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Document 32009R1194

    Verordnung (EG) Nr. 1194/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 321 vom 8.12.2009, p. 5–35 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/09/2012; Aufgehoben durch 32012R0748

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1194/oj

    8.12.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 321/5


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1194/2009 DER KOMMISSION

    vom 30. November 2009

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere Artikel 5 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, Änderungen der Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben vorzunehmen, insbesondere durch Einführung einer Definition für den Begriff des Hauptgeschäftssitzes, sowie zur Verbesserung des Inhalts der Freigabebescheinigung „EASA-Formblatt 1“ und zur Änderung der Bestimmungen für die Fluggenehmigung.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003derr Kommission (2) ist daher entsprechend zu ändern.

    (3)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fußen auf den gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahmen (3) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „Agentur“).

    (4)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 1 Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben e, f, g und h angefügt:

    „e)

    ‚Hauptgeschäftssitz‘ bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden.

    f)

    ‚Artikel‘ bedeutet jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird.

    g)

    ‚ETSO‘ steht für Europäische Technische Standardzulassung (European Technical Standard Order). Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Agentur herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten.

    h)

    ‚EPA‘ steht für Europäische Teilezulassung (European Part Approval). Die Europäische Teilezulassung bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Erzeugnisses gehören, ausgenommen ETSO-Artikel.“

    2.

    In Artikel 3 Absatz 5 wird die Bezugnahme auf „21A.112“ ersetzt durch „21A.112A“.

    3.

    Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5)   Abweichend von Absatz 1 dürfen Herstellungsbetriebe, die gemäß Hauptabschnitt A der Abschnitte F und G des Anhangs (Teil 21) dieser Verordnung zugelassen sind, bis zum 28. September 2010 weiterhin Freigabe- oder Konformitätsbescheinigungen unter Verwendung des EASA-Formblatts 1, ursprüngliche Ausgabe, gemäß Anhang I des Anhangs (Teil 21) dieser Verordnung ausstellen.“

    4.

    Der Anhang (Teil 21) wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. November 2009

    Für die Kommission

    Antonio TAJANI

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

    (2)  ABl. L 243 vom 27.9.2003, S. 6.

    (3)  Stellungnahme 03/2006 zu redaktionellen Änderungen, Stellungnahme 05/2006 zum Hauptgeschäftssitz, Stellungnahme 06/2008 zu EASA/Formblatt 1, Stellungnahme 04/2007 zur Fluggenehmigung.


    ANHANG

    Der Anhang (Teil 21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission wird wie folgt geändert:

    1.

    Das Inhaltsverzeichnis erhält folgende Fassung:

    Inhaltsverzeichnis

    21.1

    Allgemeines

    HAUPTABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN

    ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    21A.1

    Umfang

    21A.2

    Erfüllung durch andere Personen als den Antragsteller oder Inhaber eines Zertifikats

    21A.3

    Ausfälle, Funktionsstörungen und Defekte

    21A.3B

    Lufttüchtigkeitsanweisungen

    21A.4

    Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

    ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

    21A.11

    Umfang

    21A.13

    Berechtigung

    21A.14

    Nachweis der Befähigung

    21A.15

    Beantragung

    21A.16A

    Lufttüchtigkeitskodizes

    21A.16B

    Sonderbedingungen

    21A.17

    Basis der Musterzulassung

    21A.18

    Angabe einschlägiger Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsspezifikationen

    21A.19

    Änderungen, die eine neue Musterzulassung erfordern

    21A.20

    Einhaltung der Basis der Musterzulassung und der Umweltschutzanforderungen

    21A.21

    Ausstellung von Musterzulassungen

    21A.23

    Ausstellung von eingeschränkten Musterzulassungen

    21A.31

    Musterbauarten

    21A.33

    Inspektionen und Tests

    21A.35

    Flugprüfungen

    21A.41

    Musterzulassungen

    21A.44

    Pflichten der Inhaber

    21A.47

    Übertragbarkeit

    21A.51

    Laufzeit und Fortdauer

    21A.55

    Aufzeichnungspflichten

    21A.57

    Handbücher

    21A.61

    Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

    (ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

    ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

    21A.90

    Umfang

    21A.91

    Klassifizierung von Änderungen gegenüber Musterbauarten

    21A.92

    Berechtigung

    21A.93

    Beantragung

    21A.95

    Geringfügige Änderungen

    21A.97

    Erhebliche Änderungen

    21A.101

    Angabe einschlägiger Zertifizierungsspezifikationen und Umweltschutzanforderungen

