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Document 02003D0779-20050101

    Consolidated text: Entscheidung der Kommission vom 31. Oktober 2003 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3988) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/779/EG)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/779/2005-01-01

    2003D0779 — DE — 01.01.2005 — 001.001


    Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

    ►B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 31. Oktober 2003

    zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3988)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/779/EG)

    (ABl. L 285, 1.11.2003, p.38)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      No

    page

    date

    ►M1

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 28. April 2004

      L 208

    56

    10.6.2004




    ▼B

    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 31. Oktober 2003

    zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3988)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/779/EG)



    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und — in Bezug auf Krankheitserreger — der Richtlinie 90/425/EWG ( 1 ), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/72/EG der Kommission ( 2 ), unterliegen, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a) und c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Entscheidung 94/187/EG der Kommission vom 18. März 1984 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Veterinärzeugnisses für die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern ( 3 ) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden ( 4 ). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

    (2)

    Anhang I Kapitel 2 der Richtlinie 92/118/EWG gestattet die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern, sofern sie vorschriftsmäßig behandelt worden sind.

    (3)

    Die Veterinärbedingungen und das Veterinärzeugnis sind festzulegen, damit sichergestellt ist, dass die vorgeschriebene Behandlung durchgeführt wurde.

    (4)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



    ▼M1

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten gestatten die Einfuhr von Tierdärmen aus Drittländern, sofern ein Veterinärzeugnis gemäß dem Muster des Anhangs I A beiliegt, welches nur ein Blatt umfassen darf und mindestens in einer Amtssprache des die Einfuhrkontrolle durchführenden Mitgliedstaats ausgefüllt sein muss.

    ▼M1

    Artikel 1a

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Sendungen von zum menschlichen Verzehr bestimmten Tierdärmen, die in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden und entweder nach unmittelbarer Durchfuhr oder nach Lagerung in Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG für ein Drittland und nicht für die Einfuhr in die EG bestimmt sind, folgende Anforderungen erfüllen:

    a) Sie erfüllen die besonderen Veterinärbedingungen für die betreffende Art gemäß dem Muster der Veterinärbescheinigung in Anhang I A;

    b) sie müssen von einer Veterinärbescheinigung begleitet sein, die gemäß dem Muster in Anhang I B erstellt und von einem amtlichen Tierarzt der zuständigen Veterinärbehörden des betreffenden Drittlands unterzeichnet wurde;

    c) sie werden von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr oder (gegebenenfalls) die Lagerung zugelassen zertifiziert.

    Artikel 1b

    1.  Abweichend von Artikel 1a, lassen die Mitgliedstaaten die Durchfuhr auf der Straße oder auf der Schiene durch die Gemeinschaft zwischen in Anhang der Entscheidung 2001/881/EG aufgeführten bestimmten Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft für Sendungen, die aus Russland stammen und für Russland bestimmt sind, direkt oder über ein anderes Drittland zu, sofern folgende Bedingungen erfüllt werden:

    a) die Sendung wurde von den Veterinärdiensten der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle bei Eintritt in die EU mit einem mit einer Seriennummer versehenen Siegel versiegelt;

    b) die die Sendung begleitenden Dokumente gemäß Artikel 7 der Richtlinie 97/78/EG werden von dem Amtstierarzt der für die Grenzkontrollstelle zuständigen Behörde auf jeder Seite mit dem Stempel „NUR FÜR DIE DURCHFUHR DURCH DIE EG NACH RUSSLAND“ versehen;

    c) die Verfahrensvorschriften gemäß Artikel 11 der Richtlinie 97/78/EG werden eingehalten;

    d) die Sendung wird von dem für die Grenzkontrollstelle zuständigen Amtstierarzt auf dem Gemeinsamen Veterinärdokument für die Einfuhr als für die Durchfuhr zugelassen zertifiziert.

    2.  Das Entladen oder die Lagerung solcher Sendungen gemäß Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG auf dem Hoheitsgebiet der EG ist nicht zugelassen.

