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Document 32006D0734
2006/734/EC: Council Decision of 27 June 2005 on the signing and provisional application of the Agreement between the European Community and the Republic of Chile on certain aspects of air services
2006/734/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
2006/734/EG: Beschluss des Rates vom 27. Juni 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
ABl. L 300 vom 31.10.2006, p. 45–45
(ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(BG, RO, HR)
ABl. L 200M vom 1.8.2007, p. 132–132
(MT)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/734/oj
31.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/45 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 27. Juni 2005
über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
(2006/734/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 5. Juni 2003 beschlossen, der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten zu erteilen, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen. |
(2) |
Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang jenes Beschlusses des Rates hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit der Republik Chile ausgehandelt. |
(3) |
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird — vorbehaltlich des Beschlusses des Rates über seinen Abschluss — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Artikel 4
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.
Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. LUX
31.10.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 300/46 |
ABKOMMEN
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT
einerseits und
DIE REPUBLIK CHILE
andererseits,
nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —
IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen zehn Mitgliedstaaten und der Republik Chile bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,
ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sein können,
IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern haben,
GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den von den Mitgliedstaaten zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,
IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und der Republik Chile mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Gemeinschaft und der Republik Chile zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Gemeinschaft und der Republik Chile zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Republik Chile zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
Allgemeine Bestimmungen
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft. Der Ausdruck „CLAC-Mitgliedstaaten“ bezeichnet die Mitgliedstaaten der Lateinamerikanischen Zivilluftfahrtkonferenz.
(2) In den in Anhang 1 genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten.
(3) In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.
Artikel 2
Bezeichnung, Genehmigung und Widerruf
(1) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Republik Chile erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse. Die Bestimmungen der Absätze 4 und 5 ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Nummern 1 und 2 genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch die Republik Chile, die ihnen von dem Mitgliedstaat erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Republik Chile unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a) |
das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach Gemeinschaftsrecht verfügt, |
b) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und |
c) |
das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird. |
(3) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Republik Chile verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
a) |
das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach Gemeinschaftsrecht verfügt oder |
b) |
der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder |
c) |
das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von CLAC-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert wird oder |
d) |
die Republik Chile nachweist, dass das Unternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen anderen Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus einem bilateralen Abkommen zwischen der Republik Chile und dem anderen Mitgliedstaat ergeben, missachten würde, oder |
e) |
das Unternehmen über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, der von einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, mit dem die Republik Chile kein bilaterales Luftverkehrsabkommen geschlossen hat und der dem von der Republik Chile bezeichneten Luftfahrtunternehmen Verkehrsrechte verweigert hat. |
Die Republik Chile übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.
(4) Bezeichnet die Republik Chile ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt der Mitgliedstaat unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern
a) |
das Unternehmen in der Republik Chile niedergelassen ist, |
b) |
die Republik Chile eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist und |
c) |
das Unternehmen sich unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von CLAC-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von ihnen tatsächlich kontrolliert wird, sofern in dem bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und der Republik Chile keine günstigeren Bestimmungen enthalten sind. |
(5) Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von der Republik Chile bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von einem Mitgliedstaat verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn
a) |
das Unternehmen nicht in der Republik Chile niedergelassen ist oder |
b) |
die Republik Chile keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder die Republik Chile nicht für die Ausstellung seines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständig ist oder |
c) |
das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von CLAC-Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von ihnen tatsächlich kontrolliert wird, sofern in dem bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen diesem Mitgliedstaat und der Republik Chile keine günstigeren Bestimmungen enthalten sind, oder |
d) |
der Mitgliedstaat nachweist, dass das Unternehmen bei Ausübung der sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verkehrsrechte auf einer einen anderen CLAC-Mitgliedstaat berührenden Strecke verkehrsrechtliche Einschränkungen, die sich aus einem bilateralen Abkommen zwischen dem Mitgliedstaat und dem anderen CLAC-Mitgliedstaat ergeben, missachten würde. |
Artikel 3
Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle
(1) Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Nummer 3 genannten Artikel.
(2) Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Republik Chile aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.
Artikel 4
Besteuerung von Flugkraftstoff
(1) Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Nummer 4 genannten Artikel.
(2) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Nummer 4 genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von der Republik Chile bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.
(3) Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Nummer 4 genannten Abkommen die Republik Chile nicht daran, nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von einem Mitgliedstaat bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb der Republik Chile oder in einen anderen CLAC-Mitgliedstaat verwendet wird.
Artikel 5
Beförderungstarife
(1) Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Nummer 5 genannten Artikel.
(2) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Republik Chile nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Gemeinschaftsrecht. Das Gemeinschaftsrecht findet nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung Anwendung.
(3) Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von einem Mitgliedstaat nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen zwischen der Republik Chile und einem anderen CLAC-Mitgliedstaat anwenden, unterliegen dem chilenischen Recht in Bezug auf Preisführerschaft sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung.
Artikel 6
Anhänge zu diesem Abkommen
Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.
Artikel 7
Überarbeitung und Änderung
Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.
Artikel 8
Inkrafttreten und vorläufige Anwendung
(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Unbeschadet Absatz 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
(3) Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Chile bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Nummer 2 aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.
Artikel 9
Beendigung
(1) Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.
(2) Bei Beendigung aller der in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Luxemburg am sechsten Oktober zweitausendfünf in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache.
Por la Comunidad Europea
Za Evropské společenství
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Euroopa Ühenduse nimel
Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per Ia Comunità europea
Eiropas Kopienas vārdā
Europos bendrijos vardu
Az Európai Közösség részéről
Għall-Komunità Ewropea
Voor de Europese Gemeenschap
W imieniu Wspólnoty Europejskiej
Pela Comunidade Europeia
Za Európske spoločenstvo
Za Evropsko skupnost
Euroopan yhteisön puolesta
För Europeiska gemenskapen
Por la República de Chile
Za Chilskou republiku
For Republikken Chile
Für die Republik Chile
Tšiili Vabariigi nimel
Για τη Δημοκρατία της Χιλής
For the Republic of Chile
Pour la République du Chili
Per la Repubblica del Cile
Čīles Republikas vārdā
Čilės Respublikos vardu
A Chilei Köztársaság részéről
Għar-Repubblika taċ-Ċili
Voor de Republiek Chili
W imieniu Republiki Chile
Pela República do Chile
Za Čilskú republiku
Za Republiko Čile
Chilen tasavallan puolesta
För Republiken Chile
ANHANG I
Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird
1. |
Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Republik Chile und Mitgliedstaaten
|
2. |
Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Republik Chile und Mitgliedstaaten. |
ANHANG II
Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird
1. |
Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat
|
2. |
Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen
|
3. |
Gesetzliche Kontrolle
|
4. |
Besteuerung von Flugkraftstoff
|
5. |
Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft
|
ANHANG III
Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2
1. |
Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
2. |
Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
3. |
Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum) |
4. |
Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr). |