    21A.103

    Erteilung von Genehmigungen

    21A.105

    Aufzeichnungspflichten

    21A.107

    Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

    21A.109

    Pflichten und EPA-Kennzeichnung

    ABSCHNITT E — ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNGEN

    21A.111

    Umfang

    21A.112A

    Berechtigung

    21A.112B

    Nachweis der Befähigung

    21A.113

    Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

    21A.114

    Nachweis der Einhaltung

    21A.115

    Erteilung von ergänzenden Musterzulassungen

    21A.116

    Übertragbarkeit

    21A.117

    Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

    21A.118A

    Pflichten und EPA-Kennzeichnung

    21A.118B

    Laufzeit und Fortdauer

    21A.119

    Handbücher

    21A.120

    Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

    ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

    21A.121

    Umfang

    21A.122

    Berechtigung

    21A.124

    Beantragung

    21A.125A

    Ausstellung von Einzelzulassungen

    21A.125B

    Verstöße

    21A.125C

    Laufzeit und Fortdauer

    21A.126

    Produktionsinspektionssystem

    21A.127

    Prüfungen: Luftfahrzeuge

    21A.128

    Prüfungen: Motoren und Propeller

    21A.129

    Pflichten der Hersteller

    21A.130

    Konformitätserklärung

    ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

    21A.131

    Umfang

    21A.133

    Berechtigung

    21A.134

    Beantragung

    21A.135

    Ausstellung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

    21A.139

    Qualitätssysteme

    21A.143

    Selbstdarstellung

    21A.145

    Anforderungen zur Genehmigung

    21A.147

    Änderungen in zugelassenen Herstellungsbetrieben

    21A.148

    Standortänderungen

    21A.149

    Übertragbarkeit

    21A.151

    Genehmigungsbedingungen

    21A.153

    Änderungen von Genehmigungsbedingungen

    21A.157

    Untersuchungen

    21A.158

    Verstöße

    21A.159

    Laufzeit und Fortdauer

    21A.163

    Vorrechte

    21A.165

    Pflichten der Inhaber

    ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

    21A.171

    Umfang

    21A.172

    Berechtigung

    21A.173

    Klassifizierung

    21A.174

    Beantragung

    21A.175

    Sprache

    21A.177

    Ergänzungen oder Änderungen

    21A.179

    Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

    21A.180

    Inspektionen

    21A.181

    Laufzeit und Fortdauer

    21A.182

    Kennzeichnung von Luftfahrzeugen

    ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

    21A.201

    Umfang

    21A.203

    Berechtigung

    21A.204

    Beantragung

    21A.207

    Ergänzungen oder Änderungen

    21A.209

    Übertragbarkeit und Erneuerung in Mitgliedstaaten

    21A.210

    Inspektionen

    21A.211

    Laufzeit und Fortdauer

    ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

    21A.231

    Umfang

    21A.233

    Berechtigung

    21A.234

    Beantragung

    21A.235

    Ausstellung von Genehmigungen als Entwicklungsbetrieb

    21A.239

    Konstruktionssicherungssysteme

    21A.243

    Daten

    21A.245

    Genehmigungsvoraussetzungen

    21A.247

    Änderungen in Konstruktionssicherungssystemen

    21A.249

    Übertragbarkeit

    21A.251

    Genehmigungsbedingungen

    21A.253

    Änderungen von Genehmigungsbedingungen

    21A.257

    Untersuchungen

    21A.258

    Verstöße

    21A.259

    Laufzeit und Fortdauer

    21A.263

    Vorrechte

    21A.265

    Pflichten der Inhaber

    ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

    21A.301

    Umfang

    21A.303

    Einhaltung der einschlägigen Spezifikationen

    21A.305

    Zulassung von Bau- und Ausrüstungsteilen

    21A.307

    Freigabe von Bau- und Ausrüstungsteilen zur Installation

    (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

    ABSCHNITT M — REPARATUREN

    21A.431

    Umfang

    21A.432A

    Berechtigung

    21A.432B

    Nachweis der Befähigung

    21A.433

    Reparaturverfahren

    21A.435

    Klassifizierung von Reparaturen

    21A.437

    Ausstellung von Genehmigungen für Reparaturverfahren

    21A.439

    Herstellung von Reparaturteilen

    21A.441

    Ausführung von Reparaturen

    21A.443

    Beschränkungen

    21A.445

    Nicht reparierte Schäden

    21A.447

    Aufzeichnungspflichten

    21A.449

    Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

    21A.451

    Pflichten und EPA-Kennzeichnung

    (ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

    ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

    21A.601

    Umfang

    21A.602A

    Berechtigung

    21A.602B

    Nachweis der Befähigung

    21A.603

    Beantragung

    21A.604

    ETSO-Zulassungen für Hilfstriebwerke (APU)

    21A.605

    Geforderte Daten

    21A.606

    Ausstellung von ETSO-Zulassungen

    21A.607

    Vorrechte durch ETSO-Zulassungen

    21A.608

    Erklärung über Bauausführung und Leistungen (DDP)

    21A.609

    Pflichten der Inhaber von ETSO-Zulassungen

    21A.610

    Genehmigung von Abweichungen

    21A.611

    Konstruktionsänderungen

    21A.613

    Aufzeichnungspflichten

    21A.615

    Inspektionen durch die Agentur

    21A.619

    Laufzeit und Fortdauer

    21A.621

    Übertragbarkeit

    ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG

    21A.701

    Umfang

    21A.703

    Berechtigung

    21A.705

    Zuständige Behörde

    21A.707

    Antrag auf Fluggenehmigung

    21A.708

    Flugbedingungen

    21A.709

    Antrag auf Genehmigung der Flugbedingungen

    21A.710

    Genehmigung der Flugbedingungen

    21A.711

    Ausstellung einer Fluggenehmigung

    21A.713

    Änderungen

    21A.715

    Sprache

    21A.719

    Übertragbarkeit

    21A.721

    Inspektionen

    21A.723

    Laufzeit und Fortdauer

    21A.725

    Erneuerung von Fluggenehmigungen

    21A.727

    Verpflichtungen des Inhabers einer Fluggenehmigung

    21A.729

    Aufzeichnungspflichten

    ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

    21A.801

    Kennzeichnung von Produkten

    21A.803

    Behandlung von Kenndaten

    21A.804

    Kennzeichnung von Bau- und Ausrüstungsteilen

    21A.805

    Kennzeichnung von kritischen Teilen

    21A.807

    Kennzeichnung von ETSO-Artikeln

    HAUPTABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN

    ABSCHNITT A — ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    21B.5

    Umfang

    21B.20

    Pflichten der zuständigen Behörden

    21B.25

    Anforderungen an die Organisation der zuständigen Behörden

    21B.30

    Dokumentierte Verfahrensvorschriften

    21B.35

    Änderungen in Betrieb und Verfahrensvorschriften

    21B.40

    Klärung von Streitfragen

    21B.45

    Meldungen/Koordination

    21B.55

    Aufzeichnungspflichten

    21B.60

    Lufttüchtigkeitsanweisungen

    ABSCHNITT B — MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTE MUSTERZULASSUNGEN

    (ABSCHNITT C — NICHT ANZUWENDEN)

    ABSCHNITT D — ÄNDERUNGEN AN MUSTERZULASSUNGEN UND EINGESCHRÄNKTEN MUSTERZULASSUNGEN

    ABSCHNITT E — ERGÄNZUNGEN ZUR MUSTERZULASSUNG

    ABSCHNITT F — HERSTELLUNG OHNE GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

    21B.120

    Untersuchungen

    21B.125

    Verstöße

    21B.130

    Erteilung von Einzelzulassungen

    21B.135

    Beibehaltung von Einzelzulassungen

    21B.140

    Ergänzung von Einzelzulassungen

    21B.145

    Beschränkung, Aussetzung und Widerruf von Einzelzulassungen

    21B.150

    Aufzeichnungspflichten

    ABSCHNITT G — GENEHMIGUNG ALS HERSTELLUNGSBETRIEB

    21B.220

    Untersuchungen

    21B.225

    Mitteilung von Verstößen

    21B.230

    Ausstellung von Zertifikaten

    21B.235

    Weitere Überwachung

    21B.240

    Ergänzung von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

    21B.245

    Aussetzung und Widerruf von Genehmigungen als Herstellungsbetrieb

    21B.260

    Aufzeichnungspflichten

    ABSCHNITT H — LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE

    21B.320

    Untersuchungen

    21B.325

    Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen

    21B.326

    Lufttüchtigkeitszeugnisse

    21B.327

    Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis

    21B.330

    Aussetzung und Widerruf von Lufttüchtigkeitszeugnissen und eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen

