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Document 31982R2036

Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Festsetzung der Grundregeln für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen

ABl. L 219 vom 28.7.1982, p. 1–5 (DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/12/1995; Aufgehoben durch 31995R2800

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1982/2036/oj

31982R2036

Verordnung (EWG) Nr. 2036/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Festsetzung der Grundregeln für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen

Amtsblatt Nr. L 219 vom 28/07/1982 S. 0001 - 0005
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0120
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0334
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 15 S. 0120
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 25 S. 0334


*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 2036/82 DES RATES

vom 19. Juli 1982

zur Festsetzung der Grundregeln für die besonderen Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 des Rates vom 18. Mai 1982 über besondere Maßnahmen für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 sieht die Ermittlung des durchschnittlichen Weltmarktpreises für Sojaschrot nach den günstigsten Ankaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt vor.

Liegen keine Angebote und Notierungen vor, die bei der Ermittlung des Weltmarktpreises zugrunde gelegt werden können, so empfiehlt es sich, diesen Preis anhand der Angebote und Notierungen für durch Verarbeitung von Sojabohnen in der Gemeinschaft erhaltenes Sojaschrot sowie der Angebote und Notierungen für konkurrierende Erzeugnisse auf dem Weltmarkt zu ermitteln.

Der Weltmarktpreis muß für eine bestimmte Standardqualität errechnet werden.

Bei der Ermittlung des Grenzuebergangsortes ist zu berücksichtigen, ob dieser Ort für die Einfuhr und die Verarbeitung der Sojabohnen repräsentativ ist; daher erscheint es angebracht, den Hafen von Rotterdam als Grenzuebergangsort der Gemeinschaft zu wählen. Die in Betracht gezogenen Angebote und Notierungen müssen berichtigt werden, insbesondere wenn sie einen anderen Grenzuebergangsort betreffen.

Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 sieht die Ermittlung des durchschnittlichen Weltmarktpreises für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen nach den günstigsten Ankaufsmöglichkeiten auf dem Weltmarkt vor.

Liegen keine Angebote vor, die für die Ermittlung des Weltmarktpreises zugrunde gelegt werden können, so empfiehlt es sich, diesen Preis anhand der Preise zu ermitteln, die auf den wichtigsten Märkten der Ausfuhrdrittländer festgestellt werden.

Kann überhaupt kein Angebot oder Preis ermittelt werden, so ist der Weltmarktpreis auf der gleichen Höhe wie der Zielpreis für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen festzusetzen.

Der Weltmarktpreis muß für eine bestimmte Standardqualität errechnet werden.

Bei der Ermittlung des Grenzuebergangsortes ist zu berücksichtigen, ob dieser Ort für die Einfuhr von Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen repräsentativ ist; daher erscheint es angebracht, den Hafen von Rotterdam als Grenzuebergangsort der Gemeinschaft zu wählen. Die Angebote müssen berichtigt werden, insbesondere wenn sie einen anderen Grenzuebergangsort betreffen.

Zur leichteren Handhabung der Beihilferegelung ist vorzusehen, daß die Beihilfe von dem Mitgliedstaat gezahlt wird, in dessen Gebiet die Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen tatsächlich verwendet wurden.

Um die Kontrolle des Beihilfeanspruchs bei Verkauf der Erzeugnisse durch den Landwirt zu erleichtern, ist vorzusehen, daß die Beihilfe nur natürlichen oder juristischen Personen gezahlt wird, die die betreffenden Erzeugnisse verwenden und eine Bescheinigung vorlegen, die von der zuständigen Behörde nach Prüfung des mit dem Erzeuger geschlossenen Vertrages und insbesondere der Einhaltung des dem Erzeuger zu zahlenden Mindestpreises ausgestellt worden ist.

Im Falle der Verarbeitung der Erzeugnisse für Rechnung des Landwirts im Hinblick auf ihre Verwendung in seinem Betrieb sollte aus Gründen der administrativen Vereinfachung vorgesehen werden, daß die Beihilfe den zugelassenen Organisationen gewährt wird, die sie an den Erzeuger weiterleiten müssen.

Die Beihilfe wird nur für Erzeugnisse gewährt, die tatsächlich für die menschliche oder tierische Ernährung verwendet worden sind. Im Falle eines Verkaufs der Erzeugnisse durch den Erzeuger ist jedoch die Zahlung eines Vorschusses auf den Beihilfebetrag vorzusehen, sobald die Erzeugnisse in dem Betrieb ihrer tatsächlichen Verwendung unter Kontrolle gestellt worden sind. Es muß allerdings eine Kaution vorgesehen werden, mit der sichergestellt wird, daß die Erzeugnisse tatsächlich Verwendung finden werden.

