ελλάς

     

     

    España

    Cirugía del aparato digestivo

     

    France

    Chirurgie viscérale et digestive

     

    ▼M8

    Hrvatska

    Abdominalna kirurgija

    Hitna medicina

    ▼M1

    Ireland

     

    Emergency medicine

    Italia

    Chirurgia dell'apparato digerente

     

    Κύπρος

     

     

    Latvija

     

     

    Lietuva

    Abdominalinė chirurgija

     

    Luxembourg

    Chirurgie gastro-entérologique

     

    Magyarország

     

    Traumatológia

    Malta

     

    Mediċina tal-Aċċidenti u l-Emerġenza

    Nederland

     

     

    Österreich

     

     

    Polska

     

    Medycyna ratunkowa

    Portugal

     

     

    România

     

    Medicină de urgență

    Slovenija

    Abdominalna kirurgija

     

    Slovensko

    Gastroenterologická chirurgia

    Úrazová chirurgia

    Urgentná medicína

    Suomi/Finland

    Gastroenterologinen kirurgia/Gastroenterologisk kirurgi

     

    Sverige

     

     

    United Kingdom

     

    Accident and emergency medicine

    (1)   1. Januar 1983.

    Zeitpunkt der Aufhebung im Sinne des Artikels 27 Absatz 3:



    Land

    Klinische Neurophysiologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (Grundausbildung des Arztes und des Zahnarztes) (1)

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

     

    Stomatologie et chirurgie orale et maxillo-faciale/Stomatologie en mond-, kaak- en aangezichtschirurgie

    България

     

     

    Česká republika

     

     

    Danmark

    Klinisk neurofysiologi

     

    Deutschland

     

    Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

    Eesti

     

     

    Ελλάς

     

     

    España

    Neurofisiologia clínica

     

    France

     

     

    ▼M8

    Hrvatska

     

     

    ▼M1

    Ireland

    Clinical neurophysiology

    Oral and maxillo-facial surgery

    Italia

     

     

    Κύπρος

     

    Στοματο-Γναθο-Προσωποχειρουργική

    Latvija

     

     

    Lietuva

     

     

    Luxembourg

     

    Chirurgie dentaire, orale et maxillo-faciale

    Magyarország

     

    Arc-állcsont-szájsebészet

    Malta

    Newrofiżjoloġija Klinika

    Kirurġija tal-għadam tal-wiċċ

    Nederland

     

     

    Österreich

     

     

    Polska

     

     

    Portugal

     

     

    România

     

     

    Slovenija

     

     

    Slovensko

     

     

    Suomi/Finland

    Kliininen neurofysiologia/Klinisk neurofysiologi

    Suu- ja leukakirurgia/Oral och maxillofacial kirurgi

    Sverige

    Klinisk neurofysiologi

     

    United Kingdom

    Clinical neurophysiology

    Oral and maxillo-facial surgery

    (1)   Die Weiterbildung zum Facharzt für Zahn-, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, die zur Ausstellung eines entsprechenden Nachweises führt, setzt voraus, dass die ärztliche Grundausbildung (Artikel 24) sowie die zahnärztliche Grundausbildung (Artikel 34) abgeschlossen und als gültig anerkannt worden sind.

    ▼M6



    Land

    Medizinische Onkologie

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

    Humangenetik/Medizinische Genetik

    Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

    Bezeichnung

    Bezeichnung

    Belgique/België/Belgien

    Oncologie médicale/ Medische oncologie

     

    България

    Медицинска онкология

    Медицинска генетика

    Česká republika

    Klinická onkologie

    Lékařská genetika

    Danmark

     

    Klinisk genetik

    Deutschland

     

    Humangenetik

    Eesti

     

    Meditsiinigeneetika

    Ελλάς

    Παθολογική Ογκολογία

     

    España

     

     

    France

    Oncologie

    Génétique médicale

    ▼M8

    Hrvatska

     

     

    ▼M6

    Ireland

    Medical oncology

    Clinical genetics

    Italia

    Oncologia medica

    Genetica medica

    Κύπρος

    Ακτινοθεραπευτική Ογκολογία

     

    Latvija

    Onkoloģija ķīmijterapija

    Medicīnas ģenētika

    Lietuva

    Chemoterapinė onkologija

    Genetika

    Luxembourg

    Oncologie médicale

    Médecine génétique

    Magyarország

    Klinikai onkológia

    Klinikai genetika

    Malta

     

     

    Nederland

     

    Klinische genetica

    Österreich

     

    Medizinische Genetik

    Polska

    Onkologia kliniczna

    Genetyka kliniczna

    Portugal

    Oncologia médica

    Genética médica

    România

    Oncologie medicala

    Genetica medicala

    Slovenija

    Internistična onkologija

    Klinična genetika

    Slovensko

    Klinická onkológia

    Lekárska genetica

    Suomi/Finland

     

    Perinnöllisyyslääketiede/ Medicinsk genetik

    Sverige

     

     

    United Kingdom

    Medical oncology

    Clinical genetics

    ▼B

    5.1.4.   Ausbildungsnachweise für den Allgemeinmediziner



    Land

    Ausbildungsnachweis

    Berufsbezeichnung

    Stichtag

    België/Belgique/Belgien

    Ministerieel erkenningsbesluit van huisarts/Arrêté ministériel d'agrément de médecin généraliste

    Huisarts/Médecin généraliste

    31. Dezember 1994

    ▼M1

    България

    Свидетелство за призната специалност по Обща медицина

    Лекар-специалист по Обща медицина

    1. Januar 2007

    ▼B

    Česká republika

    Diplom o specializaci „všeobecné lékařství“

    Všeobecný lékař

    1. Mai 2004

    Danmark

    Tilladelse til at anvende betegnelsen alment praktiserende læge/Speciallægel i almen medicin

    Almen praktiserende læge/Speciallæge i almen medicin

    31. Dezember 1994

    Deutschland

    Zeugnis über die spezifische Ausbildung in der Allgemeinmedizin

    Facharzt/Fachärztin für Allgemeinmedizin

    31. Dezember 1994

    Eesti

    Diplom peremeditsiini erialal

    Perearst

    1. Mai 2004

    Ελλάς

    Tίτλος ιατρικής ειδικότητας γενικής ιατρικής

    Iατρός με ειδικότητα γενικής ιατρικής

    31. Dezember 1994

    España

    Título de especialista en medicina familiar y comunitaria

    Especialista en medicina familiar y comunitaria

    31. Dezember 1994

    France

    Diplôme d'Etat de docteur en médecine (avec document annexé attestant la formation spécifique en médecine générale)

    Médecin qualifié en médecine générale

    31. Dezember 1994

    ▼M8

    Hrvatska

    Diploma o specijalističkom usavršavanju

    specijalist obiteljske medicine

    1. Juli 2013

    ▼B

    Ireland

    Certificate of specific qualifications in general medical practice

    General medical practitioner

    31. Dezember 1994

    Italia

    Attestato di formazione specifica in medicina generale

    Medico di medicina generale

    31. Dezember 1994

    Κύπρος

    Τίτλος Ειδικότητας Γενικής Ιατρικής

    Ιατρός Γενικής Ιατρικής

    1. Mai 2004

    Latvija

    Ģimenes ārsta sertifikāts

    Ģimenes (vispārējās prakses) ārsts

    1. Mai 2004

    Lietuva

    Šeimos gydytojo rezidentūros pažymėjimas

    Šeimos medicinos gydytojas

    1. Mai 2004

    Luxembourg

    Diplôme de formation spécifique en medicine générale

    Médecin généraliste

    31. Dezember 1994

    Magyarország

    Háziorvostan szakorvosa bizonyítvány

    Háziorvostan szakorvosa

    1. Mai 2004

    Malta

    Tabib tal-familja

    Mediċina tal-familja

    1. Mai 2004

    Nederland

    Certificaat van inschrijving in het register van erkende huisartsen van de Koninklijke Nederlandsche Maatschappij tot bevordering der geneeskunst

    Huisarts

    31. Dezember 1994

    Österreich

    Arzt für Allgemeinmedizin

    Arzt für Allgemeinmedizin

    31. Dezember 1994

    Polska

    Diplôme: Dyplom uzyskania tytułu specjalisty w dziedzinie medycyny rodzinnej

    Specjalista w dziedzinie medycyny rodzinnej

    1. Mai 2004

    Portugal

    Diploma do internato complementar de clínica geral

    Assistente de clínica geral

    31. Dezember 1994

    ▼M1

    România

    Certificat de medic specialist medicină de familie

    Medic specialist medicină de familie

    1. Januar 2007

    ▼B

    Slovenija

    Potrdilo o opravljeni specializaciji iz družinske medicine

    Specialist družinske medicine/Specialistka družinske medicine

    1. Mai 2004

    Slovensko

    Diplom o špecializácii v odbore „všeobecné lekárstvo“

    Všeobecný lekár

    1. Mai 2004

    Suomi/ Finland

    Todistus lääkärin perusterveydenhuollon lisäkoulutuksesta/Bevis om tilläggsutbildning av läkare i primärvård

    Yleislääkäri/Allmänläkare

    31. Dezember 1994

    Sverige

    Bevis om kompetens som allmänpraktiserande läkare (Europaläkare) utfärdat av Socialstyrelsen

    Allmänpraktiserande läkare (Europaläkare)

    31. Dezember 1994

    United Kingdom

    Certificate of prescribed/equivalent experience

    General medical practitioner

    31. Dezember 1994

    V.2.   KRANKENSCHWESTER UND KRANKENPFLEGER, DIE FÜR DIE ALLGEMEINE PFLEGE VERANTWORTLICH SIND

    5.2.1.   Ausbildungsprogramm für Krankenschwestern und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind

    Das Programm der Ausbildung, die zum Ausbildungsnachweis für Krankenschwestern und Krankenpfleger führt, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, umfasst die folgenden beiden Abschnitte und mindestens die dort aufgeführten Fachgebiete

    A. Theoretischer Unterricht

    a. Krankenpflege:

     Berufskunde und Ethik in der Krankenpflege

     Allgemeine Grundsätze der Gesundheitslehre und der Krankenpflege

     Grundsätze der Krankenpflege in Bezug auf

     

     allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete

     allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete

     Kinderpflege und Kinderheilkunde

     Wochen- und Säuglingspflege

     Geisteskrankenpflege und Psychiatrie

     Altenpflege und Alterskrankheiten

    b. Grundwissen:

     Anatomie und Physiologie

     Krankheitslehre

     Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

     Biophysik, Biochemie und Radiologie

     Ernährungslehre

     Hygiene:

     

     Gesundheitsvorsorge

     Gesundheitserziehung

     Pharmakologie

    c. Sozialwissenschaften:

     Soziologie

     Psychologie

     Grundbegriffe der Verwaltung

     Grundbegriffe der Pädagogik

     Sozial- und Gesundheitsgesetzgebung

     Berufsrecht

    B. Klinisch-praktische Ausbildung

     Krankenpflege auf folgenden Gebieten:

     

     allgemeine Medizin und medizinische Fachgebiete

     allgemeine Chirurgie und chirurgische Fachgebiete

     Kinderpflege und Kinderheilkunde

     Wochen- und Säuglingspflege

     Geisteskrankenpflege und Psychiatrie

     Altenpflege und Alterskrankheiten

     Hauskrankenpflege

    Der Unterricht in einem oder mehrerer dieser Fächer kann im Rahmen anderer Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.

    Der theoretische Unterricht muss mit der klinisch-praktischen Ausbildung so abgewogen und abgestimmt werden, dass die in diesem Anhang genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in angemessener Weise erworben werden können.

    ►C2  5.2.2.   Ausbildungsnachweise ◄ für die Krankenschwester und den Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind



    Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Berufsbezeichnung

    Stichtag

    België/Belgique/Belgien

    — Diploma gegradueerde verpleger/verpleegster/Diplôme d'infirmier(ère) gradué(e)/Diplom eines (einer) graduierten Krankenpflegers (-pflegerin)

    — Diploma in de ziekenhuisverpleegkunde/Brevet d'infirmier(ère) hospitalier(ère)/Brevet eines (einer) Krankenpflegers (-pflegerin)

    — Brevet van verpleegassistent(e)/Brevet d'hospitalier(ère)/Brevet einer Pflegeassistentin

    — De erkende opleidingsinstituten/Les établissements d'enseignement reconnus/Die anerkannten Ausbildungsanstalten

    — De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française/Der zuständige Prüfungsausschüß der Deutschsprachigen Gemeinschaft

    — Hospitalier(ère)/Verpleegassistent(e)

    — Infirmier(ère) hospitalier(ère)/Ziekenhuisverpleger(-verpleegster)

    29. Juni 1979

    ▼M1

    България

    Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен „Бакалавър“ с професионална квалификация „Медицинска сестра“

    Университет

    Медицинска сестра

    1. Januar 2007

    ▼B

    Česká republika

    -  1. Diplom o ukončení studia ve studijním programu ošetřovatelství ve studijním oboru všeobecná sestra (bakalář, Bc.), zusammen mit folgender Bescheinigung: Vysvědčení o státní závěrečné zkoušce

    1.  Vysoká škola zřízená nebo uznaná státem

    1.  Všeobecná sestra

    1. Mai 2004

    -  2. Diplom o ukončení studia ve studijním oboru diplomovaná všeobecná sestra (diplomovaný specialista, DiS.), zusammen mit folgender Bescheinigung: Vysvědčení o absolutoriu

    2.  Vyšší odborná škola zřízená nebo uznaná státem

    2.  Všeobecný ošetřovatel

    Danmark

    Eksamensbevis efter gennemført sygeplejerskeuddannelse

    Sygeplejeskole godkendt af Undervisningsministeriet

    Sygeplejerske

    29. Juni 1979

    Deutschland

    Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Krankenpflege

    Staatlicher Prüfungsausschuss

    Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger

    29. Juni 1979

    Eesti

    Diplom õe erialal

    1.  Tallinna Meditsiinikool

    2.  Tartu Meditsiinikool

    3.  Kohtla-Järve Meditsiinikool

    õde

    1. Mai 2004

    Ελλάς

    1.  Πτυχίο Νοσηλευτικής Παν/μίου Αθηνών

    1.  Πανεπιστήμιο Αθηνών

    Διπλωματούχος ή πτυχιούχος νοσοκόμος, νοσηλευτής ή νοσηλεύτρια

    1. Januar 1981

    2.  Πτυχίο Νοσηλευτικής Τεχνολογικών Εκπαιδευτικών Ιδρυμάτων (Τ.Ε.Ι.)

