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Document 31999R0174

    Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    ABl. L 20 vom 27.1.1999, p. 8–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2006; Aufgehoben durch 32006R1282

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/174/oj

    31999R0174

    Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    Amtsblatt Nr. L 020 vom 27/01/1999 S. 0008 - 0021


    VERORDNUNG (EG) Nr. 174/1999 DER KOMMISSION vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1587/96 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3, Artikel 16a Absatz 1 und Artikel 17 Absätze 9 und 14,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 der Kommission vom 27. Juni 1995 mit besonderen Durchführungsvorschriften für die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2184/98 (4), wurde mehrfach erheblich geändert. Anläßlich neuerlicher Änderungen ist im Interesse der Klarheit und Zweckmäßigkeit eine Neufassung angebracht.

    (2) Nach Maßgabe des Übereinkommens über die Landwirtschaft im Rahmen der GATT-Vereinbarungen der Uruguay-Runde (5) (nachstehend "Übereinkommen über die Landwirtschaft" genannt) gelten in bezug auf die Gewährung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse einschließlich Milcherzeugnissen in jedem Zwölfmonatszeitraum ab dem 1. Juli 1995 mengen- und wertmäßige Obergrenzen. Um die Einhaltung dieser Obergrenzen zu gewährleisten, ist die Erteilung der Ausfuhrlizenzen zu überwachen. Des weiteren sind Mittel und Wege für die angemessene Aufteilung der Mengen vorzusehen, die erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können.

    (3) Mit der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 wurden die allgemeinen Vorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse festgelegt, die insbesondere die Überwachung der für die Erstattungen festgesetzten wert- und volumenmäßigen Obergrenzen ermöglichen sollen. Zu dieser Regelung sind nunmehr die Durchführungsvorschriften zu erlassen.

    (4) Abweichend von der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2334/98 (7), sind die Fälle zu präzisieren, in denen Erstattungen ohne Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt werden können; außerdem ist anzugeben, wie lange die Erzeugnisse höchstens der Zollkontrolle unterstellt bleiben dürfen.

    (5) Für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind besondere Bestimmungen festzulegen, die insbesondere in bezug auf die Lizenzen von den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission vom 16. November 1988 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/98 (9), abweichen. Außerdem sollte die nach der vorgenannten Verordnung zulässige Toleranz zwischen der tatsächlich ausgeführten und der in der Lizenz angegebenen Menge verringert und gleichzeitig im Hinblick auf eine angemessene Kontrolle der Obergrenzen präzisiert werden, daß für Mengen, die über die in der Lizenz angegebenen Mengen hinaus ausgeführt werden, keine Erstattung gewährt wird. Ferner sind die Sicherheiten, die bei Beantragung der Ausfuhrlizenz zu stellen sind, so hoch festzusetzen, daß spekulative Anträge verhindert werden.

    (6) Es ist die Gültigkeitsdauer der Lizenzen festzusetzen. Der vorgesehene Zeitraum ist nach den jeweiligen Erzeugnissen zu differenzieren, indem insbesondere für die Erzeugnisse, bei denen die Spekulationsgefahr am höchsten ist, ein verkürzter Zeitraum festgesetzt wird.

    (7) Um eine genaue Kontrolle der ausgeführten Erzeugnisse zu ermöglichen und so die Gefahr von Spekulationsgeschäften gering zu halten, sind die Möglichkeiten einer Änderung des Erzeugnisses, für das eine Lizenz erteilt wurde, zu beschränken.

    (8) Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 enthält Einzelheiten über die Verwendung einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht. Diese Bestimmungen finden nur Anwendung, wenn für den betreffenden Sektor die Erzeugniskategorien im Sinne von Artikel 13a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 und die Erzeugnisgruppen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 festgelegt wurden.

    (9) Für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse sind die Erzeugniskategorien bereits unter Bezugnahme auf die Kategorien festgelegt worden, die im Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgesehen sind. Für eine reibungslose Verwaltung der Regelung sollten diese Kategorien berücksichtigt und die Bestimmungen von Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 nur auf der Grundlage einer Definition von Erzeugnisgruppen Anwendung finden.

    (10) Im Milchsektor gelten für die Festsetzung der Erstattungen stark gestaffelte Erstattungssätze, die sich vor allem nach dem Fettgehalt der Erzeugnisse richten. Um diese Regelung nicht in Frage zu stellen, gleichzeitig aber auch das Ziel der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 2a Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu wahren, empfiehlt es sich zum einen, die Erzeugnisgruppen innerhalb enger Margen festzulegen, und zum anderen, die Gültigkeit einer Ausfuhrlizenz bei bestimmten Erzeugnissen auf die Erzeugniscodes auszudehnen, die im Hinblick auf ihren Fettgehalt direkt neben dem Erzeugnis stehen, für das die Erstattung im voraus festgesetzt wurde.

