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Document 31977Q1231

Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

ABl. L 356 vom 31.12.1977, p. 1–30 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2002; Aufgehoben durch 32002R1605

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_financ/1977/1231/oj

31977Q1231

Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 356 vom 31/12/1977 S. 0001 - 0030
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0003
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 4 S. 0003
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0077
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0090
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 01 Band 2 S. 0090


Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften -

Gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Insbesondere auf Artikel 78f,

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, Insbesondere auf Artikel 209,

Gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

Auf Vorschlag der Kommission,

Nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [1],

[1] ABl. Nr. C 6 vom 10.01.1977. S.20

In Erwägung nachstehender Gründe :

Die in der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 4. März 1975 [2] Vorgesehene Konzertierung Hat in einem Konzertierungsausschuss Stattgefunden.

[2] ABl. Nr. C 89 vom 22.04.1975. S.1

Der Rechnungshof Hat eine Stellungnahme zu Gewissen Bestimmungen dieser Haushaltsordnung über die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung Abgegeben. im Übrigen Hat Er Erklärt, daß in Anbetracht der Förmlichen Verpflichtung des Rates und der Kommission, Gegebenenfalls Sämtliche Bestimmungen zu Überprüfen, Sobald die Ergänzende Stellungnahme des Rechnungshofes Vorliegt, von seiner Seite Kein Einwand gegen die Anwendung der Haushaltsordnung Ab 1. Januar 1978 Besteht.

Der Vertrag vom 22. Juli 1975 zur Änderung Bestimmter Finanzvorschriften der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und des Vertrages zur Einsetzung eines Gemeinsamen Rates und einer Gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist am 1. Juni 1977 in Kraft Getreten ; Infolge dieser Änderungen Müssen Neü Bestimmungen über die Feststellung des Haushaltsplans, die Massnahmen, die zu Treffen sind, Falls der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht Verabschiedet worden ist, sowie über Mittelübertragungen Erlassen werden : Insbesondere ist es in Bezug auf die Letzteren Angebracht, daß das Europäische Parlament der Rat und die Kommission Innerhalb Ihres Jeweiligen Einzelplans Allein Gewisse Mittelübertragungen Vornehmen können.

durch den Vertrag vom 22. Juni 1975 Wurde der Rechnungshof Geschaffen, der die Befugnisse und Zuständigkeiten ausübt, die Zuvor dem Kontrollausschuß und dem Rechnung-Prüfer der EGKS Übertragen Waren ; der Rechnungshof ist Hinsichtlich der Aufstellung und ausführung seines Haushaltsplans einem Organ Gleichzustellen. die Bestimmungen über die Rechnungslegung und die Rechnungsprüfung sind der Neün Lage Anzupassen ; jedoch ist Bereits Jetzt darauf Hinzuweisen, daß diese Bestimmungen im Lichte einer vom Rechnungshof Abzugebenden Ergänzenden Stellungnahme zu Überprüfen sind.

Für Vorhaben, deren durchführung sich über Mehrere Jahre Erstreckt, ist es Zweckmässig, Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen zu Unterscheiden. die Vorhaben, bei denen diese Unterscheidung Vorgenommen wird, sind im Rahmen des Haushaltsverfahrens Festzulegen.

Die Definition der Rechnungseinheit und die Methoden für deren Umrechnung in die Währungen der Mitgliedstaaten, die in Artikel 10 der Haushaltsordnung vom 25. April 1973 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften festgelegt worden sind, Entsprechen nicht Mehr den Gegenwärtigen Internationalen Währungsbeziehungen. Der Währungsausschuß Hat Daher in seinem Bericht vom 4. März 1975 die Auffassung Vertreten, daß eine auf einem Gemeinschaftlichen Währungskorb Basierende Rechnungseinheit für die Bedürfnisse der Gemeinschaft Insgesamt am Besten Geeignet Sei.

Der Rat Hat durch seinen Beschluß 75/250/EWG [3] eine Solche Rechnungseinheit Bereits für die Beträge der beihilfen Festgelegt, die in Artikel 42 des Akp-EWG-Abkommens von Lome Vorgesehen sind. die Kommission Hat durch Beschluß Nr. 3289/75/EGKS dieselbe Rechnungseinheit für die Anwendung des EGKS-Vertrags Angenommen. die Gleiche Definition ist für die Anwendung des EWG-Vertrags und des Euratom-Vertrags zu Übernehmen.

[3] ABl. Nr. L 104 vom 24.04.175. S. 35

Um der Entwicklung der Gemeinschaftstätigkeiten Rechnung zu Tragen, ist es Angebracht, den Eingliederungsplan im Rahmen des Haushaltsverfahrens Festzulegen.

Die Volle Anwendung des Systems der Eigenen Mittel Ab 1. Januar 1978 Erfordert eine Anpassung Bestimmter Vorschriften über deren Zahlung.

Es ist Angezeigt, der Seit der ausarbeitung der Haushaltsordnung vom 25. April 1973 Eingetretenen Preisentwicklung Rechnung zu Tragen und Gewise Beträge Entsprechend Anzupassen.

Es Empfiehlt sich, die Verschiedenen Haushaltsverfahren für den Sozialfonds, den Regionalfonds und den Europäischen ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung ausrichtung, zu Harmonisieren und mit der Allgemeinen Regelung in Einklang zu Bringen. es sind jedoch Übergangsbestimmungen Vorzusehen, Um die Schrittweise Anpassung der für diese Fonds Erlassenen Bestimmungen An die Allgemeine Regelung zu Ermöglichen.

Einerseits ist aus Gründen der Haushaltsklarheit eine Aufgliederung der Forschungs - und Investitionsmittel in einem Gesonderten Kapitel des Haushaltseinzelplans für die Kommission Vorzusehen ; Andererseits Sollte auf Grund der Bereits auf diesem Gebiet Gewonnenen Erfahrung das System für die Funktionelle Darstellung dieser Mittel Vereinfacht werden.

Da das amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften für Alle Organe Tätig ist, Stellt es ein Gemeinsames Instrument Dar. die Darstellung im Haushaltsplan und die Entsprechenden ausführungsbedingungen Müssen Daher Verbessert werden. Hierzu sind Zweierlei Massnahmen Notwendig : Erstens Müssen die Mittel des amtes für Veröffentlichungen in einer Anlage zum Einzelplan " Kommission " Veranschlagt werden, der in einer Besonderen Haushaltslinie den Gesamtbetrag dieser Mittel ausweist, Zweitens Darf - Um den Haushaltsplan nicht Unnötig Aufzublähen - nicht Mehr Vorgesehen werden, daß die Organe Zugunsten des amtes Zahlungen Leisten Müssen -

Hat folgende Haushaltsordnung Erlassen :

TITEL I

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

Artikel 1

(1) durch den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften-im folgenden " Haushaltsplan " Genannt - werden die Voraussichtlichen Einnahmen und ausgaben der Gemeinschaften für Jedes Haushaltsjahr Veranschlagt und im Voraus Bewilligt.

Im Sinne dieser Haushaltsordnung Umfassen die Einnahmen und ausgaben der Gemeinschaften folgendes :

- die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Entsprechenden Einnahmen,

- die ausgaben und Einnahmen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

- die ausgaben und Einnahmen der Europäischen Atomgemeinschaft, die auf Grund des Euratom-Vertrags und der zu seiner durchführung Erlassenen Akte im Haushaltsplan Verbucht werden können, und Insbesondere die Gewährten Darlehen und die Damit Verbundenen Lasten sowie die Tilgung von Anleihen und die Damit Verbundenen Lasten.

Die Vorerwähnten ausgaben Umfassen die ausgaben, die sich aus der Tätigkeit der Organe Ergeben.

(2) die im Haushaltsplan ausgewiesenen Mittel werden für ein Haushaltsjahr Bewilligt.

Über die Bewilligten Mittel Hinaus können Keine Mittelbindungen oder ausgabenanordnungen Vorgenommen werden.

(3) die Mittel für Mehrjahresvorhaben können Als Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen Eingesetzt werden.

Die Verpflichtungsermächtigungen Decken im Laufenden Haushaltsjahr die Gesamtkosten der Rechtlichen Verpflichtungen, die für Tätigkeiten Eingegangen Worder sind, deren durchführung sich über Mehr Als ein Haushaltsjahr Erstreckt.

Die Zahlungsermächtigungen Decken - bis zu dem in den Haushaltsplan Eingesetzten Betrag - die ausgaben, die bei der Erfuellung der im Laufe des Haushaltsjahres und/oder Früherer Haushaltsjahre Eingegangenen Verbindlichkeiten Entstehen.

Die Haushaltsmittel, die für Mehrjahresvorhaben Bestimmt sind und Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen Umfassen, werden Wie Folgt im Haushaltsplan ausgewiesen :

A) Hinsichtlich der Verpflichtungsermächtigungen durch Einsetzung

- der für das Betreffende Haushaltsjahr Bewilligten Verpflichtungsermächtigung,

- der Jährlich Benötigten und An Hand eines Als Anhalt Dienenden Fälligkeitsplans Errechneten Beträge der Zahlungsermächtigungen

In die Rubrik " Erläuterungen " ;

B) Hinsichtlich der im Laufenden Haushaltsjahr Vorzunehmenden Zahlungen

- durch Einsetzung des Betrages unter dem Entsprechenden Haushaltsposten.

Die unter den Erläuterungen Als Verpflichtungsermächtigungen Eingesetzten Beträge für den Haushaltsplan des Laufenden Jahres sind für das Betreffende Haushaltsjahr Verbindlich.

Die Mehrjahresvorhaben, bei denen zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen Unterschieden wird, werden im Rahmen des Haushaltsverfahrens Festgelegt. von diesem Grundsatz ausgenommen sind die Forschungs - und Investitionsmittel die Besonderen Bestimmungen Unterliegen.

(4) Unbeschadet von Absatz 3 können ausgaben für Einen das Haushaltsjahr Überschreitenden Zeitraum Nur nach Massgabe der im Haushaltsplan Vorgesehenen Besonderen Einzelheiten Bewilligt werden.

Die Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit Verträgen, die nach den Örtlichen Gepflogenheiten für eine die Dauer des Haushaltsjahres Überschreitende Laufzeit Geschlossen werden, Fallen nicht unter Unterabsatz 1. diese ausgaben werden unter dem Haushaltsplan des Haushaltsjahres Verbucht, in dem sie Getätigt werden.

(5) unter Unvermeidlichen, aussergewöhnlichen oder Unvorhersehbaren Umständen Kann die Kommission Vorentwürfe von nachtrags - oder Berichtigungshaushaltsplänen Vorlegen.

Die Kommission Kann Auch, Insbesondere zur Anpassung von Zielvorstellungen, Vorentwürte von Berichtigungshaushaltsplänen Vorlegen, durch die der Gesamtbetrag des Jahreshaushaltsplans nicht Geändert wird und denen die Erforderlichen Entwürfe für die Entsprechenden Verordnungen beigefügt sind.

Die Anträge des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofes oder des Rechnungshofes auf Vorlage von nachtrags - oder Berichtigungshaushaltsplänen werden von der Kommission der Haushaltsbehörde Zugeleitet. die Kommission Kann diesen Anträgen eine Abweiehende Stellungnahme beifügen. diese Haushaltspläne werden in der Gleichen Form und nach den Gleichen Verfahren Vorgelegt, Geprüft, Aufgestellt und Endgültig Festgestellt Wie der Haushaltsplan, dessen Ansätze durch sie Geändert werden. sie sind unter Bezugnahme auf den Betreffenden Haushaltsplan zu Begründen. die Zuständigen Stellen Beraten Hierüber unter Berücksichtigung der Dringlichkeit. Jeder Vorentwurf eines nachtragshaushaltsplans ist dem Rat in der Regel Spätestens zu dem Zeitpunkt Vorzulegen, der für die Vorläge des Vorentwurfs des Haushaltsplans für das folgende Haushaltsjahr Vorgesehen ist.

Artikel 2

Die Haushaltsmittel sind nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung zu Verwenden.

Artikel 3

(1) Vorbehaltlich des Artikels 22 sind Alle Einnahmen und ausgaben in Voller Höhe in den Haushaltsplan und in die Haushaltsrechnung Ohne Vorhergehende Verrechnung Einzusetzen.

Die Gesamteinnahmen Dienen Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 4 Absatz 6 des Beschlußes vom 21. April 1970 zur Deckung der Gesamtausgaben über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch Eigene Mittel der Gemeinschaften [4].

[4] ABl. Nr. L 94 vom 24.04.1970. S. 19

Bei den Haushaltslinien, die Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen Umfassen, wird für die Anwendung von Unterabsatz 1 der Als Zahlungsermächtigung Eingesetzte Betrag Berücksichtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 Dürfen die Zweckgebundenen Einnahmen Wie Einkünfte aus Stiftungen, Subventionen, Schenkungen und Vermächtnissen nicht für Einen Anderen Zweck Verwendet werden.

Die Kommission Kann Alle Zuwendungen Zugunsten der Gemeinschaften Wie Stiftrugen, Subventionen, Schenkungen und Vermächtnisse Annehmen.

Die Annahme von Zuwendungen, die mit Belastungen Irgendwelcher Art Verbunden sein Könnten, Bedarf der Genehmigung des Europäischen Parlaments und des Rates, die sich Binnen Zwei Monaten nach Eingang des Antrags der Kommission Hierzu Äussern. wird Innerhalb dieses Zeitraums Kein Einwand Erhoben, So Entscheidet die Kommission Endgültig über die Annahme.

Artikel 4

Einzahlungen oder auszahlungen Dürfen Nur im Wege der Verbuchung unter einem Artikel des Haushaltsplans Vorgenommen werden.

Artikel 5

Das Haushaltsjahr Beginnt am 1. Januar und Endet am 31. Dezember.

Die Einnahmen eines Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der im Laufe des Haushaltsjahres Vereinnahmten Beträge für dieses Haushaltsjahr ausgewiesen ; eine ausnahme Bilden die Eigenen Mittel des Monats Januar des folgenden Haushaltsjahres, die Gemäss Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 des Rates vom 19. Dezember 1977 zur durchführung des Beschlußes vom 21. April 1970 über die Ersetzung der Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten durch Eigene Mittel der Gemeinschaften [5] Vorzeitig Abgeführt werden können.