Der Beihilfebetrag muß auf der Grundlage einer Standardqualität berechnet werden, wobei die Gewichtsunterschiede zu berücksichtigen sind, die aufgrund des Gehalts an Feuchtigkeit und Fremdbestandteilen der zur Verwendung bestimmten Erzeugnisse auftreten können.

Da die Zweckbestimmung der Beihilfe für zur menschlichen oder tierischen Ernährung bestimmte Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen und die der Beihilfe für die gleichen Erzeugnisse, die als Saatgut Verwendung finden sollen, nicht die gleiche ist, ist zur Klarstellung ausdrücklich vorzusehen, daß für diese Erzeugnisse nur eine einzige Beihilfe in Anspruch genommen werden kann.

Damit diese Beihilfe nur für Erzeugnisse gewährt wird, für die ein entsprechender Anspruch besteht, müssen die Mitgliedstaaten für in der Gemeinschaft erzeugte Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen sowie für die gleichen eingeführten Erzeugnisse eine Kontrollregelung anwenden.

Damit der Übergang von der geltenden zu der mit dieser Verordnung eingeführten Regelung möglichst reibungslos vor sich geht, können sich Übergangsmaßnahmen als notwendig erweisen.

Diese Verordnung ist unter anderem dazu bestimmt, die Verordnung (EWG) Nr. 1418/78 des Rates vom 19. Juni 1978 zur Festsetzung der Grundregeln betreffend die besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen und Ackerbohnen (1), in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1212/79 (2), zu ersetzen. Die Verordnung (EWG) Nr. 1418/78 ist daher aufzuheben -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

I. Weltmarktpreis

Artikel 1

(1) Die Kommission ermittelt in regelmässigen Abständen den durchschnittlichen Weltmarktpreis für Sojaschrot gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82.

(2) Bei der Ermittlung des in Absatz 1 genannten Preises berücksichtigt die Kommission die Angebote auf dem Weltmarkt sowie die Notierungen an den für den internationalen Handel wichtigen Börsenplätzen unter Ausschluß der Notierungen, die nicht als repräsentativ für die tatsächliche Markttendenz angesehen werden können.

(3) Können für die Ermittlung des durchschnittlichen Weltmarktpreises für Sojaschrot kein Angebot und keine Notierung zugrunde gelegt werden, so ermittelt die Kommission diesen Preis anhand der Angebote und Notierungen für durch Verarbeitung von Sojabohnen in der Gemeinschaft erhaltenes Sojaschrot sowie der Angebote und Notierungen für konkurrierende Erzeugnisse auf dem Weltmarkt.

(4) Die Kommission ermittelt den durchschnittlichen Weltmarktpreis für in loser Schüttung nach Rotterdam geliefertes Sojaschrot der Standardqualität, für die der Auslösungspreis festgesetzt worden ist.

Entsprechen die berücksichtigten Angebote und Notierungen nicht den vorstehenden Bedingungen, so nimmt die Kommission die erforderlichen Anpassungen vor.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 genannte Weltmarktpreis für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen wird vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 (3) ermittelt und vom ersten Tag dieses Wirtschaftsjahres ab angewandt.

Es wird nur dann je ein unterschiedlicher Preis für Erbsen sowie Puffbohnen und Ackerbohnen festgesetzt, wenn der Abstand der festgestellten Preise zueinander besonders groß ist.

Er kann in der Zwischenzeit nach dem gleichen Verfahren geändert werden, wenn die bei seiner Festsetzung berücksichtigten Faktoren eine erhebliche Änderung erfahren.

(2) Für die Ermittlung des in Absatz 1 genannten Preises werden die Angebote auf dem Weltmarkt unter Ausschluß derjenigen Angebote berücksichtigt, die nicht als repräsentativ für die tatsächliche Markttendenz angesehen werden können.

(3) Kann für die Ermittlung des Weltmarktpreises für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen kein Angebot zugrunde gelegt werden, so wird dieser Preis anhand der auf den Märkten der wichtigsten Ausfuhrdrittländer festgestellten Preise ermittelt.

(4) Kann gemäß den Absätzen 2 und 3 kein Angebot oder kein Preis zugrunde gelegt werden, so wird der Weltmarktpreis auf gleicher Höhe wie der Zielpreis für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen festgesetzt.