    (11) Damit die Marktbeteiligten an Ausschreibungen von Drittländern teilnehmen können, ohne die Einhaltung der mengenmäßigen Obergrenzen zu gefährden, ist ein System vorläufiger Lizenzen vorzusehen, bei dem die Zuschlagsempfänger Anspruch auf Erteilung einer endgültigen Lizenz haben.

    (12) Um die Kontrolle der erteilten Lizenzen anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu gewährleisten, ist vor der Erteilung der Lizenz eine Bedenkzeit vorzusehen. Im Interesse eines reibungslosen Funktionierens der Regelung und speziell einer angemessenen Aufteilung der Mengen im Rahmen der durch das Übereinkommen über die Landwirtschaft vorgegebenen Grenzen sind verschiedene Verwaltungsmaßnahmen vorzusehen, zu denen insbesondere die Möglichkeit gehört, die Erteilung der Lizenzen auszusetzen und auf die beantragten Mengen einen Kürzungssatz anzuwenden.

    (13) Es ist der Erstattungssatz festzusetzen, der für die Erzeugnisse gilt, für die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfeaktionen Ausfuhrerstattungen gewährt werden.

    (14) Für bestimmte Ausfuhren mit Erstattungen empfiehlt es sich, das Bestimmungsland als obligatorische Bestimmung gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 zu betrachten, um die ordnungsgemäße Verwendung der Lizenzen zu gewährleisten.

    (15) Es hat sich herausgestellt, daß für die Ausfuhr von Käse je nach Bestimmung in unterschiedlichem Ausmaß Ausfuhrlizenzanträge gestellt werden. Es empfiehlt sich deshalb, nach Maßgabe der in diesen Anträgen vermerkten Bestimmungen Sondervorschriften anzuwenden und zu diesem Zweck bei Erzeugnissen des KN-Codes 0406 die Einhaltung der jeweils angegebenen Bestimmung vorzuschreiben.

    (16) Für gezuckerte Milcherzeugnisse, deren Preis anhand des Preises ihrer Bestandteile berechnet wird, ist die Methode für die Festsetzung der Erstattung auf Basis der Prozentsätze der einzelnen Bestandteile festzulegen. Um die Verwaltung der Erstattungen für diese Erzeugnisse und insbesondere die Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen für die Ausfuhren im Rahmen des Übereinkommens über die Landwirtschaft zu erleichtern, ist eine Hoechstmenge an zugesetzter Saccharose festzusetzen, für die eine Erstattung gewährt werden kann. Ein Saccharosegehalt von 43 GHT des vollständigen Erzeugnisses ist ein repräsentativer Satz für diese Erzeugnisse.

    (17) Im Fall des im aktiven Veredelungsverkehr hergestellten Schmelzkäses können nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 Ausfuhrerstattungen für die Schmelzkäsebestandteile gewährt werden, die ihren Ursprung in der Gemeinschaft haben. Zur Gewährleistung einer guten Verwaltung dieser Maßnahme und nachhaltigen Kontrolle ihrer Anwendung sollten besondere Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

    (18) Im Rahmen des mit Beschluß 95/591/EG des Rates (10) genehmigten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada muß für Käse, für den bei der Einfuhr nach Kanada Präferenzbedingungen gelten, eine von der Gemeinschaft erteilte Lizenz vorgelegt werden. Es sind die Einzelheiten für die Erteilung dieser Lizenz vorzusehen. Um zu gewährleisten, daß die Käsemengen, die unter das Einfuhrkontingent Kanadas fallen, denjenigen entsprechen, für die eine Lizenz erteilt wurde, ist vorzusehen, daß die von den kanadischen Behörden mit einem Sichtvermerk versehenen Lizenzen an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten zurückgesandt werden und die Mitteilung über die Ausfuhrangaben von den Mitgliedstaaten an die Kommission gesandt wird.

    (19) Bei den Beratungen mit der Schweiz über die Durchführung der Ergebnisse der Uruguay-Runde wurde vereinbart, eine Reihe von Maßnahmen anzuwenden, die unter anderem eine Senkung der Zölle bei der Einfuhr bestimmter gemeinschaftlicher Käsesorten in die Schweiz vorsehen. Der Gemeinschaftsursprung der Erzeugnisse muß sichergestellt werden. Für die Ausfuhr sämtlicher unter diese Regelung fallenden Käse einschließlich derjenigen, für die kein Anspruch auf Ausfuhrerstattung besteht, sollten daher Ausfuhrlizenzen verbindlich vorgeschrieben werden. Als Voraussetzung für die Ausstellung der Lizenzen sollte der Ausführer eine Erklärung vorlegen, die den Gemeinschaftsursprung bescheinigt.

    (20) Im Rahmen des zusätzlichen Kontingents für die Einfuhr von gemeinschaftlichem Käse in die Vereinigten Staaten, das sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft ergibt, kann die Gemeinschaft bevorzugte Einführer benennen, die im Rahmen dieses Kontingents einführen dürfen. Der Rückgriff auf diese Möglichkeit erlaubt es der Gemeinschaft, den Wert des Kontingents zu maximieren. Daher muß ein Verfahren zur Auswahl der zu benennenden Einführer vorgesehen werden, die die betreffenden Erzeugnisse nach Erteilung einer Ausfuhrlizenz ausführen dürfen.

