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Document 31999D0801

1999/801/EG: Beschluß des Rates vom 22. Oktober 1999 über die Annahme der Änderungen des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (Übereinkommen von Barcelona)

ABl. L 322 vom 14.12.1999, p. 18–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/801/oj

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31999D0801

1999/801/EG: Beschluß des Rates vom 22. Oktober 1999 über die Annahme der Änderungen des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (Übereinkommen von Barcelona)

Amtsblatt Nr. L 322 vom 14/12/1999 S. 0018 - 0031


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Oktober 1999

über die Annahme der Änderungen des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (Übereinkommen von Barcelona)

(1999/801/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Gemeinschaft ist eine der Vertragsparteien des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung(2) (nachstehend "Übereinkommen von Barcelona" genannt). Darüber hinaus hat sie vier der Protokolle abgeschlossen, die im Rahmen des Übereinkommens von Barcelona angenommen worden sind: das Protokoll zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge(3), das Protokoll über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Verschmutzung durch Öl und andere Schadstoffe in Notfällen(4), das Protokoll über den Schutz gegen Verschmutzung vom Lande aus(5) sowie das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete(6).

(2) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen über die Änderung des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus (nachstehend "Protokoll" genannt) teilgenommen.

(3) Gemäß Artikel 174 EG-Vertrag trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft unter anderem zur Erhaltung und zum Schutz der Umwelt und zur Verbesserung ihrer Qualität bei sowie zur Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

(4) Der Anwendungsbereich der Änderungen des Protokolls fällt zumindest teilweise in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. So hat die Gemeinschaft in diesem Bereich mehrere Richtlinien verabschiedet(7) und wacht in diesem Zusammenhang darüber, daß der Abschluß dieser internationalen Übereinkommen weder gegen das geltende Gemeinschaftsrecht verstößt noch dessen Geltungsbereich verändert.

(5) Die Annahme des geänderten Protokolls durch die Gemeinschaft trägt dazu bei, die in Artikel 174 EG-Vertrag festgelegten Ziele zu erreichen.

(6) Das geänderte Protokoll wurde auf der Bevollmächtigtenkonferenz vom 7. und 8. März 1996 in Syracuse angenommen und zur Unterzeichnung aufgelegt.

(7) Der Rat hat am 22. Juli 1996 über die Unterzeichnung des Protokolls entschieden; zu diesem Zeitpunkt lag das geänderte Protokoll jedoch nicht mehr zur Unterzeichnung auf -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Änderungen des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut dieser Änderungen ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Annahme der Änderungen des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus gemäß Artikel 16 des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung im Namen der Gemeinschaft zu notifizieren(8).

Artikel 3

Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

Er wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MÖNKÄRE

(1) ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 186.

(2) Beschluß 77/585/EWG (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

(3) Beschluß 77/585/EWG (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1).

(4) Beschluß 81/420/EWG (ABl. L 162 vom 19.6.1981, S. 4).

(5) Beschluß 83/101/EWG (ABl. L 67 vom 12.3.1983, S. 1).

(6) Beschluß 84/132/EWG (ABl. L 68 vom 10.3.1984, S. 36).

(7) Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23). Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48). Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26).

(8) Der Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Protokolls über den Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung vom Lande aus wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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