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Document 32012R0623

Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 180, 12.7.2012, p. 9–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 06 Volume 009 P. 299 - 301

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/623/oj

12.7.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 180/9


VERORDNUNG (EU) Nr. 623/2012 DER KOMMISSION

vom 11. Juli 2012

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Polen hat einen begründeten Antrag auf Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG gestellt.

(2)

Polen hat eine Änderung der Ausbildungsinhalte für den Beruf des Fahrdienstleiters („dyżurny ruchu“) beantragt; dieser Beruf ist bereits in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG aufgenommen. Diese Ausbildungsprogramme erfüllen die Bedingungen des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG, da sie dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie entsprechen, eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, wie aus den folgenden Rechtsvorschriften hervorgeht: Gesetz über die Durchführung der Bildungssystemreform vom 8. Januar 1999 (Amtsblatt der Republik Polen 1999 Nr. 12 Pos. 96); Eisenbahnverkehrsgesetz vom 28. März 2003 (Amtsblatt der Republik Polen 2003 Nr. 86, Pos. 789); Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 16. August 2004 zu einer Liste von Posten, die unmittelbar mit dem Eisenbahnbetrieb und der Eisenbahnsicherheit zusammenhängen, und zu den Voraussetzungen, die die Personen, die solche Posten innehaben und Eisenbahnfahrzeuge führen, erfüllen sollten (Amtsblatt der Republik Polen 2004 Nr. 212, Pos. 2152); Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 18. Juli 2005 über die allgemeinen Bedingungen für den Eisenbahnbetrieb und die Signalgebung (Amtsblatt der Republik Polen 2005 Nr. 172, Pos. 1444).

(3)

Weiter hat Polen die Aufnahme des Berufs des Zugchefs („kierownik pociągu“) in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt. Die Ausbildungsprogramme für diesen Beruf erfüllen die Bedingungen des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG, da sie dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie entsprechen, eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, wie aus den folgenden Rechtsvorschriften hervorgehen: Gesetz über die Durchführung der Bildungssystemreform vom 8. Januar 1999 (Amtsblatt der Republik Polen 1999 Nr. 12 Pos. 96); Eisenbahnverkehrsgesetz vom 28. März 2003 (Amtsblatt der Republik Polen 2003 Nr. 86, Pos. 789); Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 16. August 2004 zu einer Liste von Posten, die unmittelbar mit dem Eisenbahnbetrieb und der Eisenbahnsicherheit zusammenhängen, und zu den Voraussetzungen, die die Personen, die solche Posten innehaben und Eisenbahnfahrzeuge führen, erfüllen sollten (Amtsblatt der Republik Polen 2004 Nr. 212, Pos. 2152); Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 18. Juli 2005 über die allgemeinen Bedingungen für den Eisenbahnbetrieb und die Signalgebung (Amtsblatt der Republik Polen 2005 Nr. 172, Pos. 1444).

(4)

Polen hat ferner die Aufnahme des Berufs des Schiffsmechanikers Binnenschifffahrt („mechanik statkowy żeglugi śródlądowej“) in Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG beantragt. Die Ausbildungsprogramme für diesen Beruf erfüllen die Bedingungen des Artikels 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG, da sie dem Ausbildungsniveau gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie entsprechen, eine vergleichbare Berufsbefähigung vermitteln und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereiten, wie aus den folgenden Rechtsvorschriften hervorgeht: Gesetz über die Durchführung der Bildungssystemreform vom 8. Januar 1999 (Amtsblatt der Republik Polen 1999 Nr. 12 Pos. 96); Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 23. Januar 2003 über die Berufsqualifikationen und die Zusammensetzung der Besatzungen von Binnenschiffen (Amtsblatt der Republik Polen 2003 Nr. 50, Pos. 427).

(5)

Die Richtlinie 2005/36/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Anerkennung von Berufsqualifikationen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Juli 2012

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.


ANHANG

Anhang II Nummer 4 der Richtlinie 2005/36/EC wird unter der Überschrift „in Polen“ wie folgt geändert:

1)

Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Fahrdienstleiter (‚dyżurny ruchu‘)

Erforderlich ist

i)

eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 45-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder

ii)

eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 63-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder

iii)

eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 29-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, ein fünftägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder

iv)

eine sechsjährige allgemeine Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe I und eine dreijährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 29-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Fahrdienstleiter, ein fünftägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung.“

2)

Der folgende fünfte und sechste Gedankenstrich werden angefügt:

„—

Zugchef (‚kierownik pociągu‘),

Erforderlich ist

i)

eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 22-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Zugchef, ein dreitägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder

ii)

eine sechsjährige allgemeine Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe I und eine dreijährige berufliche Sekundarausbildung mit dem Schwerpunkt Schienenverkehr sowie ein 22-tägiger Vorbereitungslehrgang für die Tätigkeit als Zugchef, ein dreitägiges Praktikum unter Aufsicht und Ablegung der Befähigungsprüfung;

Schiffsmechaniker Binnenschifffahrt (‚mechanik statkowy żeglugi śródlądowej‘)

Erforderlich ist

i)

eine achtjährige allgemeine Schulbildung und eine fünfjährige berufliche Sekundarausbildung in der Fachrichtung Schiffsmechanik (Binnenschifffahrt), sowie eine 24-monatige Berufserfahrung, die mindestens 18 Monate Erfahrung in der Bedienung von Antriebs- und Hilfssystemen auf Binnenschiffen und gegebenenfalls sechs Monate Erfahrung in der Reparatur von Verbrennungsmotoren in Werften oder Servicebetrieben einschließen muss, und Ablegung der Befähigungsprüfung; oder

ii)

eine sechsjährige allgemeine Schulbildung, eine dreijährige Ausbildung der Sekundarstufe I, eine vierjährige berufliche Sekundarausbildung in der Fachrichtung Schiffsmechanik (Binnenschifffahrt) sowie eine 24-monatige Berufserfahrung, die mindestens 18 Monate Erfahrung in der Bedienung von Antriebs- und Hilfssystemen auf Binnenschiffen und gegebenenfalls sechs Monate Erfahrung in der Reparatur von Verbrennungsmotoren in Werften oder Servicebetrieben einschließen muss, und Ablegung der Befähigungsprüfung.“


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