    (21) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Allgemeine Regelung der Ausfuhrerstattungen

    Artikel 1

    (1) Wird für die Ausfuhr der in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse eine Ausfuhrerstattung beantragt, so ist eine Ausfuhrlizenz vorzulegen. Der Erstattungsbetrag ist der am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz oder gegebenenfalls der vorläufigen Lizenz gültige Betrag.

    (2) Die Lizenzanträge und die Lizenzen tragen in Feld 7 den Code des Bestimmungslandes gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2317/97 der Kommission (11).

    (3) Lizenzanträge, die im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 an einem Donnerstag gestellt worden wären, gelten als am ersten darauffolgenden Arbeitstag gestellt.

    Artikel 2

    Die Erstattung wird nur gegen Vorlage einer Ausfuhrlizenz gewährt.

    Abweichend von Artikel 2a der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist jedoch in folgenden Fällen keine Lizenz erforderlich:

    a) wenn der Betrag der Erstattung je Ausfuhranmeldung, berechnet auf Basis des am ersten Tag des Ausfuhrmonats gültigen Erstattungssatzes, höchstens 60 EUR beträgt;

    b) in den Fällen gemäß den Artikeln 34, 38, 42, 43 und 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

    Für Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe a) werden, wenn eine Ausfuhranmeldung mehrere unterschiedliche Codes der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (12) oder der Kombinierten Nomenklatur enthält, die Angaben zu jedem dieser Codes als gesonderte Anmeldung behandelt.

    Artikel 3

    Keine Erstattung wird bei der Ausfuhr von Käse gewährt, dessen Preis frei Grenze vor der Anwendung der Erstattung im Ausfuhrland niedriger ist als 230 EUR je 100 kg.

    Absatz 1 gilt jedoch nicht für Käse des Codes 0406 90 33 9919 der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen.

    Artikel 4

    (1) Die vier Erzeugniskategorien im Sinne des Übereinkommens über die Landwirtschaft sind in Anhang I festgelegt.

    (2) Artikel 13a Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt nicht für die in Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Erzeugnisse.

    (3) Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung sind die Erzeugnisgruppen im Sinne von Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 in Anhang II festgelegt.

    Artikel 5

    (1) In Feld 16 der Lizenzanträge und der Lizenzen ist der zwölfstellige Erzeugniscode gemäß der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen einzutragen. Die Lizenz gilt außer in den in den Absätzen 2 und 3 aufgeführten Ausnahmefällen nur für das so bezeichnete Erzeugnis.

    (2) Für die Erzeugnisse der KN-Codes 0401, 0402, 0403, 0404, 0405 und 2309 kann der Code in Feld 16 der Ausfuhrlizenz auf Antrag des Marktbeteiligten durch einen anderen Code derselben Erzeugniskategorie gemäß Anhang I ersetzt werden, für den der Erstattungssatz identisch ist. Der Antrag muß vor Erledigung der Formalitäten gemäß Artikel 3 bzw. Artikel 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gestellt werden.

    (3) Abweichend von Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 gilt eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung auch für die Ausfuhr eines Erzeugnisses, dessen zwölfstelliger Erzeugniscode von dem in Feld 16 der Lizenz angegebenen Erzeugniscode abweicht, wenn beide Erzeugnisse in derselben in Anhang II festgelegten Gruppe nebeneinander stehen oder beide Erzeugnisse der Gruppe 23 angehören.

    (4) In dem in Absatz 3 genannten Fall wird die gewährte Erstattung nach den Bestimmungen von Artikel 2a Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 berechnet.

    Artikel 6

    Die Ausfuhrlizenz gilt ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zu folgenden Daten:

    a) für Erzeugnisse des KN-Codes 0402 10 bis zum Ende des sechsten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;

    b) für Erzeugnisse des KN-Codes 0405 bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;

    c) für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 bis zum Ende des zweiten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;

    d) für die übrigen in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse bis zum Ende des vierten Monats, der auf den Monat ihrer Erteilung folgt;

    e) dem Tag, an dem die sich aus einer Ausschreibung gemäß Artikel 8 Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen erfuellt sein müssen, spätestens aber bis zum Ende des achten Monats, der auf den Monat der Erteilung der endgültigen Lizenz gemäß Artikel 8 Absatz 3 folgt.

    Artikel 7

    Abweichend von den Bestimmungen von Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 28 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist die Frist, während der die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 genannten Erzeugnisse der Regelung der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates (13) unterstellt bleiben können, gleich der restlichen Gültigkeitsdauer der Ausfuhrlizenz.