    2.  Τεχνολογικά Εκπαιδευτικά Ιδρύματα Υπουργείο Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων

    3.  Πτυχίο Αξιωματικών Νοσηλευτικής

    3.  Υπουργείο Εθνικής 'Αμυνας

    4.  Πτυχίο Αδελφών Νοσοκόμων πρώην Ανωτέρων Σχολών Υπουργείου Υγείας και Πρόνοιας

    4.  Υπουργείο Υγείας και Πρόνοιας

    5.  Πτυχίο Αδελφών Νοσοκόμων και Επισκεπτριών πρώην Ανωτέρων Σχολών Υπουργείου Υγείας και Πρόνοιας

    5.  Υπουργείο Υγείας και Πρόνοιας

    6.  Πτυχίο Τμήματος Νοσηλευτικής

    6.  ΚΑΤΕΕ Υπουργείου Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων

    España

    Título de Diplomado universitario en Enfermería

    — Ministerio de Educación y Cultura

    — El rector de una universidad

    Enfermero/a diplomado/a

    1. Januar 1986

    France

    — Diplôme d'Etat d'infirmier(ère)

    — Diplôme d'Etat d'infirmier(ère) délivré en vertu du décret no 99-1147 du 29 décembre 1999

    Le ministère de la santé

    Infirmer(ère)

    29. Juni 1979

    ▼M8

    Hrvatska

    1.  Svjedodžba „medicinska sestra opće njege/medicinski tehničar opće njege“

    2.  Svjedodžba

    „prvostupnik (baccalaureus) sestrinstva/prvostupnica (baccalaurea) sestrinstva“

    1.  Srednje strukovne škole koje izvode program za stjecanje kvalifikacije „medicinska sestra opće njege/medicinski tehničar opće njege“

    2.  Medicinski fakulteti sveučilišta u Republici Hrvatskoj

    Sveučilišta u Republici Hrvatskoj

    Veleučilišta u Republici Hrvatskoj

    1.  medicinska sestra opće njege/medicinski tehničar opće njege

    2.  prvostupnik (baccalaureus) sestrinstva/prvostupnica (baccalaurea) sestrinstva

    1. Juli 2013

    ▼B

    Ireland

    Certificate of Registered General Nurse

    An Bord Altranais (The Nursing Board)

    Registered General Nurse

    29. Juni 1979

    Italia

    Diploma di infermiere professionale

    Scuole riconosciute dallo Stato

    Infermiere professionale

    29. Juni 1979

    Κύπρος

    Δίπλωμα Γενικής Νοσηλευτικής

    Νοσηλευτική Σχολή

    Εγγεγραμμένος Νοσηλευτής

    1. Mai 2004

    Latvija

    1.  Diploms par māsas kvalifikācijas iegūšanu

    1.  Māsu skolas

    Māsa

    1. Mai 2004

    2.  Māsas diploms

    2.  Universitātes tipa augstskola pamatojoties uz Valsts eksāmenu komisijas lēmumu

    Lietuva

    1.  Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesinę kvalifikaciją

    1.  Universitetas

    Bendrosios praktikos slaugytojas

    1. Mai 2004

    2.  Aukštojo mokslo diplomas (neuniversitetinės studijos), nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesine kvalifikaciją

    2.  Kolegija

    Luxembourg

    — Diplôme d'Etat d'infirmier

    — Diplôme d'Etat d'infirmier hospitalier gradué

    Ministère de l'éducation nationale, de la formation professionnelle et des sports

    Infirmier

    29. Juni 1979

    Magyarország

    1.  Ápoló bizonyítvány

    1.  Iskola

    Ápoló

    1. Mai 2004

    2.  Diplomás ápoló oklevél

    2.  Egyetem/főiskola

    3.  Egyetemi okleveles ápoló oklevél

    3.  Egyetem

    Malta

    Lawrja jew diploma fl-istudji tal-infermerija

    Universita’ ta' Malta

    Infermier Registrat tal-Ewwel Livell

    1. Mai 2004

    Nederland

    1.  Diploma's verpleger A, verpleegster A, verpleegkundige A

    1.  Door een van overheidswege benoemde examencommissie

    Verpleegkundige

    29. Juni 1979

    2.  Diploma verpleegkundige MBOV (Middelbare Beroepsopleiding Verpleegkundige)

    2.  Door een van overheidswege benoemde examencommissie

    3.  Diploma verpleegkundige HBOV (Hogere Beroepsopleiding Verpleegkundige)

    3.  Door een van overheidswege benoemde examencommissie

    4.  Diploma beroepsonderwijs verpleegkundige — Kwalificatieniveau 4

    4.  Door een van overheidswege aangewezen opleidingsinstelling

    5.  Diploma hogere beroepsopleiding verpleegkundige — Kwalificatieniveau 5

    5.  Door een van overheidswege aangewezen opleidingsinstelling

    Österreich

    1.  Diplom als „Diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester, Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“

    1.  Schule für allgemeine Gesundheits- und Krankenpflege

    — Diplomierte Krankenschwester

    — Diplomierter Krankenpfleger

    1. Januar 1994

    2.  Diplom als „Diplomierte Krankenschwester, Diplomierter Krankenpfleger“

    2.  Allgemeine Krankenpflegeschule

    Polska

    Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku pielęgniarstwo z tytułem „magister pielęgniarstwa“

    Instytucja prowadząca kształcenie na poziomie wyższym uznana przez właściwe władze

    (von den zuständigen Behörden anerkannte höhere Bildungseinrichtung)

    Pielegniarka

    1. Mai 2004

    Portugal

    1.  Diploma do curso de enfermagem geral

    1.  Escolas de Enfermagem

    Enfermeiro

    1. Januar 1986

    2.  Diploma/carta de curso de bacharelato em enfermagem

    2.  Escolas Superiores de Enfermagem

    3.  Carta de curso de licenciatura em enfermagem

    3.  Escolas Superiores de Enfermagem; Escolas Superiores de Saúde

    ▼M1

    România

    1.  Diplomă de absolvire de asistent medical generalist cu studii superioare de scurtă durată

    1.  Universități

    asistent medical generalist

    1. Januar 2007

    2.  Diplomă de licență de asistent medical generalist cu studii superioare de lungă durată

    2.  Universități

    ▼B

    Slovenija

    Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „diplomirana medicinska sestra/diplomirani zdravstvenik“

    1.  Univerza

    2.  Visoka strokovna šola

    Diplomirana medicinska sestra/Diplomirani zdravstvenik

    1. Mai 2004

    Slovensko

    1.  Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „magister z ošetrovateľstva“ („Mgr.“)

    1.  Vysoká škola

    Sestra

    1. Mai 2004

    2.  Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „bakalár z ošetrovateľstva“ („Bc.“)

    2.  Vysoká škola

    3.  Absolventský diplom v študijnom odbore diplomovaná všeobecná sestra

    3.  Stredná zdravotnícka škola

    Suomi/ Finland

    1.  Sairaanhoitajan tutkinto/Sjukskötarexamen

    1.  Terveydenhuolto-oppilaitokset/ Hälsovårdsläroanstalter

    Sairaanhoitaja/Sjukskötare

    1. Januar 1994

    2.  Sosiaali- ja terveysalan ammattikorkeakoulututkinto, sairaanhoitaja (AMK)/Yrkeshögskoleexamen inom hälsovård och det sociala området, sjukskötare (YH)

    2.  Ammattikorkeakoulut/ Yrkeshögskolor

    Sverige

    Sjuksköterskeexamen

    Universitet eller högskola

    Sjuksköterska

    1. Januar 1994

    United Kingdom

    Statement of Registration as a Registered General Nurse in part 1 or part 12 of the register kept by the United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health Visiting

    Various

    — State Registered Nurse

    — Registered General Nurse

    29. Juni 1979

    V.3.   ZAHNARZT

    5.3.1.   Ausbildungsprogramm für Zahnärzte

    Das Programm der Ausbildung, die zu den Ausbildungsnachweisen für Zahnärzte führt, umfasst mindestens die nachstehenden Fächer. Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen anderer Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.

    A. Grundfächer

     Chemie

     Physik

     Biologie

    B. Medizinisch-biologische und allgemein-medizinische Fächer

     Anatomie

     Embryologie

     Histologie, einschließlich Zytologie

     Physiologie

     Biochemie (oder physiologische Chemie)

     Pathologische Anatomie

     Allgemeine Pathologie

     Pharmakologie

     Mikrobiologie

     Hygiene

     Präventivmedizin und Epidemiologie

     Radiologie

     Physiotherapie

     Allgemeine Chirurgie

     Innere Medizin, einschließlich Kinderheilkunde

     Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

     Haut- und Geschlechtskrankheiten

     Allgemeine Psychologie — Psychopathologie — Neuropathologie

     Anästhesiologie

    C. Spezifische Fächer der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

     Zahnärztliche Prothetik

     Dentale Technologie

     Zahnerhaltungskunde

     Präventive Zahnheilkunde

     Anästhesiologie in der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde

     Spezielle Chirurgie

     Spezielle Pathologie der Mundhöhle

     Klinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten

     Kinderzahnheilkunde

     Kieferorthopädie

     Parodontologie

     Zahnärztliche Röntgenologie

     Spezielle Physiologie des Kauorgans

     Berufs-, Gesetzes- und Standeskunde

     Soziale Aspekte der zahnärztlichen Tätigkeit

    5.3.2.   Ausbildungsnachweise des Zahnarztes (Grundausbildung)



    Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Berufsbezeichnung

    Stichtag

    België/Belgique/Belgien

    Diploma van tandarts/Diplôme licencié en science dentaire

    — De universiteiten/Les universités

    — De bevoegde Examen- commissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française

     

    Licentiaat in de tandheelkunde/Licencié en science dentaire

    28. Januar 1980

    ▼M1

    България

    Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен „Магистър“ по „Дентална медицина“ с професионална квалификация „Магистър-лекар по дентална медицина“

    Факултет по дентална медицина към Медицински университет

     

    Лекар по дентална медицина

    1. Januar 2007

    ▼B

    Česká republika

    Diplom o ukončení studia ve studijním programu zubní lékařství ►C2  (doktor zubniho lékařství, MDDr.) ◄

    Lékařská fakulta univerzity v České republice

    Vysvědčení o státní rigorózní zkoušce

    Zubní lékař

    1. Mai 2004

    Danmark

    Bevis for tandlægeeksamen (odontologisk kandidateksamen)

    Tandlægehøjskolerne, Sundhedsvidenskabeligt universitetsfakultet

    Autorisation som tandlæge, udstedt af Sundhedsstyrelsen

    Tandlæge

    28. Januar 1980

    Deutschland

    Zeugnis über die Zahnärztliche Prüfung

    Zuständige Behörden

     

    Zahnarzt

    28. Januar 1980

    Eesti

    Diplom hambaarstiteaduse õppekava läbimise kohta

    Tartu Ülikool

     

    Hambaarst

    1. Mai 2004

    Ελλάς

    Πτυχίo Οδovτιατρικής

    Παvεπιστήμιo

     

    Οδοντίατρος ή χειρούργος οδοντίατρος

    1. Januar 1981

    España

    Título de Licenciado en Odontología

    El rector de una universidad

     

    Licenciado en odontología

    1. Januar 1986

    France

    Diplôme d'Etat de docteur en chirurgie dentaire

    Universités

     

    Chirurgien-dentiste

    28. Januar 1980

    ▼M8

    Hrvatska

    Diploma „doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine“

    Fakulteti sveučilišta u Republici Hrvatskoj

     

    doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine

    1. Juli 2013

    ▼B

    Ireland

    — Bachelor in Dental Science (B.Dent.Sc.)

    — Bachelor of Dental Surgery (BDS)

    — Licentiate in Dental Surgery (LDS)

    — Universities

    — Royal College of Surgeons in Ireland

     

    — Dentist

    — Dental practitioner

    — Dental surgeon

    28. Januar 1980

    Italia

    Diploma di laurea in Odontoiatria e Protesi Dentaria

    Università

    Diploma di abilitazione all'esercizio della professione di odontoiatra

    Odontoiatra

    28. Januar 1980

    Κύπρος

    Πιστοποιητικό Εγγραφής Οδοντιάτρου

    Οδοντιατρικό Συμβούλιο

     

    Οδοντίατρος

    1. Mai 2004

    Latvija

    Zobārsta diploms

    Universitātes tipa augstskola

    Rezidenta diploms par zobārsta pēcdiploma izglītības programmas pabeigšanu, ko izsniedz universitātes tipa augstskola un „Sertifikāts“ — kompetentas iestādes izsniegts dokuments, kas apliecina, ka persona ir nokārtojusi sertifikācijas eksāmenu zobārstniecībā

    Zobārsts

    1. Mai 2004

    Lietuva

    Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą gydytojo odontologo kvalifikaciją

    Universitetas

    Internatūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą gydytojo odontologo profesinę kvalifikaciją

    Gydytojas odontologas

    1. Mai 2004

    Luxembourg

    Diplôme d'Etat de docteur en médecine dentaire

    Jury d'examen d'Etat

     

    Médecin-dentiste

    28. Januar 1980

    Magyarország

    Fogorvos oklevél (doctor medicinae dentariae, röv.: dr. med. dent.)

    Egyetem

     

    Fogorvos

    1. Mai 2004

    Malta

    Lawrja fil- Kirurġija Dentali

    Universita’ ta Malta

     

    Kirurgu Dentali

    1. Mai 2004

    Nederland

    Universitair getuigschrift van een met goed gevolg afgelegd tandartsexamen

    Faculteit Tandheelkunde

     

    Tandarts

    28. Januar 1980

    Österreich

    Bescheid über die Verleihung des akademischen Grades „Doktor der Zahnheilkunde“

    Medizinische Fakultät der Universität

     

    Zahnarzt

    1. Januar 1994

    Polska

    Dyplom ukończenia studiów wyższych z tytułem „lekarz dentysta“

    1.  Akademia Medyczna,

    2.  Uniwersytet Medyczny,

    3.  Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego

    Lekarsko — Dentystyczny Egzamin Państwowy

    Lekarz dentysta

    1. Mai 2004

    Portugal

    Carta de curso de licenciatura em medicina dentária

    — Faculdades

    — Institutos Superiores

     

    Médico dentista

    1. Januar 1986

    ▼M1

    România

    Diplomă de licență de medic dentist

    Universități

     

    medic dentist

    1. Oktober 2003

    ▼B

    Slovenija

    Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „doktor dentalne medicine/doktorica dentalne medicine“

    — Univerza

    Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic zobozdravnik/zobozdravnica

    Doktor dentalne medicine/Doktorica dentalne medicine

    1. Mai 2004

    Slovensko

    Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „doktor zubného lekárstva“ („MDDr.“)

    — Vysoká škola

     

    Zubný lekár

    1. Mai 2004

    Suomi/ Finland

    Hammaslääketieteen lisensiaatin tutkinto/Odontologie licentiatexamen

    — Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

    — Oulun yliopisto

    — Turun yliopisto

    Terveydenhuollon oikeusturvakeskuksen päätös käytännön palvelun hyväksymisestä/Beslut av Rättskyddscentralen för hälsovården om godkännande av praktisk tjänstgöring

    Hammaslääkäri/Tandläkare

    1. Januar 1994

    Sverige

    Tandläkarexamen

    — Universitetet i Umeå

    — Universitetet i Göteborg

    — Karolinska Institutet

    — Malmö Högskola

    Endast för examensbevis som erhållits före den 1 juli 1995, ett utbildningsbevis som utfärdats av Socialstyrelsen

    Tandläkare

    1. Januar 1994

    United Kingdom

    — Bachelor of Dental Surgery (BDS or B.Ch.D.)

