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Document 31997R0669

Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates vom 14. April 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds, zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Maßnahmen sowie ferner zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1983/95

ABl. L 101 vom 18.4.1997, p. 1–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/09/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/669/oj

31997R0669

Verordnung (EG) Nr. 669/97 des Rates vom 14. April 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds, zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Maßnahmen sowie ferner zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1983/95

Amtsblatt Nr. L 101 vom 18/04/1997 S. 0001 - 0011


VERORDNUNG (EG) Nr. 669/97 DES RATES vom 14. April 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds, zur Einrichtung einer gemeinschaftlichen Überwachung für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern sowie zur Einführung eines Verfahrens für die Verlängerung und Anpassung dieser Maßnahmen sowie ferner zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1983/95

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach den Artikeln 3 und 8 des am 6. Dezember 1996 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1) müssen die Zölle für bestimmte Fische und Fischereierzeugnisse, die in Protokoll Nr. 1 zu dem Abkommen aufgeführt sind, bei der Einfuhr in die Gemeinschaft beseitigt werden.

(2) Diese Beseitigung der Zölle erfolgt im Rahmen von Gemeinschaftszollkontingenten und -plafonds sowie im Fall bestimmter Erzeugnisse im Rahmen einer gemeinschaftlichen statistischen Überwachung. Es sind deshalb Zollkontingente und -plafonds für diese Erzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern in der in den Anhängen I und II dieser Verordnung angegebenen Höhe zu eröffnen; für die Erzeugnisse von Anhang III dieser Verordnung ist eine gemeinschaftliche statistische Überwachung einzurichten.

(3) Die in den Anhängen I, II und III angegebenen Präferenzzollsätze gelten nur, wenn der Frei-Grenze-Preis, der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Aquakultur (2) festgestellt wird, mindestens dem von der Gemeinschaft festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis für die betreffenden Waren oder Warenkategorien entspricht.

(4) Zur Vereinfachung des Verfahrens ist vorzusehen, daß die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 (3) eingesetzten Ausschusses für den Zollkodex die aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes erforderlichen technischen Änderungen und Anpassungen der Anhänge der vorliegenden Verordnung sowie die Anpassungen der Kontingentsmengen und -zollsätze aufgrund von Rats- oder Kommissionsbeschlüssen vornehmen kann.

(5) Dieses Verfahren sollte auch dann Anwendung finden, wenn das genannte Abkommen geändert wird, sofern in den vereinbarten Änderungen die Waren, die durch Zollkontingente oder Zollplafonds begünstigt sind oder die der statistischen Überwachung unterliegen, die Warenmengen, die Kontingentszollsätze und -zeiträume sowie gegebenenfalls die jeweiligen Zwangsbedingungen festgelegt sind.

(6) Die in dem genannten Abkommen vorgesehenen Zollkontingente und -plafonds sowie die statistische Überwachung sind zeitlich nicht begrenzt; daher sollte diese Verordnung zur Erhöhung der Effizienz und zur Vereinfachung der Durchführung der betreffenden Maßnahmen auf einer Mehrjahresbasis angewendet werden.

(7) Es ist vor allem sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft hinsichtlich der in den Gemeinschaftszollkontingenten in Anhang I aufgeführten Waren gleichen und kontinuierlichen Zugang zu diesen Kontingenten haben und daß die vorgesehenen Kontingentszollsätze fortlaufend auf sämtliche Einfuhren der betreffenden Waren in allen Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der Kontingente angewendet werden.

(8) Aufgrund ihrer internationalen Verpflichtungen obliegt es der Gemeinschaft, Zollkontingente zu eröffnen. Es ist jedoch unbedenklich, es den Mitgliedstaaten im Interesse einer wirksamen gemeinsamen Verwaltung dieser Zollkontingente zu gestatten, die ihren tatsächlichen Einfuhren entsprechenden notwendigen Mengen aus den Kontingenten zu ziehen. Diese Art der Verwaltung erfordert allerdings eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die insbesondere in der Lage sein muß, den Stand der Ausschöpfung der Kontingentsmenge zu verfolgen und die Mitgliedstaaten davon zu unterrichten.