    Artikel 8

    (1) Im Rahmen einer Ausschreibung in einem Drittland gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 durch eine öffentliche Einrichtung können die Marktbeteiligten außer bei Ausschreibungen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406 für die in ihrem Angebot genannte Menge gegen Stellung einer Sicherheit die Erteilung einer provisorischen Lizenz beantragen. Der Betrag der Sicherheit beläuft sich auf 75 % des gemäß Artikel 9 festgesetzten Betrags.

    Der Marktbeteiligte muß den Nachweis dafür erbringen, daß es sich um öffentliche Einrichtungen oder Einrichtungen des öffentlichen Rechts handelt.

    (2) Die provisorischen Lizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern während dieser Zeit nicht die besonderen Maßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 3 getroffen wurden.

    (3) Abweichend von Artikel 44 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt für die Mitteilung gemäß eben genanntem Absatz eine Frist von 60 Tagen. Vor Ablauf dieser Frist beantragt der Marktbeteiligte die endgültige Ausfuhrlizenz, die ihm gegen Vorlage des Belegs über die Zuschlagserteilung unverzüglich erteilt wird.

    Gegen Vorlage eines Belegs über die Ablehnung des Angebots, oder wenn die zugeschlagene Menge niedriger ist als die in der provisorischen Lizenz genannte Menge, wird die Sicherheit ganz oder teilweise freigegeben.

    (4) Für Lizenzanträge gemäß den Absätzen 2 und 3 gelten die Bestimmungen des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88.

    (5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Bestimmungen von Artikel 10 für die endgültigen Ausfuhrlizenzen.

    Artikel 9

    Der Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird anhand des am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz gültigen Erstattungssatzes festgesetzt und beläuft sich auf folgenden Prozentsatz des für jeden Produktcode festgesetzten Erstattungsbetrags:

    a) 5 % des Erstattungsbetrags für die Erzeugnisse des KN-Codes 0405,

    b) 15 % des Erstattungsbetrags für die Erzeugnisse des KN-Codes 0402 10,

    c) 30 % des Erstattungsbetrags für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406,

    d) 20 % des Erstattungsbetrags für die übrigen Erzeugnisse.

    Der in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsbetrag ist der für die Gesamtmenge des betreffenden Erzeugnisses mit Ausnahme der gezuckerten Milcherzeugnisse berechnete Betrag.

    Für gezuckerte Milcherzeugnisse ist der in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsbetrag gleich der Gesamtmenge des betreffenden Erzeugnisses, multipliziert mit dem je 1 kg Milcherzeugnis geltenden Erstattungssatz.

    Artikel 10

    (1) Die Ausfuhrlizenzen werden am fünften Arbeitstag nach dem Tag der Beantragung erteilt, sofern die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 210/69 der Kommission (14) mitgeteilt wurden und nicht während dieses Zeitraums die besonderen Maßnahmen gemäß Absatz 3 getroffen wurden.

    (2) In folgenden Fällen kann beschlossen werden, eine oder mehrere der in Absatz 3 genannten Maßnahmen zu treffen:

    a) wenn die Erteilung der beantragten Lizenzen dazu führen würde bzw. dazu führen könnte, daß die für den betreffenden Zwölfmonatszeitraum oder einen kürzeren, nach Maßgabe von Artikel 11 zu bestimmender Zeitraum zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel überschritten bzw. die erstattungsbegünstigt ausführbaren Mengen ausgeschöpft werden bzw.

    b) wenn bei Erteilung der beantragten Lizenzen eine Fortsetzung der Ausfuhrtätigkeit während der Restdauer des betreffenden Zeitraums nicht gewährleistet wäre.

    In den Fällen des Unterabsatzes 1 ist für das betreffende Erzeugnis folgendes zu berücksichtigen:

    a) die Saisonabhängigkeit des Handels, die Marktlage und insbesondere die Entwicklung der Marktpreise und der sich daraus ergebenden Ausfuhrbedingungen;

    b) die Notwendigkeit, spekulative Anträge abzuschrecken und damit Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Marktbeteiligten zu verhindern.

    (3) In den in Absatz 2 genannten Fällen kann die Kommission für das oder die betreffenden Erzeugnisse folgendes beschließen:

    a) die Erteilung der Lizenzen während höchstens fünf Arbeitstagen auszusetzen;

    b) auf die beantragten Mengen einen Kürzungssatz anzuwenden. Wird auf die beantragten Mengen ein Kürzungssatz von weniger als 0,4 angewendet, so kann der Marktbeteiligte innerhalb von drei Arbeitstagen nach dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung zur Festsetzung des Kürzungssatzes die Annullierung seines Lizenzantrags und die Freigabe der Sicherheit beantragen.

    Darüber hinaus kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 beschließen:

    a) die Erteilung der Lizenzen für das oder die betroffenen Erzeugnisse unbeschadet von Unterabsatz 1 Buchstabe a) für mehr als fünf Arbeitstage auszusetzen;

    b) nach diesem Zeitraum die Erstattungen für Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10 19, 0405 10 90, 0405 90 10, 0405 90 90 und 0405 10 19 im Wege der Ausschreibung festzusetzen. Die Lizenzen werden entsprechend erteilt.

