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Document 32006D0426

    2006/426/EG: Beschluss des Rates vom 27. April 2006 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    ABl. L 169 vom 22.6.2006, p. 47–47 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 294M vom 25.10.2006, p. 257–257 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/426/oj

    Related international agreement

    22.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 169/47


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 27. April 2006

    über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    (2006/426/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 5. Juni 2003 hat der Rat der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen.

    (2)

    Gemäß den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wurde, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen durch ein Gemeinschaftsabkommen zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft mit Bosnien und Herzegowina ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt.

    (3)

    Das Abkommen sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich des Abschlusses des genannten Abkommens genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 3

    Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 1 des Abkommens vorzunehmen.

    Geschehen zu Brüssel am 27. April 2006.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    L. PROKOP


    Top

    22.6.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 169/48


    ABKOMMEN

    zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

    einerseits und

    BOSNIEN und HERZEGOWINA

    andererseits,

    nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Recht der Europäischen Gemeinschaft verstoßende Bestimmungen enthalten,

    ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten sein können,

    IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Gemeinschaftsrecht Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten haben,

    GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittstaaten, nach denen Staatsangehörige dieser Drittstaaten Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

    IN DER ERKENNTNIS, dass dem Gemeinschaftsrecht widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

    UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bosnien und Herzegowina zu vergrößern, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen Bosnien und Herzegowinas zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Allgemeine Bestimmungen

    (1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

    (3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

    Artikel 2

    Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

    (1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von Bosnien und Herzegowina erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aufhebung oder Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

    (2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt Bosnien und Herzegowina unverzüglich die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

    i)

    das Luftfahrtunternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt,

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist und

    iii)

    das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

    (3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von Bosnien und Herzegowina verweigert, widerrufen, aufgehoben oder eingeschränkt werden, wenn

    i)

    das Luftfahrtunternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des bezeichnenden Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

    ii)

    der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberscheins zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Luftfahrtunternehmen ausübt und diese aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist oder

    iii)

    das Luftfahrtunternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten und/oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder Staatsangehörigen solcher Staaten befindet.

    Bosnien und Herzegowina übt seine sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

    Artikel 3

    Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

    (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

    (2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, über das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrechterhält, so erstrecken sich die Rechte, die Bosnien und Herzegowina aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihm und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrechterhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Luftfahrtunternehmens.

    Artikel 4

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

    (2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug des von Bosnien und Herzegowina bezeichneten Luftfahrtunternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

    Artikel 5

    Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    (1)   Die Bestimmungen des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels ergänzen die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

    (2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von Bosnien und Herzegowina nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

    Artikel 6

    Anhänge des Abkommens

    Die Anhänge dieses Abkommens sind Bestandteil des Abkommens.

    Artikel 7

    Überarbeitung oder Änderung

    Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

    Artikel 8

    Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

    (1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.

    (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    (3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und Bosnien und Herzegowina bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

    Artikel 9

    Beendigung

    (1)   Wird eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen beendet, so treten automatisch sämtliche sich auf das in Anhang I aufgeführte Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

    (2)   Werden alle der in Anhang I aufgeführten Abkommen beendet, so tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

    ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu Salzburg am fünften Mai zweitausendundsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und bosnischer Sprache.

    Por la Comunidad Europea

    Za Evropské společenství

    For Det Europæiske Fællesskab

    Für die Europäische Gemeinschaft

    Euroopa Ühenduse nimel

    Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

    For the European Community

    Pour la Communauté européenne

    Per la Comunità europea

    Eiropas Kopienas vārdā

    Europos bendrijos vardu

    Az Európai Közösség részéről

    Għall-Komunità Ewropea

    Voor de Europese Gemeenschap

    W imieniu Wspólnoty Europejskiej

    Pela Comunidade Europeia

    Za Európske spoločenstvo

    Za Evropsko skupnost

    Euroopan yhteisön puolesta

    För Europeiska gemenskapen

    Za Evropsku zajednicu

    За Европску заједниџу

    Za Europsku zajednicu

    Image

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    Por Bosnia y Herzegovina