    — Licentiate in Dental Surgery

    — Universities

    — Royal Colleges

     

    — Dentist

    — Dental practitioner

    — Dental surgeon

    28. Januar 1980

    5.3.3.   Ausbildungsnachweise der Fachzahnärzte



    Kieferorthopädie

    Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Stichtag

    België/Belgique/Belgien

    Titre professionnel particulier de dentiste spécialiste en orthodontie/Bijzondere beroepstitel van tandarts specialist in de orthodontie

    Ministre de la Santé publique/Minister bevoegd voor Volksgezondheid

    28. Januar 2005

    ▼M1

    България

    Свидетелство за призната специалност по „Ортодонтия“

    Факултет по дентална медицина към Медицински университет

    1. Januar 2007

    ▼B

    Danmark

    Bevis for tilladelse til at betegne sig som specialtandlæge i ortodonti

    Sundhedsstyrelsen

    28. Januar 1980

    Deutschland

    Fachzahnärztliche Anerkennung für Kieferorthopädie;

    Landeszahnärztekammer

    28. Januar 1980

    Eesti

    Residentuuri lõputunnistus ortodontia erialal

    Tartu Ülikool

    1. Mai 2004

    Ελλάς

    Τίτλoς Οδovτιατρικής ειδικότητας της Ορθoδovτικής

    — Νoμαρχιακή Αυτoδιoίκηση

    — Νoμαρχία

    1. Januar 1981

    France

    Titre de spécialiste en orthodontie

    Conseil National de l'Ordre des chirurgiens dentistes

    28. Januar 1980

    Ireland

    Certificate of specialist dentist in orthodontics

    Competent authority recognised for this purpose by the competent minister

    28. Januar 1980

    Italia

    Diploma di specialista in Ortognatodonzia

    Università

    21. May 2005

    Κύπρος

    Πιστοποιητικό Αναγνώρισης του Ειδικού Οδοντιάτρου στην Ορθοδοντική

    Οδοντιατρικό Συμβούλιο

    1. Mai 2004

    Latvija

    „Sertifikāts“— kompetentas iestādes izsniegts dokuments, kas apliecina, ka persona ir nokārtojusi sertifikācijas eksāmenu ortodontijā

    Latvijas Ārstu biedrība

    1. Mai 2004

    Lietuva

    Rezidentūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą gydytojo ortodonto profesinę kvalifikaciją

    Universitetas

    1. Mai 2004

    Magyarország

    Fogszabályozás szakorvosa bizonyítvány

    Az Egészségügyi, Szociális és Családügyi Minisztérium illetékes testülete

    1. Mai 2004

    Malta

    Ċertifikat ta' speċjalista dentali fl-Ortodonzja

    Kumitat ta' Approvazzjoni dwar Speċjalisti

    1. Mai 2004

    Nederland

    Bewijs van inschrijving als orthodontist in het Specialistenregister

    Specialisten Registratie Commissie (SRC) van de Nederlandse Maatschappij tot bevordering der Tandheelkunde

    28. Januar 1980

    Polska

    Dyplom uzyskania tytułu specjalisty w dziedzinie ortodoncji

    Centrum Egzaminów Medycznych

    1. Mai 2004

    Slovenija

    Potrdilo o opravljenem specialističnem izpitu iz čeljustne in zobne ortopedije

    1.  Ministrstvo za zdravje

    2.  Zdravniška zbornica Slovenije

    1. Mai 2004

    Suomi/Finland

    Erikoishammaslääkärin tutkinto, hampaiston oikomishoito/Specialtand-läkarexamen, tandreglering

    — Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

    — Oulun yliopisto

    — Turun yliopisto

    1. Januar 1994

    Sverige

    Bevis om specialistkompetens i tandreglering

    Socialstyrelsen

    1. Januar 1994

    United Kingdom

    Certificate of Completion of specialist training in orthodontics

    Competent authority recognised for this purpose

    28. Januar 1980



    Oralchirurgie/Mundchirurgie

    Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Stichtag

    ▼M1

    България

    Свидетелство за призната специалност по „Орална хирургия“

    Факултет по дентална медицина към Медицински университет

    1. Januar 2007

    ▼B

    Danmark

    Bevis for tilladelse til at betegne sig som specialtandlæge i hospitalsodontologi

    Sundhedsstyrelsen

    28. Januar 1980

    Deutschland

    Fachzahnärztliche

    Anerkennung für Oralchirurgie/Mundchirurgie

    Landeszahnärztekammer

    28. Januar 1980

    Ελλάς

    Τίτλoς Οδovτιατρικής ειδικότητας της Γvαθoχειρoυργικής (up to 31 December 2002)

    — Νoμαρχιακή Αυτoδιoίκηση

    — Νoμαρχία

    1. Januar 2003

    Ireland

    Certificate of specialist dentist in oral surgery

    Competent authority recognised for this purpose by the competent minister

    28. Januar 1980

    Italia

    Diploma di specialista in Chirurgia Orale

    Università

    21 May 2005

    Κύπρος

    Πιστοποιητικό Αναγνώρισης του Ειδικού Οδοντιάτρου στην Στοματική Χειρουργική

    Οδοντιατρικό Συμβούλιο

    1. Mai 2004

    Lietuva

    Rezidentūros pažymėjimas, nurodantis suteiktą burnos chirurgo profesinę kvalifikaciją

    Universitetas

    1. Mai 2004

    Magyarország

    Dento-alveoláris sebészet szakorvosa bizonyítvány

    Az Egészségügyi, Szociális és Családügyi Minisztérium illetékes testülete

    1. Mai 2004

    Malta

    Ċertifikat ta' speċjalista dentali fil-Kirurġija tal-ħalq

    Kumitat ta' Approvazzjoni dwar Speċjalisti

    1. Mai 2004

    Nederland

    Bewijs van inschrijving als kaakchirurg in het Specialistenregister

    Specialisten Registratie Commissie (SRC) van de Nederlandse Maatschappij tot bevordering der Tandheelkunde

    28. Januar 1980

    Polska

    Dyplom uzyskania tytułu specjalisty w dziedzinie chirurgii stomatologicznej

    Centrum Egzaminów Medycznych

    1. Mai 2004

    Slovenija

    Potrdilo o opravljenem specialističnem izpitu iz oralne kirurgije

    1.  Ministrstvo za zdravje

    2.  Zdravniška zbornica Slovenije

    1. Mai 2004

    Suomi/ Finland

    Erikoishammaslääkärin tutkinto, suu- ja leuka-kirurgia/Specialtandläkar-examen, oral och maxillofacial kirurgi

    — Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

    — Oulun yliopisto

    — Turun yliopisto

    1. Januar 1994

    Sverige

    Bevis om specialist-kompetens i tandsystemets kirurgiska sjukdomar

    Socialstyrelsen

    1. Januar 1994

    United Kingdom

    Certificate of completion of specialist training in oral surgery

    Competent authority recognised for this purpose

    28. Januar 1980

    V.4.   TIERARZT

    5.4.1.   Ausbildungsprogramm für Tierärzte

    Das Programm der Ausbildung, die zu den Ausbildungsnachweisen für Tierärzte führt, umfasst mindestens die nachstehenden Fächer.

    Der Unterricht in einem oder mehreren dieser Fächer kann im Rahmen der anderen Fächer oder in Verbindung mit ihnen erteilt werden.

    A. Grundfächer

     Physik

     Chemie

     Zoologie

     Botanik

     Biomathematik

    B. Spezifische Fächer

    a. Grundlegende Fächer:

     Anatomie, einschließlich Histologie und Embryologie

     Physiologie

     Biochemie

     Genetik

     Pharmakologie

     Pharmazeutik

     Toxikologie

     Mikrobiologie

     Immunologie

     Epidemiologie

     Berufskunde

    b. Klinische Fächer:

     Geburtshilfe

     Pathologie, einschließlich pathologischer Anatomie

     Parasitologie

     Klinische Medizin und Chirurgie, einschließlich Anästhesiologie

     Klinische Ausbildung betreffend Haustiere, Geflügel und andere Tierarten

     Präventivmedizin

     Radiologie

     Fortpflanzung und Fortpflanzungsstörungen

     Tierseuchenrechtliche Vorschriften

     Gerichtliche Veterinärmedizin und Veterinärrecht

     Therapeutik

     Propädeutik

    c. Tierproduktion

     Tierproduktion

     Ernährung

     Agronomie

     Agrarwirtschaft

     Tierzucht und Tiergesundheit

     Tierhygiene

     Tierschutz und Verhaltenslehre

    d. Lebensmittelhygiene

     Untersuchung und Kontrolle von Lebensmitteln tierischer Herkunft

     Lebensmittelhygiene und -technologie

     Praktische Arbeiten, einschließlich praktischer Tätigkeit im Schlachthof und in der Lebensmittelverarbeitung

    Die praktische Ausbildung kann in Form eines Praktikums erfolgen, wenn dieses unter der unmittelbaren Kontrolle der zuständigen Behörde oder Einrichtung auf Vollzeitbasis abgeleistet wird und innerhalb der Gesamtdauer der Hochschulausbildung von 5 Jahren nicht mehr als 6 Monate beträgt.

    Die Aufteilung des theoretischen und praktischen Unterrichts auf die einzelnen Fächergruppen muss so ausgewogen und koordiniert sein, dass die Kenntnisse und Erfahrungen in angemessener Weise erworben werden können und der Tierarzt damit die Möglichkeit erhält, allen seinen Aufgaben nachzukommen.

    5.4.2.   Ausbildungsnachweise für den Tierarzt



    Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Stichtag

    België/Belgique/Belgien

    Diploma van dierenarts/Diplôme de docteur en médecine vétérinaire

    — De universiteiten/Les universités

    — De bevoegde Examen-commissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française

     

    21. Dezember 1980

    ▼M1

    България

    Диплома за висше образование на образователно-квалификационна

    степен магистър по специалност Ветеринарна медицина с професионална квалификация Ветеринарен лекар

    — Лесотехнически университет — Факултет по ветеринарна медицина

    — Тракийски университет — Факултет по ветеринарна медицина

     

    1. Januar 2007

    ▼B

    Česká republika

    — Diplom o ukončení studia ve studijním programu veterinární lékařství (doktor veterinární medicíny, MVDr.)

    — Diplom o ukončení studia ve studijním programu veterinární hygiena a ekologie (doktor veterinární medicíny, MVDr.)

    Veterinární fakulta univerzity v České republice

     

    1. Mai 2004

    Danmark

    Bevis for bestået kandidateksamen i veterinærvidenskab

    Kongelige Veterinær- og Landbohøjskole

     

    21. Dezember 1980

    Deutschland

    Zeugnis über das Ergebnis ►C2  des Dritten Abschnitts ◄ der Tierärztlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der Tierärztlichen Prüfung

    Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Tierärztliche Prüfung einer Universität oder Hochschule

     

    21. Dezember 1980

    Eesti

    Diplom: täitnud veterinaarmeditsiini õppekava

    Eesti Põllumajandusülikool

     

    1. Mai 2004

    Ελλάς

    Πτυχίo Κτηvιατρικής

    Πανεπιστήμιο Θεσσαλονίκης και Θεσσαλίας

     

    1. Januar 1981

    España

    Título de Licenciado en Veterinaria

    — Ministerio de Educación y Cultura

    — El rector de una universidad

     

    1. Januar 1986

    France

    Diplôme d'Etat de docteur vétérinaire

     

     

    21. Dezember 1980

    ▼M8

    Hrvatska

    Diploma „doktor veterinarske medicine/doktorica veterinarske medicine“

    Veterinarski fakultet Sveučilišta u Zagrebu

     

    1. Juli 2013

    ▼B

    Ireland

    — Diploma of Bachelor in/of Veterinary Medicine (MVB)

    — Diploma of Membership of the Royal College of Veterinary Surgeons (MRCVS)

     

     

    21. Dezember 1980

    Italia

    Diploma di laurea in medicina veterinaria

    Università

    Diploma di abilitazione all'esercizio della medicina veterinaria

    1. Januar 1985

    Κύπρος

    Πιστοποιητικό Εγγραφής Κτηνιάτρου

    Κτηνιατρικό Συμβούλιο

     

    1. Mai 2004

    Latvija

    Veterinārārsta diploms

    Latvijas Lauksaimniecības Universitāte

     

    1. Mai 2004

    Lietuva

    Aukštojo mokslo diplomas (veterinarijos gydytojo (DVM))

    Lietuvos Veterinarijos Akademija

     

    1. Mai 2004

    Luxembourg

    Diplôme d'Etat de docteur en médecine vétérinaire

    Jury d'examen d'Etat

     

    21. Dezember 1980

    Magyarország

    Állatorvos doktor oklevél —

    dr. med. vet.

    Szent István Egyetem Állatorvos-tudományi Kar

     

    1. Mai 2004

    Malta

    Liċenzja ta' Kirurgu Veterinarju

    Kunsill tal-Kirurġi Veterinarji

     

    1. Mai 2004

    Nederland

    Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd diergeneeskundig/veeartse-nijkundig examen

     

     

    21. Dezember 1980

    Österreich

    — Diplom-Tierarzt

    — Magister medicinae veterinariae

    Universität

    — Doktor der Veterinärmedizin

    — Doctor medicinae veterinariae

    — Fachtierarzt

    1. Januar 1994

    Polska

    Dyplom lekarza weterynarii

    1.  Szkoła Główna Gospodarstwa Wiejskiego w Warszawie

    2.  Akademia Rolnicza we Wrocławiu

    3.  Akademia Rolnicza w Lublinie

    4.  Uniwersytet Warmińsko-Mazurski w Olsztynie

     

    1. Mai 2004

    Portugal

    Carta de curso de licenciatura em medicina veterinária

    Universidade

     

    1. Januar 1986

    ▼M1

    România

    Diplomă de licență de doctor medic veterinar

    Universități

     

    1. Januar 2007

    ▼B

    Slovenija

    Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „doktor veterinarske medicine/doktorica veterinarske medicine“

    Univerza

    Spričevalo o opravljenem državnem izpitu s področja veterinarstva

    1. Mai 2004

    Slovensko

    Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „doktor veterinárskej medicíny“ („MVDr.“)

    Univerzita veterinárskeho lekárstva

     

    1. Mai 2004

    Suomi/ Finland

    Eläinlääketieteen lisensiaatin tutkinto/Veterinärmedicine licentiatexamen

    Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

     

    1. Januar 1994

    Sverige

    Veterinärexamen

    Sveriges Lantbruksuniversitet

     

    1. Januar 1994

    United Kingdom

    1.  Bachelor of Veterinary Science (BVSc)

    1.  University of Bristol

     

    21. Dezember 1980

    2.  Bachelor of Veterinary Science (BVSc)

    2.  University of Liverpool

    3.  Bachelor of Veterinary Medicine (BvetMB)

    3.  University of Cambridge

    4.  Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM&S)

    4.  University of Edinburgh

    5.  Bachelor of Veterinary Medicine and Surgery (BVM&S)

    5.  University of Glasgow

    6.  Bachelor of Veterinary Medicine (BvetMed)

    6.  University of London

    V.5.   HEBAMME

    5.5.1.   Ausbildungsprogramm für Hebammen (Ausbildungsgänge I und II)

    Das Programm der Ausbildung, die zu den Ausbildungsnachweisen für Hebammen führt, umfasst zwei Bereiche:

    A. Theoretischer und fachlicher Unterricht

    a. Grundfächer

     Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie

     Grundbegriffe der Pathologie

     Grundbegriffe der Bakteriologie, Virologie und Parasitologie

     Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie

     Kinderheilkunde, insbesondere in Bezug auf Neugeborene

     Hygiene, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten

     Ernährung und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings

     Grundbegriffe der Soziologie und sozialmedizinischer Fragen

     Grundbegriffe der Arzneimittellehre

     Psychologie

     Pädagogik

     Gesundheits- und Sozialrecht und Aufbau des Gesundheitswesens

     Berufsethik und Berufsrecht

     Sexualerziehung und Familienplanung

     Gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind

    b. Spezifische Fächer für Hebammen

     Anatomie und Physiologie

     Embryologie und Entwicklung des Fötus

     Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett

     Pathologie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe

     Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Elternschaft, einschließlich psychologischer Aspekte

     Vorbereitung der Entbindung, einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung

     Analgesie, Anästhesie und Wiederbelebung

     Physiologie und Pathologie des Neugeborenen

     Betreuung und Pflege des Neugeborenen

     Psychologische und soziale Faktoren

    B. Praktische und klinische Ausbildung

    Diese Ausbildung erfolgt unter angemessener Kontrolle:

     Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen;

     Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden;

     Durchführung von mindestens 40 Entbindungen durch die Schülerin selbst; kann diese Zahl nicht erreicht werden, da es nicht genügend Schwangere gibt, kann diese Zahl auf mindestens 30 gesenkt werden, sofern die Schülerin außerdem an weiteren 20 Entbindungen teilnimmt;

     aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten. Sollte dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich sein, sollte der Vorgang simuliert werden;

     Durchführung der Episiotomie und Einführung in die Vernähung der Wunde. Die Einführung in die Vernähung umfasst einen theoretischen Unterricht sowie praktische Übungen. Die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann wenn nicht anders möglich auch simuliert werden;

     Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Entbindenden und Wöchnerinnen;

     Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und gesunden Neugeborenen;

     Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen;

     Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe;

     Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie. Die Einführung umfasst theoretischen Unterricht sowie praktische Übungen.