[5] ABl. Nr.L 336 vom 27.12.1977. S.1

Soweit in den Artikeln 6, 88 und 100 nichts Anderes Bestimmt ist, Dürfen die Bewilligten Mittel Nur nach Vorheriger Ordnungsgemässer Mittelbindung und Nur zur Bestreitung von ausgaben des Haushaltsjahres, für das sie Bewilligt worden sind, sowie zur Erfuellung von Zahlungsverpflichtungen aus Früheren Haushaltsjahren, für die Keine Mittel auf das Laufende Haushaltsjahr Übertragen worden sind, Verwendet werden.

Die Mittelbindungen werden auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember Eingegangenen Verbindlichkeiten Verbucht.

Die ausgaben eines Haushaltsjahres werden in diesem Haushaltsjahr auf der Grundlage der ausgaben ausgewiesen, deren Anordnung beim Finanzkontrolleur bis zum 31. Dezember Eingegangen ist und deren Zahlung vom Rechnungsführer bis zum 15. Januar des darauffolgenden Jahres Geleistet Wurde.

Artikel 6

Für die Verwendung der Mittel Gelten folgende Regeln :

1. bei den Haushaltslinien, bei denen nicht zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen Unterschieden wird :

A) Die Mittel für die Bezüge und Vergütungen der Mitglieder der Organe und des Personals können nicht Übertragen werden.

B) Die Mittel für Zahlungen, die zum 31. Dezember noch für nach dem 15. Dezember Eingegangene Zahlungsverpflichtungen für Lieferungen und Bauleistungen Geschuldet werden, sowie der am 31. Dezember nicht Gebundene Teil der Mittel können Gegenstand einer Übertragung sein, die auf das folgende Haushaltsjahr Begrenzt ist.

C) Die Mittel, die zur Erfuellung der zwischen dem 1. Januar und dem 31. Dezember Ordnungsgemäß Eingegangenen Zahlungsverpflichtungen Benötigt werden, mit ausnahme der nach dem 15. Dezember Eingegangenen Zahlungsverpflichtungen für 31. Dezember nicht Gebundene Teil der Mittel können Gegenstand einer Übertragung sein, die auf das folgende Haushaltsjahr Begrenzt ist.

2. Bei den Haushaltslinien, in denen zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen Unterschieden wird :

A) Die Verpflichtungsermächtigungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan Eingesetzt worden sind, nicht Gebunden wurden Bleiben für das darauffolgende Haushaltsjahr Verfügbar.

B) Die Zahlungsermächtigungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie in den Haushaltsplan Eingesetzt worden sind, nicht Verwendet wurden, sind Gegenstand einer Automatischen Übertragung, die auf das folgende Haushaltsjahr Begrenzt ist.

3. Für die in Absatz 1 Buchstabe B) Genannten Mittel Legt die Kommission dem Rat vor dem 1. Mai die Ordnungsgemäß Begründeten Mittelübertragungsanträge des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofes, des Rechnungshofes und der Kommission vor ; sie Leitet diese Anträge Gleichzeitig dem Europäischen Parlament zu.

Sofern der Rat nicht Binän eines Monats nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit Qualifizierter Mehrheit Etwas Anderes Beschlossen Hat, Gelten die Mittelübertragungen Als Genehmigt.

4. Die am 31. Dezember nicht Verwendeten Einnahmen und Verfügbaren Mittel aus den in Artikel 3 Absatz 2 Genannten Zuwendungen sind zu Übertragen.

5. Die in Absatz 1 Buchstabe B) Genannten, bis zum 31. Dezember noch nicht Gebundenen Mittel, deren Übertragung auf das folgende Haushaltsjahr Genehmigt worden ist, Verfallen, soweit sie bis zu dessen Ablauf nicht Gebunden und ausgezahlt worden sind.

6. Mittel des Europäischen ausrichtungs - und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung ausrichtung, können jedoch ausnahmsweise unter den in der Verordnung (EWG) Nr. 3171/75 [6] Vorgesehenen Bedingungen zur Finanzierung von Vorhaben Verwendet werden, für die sie Ursprünglich nicht Gebunden worden sind.

[6] ABl. Nr. L 315 vom 05.12.1975. S.1

7. Eine Aufstellung der Automatischen Übertragungen wird dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 1. April zur Kenntnisnahme Übermittelt.

8. Bei der ausführung des Haushaltsplans wird die Verwendung der Übertragenen Mittel in der Haushaltsrechnung des Laufenden Haushaltsjahres Getrennt und Gegliedert nach Artikeln ausgewiesen.

Artikel 7

Die im Haushaltsplan Aufgeführten Mittel können nach der Endgültigen Feststellung des Haushaltsplans mit Wirkung vom 1. Januar Gebunden werden.

ausgenommen von dieser Bestimmung sind die ausgaben für Laufende Verwaltungsausgaben, die Ab 15. November Jedes Jahres im Vorgriff zu Lasten der für das folgende Haushaltsjahr Vorgesehenen Mittel Gebunden werden können. diese Mittelbindungen Dürfen jedoch ein Viertel der Entsprechenden Gesamtmittel des Laufenden Haushaltsjahres nicht Übersteigen. Dies Gilt jedoch nicht für Neü ausgaben, die im Letzten Ordnungsgemäß Festgestelltten Haushaltsplan noch nicht Grundsätzlich Genehmigt worden sind.

Die im Sinne der Artikel 96 und 102 zur Finanzierung der ausgaben des Eagfl, Abteilung Garantie, und der Nahrungsmittelhilfe Bestimmten Vorschüsse können Ab 10. Dezember Gezahlt werden.

Artikel 8

Ist der Haushaltsplan zu Beginn des Haushaltsjahres noch nicht Endgültig Festgestellt, So Gelten für die Mittelbindungen und Zahlengen von ausgaben, die im Letzten Ordnungsgemäß Verabschiedeten Haushaltsplan Grundsätzlich Genehmigt worden sind, die Bestimmungen von Artikel 78b des EGKS-Vertrags, Artikel 204 des EWG-Vertrags und Artikel 178 des Euratom-Vertrags.

Mittelbindungen können Je Kapitel bis zu einem Viertel der Gesamtsumme der für das Vorhergehende Haushaltsjahr unter dem Betreffenden Kapitel Bewilligten Mittel Zuzüglich eines Zwölftels Je Abgelaufener Monat Vorgenommen werden, wobei jedoch die im Entwurf des Haushaltsplans oder, Falls ein Solcher nicht Vorliegt, im Vorentwurf des Haushaltsplans Vorgesehenen Mittel nicht Überschritten werden Dürfen.

Die Zahlungen können Monatlich Je Kapitel bis zu einem Zwölftel der Gesamtsumme der für das Vorhergehende Haushaltsjahr unter dem Betreffenden Kapitel Bewilligten Mittel Vorgenommen werden, wobei die Kommission jedoch Monatlich Hoechstens über ein Zwölftel der Mittel Verfügen Darf, die im Entwurf des Haushaltsplans oder, Falls ein Solcher nicht Vorliegt, im Vorentwurf des Haushaltsplans Vorgesehen sind.

Unbeschadet von Absatz 2 Kann der Rat auf Antrag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit Qualifizierter Mehrheit Gleichzeitig die Verwendung von Zwei oder Mehreren Vorläufigen Zwölfteln Genehmigen, soweit die Haushaltsführung Dies Erfordert.

Die Beschlüße Betreffend Mehrere Vorläufige Zwölftel und ausgaben, die sich nicht Zwingend aus den Verträgen oder den auf Grund der Verträge Erlaßenen Rechtsakten Ergeben, werden Gemäß dem Verfahren nach Artikel 78b Absatz 2 des EGKS-Vertrags, Artikel 204 des EWG-Vertrags und Artikel 178 Absatz 3 des Euratom-Vertrags Gefasst.

Die in den Vorstehenden Absätzen Genannten Beschlüßen Sehen die zur Anwendung dieses Artikels Erforderlichen Maßnahmen Hinsichtlich der Mittel vor.

Für die Forschungs - und Investitionsmittel Gilt Artikel 92.

Artikel 9

Der Haushaltsplan und die nachtrags - oder Berichtigungshaushaltspläne werden in Ihrer Endgültig Festgestellten Form auf Veranlaßung des Präsidenten des Europäischen Parlaments im amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Veröffentlicht.

Artikel 10

(1) Der Haushaltsplan wird in Europäischen Rechnungseinheiten (Ere) Aufgestellt.

Die Europäische Rechnungseinheit Bestimmt sich nach der Summe folgender Beträge der Währungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaften :

0,828 // Deutsche Mark

0,0885 // Pfund Sterling

1,15 // Französische Franken

109 // Italienische Lire

0,286 // Holländische Gulden

3,66 // Belgische Franken

0,14 // Luxemburgische Franken

0,217 // Dänische Kronen

0,00759 // Irische Pfund.

(2) Der Wert der Europäischen Rechnungseinheit in einer Währung Entspricht der Summe der Gegenwerte der in Absatz 1 Angegebenen Währungsbeträge in dieser Währung. Er wird von der Kommission auf der Grundlage der auf den Devisenmärkten Täglich Ermittelten Wechselkurse Festgesetzt [7].

[7] ABl. Nr. C 21 vom 30.01.1976 S.4

Die Tagesumrechnungskurse der Einzelnen Landeswährungen Liegen Täglich vor. sie werden im amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Veröffentlicht.

(3) die Umrechnung zwischen der Europäischen Rechnungseinheit und den Landeswährungen Erfolgt Gegebenenfalls zum Tageskurs Unbeschadet der in Artikel 108 Absatz 7 Vorgesehenen Sonderbestimmungen.

TITEL II

AUFSTELLUNG UND GLIEDERUNG DES HAUSHALTSPLANS

Abschnitt I

Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 11

Das Europäische Parlament, der Rat, der Gerichtshof und der Rechnungshof Stellen vor dem 1. Juli eines Jeden Jahres Einen Haushaltsvoranschlag Ihrer ausgaben und Einnahmen für das folgende Jahr auf.

Der Wirtschafts - und Sozialausschuß Übermittelt den Rat vor dem 15. Juni Einen Haushaltsvoranschlag seiner ausgaben und Einnahmen für das folgende Jahr.

Diese Haushaltsvoranschläge werden der Kommission und - zur Kenntnisnahme - dem Europäischen Parlament und dem Rat Spätestens am 1. Juli Übermittelt.

Artikel 12

(1) Die Kommission

- Erstellt Einen Allgemeinen Voranschlag der Einnahmen der Gemeinschaften und

- Faßt die in Artikel 11 Genannten Haushaltsvoranschläge

In dem Vorentwurf des Haushaltsplans Zusammen, den sie dem Rat Spätestens am 1. September eines Jeden Jahres Vorlegt.

Sie Übermittelt den Vorentwurf des Haushaltsplans Gleichzeitig dem Europäischen Parlament.

(2) Die Kommission Erstellt die Allgemeine Einleitung zum Vorentwurf des Haushaltsplans. diese Einleitung Umfaßt Insbesondere :

A) Finanzübersichten für den Gesamten Haushaltsplan ;

B) Für den Einzelplan " Kommission " :

- Die die Mittelanforderungen Begründenden Zielvorstellungen,

- Die Erklärung für die Veränderungen bei den Mittelansätzen von einem Haushaltsjahr zum Anderen,

- Eine Detaillierte Übersicht über die Anleihe - und Darlehenspolitik.

(3) Jedem der Anderen Einzelpläne des Vorentwurfs des Haushaltsplans wird eine von dem Betreffenden Organ Verfasste Einleitung Vorangestellt.

(4) Der Vorentwurf des Haushaltsplans wird durch ein Arbeitsdokument Ergänzt, das folgendes Umfasst :

A) Hinsichtlich des Personals ;

- Für Jede Laufbahngruppe eine Organisations - und Personalübersicht, aus der die Planstellen und der Tatsächliche Personalbestand zum Zeitpunkt der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans Hervorgehen, Getrennt nach Besoldungsgruppe und Verwaltungseinheit oder, bei den Forschungsanstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle, nach Großen Operationellen Einheiten ;

- Bei Änderung des Personalbestands eine Begründung für diese Änderungen ;

B) Hinsichtlich der ausgaben, bei denen zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen Unterschieden wird :

Eine Übersicht über Alle Verpflichtungsermächtigungen und Entsprechenden Zahlungsermächtigungen für das Betreffende Haushaltsjahr und die Späteren Haushaltsjahre ;

C) Hinsichtlich der Subventionen für die Einrichtungen, die auf Grund der Verträge oder der Hierzu Erlassenen Rechtsakte Geschaffen wurden, die Versorgungsagentur und die Europäischen Schulen :

Einen Voranschlag für die Einnahmen und ausgaben, denen eine von den Betreffenden Einrichtungen ausgearbeitete Begründung Vorangestellt ist.

(5) Ferner Fügt die Kommission dem Vorentwurf des Haushaltsplans folgendes bei :

- Die in Artikel 75 Vorgesehene Analyse der Haushaltsführung für das Abgelaufene Jahr und die in Artikel 76 Vorgesehene Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften zum 31. Dezember für das Abgelaufene Jahr sowie

- Eine Stellungnahme zu den Haushaltsvoranschlägen der Anderen Organe ; diese Kann Abweichende Voranschläge Enthalten, die Ordnungsgemäß Begründet sein Müssen.

(6) die Kommission Kann von sich aus und Gegebenenfalls auf Antrag des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofes oder des Rechnungshofes im Wege eines Berichtigungsschreibens Vorschläge für eine Änderung des Vorentwurfs des Haushaltsplans Vorlegen, Um Neün Gegebenheiten Rechnung zu Tragen, die bei der ausarbeitung des Vorentwurfs nicht Bekannt Waren.

Jedoch ist dem Rat, Außer bei Ganz Außergewöhnlichen Umständen, ein Solches Berichtigungsschreiben von der Kommission Mindestens Dreißig Tage vor der Ersten Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans durch das Europäische Parlament Vorzulegen. der Rat Hat das Europäische Parlament Mindestens Fünfzehn Tage vor dieser Ersten Lesung Damit zu Befassen.

Artikel 13

(1) Der Rat Stellt den Entwurf des Haushaltsplans nach dem Verfahren des Artikels 78 des EGKS-Vertrags, des Artikels 203 des EWG-Vertrags und des Artikels 177 des Euratom-Vertrags auf.

Der Rat Leitet diesen Entwurf dem Europäischen Parlament zu, das bis zum 5. Oktober Hiermit Befasst sein Muß. Er Fügt eine Begründung bei, in der Insbesondere Dargelegt wird, Warum der Rat Gegebenenfalls vom Vorentwurf des Haushaltsplans Abgewichen ist.