    21B.345

    Aufzeichnungspflichten

    ABSCHNITT I — LÄRMSCHUTZZEUGNISSE

    21B.420

    Untersuchungen

    21B.425

    Ausstellung von Lärmschutzzeugnissen

    21B.430

    Aussetzung und Widerruf von Lärmschutzzeugnissen

    21B.445

    Aufzeichnungspflichten

    ABSCHNITT J — GENEHMIGUNG ALS ENTWICKLUNGSBETRIEB

    ABSCHNITT K — BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILE

    (ABSCHNITT L — NICHT ANZUWENDEN)

    ABSCHNITT M — REPARATUREN

    (ABSCHNITT N — NICHT ANZUWENDEN)

    ABSCHNITT O — ZULASSUNG GEMÄSS EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)

    ABSCHNITT P — FLUGGENEHMIGUNG

    21B.520

    Untersuchung

    21B.525

    Ausstellung einer Fluggenehmigung

    21B.530

    Widerruf einer Fluggenehmigung

    21B.545

    Aufzeichnungspflichten

    ABSCHNITT Q — KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN, BAU- UND AUSRÜSTUNGSTEILEN

    ANHÄNGE — EASA-FORMBLÄTTER“;

    2.

    Der Titel von Hauptabschnitt A erhält folgende Fassung:

    3.

    Punkt 21A.14(b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

    „5.

    nicht verstellbarer oder verstellbarer Propeller.“;

    4.

    Punkt 21A.35(b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    um bei Luftfahrzeugen, die gemäß dem vorliegenden Abschnitt zu zertifizieren sind, nicht aber bei i) Heißluftballonen, gasgefüllten Freiballonen, gasgefüllten Fesselballonen, Segelflugzeugen und Motorseglern oder ii) Luftschiffen und Flugzeugen mit einer maximalen Startmasse (MTOM) von bis zu 2 722 kg, feststellen zu können, ob ausreichende Sicherheit dafür besteht, dass das Luftfahrzeug und dessen Bau- und Ausrüstungsteile zuverlässig sind und einwandfrei arbeiten.“;

    5.

    Punkt 21A.112 erhält folgende Fassung:

    Jede natürliche oder juristische Person (‚Betrieb‘), die ihre Befähigung gemäß 21A.112B nachgewiesen hat oder noch nachweist, ist zur Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen berechtigt.“

    6.

    Punkt 21A.124(b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    einen Abriss der gemäß 21A.125A(b) vorgeschriebenen Informationen.“

    7.

    Punkt 21A.125 erhält folgende Fassung:

    Antragsteller haben Anspruch auf Ausstellung einer Einzelzulassung durch die zuständige Behörde zum Nachweis der Konformität einzelner Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile gemäß dem vorliegenden Abschnitt nach:

    a)

    Einführung eines Produktionsinspektionssystems, das die Konformität aller Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile mit den einschlägigen Konstruktionsdaten und deren betriebssicheren Zustand sicherstellt,

    b)

    Vorlage eines Handbuchs mit dem folgenden Inhalt:

    1.

    Beschreibung des gemäß Buchstabe a vorgeschriebenen Produktionsinspektionssystems,

    2.

    Beschreibung der Prüfmittel des Produktionsinspektionssystems,

    3.

    Beschreibung der Prüfungen gemäß 21A.127 und 21A.128 und Benennung der im Sinne von 21A.130(a) befugten Personen.

    c)

    Vorlage eines Nachweises der Fähigkeit zur Unterstützung gemäß 21A.3 und 21A.129(d).“;

    8.

    in Punkt 21A.125B(c) wird die Bezugnahme auf „21B.143“ersetzt durch „21B.125“

    9.

    Punkt 21A.26 wird wie folgt geändert:

    i)

    in Buchstabe a wird „21A.125“ ersetzt durch „21A.125A(a)“

    ii)

    in Buchstabe b wird „21A.125(a)“ ersetzt durch „21A.125A(a)“

    10.

    in Punkt 21A.127(a) wird „21A.125(a)“ ersetzt durch „21A.125A(a)“

    11.

    in Punkt 21A.128 wird „21A.125(a)“ ersetzt durch „21A.125A(a)“

    12.

    Punkt 21A.165 wird wie folgt geändert:

    i)

    Buchstabe c Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen festzustellen, dass sie vollständig sind, den zugelassenen Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität mit den zugelassenen Konstruktionsdaten und des betriebssicheren Zustands das EASA-Formblatt 1 ausstellen, und bei Motoren außerdem gemäß den vom Inhaber der betreffenden Musterzulassung vorgelegten Daten festzustellen, dass jeder fertig gestellte Motor den bei der Herstellung geltenden einschlägigen Emissionsanforderungen gemäß 21A.18(b) entspricht, um die Einhaltung der Emissionsanforderungen zertifizieren zu können, oder“

    ii)

    Buchstabe k erhält folgende Fassung:

    „k)

    gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.163(e) die Konformität mit 21A.711(c) und (e) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird.“

    13.

    in Punkt 21A.174(b)(3)(ii) wird „21A.184(c)“ ersetzt durch „21B.327(c)“

    14.

    Punkt 21A.183 wird gestrichen;

    15.

    Punkt 21A.184 wird gestrichen;

    16.

    Punkt 21A.205 wird gestrichen;

    17.

    Punkt 21A.245 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    die Mitarbeiter in allen technischen Abteilungen ausreichend zahlreich und erfahren sind und entsprechende Befugnisse erhalten haben, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass diese sowie die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Hilfsmittel geeignet sind, es den Mitarbeitern zu ermöglichen, die Zielvorgaben der Lufttüchtigkeit und des Umweltschutzes zu erreichen,“

    18.

    Punkt 21A.263 wird wie folgt geändert:

    a)

    Buchstabe b Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „4.

    Erlangung einer ETSO-Zulassung gemäß 21A.602B(b)(1),“

    b)

    Buchstabe c wird wie folgt geändert:

    i)

    Die Nummern 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „3.

    Informationen oder Anweisungen mit der folgenden Angabe herauszugeben: ‚Der technische Inhalt dieses Dokuments ist aufgrund von DOA Nr. [EASA].21J.[XXXX] zugelassen.‘

    4.

    redaktionelle Änderungen im Flughandbuch zum betreffenden Luftfahrzeug und in dessen Nachträgen zu genehmigen und solche Änderungen mit der folgenden Angabe herauszugeben: ‚Änderung Nr. [YY] an AFM (oder Nachtrag) Ref. [ZZ], zugelassen aufgrund DOA Nr. EASA.21J.[XXXX].‘“;

    ii)

    Nummer 7 erhält folgende Fassung:

    „7.

    eine Fluggenehmigung gemäß 21A.711(b) für ein Luftfahrzeug auszustellen, das sie entwickelt oder geändert haben oder für die sie gemäß 21A.263(c)6 die Bedingungen genehmigt haben, unter denen die Fluggenehmigung erteilt werden kann, und wenn der Entwicklungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Zulassung als Entwicklungsbetrieb selbst kontrolliert und Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt.“;

    19.