(9) Für die Gemeinschaftszollplafonds unterworfenen Waren des Anhangs II kann eine gemeinschaftliche Überwachung mit Hilfe eines Verwaltungsverfahrens erreicht werden, nach dem die Einfuhren der betreffenden Waren auf die genannten Plafonds für die gesamte Gemeinschaft nach Maßgabe der Gestellung dieser Waren bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr angerechnet werden. Dieses Verwaltungsverfahren muß die Möglichkeit vorsehen, die Zollsätze wieder anzuwenden, sobald die Plafonds auf Gemeinschaftsebene erreicht sind.

(10) Dieses Verwaltungsverfahren erfordert eine enge, besonders zügige Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission, die vor allem stets den Stand der Anrechnungen auf die Plafonds kennen und die Mitgliedstaaten hiervon unterrichten muß. Diese enge Zusammenarbeit ist um so notwendiger, als es der Kommission möglich sein muß, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Wiederanwendung der Zollsätze anzuordnen, sobald ein Plafond erreicht ist.

(11) Im Fall der in Anhang III aufgeführten Waren ist das statistische Überwachungssystem anzuwenden, das auf Kommissionsebene nach den einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1172/95 (4) und (EWG) Nr. 2658/87 (5) durchgeführt wird.

(12) Die Verordnung (EG) Nr. 1983/95 (6), mit der die gemäß dem alten Abkommen anwendbaren Maßnahmen festgelegt wurden, ist aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres werden die Zollsätze bei der Einfuhr der in Anhang I genannten Waren mit Ursprung auf den Färöern in die Gemeinschaft in der Höhe und in den Grenzen der dort aufgeführten gemeinschaftlichen Zollkontingente ausgesetzt.

Artikel 2

Die Zollkontingente nach Artikel 1 werden von der Kommission verwaltet; sie kann jede erforderliche Maßnahme treffen, um eine effiziente Verwaltung zu gewährleisten.

Artikel 3

Legt ein Importeur in einem Mitgliedstaat eine Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr vor für eine unter diese Verordnung fallende Ware, zusammen mit

- einem Antrag auf Gewährung der Zollbegünstigung

und

- einer Warenverkehrsbescheinigung, die dem Protokoll über die Bestimmung des Begriffs "Waren mit Ursprung in" oder "Ursprungswaren" und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Anhang zu dem Beschluß 97/126/EG (7) entspricht,

und nehmen die Zollbehörden diese Anmeldung an, so nimmt der betreffende Mitgliedstaat durch Mitteilung an die Kommission die Ziehung einer seinem Bedarf entsprechenden Menge aus dem Kontingent vor.

Die Anträge auf Ziehungen sind der Kommission zusammen mit der Angabe, wann die Anmeldungen angenommen wurden, unverzüglich zu übermitteln.

Die Ziehungen werden von der Kommission entsprechend der zeitlichen Reihenfolge gewährt, in der die Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats den Anmeldungen zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr stattgegeben haben, soweit der Restbetrag ausreicht.

Nutzt ein Mitgliedstaat die gezogenen Mengen nicht aus, so hat er den nicht ausgenutzten Teil so bald wie möglich auf das entsprechende Kontingent zurückzuübertragen.

Sind die beantragten Mengen höher als der verfügbare Restbetrag der Kontingentsmenge, so erfolgt die Zuteilung anteilig im Verhältnis der Anträge. Die Mitgliedstaaten werden von der Kommission über die vorgenommenen Ziehungen unterrichtet.

Artikel 4

(1) Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember jeden Jahres unterliegen die Einfuhren der in den Anhängen II und III aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung auf den Färöern in die Gemeinschaft Plafonds bzw. einer gemeinschaftlichen Überwachung.

Die Bezeichnung der in Unterabsatz 1 genannten Waren, die Höhe der Plafonds und die Zollsätze sind in den genannten Anhängen angegeben.