    (4) Während des Aussetzungszeitraums gestellte Lizenzanträge sind unzulässig.

    Artikel 11

    Sind die in den Lizenzanträgen angegebenen Mengen so hoch, daß die Gefahr einer vorzeitigen Ausschöpfung der Hoechstmengen besteht, die während des betreffenden Zwölfmonatszeitraums erstattungsbegünstigt ausgeführt werden können, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 beschließen, diese Hoechstmengen auf andere, von ihr zu bestimmende Zeiträume aufzuteilen.

    Artikel 12

    (1) Überschreitet die ausgeführte Menge die in der Lizenz angegebene Menge, so wird für den Überschuß keine Erstattung gezahlt.

    Zu diesem Zweck trägt die Lizenz in Feld 22 folgenden Vermerk: "Zahlung der Erstattung begrenzt auf die in den Feldern 17 und 18 genannten Mengen".

    (2) Abweichend von Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 über die Toleranzen für die ausgeführten Mengen werden folgende Sätze angewandt:

    a) Der Satz gemäß Artikel 8 Absatz 5 beträgt 2 %.

    b) Die Sätze gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 betragen 98 %.

    c) Der Satz gemäß Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 3 beträgt 2 %.

    Die Bestimmungen von Artikel 44 Absatz 9 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 finden keine Anwendung.

    Artikel 13

    (1) Artikel 10 findet keine Anwendung auf die Erteilung der Einfuhrlizenzen, die für Lieferungen für die Nahrungsmittelhilfe im Sinne von Artikel 10 Absatz 4 des Übereinkommens über die Landwirtschaft beantragt werden.

    (2) Der Erstattungssatz, der auf nationale Lieferungen für die Nahrungsmittelhilfe anwendbar ist, ist der Satz, der am Tag der Eröffnung der Ausschreibung für die Nahrungsmittelhilfelieferung durch den Mitgliedstaat gilt.

    Artikel 14

    Das in Artikel 1 Absatz 2 genannte Bestimmungsland ist eine obligatorische Bestimmung für die Zwecke von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 im Fall der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung erteilten Lizenzen.

    Artikel 15

    (1) Im Fall der für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 erteilten Lizenzen enthalten der Lizenzantrag und die Lizenzen in Feld 20 die nachstehende Angabe:

    "Lizenzen für die Zone . . . . . . gemäß Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999".

    Es wird die in Absatz 3 definierte Zone angegeben, der das in Feld 7 des Lizenzantrags und der Lizenz aufgeführte Bestimmungsland angehört.

    (2) Die in Absatz 1 genannte Zone ist eine obligatorische Bestimmung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87.

    Befindet sich das wirkliche Bestimmungsland in einer anderen Zone als derjenigen, die auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz angegeben ist, so wird keine Erstattung gewährt.

    (3) Für die Zwecke von Absatz 2 werden folgende Zonen festgelegt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 16

    (1) Für gezuckerte Milcherzeugnisse beläuft sich die Erstattung auf die Summe der folgenden Elemente:

    a) ein Element zur Berücksichtigung der in dem Enderzeugnis enthaltenen Milcherzeugnisse;

    b) ein Element zur Berücksichtigung der zugefügten Saccharose, höchstens jedoch ein Saccharosegehalt von 43 GHT des vollständigen Erzeugnisses.

    Das Element gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b) wird jedoch nur berücksichtigt, wenn die zugefügte Saccharose aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben bzw. in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt wurde.

    (2) Das in Absatz 1 Buchstabe a) genannte Element wird durch Multiplizieren des Grundbetrags der Erstattung mit dem Gehalt an Milcherzeugnissen des vollständigen Erzeugnisses bestimmt.

    Der in Unterabsatz 1 genannte Grundbetrag ist die Erstattung, die je Kilogramm der im vollständigen Erzeugnis enthaltenen Milcherzeugnisse gewährt wird.

    (3) Zur Bestimmung des in Absatz 1 Buchstabe b) genannten Elements wird der Grundbetrag der Erstattung, die bei Beantragung der Lizenz für das in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates (15) genannte Erzeugnis gilt, mit einem Saccharosegehalt von höchstens 43 GHT des vollständigen Erzeugnisses multipliziert.

    Das Saccharoseelement wird jedoch nicht berücksichtigt, wenn der Grundbetrag der Erstattung für den in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Milchbestandteil auf Null festgesetzt wird.

    (4) Für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) wird der Saccharose, die aus in der Gemeinschaft geernteten Zuckerrüben bzw. in der Gemeinschaft geerntetem Zuckerrohr hergestellt wurde, die Saccharose gleichgestellt, die je nach Fall

    a) im Rahmen des Protokolls Nr. 8 über Zucker im Anhang des AKP-EWG-Abkommens von Lomé (16), oder des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Indien über Zuckerrohr (17), in die Gemeinschaft eingeführt wird;

    b) aus einem Erzeugnis hergestellt wurde, das im Rahmen der Bestimmungen von Buchstabe a) eingeführt worden ist.

