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Document 32011D0499
Council Decision 2011/499/CFSP of 1 August 2011 amending and extending Decision 2010/450/CFSP appointing the European Union Special Representative for Sudan
Beschluss 2011/499/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/450/GASP zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan
Beschluss 2011/499/GASP des Rates vom 1. August 2011 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/450/GASP zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan
ABl. L 206 vom 11.8.2011, p. 50–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2012
11.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/50 |
BESCHLUSS 2011/499/GASP DES RATES
vom 1. August 2011
zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2010/450/GASP zur Ernennung der Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Sudan
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28, Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 11. August 2010 den Beschluss 2010/450/GASP (1) zur Ernennung von Frau Rosalind MARSDEN zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragte“) für Sudan vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2011 erlassen. |
(2) |
Die Republik Südsudan hat am 9. Juli 2011 ihre Unabhängigkeit erklärt und die Sonderbeauftragte ist fortan für zwei unabhängige Länder zuständig. |
(3) |
Frau Rosalind MARSDEN sollte demnach vom 9. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 zur Sonderbeauftragten für die Republik Sudan und die Republik Südsudan ernannt werden. Der Beschluss 2010/450/GASP sollte daher entsprechend geändert und verlängert werden. |
(4) |
Die Sonderbeauftragte wird ihr Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss 2010/450/GASP wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: |
2. |
Artikel 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Sonderbeauftragter der Europäischen Union Frau Rosalind MARSDEN wird vom 9. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 zur Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragte‘) für die Republik Sudan (im Folgenden ‚Sudan‘) und die Republik Südsudan (im Folgenden ‚Südsudan‘) ernannt. Das Mandat der Sonderbeauftragten kann jedoch eher enden, wenn der Rat auf Empfehlung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hohe Vertreterin‘) einen entsprechenden Beschluss erlässt. Artikel 2 Politische Ziele Das Mandat der Sonderbeauftragten beruht auf den politischen Zielen der Europäischen Union (im Folgenden ‚die EU‘ oder ‚die Union‘) in Bezug auf Sudan und Südsudan, die darin bestehen, im Zusammenwirken mit den Parteien in Sudan, der Afrikanischen Union (AU) und den Vereinten Nationen (VN) sowie anderen nationalen, regionalen und internationalen Akteuren nach Auslaufen des umfassenden Friedensabkommens (Comprehensive Peace Agreement, im Folgenden ‚CPA‘) und der Unabhängigkeit Südsudans seit 9. Juli 2011 ein friedliches Zusammenleben zwischen Sudan und Südsudan zu erreichen. Zu den politischen Ziele der Union gehören folgende Punkte: aktiv zur Lösung aller noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem CPA und der Zeit nach dem CPA beizutragen und die Parteien bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen zu unterstützen, die Bemühungen zur Stabilisierung des unsicheren Grenzgebiets zwischen Nord- und Südsudan zu fördern, den Aufbau von Institutionen zu unterstützen und Stabilität, Sicherheit und Entwicklung in Südsudan zu fördern, eine politische Lösung für den Konflikt in Darfur zu erleichtern, demokratische Staatsführung, Rechenschaftspflicht und die Achtung der Menschenrechte — einschließlich der Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof — zu fördern, an ihrem Engagement in Ostsudan festzuhalten sowie den Zugang für humanitäre Hilfe zu allen Gebieten in Sudan und Südsudan zu verbessern. Darüber hinaus beruht das Mandat der Sonderbeauftragten auf dem politischen Ziel der Union, zur Verminderung und Beseitigung der Bedrohung für die Stabilität des Südsudan und der gesamten Region beizutragen, die von der ‚Widerstandsarmee des Herrn‘ (Lord’s Resistance Army, im Folgenden ‚LRA‘) ausgeht. Artikel 3 Mandat (1) Zur Erreichung dieser politischen Ziele hat die Sonderbeauftragte im Rahmen ihres Mandats folgende Aufgaben:
(2) Zur Erfüllung ihres Mandats verfährt die Sonderbeauftragte unter anderem wie folgt:
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3. |
In Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt: „(3) Die Sonderbeauftragte arbeitet in enger Absprache mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst (EAD).“; |
4. |
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat der Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. September 2010 bis zum 30. Juni 2012 wird der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag von 1 820 000 EUR um 955 000 EUR aufgestockt.“; |
5. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Aufstellung und Zusammensetzung des Arbeitsstabs (1) Im Rahmen ihres Mandats und der entsprechend bereitgestellten Finanzmittel ist die Sonderbeauftragte dafür verantwortlich, ihren Arbeitsstab aufzustellen. Im Arbeitsstab muss die für das Mandat erforderliche Fachkompetenz in spezifischen politischen Fragen vorhanden sein. Die Sonderbeauftragte unterrichtet den Rat und die Kommission stets umgehend über die Zusammensetzung ihres Arbeitsstabs. (2) Die Mitgliedstaaten, die Organe der Union und der EAD können vorschlagen, Personal zur Sonderbeauftragten abzuordnen. Die Besoldung des von einem Mitgliedstaat oder einem Organ der Union zur Sonderbeauftragten abgeordneten Personals geht zulasten des betreffenden Mitgliedstaats, des betreffenden Organs der Union oder des EAD. Von den Mitgliedstaaten zu den Organen der Union oder zum EAD abgeordnete Experten können ebenfalls eine Verwendung bei der Sonderbeauftragten erhalten. Sonstige internationale Mitarbeiter, die unter Vertrag genommen werden, müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen. (3) Alle abgeordneten Mitglieder des Personals unterstehen weiterhin der Aufsicht des abordnenden Mitgliedstaats, des abordnenden Unionsorgans oder des EAD und erfüllen ihre Pflichten und handeln im Interesse des Mandats der Sonderbeauftragten. (4) In Brüssel, Khartum und Juba werden Büros der Sonderbeauftragten unterhalten, die mit dem erforderlichen politischen Personal sowie Verwaltungs- und Logistikpersonal besetzt sind.“; |
6. |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Sicherheit von EU-Verschlusssachen Die Sonderbeauftragte und die Mitglieder ihres Arbeitsstabs beachten die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit, die im Beschluss 2011/292/EU des Rates vom 31. März 2011 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (2) niedergelegt sind. |
7. |
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Sicherheit Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft die Sonderbeauftragte entsprechend ihrem Mandat und der Sicherheitslage in ihrem geografischen Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des ihr direkt unterstellten Personals, indem sie insbesondere
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8. |
Artikel 11 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Sonderbeauftragte erstattet dem PSK regelmäßig Bericht über die Lage in Darfur und über die Lage in Sudan und Südsudan.“; |
9. |
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Vor Ort hält sie engen Kontakt zu den Leitern der Delegationen der Union unter anderem in Khartum, Juba, Addis Abeba und New York sowie zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten. Diese unterstützten die Sonderbeauftragte nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats. Die Sonderbeauftragte hält ferner Kontakt zu anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort.“; |
10. |
Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Überprüfung Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union in der Region geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Die Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, der Hohen Vertreterin und der Kommission vor Ende Januar 2012 einen Sachstandsbericht und am Ende des Mandats einen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“ |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab 9. Juli 2011.
Geschehen zu Brüssel am 1. August 2011.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DOWGIELEWICZ
(1) ABl. L 211 vom 12.8.2010, S. 42.
(2) ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 17.“;