(2) Absatz 1 Gilt Entsprechend Auch für Entwürfe von nachtrags - oder Berichtigungshaushaltsplänen.

Artikel 14

Der Haushaltsplan wird Gemäß Artikel 78 des EGKS-Vertrags, Artikel 203 des EWG-Vertrags und Artikel 177

Mit der Endgültigen Feststellung des Haushaltsplans ist Jeder Mitgliedstaat Verpflichtet, die Geschuldeten Beträge unter den in dieser Haushaltsordnung Festgelegten Bedingungen der Kommission zur Verfügung zu Stellen.

Abschnitt II

Gliederung des Haushaltsplans

Artikel 15

(1) Der Haushaltsplan Umfasst :

- Einen Allgemeinen Voranschlag der Einnahmen der Gemeinschaften,

- Einzelpläne, die Jeweils die Einnahmen - und ausgabenansätze des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofes und des Rechnungshofes Umfassen. die Einnahmen und ausgaben des Wirtschafts - und Sozialausschusses werden im Einzelplan des Rates Veranschlagt und in Form eines Einnahmen - und ausgabenplans Vorgelegt, der in der Gleichen Weise Gegliedert ist und Denselben Vorschriften Unterliegt Wie die Einzelpläne.

(2) Innerhalb eines Jeden Einzelplans werden die Einnahmen und ausgaben nach Art und Bestimmung in Titel, Kapitel, Artikel und Posten Gegliedert.

(3) der Eingliederungsplan wird Hinsichtlich der Aufteilung der Einnahmen und ausgaben in Titel, Kapitel und Artikel im Rahmen des Haushaltsverfahrens Festgelegt.

(4) Jeder Einzelplan Kann ein Kapitel für Vorläufige Mittel und ein Kapitel für Unvorhergesehene ausgaben Enthalten. die Mittel dieser Kapitel Dürfen Nur im Wege von Mittelübertragungen nach dem Verfahren des Artikels 21 Verwendet werden.

(5) dem Einzelplan " Kommission " sind die Gemäß Artikel 103 Absatz 2 Aufgestellten Einnahmen - und ausgabenansätze des amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften beizufügen.

Ferner wird dem Haushaltsplan das in Artikel 16 Nummer 3 Erwähnte Dokument über Sämtliche Anleihe - und Darlehenstransaktionen Als Anlage beigefügt.

Artikel 16

aus dem Haushaltsplan Muß folgendes zu Erschen sein :

1. In der Allgemeinen Übersicht über die Einnahmen :

- Die Voraussichtlichen Einnahmen der Gemeinschaften für das Betreffende Haushaltsjahr, Gegliedert in Titel, Kapitel, Artikel und Posten ;

- Die Einnahmen des Vorhergehenden Haushaltsjahres, Gegliedert in Titel, Kapitel, Artikel und Posten ;

- Die Entsprechenden Erläuterungen zu den Einzelnen Unterteilungen ;

2. Im Einzelplan Jedes Organs :

A) Bei den Einnahmeansätzen :

- Die für das Betreffende Haushaltsjahr Veranschlagten Einnahmen Jedes Organs, nach einem System der Dezimalklassifikation Gegliedert in Titel, Kapitel, Artikel und Posten ;

- In der Gleichen Weise Gegliedert die im Haushaltsplan für das Vorhergehende Haushaltsjahr Veranschlagten Einnahmen und die im Letzten Abgeschlossenen Haushaltsjahr Festgestellten Einnahmen ;

- Die Entsprechenden Erläuterungen zu den Einzelnen Einnahmelinien ;

B) Bei den ausgabenansätzen :

Ba) unter Einzelnen Posten, Artikeln, Kapiteln und Titeln :

- Die für das Betreffende Haushaltsjahr Veranschlagten Mittel, wobei diese Mittel die Zahlungsermächtigungen für die Posten Bedeuten, für die die Unterscheidung zwischen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen Vereinbart worden ist ;

- Die im Vorangehenden Haushaltsjahr Veranschlagten Mittel ;

- Die Tatsächlichen ausgaben des Letzten Abgeschlossenen Haushaltsjahres ;

Bb) Bei den Mitteln für die ausführung von Mehrjahresvorhaben, die Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen Umfassen, in den Erläuterungen ein Als Anhalt Dienender Fälligkeitsplan über die Zahlungen des Betreffenden Haushaltsjahres und der folgenden Haushaltsjahre ;

Bc) Die Entsprechenden Erläuterungen zu den Einzelnen Angabenlinien ;

C) Hinsichtlich des Personals :

- Im Anhang ein Stellenplan, in dem die Anzahl der Planstellen nach Besoldungsgruppen in Jeder Laufbahngruppe und Sonderlaufbahn Festgesetzt ist ;

- Im Anhang zum Einzelplan " Kommission " ein nach Laufbahngruppen und Besoldungsgruppen Gegliederter Stellenplan der Beamten, Anlagenbediensteten der Gemeinsamen Forschungsstelle und Bediensteten auf Zeit in Dauerplanstellen, die im Rahmen der Haushaltsmittel Besetzbar sind.

- Beim Wissenschaftlichen und Technischen Personal Kann die Gliederung jedoch nach Maßgabe der in Jedem Haushaltsplan Festgelegten Bedingungen nach Gruppen von Besoldungsgruppen Vorgenommen werden. der Personalbestand der Beamten mit Hoher Wissenschaftlicher oder Technischer Qualifikation, denen nach Maßgabe der Sondervorschriften des Statuts Besondere Vorteile Gewährt werden, ist im Stellenplan Gesondert Anzugeben.

Der Stellenplan Stellt für Jedes Organ eine Hoechstgrenze Dar, über die Hinaus Keine Ernennung Vorgenommen werden Darf ;

3. Hinsichtlich der Anleihe - und Darlehenstransaktionen :

A) Im Einzelplan " Kommission " :

- Die den Transaktionsarten Entsprechenden mit dem Hinweis " zur Frinnerung " (Z. E.) Versehenen Haushaltslinien, Solange Hierfür Keine Tatsächliche Belastung Eingesetzt ist, die durch die Endgültig Zugewiesenen Mittel Gedeckt werden Muß ;

- Erläuterungen, in denen Insbesondere auf die Rechtsgrundlage, Gegebenenfalls den Umfang der Vorgesehenen Transaktionen und die Finanzielle Garantie der Gemeinschaften für deren Abwicklung Verwiesen wird ;

B) In einem Dokument im Anhang zum Einzelplan " Kommission " Angaben über

- Die Laufenden Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst ;

- Die Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst für das Betreffende Haushaltsjahr.

TITEL III

AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17

Der Haushaltsplan wird nach dem Grundsatz der Trennung von Anweisungsbefugnis und Rechnungsführung ausgeführt.

Die Verwaltung der Mittel Obliegt dem Anweisungsbefugten, der Allein für die Mittelbindungen, die Feststellung der Forderungen und die Erteilung der Einziehungs - und auszahlungsanordnungen Zuständig ist.

Der Rechnungsführer Führt die Einziehungs - und auszahlungsanordnungen aus.

Die Tätigkeiten des Anweisungsbefugten, des Finanzkontrolleurs und des Rechnungsführers sind Miteinander Unvereinbar.

Artikel 18

(1) Die Kommission Führt den Haushaltsplan in Eigener Verantwortung Gemäß dieser Haushaltsordnung im Rahmen der Bewilligten Mittel aus.

(2) Von der Kommission werden die zur ausführung der Einzelpläne des Europäischen Parlaments, des Rates, des Gerichtshofes und des Rechnungshofes Erforderlichen Befugnisse diesen Organen Zürkannt.

(3) Mit ausnahme der in den Artikeln 35, 44 und 47 Genannten Fälle können die Kommission und die Übrigen Organe Ihre Befugnisse nach Massgabe Ihrer Geschäftsordnungen Innerhalb der in der Übertragungsverfügung Festzulegenden Grenzen Übertragen.

Die Bevollmächtigten Dürfen Nur im Rahmen der Ihnen ausdrücklich Übertragenen Befugnisse Tätig werden.

Die Befugnisübertragungen sind nach den in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen Allen Beteiligten Stellen Mitzuteilen.

(4) Soweit nichts Anderes Bestimmt, werden der Rechnungshof und der Wirtschafts - und Sozialausschuss bei der Anwendung dieser Haushaltsordnung den Organen der Gemeinschaften Gleichgestellt.

Artikel 19

Jedes Organ Ernennt Einen Finanzkontrolleur, der mit der Kontrolle der Mittelbindung und der Anordnung Aller ausgaben sowie der Kontrolle Aller Einnahmen Betraut ist.

Der Finanzkontrolleur Nimmt die Kontrolle An Hand der Unterlagen über ausgaben und Einnahmen Erforderlichenfalls An Ort und Stelle vor.

Er Kann bei der ausführung seiner Aufgaben von einem oder Mehreren Unterstellten Finanzkontrolleuren Unterstützt werden.

Die Besonderen Vorschriften für diese Bediensteten, die im Rahmen der in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen Erlassen werden, sind So Festzusetzen, daß sie die Unabhängigkeit der Betreffenden Bediensteten bei der Erfuellung Ihrer Aufgaben Gewährleisten. Massnahmen, die mit Ihrer Ernennung, Ihrer Beförderung. Disziplinarstrafen oder Versetzungen und den Verschiedenen Bestimmungen über die Unterbrechung des Dienstes oder das ausscheiden aus dem Dienst im Zusammenhang Stehen, Müßen Gegenstand von Begründeten Verfügungen sein, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zur Kenntnisnahme zu Übermitteln sind.

Die Betroffenen und die Organe, in deren Dienst sie Stehen, können beim Gerichtshof Klage Erheben.

Artikel 20

In Jedem Organ ist ein Rechnungsführer für die Annahme von Einzahlungen und die Leistung von auszahlungen Zuständig.

Der Rechnungsführer wird von dem Organ Ernannt.

Unbeschadet der in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 Vorgesehenen Regelung und Vorbehaltlich der Artikel 48 Absatz 2 und Artikel 49 dieser Haushaltsordnung Kann Nur der Rechnungsführer Zahlungsmittel und Andere Werte Verwalten. Er ist für Ihre Verwahrung Verantwortlich.

Er Kann bei der ausführung seiner Aufgaben von einem oder Mehreren Unterstellten Rechnungsführern Unterstützt werden, die unter den Gleichen Bedingungen Ernannt werden Wie Er Selbst.

Artikel 21

(1) Die Mittel werden nach Kapiteln und Artikeln Gegliedert.

(2) Die Kommission Kann der Haushaltsbehörde Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel Innerhalb Jedes Einzelplans des Haushaltsplans Vorschlagen. Vorschläge der Anderen Organe für Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel sind An die Behörde Weiterzuleiten ; die Kommission Kann diesen Anträgen eine Stellungnahme beifügen.

Über die Vorschläge für Mittelübertragungen Betreffend ausgaben, die sich Zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages Erlassenen Rechtsakten Ergeben, Beschliesst der Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments mit Qualifizierter Mehrheit - Außer in Dringlichkeitsfällen - Binnen Sechs Wochen. das Europäische Parlament Gibt seine Stellungnahme So Zeitig Ab, daß der Rat sie zur Kenntnis Nehmen und Innerhalb der Vorgesehenen Fristen Einen Beschluß Fassen Kann. Fasst der Rat Innerhalb der Genannten Frist Keinen Beschluß, So Gelten diese Vorschläge für Mittelübertragungen Als Genehmigt.

Über die Vorschläge für Mittelübertragungen Betreffend ausgaben, die sich nicht Zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages Erlassenen Rechtsakten Ergeben, Beschliesst das Europäische Parlament nach Anhörung des Rates - ausser in Dringlichkeitsfällen - Binnen Sechs Wochen. der Rat Gibt seine Stellungnahme So Zeitig Ab, daß das Parlament sie zur Kenntnis Nehmen und Innerhalb der Vorgesehenen Fristen Einen Beschluß Fassen Kann. Fasst das Europäische Parlament Innerhalb dieser Frist Keinen Beschluß, So Gelten diese Vorschläge für Mittelübertragungen Als Genehmigt.

Die Vorschläge für Mittelübertragungen, die Sowohl die ausgaben, die sich Zwingend aus dem Vertrag oder den auf Grund des Vertrages Erlassenen Rechtsakten Ergeben, Als Auch die Anderen ausgaben Betreffen, Gelten Als Genehmigt, Wenn Weder der Rat noch das Europäische Parlament Binnen Sechs Wochen nach Eingang des Vorschlags Einen Anderslautenden Beschluß Gefasst Haben.

Wird in dem in Unterabsatz 1 Vorgesehenen Fall einer Mittelübertragung der Vorgeschlagene Betrag vom Europäischen Parlament und vom Rat Um Einen Unterschiedlichen Betrag Gekürzt, So Gilt der Niedrigere von einem der beiden Organe Akzeptierte Betrag Als Genehmigt. Lehnt eines der beiden Organe den Grundsatz der Mittelübertragung Ab, So Kann diese nicht Vorgenommen werden.

(3) Die Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel Innerhalb der Einzelnen Kapitel eines Einzelplans werden von der Kommission Vorgenommen, die Darüber Je nach Dringlichkeit Entscheidet. bei den nicht die Kommission Betreffenden Einzelplänen Gilt die Übertragung Als Vollzogen, Wenn die Kommission - ausser in Dringlichkeitsfällen - nicht Binnen Sechs Wochen nach Eingang des Vorschlags Entschieden Hat.

(4) Jeder Vorschlag für eine Mittelübertragung Innerhalb eines Kapitels oder von Kapitel zu Kapitel Bedarf des sichtvermerks des Finanzkontrolleurs, der Bescheinigt, daß die Mittel Verfügbar sind.

(5) Es können Nur die Linien des Haushaltsplans durch Übertragung mit Mitteln ausgestattet werden, für die der Haushaltsplan Mittel Bewilligt oder den Vermerk " zur Erinnerung " (" Z. E. ") Trägt.

(6) Dieser Artikel Gilt für die Mittel, die Zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Entsprechen, Nur Insofern, Als der Verwendungszweck dieser Einnahmen Bestehen Bleibt.

(7) Das Europäische Parlament und der Rat können Innerhalb Ihres Einzelplans Mittelüberträgungen von Kapitel zu Kapitel und von Artikel zu Artikel Vornehmen. die Kommission wird vor diesen Mittelübertragungen Unterrichtet.