    Artikel 17

    (1) Dem Antrag auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Milch und Milcherzeugnissen in Form von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß Artikel 8 Absatz 3 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 ist die Genehmigung beizufügen, welche die zuständigen Behörden zur Inanspruchnahme der diesbezüglichen Zollregelung erteilt haben.

    (2) Dieser Artikel ist in Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz zu vermerken.

    (3) Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Regelung zur Identifizierung und Kontrolle von Qualität und Menge der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse, für die eine Erstattung beantragt wird, sowie zur Anwendung der hinsichtlich des Erstattungsanspruchs erlassenen Vorschriften erforderlich sind.

    KAPITEL II

    Sonderregelungen

    Artikel 18

    (1) Für die Käseausfuhren nach Kanada im Rahmen des Kontingents nach dem zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada geschlossenen Abkommen muß eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden.

    (2) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten

    a) in Feld 7 die Angabe "KANADA - 404";

    b) in Feld 15 die Warenbezeichnung gemäß der Kombinierten Nomenklatur mit den ersten sechs Stellen für die Erzeugnisse der KN-Codes 0406 10, 0406 20, 0406 30 und 0406 40 und mit den ersten acht Stellen für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406 90. In Feld 15 des Lizenzantrags und der Lizenz dürfen nur sechs so bezeichnete Erzeugnisse aufgeführt werden;

    c) in Feld 16 den achtstelligen Code der Kombinierten Nomenklatur sowie die in Kilogramm ausgedrückte Menge für jedes in Feld 15 genannte Erzeugnis. Die Lizenz gilt nur für die so bezeichneten Erzeugnisse und Mengen;

    d) in den Feldern 17 und 18 die Gesamtmenge der in Feld 16 genannten Erzeugnisse;

    e) in Feld 20 folgenden Vermerk:

    "- Käse zur Ausfuhr direkt nach Kanada. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999. Kontingent für das Jahr . . . ."

    oder gegebenenfalls

    "- Käse zur Ausfuhr direkt/über New York nach Kanada. Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999. Kontingent für das Jahr . . . ."

    Falls der Käse über europäische Drittländer nach Kanada verbracht wird, müssen diese europäischen Drittländer anstelle von bzw. zusammen mit der Angabe New York aufgeführt werden;

    f) in Feld 22 die Angabe "ohne Ausfuhrerstattung".

    (3) Der Lizenzantrag ist nur gültig, sofern der Antragsteller

    a) schriftlich erklärt, daß alle zur Herstellung der antragsrelevanten Erzeugnisse verwendeten Waren des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur ausnahmslos in der Gemeinschaft gewonnen wurden;

    b) sich schriftlich verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde sämtliche von ihr zur Erteilung der Lizenz für erforderlich gehaltenen Zusatzbelege vorzulegen und ihr gegebenenfalls zu gestatten, jedwede Kontrolle der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen.

    (4) Die Lizenz wird unmittelbar nach der Beantragung erteilt. Auf Antrag des Betreffenden wird eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ausgestellt.

    (5) Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zum 31. Dezember nach dem Tag ihrer Erteilung.

    Jedoch können ab 20. Dezember Lizenzen erteilt werden, die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des folgenden Jahres gelten, sofern der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 20 im Vermerk "Kontingent für das Jahr . . . ." die Angabe des nächsten Jahres tragen.

    (6) Der Inhaber der Ausfuhrlizenz sorgt dafür, daß die Ausfuhrlizenz oder eine beglaubigte Abschrift der Lizenz

    a) der zuständigen Behörde Kanadas zum Zeitpunkt der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten vorgelegt wird;

    b) innerhalb von zwei Monaten ab dem unter Buchstabe a) genannten Zeitpunkt mit einem Sichtvermerk der kanadischen Behörde versehen an die erteilende Stelle zurückgeschickt wird.

    Die Mitgliedstaaten treffen die geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung der Bestimmung von Unterabsatz 1 Buchstabe b) zu gewährleisten.

    (7) Abweichend von Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 sind die Lizenzen nicht übertragbar.

    (8) Die zuständige Stelle des Mitgliedstaats teilt der Kommission gemäß Anhang IV vor Ende Januar für das vorangegangene Halbjahr und vor Ende Juli für das vorangegangene Kontingentjahr die Anzahl der erteilten Lizenzen und die betreffenden Käsemengen sowie die Anzahl der von den kanadischen Behörden mit einem Sichtvermerk versehenen Lizenzen, die von den Antragstellern eingereicht wurden, und die betreffenden Mengen mit.

    (9) Die Bestimmungen von Kapitel I finden keine Anwendung.