    Der theoretische und fachliche Unterricht (Teil A des Ausbildungsprogramms) und der praktische Unterricht (Teil B des Programms) müssen so ausgewogen und koordiniert sein, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, die in diesem Anhang genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in angemessener Weise zu erwerben.

    Die praktische Ausbildung der Hebamme (Teil B des Ausbildungsprogramms) erfolgt unter der Kontrolle der zuständigen Behörde oder Einrichtung in den entsprechenden Abteilungen der Krankenhäuser oder in anderen zugelassenen Gesundheitseinrichtungen. Im Laufe ihrer Ausbildung nehmen die Hebammenschülerinnen insoweit an diesen Tätigkeiten teil, als diese zu ihrer Ausbildung beitragen, und werden in die Verantwortung, die die Tätigkeit der Hebamme mit sich bringt, eingeführt.

    5.5.2.   Ausbildungsnachweise für die Hebamme



    Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Berufsbezeichnung

    Stichtag

    België/Belgique/Belgien

    Diploma van vroedvrouw/Diplôme d'accoucheuse

    — De erkende opleidingsinstituten/Les établissements d'enseignement

    — De bevoegde Examen- commissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française

    Vroedvrouw/Accoucheuse

    23. Januar 1983

    ▼M1

    България

    Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен „Бакалавър“ с професионална квалификация „Акушерка“

    Университет

    Акушеркa

    1. Januar 2007

    ▼B

    Česká republika

    1.  Diplom o ukončení studia ve studijním programu ošetřovatelství ve studijním oboru porodní asistentka (bakalář, Bc.)

    — Vysvědčení o státní závěrečné zkoušce

    1.  Vysoká škola zřízená nebo uznaná státem

    Porodní asistentka/porodní asistent

    1. Mai 2004

    2.  Diplom o ukončení studia ve studijním oboru diplomovaná porodní asistentka (diplomovaný specialista, DiS.)

    — Vysvědčení o absolutoriu

    2.  Vyšší odborná škola zřízená nebo uznaná státem

    Danmark

    Bevis for bestået jordemodereksamen

    Danmarks jordemoderskole

    Jordemoder

    23. Januar 1983

    Deutschland

    Zeugnis über die staatliche Prüfung für Hebammen und Entbindungspfleger

    Staatlicher Prüfungsausschuss

    — Hebamme

    — Entbindungspfleger

    23. Januar 1983

    Eesti

    Diplom ämmaemanda erialal

    1.  Tallinna Meditsiinikool

    2.  Tartu Meditsiinikool

    — Ämmaemand

    1. Mai 2004

    Ελλάς

    1.  Πτυχίο Τμήματος Μαιευτικής Τεχνολογικών Εκπαιδευτικών Ιδρυμάτων (Τ.Ε.Ι.)

    1.  Τεχνολογικά Εκπαιδευτικά Ιδρύματα (Τ.Ε.Ι.)

    — Μαία

    — Μαιευτής

    23. Januar 1983

    2.  Πτυχίο του Τμήματος Μαιών της Ανωτέρας Σχολής Στελεχών Υγείας και Κοινων. Πρόνοιας (ΚΑΤΕΕ)

    2.  ΚΑΤΕΕ Υπουργείου Εθνικής Παιδείας και Θρησκευμάτων

    3.  Πτυχίο Μαίας Ανωτέρας Σχολής Μαιών

    3.  Υπουργείο Υγείας και Πρόνοιας

    España

    — Título de Matrona

    — Título de Asistente obstétrico (matrona)

    — Título de Enfermería obstétrica-ginecológica

    Ministerio de Educación y Cultura

    — Matrona

    — Asistente obstétrico

    1. Januar 1986

    France

    Diplôme de sage-femme

    L'Etat

    Sage-femme

    23. Januar 1983

    ▼M8

    Hrvatska

    Svjedodžba

    „prvostupnik (baccalaureus) primaljstva/sveučilišna prvostupnica (baccalaurea) primaljstva“

    — Medicinski fakulteti sveučilišta u Republici Hrvatskoj

    — Sveučilišta u Republici Hrvatskoj

    — Veleučilišta i visoke škole u Republici Hrvatskoj

    prvostupnik (baccalaureus) primaljstva/prvostupnica (baccalaurea) primaljstva

    1 Juli 2013

    ▼B

    Ireland

    Certificate in Midwifery

    An Board Altranais

    Midwife

    23. Januar 1983

    Italia

    Diploma d'ostetrica

    Scuole riconosciute dallo Stato

    Ostetrica

    23. Januar 1983

    Κύπρος

    Δίπλωμα στο μεταβασικό πρόγραμμα Μαιευτικής

    Νοσηλευτική Σχολή

    Εγγεγραμμένη Μαία

    1. Mai 2004

    Latvija

    Diploms par vecmātes kvalifikācijas iegūšanu

    Māsu skolas

    Vecmāte

    1. Mai 2004

    Lietuva

    1.  Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesinę kvalifikaciją, ir profesinės kvalifikacijos pažymėjimas, nurodantis suteiktą akušerio profesinę kvalifikaciją

    — Pažymėjimas, liudijantis profesinę praktiką akušerijoje

    1.  Universitetas

    Akušeris

    1. Mai 2004

    2.  Aukštojo mokslo diplomas (neuniversitetinės studijos), nurodantis suteiktą bendrosios praktikos slaugytojo profesinę kvalifikaciją, ir profesinės kvalifikacijos pažymėjimas, nurodantis suteiktą akušerio profesinę kvalifikaciją

    — Pažymėjimas, liudijantis profesinę praktiką akušerijoje

    2.  Kolegija

    3.  Aukštojo mokslo diplomas (neuniversitetinės studijos), nurodantis suteiktą akušerio profesinę kvalifikaciją

    3.  Kolegija

    Luxembourg

    Diplôme de sage-femme

    Ministère de l'éducation nationale, de la formation professionnelle et des sports

    Sage-femme

    23. Januar 1983

    Magyarország

    Szülésznő bizonyítvány

    Iskola/főiskola

    Szülésznő

    1. Mai 2004

    Malta

    Lawrja jew diploma fl- Istudji tal-Qwiebel

    Universita’ ta' Malta

    Qabla

    1. Mai 2004

    Nederland

    Diploma van verloskundige

    Door het Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport erkende opleidings-instellingen

    Verloskundige

    23. Januar 1983

    Österreich

    Hebammen-Diplom

    — Hebammenakademie

    — Bundeshebammenlehranstalt

    Hebamme

    1. Januar 1994

    Polska

    Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku położnictwo z tytułem „magister położnictwa“

    Instytucja prowadząca kształcenie na poziomie wyższym uznana przez właściwe władze (Établissement d'enseignement supérieur reconnu par les autorités compétentes)

    (von den zuständigen Behörden anerkannte höhere Bildungseinrichtung)

    Położna

    1. Mai 2004

    Portugal

    1.  Diploma de enfermeiro especialista em enfermagem de saúde materna e obstétrica

    1.  Ecolas de Enfermagem

    Enfermeiro especialista em enfermagem de saúde materna e obstétrica

    1. Januar 1986

    2.  Diploma/carta de curso de estudos superiores especializados em enfermagem de saúde materna e obstétrica

    2.  Escolas Superiores de Enfermagem

    3.  Diploma (do curso de pós-licenciatura) de especialização em enfermagem de saúde materna e obstétrica

    3.  

    — Escolas Superiores de Enfermagem

    — Escolas Superiores de Saúde

    ▼M1

    România

    Diplomă de licență de moașă

    Universități

    Moașă

    1. Januar 2007

    ▼B

    Slovenija

    Diploma, s katero se podeljuje strokovni naslov „diplomirana babica/diplomirani babičar“

    1.  Univerza

    2.  Visoka strokovna šola

    diplomirana babica/diplomirani babičar

    1. Mai 2004

    Slovensko

    1.  Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „bakalár z pôrodnej asistencie“ („Bc.“)

    2.  Absolventský diplom v študijnom odbore diplomovaná pôrodná asistentka

    1.  Vysoká škola

    2.  Stredná zdravotnícka škola

    Pôrodná asistentka

    1. Mai 2004

    Suomi/ Finland

    1.  Kätilön tutkinto/barnmorskeexamen

    1.  Terveydenhuoltooppi-laitokset/hälsovårdsläroanstalter

    Kätilö/Barnmorska

    1. Januar 1994

    2.  Sosiaali- ja terveysalan ammattikorkeakoulututkinto, kätilö (AMK)/yrkeshögskoleexamen inom hälsovård och det sociala området, barnmorska (YH)

    2.  Ammattikorkeakoulut/ Yrkeshögskolor

    Sverige

    Barnmorskeexamen

    Universitet eller högskola

    Barnmorska

    1. Januar 1994

    United Kingdom

    Statement of registration as a Midwife on part 10 of the register kept by the United Kingdom Central Council for Nursing, Midwifery and Health visiting

    Various

    Midwife

    23. Januar 1983

    V.6.   APOTHEKER

    5.6.1.   Ausbildungsprogramm für Apotheker

     Botanik und Zoologie

     Physik

     Allgemeine und anorganische Chemie

     Organische Chemie

     Analytische Chemie

     Pharmazeutische Chemie, einschließlich Arzneimittelanalyse

     Allgemeine und angewandte (medizinische) Biochemie

     Anatomie und Physiologie, medizinische Terminologie

     Mikrobiologie

     Pharmakologie und Pharmakotherapie

     Pharmazeutische Technologie

     Toxikologie

     Pharmakognosie

     Rechtsvorschriften und gegebenenfalls Standesordnung

    Die Aufteilung in theoretische und praktische Ausbildung muss der Theorie in jedem Fach einen hinreichenden Platz lassen, um den Hochschulcharakter der Ausbildung zu wahren.

    5.6.2.   Ausbildungsnachweise für den Apotheker



    Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Stichtag

    België/Belgique/Belgien

    Diploma van apotheker/Diplôme de pharmacien

    — De universiteiten/Les universités

    — De bevoegde Examencommissie van de Vlaamse Gemeenschap/Le Jury compétent d'enseignement de la Communauté française

     

    1. Oktober 1987

    ▼M1

    България

    Диплома за висше образование на образователно-квалификационна степен „Магистър“ по „Фармация“ с професионална квалификация „Магистър-фармацевт“

    Фармацевтичен факултет към Медицински университет

     

    1. Januar 2007

    ▼B

    Česká republika

    Diplom o ukončení studia ve studijním programu farmacie (magistr, Mgr.)

    Farmaceutická fakulta univerzity v České republice

    Vysvědčení o státní závěrečné zkoušce

    1. Mai 2004

    Danmark

    Bevis for bestået farmaceutisk kandidateksamen

    Danmarks Farmaceutiske Højskole

     

    1. Oktober 1987

    Deutschland

    Zeugnis über die Staatliche Pharmazeutische Prüfung

    Zuständige Behörden

     

    1. Oktober 1987

    Eesti

    Diplom proviisori õppekava läbimisest

    Tartu Ülikool

     

    1. Mai 2004

    Ελλάς

    Άδεια άσκησης φαρμακευτικού επαγγέλματος

    Νομαρχιακή Αυτοδιοίκηση

     

    1. Oktober 1987

    España

    Título de Licenciado en Farmacia

    — Ministerio de Educación y Cultura

    — El rector de una universidad

     

    1. Oktober 1987

    France

    — Diplôme d'Etat de pharmacien

    — Diplôme d'Etat de docteur en pharmacie

    Universités

     

    1. Oktober 1987

    ▼M8

    Hrvatska

    Diploma „magistar farmacije/magistra farmacije“

    — Farmaceutsko-biokemijski fakultet Sveučilišta u Zagrebu

    — Medicinski fakultet Sveučilišta u Splitu

    — Kemijsko-tehnološki fakultet Sveučilišta u Splitu

     

    1. Juli 2013

    ▼B

    Ireland

    Certificate of Registered Pharmaceutical Chemist

     

     

    1. Oktober 1987

    Italia

    Diploma o certificato di abilitazione all'esercizio della professione di farmacista ottenuto in seguito ad un esame di Stato

    Università

     

    1. November 1993

    Κύπρος

    Πιστοποιητικό Εγγραφής Φαρμακοποιού

    Συμβούλιο Φαρμακευτικής

     

    1. Mai 2004

    Latvija

    Farmaceita diploms

    Universitātes tipa augstskola

     

    1. Mai 2004

    Lietuva

    Aukštojo mokslo diplomas, nurodantis suteiktą vaistininko profesinę kvalifikaciją

    Universitetas

     

    1. Mai 2004

    Luxembourg

    Diplôme d'Etat de pharmacien

    Jury d'examen d'Etat + visa du ministre de l'éducation nationale

     

    1. Oktober 1987

    Magyarország

    Okleveles gyógyszerész oklevél (magister pharmaciae, röv: mag. Pharm)

    ►C2  Egyetem ◄

     

    1. Mai 2004

    Malta

    Lawrja fil-farmaċija

    Universita’ ta' Malta

     

    1. Mai 2004

    Nederland

    Getuigschrift van met goed gevolg afgelegd apothekersexamen

    Faculteit Farmacie

     