(8) Die Kommission Kann in Ihrem Einzelplan Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel Innerhalb der die Personal - und Sachausgaben Betreffenden Titel Vornehmen. sie Unterrichtet die Haushaltsbehorde Zwei Wochen vor der durchführung dieser Mittelübertragungen.

Artikel 22

(1) Abweichend von Artikel 3 Kann von Rechnungen durch Anweisung des Nettobetrags folgendes Abgezogen werden :

A) Die einem Vertragspartner Auferlegten Vertragsstrafen ;

B) Zu Unrecht Gezahlte Beträge, soweit Ihr ausgleich durch Vorwegabzug von einer Zahlung Gleicher Art Vorgenommen werden Kann, die aus Mitteln des Gleichen Kapitels, Artikels und Haushaltsjahres Geleistet wird, unter denen der Zuviel Gezahlte Betrag ausgewiesen Wurde ;

C) Der Wert von Geräten und Material für Wissenschaftliche und Technische Zwecke sowie der Wert der bei der Nettanschaffung von Fahrzeugen. Material und Anlagen nach Handelsbrauch in Zahlung Gegebenen Gegenstände Gleicher Art.

Nachlässe, Rückvergütungen und Rabatte, die auf Rechnungen in Abzug Gebracht werden, sind nicht Gesondert Als Einnahme zu Buchen.

(2) Abweichend von Artikel 3 können Wiederverwender werden :

A) Die Einnahmen, die sich aus der Erstattung zu Unrecht aus Haushaltsmitteln Gezahlter Beträge Ergeben ;

B) Die Erlöse aus Lieferungen und Leistungen Zugunsten Anderer Organe und Einrichtungen Einschliesslich der Erstattung der für die Rechnung dieser Organe oder Einrichtungen Vergüteten Tagegelder ;

C) Die Vereinnahmten Versicherungsleistungen ;

D) Die Erlöse aus dem Verkauf von Veröffentlichungen und Filmen ;

E) Die von den Mitgliedstaaten auf Grund des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen Vorgenommenen Erstattungen der Steuern, die im Preis der An die Gemeinschaften Gelieferten Erzeugnisse oder der Ihr Erbrachten Leistungen Enthalten Waren ;

F) Die Einnahmen aus Entgeltlichen Lieferungen und Leistungen ;

G) Der Erlös aus dem Verkauf von Kraftfahrzeugen Material und Anlagen sowie von Geräten und Material für Wissenschaftliche und Technische Zwecke Anlässlich Ihrer Ersetzung.

Die Wiederverwendung ist Jeweils vor Ablauf des Haushaltsjahres Vorzunehmen, das auf das Haushaltsjahr Folgt, in dem die Einnahme Erfolgte.

Der Buchungsplan Sieht Besondere Verbuchungsstellen für die Erfassung der Wiederverwendung bei den Einnahmen und den ausgaben vor.

(3) Abweichend von Artikel 3 können die von Dritten Geleisteten Rückzahlungen bei der Verbuchung von den ausgaben Abgezogen werden, Wenn das Organ eine Zahlung Geleistet Hat, die es Gegenüber den Zahlungsempfängern Rechtlich Schuldet, deren Betrag jedoch Ganz oder Teilweise für diese Dritten Gezahlt Wurde.

(4) Abweichend von Artikel 3 können Kursverluste und -Gewinne bei der Überweisung von Mitteln sowie Soll - und Habenzinsen der Kassenführung Gegeneinander Aufgerechnet werden, wobei Nur der Saldo Als Einnahme oder ausgabe zu Verbuchen ist.

(5) In den in Absatz 1 Buchstabe C) und Absatz 2 Buchstaben B), D), F) und G) Erwähnten Fällen sind Abzüge und Wiederverwendung Nur Möglich, Wenn sie in den Erläuterungen zum Haushaltsplan Vorgesehen sind.

Abschnitt II

Einnahmen und Verwaltung der Verfügbaren Mittel

Artikel 23

(1) Alle Massnahmen, die eine Forderung der Gemeinschaften Begründen oder Ändern können, sind von dem Zuständigen Anweisungsbefugten Vorher zu Beantragen. diese Anträge sind dem Finanzkontrolleur des Organs Zwecks Erteilung des sichtvermerks Zuzuleiten. sie Müssen Insbesondere Angaben über die Art der Einnahme, Ihre Voraussichtliche Höhe und Ihre Verbuchungsstelle im Haushaltsplan sowie die Bezeichnung des Schuldners Enthalten. durch den sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird Bestätigt :

A) Die Richtigkeit der Verbuchungsstelle ;

B) Die Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung des Antrags im Hinblick auf die Geltenden Bestimmungen, Insbesondere den Haushaltsplan, die Verordnungen und Alle in durchführung der Verträge und der Verordnungen Erlassenen Vorschriften sowie auf die Grundsätze der Wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Für Bestimmte Laufende Einnahmen können Gemäß den in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen Zusammengefasste Anträge Gestellt werden.

Der Finanzkontrolleur Kann seinen sichtvermerk Verweigern, Wenn die Voraussetzungen der Buchstaben A) und B) seiner Ansicht nach nicht Gegeben sind.

Die Hoechste Stelle des Organs Kann sich durch Einen Hinreichend Begründeten Beschluß und auf Ihre Alleinige Verantwortung über diese Verweigerung Hinwegsetzen. dieser Beschluß ist auszuführen ; Er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme Mitgeteilt. die Hoechste Stelle Jedes Organs Unterrichtet den Rechnungshof Vierteljährlich über Alle diese Beschlüße.

(2) für Jede Festgesteilte Forderung Stellt der Zuständige Anweisungsbefugte eine Einziehungsanordnung aus, die Zusammen mit den Belegen dem Finanzkontrolleur Zwecks Erteilung des sichtvermerks Zugeleitet wird. nach Erteilung des sichtvermerks werden die Forderungen vom Rechnungsführer nach den in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen in ein Verzeichnis Eingetragen.

Durch den sichtvermerk wird Bestätigt :

A) Die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

B) Die Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung der Anordnung im Hinblick auf die Geltenden Bestimmungen,

C) Die Ordnungsmässigkeit der Belege,

D) Die Richtigkeit der Bezeichnung des Schuldners,

E) Der Fälligkeitstermin,

F) Die Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichen Haushaltsführung,

G) Die Richtigkeit des Betrages und der Währung der Einziehungsanordnung.

Bei Verweigerung des sichtvermerks Findet Absatz 1 Unterabsatz 4 Anwendung.

Artikel 24

(1) Der Rechnungsführer Führt die Ordnungsgemäss ausgestellten Finziehungsanordnungen aus.

Er Hat Dafür zu Sorgen, daß die Einnahmen der Gemeinschaften Jeweils zu dem in den Einziehungsanordnungen Vorgesehenen Zeitpunkt Eingehen und daß die Rechte der Gemeinschaften Gewahrt werden.

Der Rechnungsführer Unterrichtet den Anweisungsbefugten und den Finanzkontrolleur, Wenn die Einnahmen nicht Innerhalb der Vorgesehenen Fristen Eingehen.

(2) Verzichtet der Anweisungsbefugte auf die Einziehung einer Festgestellten Forderung, So Übermittelt Er Zuvor dem Finanzkontrolleur Zwecks Erteilung des sichtvermerks und dem Rechnungsführer zur Kenntnisnahme Einen Annullierungsvorschlag.

Durch den sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird die Ordnungsmässigkeit des Verzichts und seine Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Wirtschaftlichen Haushaltsführung Bestätigt. der mit dem sichtvermerk Versehene Vorschlag wird vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis Eingetragen.

Bei Verweigerung des sichtvermerks Kann sich die Hoechste Stelle des Organs durch Einen Hinreichend Begründeten Beschluß und auf Ihre Alleinige Verantwortung über diese Verweigerung Hinwegsetzen. dieser Beschluß ist auszuführen ; Er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme Mitgeteilt. die Hoechste Stelle Jedes Organs Unterrichtet den Rechnungshof Vierteljährlich über Alle diese Beschlüße.

(3) Stellt der Finanzkontrolleur Fest, daß eine Maßnahme, die eine Forderung Begründet, nicht Getroffen oder eine Forderung nicht Eingezogen worden ist, So Unterrichtet Er Hiervon das Organ, dem Er Angehört.

(4) Die durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden Gemäß Artikel 106 Festgelegt.

Artikel 25

Für Jede Bareinzahlung in die Kasse des Rechnungsführers ist eine Quittung auszustellen.

Artikel 26

Die von den Mitgliedstaaten Abzuführenden Eigenen Mittel und Gegebenenfalls die in Artikel 4 Absätze 2 und des Beschlußes vom 21. April 1970 Vorgesehenen Beträge der Mitgliedstaaten werden in Europäischen Rechnungseinheiten im Haushaltsplan Veranschlagt. Ihre Bereitstellung Erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77.

Artikel 27

Der Gemäß der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 Berechnete Saldo Jedes Haushaltsjahres wird - Je nachdem, Ob es sich Um Einen Überschaß oder ein Defizithandelt - auf der Einnahmenseite oder auf der ausgabenseite im Haushaltsplan des darauffolgenden Haushaltsjahres Anlässlich des Berichtigungshaushaltsplans im Sinne des Artikels 16 Absatz 2 der Genannten Verordnung Verbucht.

Artikel 28

(1) Die in Artikel 4 Absatz 6 des Beschlußes vom 21. April 1970 Vorgesehenen beiträge werden Wie Folgt Abgeführt :

- Sieben Zwölftel des im Haushaltsplan Veranschlagten Betrages bis zum 31. Januar ;

- Die Verbleibenden Fünf Zwölftel bis zum 15. Juli.

(2) Alle von den Mitgliedstaaten Gemäß dem Haushaltsplan Geschuldeten Zusätzlichen beiträge oder Zahlungen sind Binnen 30 Tagen nach Abruf der Mittel dem Konto Bzw. den Konten der Kommission Gutzuschreiben.

(3) Diese Zahlungen werden dem Konto Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 Gutgeschrieben und Unterliegen den in Artikel 11 Derselben Verordnung Genannten Bedingungen.

Artikel 29

Die Kommission Legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Viermal Jährlich Einen Bericht über die Finanzlage der Gemeinschaften Einschliesslich der Einnahmen und der ausgaben vor. diesen Berichten ist eine Umfassende Übersicht Sowohl über die aus Vorjahren Fortbestehenden Mittel Als Auch über Sämtliche Änderungen auf Grund von Genehmigten nachtrags - oder Berichtigungshaushaltsplänen beizufügen.

Artikel 30

Die in Artikel 4 Absätze 2, 3 und 6 des Beschlusses vom 21. April 1970 Vorgesehenen beiträge Lauten auf Europäische Rechnungseinheiten. sie werden auf der Grundlage des Kurses der Europäischen Rechnungseinheit, der am Ersten Werktag nach dem 15, des der Abführung Vorausgehenden Monats Gilt, in die Jeweiligen Landeswährungen Umgerechnet.

Artikel 31

Die Kommission Übermittelt Jedem Mitgliedstaat Vierteljährlich eine Aufstellung über die Überweisungen, die aus der Währung des Betreffenden Mitgliedstaats in eine Andere Währung und Umgekehrt Vorgenommen worden sind.

Abschnitt III

Mittelbindung, Feststellung, Anordnung und Zahlung der ausgaben

1. Mittelbindung

Artikel 32

(1) Für Alle Massnahmen, die zu einer ausgabe zu Lasten des Haushaltsplans Führen können, Muß der Zuständige Anweisungsbefugte Vorher Einen Mittelbindungsantrag Stellen. bei Laufenden ausgaben können Vo Läufige Mittelbindungen Beantragt werden.

(2) Entscheidungen der Kommission Gemäß den Bestimmungen, die sie zur Gewährung Finanzieller Zuschüsse im Rahmen der Verschiedenen Fonds oder Entsprechender Massnahmen Ermächtigen, Gelten Unbeschadet des Artikels 96 Als Mittelbindungen.

(3) Die durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 1 und 2 werden Gemäß Artikel 106 Festgelegt. sie Müssen die Genaü Buchmässige Erfassung der Mittelbindungen und der auszahlungsanordnungen Entsprechend dem Tatsächlichen Bedarf sicherstellen.

Artikel 33

Die Mittelbindungsanträge werden Zusammen mit den Belegen Innerhalb Jedes Organs dem Finanzkontrolleur und dem Rechnungsführer Zugeleitet : auf den Anträgen sind Insbesondere der Gegenstand der ausgabe, die Vorausichtliche ausgabenhöhe - soweit Möglich unter Angabe der Währungen -, die Verbuchungsstelle sowie der Zahlungsempfänger Anzugeben ; nach Erteilung des sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur werden die Anträge nach Massgabe der in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen in ein Verzeichnis Eingetragen.

Artikel 34

Mit der Erteilung des sichtvermerks durch den Finanzkontrolleur wird für die Mittelbindungsanträge folgendes Bestätigt :

A) Die Richtigkeit der Verbuchungsstelle ;

B) Die Verfügbarkeit der Mittel ;

C) Die Ordnungsmässigkeit und Übereinstimmung der ausgabe im Hinblick auf die Geltenden Bestimmungen, Insbesondere den Haushaltsplan, die Verordnungen sowie Alle in durchführung der Verträge und der Verordnungen Erlassenen Vorschriften ;

D) Die Einhaltung der Grundsätze der Wirtschaftlichen Haushaltsführung.

Die durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden Gemäss Artikel 106 Festgelegt.

Artikel 35

Der Finanzkontrolleur Kann seinen sichtvermerk Verweigern, Wenn die Voraussetzungen des Artikels 34 seiner Ansicht nach nicht Gegeben sind. Verweigert der Finanzkontrolleur den sichtvermerk, So Hat Er Dies in einer Schriftlichen Bemerkung Hinreichend zu Begründen. die Verweigerung wird dem Anweisungsbefugten Mitgeteilt.

Wird der sichtvermerk Verweigert und Hält der Anweisungsbefugte seinen Antrag Aufrecht, So wird der Antrag in den in Artikel 18 Absätze 1 und 2 Genannten Organen Jeweils der Hoechsten Stelle des Betroffenen Organs zur Entscheidung Vorgelegt.

Abgesehen von den Fällen, in denen die Verfügbarkeit der Mittel in Frage Steht, Kann sich die Betreffende Hoechste Stelle durch Einen Hinreichend Begründeten Beschluß und auf Ihre Alleinige Verantwortung über die Verweigerung des sichtvermerks Hinwegsetzen. dieser Beschluß ist auszuführen ; Er wird dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme Mitgeteilt. die Hoechste Stelle Jedes Organs Unterrichtet den Rechnungshof Vierteljährlich über Alle diese Beschlüße.