    Artikel 19

    (1) Für die Ausfuhren der in Anhang III genannten Käsesorten nach der Schweiz, auf die bei der Einfuhr in die Schweiz ein teilweise oder vollständig verminderter Zoll erhoben wird, muß eine Ausfuhrlizenz vorgelegt werden.

    (2) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten in Feld 20 die Angabe "Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999".

    Die gemäß diesem Artikel erteilten Lizenzen gelten nur für die in Absatz 1 genannten Ausfuhren.

    (3) Der Lizenzantrag ist nur gültig, sofern der Antragsteller

    a) schriftlich erklärt, daß alle zur Herstellung der antragsrelevanten Erzeugnisse verwendeten Waren des Kapitels 4 der Kombinierten Nomenklatur ausnahmslos in der Gemeinschaft gewonnen wurden;

    b) sich schriftlich verpflichtet, auf Ersuchen der zuständigen Behörde sämtliche von ihr zur Erteilung der Lizenz für erforderlich gehaltenen Zusatzbelege vorzulegen und ihr gegebenenfalls zu gestatten, jedwede Kontrolle der Buchführung und der Umstände der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse durchzuführen.

    (4) Die Bestimmungen von Kapitel I gelten für die Ausfuhren, für die eine Erstattung beantragt wird.

    (5) Bei Ausfuhren, für die keine Erstattung beantragt wird, müssen der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 22 den Vermerk "ohne Erstattung auszuführen" erhalten.

    Die Lizenz wird unmittelbar nach der Beantragung erteilt.

    Die Lizenz gilt vom Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 bis zum darauffolgenden 30. Juni.

    (6) Mit Ausnahme von Artikel 5 Absatz 1 finden die übrigen Bestimmungen von Kapitel I auf Ausfuhren gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels keine Anwendung.

    Im Fall von Käsesorten, die in der Nomenklatur für die Ausfuhrerstattungen nicht genannt sind, enthalten der Lizenzantrag und die Lizenz in Feld 16 den achtstelligen Produktcode der Kombinierten Nomenklatur.

    (7) Auf Antrag des Betreffenden wird eine beglaubigte Abschrift der Lizenz ausgestellt.

    Artikel 20

    (1) Die Kommission kann nach dem Verfahren des Artikels 30 der Verordnung (EWG) Nr. 804/68 beschließen, daß die Ausfuhrlizenzen für Erzeugnisse des KN-Codes 0406, die nach den Vereinigten Staaten im Rahmen des zusätzlichen sich aus dem Übereinkommen über die Landwirtschaft ergebenden Kontingents und der Zollkontingente ausgeführt werden, die sich ursprünglich aus der Tokio-Runde ergeben haben und von den Vereinigten Staaten im Rahmen der Liste XX der Uruguay-Runde für Österreich, Finnland und Schweden eingeräumt worden sind, gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 11 erteilt werden.

    (2) Innerhalb eines festzusetzenden Zeitraums können die Interessenten eine vorläufige Lizenz für die Ausfuhr der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 im folgenden Kalenderjahr beantragen, sofern eine Sicherheit von 50 % des gemäß Artikel 9 festgesetzten Betrags hinterlegt wird.

    Dabei muß der Interessent gleichzeitig folgendes angeben:

    a) die Bezeichnung der vom amerikanischen Kontingent abgedeckten Erzeugnisgruppe gemäß den zusätzlichen Bemerkungen 16 bis 23 und 25 des Kapitels 4 des "Harmonized Tariff Schedule of the United States of America" (in seiner letzten Fassung);

    b) die Bezeichnung der Erzeugnisse nach dem "Harmonized Tariff Schedule of the United States of America" (in seiner letzten Fassung);

    c) die Erzeugnismengen, für die die vorläufigen Lizenzen beantragt werden und die vom Interessenten in den vergangenen drei Kalenderjahren in die Vereinigten Staaten ausgeführt wurden. In diesem Zusammenhang gilt derjenige Wirtschaftsteilnehmer als Ausführer, dessen Name auf der entsprechenden Ausfuhrlizenz genannt ist;

    d) den Namen und die Anschrift des vom Antragsteller benannten Einführers in den Vereinigten Staaten;

    e) ob der Einführer eine Tochtergesellschaft des Antragstellers ist.

    Darüber hinaus muß dem Antrag eine Bestätigung des benannten Einführers beigefügt sein, wonach er gemäß den für die Vereinigten Staaten geltenden Regeln für die Erteilung einer Einfuhrlizenz für die im Rahmen des Kontingents einzuführenden Erzeugnisse gemäß Absatz 1 in Frage kommt.

    (3) Werden vorläufige Lizenzen für Erzeugnismengen beantragt, die eines der in Absatz 1 genannten Kontingente für das betreffende Jahr überschreiten, so kann die Kommission

    a) die vorläufigen Lizenzen unter Berücksichtigung der Mengen gleicher Erzeugnisse erteilen, die vom Antragsteller in der Vergangenheit in die Vereinigten Staaten ausgeführt wurden, und/oder

    b) Lizenzen vorzugsweise solchen Antragstellern erteilen, deren benannte Ausführer Tochterunternehmen sind, und/oder

    c) auf die beantragten Mengen einen Kürzungskoeffizienten anwenden.