    1. Oktober 1987

    Österreich

    Staatliches Apothekerdiplom

    Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

     

    1. Oktober 1994

    Polska

    Dyplom ukończenia studiów wyższych na kierunku farmacja z tytułem magistra

    1.  Akademia Medyczna

    2.  Uniwersytet Medyczny

    3.  Collegium Medicum Uniwersytetu Jagiellońskiego

     

    1. Mai 2004

    Portugal

    Carta de curso de licenciatura em Ciências Farmacêuticas

    Universidades

     

    1. Oktober 1987

    ▼M1

    România

    Diplomă de licență de farmacist

    Universități

     

    1. Januar 2007

    ▼B

    Slovenija

    Diploma, s katero se podeljuje strokovni naziv „magister farmacije/magistra farmacije“

    Univerza

    Potrdilo o opravljenem strokovnem izpitu za poklic magister farmacije/magistra farmacije

    1. Mai 2004

    Slovensko

    Vysokoškolský diplom o udelení akademického titulu „magister farmácie“ („Mgr.“)

    Vysoká škola

     

    1. Mai 2004

    Suomi/ Finland

    Proviisorin tutkinto/Provisorexamen

    — Helsingin yliopisto/Helsingfors universitet

    — Kuopion yliopisto

     

    1. Oktober 1994

    Sverige

    Apotekarexamen

    Uppsala universitet

     

    1. Oktober 1994

    United Kingdom

    Certificate of Registered Pharmaceutical Chemist

     

     

    1. Oktober 1987

    V.7.   ARCHITEKT

    5.7.1.   Nach Artikel 46 anerkannte Ausbildungsnachweise für den Architekten



    Land

    Ausbildungsnachweis

    Ausstellende Stelle

    Zusätzliche Bescheinigung

    Akademisches Bezugsjahr

    België/ Belgique/ Belgien

    1.  Architect/Architecte

    2.  Architect/Architecte

    3.  Architect

    4.  Architect/Architecte

    5.  Architect/Architecte

    6.  Burgelijke ingenieur-architect

    1.  Nationale hogescholen voor architectuur

    2.  Hogere-architectuur-instituten

    3.  Provinciaal Hoger Instituut voor Architectuur te Hasselt

    4.  Koninklijke Academies voor Schone Kunsten

    5.  Sint-Lucasscholen

    6.  Faculteiten Toegepaste Wetenschappen van de Universiteiten

    6.  „Faculté Polytechnique“ van Mons

     

    1988/1989

    1.  Architecte/Architect

    2.  Architecte/Architect

    3.  Architect

    4.  Architecte/Architect

    5.  Architecte/Architect

    6.  Ingénieur-civil — architecte

    1.  Ecoles nationales supérieures d'architecture

    2.  Instituts supérieurs d'architecture

    3.  Ecole provinciale supérieure d'architecture de Hasselt

    4.  Académies royales des Beaux-Arts

    5.  Ecoles Saint-Luc

    6.  Facultés des sciences appliquées des universités

    6.  Faculté polytechnique de Mons

    Danmark

    Arkitekt cand. arch.

    — Kunstakademiets Arkitektskole i København

    — Arkitektskolen i Århus

     

    1988/1989

    Deutschland

    Diplom-Ingenieur,

    Diplom-Ingenieur Univ.

    — Universitäten (Architektur/Hochbau)

    — Technische Hochschulen (Architektur/Hochbau)

    — Technische Universitäten (Architektur/Hochbau)

    — Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur/Hochbau)

    — Hochschulen für bildende Künste

    — Hochschulen für Künste

     

    1988/1989

    Diplom-Ingenieur,

    Diplom-Ingenieur FH

    — Fachhochschulen (Architektur/Hochbau) (1)

    — Universitäten-Gesamthochschulen (Architektur/Hochbau) bei entsprechenden Fachhochschulstudiengängen

    Eλλάς

    Δίπλωμα αρχιτέκτονα — μηχανικού

    — Εθνικό Μετσόβιο Πολυτεχνείο (ΕΜΠ), τμήμα αρχιτεκτόνων — μηχανικών

    — Αριστοτέλειο Πανεπιστήμο Θεσσαλονίκης (ΑΠΘ), τμήμα αρχιτεκτόνων — μηχανικών της Πολυτεχνικής σχολής

    Βεβαίωση που χορηγεί το Τεχνικό Επιμελητήριο Ελλάδας (ΤΕΕ) και η οποία επιτρέπει την άσκηση δραστηριοτήτων στον τομέα της αρχιτεκτονικής

    1988/1989

    ▼C2

    España

    Título oficial de arquitecto

    Rectores de las universidades enumeradas a continuación:

     

    1988/1989

    —  Universidad politécnica de Cataluña, escuelas técnicas superiores de arquitectura de Barcelona o del Vallès;

     

    —  Universidad politécnica de Madrid, escuela técnica superior de arquitectura de Madrid;

     

    —  Universidad politécnica de Las Palmas, escuela técnica superior de arquitectura de Las Palmas;

     

    —  Universidad politécnica de Valencia, escuela técnica superior de arquitectura de Valencia;

     

    —  Universidad de Sevilla, escuela técnica superior de arquitectura de Sevilla;

     

    —  Universidad de Valladolid, escuela técnica superior de arquitectura de Valladolid;

     

    ►C4  —  Universidad de A Coruña, escuela técnica superior de arquitectura de La Coruña; ◄

     

    —  Universidad del País Vasco, escuela técnica superior de arquitectura de San Sebastián;

     

    —  Universidad de Navarra, escuela técnica superior de arquitectura de Pamplona;

     

    —  Universidad de Alcalá de Henares, escuela politécnica de Alcalá de Henares;

    1999/2000

    —  Universidad Alfonso X El Sabio, centro politécnico superior de Villanueva de la Cañada;

    1999/2000

    —  Universidad de Alicante, escuela politécnica superior de Alicante;

    1997/1998

    —  Universidad Europea de Madrid;

    1998/1999

    —  Universidad de Cataluña, escuela técnica superior de arquitectura de Barcelona;

    1999/2000

    —  Universidad Ramón Llull, escuela técnica superior de arquitectura de La Salle;

    1998/1999

    —  Universidad S.E.K. de Segovia, centro de estudios integrados de arquitectura de Segovia.

    1999/2000

    —  Universidad de Granada, Escuela Técnica Superior de Arquitectura de Granada

    1994/1995

    ▼B

    France

    1.  Diplôme d'architecte DPLG, y compris dans le cadre de la formation professionnelle continue et de la promotion sociale.

    1.  Le ministre chargé de l'architecture

     

    1988/1989

    2.  Diplôme d'architecte ESA

    2.  Ecole spéciale d'architecture de Paris

    3.  Diplôme d'architecte ENSAIS

    3.  Ecole nationale supérieure des arts et industries de Strasbourg, section architecture

    ▼M8

    Hrvatska

     

     

     

     

    ▼B

    Ireland

    1.  Degree of Bachelor of Architecture (B.Arch. NUI)

    1.  National University of Ireland to architecture graduates of University College Dublin

     

    1988/1989

    2.  Degree of Bachelor of Architecture (B. Arch)

    (Previously, until 2002 -Degree standard diploma in architecture (Dip. Arch)

    2.  Dublin Institute of Technology, Bolton Street, Dublin

    (College of Technology, Bolton Street, Dublin)

    3.  Certificate of associateship (ARIAI)

    3.  Royal Institute of Architects of Ireland

    4.  Certificate of membership (MRIAI)

    4.  Royal Institute of Architects of Ireland

    Italia

    —  Laurea in architettura

    — Università di Camerino

    — Università di Catania — Sede di Siracusa

    — Università di Chieti

    — Università di Ferrara

    — Università di Firenze

    — Università di Genova

    — Università di Napoli Federico II

    — Università di Napoli II

    — Università di Palermo

    — Università di Parma

    — Università di Reggio Calabria

    — Università di Roma „La Sapienza“

    — Universtià di Roma III

    — Università di Trieste

    — Politecnico di Bari

    — Politecnico di Milano

    — Politecnico di Torino

    — Istituto universitario di architettura di Venezia

    Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

    1988/1989

    —  Laurea in ingegneria edile — architettura

    — Università dell'Aquilla

    — Università di Pavia

    — Università di Roma„La Sapienza“

    Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

    1998/1999

    —  Laurea specialistica in ingegneria edile — architettura

    — Università dell'Aquilla

    — Università di Pavia

    — Università di Roma „La Sapienza“

    — Università di Ancona

    — Università di Basilicata — Potenza

    — Università di Pisa

    — Università di Bologna

    — Università di Catania

    — Università di Genova

    — Università di Palermo

    — Università di Napoli Federico II

    — Università di Roma — Tor Vergata

    — Università di Trento

    — Politecnico di Bari

    — Politecnico di Milano

    Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

    2003/2004

    ▼C2

    —  Laurea specialistica quinquennale in Architettura

    —  Prima Facoltà di Architettura dell'Università di Roma „La Sapienza“

    Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

    1998/1999

    —  Laurea specialistica quinquennale in Architettura

    — Università di Ferrara

    — Università di Genova

    — Università di Palermo

    — Politecnico di Milano

    — Politecnico di Bari

    Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

    1999/2000

    —  Laurea specialistica quinquennale in Architettura

    —  Università di Roma III

    Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

    2003/2004

    —  Laurea specialistica in Architettura

    — Università di Firenze

    — Università di Napoli II

    — Politecnico di Milano II

    Diploma di abilitazione all'esercizo indipendente della professione che viene rilasciato dal ministero della Pubblica istruzione dopo che il candidato ha sostenuto con esito positivo l'esame di Stato davanti ad una commissione competente

    2004/2005

    ▼B

    Nederland

    1.  Het getuigschrift van het met goed gevolg afgelegde doctoraal examen van de studierichting bouwkunde, afstudeerrichting architectuur

    1.  Technische Universiteit te Delft

    Verklaring van de Stichting Bureau Architectenregister die bevestigt dat de opleiding voldoet aan de normen van artikel 46.

    1988/1989

    2.  Het getuigschrift van het met goed gevolg afgelegde doctoraal examen van de studierichting bouwkunde, differentiatie architectuur en urbanistiek

    2.  Technische Universiteit te Eindhoven

    3.  Het getuigschrift hoger beroepsonderwijs, op grond van het met goed gevolg afgelegde examen verbonden aan de opleiding van de tweede fase voor beroepen op het terrein van de architectuur, afgegeven door de betrokken examencommissies van respectievelijk:

    — de Amsterdamse Hogeschool voor de Kunsten te Amsterdam

    — de Hogeschool Rotterdam en omstreken te Rotterdam

    — de Hogeschool Katholieke Leergangen te Tilburg

    — de Hogeschool voor de Kunsten te Arnhem

    — de Rijkshogeschool Groningen te Groningen

    — de Hogeschool Maastricht te Maastricht

     

    Österreich

    1.  Diplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.

    1.  Technische Universität Graz (Erzherzog-Johann-Universität Graz)

     

    1998/1999

    2.  Dilplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.

    2.  Technische Universität Wien

    3.  Diplom-Ingenieur, Dipl.-Ing.

    3.  Universität Innsbruck (Leopold-Franzens-Universität Innsbruck)

    4.  Magister der Architektur, Magister architecturae, Mag. Arch.

    4.  Hochschule für Angewandte Kunst in Wien

    5.  Magister der Architektur, Magister architecturae, Mag. Arch.

    5.  Akademie der Bildenden Künste in Wien

    6.  Magister der Architektur, Magister architecturae, Mag. Arch.

    6.  Hochschule für künstlerishe und industrielle Gestaltung in Linz

    ▼C2

    Portugal

    Carta de curso de licenciatura em Arquitectura

    — Faculdade de arquitectura da Universidade técnica de Lisboa

    — Faculdade de arquitectura da Universidade do Porto

    — Escola Superior Artística do Porto

     

    1988/1989

     

    Para os cursos iniciados a partir do ano académico de 1991/1992

    —  Faculdade de Arquitectura e Artes da Universidade Lusíada do Porto

     

    1991/1992

    ▼B

    Suomi/Finland

    Arkkitehdin tutkinto/Arkitektexamen

    — Teknillinen korkeakoulu /Tekniska högskolan (Helsinki)

    — Tampereen teknillinen korkeakoulu/Tammerfors

    — tekniska högskola

    — Oulun yliopisto/Uleåborgs universitet

     

    1998/1999

    Sverige

    Arkitektexamen

    Chalmers Tekniska Högskola AB

    Kungliga Tekniska Högskolan

    Lunds Universitet

     

    1998/1999

    United Kingdom

    1.  Diplomas in architecture

    1.  

    — Universities

    — Colleges of Art

    — Schools of Art

    Certificate of architectural education, issued by the Architects Registration Board.

    The diploma and degree courses in architecture of the universities, schools and colleges of art should have met the requisite threshold standards as laid down in Article 46 of this Directive and in Criteria for validation published by the Validation Panel of the Royal Institute of British Architects and the Architects Registration Board.

    EU nationals who possess the Royal Institute of British Architects Part I and Part II certificates, which are recognised by ARB as the competent authority, are eligible. Also EU nationals who do not possess the ARB-recognised Part I and Part II certificates will be eligible for the Certificate of Architectural Education if they can satisfy the Board that their standard and length of education has met the requisite threshold standards of Article 46 of this Directive and of the Criteria for validation.

    1988/1989

    2.  Degrees in architecture

    2.  Universities

     

    3.  Final examination

    3.  Architectural Association

     

    4.  Examination in architecture

    4.  Royal College of Art

     

    5.  Examination Part II

    5.  Royal Institute of British Architects

     

    (1)    ►C2  Diese Diplome sind je nach Dauer der durch sie abgeschlossenen Ausbildung gemäß Artikel 47 Absatz 1 anzuerkennen. ◄




    ANHANG VI

    Erworbene Rechte von Angehörigen der Berufe, die auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung anerkannt werden

       Ausbildungsnachweise für Architekten, die gemäß Artikel 49 Absatz 1 bestimmte Rechte erworben haben



    Land

    Ausbildungsnachweis

    Akademisches Bezugsjahr

    België/Belgique/Belgien

    — Die von den staatlichen Hochschulen für Architektur oder den Höheren Instituten für Architektur ausgestellten Diplome (architecte-architect)

    — die von der Provinzialhochschule für Architekten in Hasselt ausgestellten Diplome (architect)

    — die von den königlichen Kunstakademien ausgestellten Diplome (architecte — architect)

    — die von den Saint-Luc-Schulen ausgestellten Diplome (architecte — architect)

    — die Ingenieurdiplome von Hochschulabsolventen, die, zusammen mit einer vom Architektenverband ausgestellten Bescheinigung über die Ableistung eines Praktikums, das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung „Architekt“ (architecte — architect) verleihen

    — die vom zentralen oder staatlichen Prüfungsausschuss für Architekten ausgestellten Architektendiplome (architecte — architect)

    — die Diplomingenieur-Architektenzeugnisse und die Ingenieur-Architektenzeugnisse, die von den Fachbereichen für Angewandte Wissenschaft der Hochschulen und von der Polytechnischen Abteilung von Mons ausgestellt werden (ingénieur-architecte, ingénieur-architect)

    1987/1988

    ▼M1

    България

    die von folgenden Hochschuleinrichtungen ausgestellten Diplome, die die Qualifikation „архитект“ (Archtitekt), „cтроителен инженер“ (Bauingenieur) oder „инженер“ (Ingenieur) bescheinigen:

    — Университет за архитектура, строителство и геодезия — София: специалности „Урбанизъм“ и „Архитектура“: (Universität für Architektur, Bauingenieurwesen und Geodäsie — Sofia: Studiengänge „Städtebau“ und „Architektur“ und alle Ingenieursstudiengänge in folgenden Bereichen: „конструкции на сгради и съоръжения“ (Bauten und Baustrukturen), „пътища“ (Strassen), „транспорт“ (Verkehr), „хидротехника и водно строителство“ (Wassertechnik und Wasserbau), „мелиорации и др.“ (Bewässerung usw.);

    — die von technischen Universitäten und Hochschuleinrichtungen für das Bauwesen in folgenden Bereichen ausgestellten Diplome: „електро- и топлотехника“ (Elektrotechnik und Wärmetechnik), „съобщителна и комуникационна техника“ (Telekommunikationstechnik und -technologie), „строителни технологии“ (Bautechnologie), „приложна геодезия“ (angewandte Geodäsie) und „ландшафт и др.“ (Landschaftsplanung usw. im Bereich Bauwesen).