(2) Auf die Plafonds sind die Waren anzurechnen, die bei der Zollstelle mit einer Anmeldung zur Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt werden und für die eine Warenverkehrsbescheinigung entsprechend Artikel 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich vorliegt.

Eine Ware kann auf den Plafond nur dann angerechnet werden, wenn die Warenverkehrsbescheinigung vor dem Tag vorgelegt wird, von dem an die Wiederanwendung der Zollsätze angeordnet worden ist.

Der Stand der Ausschöpfung der Plafonds wird auf Gemeinschaftsebene anhand der gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 angerechneten Einfuhren festgestellt.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission regelmäßig innerhalb der in Absatz 4 vorgeschriebenen Fristen die nach Maßgabe der vorstehenden Modalitäten getätigten Einfuhren mit.

(3) Sind die Plafonds erreicht,. so kann die Kommission durch Verordnung die gegenüber Drittländern geltenden Zollsätze bis zum Ende des Kalenderjahres wiedereinführen.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens bis zum 15. Tag jeden Monats Übersichten über die im Lauf des Vormonats erfolgten Anrechnungen.

(5) Die statistische Überwachung der in Anhang III aufgeführten Erzeugnisse erfolgt auf Gemeinschaftsebene auf der Grundlage der Einfuhren, die nach Maßgabe von Absatz 2 Unterabsatz 1 angerechnet und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 1172/95 und (EWG) Nr. 2658/87 mitgeteilt worden sind.

Artikel 5

(1) Die erforderlichen Bestimmungen zur Durchführung dieser Verordnung, und zwar insbesondere

a) die Änderungen und technischen Anpassungen, soweit sie aufgrund von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur oder der Taric-Codes erforderlich sind, und

b) die Anpassungen, die aufgrund einer durch einen Rechtsakt des Rates genehmigten Änderung des Abkommens EG-Färöer erforderlich sind,

werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 erlassen.

(2) Die nach Absatz 1 erlassenen Bestimmungen ermächtigen die Kommission nicht,

- Präferenzmengen von einem Kontingentszeitraum auf den anderen zu übertragen;

- die in den Abkommen oder Protokollen vorgesehenen Zeitpläne zu ändern;

- Mengen von einem Kontingent auf ein anderes zu übertragen;

- Kontingente aus neuen Abkommen zu eröffnen und zu verwalten;

- Bestimmungen zu erlassen, die die Verwaltung von Einfuhrzertifikaten unterliegenden Kontingenten beeinträchtigen.

Artikel 6

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuß für den Zollkodex unterstützt.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen, vom Zeitpunkt dieser Mitteilung an gerechnet, um drei Monate.

Der Rat kann innerhalb des im vorstehenden Unterabsatz genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

(3) Der Ausschuß kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung und der Anpassung dieser Verordnung prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats aufwirft.

Artikel 7

Die in den Anhängen I, II und III angegebenen Zollsätze gelten nur, wenn der Frei-Grenze-Preis, der von den Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 festgestellt wird, mindestens dem von der Gemeinschaft festgesetzten oder festzusetzenden Referenzpreis für die betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien entspricht.

Artikel 8

Die Kommission trifft in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten alle zweckdienlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Anwendung dieser Verordnung.

Artikel 9

Die Verordnung (EG) Nr. 1983/95 wird aufgehoben.

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. VAN AARTSEN

(1) ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1997, S. 2.

(2) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3318/94 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 15).

(3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 118 vom 25. 5. 1995, S. 10.

(5) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

(6) ABl. Nr. L 192 vom 15. 8. 1995, S. 1.

(7) ABl. Nr. L 53 vom 22. 2. 1997, S. 1.

ANHANG I

Gemeinschaftszollkontingenten unterliegende Fische und Fischereierzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Gemeinschaftszollplafonds unterliegende Fische und Fischereierzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Der statistischen Überwachung unterliegende Fische und Fischereierzeugnisse

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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