    Punkt 21A.265 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

    „g)

    gegebenenfalls für das Vorrecht aus 21A.263(c)7 die Konformität mit 21A.711(b) und (e) festzustellen, bevor einem Luftfahrzeug eine Fluggenehmigung erteilt wird.“;

    20.

    Punkt 21A.307 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Gegenstand einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) sind, die bescheinigt, dass sie in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt wurden und in einem betriebssicheren Zustand sind, und“

    21.

    Punkt 21A.432 erhält folgende Fassung:

    a)

    Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Befähigung gemäß 21A.432B nachgewiesen hat oder noch nachweist, ist zur Beantragung einer Genehmigung für erhebliche Reparaturverfahren unter den im vorliegenden Abschnitt angegebenen Bedingungen berechtigt.

    b)

    Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung für geringfügige Reparaturverfahren berechtigt.“

    22.

    Punkt 21A.601 Buchstabe b wird gestrichen;

    23.

    in Punkt 21A.605(d) wird „21A.125(b)“ ersetzt durch „21A.125A(b)“

    24.

    Punkt 21A.606 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    der ausdrücklichen Erklärung, dass sie zur Einhaltung von Punkt 21A.609 bereit sind.“

    25.

    Punkt 21A.609 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    die Anforderungen gemäß 21A.3, 21A.3B und 21A.4 einzuhalten“

    26.

    Punkt 21A.701 erhält folgende Fassung:

    a)

    Fluggenehmigungen nach diesem Abschnitt sind für Luftfahrzeuge, die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen nicht genügen oder bisher nicht nachweislich genügt haben, aber unter definierten Bedingungen gefahrlos fliegen können, und für die folgenden Zwecke auszustellen:

    1.

    Entwicklung,

    2.

    Nachweis der Einhaltung von Bestimmungen oder Zertifizierungsspezifikationen;

    3.

    Schulung der Flugbesatzung von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben;

    4.

    Flugprüfungen im Rahmen der Herstellung von Luftfahrzeugen;

    5.

    Flüge von Luftfahrzeugen zwischen den Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Herstellung;

    6.

    Flüge des Luftfahrzeugs bei der Abnahme durch den Kunden;

    7.

    Lieferung oder Ausfuhr des Luftfahrzeugs;

    8.

    Flüge des Luftfahrzeugs zur Anerkennung durch die Behörde;

    9.

    Marktuntersuchung, auch Schulung der Flugbesatzung des Kunden;

    10.

    Ausstellungen und Flugschauen;

    11.

    Flug des Luftfahrzeugs zu einem Ort, an dem die Instandhaltung oder Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgen soll, oder zu einem Abstellplatz;

    12.

    Flug eines Luftfahrzeugs mit einer Masse über der zertifizierten Starthöchstmasse bei Überschreitung seiner normalen Reichweite über Wasser oder über Land, wenn dort keine angemessene Landemöglichkeit oder kein geeigneter Kraftstoff verfügbar ist;

    13.

    Aufstellen von Rekorden, Luftrennen oder vergleichbare Wettbewerbe;

    14.

    Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde;

    15.

    nicht kommerzielle Flüge mit individuellen technisch nicht komplizierten Luftfahrzeugen oder Luftfahrzeugmustern, für die ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis nicht angemessen ist.

    b)

    In diesem Abschnitt sind das Verfahren zur Erteilung von Fluggenehmigungen und zur Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen und die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber solcher Fluggenehmigungen und Genehmigungen von Flugbedingungen festgelegt.“

    27.

    Punkt 21A.703 erhält folgende Fassung:

    a)

    Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Fluggenehmigungen berechtigt, sofern es sich nicht um eine Fluggenehmigung nach 21A.701(a)15 handelt, für die der Antragsteller auch Eigentümer sein muss.

    b)

    Jede natürliche oder juristische Person ist zur Beantragung einer Genehmigung der Flugbedingungen berechtigt.“;

    28.

    Nummer 21A.710 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

    „c)

    Vor der Genehmigung der Flugbedingungen muss die Agentur, die zuständige Behörde oder der zugelassene Betrieb überzeugt sein, dass das Luftfahrzeug unter den angegebenen Bedingungen oder Beschränkungen gefahrlos fliegen kann. Zu diesem Zweck kann die Agentur bzw. die zuständige Behörde die erforderlichen Inspektionen oder Prüfungen durchführen oder vom Antragsteller durchführen lassen.“;

    29.

    Punkt 21A.711 erhält folgende Fassung:

    a)

    Eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anhang) kann von der zuständigen Behörde unter den Bedingungen gemäß 21B.525 ausgestellt werden.

    b)

    Ein ordnungsgemäß zugelassener Entwicklungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anhang) im Rahmen der gemäß 21A.263(c)7 eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in 21A.708 genannten Flugbedingungen gemäß 21A.710 genehmigt worden sind.

    c)

    Ein ordnungsgemäß zugelassener Herstellungsbetrieb kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anhang) im Rahmen der gemäß 21A.163(e) eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in 21A.708 genannten Flugbedingungen gemäß 21A.710 genehmigt worden sind.

    d)

    Ein ordnungsgemäß zugelassener Betrieb zur Sicherung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit kann eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20b, siehe Anhang) im Rahmen der gemäß M.A.711 von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 eingeräumten Vorrechte ausstellen, wenn die in 21A.708 genannten Flugbedingungen gemäß 21A.710 genehmigt worden sind.

    e)

    In der Fluggenehmigung sind die Zwecke und alle gemäß 21A.710 genehmigten Bedingungen und Beschränkungen anzugeben.

    f)

    Bei Genehmigungen, die nach den Buchstaben b, c oder d ausgestellt werden, ist der zuständigen Behörde unverzüglich, spätestens jedoch in 3 Tagen, eine Kopie der Fluggenehmigung und der zugehörigen Flugbedingungen vorzulegen.

    g)

    Ein zugelassener Betrieb hat die von ihm gemäß Buchstabe b, c oder d ausgestellte Fluggenehmigung sofort zu widerrufen, sobald Belege für einen Verstoß gegen die in 21A.723(a) spezifizierten Bedingungen vorliegen, und informiert die zuständige Behörde unverzüglich.“

    30.

    Punkt 21A.723 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Fluggenehmigungen werden für höchstens 12 Monate ausgestellt. Ihre Gültigkeit ist davon abhängig, dass

    1.

    die mit der Fluggenehmigung gemäß 21A.711(e) verbundenen Bedingungen und Beschränkungen eingehalten werden,

    2.

    die Fluggenehmigung nicht zurückgegeben oder widerrufen wird,

    3.

    das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird.“

    31.

