Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31987R3846

    Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

    ABl. L 366 vom 24.12.1987, p. 1–62 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/12/2023; Aufgehoben durch 32023R2835

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/3846/oj

    31987R3846

    Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission vom 17. Dezember 1987 zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen

    Amtsblatt Nr. L 366 vom 24/12/1987 S. 0001 - 0062
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0019
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 25 S. 0019


    VERORDNUNG (EWG) Nr. 3846/87 DER KOMMISSION

    vom 17. Dezember 1987

    zur Erstellung einer Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhr-

    erstattungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

    GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2727/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1900/87 (2), insbesondere auf Artikel 16 sowie auf die entsprechenden Vorschriften der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Am 1. Januar 1988 ist mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) eine kombinierte Erzeugnisnomenklatur eingeführt worden, die sich auf die Nomenklatur des Harmonisierten Systems stützt und den Anforderungen gerecht wird, welche sich aus dem Gemeinsamen Zolltarif und der Aussenhandelsstatistik der Gemeinschaft ergeben.

    Die in den Anhängen der Kommissionsverordnungen zur Festsetzung der bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse geltenden Erstattungen angegebenen Warenbezeichnungen und Tarifnummern sind deshalb gemäß der Kombinierten Nomenklatur darzustellen.

    Zur Gewährleistung einer einheitlichen Aufmachung der für die erstattungsfähigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu erstellenden Verzeichnisse und der dementsprechenden Anwendung der Erstattungen sollte für diese erstattungsfähigen landwirtschaftlichen Erzeugnisse eine Nomenklatur geschaffen werden.

    Damit der Anwendung der die Ausfuhrerstattungen betreffenden Regelung Rechnung getragen wird, muß die Kombinierte Nomenklatur dafür in bestimmten Fällen unterteilt werden. Um solche Unterteilungen kenntlich zu machen und die Verarbeitung der entsprechenden Daten zu erleichtern,

    sind ausserdem Codenummern einzurichten, die sich auf die Code der Kombinierten Nomenklatur stützen.

    Für den Fall, daß eine Erstattung für einen Teil des Erzeugnisses einer Unterposition der Kombinierten Nomenklatur gilt, ist, damit eine auf die Erstattung bezogene, in sich abgestimmte Nomenklatur gewahrt bleibt und sich diese mit Informationssystemen auswerten lässt, auch der Unterpositionenteil der Kombinierten Nomenklatur anzugeben, auf den keine Erstattung angewandt wird.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen der zuständigen Verwaltungsausschüsse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Unter Zugrundelegung der Kombinierten Nomenklatur wird eine Nomenklatur für erstattungsfähige landwirtschaftliche Erzeugnisse, nachstehend "Erstattungsnomenklatur" genannt, eingeführt.

    Diese Erstattungsnomenklatur ist im Anhang enthalten.

    Sie umfasst neben den Unterteilungen der Kombinierten Nomenklatur die zur Bezeichnung der Erzeugnisse, die Gegenstand der die Ausfuhrerstattungen betreffenden Regelungen sind, erforderlichen zusätzlichen Unterteilungen und die in Artikel 2 genannten Codenummern.

    Artikel 2

    Für jede Unterposition der Erstattungsnomenklatur besteht eine produktbezogene Codenummer, die sich aus elf aufeinanderfolgenden Ziffern zusammensetzt:

    a) die ersten acht Ziffern sind die die Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur kennzeichnenden Codenummern;

    b) die neunte bis elfte Ziffer kennzeichnen die Unterpositionen der Erstattungsnomenklatur; ist eine Unterposi-

    tion der Kombinierten Nomenklatur für die Zwecke der Erstattungsnomenklatur nicht unterteilt, steht anstelle der drei letzten Ziffern jeweils eine Null;

    c) für den Fall des Tabaks wird zur Kenntlichmachung des Erntejahres dem produktbezogenen Code bei der Veröffentlichung der Erstattungsbeträge eine zwölfte Ziffer hinzugefügt.

    Artikel 3

    Die Kommission und die Mitgliedstaaten benutzen die Erstattungsnomenklatur zur Anwendung der Gemein-

    schaftsmaßnahmen bezueglich der für landwirtschaftliche Erzeugnisse zu gewährenden Erstattungen. Die Codenummern sind in den diesbezueglich vorgesehenen Dokumenten anzugeben.

    Die Kommission veröffentlicht in der vollständigen Fassung die am 1. Januar jedes Jahres gültige Erstattungsnomenklatur, so wie sie sich aus den Verordnungen zur Regelung der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse ergibt.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 17. Dezember 1987

    Für die Kommission

    Frans ANDRIESSEN

    Vizepräsident

    POR:L555UMBA00.94

    FF: 5UAL; SETUP: 01; Höhe: 737 mm; 105 Zeilen; 4735 Zeichen;

    Bediener: FRST Pr.: C;

    Kunde: 40627

    (1) ABl. Nr. L 281 vom 1. 11. 1975, S. 1.

    (2) ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 40.

    (3) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

    ANHANG

    NOMENKLATUR DER AUSFUHRERSTATTUNGEN FÜR AGRARERZEUGNISSE

    INHALT

    SektorSeite

    1. Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen5

    2. Reis und Bruchreis7

    3. Getreide und Reisverarbeitungserzeugnisse8

    4. Malz13

    5. Getreidemischfuttermittel14

    6. Rindfleisch20

    7. Schweinefleisch24

    8. Gefluegelfleisch28

    9. Eier32

    10. Milch und Milcherzeugnisse33

    11. Obst und Gemüse48

    12. Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse51

    13. Ölsaaten53

    14. Olivenöl54

    15. Weißzucker und Rohzucker55

    16. Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors56

    17. Wein57

    18. Tabak60

    POR:L555UMBA01.92

    FF: 5UAL; SETUP: 01; Höhe: 508 mm; 28 Zeilen; 743 Zeichen;

    Bediener: FRST Pr.: C;

    Kunde: 40627 Deutsch L555UMBA01

    POR:L555UMBA02.94 29. 12. 1987

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    24. 12. 87

    Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    24. 12. 87

    Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    24. 12. 87

    Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    24. 12. 87

    Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    24. 12. 87

    Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    > PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    24. 12. 87

    Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Top