(5) Der durchschnittliche Weltmarktpreis wird für in loser Schüttung nach Rotterdam gelieferte Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen der Standardqualität ermittelt, für die der Zielpreis festgesetzt worden ist.

Entsprechen die berücksichtigten Angebote oder Preise nicht den vorstehenden Bedingungen, so werden die erforderlichen Anpassungen nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 vorgenommen.

II. Beihilferegelung

Artikel 3

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1. erster Käufer: jede natürliche oder juristische Person, die ihren Sitz in der Gemeinschaft hat, die mit einem Erzeuger einen Kaufvertrag über in seinem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugte Erbsen, Puffbohnen oder Ackerbohnen abschließt, der die Bedingung des Artikels 3 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 erfuellt.

2. Vertrag: ein zwischen einem ersten Käufer und einem Erzeuger erstellter Vertrag, der für den ersten Käufer die Verpflichtung enthält, diese Menge abzunehmen und für den Erzeuger die Verpflichtung, die Menge Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen gesunder und handelsüblicher Qualität zu liefern,

- die auf einer bestimmten Fläche zu ernten ist

oder

- der im Vertrag angegebenen Menge entspricht.

3. Zugelassene Organisation: die Produktions- und Verwendungsorganisation sowie die Erzeugergemeinschaft für diese Erzeugnisse, die noch festzulegenden Bedingungen entsprechen muß.

4. Unterkontrollstellung: von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats durchgeführte Maßnahme bei dem Verwender auf Antrag desselben, wodurch Menge und Qualität der für die menschliche oder tierische Ernährung bestimmten Erzeugnisse festgestellt werden.

Artikel 4

(1) Im Falle eines Verkaufs der Erzeugnisse durch den Erzeuger hinterlegt der erste Käufer bei der Stelle, die von dem Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis geerntet worden ist, bezeichnet wurde, den mit dem Erzeuger geschlossenen Vertrag.

Er hinterlegt ferner eine von dem Erzeuger gegengezeichnete Erklärung über die von letzterem tatsächlich gelieferte Menge.

(2) Die von dem Mitgliedstaat bezeichnete Stelle bescheinigt dem ersten Käufer nach Überprüfung des Vertrages und der Erklärung, daß der Erzeuger für die gelieferte Menge wenigstens den Mindestpreis erhalten hat.

Artikel 5

(1) In dem in Artikel 4 genannten Fall wird die Beihilfe jeder natürlichen oder juristischen Person gewährt, die diese Erzeugnisse verwendet, sofern:

- sie bei der von dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Erzeugnis verwendet worden ist, bezeichneten Stelle, einen Antrag und die in Artikel 4 Absatz 2 genannte Bescheinigung einreicht,

- die in dieser Bescheinigung genannte Menge tatsächlich verarbeitet worden ist, nachdem sie in dem Betrieb, in dem die Verarbeitung stattgefunden hat, unter Kontrolle gestellt wurde.

(2) Im Sinne dieses Artikels wird das Erzeugnis als tatsächlich verwendet angesehen, wenn es

a) vermahlen und Futtermitteln beigemischt worden ist oder

b) als Futtermittel zur Verwendung in unverändertem Zustand nach der Aufmachung vermarktet worden ist oder

c) zur Herstellung von Proteinkonzentrat verarbeitet worden ist oder

d) für seine Verwendung als Nahrungsmittel verarbeitet worden ist oder

e) als Nahrungsmittel zur Verwendung in unverändertem Zustand nach der Aufmachung vermarktet worden ist.

Die weiteren Bedingungen, insbesondere in den Fällen nach Buchstaben b) und e), werden nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 festgelegt.

Artikel 6

(1) In dem in Artikel 4 genannten Fall richtet sich die Höhe der zu gewährenden Beihilfe nach dem Tag, an dem der Betreffende den Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 1 einreicht.

(2) Die zu zahlende Beihilfe entspricht:

a) für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) genannten Erzeugnisse dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 genannten Betrag;

b) für die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben d) und e) genannten Erzeugnisse dem in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 genannten Betrag.

Artikel 7

(1) Vermarktet der Erzeuger die Erzeugnisse nicht, sondern lässt sie bei einer von dem Mitgliedstaat zugelassenen Organisation im Hinblick auf die Verfütterung an Tiere in seinem Betrieb verarbeiten, so hinterlegt die zugelassene Organisation bei der von dem Mitgliedstaat, in dem die Erzeugnisse geerntet worden sind, bezeichneten Stelle eine Erklärung über die Verarbeitung.