    (4) Kommen durch die Anwendung des Kürzungskoeffizienten vorläufige Lizenzen für Mengen von weniger als fünf Tonnen zustande, so kann die Kommission diese Lizenzen durch Auslosung erteilen.

    (5) Werden vorläufige Lizenzen beantragt, ohne daß ihre Erteilung eine Überschreitung der gemäß Absatz 1 für das betreffende Jahr vorgesehenen Kontingente zur Folge hat, so kann die Kommission den Antragstellern die Restmenge im Verhältnis zu den beantragten Mengen zuteilen.

    (6) Feld 20 der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten vorläufigen Lizenz enthält den nachstehenden Vermerk:

    "Vorläufige Lizenz gemäß Artikel 20 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999: auf Ausfuhren nicht anwendbar."

    (7) Die Namen der Einführer, die von den Wirtschaftsteilnehmern benannt wurden, denen eine vorläufige Lizenz erteilt wurde, werden den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten mitgeteilt.

    (8) Wird einem von einem Marktteilnehmer benannten Einführer für die betreffenden Mengen keine Einfuhrlizenz erteilt, ohne daß die Richtigkeit der Bestätigung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 in Frage steht, so kann der Marktteilnehmer durch den Mitgliedstaat ermächtigt werden, einen anderen Einführer zu benennen, vorausgesetzt dieser wird bereits auf der den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten übermittelten Liste gemäß Absatz 7 geführt. Der Mitgliedstaat setzt die Kommission unmittelbar über die Änderung des benannten Einführers in Kenntnis, und die Kommission teilt die Änderung den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten mit.

    (9) Die Sicherheit wird für alle teilweise oder ganz abgelehnten Anträge oder für die über die gewährten Mengen hinausgehenden Mengen freigegeben.

    (10) Vor Ende des Jahres, für das die vorläufigen Lizenzen erteilt wurden, beantragt der Interessierte, auch für Teilmengen, die endgültige Lizenz, die ihm unverzüglich erteilt wird.

    Der Antrag auf Erteilung der endgültigen Lizenzen und die Lizenz enthalten in Feld 20 folgende Angabe:

    "Nach den Vereinigten Staaten von Amerika auszuführen: Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999".

    Die endgültigen Lizenzen gelten nur für die in Absatz 1 genannten Ausfuhren und das betreffende Jahr.

    (11) Die Bestimmungen des Kapitels I, ausgenommen die Bestimmungen gemäß den Artikeln 4 und 10, gelten für endgültige Lizenzen.

    KAPITEL III

    Schlußbestimmungen

    Artikel 21

    Die Verordnungen (EWG) Nr. 3665/87 und (EWG) Nr. 3719/88 finden Anwendung; soweit in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

    Artikel 22

    Die Verordnung (EG) Nr. 1466/95 wird aufgehoben.

    Die Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

    Jedoch bleibt die Verordnung (EWG) Nr. 1466/95 auf die Lizenzen anwendbar, die auf der Grundlage der Anträge erteilt wurden, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt wurden.

    Artikel 23

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Februar 1999.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 26. Januar 1999

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13.

    (2) ABl. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 21.

    (3) ABl. L 144 vom 28. 6. 1995, S. 22.

    (4) ABl. L 275 vom 10. 10. 1998, S. 21.

    (5) ABl. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1.

    (6) ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

    (7) ABl. L 291 vom 30. 10. 1998, S. 15.

    (8) ABl. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 1.

    (9) ABl. L 149 vom 20. 5. 1998, S. 11.

    (10) ABl. L 334 vom 30. 12. 1995, S. 25.

    (11) ABl. L 321 vom 21. 11. 1997, S. 19.

    (12) ABl. L 366 vom 24. 12. 1987, S. 1.

    (13) ABl. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

    (14) ABl. L 28 vom 5. 2. 1969, S. 1.

    (15) ABl. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4.

    (16) ABl. L 229 vom 17. 8. 1991, S. 3.

    (17) ABl. L 190 vom 23. 7. 1975, S. 36.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG III

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG IV

    Kanada Angaben gemäß Artikel 18 Absatz 8

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Mitgliedstaat:

    Angaben für den Zeitraum von bis zum

    Name/Anschrift des Marktbeteiligten

    Produktcode der Kombinierten Nomenklatur

    (gemäß Artikel 18 Absatz 2)

    Erteilte Lizenzen

    Von den kanadischen Behörden mit einem Sichtvermerk versehene Lizenzen

    Zahl der Lizenzen

    Menge

    Zahl der Lizenzen

    Menge

    (in Tonnen)

    (in Tonnen)

    (in Tonnen)

    (in Tonnen)

    Insgesamt

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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