Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Roamingentgelte in der Europäischen Union

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/612 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der EU

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie zielt darauf ab, die Roamingdienste bei Reisen in der Europäischen Union (EU) mit zusätzlichen Vorteilen zu erweitern und zu verbessern, indem sie den Nutzern eine höhere Konnektivität und Informationen bietet und sie vor überhöhten Preisen für Anrufe, SMS-Nachrichten und Daten durch das weitere Verbot von Aufschlägen schützt. Dieser verbesserte Dienst wird auch als „Roaming zu Inlandspreisen“ bezeichnet.

Außerdem sollen folgende Ziele verfolgt werden:

  • einen echten Dienst des „Roamings zu Inlandspreisen“ zu gewährleisten, indem die Bedingungen für Roamingdienste und der Zugang zu öffentlichen Mobilfunknetzen auf Vorleistungsebene geregelt werden;
  • die Transparenz zu erhöhen und den Zugang zu Tarifinformationen zu verbessern;
  • mehr Transparenz für die Nutzer nicht regulierter Roamingdienste, z. B. an Bord von Schiffen oder Flugzeugen, und von Mehrwertdiensten (z. B. Helpdesks, Versicherungsunternehmen oder Fluggesellschaften) zu schaffen;
  • den kostenlosen Zugang zu Notdiensten zu gewährleisten und die Transparenz über den Zugang zu Notdiensten zu erhöhen, insbesondere durch alternative Kommunikationsmittel für Notfälle.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verlängerung des Roamings zu Inlandstarifen bis 2032

  • Die Roaming-Gebühren wurden in der EU am 15. Juni 2017 abgeschafft, doch die Rechtsvorschriften sind am 30. Juni 2022 ausgelaufen. Diese neue Verordnung gilt bis 2032.

Gewährung des Roamingvorleistungszugangs*

  • Mobilfunknetzbetreiber kommen allen angemessenen Anträgen auf Roamingvorleistungszugang nach, wobei sie insbesondere dem Roaminganbieter die Möglichkeit geben, die den Endkunden im Inland angebotenen Mobilfunkdienste zu replizieren, sofern dies in dem besuchten Netz technisch machbar ist.
  • Mobilfunknetzbetreiber dürfen Anträge auf Roamingvorleistungszugang nur auf der Grundlage objektiver Kriterien wie der technischen Machbarkeit und der Netzintegrität ablehnen. Anträge auf Roamingvorleistungszugang dürfen nicht aufgrund kommerzieller Erwägungen abgelehnt werden, um die Bereitstellung konkurrierender Roamingdienste einzuschränken.

Bereitstellung regulierter Endkunden-Roamingdienste

  • Roaminganbieter dürfen Kunden in einem Mitgliedstaat der EU keine Aufschläge auf den inländischen Endkundenpreis berechnen für
    • abgehende oder ankommende Anrufe;
    • das Versenden und Empfangen von SMS-Nachrichten;
    • die Nutzung einer Internetverbindung, z. B. für E-Mails und mit dem Internet verbundene Apps;
    • das Herunterladen oder Hochladen von Daten, einschließlich Instant Messaging, Videokonferenzen und Sprachanrufen mithilfe von Daten.
  • Die Roaminganbieter bieten Dienste nicht unter weniger vorteilhaften Bedingungen als im Inland an, insbesondere was die vorgesehene Dienstqualität anbelangt, wenn in dem besuchten Netz Mobilfunknetze und Technologien derselben Generation verfügbar sind.
  • Mobilfunkbetreiber vermeiden unangemessene Verzögerungen beim Übergang zwischen Netzen an Grenzübergängen innerhalb der EU.

Vorleistungsentgelte für regulierte Roamingdienste

  • Ab 1. Juli 2022:
    • Das Entgelt für Anrufe wird auf 0,022 Euro pro Minute begrenzt und ab dem 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2032 auf 0,019 Euro gesenkt;
    • das Entgelt für SMS-Nachrichten wird auf 0,004 Euro pro SMS begrenzt und ab dem 1. Januar 2025 bis zum 30. Juni 2032 auf 0,003 Euro gesenkt;
    • die maximalen Entgelte für Daten werden auf 2,00 Euro pro Gigabyte begrenzt, schrittweise bis zum Jahr 2027 auf 1,00 Euro pro Gigabyte gesenkt und bleiben danach bis 30. Juni 2032 bei 1,00 Euro pro Gigabyte.
  • Wenn die Kunden mehr Roaming nutzen, als nach der Regelung der angemessenen Nutzung erlaubt ist, kann der Betreiber einen Aufschlag erheben, der nicht höher sein darf als die oben angegebene Obergrenze für Roamingvorleistungsentgelte.