    — Zur Ausübung von Planungstätigkeiten in den Bereichen Architektur und Bauwesen, muss den Diplomen Folgendes beigefügt sein: „придружени от удостоверение за проектантска правоспособност“ (Nachweis über die rechtliche Befähigung zur Ausübung von Planungstätigkeiten), ausgestellt von der „Камарата на архитектите“ (Architektenkammer) und der „Камарата на инженерите в инвестиционното проектиране“ (Kammer der Ingenieure für Anlagenplanung), was zur Ausübung von Tätigkeiten im Bereich der Anlagenplanung berechtigt.

    2009/2010

    ▼B

    Česká republika

    — die von folgenden Fakultäten der „České vysoké učení technické“ (Tschechische Technische Universität in Prag) ausgestellten Diplome:

    — 

    „Vysoká škola architektury a pozemního stavitelství“ (Fakultät für Architektur und Hochbau) (bis 1951)

    „Fakulta architektury a pozemního stavitelství“ (Fakultät für Architektur und Hochbau) (1951 bis 1960)

    „Fakulta stavební“ (Fakultät für Bauingenieurwesen) (seit 1960) — Studiengänge: Hochbau, Bauten und Baustrukturen, Hochbau und Architektur, Architektur (einschließlich Stadtplanung und Raumordnung), Ingenieurbauten und Bauten für die industrielle und landwirtschaftliche Produktion oder Studienprogramm Bauingenieurwesen des Studiengangs Hochbau und Architektur

    „Fakulta architektury“ (Fakultät für Architektur) (seit 1976) — Studiengänge: Architektur, Stadtplanung und Raumordnung oder Studienprogramm: Architektur und Stadtplanung der Studiengänge: Architektur, Theorie der architektonischen Gestaltung, Stadtplanung und Raumordnung, Architekturgeschichte und Rekonstruktion historischer Bauten, oder Architektur und Hochbau

    — die Diplome der „Vysoká škola technická Dr. Edvarda Beneše“ (bis 1951) — Studiengang Architektur und Bauten

    — die Diplome der „Vysoká škola stavitelství v Brně“ (1951 bis 1956) — Studiengang Architektur and Bauten

    — die Diplome der „Vysoké učení technické v Brně“, „Fakulta architektury“ (Fakultät für Architektur) (seit 1956) — Studiengang Architektur und Stadtplanung, oder „Fakulta stavební“ (Fakultät für Bauingenieurwesen) (seit 1956) — Studiengang Bauten

    — die Diplome der „Vysoká škola báňská — Technická univerzita Ostrava“, „Fakulta stavební“ (Fakultät für Bauingenieurwesen) (seit 1997) — Studiengang Baustrukturen und Architektur oder Studiengang Bauingenieurwesen

    — die Diplome der „Technická univerzita v Liberci“, „Fakulta architektury“ (Fakultät für Architektur) (seit 1994) — Studienprogramm Architektur und Stadtplanung des Studiengangs Architektur

    — die Diplome der „Akademie výtvarných umění v Praze“ — Studienprogramm Schöne Künste des Studiengangs Architektonische Gestaltung

    — die Diplome der „Vysoká škola umělecko-průmyslová v Praze“ — Studienprogramm Schöne Künste des Studiengangs Architektur

    — eine von der „Česká komora architektů“ ausgestellte Zulassungsbescheinigung ohne Angabe des Fachgebiets bzw. für das Fachgebiet Hochbau

    2006/2007

    Danmark

    — die von den staatlichen Architektenschulen Kopenhagen und Aarhus ausgestellten Diplome (architekt)

    — die vom Architektenausschuss gemäß dem Gesetz Nr. 202 vom 28. Mai 1975 ausgestellte Zulassungsbescheinigung (registreret arkitekt)

    — die von den höheren Ingenieurschulen für Bauwesen ausgestellten Diplome (bygningskonstruktør) zusammen mit einer Bestätigung der zuständigen Behörden, dass die betreffende Person eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen gemäß Artikel 13 bestanden hat; diese Prüfung umfasst die Bewertung von Plänen, die die betreffende Person während einer mindestens sechsjährigen Berufspraxis entworfen und realisiert hat; diese Berufspraxis umfasst die in Artikel 48 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten

    1987/1988

    Deutschland

    — die von Kunsthochschulen in den Studiengängen für Architektur ausgestellten Diplome (Dipl.-Ing., Architekt (HfbK))

    — die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von den Technischen Hochschulen, den Technischen Universitäten, den Universitäten und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Diplome (Dipl.-Ing. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden)

    — die in den Studiengängen für Architektur (Architektur/Hochbau) von Fachhochschulen und, sofern diese Einrichtungen in Gesamthochschulen aufgegangen sind, von den Gesamthochschulen ausgestellten Diplome; soweit die Studiendauer weniger als 4 Jahre, mindestens jedoch 3 Jahre beträgt, zusammen mit einer Bescheinigung über eine vierjährige Berufserfahrung in der Bundesrepublik Deutschland, die gemäß Artikel 47 Absatz 1 von der berufsständischen Vertretung ausgestellt wird (Ingenieur grad. und andere Bezeichnungen, die für diese Diplome gegebenenfalls später vorgesehen werden)

    — Prüfungszeugnisse, die vor dem 1. Januar 1973 in den Studiengängen für Architektur von den Ingenieurschulen und Werkkunstschulen ausgestellt wurden, zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörden, dass die betreffende Person eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen bestanden hat; diese Prüfung umfasst die Bewertung von Plänen, die die betreffende Person während einer mindestens sechsjährigen Berufspraxis entworfen und realisiert hat; diese Berufspraxis umfasst die in Artikel 48 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten

    1987/1988

    Eesti

    — diplom arhitektuuri erialal, väljastatud Eesti Kunstiakadeemia arhitektuuri teaduskonna poolt alates 1996 aastast (das von der Fakultät für Architektur an der estnischen Kunstakademie seit 1996 ausgestellte Diplom in Architektur), väljastatud Tallinna Kunstiülikooli poolt 1989-1995 aastal (in den Jahren 1989-1995 von der Kunstuniversität Tallinn ausgestellt), väljastatud Eesti NSV Riikliku Kunstiinstituudi poolt 1951-1988 (in den Jahren 1951-1988 vom staatlichen Kunstinstitut der Estnischen SSR ausgestellt)

    2006/2007

    Eλλάς

    — die vom Metsovion Polytechnion, Athen, ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt

    — die vom Aristotelion Panepistimion, Saloniki, ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Architekten in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt

    — die vom Metsovion Polytechnion, Athen, ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt

    — die vom Artistotelion Panepistimion, Saloniki, ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt

    — die vom Panepistimion Thrakis ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt

    — die vom Panepistimion Patron ausgestellten Diplome eines Ingenieurs-Bauingenieurs in Verbindung mit einer Bescheinigung der Ingenieurskammer Griechenlands, die zur Ausübung der Tätigkeiten im Bereich der Architektur berechtigt

    1987/1988

    España

    Der vom Ministerium für Erziehung und Wissenschaft oder den Universitäten verliehene offizielle Titel des Architekten (título oficial de arquitecto)

    1987/1988

    France

    — die bis 1959 vom Ministerium für Erziehungswesen und danach vom Ministerium für kulturelle Angelegenheiten ausgestellten Architektendiplome „Diplômé par le Gouvernement“ (architecte DPLG)

    — die von der Architektenfachschule ausgestellten Diplome (architecte DESA)

    — die seit 1955 von der Staatlichen Hochschule für Kunst und Gewerbe in Straßburg (frühere staatliche Lehranstalt für Ingenieure), Abteilung Architektur, ausgestellten Diplome (architecte ENSAIS)

    1987/1988

    ▼M8

    Hrvatska

    — das Diplom „agistar inženjer arhitekture i urbanizma/magistra inženjerka arhitekture i urbanizma“, ausgestellt von der Arhitektonski fakultet Sveučilišta u Zagrebu

    — das Diplom „magistar inženjer arhitekture/magistra inženjerka arhitekture“, ausgestellt von der Građevinsko-arhitektonski fakultet Sveučilišta u Splitu

    — das Diplom „magistar inženjer arhitekture/magistra inženjerka arhitekture“, ausgestellt von der građevinarstva, arhitekture i geodezije Sveučilišta u Splitu

    — das Diplom „diplomirani inženjer arhitekture“, ausgestellt von der Arhitektonski fakultet Sveučilišta u Zagrebu

    — das Diplom „diplomirani inženjer arhitekture/diplomirana inženjerka arhitekture“, ausgestellt von der Građevinsko-arhitektonski fakultet Sveučilišta u Splitu

    — das Diplom „diplomirani inženjer arhitekture/diplomirana inženjerka arhitekture“, ausgestellt von der Fakultet građevinarstva, arhitekture i geodezije Sveučilišta u Splitu

    — das Diplom „diplomirani arhitektonski inženjer“, ausgestellt von der Arhitektonski fakultet Sveučilišta u Zagrebu

    — das Diplom „inženjer“, ausgestellt von der Arhitektonski fakultet Sveučilišta u Zagrebu

    — das Diplom „inženjer“, ausgestellt von der Arhitektonsko-građevinsko-geodetski fakultet Sveučilišta u Zagrebu für das abgeschlossene Studium an der Arhitektonski odjel Arhitektonsko-građevinsko-geodetskog fakulteta

    — das Diplom „inženjer“, ausgestellt von der Tehnički fakultet Sveučilišta u Zagrebu für das abgeschlossene Studium an der Arhitektonski odsjek Tehničkog fakulteta

    — das Diplom „inženjer“, ausgestellt von der Tehnički fakultet Sveučilišta u Zagrebu für das abgeschlossene Studium an der Arhitektonsko-inženjerski odjel Tehničkog fakulteta

    — das Diplom inženjer „arhitekture“, ausgestellt von der Arhitektonski fakultet Sveučilišta u Zagrebu

    Allen Diplomen muss die von der kroatischen Architektenkammer (Zagreb) ausgestellte Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Kroatischen Architektenkammer („Hrvatska komora arhitekata“) beigefügt sein.

    Drittes akademisches Jahr nach dem Beitritt

    ▼B

    Ireland

    — der Graduierten in Architektur des „University College“, Dublin, von der „National University of Ireland“ verliehene Titel „Bachelor of Architecture“ (B. Arch. N.U.I.)

    — das vom „College of Technology“, Bolton Street, Dublin, ausgestellte Architekturdiplom mit Hochschulcharakter (Diplom. Arch.)

    — die Urkunde über die Zugehörigkeit zum „Royal Institute of Architects of Ireland“ als assoziiertes Mitglied (A.R.I.A.I.)

    — die Urkunde über die Zugehörigkeit zum „Royal Institute of Architects of Ireland“ als Mitglied (M.R.I.A.I.)

    1987/1988

    Italia

    — das von den Universitäten, den polytechnischen Instituten und den Hochschulinstituten in Venedig und Reggio Calabria ausgestellte Diplom „laurea in architettura“ zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung des Architektenberufs berechtigenden Diplom, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem die betreffende Person vor einem zuständigen Ausschuss das entsprechende Staatsexamen bestanden hat (dott. architetto)

    — das von den Universitäten und den polytechnischen Instituten ausgestellte Diplom „laurea in ingegneria“ auf dem Gebiet des Bauwesens zusammen mit dem zur unabhängigen Ausübung eines Berufs auf dem Gebiet der Architektur berechtigenden Diplom, das vom Unterrichtsministerium ausgestellt wird, nachdem der/die Kandidat(in) vor einem zuständigen Ausschuss das entsprechende Staatsexamen bestanden hat (dott. ing. Architetto oder dott. ing. in ingegneria civile)

    1987/1988

    Κύπρος

    — Βεβαίωση Εγγραφής στο Μητρώο Αρχιτεκτόνων που εκδίδεται από το Επιστημονικό και Τεχνικό Επιμελητήριο Κύπρου (von der Wissenschaftler- und Ingenieurskammer Zyperns (ETEK) ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung in das Architektenregister)

    2006/2007

    Latvija

    — „arhitekta diploms“, ko izsniegusi Latvijas Valsts Universitātes Inženierceltniecības fakultātes Arhitektūras nodaļa līdz 1958. gadam, Rīgas Politehniskā Institūta Celtniecības fakultātes Arhitektūras nodaļa no 1958 gada līdz 1991. gadam, Rīgas Tehniskās Universitātes Arhitektūras fakultāte kopš 1991. gada, un „Arhitekta prakses sertifikāts“ ka izsniedz Latvijas Arhitektu savienība (von der Abteilung „Architektur“ der Fakultät für Bauingenieurwesen der lettischen Staatsuniversität bis 1958, von der Abteilung „Architektur“ der Fakultät für Bauingenieurwesen des Polytechnischen Instituts Riga in den Jahren 1958-1991, von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Technischen Universität Riga (Rīgas Tehniskās Universitātes Arhitektūras fakultāte) seit 1991 ausgestellte „Diplome für Architekten“ (arhitekts) und die Bescheinigung über die Registrierung durch den lettischen Architektenverband)

    2006/2007

    Lietuva

    — die vom Kauno politechnikos institutas bis 1969 ausgestellten Diplome für Bauingenieure/Architekten (inžinierius architektas/architektas)

    — die vom Vilnius inžinerinis statybos institutas bis 1990, von der Vilniaus technikos universitetas seit 1996 und der Vilnius Gedimino technikos universitetas seit 1996 ausgestellten Diplome für Architekten/Diplomarchitekten/Magister der Architektur (architektas/architektûros bakalauras/architektûros magistras)

    — die vom LTSR Valstybinis dailës institutas bis 1990 und von der Vilniaus dailës akademija seit 1990 ausgestellten Fachdiplome für Absolventen des Ausbildungsgangs in Architektur/Diplomarchitektur/Magister der Architektur (architektûros kursas/architektûros bakalauras/architektûros magistras)

    — die von der Kauno technologijos universitetas seit 1997 ausgestellten Diplome für Diplomarchitekten/Magister der Architektur (architektûros bakalauras/architektûros magistras)

    Allen Diplomen muss eine von der Beurkundungskommission ausgestellte Bescheinigung beigefügt sein, die dazu berechtigt, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur auszuüben (beurkundeter Architekt/Atestuotas architektas).

