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Document 02003D0779-20050101
Commission Decision of 31 October 2003 laying down animal health requirements and the veterinary certification for the import of animal casings from third countries (notified under document number C(2003) 3988) (Text with EEA relevance) (2003/779/EC)
Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3988) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/779/EG)
Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3988) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/779/EG)
No longer in force
)
2003D0779 — DE — 01.01.2005 — 001.001
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3988) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 285, 1.11.2003, p.38) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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L 208 |
56 |
10.6.2004 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 31. Oktober 2003
zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3988)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2003/779/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG ( 1 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/72/EG der Kommission ( 2 ), unterliegen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a) und c),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 94/187/EG der Kommission vom 18. März 1984 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern ( 3 ) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden ( 4 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren. |
(2) |
Anhang I Kapitel 2 der Richtlinie 92/118/EWG gestattet die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern, sofern sie vorschriftsmäßig behandelt worden sind. |
(3) |
Die Veterinärbedingungen und das Veterinärzeugnis sind festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die vorgeschriebene Behandlung durchgeführt wurde. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern, sofern ein Veterinärzeugnis gemäß dem Muster des Anhangs I A beiliegt, welches nur ein Blatt umfassen darf und mindestens in einer Amtssprache des die Einfuhrkontrolle durchführenden Mitgliedstaats ausgefüllt sein muss.
Artikel 1a
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierdärmen, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland und nicht für die Einfuhr in die EG bestimmt sind, folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie erfüllen die besonderen Veterinärbedingungen für die betreffende Art gemäß dem Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang I A;
b) sie müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein, die gemäß dem Muster in Anhang I B erstellt und von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Veterinärbehörden des betreffenden Drittlands unterzeichnet wurde;
c) sie werden von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr oder (gegebenenfalls) die Lagerung zugelassen zertifiziert.
Artikel 1b
1. Abweichend von Artikel 1a, lassen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr auf der Straße oder auf der Schiene durch die Gemeinschaft zwischen in Anhang der Entscheidung 2001/881/EG aufgeführten bestimmten Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft für Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland zu, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:
a) die Sendung wurde von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die EU mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;
b) die die Sendung begleitenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG werden von dem Amtstierarzt der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EG NACH RUSSLAND“ versehen;
c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;
d) die Sendung wird von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.
2. Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet der EG ist nicht zugelassen.
3. Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch um zu gewährleisten, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Erzeugnisse, die das EG-Hoheitsgebiet verlassen, mit der eingeführten Anzahl bzw. den eingeführten Mengen übereinstimmen.
Artikel 2
Die Entscheidung 94/187/EG wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I A
ANHANG I B
ANHANG II
Aufgehobene Entscheidung mit ihren nachfolgenden Änderungen
Entscheidung 94/187/EG |
ABl. L 89 vom 6.4.1994, S. 18 |
Entscheidung 94/461/EG, nur Artikel 2 |
ABl. L 189 vom 23.7.1994, S. 88 |
Entscheidung 94/775/EG, nur Artikel 2 |
ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 77 |
Entscheidung 95/88/EG, nur Artikel 1 |
ABl. L 69 vom 29.3.1995, S. 45 |
Entscheidung 95/230/EG, nur Artikel 1 |
ABl. L 154 vom 5.7.1995, S. 19 |
Entscheidung 96/106/EG, nur Artikel 1 |
ABl. L 24 vom 31.1.1996, S. 34 |
ANHANG III
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Entscheidung 94/187/EG |
Vorliegende Entscheidung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
– |
Artikel 2 |
Artikel 2 |
– |
Artikel 3 |
Artikel 3 |
Anhang |
Anhang I |
– |
Anhang II |
– |
Anhang III |
( 1 ) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.
( 2 ) ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 21.
( 3 ) ABl. L 89 vom 6.4.1994, S. 18.
( 4 ) Siehe Anhang II der vorliegenden Entscheidung.