    Punkt 21A.801 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    Bei bemannten Ballonen ist das gemäß Buchstabe b vorgeschriebene Kennschild an der Ballonhülle zu befestigen und nach Möglichkeit so anzuordnen, dass es für den Bediener lesbar ist, wenn der Ballon aufgebläht ist. Außerdem müssen der Korb, die Rahmenbaugruppe und alle Heizer dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen des Herstellers, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein.“;

    32.

    Punkt 21A.804 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Jedes Bau- oder Ausrüstungsteil ist dauerhaft und deutlich lesbar zu kennzeichnen mit

    1.

    einem Namen, Warenzeichen oder Symbol, der/das den Hersteller auf eine Weise angibt, die durch die anwendbaren Konstruktionsdaten festgelegt ist, und

    2.

    der Teilenummer gemäß Definition in den einschlägigen Konstruktionsdaten und

    3.

    den Buchstaben EPA für Bau- oder Ausrüstungsteile, die gemäß genehmigten Konstruktionsdaten hergestellt werden, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung zum betreffenden Produkt gehören, ausgenommen ETSO-Artikel.“

    33.

    Es wird der folgende Punkt 21B.125 eingefügt:

    a)

    Wenn bei Audits oder auf andere Weise von der zuständigen Behörde objektive Beweise gefunden wurden, dass ein Inhaber einer Einzelzulassung die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A des Anhangs (Teil 21) nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß gemäß 21A.125B(a) zu klassifizieren.

    b)

    Die zuständige Behörde ergreift folgende Maßnahmen:

    1.

    Bei Verstößen der Stufe 1 ergreift die zuständige Behörde unverzüglich Maßnahmen zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Einzelzulassung insgesamt oder in Teilen, abhängig vom Ausmaß des Verstoßes, bis der betreffende Betrieb die Mängelbehebung erfolgreich abgeschlossen hat.

    2.

    Bei Verstößen der Stufe 2 setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Mängelbehebung, die der Art des Verstoßes angemessen ist und 3 Monate nicht überschreitet. Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde diese Frist von 3 Monaten bei deren Ablauf vorbehaltlich der Art des Verstoßes sowie vorbehaltlich eines akzeptablen Plans zur Mängelbehebung verlängern.

    c)

    Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen zur Aussetzung der Einzelzulassung insgesamt oder in Teilen, falls der Mangel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht behoben wird.“;

    34.

    in Punkt 21B.135(b)2 wird „21A.125(b)“ ersetzt durch „21A.125A(b)“

    35.

    Punkt 21B.143 wird gestrichen;

    36.

    Punkt 21B.145 erhält folgende Fassung:

    a)

    Die Beschränkung, die Aussetzung oder der Widerruf einer Einzelzulassung ist deren Inhaber schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde hat die Gründe für die Beschränkung, die Aussetzung oder den Widerruf anzugeben und den Inhaber der Einzelzulassung auf sein Widerspruchsrecht hinzuweisen.

    b)

    Eine ausgesetzte Einzelzulassung darf nur nach erneuter Feststellung der Einhaltung von Hauptabschnitt A Abschnitt F des Anhangs (Teil 21) wieder erteilt werden.“;

    37.

    Punkt 21B.225 erhält folgende Fassung:

    a)

    Wenn bei Audits oder auf andere Weise von der zuständigen Behörde objektive Beweise gefundne wurden, dass ein Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A des Anhangs (Teil 21) nicht eingehalten hat, ist ein solcher Verstoß gemäß 21A.158(a) zu klassifizieren.

    b)

    Die zuständige Behörde ergreift folgende Maßnahmen:

    1.

    Bei Verstößen der Stufe 1 ergreift die zuständige Behörde unverzüglich Maßnahmen zur Beschränkung, zur Aussetzung oder zum Widerruf der Genehmigung als Herstellungsbetrieb insgesamt oder in Teilen, abhängig vom Ausmaß des Verstoßes, bis der betreffende Betrieb die Mängelbehebung erfolgreich abgeschlossen hat.

    2.

    Bei Verstößen der Stufe 2 setzt die zuständige Behörde eine Frist zur Mängelbehebung, die der Art des Verstoßes angemessen ist und 3 Monate nicht überschreitet. Unter bestimmten Umständen kann die zuständige Behörde diese Frist von 3 Monaten bei deren Ablauf vorbehaltlich der Art des Verstoßes sowie vorbehaltlich eines akzeptablen Plans zur Mängelbehebung verlängern.

    c)

    Die zuständige Behörde ergreift Maßnahmen zur Aussetzung der Genehmigung insgesamt oder in Teilen, falls der Mangel innerhalb der von der zuständigen Behörde gesetzten Frist nicht behoben wird.“;

    38.

    Punkt 21B.235 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    Zur Überprüfung der Beibehaltung einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb hat die zuständige Behörde eine kontinuierliche weitere Überwachung durchzuführen:

    1.

    um zu prüfen, dass das Qualitätssystem des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb weiterhin den Anforderungen gemäß Hauptabschnitt A Abschnitt G dieses Anhangs (Teil 21) genügt, und

    2.

    um zu prüfen, dass die Organisation des Inhabers der Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Arbeiten gemäß der Selbstdarstellung als Herstellungsbetrieb durchführt, und

    3.

    zur Prüfung der Verfahrensvorschriften des Handbuchs des Herstellungsbetriebs auf Wirksamkeit und

    4.

    zur Überwachung der Standards der Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile an Stichproben.“;

    39.

    Punkt 21B.325 erhält folgende Fassung:

    a)

    Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 25, siehe Anhang) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Punkt 21B.326 und die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt H dieses Anhangs (Teil 21) eingehalten wurden.

    b)

    Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (EASA-Formblatt 24, siehe Anhang) zügig auszustellen oder zu ändern, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Anforderungen von Punkt 21B.327 und die einschlägigen Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt H dieses Anhangs (Teil 21) eingehalten wurden.

    c)

    Neben den in Buchstabe a bzw. b genannten Lufttüchtigkeitszeugnissen hat die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats für neue Luftfahrzeuge oder gebrauchte Luftfahrzeuge aus einem Nichtmitgliedstaat eine Bescheinigung über die Prüfung der Luft¬tüchtigkeit auszustellen (EASA-Formblatt 15a, siehe Anhang).“;

    40.