2. Feststellung der ausgaben

Artikel 36

Die Feststellung einer ausgabe ist die Handlung, durch Welche der Anweisungsbefugte

- Den Anspruch des Zahlungsempfängers Prüft.

- Das Bestehen und den Betrag der Forderung Bestimmt oder Prüft.

- Die Bedingungen für die Fälligkeit der Forderung Prüft.

Artikel 37

(1) Für die Feststellung von ausgaben ist die Vorlage von Belegen Erforderlich, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers und die Art der von Ihm Erbrachten Leistung oder das Vorhandensein eines nachweises zur Rechttertigung der Zahlung Hervorgehen. die in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen Regeln Art und Inhalt der Belege, die den auszahlungsanordnungen beizufügen sind.

(2). Die Belege für die Rechnungsführung und für die Erstellung der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht werden Fünf Jahre nach dem in Artikel 85 Genannten Beschluß zur Entlastung für die ausführung des Haushaltsplans Aufbewahrt.

Allerdings können Belege für Vorgänge, die noch nicht Endgültig Abgeschlossen sind, über diesen Zeitraum Hinaus Autbewahrt werden.

(3) Der für die Feststellung der ausgaben Zuständige Anweisungsbefugte Nimmt die Belegprüfung Selbst vor oder Prüft unter Eigener Verantwortung nach, Ob diese Vorgenommen worden ist.

Artikel 38

Die Bezüge und Vergütungen sind auf Grund von Sammellisten Festzustellen, die von der für Personalangelegenheiten Zuständigen Stelle Aufgestellt werden, es Sei Denn, daß eine Einzelfeststellung Erforderlich ist.

3. Anordnung der ausgaben

Artikel 39

Durch ausstellung einer Förmlichen auszahlungsanordnung Weist der Anweisungsbefugte den Rechnungsführer An, eine Festgestellte ausgabe zu Zahlen.

Artikel 40

Die auszahlungsanordnung Muss Enthalten :

- Das Haushaltsjahr, unter dem die ausgabe Verbucht werden Soll,

- Den Artikel des Haushaltsplans und Gegebenenfalls Weitere Untergliederungen.

- Den zu Zahlenden Betrag (in Ziffern und in Buchstaben) unter Angabe der Wahrung,

- Name und Anschrift des Zahlungsempfängers,

- Den Gegenstand der ausgabe und

- Soweit Möglich die Zahlungsform.

Die auszahlungsanordnung ist vom Anweisungsbefugten zu Unterzeichnen und mit Datum zu Versehen.

Artikel 41

Der auszahlungsanordnung sind die in den durchführungsbestimmungen Gemäß Artikel 106 Festgelegten Originalbelege beizufügen. sie werden Versehen mit Bzw. Begleitet von einer Bescheinigung, mit der die Richtigkeit der zu Zahlenden Beträge, der Eingang der Lieferungen oder die ausführungen der Leistungen sowie Gegebenenfalls die Eintragung der Gegenstände in die Bestandsverzeichnisse der Gemeinschaften Bestätigt werden.

ausserdem ist auf der auszahlungsanordnung die Nummer der sichtvermerke für die Entsprechenden Mittelbindungen Anzugeben. An Stelle der Originalbelege können Gegebenenfalls Abschriften Verwendet werden, deren Übereinstimmung mit dem Original von dem Anweisungsbefugten zu Bescheinigen ist.

Artikel 42

Bei Abschlagszahlungen sind der Ersten auszahlungsanordnung Belege beizufügen, aus denen der Anspruch des Zahlungsempfängers auf die Abschlagszahlung Hervorgeht. die Bereits Vorgelegten Belege sowie die Nähere Bezeichnung der Ersten auszahlungsanordnung sind auf den folgenden auszahlungsanordnungen zu Vermerken.

Der Anweisungsbefugte Kann dem Personal Vorschüsse Gewähren, Wenn Dies im Statut oder in einer Vorschrift ausdrücklich Vorgesehen ist.

Der Anweisungsbefugte Kann Einen Vorschuss zur Dekkung von Beträgen Genehmigen, die ein Beamter oder Sonstiger Bediensteter für Rechnung seines Organs auszulegen Hat. die durchführungsbestimmungen zu diesem Unterabsatz werden Gemäß Artikel 106 Festgelegt.

ausser den Vorschüssen der Zahlstellen im Sinne des Artikels 49 Dürfen Vorschüsse Nur Gezahlt werden, Wenn der Finanzkontrolleur Vorher seinen sichtvermerk Erteilt Hat.

Artikel 43

Die auszahlungsanordnungen sind dem Finanzkontrolleur zur Vorherigen Erteilung des sichtvermerks Zuzuleiten.

Durch den Vorherigen sichtvermerk werden Bestätigt :

A) Die Ordnungsmässigkeit der Erteilung der auszahlungsanordnung,

B) Die Übereinstimmung der auszahlungsanordnung mit der Mittelbindung und die Richtigkeit des Betrages,

C) Die Richtigkeit der Verbuchungsstelle,

D) Die Verfügbarkeit der Mittel,

E) Die Ordnungsmässigkeit der Belege,

F) Die Richtigkeit der Bezeichnung des Zahlungsempfängers.

Artikel 44

Wird der sichtvermerk Verweigert, So Findet Artikel 35 Anwendung.

Artikel 45

Nach Erteilung des sichtvermerks wird das Original der auszahlungsanordnung Zusammen mit den Belegen dem Rechnungsführer Zugeleitet.

4. Zahlung der ausgaben

Artikel 46

Durch die Zahlung Erfuellt das Betreffende Organ seine Verbindlichkeiten Gegenüber dem Zahlungsempfänger.

Die Zahlung wird vom Rechnungsführer im Rahmen der Verfügbaren Mittel Bewirkt.

Liegen Sachliche Irrtümer vor oder Besteht Grund zu der Annahme, daß die Zahlung Keine Schuldbefreiende Wirkung Hat, oder sind die in dieser Haushaltsordnung Vorgeschriebenen Formen nicht Beachtet worden, So Hat der Rechnungsführer die Zahlung auszusetzen.

Artikel 47

Der Rechnungsführer Hat die aussetzung einer Zahlung in einer Schriftlichen Erklärung zu Begründen, die Er Unverzüglich dem Anweisungsbefugten und zur Kenntnisnahme dem Finanzkontrolleur Zuleitet.

ausser in den Fällen, in denen Grund zu der Annahme Besteht, daß die Zahlung Keine Schuldbefreiende Wirkung Hat, Kann der Anweisungsbefugte die vom Organ nach seiner Geschäftsordnung Bezeichnete Stelle Befassen. die Befasste Stelle Kann Schriftlich und unter Eigener Verantwortung Anordnen, daß die Zahlung Vorgenommen wird.

Artikel 48

Die Zahlungen sind Grundsätzlich über ein Bank - oder ein Postscheckkonto zu Leisten.

Die in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen Regeln im Einzelnen, Wie diese Konten Einzurichten und Anzulegen sind und Wie sie Geführt werden. sie Müssen Insbesondere Bestimmen, Welche Zahlungen ausschliesslich Entweder durch Scheck oder durch Bank - oder Postüberweisung zu Bewirken sind, und Müssen Ferner Vorsehen, daß Schecks sowie Bank - oder Postüberweisungen mit den Unterschriften Zweier Ordnungsgemäß Ermächtigter Bediensteter zu Versehen sind, Darunter Notwendigerweise Derjenigen des Rechnungsführers, eines Unterstellten Rechnungsführers oder eines Zahlstellenverwalters.

5. Zahlstellen

Artikel 49

Für die Zahlung Bestimmter Arten von ausgaben können nach Massgabe der in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen Zahlstellen Errichtet werden.

Die durchführungsbestimmungen Regeln Insbesondere :

- Die Einzelheiten der Bestellung der Zahlstellenverwalter,

- Die Art und den Hoechstbetrag Jeder zu Leistenden ausgabe,

- Den Hoechstbetrag der Vorschüsse, die Gewährt werden können,

- Die Fristen für die Vorlage der Belege,

- Die Verantwortung der Zahlstellenverwalter.

TITEL IV

AUFTRAGSVERGABE, BESTANDSVERZEICHNISSE UND RECHNUNGSFÜHRUNG

Abschnitt I

Auftragsvergabe für Lieferungen, Bau - und Sonstige Leistungen, Mieten

Artikel 50

(1) Die Aufträge über die Lieferung oder die Vermietung von Bürobedarf, Mobiliar und Material sowie Bau - und Sonstige Leistungen werden in Form Schriftlicher Verträge Vergeben. die Vergabe Erfolgt nach ausschreibung im Preis - oder Leistungswettbewerb.

In den Fällen des Artikels 52 können Aufträge jedoch Freihändig Vergeben werden.

In den Fällen des Artikels 57 können Aufträge Auch Lediglich gegen Rechnung Vergeben werden.

(2) Die ausschreibungen zur Teilnahme am Wettbewerb werden Grundsätzlich in Allen Mitgliedstaaten und Gegebenenfalls, soweit Dies mit der Entwicklung der Industrien in den Gemeinschaften Vereinbar ist, in Dritten Ländern Bekanntgegeben. bei Bestimmten Aufträgen, die nach Wert oder Art nicht Gegenstand einer Allgemeinen ausschreibung sein können, Kann diese Bekanntgabe Eingeschränkt werden.

Artikel 51

(1) Die Vergabe im Preiswettbewerb ist eine Massnahme der Verwaltung Zwecks Abschluß eines Vertrages, der eine ausschreibung Vorausgeht. Hierbei wird Öffentlich demjenigen Bieter, der das Niedrigste unter den Formgerechten, Vorschriftsmässigen und Vergleichbaren Angeboten Abgegeben Hat, der Anspruch auf die Endgültige Erteilung des Zuschlags nach Genehmigung durch den Zuständigen Anweisungsbefugten Zürkannt. die Vergabe im Preiswettbewerb ist Dann Öffentlich, Wenn Jeder Bewerber ein Angebot Einreichen Kann ; sie wird Als Beschränkt Bezeichnet, Wenn Nur Solche Bewerber Angebote Einreichen Dürfen, deren Beteiligung auf Grund Ihrer Besonderen Qualifikation Beschlossen worden ist.

(2) Bei Vergabe im Leistungswettbewerb wird der Vertrag zwischen den Vertragsparteien nach einer ausschreibung zur Teilnahme An einem Wettbewerb Abgeschlossen. Hierbei Kann das Angebot Frei Gewählt werden, das Hinsichtlich des Preises der Leistungen, der sich aus diesen Ergebenden Betriebskosten, Ihres Technischen Wertes und Ihrer ausführungsfrist sowie der von Jedem Bieter Gebotenen Fachlichen und Finanziellen sicherheiten Als am Vorteilhaftesten Befunden wird.

Die Vergabe im Leistungswettbewerb ist Dann Öffentlich, Wenn sie mit einer Allgemeinen ausschreibung zur Teilnahme am Wettbewerb Verbunden ist ; sie Gilt Als Beschränkt, Wenn sich die ausschreibung Nur An die Bewerber Wendet, deren Beteiligung auf Grund der Besonderen Qualifikation Beschlossen worden ist.

(3) Das ausschreibungsverfahren für die Vergabe im Preiswettbewerb und im Leistungswettbewerb wird im Einzelnen in den in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen Geregelt.

Artikel 52

Die Freihändige Vergabe eines Auftrags ist Zulässig :

A) Wenn die Auftragssumme bei der Beschaffung oder der Mietung von Bürobedarf, Mobiliar und Material, Bau - und Sonstigen Leistungen 6 500 Europäische Rechnungseinheiten nicht Übersteigt, wobei das Betreffende Organ Verpflichtet Bleibt, die Unternehmer oder Lieferer, Welche die den Gegenstand der Vergabe Bildenden Lieferungen oder Leistungen ausführen können, soweit Wie Möglich und mit Allen Geeigneten Mitteln Miteinander in Wettbewerb Treten zu Lassen ;

B) Wenn die Beschaffung oder die Mietung von Bürobedarf, Mobiliar und Material, die Bau - oder Sonstigen Leistungen So Dringend sind, daß der mit der in Artikel 51 Genannten ausschreibung zur Teilnahme An einem Wettbewerb Verbundene Zeitaufwand nicht Tragbar ist ;

C) Wenn die ausschreibungen zur Vergabe im Preis - oder Leistungswettbewerb Ergebnislos Geblieben sind oder Kein Angebot mit Annehmbaren Preisen Erbracht Haben ;

D) Wenn mit Rücksicht auf Technische Erfordernisse oder Sachliche oder Rechtliche Umstände die Lieferungen, Bau - oder Sonstigen Leistungen Nur von einem Bestimmten Unternehmer oder Lieferer ausgeführt werden können ;

E) Bei Zusätzlichen Aufträgen über Lieferungen, Bau - und Sonstige Leistungen, die Technisch nicht vom Hauptauftrag Getrennt werden können.

Artikel 53

Bei der Vergabe von Aufträgen durch die Gemeinschaften Dürfen die Angehörigen der Mitgliedstaaten nicht auf Grund Ihrer Staatsangehörigkeit Unterschiedlich Behandelt werden.

Artikel 54

Aufträge, deren Summe 18 000 Europäische Rechnungseinheiten Übersteigt, werden in Jedem Organ vor der Entscheidung des Anweisungsbefugten einem Vergabebeirat zur Begutachtung Vorgelegt, dessen Arbeitsweise durch die in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen Geregelt wird.

Artikel 55

Dem in Artikel 54 Vorgesehenen beirat Muss Mindestens Je ein Vertreter der Allgemeinen Verwaltung, des Finanzdienstes und des mit Rechtsfragen Betrauten Dienstes Angehören ; Als Beobachter Nimmt ein Vertreter des Finanzkontrolleurs Teil.

Der beirat Äussert sich Gutachtlich über die Ordnungsmässigkeit des Eingeschlagenen Vergabeverfahrens, die Wahl des Lieferers und Allgemein zu den Vorgesehenen Auftragsbedingungen.

Der beirat Kann Gutachtlich in Allen Anderen Problemen Gehört werden, Welche das in diesem Titel Behandelte Sachgebiet Betreffen.

Artikel 56

Zur sicherung der Vertragsausführung Kann nach Massgabe der in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen von den Lieferern oder Unternehmern im Rahmen der Garantiebedingungen eine Vorherige sicherheitsleistung Verlangt werden.