    3.  Die zuständige Behörde führt regelmäßige Prüfungen durch um zu gewährleisten, dass die Anzahl der Sendungen und die Menge der Erzeugnisse, die das EG-Hoheitsgebiet verlassen, mit der eingeführten Anzahl bzw. den eingeführten Mengen übereinstimmen.

    ▼B

    Artikel 2

    Die Entscheidung 94/187/EG wird aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M1




    ANHANG I A

    VETERINÄRBESCHEINIGUNG(für zum Versand in die Europäische Gemeinschaft bestimmte Tierdärme)Muster CAS1. Versender (Name und vollständige Anschrift)VETERINÄRBESCHEINIGUNGfür zur Einfuhr in die Europäische Gemeinschaft bestimmte TierdärmeNr. (1) ORIGINAL3. Herkunft der Tierdärme2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)3.1. ISO-Code und Land:3.2. Gebiet (4):4. Zuständige Behörde4.1. Ministerium:4.2.Dienststelle:5. Vorgesehene Bestimmung der Tierdärme5.1. Mitgliedstaat der EU:Name, Nummer und Anschrift des Betriebs (5)4.3.Örtliche/regionale Behörde:6. Ort des Verladens zur Ausfuhr7. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung (2)7.3. Angaben zur Identifizierung der Sendung (5):7.1. [LKW]/[ Eisenbahnwaggon]/[ Schiff]/[ Flugzeug] (3):7.2. Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer:8. Angaben zur Identifizierung der Tierdärme8.1. Tierdärme von: (Tierart).8.2. Kennzeichnung der Tierdärme in dieser Sendung:Beschreibung (5)Behandlung (7)Anschrift und Zulassungsnummer des/der Betriebe/sAnzahl der Pack/TeilstückeNettogewicht (kg)Insgesamt

    9. BescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tierdärme:a) aus Betrieben stammen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind;b) gesäubert und ausgeschabt undentweder[für 30 Tage mit NaCl gesalzen] (3)oder[gebleicht] (3)oder[nach dem Ausschaben getrocknet] (3) wurden;c) allen Vorsorgemaßnahmen unterzogen wurden, um eine Rekontaminierung nach der Behandlung zu verhindern.Amtssiegel und UnterschriftAusgestellt in amStempel (6)(Unterschrift des amtlichen Tierarztes (6)(Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)Erläuterungen(1) Von der zuständigen Behörde ausgestellt.(2) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt bei Lufttransport die Flugnummer angeben.Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.(3) Nichtzutreffendes streichen.(4) Gegebenenfalls ausfüllen.(5) Gegebenenfalls ausfüllen.(6) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.(7) Angewandte Behandlung aus den in Abschnitt 9b der Veterinärbescheinigung aufgeführten Möglichkeiten).“




    ANHANG I B

    (für Tierdärme bei Durchfuhr und/oder Lagerung)Muster TRANSIT/STORAGE1. Versender (Name und vollständige Anschrift)VETERINÄRBESCHEINIGUNGfür die [Durchfuhr] [Lagerung] (1) (6) von Tierdärmen in der Europäischen GemeinschaftNr. (2) ORIGINAL3. Herkunft der Tierdärme2. Empfänger (Name und vollständige Anschrift)3.1. ISO-Code und Land:3.2. Gebiet (7):4. Zuständige Behörde4.1. Ministerium:4.2.Dienststelle:4.3.Örtliche/regionale Behörde:5. Vorgesehene Bestimmung bei [Durchfuhr]/[Lagerung] (6) der Tierdärme5.1.Lagerung in:einem Mitgliedstaat der EU:Name und Anschrift des Betriebs (3) (4)5.2.Endbestimmungsdrittland (9) nach [Durchfuhr]/[Lagerung] (10):Name und Anschrift der Grenzkontrollstelle des Austritts aus der Gemeinschaft (4):6. Ort des Verladens zur Ausfuhr7. Transportmittel und Angaben zur Identifizierung der Sendung (5)7.3. Angaben zur Identifizierung der Sendung (7):7.1. [LKW]/[Eisenbahnwaggon]/[Schiff]/[Flugzeug] (6):7.2. Zulassungsnummer(n), Schiffsname bzw. Flugnummer:8. Angaben zur Identifizierung der Tierdärme8.1. Tierdärme von: (Tierart).8.2. Kennzeichnung der Tierdärme in dieser Sendung:Beschreibung (4)Behandlung (9)Anschrift des/der Betriebe/sAnzahl derPack-/TeilstückeNettogewicht (kg)Ingesamt