(2) Die von dem Mitgliedstaat bezeichnete Stelle prüft die Richtigkeit der in Absatz 1 genannten Erklärung nach. Artikel 8

(1) Im Falle des Artikels 7 wird die Beihilfe der zugelassenen Organisation gewährt, welche die in dem gleichen Artikel genannte Erklärung über die Verarbeitung hinterlegt, sofern sich diese Organisation verpflichtet, die Beihilfe an den Erzeuger weiterzuleiten.

(2) Die Zulassung wird von dem betreffenden Mitgliedstaat nur Organisationen erteilt, die den nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 festgelegten Bedingungen entsprechen.

(3) Die Zulassung wird widerrufen, wenn - ausser im Falle höherer Gewalt - eine der Zulassungsbedingungen nicht mehr erfuellt ist.

(4) Unbeschadet einer Rückzahlung des Beihilfebetrags wird die Zulassung ferner widerrufen, wenn die Organisation den Beihilfebetrag nicht an den Erzeuger weitergeleitet hat.

Artikel 9

(1) Im Falle des Artikels 7 richtet sich die Höhe der zu gewährenden Beihilfe nach dem Tag, an dem die zugelassene Organisation die Verarbeitungserklärung hinterlegt.

(2) Die Höhe der zu zahlenden Beihilfe entspricht der in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 genannten Beihilfe.

Artikel 10

Der Anspruch auf Beihilfe entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die unter Kontrolle gestellten Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen tatsächlich zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermitteln verwendet worden sind.

Im Falle des Artikels 4 kann die Beihilfe jedoch nach Unterkontrollstellung in dem Betrieb, in dem die Erzeugnisse verwendet werden, im voraus ausbezahlt werden, sofern eine Kaution in ausreichender Höhe gestellt wird.

Artikel 11

(1) Die Beihilfe wird für Erbsen, Puffbohnen und Ackerbohnen mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 14 % und einem Gehalt an Fremdbestandteilen von 3 % festgesetzt.

(2) Bei der Anlieferung der Erzeugnisse in den Verarbeitungsunternehmen wird das Gewicht der Erzeugnisse festgestellt und werden Proben entnommen.

(3) Die Höhe der Beihilfe wird nach dem Gewicht berechnet; dieses wird nach Maßgabe der Unterschiede berichtigt, die zwischen den festgestellten Hundertsätzen an Feuchtigkeit und Fremdbestandteilen und den für die Festlegung der Beihilfe maßgeblichen Hundertsätzen bestehen.

Artikel 12

Für Erzeugnisse, die unter die Beihilferegelung der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 des Rates vom 26. Oktober 1971 über die gemeinsame Marktorganisationen für Saatgut (1) fallen, können die in Artikel 5 und 8 vorgesehenen Beihilfen nicht gewährt werden.

III. Kontrollen

Artikel 13

In den Fällen, in denen es sich als notwendig erweist, werden die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1431/82 genannten, in der Gemeinschaft in den freien Verkehr überführten Erzeugnisse einer Kontrolle unterstellt, die so lange ausgeuebt wird, bis die Beihilfe für diese Erzeugnisse nicht mehr in Anspruch genommen werden kann.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten, in deren Gebiet die Erzeugnisse Verwendung finden, richten eine Kontrolle ein, damit die Beihilfe nur für die Erzeugnisse gezahlt wird, die einen Anspruch darauf haben.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Kontrollvorschriften vor deren Anwendung mit.

(3) Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig Amtshilfe.

IV. Schlußbestimmungen

Artikel 15

Sollten Maßnahmen notwendig werden, um den Übergang von der geltenden zu der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung zu erleichtern, so werden diese nach dem Verfahren des Artikels 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 erlassen. Sie gelten nicht länger, als es für den Übergang von der einen auf die andere Regelung unbedingt erforderlich erscheint.

Artikel 16

Die Verordnung (EWG) Nr. 1418/78 wird aufgehoben.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. August 1982.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 1982.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. WESTH

(1) ABl. Nr. L 162 vom 12. 6. 1982, S. 28.

(1) ABl. Nr. L 171 vom 28. 6. 1978, S. 5.

(2) ABl. Nr. L 153 vom 21. 6. 1979, S. 6.

(3) ABl. Nr. L 142 vom 30. 5. 1978, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 246 vom 5. 11. 1971, S. 1.

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