Die Höhe der sicherheit Richtet sich nach

- Den bei Lieferverträgen Handelsüblichen Bedingungen,

- Den Besonderen Verdingungsunterlagen für die ausführung von Bauleistungen.

Bei Bauleistungen, deren Auftragssumme 200 000 Europäische Rechnungseinheiten Übersteigt, ist die sicherheitsleistung Obligatorisch. bis zur Endgültigen Abnahme Kann eine sicherheit Einbehalten werden.

Bei nichtausführung oder bei Verspäteter ausführung des Auftrags Hält sich das Organ Schadlos für Alle Schäden, Zinsen und Kosten, Indem es Insbesondere den einer Angemessenen Wiedergutmachung des Schadens Entsprechenden Betrag von der sicherheit Abzieht, Ohne Rücksicht darauf, Ob diese Unmittelbar von dem Lieferer Bzw. dem Unternehmer oder von einem Dritten Geleistet wird.

Artikel 57

Aufträge können Auch Lediglich gegen Rechnung Vergeben werden, Wenn der Voraussichtliche Wert der Lieferungen, Bau - oder Sonstigen Leistungen 300 Europäische Rechnungseinheiten nicht Übersteigt. dieser Betrag wird für ausgaben, die ausserhalb der Vorläufigen Arbeitsorte des Organs Getätigt werden Müssen, auf 750 Europäische Rechnungseinheiten Erhöht.

Artikel 58

Bei der Vertragsvergabe nach Massgabe dieser Haushaltsordnung Hat Jedes Organ die vom Rat zur durchführung des EWG-Vertrags Erlassenen Bestimmungen über Öffentliche Arbeiten zu Beachten.

Abschnitt II

Bestandsverzeichnisse über das Bewegliche und Unbewegliche Vermögen

Artikel 59

Alle zum Vermögen der Gemeinschaften Gehörenden Beweglichen und Unbeweglichen Gegenstände werden nach dem von der Kommission Festgelegten Muster in Laufenden Bestandsverzeichnissen Mengenmässig Erfasst. in diese Verzeichnisse werden Bewegliche Gegenstände Nur Dann Eingetragen, Wenn Ihr Wert den Betrag Übersteigt, der in den in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen Festgelegt wird.

Jedes Organ Läßt durch seine Eigenen Dienststellen die Übereinstimmung der Bestandsverzeichnisse mit dem Tatsächlichen Bestand nachprüfen.

Artikel 60

Sollen Bewegliche Gegenstände Veräussert werden, So ist Dies in Geeigneter Weise zu Veröffentlichen ; die Einzelheiten für diese Veröffentlichung werden in den in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen Festgelegt.

Beamte oder Bedienstete der Organe Dürfen Bewegliche Gegenstände, die von diesen Veräussert werden, Nur Erwerben, Wenn der Verkauf im Öffentlichen Preiswettbewerb Erfolgt.

Artikel 61

Werden im Bestandsverzeichnis Eingetragene Gegenstände Abgetreten, Als Unbrauchbar aus dem Bestand ausgesondert oder Vermietet oder Kommen sie durch Verlust, Diebstahl oder in Sonstiger Weise Abhanden, So Hat der Anweisungsbefugte eine Entsprechende Erklärung oder eine Niederschrift auszustellen, die mit dem sichtvermerk des Finanzkontrolleurs zu Versehen ist.

aus der Erklärung oder der Niederschrift Muss Insbesondere Hervorgehen, Ob ein Beamter oder Bediensteter der Gemeinschaften oder eine Andere Person zum Schadenersatz Herangezogen werden Kann.

Wird Unbewegliches Vermögen oder werden Großanlagen Unentgeltlich zur Verfügung Gestellt, So sind Entsprechende Verträge zu Erstellen, die mit dem sichtvermerk des Finanzkontrolleurs zu Versehen sind ; dem Rat und dem Europäischen Parlament ist Hiervon Jährlich bei der Vorlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans Mitteilung zu Machen.

Artikel 62

Neu Erworbene Bewegliche oder Unbewegliche Gegenstände im Sinne des Artikels 59 sind Jeweils vor der Bezahlung in das Laufende Bestandsverzeichnis Einzutragen.

Die Erfolgte Eintragung ist auf der Entsprechenden Rechnung oder dem beigefügten Dokument zu Vermerken.

Abschnitt III

Rechnungsführung

Artikel 63

Die Rechnungsführung ist in Europäischen Rechnungseinheiten nach Kalenderjahren in Form der " Doppelten Buchführung " Vorzunehmen. sie Muß Sämtliche Einnahmen und ausgaben des Haushaltsjahres Erfassen. sie Stützt sich auf Belege. die Haushaltsrechnung und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden werden in Europäischen Rechnungseinheiten Aufgestellt.

Artikel 64

Die Buchungen im Zusammenhang mit der Rechnungsführung über die Haushaltsvorgänge und der Rechnungsführung über die Mittelbindungen und Einziehungsanordnungen sind nach einem Buchungsplan Vorzunehmen, dessen Kontengruppen Genau nach den für die Aufstellung der Übersicht über das Vermögen und die Schulden Massgebenden Konten und den Konten für Haushaltsausgaben und -Einnahmen Getrennt sind.

Sie Müssen Einen Allgemeinen Monatlichen Kontenabschluss sowie eine nach Kapiteln und Artikeln Gegliederte Übersicht über die Haushaltseinnahmen und -ausgaben Ermöglichen, die dem Finanzkontrolleur Übermittelt werden.

Artikel 65

Mit ausnahme der in den Artikeln 96 und 102 Erwähnten Vorschüsse werden Alle Vorschüsse auf einem Verwahrkonto Verbucht und Spätestens in dem Haushaltsjahr Abgerechnet, das auf die Zahlung dieses Vorschusses Folgt ; ausgenommen sind Dauervorschüsse, die in Regelmässigen Zeitabständen Überprüft werden.

Die in Artikel 42 Absatz 3 Erwähnten Vorschüsse werden jedoch in der Regel Binnen 6 Wochen nach durchführung der Massnahme Abgerechnet, für die sie Gewährt wurden.

Artikel 66

Die Einzelheiten der Aufstellung und ausführung des Buchungsplans werden in den in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen Festgelegt.

Artikel 67

Die Bücher werden bei Ablauf des Haushaltsjahres Abgeschlossen, Damit die Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften und die Haushaltsrechnung, die in Titel Vi dieser Haushaltsordnung Vorgesehen sind, Aufgestellt werden können. die Haushaltsrechnung ist dem Finanzkontrolleur Vorzulegen.

TITEL V

VERANTWORTUNG DER ANWEISUNGSBEFUGTEN, DER FINANZKONTROLLEURE, DER RECHNUNGSFÜHRER UND DER ZAHLSTELLENVERWALTER

Artikel 68

Die Anweisungsbefugten sind Disziplinarisch Verantwortlich und Gegebenenfalls zum Schadenersatz Verpflichtet, Wenn sie Forderungen Feststellen oder Einziehungsanordnungen Erteilen, Mittelbindungen Vornehmen oder auszahlungsanordnungen Unterzeichnen, Ohne Dabei diese Haushaltsordnung und die Entsprechenden durchführungsbestimmungen zu Beachten. das Gleiche Gilt, Wenn sie es Unterlassen ein Dokument auszustellen, das eine Forderung Begründet, oder Wenn sie die Erteilung von Einziehungsanordnungen Ohne Grund Unterlassen oder Verzögern.

Artikel 69

Die Finanzkontrolleure sind für die Handlungen, die sie in Erfuellung Ihrer Aufgaben Vornehmen, Namentlich Wenn sie Ihren sichtvermerk Trotz Mittelüberschreitung Erteilen, Disziplinarisch Verantwortlich und Gegebenenfalls zum Schadenersatz Verpflichtet.

Artikel 70

(1) Die Rechnungsführer und die Unterstellten Rechnungsführer sind für die von Ihnen Geleisteten Zahlungen Disziplinarisch Verantwortlich und Gegebenenfalls zum Schadenersatz Verpflichtet, Wenn sie Dabei die Bestimmungen des Artikels 46 nicht Beachtet Haben.

Sie sind bei Verlust oder Beschädigung der Ihnen Anvertrauten Gelder, Werte und Dokumente Disziplinarisch Verantwortlich und zum Schadenersatz Verpflichtet, Wenn sie Vorsätzlich oder Grob Fahrlässig Gehandelt Haben.

Unter den Gleichen Bedingungen sind sie Verantwortlich für die Ordnungsmässige ausführung der Anordnungen, die sie Hinsichtlich der Verwendung und Verwaltung der Bank - und Postscheckkonten Erhalten, Insbesondere

A) Wenn die von Ihnen Vorgenommenen Zahlungen oder Einziehungen nicht den auf den auszahlungsanordnungen Bzw. den Annahmeanordnungen Angegebenen Beträgen Entsprechen,

B) Wenn sie die Zahlungen An Andere Personen Als die Empfangsberechtigten Leisten.

(2) Die Zahlstellenverwalter sind Disziplinarisch Verantwortlich und Gegebenenfalls zum Schadenersatz Verpflichtet.

A) Wenn sie die von Ihnen Geleisteten Zahlungen nicht durch Ordnungsmässige Belege nachweisen können,

B) Wenn sie die Zahlung An eine Andere Person Als den Empfangsberechtigten Leisten.

Sie sind bei Verlust oder Beschädigung der Ihnen Anvertrauten Gelder. Werte und Dokumente Disziplinarisch Verantwortlich und zum Schadenersatz Verpflichtet, Wenn sie Vorsätzlich oder Grob Fahrlässig Gehandelt Haben.

(3) der Rechnungsführer, die Unterstellten Rechnungsführer und die Zahlstellenverwalter Versichern sich gegen die Risiken, denen sie auf Grund dieses Artikels ausgesetzt sind.

Das Organ Deckt die Betreffenden Versicherungskosten nach Massgabe der in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen.

Den Beamten, die die Eigenschaft eines Rechnungsführers, Unterstellten Rechnungsführers oder Zahlstellerverwalters Haben, wird eine Sondervergütung Gewährt. die Betreffenden Beträge werden Monatlich einem vom Organ auf den Namen Jedes Einzelnen dieser Bediensteten Eröffneten Konto Gutgeschrieben, So daß ein Garantiefonds für die Deckung des Etwaigen Kassen - oder Bankdefizits Geschaffen wird, für das der Betreffende Gegebenenfalls Verantwortlich ist, soweit es nicht aus den Leistungen der Versicherungsgesellschaften Gedeckt worden ist.

Das Guthaben der Garantiekonten wird den Betreffenden bei Beendigung Ihrer Tätigkeit Als Rechnungsführer, Unterstellter Rechnungsführer oder Zahlstellenleiter ausgezahlt.

(4) in den in Artikel 106 Vorgesehenen durchführungsbestimmungen wird Festgelegt, Welche Gruppen von Beamten oder Bediensteten zu Rechnungsführern oder Zahlstellenverwaltern Ernannt werden können.

Artikel 71

Die Anweisungsbefugten, Finanzkontrolleure, Rechnungsführer, Unterstellten Rechnungsführer oder Zahlstellenverwalter sind nach Massgabe der Artikel 22 Bzw. der Artikel 86 bis 89 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften Gegebenenfalls zum Schadenersatz Verpflichtet und Disziplinarisch Verantwortlich.

Artikel 72

Jedes Organ Verfügt vom Zeitpunkt der Vorlage der Haushaltsrechnung An über eine Frist von Zwei Jahren, Um über die Entlastung zu Beschliessen, die dem Rechnungsführer für die Betreffenden Rechnungsvorgänge zu Erteilen ist.

TITEL VI

RECHNUNGSLEGUNG UND RECHNUNGSPRÜFUNG

Artikel 73

Die Kommission erstellt spätestens bis zum 1. Juni des folgenden Jahres eine Haushaltsrechnung der Gemeinschaften, die folgende nach dem Eingliederungsplan unterteilten Schriftstücke umfasst :

1. Eine Einnahmentabelle, die enthält :

- Die Einnahmenansätze des Haushaltsjahres,

- Die Änderungen der Einnahmenansätze auf Grund von Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltsplänen.

- Die im Laufe des Haushaltsjahres eingezogenen Einnahmen,

- Die vom vorausgehenden Haushaltsjahr noch ausstehenden Forderungen,

- Die im Laufe des Haushaltsjahres Festgelegten Forderungen,

- Die am Ende des Haushaltsjahres noch einzuziehenden Beträge.

Dieser Tabelle ist gegebenenfalls eine Übersicht über die Salden und die Bruttobeträge der in Artikel 22 Absatz 2 genannten Rechnungsvorgänge beizufügen ;

2. Tabellen über die Entwicklung der Mittel des Haushaltsjahres, aus denen - Getrennt nach Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen und nicht Getrennten Mitteln - folgendes ersichtlich ist :

- Die ursprünglichen Mittelansätze,

- Die Änderungen durch Nachtrags- oder Berichtigungshaushaltspläne,

- Die Änderungen durch Mittelübertragungen,

- Die endgültigen Mittel des Haushaltsjahres,

- Die nach Artikel 6 fortbestehenden oder übertragenen Mittel ;

3. Ausgabentabellen, aus denen die Verwendung der ausgabenmittel des Haushaltsjahres und - getrennt nach Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen und nicht getrennten Mitteln - folgendes erseichtlich ist :

- Die zu Lasten des Haushaltsjahres gebundenen Mittel,

- Die zu Lasten des Haushaltsjahres geleisteten Zahlungen,

- Die Feststellung der Mittelbindungen des Haushaltsjahres und die Berechnung der bei Abschluß des Haushaltsjahres noch zu zahlenden Beträge.

- Die auf Grund von Artikel 88 oder durch Beschluß der Haushaktsbehörde nach Artikel 6 fortsbestehenden Verplichtungsermächtigungen,

- Die nach Artikel 6 übertragenen Zahlungsermächtigungen,

- Die nach Artikel 6 übertragenen nicht getrennten Mittel,

- Die verfallene Mittel.

Dieser Tabelle ist gegebenenfalls eine Übersicht über die Salden und die Brüttobeträge der in Artikel 22 Absatz 2 gennanten Rechnungsvorgänge bezufügen;

4. Tabellen über die Verwendung der verfügbaren Mittel früherer Haushaltsjahre, aus denen folgendes ersichtlich ist :

- Die Höhe der fortbestehenden oder übertragenen Mittel, getrennt nach Verpflichtungsermächtigungen, Zahlungsermächtigungen und nicht getrennten Mitteln,

- Die Mittelbindungen zu Lasten der verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen.