    Folgender Punkt 21B.326 wird eingefügt:

    Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats hat ein Lufttüchtigkeitszeugnis auszustellen für:

    a)

    neue Luftfahrzeuge:

    1.

    nach Vorlage der gemäß 21A.174(b)(2) erforderlichen Unterlagen;

    2.

    nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

    b)

    gebrauchte Luftfahrzeuge:

    1.

    nach Vorlage der gemäß 21A.174(b)(3) erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:

    i)

    das Luftfahrzeug einer Musterkonstruktion entspricht, die nach einer Musterzulassung und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß dem Anhang (Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt ist, und

    ii)

    die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen erfüllt wurden und

    iii)

    Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung 2042/2003 vorgenommen wurden;

    2.

    nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.“

    41.

    Folgender Punkt 21B.327 wird eingefügt:

    a)

    Die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats stellt ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis aus für:

    1.

    neue Luftfahrzeuge:

    i)

    nach Vorlage der gemäß 21A.174(b)(2) erforderlichen Unterlagen.

    ii)

    nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß besonderer Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

    2.

    gebrauchte Luftfahrzeuge:

    i)

    nach Vorlage der gemäß 21A.174(b)(3) erforderlichen Unterlagen, die belegen, dass:

    A)

    das Luftfahrzeug einer Konstruktion entspricht, die von der Agentur unter einer eingeschränkten Musterzulassung oder gemäß besonderer Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit und etwaigen ergänzenden Musterzulassungen oder einer gemäß dem Anhang (Teil 21) genehmigten Änderung oder Reparatur genehmigt wurde, und

    B)

    die einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen eingehalten wurden und

    C)

    Inspektionen des Luftfahrzeugs gemäß den einschlägigen Bestimmungen von Anhang I (Teil M) der Verordnung 2042/2003 vorgenommen wurden;

    ii)

    nachdem sich die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug der genehmigten Konstruktion entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet. Dies kann Inspektionen der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einschließen.

    b)

    Für Luftfahrzeuge, bei denen die in der Grundverordnung genannten wesentlichen Anforderungen nicht eingehalten werden können, und die nicht für eine eingeschränkte Musterzulassung in Frage kommen, hat die Agentur in dem zur Berücksichtigung von Abweichungen von diesen wesentlichen Anforderungen erforderlichen Umfang

    1.

    besondere Spezifikationen für die Lufttüchtigkeit herauszugeben und deren Einhaltung zu prüfen, um eine angemessene Sicherheit hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung zu gewährleisten und

    2.

    Beschränkungen der Nutzung dieses Luftfahrzeugs festzulegen.

    c)

    Beschränkungen der Nutzung werden mit eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, einschließlich Luftraumeinschränkungen, in dem Umfang verknüpft, der zur Berücksichtigung von Abweichungen von wesentlichen Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die in der Grundverordnung festgelegt sind, erforderlich ist.“

    42.

    Punkt 21B.525 erhält folgende Fassung:

    Die zuständige Behörde hat eine Fluggenehmigung (EASA-Formblatt 20a, siehe Anhang) zügig auszustellen:

    1.

    nach Vorlage der gemäß 21A.707 erforderlichen Daten und

    2.

    wenn die in 21A.708 genannten Flugbedingungen gemäß 21A.710 genehmigt worden sind und

    3.

    wenn sich die zuständige Behörde durch eigene Untersuchungen, die auch Inspektionen umfassen können, oder durch mit dem Antragsteller festgesetzte Verfahren davon überzeugt hat, dass das Luftfahrzeug vor dem Flug der in 21A.708 festgelegten Konstruktion entspricht.“;

    43.

    Anlage I erhält folgende Fassung:

    „Anlage I

    Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1 gemäß Anhang (Teil 21)

    Image

    Anweisungen zur Verwendung des EASA-Formblatts 1

    Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anlage II von Anhang I (Teil M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 verwiesen:

    1.   ZWECK UND VERWENDUNG

    1.1.

    Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von neuen Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden als ‚Artikel‘ bezeichnet).

    1.2.

    Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.

    1.3.

    Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Abkommen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann. Unter den in dieser Bescheinigung genannten ‚genehmigten Konstruktionsdaten‘ sind die von der Luftfahrtbehörde des Einfuhrlandes genehmigten Daten zu verstehen.

    1.4.

    Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.

    1.5.

    Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.

    1.6.

    Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.

    1.7.

    Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

    1.8.

    Die Freigabe von Artikeln, die mit ‚genehmigten Daten‘ übereinstimmen, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die mit ‚nicht genehmigten Daten‘ übereinstimmen, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

    2.   ALLGEMEINE GESTALTUNG

    2.1.

    Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.

    2.2.

    Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

    2.3.

    Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.

    2.4.

    Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.

    2.5.

    Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.

    2.6.

    Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.

    2.7.

    Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.

    2.8.

    Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

    2.9.

    Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Freigabeerklärungen enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.

    3.   AUSFERTIGUNGEN

    3.1.

    Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.

    4.   FEHLER IN DER BESCHEINIGUNG

    4.1.

    Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung ausstellen, falls er die Fehler überprüfen und berichtigen kann.

    4.2.

    Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.

    4.3.

    Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels neu überprüft wird. Die neue Bescheinigung stellt keine Erklärung des gegenwärtigen Zustands dar und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: ‚Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe‘. Beide Bescheinigung sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.

    5.   AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNG DURCH DEN AUSSTELLER

    Feld 1 Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat

    Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich ‚EASA‘ anzugeben.

    Feld 2 Kopfzeile des EASA-Formblatts 1

    ‚OFFIZIELLE FREIGABEBESCHEINIGUNG EASA-FORMBLATT 1‘

    Feld 3 Laufende Nummer

    Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren des in Feld 4 angegebenen Betriebs zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.

    Feld 4 Name und Anschrift des Betriebs

    Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Herstellungsbetriebs (siehe EASA-Formblatt 55 Blatt A), der die von dieser Bescheinigung erfassten Artikel freigibt. Logos usw. des Betriebs sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen.

    Feld 5 Arbeitsauftrag/Bestellung/Rechnung

    Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgbarkeit zu erleichtern.

    Feld 6 Position (Pos.)

    Bei mehr als einer Zeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.

    Feld 7 Beschreibung

    Angabe des Namens oder der Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z. B. Illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Werkstattbulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.

    Feld 8 Teile-Nr.

    Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.

    Feld 9 Menge

    Angabe der Menge der Artikel.

    Feld 10 Werk-/Los-Nr.

    Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Werk-/Los-Nr. bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Werk-/Los-Nr. angegeben werden. Bei Artikeln ohne Werk-/Los-Nr. ist ‚N/A‘ einzutragen.

    Feld 11 Status/Arbeiten

    Einzutragen ist entweder ‚PROTOTYP‘ oder ‚NEU‘.

    ‚PROTOTYP‘ ist einzutragen für:

    i.

    die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten.

    ii.

    die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z. B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.