    9. BescheinigungDer unterzeichnete amtliche Tierarzt bestätigt, dass die vorstehend bezeichneten Tierdärme mit den Veterinärbedingungen in Abschnitt 9b der Veterinärbescheinigung in Anhang IA der Entscheidung 2003/779/EG übereinstimmen.Amtssiegel und UnterschriftAusgestellt in am(Unterschrift des amtlichen Tierarztes (8)Stempel (8)(Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)Erläuterungen(1) In Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 4 oder Artikel 13 der Richtlinie 97/78/EG des Rates.(2) Von der zuständigen Behörde ausgestellt.(3) Anschrift (und Zulassungsnummer soweit bekannt) des Lagerhauses in einer Freizone, des Freilagers, Zolllagers oder Schiffsausrüsters sollte beigefügt werden.(4) Gegebenenfalls ausfüllen.(5) Zulassungsnummer(n) des Eisenbahnwaggons oder LKWs bzw. den Schiffsnamen angeben. Soweit bekannt bei Lufttransport die Flugnummer angeben.Beim Transport in Containern oder Kisten unter Ziffer 7.3 die Gesamtzahl der Container oder Kisten, ihre Zulassungsnummern und, soweit vorhanden, Plombennummern angeben.(6) Nichtzutreffendes streichen.(7) Gegebenenfalls ausfüllen.(8) Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder Wasserzeichen handelt.(9) Angewandte Behandlung aus den Möglichkeiten gemäß Abschnitt 9b der Muster-Veterinärbescheinigung in Anhang IA der Entscheidung 2003/779/EG. Darin ist vorgesehen, dass die Tierdärme gesäubert und ausgeschabt und entweder für 30 Tage mit NaCl gesalzen oder gebleicht oder nach dem Ausschaben getrocknet werden müssen.“

    ▼B




    ANHANG II



    Aufgehobene Entscheidung mit ihren nachfolgenden Änderungen

    Entscheidung 94/187/EG

    ABl. L 89 vom 6.4.1994, S. 18

    Entscheidung 94/461/EG, nur Artikel 2

    ABl. L 189 vom 23.7.1994, S. 88

    Entscheidung 94/775/EG, nur Artikel 2

    ABl. L 310 vom 3.12.1994, S. 77

    Entscheidung 95/88/EG, nur Artikel 1

    ABl. L 69 vom 29.3.1995, S. 45

    Entscheidung 95/230/EG, nur Artikel 1

    ABl. L 154 vom 5.7.1995, S. 19

    Entscheidung 96/106/EG, nur Artikel 1

    ABl. L 24 vom 31.1.1996, S. 34




    ANHANG III



    ENTSPRECHUNGSTABELLE

    Entscheidung 94/187/EG

    Vorliegende Entscheidung

    Artikel 1

    Artikel 1

    Artikel 2

    Artikel 2

    Artikel 3

    Artikel 3

    Anhang

    Anhang I

    Anhang II

    Anhang III



    ( 1 ) ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49.

    ( 2 ) ABl. L 260 vom 11.10.2003, S. 21.

    ( 3 ) ABl. L 89 vom 6.4.1994, S. 18.

    ( 4 ) Siehe Anhang II der vorliegenden Entscheidung.

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