- Die Zalhangen zu Lasten der übertragenen Zahlungsermächtigungen und nicht getrennten Mittel,

- Die Feststellung der bei Abschluß des vorhergehnden Haushaltsjahres noch zu zahlenden Betrage und die Berechnung der bei Abschluß des laufenden Haushaltsjahres noch zu zahlenden Beträge,

- Die Höhe der nicht verbrauchten für das folgende Haushaltsjahr fortbestehenden Mittel,

- Die Höhe des verfallenen Mittel, getrennt nach Verpflichtungsermächtigungen, Zalhungsermächtigungen und nicht getrennten Mitteln.

5. Als Anlage eine Aufstellung über die Kapitaltransaktionen und den Schuldendienst, aus dem folgendes ersichtlich ist :

- Die Höhe der gewährten Darlehen,

- Die Höhe der Rückzahlungen auf die aufgenommenen Anleiben und die Anleihekosten,

- Die Höhe der Anleihen,

- Die Höhe der Rückzahlungen auf das Kapital und die Zinsen der Darlehen.

Artikel 74

Bis spätestens zum 1. April teilt jedes Organ der Komission die Angaben, die sie für die Erstellung der Haushaltsrechnung und der Vermögensübersicht benötigt, sowie einem Beitrag zu der in Artikel 75 erwahnten Analyse der Haushaltsführung mit.

Artikel 75

Der Haushaltsrechnung wird eine Analyse der Haushaltsführung des betreffenden Jahres vorangestellt. Darin sind alle Einnahmen und ausgaben, die sich auf das abgelaufene Haushaltsjahr beziehen, für jedes Organ der Gemeinschaften auszuweisen. Sie hat dieselbe Form und dieselben Untergliederungen wie der Haushaltsplan.

Artikel 76

Die Kommission erstellt innerhalb der in Artikel 73 vorgesehenen Frist die Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften zum 31. Dezember des abgelaufenen Haushaltsjahres. Dieser Übersicht ist ein zum gleichen Zeitpunkt aufgestellter Kontenabschluß beigefügt, welcher den Kontenstand in soll und Haben sowie die Salden wiedergibt.

Artikel 77

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof spätestens bis zum 1. Juni die Haushaltsrechnung, die Analyse der Haushaltsführung und die Übersicht über das Vermögen und die Schulden.

Artikel 78

Der Rechnungshof und seine Mitglieder können im Rahmen ihres Auftrags von Bediensteter des Rechnungshofes unterstützt werden.

Die Aufgaben, die den Bediensteten nach Absatz 1 übertragen werden, müssen besonders bestimmt und auf die für ihre Durchführung erforderliche Zeit begrenzt werden. Sie müssen den Behörden, bei denen der beauftragte Bedienstete tätig ist, vom Rechnungshof selbst oder von einem seiner Mitglieder mitgeteilt werden.

Artikel 79

Jedes Organ übermittelt dem Rechnungshof vierteljährlich, spätestens aber in dem Monat nach Ablauf des Vierteljahres und für das vierte Vierteljahr spätestens in dem Monat nach Abschluß des Haushaltsjahres, die Buchungsbelege, insbesondere die Unterlagen und Bescheinigungen betreffend die genaue Anwendung der Bestimmungen über die ausführung des Haushaltsplans sowie die Mittelbindungen, die Zahlung von ausgaben, die Feststellung und die Einziehung von Einnahmen, vorbehaltlich der Anwendung des Artikels 19 der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 und des Artikels 80 dieser Haushaltsordnung. Der Rechnungshof kann an jedes Organ Fragen betreffend die genannten Buchungsbelege richten.

Artikel 80

Durch die Prüfung, die der Rechnungshof an Hand der Rechnungsunterlagen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle durchführt, stellt dieser die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und ausgaben im Hinblick auf die Verträge, den Haushaltsplan, die Haushaltsordnung und alle in Durchführung der Verträge erlassenen Vorschriften fest und überzeugt sich von der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.

Bei der Durchführung seiner Aufgaben kann der Rechnungshof nach Maßgabe des Artikels 82 von allen Dokumenten und Informationen betreffend die Rechnungsführung der seiner Kontrolle unterliegenden Dienststellen und sonstigen Einrichtungen Kenntnis nehmen; er ist befugt, alle Bediensteten zu hören, die für ausgaben oder Einnahenvorgänge verantwortlich sind, und von allen Prüfungsmöglichkeiten Gebrauch zu machen, die diesen Stellen eingeräumt sind.

Um alle auskünfte zu erhalten, die er für die Erfuellung der Aufgabe benötigt, welche ihm auf Grund der Verträge und der in Durchführung dieser Verträge erlassenen Rechtsakte übertragen ist, kann der Rechnungshof auf seinen Wunsch zu den Maßnahmen hinzugezogen werden, welche die Kommission gemäß den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und den Artikeln 18 und 19 der Verordenung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 2891/77 durchführt. Diese Bestimmung gilt auch hinsichtlich der Kontrolle aller von den Gemeinschaften geschaffenen Fonds.

Artikel 81

Der Rechnungshof achtet darauf, daß alle Depot- und Kassenbestände in Wertpapieren und Mitteln an Hand von Bescheinigungen, die von den verwahrenden Stellen unterzeichnet sind, oder an Hand von amtlichen Feststellungsvermerken des Kassen- und Wertpapierbestands geprüft werden. Er kann derartigs Prüfungen selbst vormehmen.

Artikel 82

Die Kommission und die anderen Organe gewähren dem Rechnungshof jede Unterstützung und erteilen alle auskünfte, die dieser zur Erfuellung seiner Aufgabe für erforderlich hält, insbesondere alle auskünfte, über die sie auf Grund der Kontrollen verfügen, die sie gemäß der Gemeinschaftsregelung bei den Dienststellen durchgeführt haben, welche an der Haushaltsführung der Gemeinschaften beteiligt sind und ausgaben für Rechnung der Gemeinschaften tätigen. Sie halten insbesondere alle Unterlagen über die Vergabe und die ausführung von Auftragen, alle Bücher über Kassen- und Sachbestand, Buchungsunterlagen, Belege, sich hierhauf beziehende Verwaltungsdokumente, Unterlagen über die Einnahmen und Ausgaben, Bestandsverzeichnisse sowie Organisations- und Personalübersichten der Dienststellen, zur Verfügung des Rechnungshofes, die dieser zur Prüfung des Haushaltsrechnung an Hand der Rechnungsunterlagen oder an Ort und Stelle für erforderlich hält.

Zu diesem Zweck sind die den Prüfungen des Rechnungshofes unterliegenden Bediensteten insbesondere verpflichtet,

a) ihre Kasse zu öffnen sowie die Kassen-, Wert- und Sachbestände jeglicher Art und die von ihnen verwahrten Belege für die Rechnungsführung sowie sämtliche Bücher und Registrer und Sämtliche anderen damit zusammenhängenden Dokumente vorzulegen,

b) die Korrespondenz und alle sonstigen Dokumente vorzulegen, die für die vollständige Durchführung der Prüfung im Sinne des Artikels 80 Absatz 1 notwendig sind.

Die Erteilung der Informationen nach Buchstabe b) darf nur vom Rechnungshof oder von einem seiner Mitglieder gefordert werden ; sie ist schriftlich anzufordern.

Der Rechnungshof ist befugt, die Dokumente über die Einnahmen und ausgaben der Gemeinschaft zu prüfen, die in den Dienstellen der Organe, insbesondere in den für die Beschlüsse über diese Einnahmen und ausgaben verantwortlichen Dienststellen, verwahrt werden.

Die prüfung der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und ausgaben sowie die Kontrolle der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung erstrecken sich auch auf die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch Stellen außerhalb der Organe, die diese Mittel als Subventionen erhalten.

Die Gewährung von Subventionen an Stellen außerhalb der Organe setzt voraus, daß der Empfänger der Subvention ihrer Verwendungsprüfung durch den Rechnungshof zustimmt.

Artikel 83

(1) Der Rechnungshof übermittelt der Kommission und den betroffenen Organen spätestens bis zum 15. Juli die Bemerkungen, die ihm zur Aufnahme in den in Artikel 78f des EGKS-Vertrags, in Artikel 206a des EWG-Vertrags und in Artikel 180a des Euratom-Vertrags vorgesehenen Bericht geeignet erscheinen. Alle Organe übermitteln dem Rechnungshof ihre Stellungnahme spätestens bis zum 31. Oktober. Mit ausnahme der Kommission übermitteln die Organe ihre Stellungnahme gleichzeitig der Kommission.

(2) Der Rechnungshof fügt seinenm Jahresbericht eine Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung bei.

(3) Der Rechnungshof kann ferner jederzeit seine Bemerkungen zu besonderen Fragen vorlegen und auf Antrag eines Organs der Gemeinschaften Stellungnahmen abgeben.

Artikel 84

Der Rechnungshof übermitteln den für die Entlastung zuständingen und den anderen Organen spätestens bis zum 30. November den Jahresbericht mit den dazugehörigen Antworten und sorgt für dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 85

Vor dem 30. April des folgenden Jahres erteilt das Europäische Parlament auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit entscheidet, der Kommission Entlastung zur ausführung des Haushaltsplans. Kann dieser Termin nicht eingehalten werden, so teilt das Europäische Parlament oder der Rat der Kommission die Gründe für den Aufabschlub dieser Entscheidung mit.

Der Finanzkontrolleur berücksichtigt die in den Entlastungsbeschlüssen enthaltenen Bemerkungen.

Die Organe heffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um den in den Entlastungsbeschlüssen enthaltene Bermerkungen Folge zu leisten. Sie erstatten auf Wunsch des Europäischen Parlaments oder der Rates bericht über die im Anschluß an diese Bemerkungen getroffenen Maßnahmen und insbesondere über die Weisungen, die sie an die an der ausführung des Haushaltsplans beteiligten Dienststellen gerichtet haben. Diese Berichte werden auch dem Rechnungshof übermittelt.

Vorbehaltlich von Absatz 3 Satz 2 haben die Organe in einem Anhang zur Haushaltsrechnung des folgenden Haushaltsjahres Rechenschaft über die Maßnahmen abzulegen, welche auf die im Entlastungsbeschluß enthaltenen Bemerkungen hin getroffen wurden.

TITEL VII

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DIE FORSCHUNG- UND INVESTITIONSMITTEL

Artikel 86

Die Titel I bis VI und Titel XI finden auf die Forschungs- und Investitionsmittel des in Artikel 87 gennanten besonderen Kapitels sowie die in Artikel 90 erwähnten Finanzpläne Anwendung, sofern keine abweichenden Bestimmungen vorgesehen sind oder soweit sie nicht mit den besonderen Bestimmungen dieses Titels unvereinbar sind.

Artikel 87

Die Mittel für die Forschungs- und Investitionstätigkeiten werden in einem besondere Kapitel innerhalb des Einzelplans "Kommission" eingesetzt.

Diese besondere Kapitel umfaßt die Mittel für die Verwicklichung der Forschungs- und Investitionsziele durch

a) direkte Aktionen, bestehend aus Forschungsprogrammen, die bei den vier Forschungsanstalten der Gemeinsamen Forschungsstelle durchgeführt und grundsätalich vollständig aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden;

b) indirekte Aktionen, bestehend aus Programmen, die im Rahmen von mit Dritten zu schließenden Verträgen durchgeführt und grundsätzlich teilweise aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden;

c) konzertierte Aktionen, bestehend aus Maßnahmen der Gemeinschaften zur Koordinierung der in den Mitgliedstaaten durchgeführt individuellen Forschungsaktionen, bei denen nur die Verwaltungsausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften finanziert werden.

Es umfaßt außerdem die Mittel für die sonstigen Tätigkeiten, insbesondere die Leistungen für Rechnung Dritter.

Artikel 88

(1) Ein globaler Mehrjahresbetrag "Tranche" genannt, wird für jede der in Artikel 87 festgelegten Aktionen bereitgestellt, die einem vom Rat in Programmbeschlüssen oder entsprechenden Beschlüssen festgelegten Forschungs- und Investitionsziel entsprechen.

Die Tranche ist die haushaltsmäßige Bereitstellung des Gesamtbetrags jeder Zuweisung pro Forschnungs- und Investitionsziel unter Berücksichtigung etwaiger finanzieller Reserven, sofern der Rat für das Ziel in den Programmbeschlüssen oder den entsprechenden Beschlüssen nicht verschiedene Stufen festgelegt hat, die jeweils ein zusammenhängendes Ganzes bilden.

(2) Die jährlich im Haushaltsplan für die Forschungs- und Investitionsausgaben bewilligten Mittel umfassen Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen.

(3) Die Verpflichtungsermächtigungen innerhalb der einzelnen Tranchen sind dazu bestimmt, die Deckung aller rechtlichen Verpflichtungen zu ermöglichen, die die Kommission eingehen darf.

Sie stellen die H¨chstgrenze der ausgaben dar, für welche die Kommission während des für dis Durchführung des enteschprechenden Vorhabens zugrunde gelegten Haushaltsjahres Verdbindlichkeiten eingehen darf.

Sie bleiben abweichend von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a) bis zu ihrer Aufhabung in Wege des Haushaltsverfahrens gültig.

(4) Die Zahlungsermächtigungen stellen die Hoechstgrenze der Ausgaben dar, die während eines Haushaltsjahres zur Deckung der im Laufe des Haushaltsjahres oder im Laufe früreher Haushaltsjahre eingegangenen Verbindlichkeiten geleistet oder angewiesen werden können.

Die Zahlungsermächtigungen, die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie eingesetzt wurden, nicht in Anspruch genommen worden sind, sind Gegenstand einer automatischen Übertragung, die auf das nächste Haushaltsjahr begrenzt ist.

Artikel 89

Der Eingliederungsplan des in Artikel 87 genannten besonderen Kapitels wird hinsichtlich der Bezeichnung der Artikel und Posten gemäß dem Bestimmungszweck der Ausgaben, wie er sich aus der Verwirklichung der Forschungs- und Investitionsvorhaben und sonstigen Tätigkeiten nach dem genannten Artikel ergibt, aufgestellt.

Ferner werden die Ausgaben innerhalb der Posten nach ihrer Art in Unterposten gegliedert.