    ‚NEU‘ ist einzutragen für:

    i.

    die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten.

    ii.

    die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z. B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.

    iii.

    die durch den in Feld 4 angegebenen Hersteller des Produkts oder Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung von ‚Prototyp‘ (Übereinstimmung nur mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten) nach ‚neu‘ (Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsdaten und in betriebssicherem Zustand), nachdem die anwendbaren Konstruktionsdaten genehmigt wurden, sofern sich die Konstruktionsdaten nicht geändert haben. Folgende Erklärung ist in Feld 12 einzutragen:

    NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON ‚PROTOTYP‘ NACH ‚NEU‘: DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE GENEHMIGUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER TC/STC-NUMMER, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) ARTIKEL HERGESTELLT WURDE(N).

    Das Kästchen ‚in Übereinstimmung mit genehmigten Konstruktionsunterlagen, mit Erreichung eines betriebssicheren Zustands‘ in Feld 13a ist anzukreuzen.

    iv.

    die Prüfung eines zuvor freigegebenen neuen Artikels vor Inbetriebnahme in Übereinstimmung mit einer kundenspezifischen Norm oder Spezifikation (wozu in Feld 12 Einzelheiten anzugeben sind, ebenfalls zur ursprünglichen Freigabe) oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit (eine Erläuterung der Grundlage für die Freigabe und Einzelheiten zur ursprünglichen Freigabe sind in Feld 12 anzugeben).

    Feld 12 Bemerkungen

    Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf unterstützende Unterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im EASA-Formblatt 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Position in Feld 6 sie sich bezieht. Falls keine Angabe gemacht wird, ist ‚Keine‘ einzutragen.

    In Feld 12 ist die Begründung für eine Freigabe nach nicht genehmigten Konstruktionsdaten einzutragen (z. B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

    Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.

    Feld 13a

    Es ist nur eines der beiden Kästchen anzukreuzen:

    1.

    Das Kästchen ‚genehmigten Konstruktionsunterlagen, mit Erreichung eines betriebssicheren Zustands‘ ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden und festgestellt wurde, dass sie sich in einem betriebssicheren Zustand befinden.

    2.

    Das Kästchen ‚nicht genehmigten Konstruktionsunterlagen gemäß Angabe in Feld 12‘ ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung nicht genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden. Die Daten sind in Feld 12 anzugeben (z. B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

    Die Freigabe von Artikeln, die aufgrund von genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die aufgrund von nicht genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

    Feld 13b Rechtsgültige Unterschrift

    Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde besonders bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.

    Feld 13c Nr. der Genehmigung/Zulassung

    Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung/Zulassung. Die Nummer oder das Aktenzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt.

    Feld 13d Name

    Angabe des Namens der Person, die in Feld 13b unterschrieben hat, in lesbarer Form.

    Feld 13e Datum

    Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 13b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.

    Felder 14a-14e

    Allgemeines zu den Feldern 14a-14e:

    Wird nicht für die Herstellungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht unzulässige Verwendung zu verhindern.

    Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters

    Der folgende Hinweis muss auf der Bescheinigung erfolgen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde:

    ‚DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.

    FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.

    ANGABEN IN DEN FELDERN 13A UND 14A STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF.‘“;

    44.

    Anlage II erhält folgende Fassung:

    „Anlage II

    Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15a

    Image

    45.

    Anlage IV erhält folgende Fassung:

    „Anlage IV

    Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis — EASA-Formblatt 24

    Zuständige Behörde (LOGO)

    EINGESCHRÄNKTES LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS

     (1)

    Eintragungsmitgliedstaat

    [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS]

     (1)

    1.

    Nationalität und Eintragungskennzeichen

    2.

    Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs

    3.

    Werknummer des Luftfahrzeugs

    4.

    Kategorien

    5.

    Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis wird gemäß (2)[dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 und] Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den genannten Bestimmungen und Betriebsgrenzen als lufttüchtig anzusehen ist.

    Zusätzlich gelten folgende Beschränkungen:

     (1)

     (2)[Das Luftfahrzeug darf ungeachtet der obigen Beschränkungen am internationalen Luftverkehr teilnehmen.]

     

    Ausstellungsdatum

     

    Unterschrift

    6.

    Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ist gültig, sofern es nicht durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats widerrufen wurde.

    Diesem Zeugnis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit beizufügen.

    EASA-Formblatt 24 Ausgabe 2

    Dieses Zeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen

    46.

    Anlage V erhält folgende Fassung:

    „Anlage V

    Lufttüchtigkeitszeugnis — EASA-Formblatt 25

    Zuständige Behörde (LOGO)

    LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNIS

     (3)

    [Eintragungsmitgliedstaat]

    [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS]

     (3)

    1.

    Nationalität und Eintragungskennzeichen

    2.

    Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs

    3.

    Werknummer des Luftfahrzeugs

    4.

    Kategorien

    5.

    Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis wird gemäß (**) [dem Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 und Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den genannten Bestimmungen und Betriebsbeschränkungen als lufttüchtig anzusehen ist.

    Beschränkungen/Anmerkungen:

     (3)

     

    Ausstellungsdatum:

     

    Unterschrift:

    6.

    Dieses Lufttüchtigkeitszeugnis ist gültig, sofern es nicht durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats widerrufen wurde.

    Diesem Zeugnis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit beizufügen.

    EASA-Formblatt 25 Ausgabe 2

    Dieses Zeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen

    47.

    Anlage VII erhält folgende Fassung:

    „Anlage VII

    Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug — EASA-Formblatt 52

    Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug — EASA-Formblatt 52

    1.

    Herstellungsstaat

    2.

    [MITGLIEDSTAAT] (4)Mitgliedstaat der Europäischen Union (5)

    3.

    Nr. der Erklärung

    4.

    Organisation

    5.

    Luftfahrzeugmuster

    6.

    Aktenzeichen der Musterzulassung

    7.

    Registrierung oder Kennzeichen des Luftfahrzeugs

    8.

    Kennnummer des Herstellers

    9.

    Angaben zum Motor/Propeller (6)

    10.

    Änderungen und/oder Servicevorschriften (6)

    11.

    Lufttüchtigkeitsanweisungen

    12.

    Konzessionen

    13.

    Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen (6)

    14.

    Bemerkungen

    15.

    Lufttüchtigkeitszeugnis

    16.

    Zusätzliche Anforderungen

    17.

    Konformitätserklärung

    Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Luftfahrzeug vollständig der als Muster zugelassenen Konstruktion und den in den Feldern 9, 10, 11, 12 und 13 angegebenen Daten entspricht.

    Das Luftfahrzeug befindet sich in einem betriebssicheren Zustand.

    Das Luftfahrzeug hat eine Flugerprobung befriedigend durchlaufen.