    Za Bosnu a Hercegovinu

    For Bosnien-Hercegovina

    Für Bosnien-Herzegowina

    Bosnia ja Hertsegoviina nimel

    Για τη Βοσνία-Ερζεγοβίνη

    For Bosnia and Herzegovina

    Pour la Bosnie-Herzégovine

    Per la Bosnia-Erzegovina

    Bosnijas un Hercegovinas vārdā

    Bosnijos ir Hercegovinos vardu

    Bosznia és Hercegovina részéről

    Għall-Bosnia u Herzegovina

    Voor Bosnië-Herzegovina

    W imieniu Bośni i Hercegowiny

    Pela Bósnia e Herzegovina

    Za Bosnu a Hercegovinu

    Za Bosno in Hercegovino

    Bosnia ja Hertsegovinan puolesta

    För Bosnien och Hercegovina

    Za Bosnu i Hercegovinu

    За Босну и Херцеговину

    Za Bosnu i Hercegovinu

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    ANHANG I

    Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

    a)

    Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen Bosnien und Herzegowina und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung von Bosnien und Herzegowina, unterzeichnet am 21. August 1998 in Sarajevo (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Österreich“ bezeichnet),

    zuletzt geändert durch die Absichtserklärung, die am 23. Januar 1996 in Wien unterzeichnet wurde;

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Tschechoslowakischen Republik und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 28. Februar 1956 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Tschechische Republik“ bezeichnet);

    Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bosnien und Herzegowina über den Luftverkehr, unterzeichnet am 10. Mai 1995 in Bonn (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Deutschland“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Hellenischen Republik und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, unterzeichnet am 2. Dezember 2004 in Athen (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Griechenland“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Ungarn und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, unterzeichnet am 27. April 2004 in Budapest (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Ungarn“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung Maltas und der Regierung der Sozialistischen Bundesrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 5. Februar 1975 in Rom (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Malta“ bezeichnet);

    Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Linienflugdienste, unterzeichnet am 13. März 1957 in Belgrad (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Niederlande“ bezeichnet);

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Volksrepublik Polen und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien, unterzeichnet am 14. November 1955 in Warschau (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Polen“ bezeichnet);

    Abkommen zwischen der Republik Slowenien und der Republik Bosnien und Herzegowina über Linienflugdienste, unterzeichnet am 19. Januar 1996 in Sarajevo (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Slowenien“ bezeichnet).

    b)

    Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen Bosnien und Herzegowina und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland und dem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, paraphiert am 14. März 2003 in London (nachstehend als „Abkommen Bosnien und Herzegowina/Vereinigtes Königreich“ bezeichnet),

    in Verbindung mit der Absichtserklärung, die am 14. März 2003 in London und am 21. März 2003 in Sarajevo unterzeichnet wurde.


    ANHANG II

    Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 dieses Abkommens Bezug genommen wird

    a)

    Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

    Artikel 3 Absatz 5 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Österreich;

    Artikel 2 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Tschechische Republik;

    Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Deutschland;

    Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Griechenland;

    Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe a des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Ungarn;

    Artikel 3 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Malta;

    Artikel 2 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Polen;

    Artikel 3 Absatz 4 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Slowenien;

    Artikel 4 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Vereinigtes Königreich.

    b)

    Verweigerung, Widerruf, Aufhebung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Österreich;

    Artikel 4 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Deutschland;

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Griechenland;

    Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Ungarn;

    Artikel 4 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Malta;

    Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Niederlande;

    Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Slowenien;

    Artikel 5 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Vereinigtes Königreich.

    c)

    Gesetzliche Kontrolle

    Artikel 7 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Griechenland;

    Artikel 16 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Ungarn;

    Artikel 14 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Vereinigtes Königreich.

    d)

    Besteuerung von Flugkraftstoff

    Artikel 7 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Österreich;

    Artikel 6 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Tschechische Republik;

    Artikel 6 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Deutschland;

    Artikel 10 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Griechenland;

    Artikel 8 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Ungarn;

    Artikel 5 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Malta;

    Artikel 9 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Niederlande;

    Artikel 6 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Polen;

    Artikel 6 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Slowenien;

    Artikel 8 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Vereinigtes Königreich.

    e)

    Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

    Artikel 11 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Österreich;

    Artikel 7 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Tschechische Republik;

    Artikel 10 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Deutschland;

    Artikel 13 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Griechenland;

    Artikel 11 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Ungarn;

    Artikel 9 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Malta;

    Artikel 7 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Niederlande;

    Artikel 7 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Polen;

    Artikel 13 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Slowenien;

    Artikel 7 des Abkommens Bosnien und Herzegowina/Vereinigtes Königreich.


    ANHANG III

    Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

    a)

    Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    b)

    Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    c)

    Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum);

    d)

    Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr).

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