Transparenz

  • Roaminganbieter müssen
    • ihre Kunden über die Qualität der Roamingdienste informieren;
    • ihre Kunden über die Arten von Diensten informieren, für die beim Roaming höhere Kosten anfallen können;
    • sicherstellen, dass ihre Kunden über die bei der Nutzung regulierter Datenroamingdienste anfallenden Entgelte informiert sind, und zwar in einer Weise, die es den Nutzern erleichtert, die finanziellen Folgen einer solchen Nutzung zu überschauen, und es ihnen ermöglicht, ihre Ausgaben zu überwachen und zu steuern;
    • eine Funktion anwenden, die die weitere Nutzung von Roamingdiensten sperrt, sobald der Gesamtverbrauch einen Grenzwert erreicht, z. B. 50 Euro oder 100 Euro;
    • gegebenenfalls die Kunden vor Abschluss eines Endkundenvertrags und danach regelmäßig über das Risiko unterrichten, dass es automatisch und unkontrolliert zum Aufbau einer Datenroaming-Verbindung und zum Herunterladen von Daten kommt;
    • ihren Kunden kostenlos mitteilen, wie sie diese automatischen Datenroaming-Verbindungen abschalten können, um Datenroamingdienste nicht unkontrolliert in Anspruch zu nehmen;
    • den Kunden bei Einreise in einen anderen Mitgliedstaat als den ihres inländischen Anbieters mit einer automatischen Benachrichtigung kostenlos personalisierte Preisinformationen zur Verfügung stellen, u. a. über die Regelung der angemessenen Nutzung, etwaige Aufschläge und über das mögliche Risiko höherer Entgelte aufgrund der Nutzung von Mehrwertdiensten;
    • den Kunden, die in einen anderen Mitgliedstaat als den ihres inländischen Anbieters einreisen, durch eine kostenlose automatische Benachrichtigung Informationen über den Zugang zu Notdiensten, auch über alternative Notrufzugangsarten, zukommen zu lassen;
    • alle angemessenen Schritte unternehmen, um ihre Kunden davor zu bewahren, zusätzliche Entgelte für Sprachanrufe und SMS-Nachrichten zu zahlen, wenn sie versehentlich eine Verbindung zu nicht terrestrischen öffentlichen Mobilfunknetzen oder zu einem Netz in einem Land außerhalb der EU herstellen.

Angemessene Nutzung

Um zu vermeiden, dass Kunden Roamingdienste für andere Zwecke als vorübergehende Reisen nutzen, können Dienstanbieter eine Beschränkung der angemessenen Nutzung anwenden. Der Betreiber muss die Kunden im Voraus über eine solche Obergrenze informieren und eine Warnung senden, wenn der Kunde 80 % der Obergrenze erreicht. Jede Regelung der angemessenen Nutzung muss mit den spezifischen Tarifen der Nutzer übereinstimmen und der genauen Formel in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission entsprechen.

Zugang zu Notdiensten im Ausland

  • Bis Juni 2023 werden die Nutzer bei Reisen ins Ausland automatisch daran erinnert, dass sie unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ kostenlos Notdienste erreichen können, und auf die verfügbaren alternativen Kontaktmöglichkeiten hingewiesen, z. B. über Echtzeit-SMS oder Apps.
  • Besuchte Netzbetreiber dürfen keine Entgelte für Anrufe an Notdienste erheben.
  • Bis Ende 2022 soll das Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation eine einheitliche, EU-weite Datenbank für Diensteanbieter und nationale Regulierungsbehörden einrichten, die Folgendes enthält:
    • Nummernbereiche für Mehrwertdienste in jedem Mitgliedstaat;
    • Mittel für den Zugang zu Notdiensten, die in den einzelnen Mitgliedstaaten vorgeschrieben sind und von den Roamingkunden technisch genutzt werden können.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Mit dieser Verordnung werden die Verordnung (EU) Nr. 531/2012 und die Verordnung (EU) 2015/2120 neu gefasst und aufgehoben.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gewährung des Roamingvorleistungszugangs. Ein Mobilfunknetzbetreiber stellt einem anderen Unternehmen Einrichtungen oder Dienste zur Verfügung, um regulierte Roamingdienste für Roamingkunden zu erbringen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2022/612 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. April 2022 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (Neufassung) (ABl. L 115 vom 13.4.2022, S. 1-37).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2286 der Kommission vom 15. Dezember 2016 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Anwendung der Regelung der angemessenen Nutzung und über die Methode zur Prüfung der Tragfähigkeit der Abschaffung der Endkundenroamingaufschläge sowie über den von Roaminganbietern für diese Prüfung zu stellenden Antrag (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 46-62).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/654 der Kommission vom 18. Dezember 2020 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung eines unionsweit einheitlichen maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und eines unionsweit einheitlichen maximalen Festnetzzustellungsentgelts (ABl. L 137 vom 22.4.2021, S. 1-9).

Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70-115).

Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36-214).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2018/1972 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2018/1971 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro), zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1211/2009 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 1-35).

Richtlinie (EU) 2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, S. 1-15).

Entscheidung 2008/294/EG der Kommission vom 7. April 2008 über harmonisierte Frequenznutzungsbedingungen für den Betrieb von Mobilfunkdiensten an Bord von Flugzeugen (MCA-Diensten) in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 19-23).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37-47).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 05.07.2022

Top