    18.

    Unterschrift

    19.

    Name

    20.

    Datum (T/M/J)

    21.

    Aktenzeichen der Genehmigung als Herstellungsbetrieb

    EASA-Formblatt 52 Ausgabe 2

    Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug — EASA-Formblatt 52

    1.   ZWECK UND ANWENDUNGSBEREICH

    1.1.

    Die Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug, das von einem Hersteller ausgestellt wird, der nach Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt F produziert, wird unter 21A.130 und den entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren beschrieben.

    1.2.

    Zweck der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52), das unter Teil 21 Hauptabschnitt A Abschnitt G ausgestellt wird, ist es, dem Inhaber einer entsprechenden Genehmigung als Herstellungsbetrieb die Ausübung des Vorrechts zu ermöglichen, ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein einzelnes Luftfahrzeug von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats zu erhalten.

    2.   ALLGEMEINES

    2.1.

    Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt wird. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

    2.2.

    Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein: Vorformulierter Text ist in Übereinstimmung mit dem beigefügten Muster zulässig, sonstige Zertifizierungsaussagen sind nicht zugelassen.

    2.3.

    Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel.

    2.4.

    Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

    3.   AUSFÜLLEN DER KONFORMITÄTSERKLÄRUNG DURCH DEN AUSSTELLER

    3.1.

    Alle Felder sind auszufüllen, damit das Dokument Gültigkeit erlangt.

    3.2.

    Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs und der eingebauten Erzeugnisse genehmigt wurden.

    3.3.

    Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die vom Herstellungsbetrieb vorgehalten werden, sofern dxie zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt.

    3.4.

    Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Ausrüstungsteile vorgesehen, die zur Erfüllung anwendbarer Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Einzelteile können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterkonstruktion aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung anwendbarer Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.

    Feld 1

    Angabe des Herstellungsstaats.

    Feld 2

    Angabe der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Konformitätserklärung ausgestellt wird.

    Feld 3

    In diesem Feld sollte eine eindeutige laufende Nummer vorgedruckt werden, um die Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Konformitätserklärungen zu ermöglichen. Abweichend davon braucht die Nummer nicht vorgedruckt zu werden, wenn das Dokument per EDV generiert wird und die Programmierung gewährleistet, dass eine eindeutige Nummer vergeben und ausgedruckt wird.

    Feld 4

    Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Betriebs, der die Erklärung ausstellt. Die Angaben dürfen vorgedruckt sein. Logos usw. sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen.

    Feld 5

    Angabe der vollständigen Bezeichnung des Luftfahrzeugmusters gemäß der Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt.

    Feld 6

    Angabe des Aktenzeichens und der Ausgabe der Musterzulassung für das betreffende Luftfahrzeug.

    Feld 7

    Ist das Luftfahrzeug eingetragen, ist als Kennzeichen das Eintragungskennzeichen anzugeben. Ist das Luftfahrzeug nicht eingetragen, ist hier das Kennzeichen anzugeben, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und, falls zutreffend, von der zuständigen Behörde eines Drittlands akzeptiert wird.

    Feld 8

    Angabe der Kennnummer des Herstellers zur Kontrolle und Nachverfolgbarkeit sowie Produktunterstützung. Diese wird manchmal auch als Werknummer/Seriennummer des Herstellers bezeichnet.

    Feld 9

    Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt. Ihre Kennnummer des Herstellers und die Anbringungsstelle sind ebenfalls anzugeben.

    Feld 10

    Angabe der genehmigten Konstruktionsänderungen gegenüber der Luftfahrzeugdefinition.

    Feld 11

    Auflistung aller Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Erklärung der Einhaltung zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende einzelne Luftfahrzeug einschließlich Erzeugnissen, eingebauter Teile und Ausrüstungen. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sind anzugeben.

    Feld 12

    Genehmigte unbeabsichtigte Abweichungen von der genehmigten Musterkonstruktion, manchmal als Konzessionen, Zugeständnisse oder Nichteinhaltungen bezeichnet.

    Feld 13

    Angegeben dürfen nur Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, denen zugestimmt wurde.

    Feld 14

    Bemerkungen. Alle Erklärungen, Informationen, besonderen Daten oder Beschränkungen, die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben können. Falls keine derartigen Informationen oder Daten vorliegen, ist „Keine“ einzutragen.

    Feld 15

    Einzutragen ist das Lufttüchtigkeitszeugnis, das eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis oder das beantragte Lufttüchtigkeitszeugnis.

    Feld 16

    Zusätzliche Anforderungen, z. B. die von einem Einfuhrland mitgeteilten, sind in diesem Feld anzugeben.

    Feld 17

    Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Flugprüfungsberichts zusammen mit Mängelberichten und Angaben zur Behebung sind von dem Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren. Der Bericht ist als befriedigend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z. B. Testpilot oder Flugprüfungsingenieur, zu unterzeichnen. Die durchzuführenden Flugprüfungen sind die unter Kontrolle des Qualitätssystems festgelegten Prüfungen, wie es durch 21A.139, insbesondere 21A.139(b)(1)(vi) festgelegt ist, um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und in einem betriebssicheren Zustand ist.

    Eine Auflistung der Positionen, die beigefügt oder zur Verfügung gestellt wurden, um die Aspekte der Betriebssicherheit dieser Erklärung zu erfüllen ist vom Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

    Feld 18

    Die Konformitätserklärung kann von den Personen unterschrieben werden, die durch den Inhaber der Genehmigung als Herstellungsbetrieb in Übereinstimmung mit 21A.145(d) dazu bevollmächtigt wurden. Unterschriftsstempel sind nicht zu verwenden.

    Feld 19

    Angabe des Namens der Person, die die Erklärung unterschrieben hat, in Maschinenschrift oder Blockbuchstaben in lesbarer Form.

    Feld 20

    Angabe des Datums, an dem die Konformitätserklärung unterschrieben wurde.

    Feld 21

    Angabe des Aktenzeichens der Genehmigung durch die zuständige Behörde.“

    48.

    Anlage IX erhält folgende Fassung:

    „Anlage IX

    Bescheinigung der Genehmigung als Herstellungsbetrieb gemäß Abschnitt G des Anhangs (Teil 21) — EASA-Formblatt 55

    Image

    Image

    49.

    Anlage X erhält folgende Fassung:

    „Anlage X

    Einzelzulassung — EASA-Formblatt 65 — gemäß Abschnitt F des Anhangs (Teil 21)

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    (1)  Für Zwecke des Eintragungsstaates.

    (2)  Nicht Zutreffendes streichen.“

    (3)  Für Zwecke des Eintragungsstaates.“;

    (4)  Oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist.

    (5)  Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.

    (6)  Nicht Zutreffendes streichen.


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