    2006/2007

    Magyarország

    — das von Universitäten ausgestellte „okleveles építészmérnök“-Diplom (Architekturdiplom, Magister der Architektur)

    — das von Universitäten ausgestellte „okleveles építész tervező művész“-Diplom (Magisterdiplom in Architektur und Bauingenieurwesen)

    2006/2007

    Malta

    — Perit: von der Universita’ ta' Malta ausgestelltes Lawrja ta' Perit, das zur Eintragung als „Perit“ berechtigt

    2006/2007

    Nederland

    — eine von den technischen Hochschulen in Delft oder Eindhoven für den Studiengang Architektur ausgestellte Bescheinigung über das erfolgreich abgelegte Architektur-Abschlussexamen (bouwkundig ingenieur)

    — die Diplome der staatlich anerkannten Bauakademien (architect)

    — die bis 1971 von den ehemaligen Instituten für Architekten (Hoger Bouwkunstonderricht) ausgestellten Diplome (architect HBO)

    — die bis 1970 von den ehemaligen Instituten für Architekten (voortgezet Bouwkunstonderricht) ausgestellten Diplome (architect VBO)

    — eine Bescheinigung, dass die betreffende Person eine Prüfung durch den Architektenrat des „Bond van Nederlandse Architecten“ (Niederländischer Architektenverband, BNA) bestanden hat (architect)

    — das Diplom der Stichting Instituut voor Architectuur (Stiftung „Institut für Architektur“) (IVA), das als Abschluss eines mindestens 4 Jahre umfassenden Studiengangs an dem genannten Institut erworben wurde (architect), zusammen mit einer Bescheinigung der zuständigen Stellen, dass die betreffende Person eine Prüfung aufgrund von Befähigungsnachweisen bestanden hat; diese Prüfung umfasst die Bewertung von Plänen, die die betreffende Person während einer mindestens sechsjährigen Berufspraxis entworfen und realisiert hat; diese Berufspraxis umfasst die in Artikel 44 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten

    — eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, dass die betreffende Person vor dem 5. August 1985 an der technischen Hochschule in Delft oder Eindhoven das Examen als „kandidaat in de bouwkunde“ abgelegt und während eines Zeitraums von wenigstens 5 Jahren unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Art und Umfang ausgeübt hat, die nach niederländischen Maßstäben eine ausreichende Befähigung zur Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleistet (architect)

    — eine Bescheinigung der zuständigen Stellen, die nur Personen erteilt wird, die vor dem 5. August 1985 40 Jahre alt waren, und aus der hervorgeht, dass die betreffende Person während eines Zeitraums von wenigstens 5 Jahren unmittelbar vor diesem Zeitpunkt eine Architektentätigkeit von Art und Umfang ausgeübt hat, die nach niederländischen Maßstäben eine ausreichende Befähigung für die Ausübung dieser Tätigkeiten gewährleistet (architect)

    — die im 7. und 8. Gedankenstrich genannten Bescheinigungen brauchen nach Inkrafttreten von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Aufnahme und Ausübung von Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ in den Niederlanden nicht mehr anerkannt zu werden, sofern diese Bescheinigungen nach den genannten Vorschriften den Zugang zu diesen Tätigkeiten unter der Berufsbezeichnung „Architekt“ nicht ermöglichen.

    1987/1988

    Österreich

    — die von den Technischen Universitäten Wien und Graz sowie von der Universität Innsbruck, Fakultät für Bauingenieurwesen/Hochbau und Architektur, Fachbereich Architektur, Bauingenieurwesen/Hochbau und Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen ausgestellten Diplome

    — die von der Universität für Bodenkultur, Fachsenat Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, ausgestellten Diplome

    — die von der Hochschule für bildende Kunst, Wien, Institut für Architektur, ausgestellten Diplome

    — die von der Akademie der bildenden Künste, Wien, Studienrichtung Architektur, ausgestellten Diplome

    — die von den Höheren Technischen Lehranstalten, Fachschulen oder Fachschulen für Bauwesen ausgestellten Diplome (Ing.), zusammen mit dem Zeugnis des „Baumeisters“, das eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in Österreich bescheinigt, die mit einer Prüfung abschließt

    — die von der Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung, Linz, Studienrichtung Architektur, ausgestellten Diplome

    — Befähigungsnachweise über die Ausübung des Berufs des Hochbauingenieurs oder eines Ingenieurs in den Bereichen Hochbau, Bauwesen, Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen, Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, die gemäß dem Ziviltechnikergesetz, BGBI, Nr. 156/1994 ausgestellt werden

    1997/1998

    Polska

    Die von den Fakultäten für Architektur folgender Universitäten ausgestellten Diplome:

    — der Warschauer Universität für Technologie, Fakultät für Architektur in Warschau (Politechnika Warszawska, Wydział Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: inżynier architekt, magister nauk technicznych; inżynier architekt; inżyniera magistra architektury; magistra inżyniera architektury; magistra inżyniera architekta; magister inżynier architekt (von 1945 bis 1948: inżynier architekt, magister nauk technicznych; von 1951 bis 1956: inżynier architekt; von 1954 bis 1957, 2. Abschnitt: inżyniera magistra architektury; von 1957 bis 1959: inżyniera magistra architektury; von 1959 bis 1964: magistra inżyniera architektury; von 1964 bis 1982: magistra inżyniera architekta; von 1983 bis 1990: magister inżynier architekt; seit 1991: magistra inżyniera architekta)

    — der Krakauer Universität für Technologie, Fakultät für Architektur in Krakau (Politechnika Krakowska, Wydział Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: magister inżynier architekt (von 1945 bis 1953 Universität für Bergbau und Hüttenkunde, polytechnische Fakultät für Architektur — Akademia Górniczo-Hutnicza, Politechniczny Wydział Architektury)

    — der Breslauer Universität für Technologie, Fakultät für Architektur in Breslau (Politechnika Wrocławska, Wydział Architektury) -— Berufsbezeichnung des Architekten: inżynier architekt, magister nauk technicznych; magister inżynier architektury; magister inżynier architekt (Berufsbezeichnungen von 1949 bis 1964: inżynier architekt, magister nauk technicznych; Berufsbezeichnung von 1956 bis 1964: magister inżynier architektury; Berufsbezeichnung seit 1964: magister inżynier architekt)

    — der Schlesischen Universität für Technologie, Fakultät für Architektur in Gliwice (Gleiwitz) (Politechnika Śląska, Wydział Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: inżynier architekt; magister inżynier architekt (von 1945 bis 1955 Fakultät für Ingenieur- und Bauwesen — Wydział Inżynieryjno-Budowlany, Berufsbezeichnung: inżynier architekt; von 1961 bis 1969 Fakultät für Industriebau und allgemeines Ingenieurwesen — Wydział Budownictwa Przemysłowego i Ogólnego, Berufsbezeichnung: magister inżynier architekt; von 1969 bis 1976 Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur — Wydział Budownictwa i Architektury, Berufsbezeichnung: magister inżynier architekt; seit 1977 Fakultät für Architektur — Wydział Architektury, Berufsbezeichnung: magister inżynier architekt und seit 1995 Berufsbezeichnung: inżynier architekt)

    — der Posener Universität für Technologie, Fakultät für Architektur in Posen (Politechnika Poznańska, Wydział Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: inżynier architektury; inżynier architekt; magister inżynier architekt (von 1945 bis 1955 Ingenieurschule, Fakultät für Architektur — Szkoła Inżynierska, Wydział Architektury, Berufsbezeichnung: inżynier architektury; Berufsbezeichnung seit 1978: magister inżynier architekt und seit 1999 Berufsbezeichnung: inżynier architekt)

    — der Technischen Universität Danzig, Fakultät für Architektur in Danzig (Politechnika Gdańska, Wydział Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: magister inżynier architekt (von 1945 bis 1969 Fakultät für Architektur — Wydział Architektury, von 1969 bis 1971 Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur — Wydział Budownictwa i Architektury, von 1971 bis 1981 Institut für Architektur und Stadtplanung — Instytut Architektury i Urbanistyki, seit 1981 Fakultät für Architektur — Wydział Architektury)

    — der Technischen Universität Białystok, Fakultät für Architektur in Białystok (Politechnika Białostocka, Wydział Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: magister inżynier architekt (von 1975 bis 1989 Institut für Architektur — Instytut Architektury)

    — der Technischen Universität Łódź, Fakultät für Bauingenieurwesen, Architektur und Umweltgestaltung in Łódź (Politechnika Łódzka, Wydział Budownictwa, Architektury i Inżynierii Środowiska) — Berufsbezeichnung des Architekten: inżynier architekt; magister inżynier architekt (von 1973 bis 1993 Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur — Wydział Budownictwa i Architektury und seit 1992 Fakultät für Bauingenieurwesen, Architektur und Umweltgestaltung — Wydział Budownictwa, Architektury i Inżynierii Środowiska; von 1973 bis 1978 inżynier architekt, seit 1978 Berufsbezeichnung: magister inżynier architekt)

    — der Technischen Universität Szczecin (Stettin), Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur in Stettin (Politechnika Szczecińska, Wydział Budownictwa i Architektury) — Berufsbezeichnung des Architekten: inżynier architekt; magister inżynier architekt (von 1948 bis 1954 Ingenieur-Hochschule, Fakultät für Architektur — Wyższa Szkoła Inżynierska, Wydział Architektury, Berufsbezeichnung: inżynier architekt, seit 1970 Berufsbezeichnung: magister inżynier architekt und seit 1998 Berufsbezeichnung: inżynier architekt)

    Allen Diplomen muss die von der jeweiligen regionalen Architektenkammer in Polen ausgestellte Mitgliedsbescheinigung beigefügt sein, die dazu berechtigt, in Polen Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur auszuüben.

    2006/2007

    Portugal

    — das von den Kunsthochschulen in Lissabon und Porto ausgestellte „diploma do curso especial de arquitectura“

    — das von den Kunsthochschulen in Lissabon und Porto ausgestellte Architektendiplom „diploma de arquitecto“

    — das von den Kunsthochschulen in Lissabon und Porto ausgestellte „diploma do curso de arquitectura“

    — das von der Kunsthochschule in Lissabon ausgestellte „diploma de licenciatura em arquitectura“

    — die von der Technischen Universität Lissabon und der Universität Porto ausgestellte „carta de curso de licenciatura em arquitectura“

    — das von der Technischen Universität Lissabon, Institut für Technik, ausgestellte Diplom für Bauingenieure (licenciatura em engenharia civil)

    — das von der Universität Porto, Fakultät für Ingenieurwesen, ausgestellte Diplom für Bauingenieure (licenciatura em engenharia civil)

    — das von der Universität von Coimbra, Fakultät für Naturwissenschaften und Technik, ausgestellte Diplom für Bauingenieure (licenciatura em engenharia civil)

    — das von der Universität Minho ausgestellte Ingenieursdiplom (licenciatura em engenharia civil, produção)

    1987/1988

    ▼M1

    România

    Universitatea de Arhitectură și Urbanism „Ion Mincu“ București (Universität für Architektur und Städtebau „Ion Mincu“ Bukarest):

    — 1953-1966: Institutul de Arhitectură „Ion Mincu“ București (Institut für Architektur „Ion Mincu“ Bukarest), Arhitect (Architekt);

    — 1967-1974: Institutul de Arhitectură „Ion Mincu“ București (Institut für Architektur „Ion Mincu“ Bukarest), Diplomă de Arhitect, Specialitatea Arhitectură (Architektendiplom, Studiengang „Architektur“);

    — 1975-1977: Institutul de Arhitectură „Ion Mincu“ București, Facultatea de Arhitectură (Institut für Architektur „Ion Mincu“ Bukarest, Fakultät für Architektur), Diplomă de Arhitect, Specializarea Arhitectură (Architektendiplom, Studiengang „Architektur“);

    — 1978-1991: Institutul de Arhitectură „Ion Mincu“ București, Facultatea de Arhitectură și Sistematizare (Institut für Architektur „Ion Mincu“ Bukarest, Fakultät für Architektur und Systematisierung), Diplomă de Arhitect, Specializarea Arhitectură și Sistematizare (Architektendiplom, Studiengang „Architektur und Systematisierung“);

    — 1992-1993: Institutul de Arhitectură „Ion Mincu“ București, Facultatea de Arhitectură și Urbanism (Institut für Architektur „Ion Mincu“ Bukarest, Fakultät für Architektur und Städtebau), Diplomă de Arhitect, specializarea Arhitectură și Urbanism (Architektendiplom, Studiengang „Architektur und Städtebau“);

    — 1994-1997: Institutul de Arhitectură „Ion Mincu“ București, Facultatea de Arhitectură și Urbanism (Institut für Architektur „Ion Mincu“ Bukarest, Fakultät für Architektur und Städtebau), Diplomă de Licență, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Diplom „Licență“, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“);

    — 1998-1999: Institutul de Arhitectură „Ion Mincu“ București, Facultatea de Arhitectură (Institut für Architektur „Ion Mincu“ Bukarest, Fakultät für Architektur), Diplomă de Licență, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Diplom „Licență“, Fachbereich Architektur, Studiengang „Architektur“);

    — seit 2000: Universitatea de Arhitectură și Urbanism „Ion Mincu“ București, Facultatea de Arhitectură (Universität für Architektur und Städtebau „Ion Mincu“ — Bukarest, Fakultät für Architektur), Diplomă de Arhitect, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Architektendiplom, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“).

    Universitatea Tehnică din Cluj-Napoca (Technische Universität Cluj-Napoca):

    — 1990-1992: Institutul Politehnic din Cluj-Napoca, Facultatea de Construcții (Polytechnisches Institut Cluj-Napoca, Fakultät für Bauingenieurwesen), Diplomă de Arhitect, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Architektendiplom, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“);

    — 1993-1994: Universitatea Tehnică din Cluj-Napoca, Facultatea de Construcții (Technische Universität Cluj-Napoca, Fakultät für Bauingenieurwesen), Diplomă de Arhitect, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Architektendiplom, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“);

    — 1994-1997: Universitatea Tehnică din Cluj-Napoca, Facultatea de Construcții (Technische Universität Cluj-Napoca, Fakultät für Bauingenieurwesen), Diplomă de Licență, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Diplom „Licență“, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“);

    — 1998-1999: Universitatea Tehnică din Cluj-Napoca, Facultatea de Arhitectură și Urbanism (Technische Universität Cluj-Napoca, Fakultät für Architektur und Städtebau), Diplomă de Licență, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Diplom „Licență“, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“);

    — seit 2000: Universitatea Tehnică din Cluj-Napoca, Facultatea de Arhitectură și Urbanism (Technische Universität Cluj-Napoca, Fakultät für Architektur und Städtebau), Diplomă de Arhitect, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Architektendiplom, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“).

    Universitatea Tehnică „Gh. Asachi“ Iași („Gh. Asachi“ Technische Universität Iași):

    — 1993: Universitatea Tehnică „Gh. Asachi“ Iași, Facultatea de Construcții și Arhitectură (Technische Universität „Gh. Asachi“ Iași, Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur), Diplomă de Arhitect, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Architektendiplom, Fachbereich Architektur, Studiengang „Architektur“);

    — 1994-1999: Universitatea Tehnică „Gh. Asachi“ Iași, Facultatea de Construcții și Arhitectură (Technische Universität „Gh. Asachi“ Iași, Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur), Diplomă de Licență, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Diplom „Licență“, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“);

    — 2000-2003: Universitatea Tehnică „Gh. Asachi“ Iași, Facultatea de Construcții și Arhitectură (Technische Universität „Gh. Asachi“ Iași, Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur), Diplomă de Arhitect, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Architektendiplom, Fachbereich „Architektur“, Studienbereich „Architektur“);

    — seit 2004: Universitatea Tehnică „Gh. Asachi“ Iași, Facultatea de Arhitectură (Technische Universität „Gh. Asachi“ Iași, Fakultät für Architektur), Diplomă de Arhitect, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Architektendiplom, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“).

    Universitatea Politehnica din Timișoara (Universität „Politehnica“ Timișoara):

    — 1993-1995: Universitatea Tehnică din Timișoara, Facultatea de Construcții (Technische Universität Timișoara, Fakultät für Bauingenieurwesen), Diplomă de Arhitect, profilul Arhitectură și urbanism, specializarea Arhitectură generală (Architektendiplom, Fachbereich „Architektur und Städtebau“, Studiengang „Allgemeine Architektur“);

    — 1995-1998: Universitatea Politehnica din Timișoara, Facultatea de Construcții (Universität „Politehnica“ Timișoara, Fakultät für Bauingenieurwesen), Diplomă de Licență, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Diplom „Licență“, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“);

    — 1998-1999: Universitatea Politehnica din Timișoara, Facultatea de Construcții și Arhitectură (Universität „Politehnica“ Timișoara, Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur, Diplomă de Licență, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Diplom „Licență“, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“);

    — seit 2000: Universitatea Politehnica din Timișoara, Facultatea de Construcții și Arhitectură (Universität „Politehnica“ Timișoara, Fakultät für Bauingenieurwesen und Architektur), Diplomă de Arhitect, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Architektendiplom, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“).

    Universitatea din Oradea (Universität Oradea):

    — 2002: Universitatea din Oradea, Facultatea de Protecția Mediului (Universität Oradea, Fakultät für Umweltschutz), Diplomă de Arhitect, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Architektendiplom, Fachbereich „Architektur“, Studiengang „Architektur“);

    — seit 2003: Universitatea din Oradea, Facultatea de Arhitectură și Construcții (Fakultät für Architektur und Bauingenieurwesen), Diplomă de Arhitect, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Architektendiplom, Fachbereich Architektur, Studiengang „Architektur“).

    Universitatea Spiru Haret București (Universität Spiru Haret Bukarest):

    — seit 2002: Universitatea Spiru Haret București, Facultatea de Arhitectură (Universität Spiru Haret Bukarest, Fakultät für Architektur), Diplomă de Arhitect, profilul Arhitectură, specializarea Arhitectură (Architektendiplom, Fachbereich Architektur, Studiengang „Architektur“).

    2009/2010

    ▼B

    Slovenija

    — „univerzitetni diplomirani inženir arhitekture/univerzitetna diplomirana inženirka arhitekture“ (Universitätsdiplom in Architektur), ausgestellt von der Fakultät für Architektur, zusammen mit einer gesetzlich anerkannten Bescheinigung der für Architektur zuständigen Behörde, die dazu berechtigt, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur auszuüben

    — ein von den technischen Fakultäten ausgestelltes Universitätsdiplom, mit dem der Titel „univerzitetni diplomirani inženir (univ.dipl.inž.)/univerzitetna diplomirana inženirka“ verliehen wird, zusammen mit einer gesetzlich anerkannten Bescheinigung der für Architektur zuständigen Behörde, die dazu berechtigt, Tätigkeiten auf dem Gebiet der Architektur auszuüben

    2006/2007

    Slovensko

    — von der Slowakischen Technischen Universität (Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava in den Jahren 1950-1952 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Architektur und Hochbau“ („architektúra a pozemné staviteľstvo“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

    — von der Fakultät für Architektur und Hochbau der Slowakischen Technischen Universität (Fakulta architektúry a pozemného staviteľstva, Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava in den Jahren 1952-1960 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Architektur“ („architektúra“) (Berufsbezeichnung: Ing. arch.)

    — von der Fakultät für Architektur und Hochbau der Slowakischen Technischen Universität (Fakulta architektúry a pozemného staviteľstva, Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava in den Jahren 1952-1960 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Hochbau“ („pozemné staviteľstvo“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

    — von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Universität (Stavebná fakulta, Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava in den Jahren 1961-1976 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Architektur“ („architektúra“) (Berufsbezeichnung: Ing. arch.)

    — von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Universität (Stavebná fakulta, Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava in den Jahren 1961-1976 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Hochbau“ („pozemné stavby“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

    — von der Fakultät für Architektur der Slowakischen Technischen Universität (Fakulta architektúry, Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava seit 1977 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Architektur“ („architektúra“) (Berufsbezeichnung: Ing. arch.)

    — von der Fakultät für Architektur der Slowakischen Technischen Universität (Fakulta architektúry, Slovenská vysoká škola technická) in Bratislava seit 1977 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Städtebau“ („urbanizmus“) (Berufsbezeichnung: Ing. arch.)

    — von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Universität (Stavebná fakulta, Slovenská technická univerzita) in Bratislava in den Jahren 1977-1997 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Hochbau“ („pozemné stavby“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

    — von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Universität (Stavebná fakulta, Slovenská technická univerzita) in Bratislava seit 1998 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Architektur und Hochbau“ („architektúra a pozemné stavby“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

    — von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Universität (Stavebná fakulta, Slovenská technická univerzita) in Bratislava in den Jahren 2000-2001 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Hochbau — Fachgebiet Architektur“ („pozemné stavby — špecializácia: architektúra“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

    — von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Slowakischen Technischen Universität (Stavebná fakulta — Slovenská technická univerzita) in Bratislava seit 2001 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Hochbau und Architektur“ („pozemné stavby a architektúra“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

    — von der Akademie für bildende Künste und Gestaltung (Vysoká škola výtvarných umení) in Bratislava seit 1969 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Architektur“ („architektúra“) (Berufsbezeichnungen: Akad. arch. bis 1990, Mgr. von 1990-1992, Mgr. arch. von 1992-1996, Mgr. art. seit 1997)

    — von der Fakultät für Bauingenieurwesen der Technischen Universität (Stavebná fakulta, Technická univerzita) in Košice in den Jahren 1981-1991 ausgestelltes Diplom im Studiengang „Hochbau“ („pozemné staviteľstvo“) (Berufsbezeichnung: Ing.)

    Allen Diplomen muss Folgendes beigefügt sein:

    — eine von der slowakischen Architektenkammer (Slovenská komora architektov) in Bratislava ausgestellte Zulassung ohne Angabe des Fachgebiets bzw. für die Fachgebiete „Hochbau“ („pozemné stavby“) oder „Raumplanung“ („územné plánovanie“)

    — eine von der slowakischen Bauingenieurskammer (Slovenská komora stavebných inžinierov) in Bratislava ausgestellte Zulassung für das Fachgebiet Hochbau („pozemné stavby“).

    2006/2007

    Suomi/Finland

    — die von den Fachbereichen Architektur der Technischen Universitäten und der Universität Oulu ausgestellten Diplome (arkkitehti/arkitekt)

    — die von den technischen Instituten ausgestellten Diplome (rakennusarkkitehti/byggnadsarkitekt)

    1997/1998

    Sverige

    — die vom Königlichen Institut für Technik, Schule für Architektur, dem Chalmers-Institut für Technik und der Universität Lund, Institut für Technik ausgestellten Diplome (arkitekt, Magister in Architektur)

    — Mitgliedsbescheinigung des Schwedischen Architektenverbandes (Svenska Arkitekters Riksförbund (SAR)), sofern die betreffende Person ihre Ausbildung in einem Mitgliedstaat absolviert hat, für den diese Richtlinie gilt.

    1997/1998

    United Kingdom

    — die Befähigungsnachweise, die nach bestandener Prüfung

    — 

    — vom Royal Institute of British Architects

    — von den Architekturschulen an den Universitäten, den Polytechnischen Schulen, den Akademien (private Colleges) und den Technologie- und Kunstschulen ausgestellt wurden und am 10. Juni 1985 vom Architects Registration Council des Vereinigten Königreichs zwecks Zulassung zur Eintragung in das Berufsregister anerkannt wurden (Architect)

    — eine Bescheinigung, nach der ihr Inhaber gemäß Abschnitt 6 Absatz 1 Buchstaben a) oder b) des Architects Registration Act von 1931 ein erworbenes Recht auf das Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ hat (Architect)

    — eine Bescheinigung, nach der ihr Inhaber gemäß Abschnitt 2 des Architects Registration Act von 1938 ein erworbenes Recht auf das Führen der Berufsbezeichnung „Architekt“ hat (Architect).

    1987/1988




    ANHANG VII

    Unterlagen und Bescheinigungen, die gemäß Artikel 50 Absatz 1 verlangt werden können

    1.   Unterlagen

    a) Staatsangehörigkeitsnachweis der betreffenden Person.

    b) Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung.

    Ferner können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaates den Antragsteller auffordern, Informationen zu seiner Ausbildung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um festzustellen, ob diese möglicherweise von der im betreffenden Staat geforderten Ausbildung gemäß Artikel 14 erheblich abweicht. Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wenden sich die zuständigen Behörden des Aufnahmestaats an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates.

    c) In den in Artikel 16 genannten Fällen eine Bescheinigung über die Art und die Dauer der Tätigkeit, die von der zuständigen Behörde oder Einrichtung des Herkunftsmitgliedstaates oder des Mitgliedstaates, aus dem die Person mit der fremden Staatsangehörigkeit kommt, ausgestellt wird.

    d) Die Behörde des Aufnahmemitgliedstaates, die die Aufnahme eines reglementierten Berufs von der Vorlage eines Zuverlässigkeitsnachweises oder einer Bescheinigung über die Konkursfreiheit abhängig macht oder die die Ausübung dieses Berufes im Falle eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen aussetzt oder untersagt, erkennt bei Angehörigen der Mitgliedstaaten, die diesen Beruf im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates ausüben wollen, als hinreichenden Nachweis Unterlagen an, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellt wurden und die belegen, dass die Erfordernisse erfüllt werden. Die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats müssen die geforderten Unterlagen binnen zwei Monaten übermitteln.

    Werden im Herkunftsmitgliedstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt, können sie durch eine eidesstattliche Erklärung oder — in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt — durch eine feierliche Erklärung ersetzt werden, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsmitgliedstaats, die eine diese eidesstattlichen oder feierlichen Erklärungen bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat.

    e) Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufs einen Nachweis über die körperliche und geistige Gesundheit des Antragstellers, so erkennt dieser Mitgliedstaat den im Herkunftsmitgliedstaat geforderten diesbezüglichen Nachweis als hinreichend an. Wird im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt, erkennt der Aufnahmemitgliedstaat eine von einer zuständigen Behörde dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an. In diesem Fall müssen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates die geforderte Bescheinigung binnen zwei Monaten übermitteln.

    f) Verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von seinen Staatsangehörigen für die Aufnahme eines reglementierten Berufes

     einen Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers,

     einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller gegen die finanziellen Risiken seiner beruflichen Haftpflicht versichert ist, und zwar gemäß den im Aufnahmemitgliedstaat geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einzelheiten und den Umfang einer solchen Garantie,

    erkennt dieser Mitgliedstaat als hinreichenden Nachweis eine diesbezügliche Bescheinigung an, die von einer Bank oder einer Versicherung in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

    ▼M9

    g) Eine Bescheinigung darüber, dass die Ausübung des Berufs nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde und dass keine Vorstrafen vorliegen, sofern der Mitgliedstaat dies von seinen eigenen Staatsangehörigen verlangt.

    ▼B

    2.   Bescheinigungen

    Um die Anwendung von Titel III Kapitel III dieser Richtlinie zu erleichtern, können die Mitgliedstaaten verlangen, dass die Antragsteller, die die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen erfüllen, zusammen mit ihren Ausbildungsnachweisen eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats vorlegen, aus der hervorgeht, dass diese Nachweise den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen.



    ( 1 ) ABl. C 181 E vom 30.7.2002, S. 183.

    ( 2 ) ABl. C 61 vom 14.3.2003, S. 67.

    ( 3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. Februar 2004 (ABl. C 97 E vom 22.4.2004, S. 230), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 21. Dezember 2004 (ABl. C 58 E vom 8.3.2005, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Mai 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 6. Juni 2005.

    ( 4 ) ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

    ( 5 ) ABl. L 19 vom 24.1.1989, S. 16. Geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 206 vom 31.7.2001, S. 1).

    ( 6 ) ABl. L 209 vom 24.7.1992, S. 25. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/108/EG (ABl. L 32 vom 5.2.2004, S. 15).

    ( 7 ) ABl. L 201 vom 31.7.1999, S. 77.

    ( 8 ) ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 9 ) ABl. L 176 vom 15.7.1977, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

    ( 10 ) ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 11 ) ABl. L 233 vom 24.8.1978, S. 10. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 12 ) ABl. L 362 vom 23.12.1978 S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

    ( 13 ) ABl. L 362 vom 23.12.1978, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

    ( 14 ) ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 1. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 15 ) ABl. L 33 vom 11.2.1980, S. 8. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

    ( 16 ) ABl. L 223 vom 21.8.1985, S. 15. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 17 ) ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 34. Geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG.

    ( 18 ) ABl. L 253 vom 24.9.1985, S. 37. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 19 ) ABl. L 165 vom 7.7.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

    ( 20 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 21 ) ABl. L 78 vom 26.3.1977, S. 17. Zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 22 ) ABl. L 77 vom 14.3.1998, S. 36. Geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

    ( 23 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

    ( 24 ) ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

    ( 25 ) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

    ( 26 ) ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/66/EG (ABl. L 168 vom 1.5.2004, S. 35).

    ( 27 ) ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

    ( 28 ) ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.

    ( 29 ) ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

    ( 30 ) ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 36.

    ( 31 ) ABl. L 53 vom 26.2.2011, S. 66.

    ( 32 ) ABl. L 79 vom 20.3.2007, S. 38.

    ( 33 ) Irische Staatsangehörige sind darüber hinaus Mitglieder folgender Berufsverbände oder -organisationen des Vereinigten Königreichs:

    Institute of Chartered Accountants in England and Wales

    Institute of Chartered Accountants of Scotland

    Institute of Actuaries

    Faculty of Actuaries

    The Chartered Institute of Management Accountants

    Institute of Chartered Secretaries and Administrators

    Royal Town Planning Institute

    Royal Institution of Chartered Surveyors

    Chartered Institute of Building.

    ( 34 ) Nur für die Tätigkeit der Rechnungsprüfung.

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