Ein Schema des Eingliederungsplans nach Unterabsatz 1 ist im Anhang enthalten. Diese Schema ist verbindlich hinsichtlich der darin aufgestellten Grundsätze, insbesondere der Unterteilung in Artikel, und dient als Hinweis hinsichtlich der darin vorgesehenen Unterteilung in Posten und Unterposten.

Artikel 90

(1) Ergänzend zu den in Artikel 12 erwähnten Schriftstücken werden dem Vorentwurf des Haushaltsplans Finanzpläne beigefügt. Diese Pläne, die gegebenenfalls gemäß dem verabschiedeten Haushaltsplan überarbeitet werden, dienen der Bewirtschaftung der in dem besonderen Kapitel nach Artikel 87 eingesetzten Mittel.

(2) Die Finanzpläne umfassen :

a) im ersten Teil die Mittel für die Durchführung der einzelnen Forschungs- und Investitionsziele oder sonstigen Tätigkeiten einschließlich der Arbeiten für Rechnung Dritter, die bei den Artikeln und Posten des in Artikel 87 erwähnten besonderen Kapitels bereitgestellt wurden. Der Eingliederungsplan zu diesem Teil wird gemäß Artikel 89 festgelegt;

b) im zweiten Teil in Form von Sammelkonten die Mittel, die dem Einsatz der Instrumente zur Verwirklichung der Forschungs- und Investitionsvorhaben und sonstigen Tätigkeiten entsprechen. Diese Durchführungs-instrumente können sein :

- die wissenschaftlichen Abteilungen,

- die allgemeinen Dienste,

- die Wissenschaftlichen und technischen Hilfsdienste;

c) im dritten Teil die Konten für die Personalausgaben.

Für die Bewirtschaftung können die Unterposten in den drei Teilen der Finanzpläne in Kategorien und Rubriken unterteilt werden.

(3) Jedem Durchführungsinstrument entspricht ein Sammelkonto. In jedem Sammenlkonto werden die Mittel, die bei den verschiedenen Artikeln und Posten des ersten Teils, besonders im Hinblick auf den Einsatz des entsprechenden Durchführungsinstruments bereitsgestellt wurden, zusammengefaßt. Innerhalb der Sammelkonten und der unter Absatz 2 Buchstabe c) erwähnten Konten werden die Mittel nach ihrer Art gegliedert.

(4) Bei den Verbuchungen bei den Konten für die Personalausgaben dürfen die im ersten Teil der Finanzpläne zur Verfügung gestellen Beträge nicht überschritten werden.

Bei den Verbuchungen bei den Sammelkonten darf die Summe der bei den Artikeln und Posten des ersten Teils des Finanzplans vorgesehenen Mittel nicht überschritten werden. Im Falle von Übertragungen oder Bereitstellung infolge einer von Dritten stammenden Mehreinnahme können die Ausgaben jedoch im gleichen Maße erhöht werden:

- bei den Mittelbindungen bis zur Höhe der in den Verträgen mit den antragstellenden Dritten vorgesehenen Erstattungen,

- bei den Zahlungen bis zur Höhe der festgestellten Ansprüche auf diese Erstattungen.

(5) Die Verbuchungen bei den Konten für die Personalausgaben müssen monatlich auf den ersten und den zweiten Teil der Finanzpläne verteilt werden.

Die Verbuchungen bei den Sammelkonten müssen monatlich nach Forschungs- und Investitionsvorhaben und sonstigen Tätigkeiten des ersten Teils des Fiannzplans nach Maßgabe des für den Einsatz der Durchführungsinstrumente verwendeten Teils der Mittel aufgeschlüsselt werden.

Diese Verbuchungen werden dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks und danach dem Rechnungsführer übermittelt.

Die Verbuchungen bei den Forschungs- und Investitionsvorhaben und sonstigen Tätigkeiten des ersten Teils des Finanzplans müssen monatlich bei den Artikeln und Posten des in Artikel 87 erwähnten besonderen Kapitels im Haushaltsplan ausgewiesen werden,und zwar durch Ausfertigung von Mittelbindungsarträgen und Pro-forma-Zahlungsanordnungen, die dem Finanzkontrolleur zwecks Erteilung des Sichtvermerks und sodann dem Rechnungsführer übermitteln werden.

(6) Der Haushaltsrechnung wird als Anlage ein Dokument beigefügt, in dem die Ergebnisse der zu Lasten der einzelnen Sammelkonten un der Konten für Personalausgaben verbuchten Vorgänge dargelegt sind.

Aus diesem Dokument ist die Bereinu-igung der Salden der Sammelkonten zu entnehmen.

Artikel 91

Das in Artikel 87 erwähnte besondere Kapitel umfaßt einen nach Artikeln und Posten gegliederten Fälligkeitsplan für die Verbindlichkeiten und die Zahlungen, aus dem für jede Tranche hervorgeht, in welcher Zeitfolge die Verpflichtungsermächtigungen und die entsprechenden Zahlungsermächtigungen in Auspruch genommen werden sollen. Der Fälligkeitsplan wird jährlich überprüft.

Artikel 92

(1) Ist der Haushaltsplan zu Beginn eines Haushaltsjahres noch nicht endgültig festgestellt, so werden die Ausgaben wie folgt vorgenommen :

- Die Mittelbindungen können bis zu einem Viertel der Mittel vorgenommen werden, die in dem Fälligkeitsplan für die vorhersehbaren Verbindlichkeiten für das betreffende Haushaltsjahr zuzüglich eines Zwölftels je abgelaufener Monat aufgeführt sind, wobei jedoch die im Entwurf des Haushaltsplans oder, falls dieser nicht vorliegt, im Vorentwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel nicht überschritten werden dürfen;

- Die Zahlungen können monatlich je Artikel und Posten des in Artikel 87 erwähnten besonderen Kapitels bis zu einem Zwölftel der jährlichen Voranschläge geleistet werden, die für das betreffende Haushaltsjahr im Fälligkeitsplan der Zahlungen im Rahmen der Voranschläge der Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen sind.

(2) Liegen jedoch keine Fälligkeitspläne für die Mittelbindungen und die Zahlungen für das betreffende, Haushaltsjahr vor, so können die in Absatz 1 erwähnten Mittelbindungen und Zahlungen bie zur Höhe der im Entwurf des Haushaltsplans oder, falls dieser nicht vorliegt, im Vorentwurf des Haushaltsplans oder, falls dieser nicht vorliegt, im Vorentwurf des Haushaltsplans vorgesehenen Mittel vorgenommen werden, wobei die Kommission jedoch monatlich höchstens über folgende Beträge verfügen darf :

- bei den Mittelbindungen : insgesamt ein Viertel des im Haushaltsplan des Vorjahres eingesetzten Gesamtbetrags zuzüglich eines Zwölftels für jeden abgelaufenen Monat ;

- bei den Zahlungen : insgesamt ein Zwölftel der im Haushaltsplan des Vorjahres vorgesehenen Gesamtmittel.

Artikel 93

(1) Jeder Beschluß über Mittelübertragungen bedarf des vorherigen Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs, durch den die Verfügbarkeit der Mittel sowie die Ordnungsmäßigkeit und Übereinstimmung der Übertragungen mit den geltenden Bestimmungen bestätigt werden.

(2) Ist der Finanzkontrolleur jedoch der Ansicht, daß er die Auswirkungen dieser Übertragungen auf das finanzielle Gleichgewicht der Sammelkonten des Finanzierungsplans nicht im voraus feststellen kann, so beschränkt er sich auf die Abgabe einer Stellungnahme.

In diesem Fall kann der Anweisungsbefugte im Rahmen seiner Befugnisse die Übertragung unter alleiniger Verantwortung vornehmen, wobei er dem Finanzkontrolleur jeden Monat alle zweckdienlichen Informationen erteilt, wonach dieser die finanziellen Auswirkungen der vorgenommenen Mittelübertragungen feststellen kann.

Stellt der Finanzkontrolleur an Hand dieser Informationen fest, daß in einem Sammelkonto ein finanzielles Ungleichgewicht aufgetreten ist, so setz er den Anweisungsbefugten hiervon in Kenntnis.

(3) Die Anpassungen zwischen Kategorien innerhalb des Kontos für die Personalausgaben sowie die Anpassungen innerhalb der spezifischen Mittel der Sammelkonten werden dem Finanzkontrolleur zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

(4) Um die lezten Buchungen zu ermöglichen, können zur Bereinigung der Salden der Sammelkonten auch nach Ende des Haushaltsjahres Mittelübertragungen vorgenommen werden.

Artikel 94

(1) Zur Anwendung des Artikels 21 werden die Artikel, Posten und Unterposten des in Artikel 87 erwähnten Kapitels jeweils den Titeln, Kapiteln und Artikeln gleichgestellt.

(2) Abweichend von Artikel 21 Absatz 2 kann die Kommission im Rahmen der bei der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans festzulegenden Grenzen und Bedingungen Mittel übertragungen von Artikel zu Artikel und von Posten zu Posten innerhalb des in Artikel 87 erwähnten Kapitels vornehmen ; diese Artikel und Posten sind dann namentlich zu bezeichnen und die Übertragungen müssen direkte Maßnahmen betreffen, wobei die nach einem besonderen Schlüssel finanzierten Maßnahmen ausgeschlossen sind.

(3) Abweichend von Artikel 21 Absatz 5 erstreckt sich das darin genannte Verbot der Mittelübertragung nicht auf die Gliederung der Ausgaben nach ihrer Art im Sinne des Artikels 89.

(4) Abweichend von artikel 52 Buchstabe a) ist die freihändige Vergabe zulässig, wenn die Auftragsumme bei wissenschaftlichem und technischem Material sowie bei Bauleistungen 30 000 Europäischen Rechnungseinheiten nicht überschreitet, und zwar unbeschadet der üdbrigen Fälle, in denen die freihändige Vergabe gemäß Artikel 52 Buchstaben b), c) und d) zulässig ist, und unbeschadet der allgemeinen Verpflichtung, die Unternehmer oder Lieferer, welche die zu vergebenden µLieferungen und Bauleistungen ausführen können, soweit wie möglich und mit allen geeigneten Mitteln miteinander in Wettbewerb treten zu lassen.

(5) Abweichend von Artiekl 54 werden folgende Aufträge vor Entscheidung des Anweisungsbefugten einem Vergabebeirat zur Stellungnahme vorgelegt, dessen Zusammensetzung und Tätigkeit durch die in Artikel 106 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen geregelt werden :

a) Aufträge mit wissenschaftlichem oder technischem Charakter, deren Summe 150 000 Europäische Rechnungseinheiten übersteigt, und Kaufverträge über Grundstücke und Gebäude ;

b) Aufträge über Bürobedarf und Material ohne wissenschaftlichen oder technischen Charakter in Höhe von mehr als 30 000 Europäischen Rechnungseinheiten ;

c) Aufträge über Bürobedarf und Material ohne wissenschaftlichen oder technischen Charakter, deren Summe 10 000 Europäische Rechnungseinheiten übersteigt und für die Artikel 52 Buchstaben c), d) und e) gilt.

(6) Abweichend von Artikel 60 Unterabsatz 1 können Verkäufe von wissenschaftlichem und technischem Material ohne vorherige Bekanntgabe auf Grund einer Entscheidung des Anweisungsbefugen nach Stellungnahme des Vergabebeirats vorgenommen werden.

TITEL VIII

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DEN EUROPÄISCHEN AUSRICHTUNGS- UND GARANTIEFONDS FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT, ABTEILUNG GARANTIE

Artikel 95

Dieser Titel gilt für die seit dem 1. Januar 1971 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, finanzierten Ausgaben.

Artikel 96

Bei den Mitteln der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft werden globale vorläufige Mittelbindungen in Höhe des an die Mitgliedstaaten zu zahlenden Vorschüsse vorgenommen.

Als globale vorläufige Mittelbindungen gelten die Entscheidungen der Kommission, durch welche die Höhe dieser Vorschüsse gamäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 festgelegt wird. Durch den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs wird lediglich bestätigt, daß die Mittelbindungen dem Betrag der nach Anhörung des EAGFL-Ausschusses von der Kommission beschlossenen Vorschüsse entsprechen und den Gesamtbetrag der für die Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Lanwirtschaft veranschlagten Mittel nicht übersteigen.

Artikel 97

(1) Nach Prüfung des Aufstellungen, welche die Mitgliedstaaten entsprechend den nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 erlassenen Bestimmungen übermittelt haben, und nach Erteilung des Sichtvermerks des Finanzkontrolleurs wird für die von den Dienststellen und Einrichtungen gemäß Artikel 4 der gennanten Veordnung getätigten Ausgaben eine Mittelbindung nach Kapitel, Artikel und Posten und eine Verbunchung als Zahlung vorgenommen.

Die Mittelbindung wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang der von den Mitgliedstaaten übermittelten Aufstellungen vorgenommen. Die Verbuchung als Zalhung wird grundsätzlich innerhalb derselben Frist vorgenommen.

Dieser Artikel gilt unbeschadet des in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 vorgesehenen Rechnungsabschlusses.

(2) Die in diesem Artikel vorgesehenen Mittelbindungen werden von den in Artikel 96 vorgesehenen globalen vorläufigen Mittelbindungen abgezogen.

Artikel 98

Die Ausgaben werden in der Rechnung eines Haushaltsjahres auf Grund der Zahlungen ausgewiesen, die von den in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 genannten Dienststellen und Einrichtungen bis zum 31. Dezember geleistet wurden, sofern die Mittelbindung und die Auszahlungsanordnung hierfür dem Rechnungsführer bis zum 31. März des folgenden Jahres zugegangen sind.

Artikel 99

Der etwaige Unterschied zwischen den Ausgaben, die gemäß Artikel 98 in der Rechnung eines Haushaltsjahres erfaßt werden, und den von der Kommission beim Abschluß der Rechnungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 anerkannten Ausgaben wird in der Rechnung des Haushaltsjahres ausgewiesen, in dem der Rechnungsabschluß vorgenommen wird.

Artikel 100

(1) Die gemäß Artikel 96 global gebundenen Mittel, für die bis zum 1. April des folgenden Haushaltsjahres keine Mittelbinndungen nach dem Eingliederungsplan gemäß Artikel 97 vorgenommen wurden, bleiben gültig und dienen zur Deckung der auf das ursprüngliche Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben.

(2) Die über diese Ausgaben hinausgehenden Mittel verfallen für das ursprüngliche Haushaltsjahr.

Aus den Mitteln des laufenden Haushaltsjahres wird eine globale vorläufige Mittelbindung in Höhe dieses Betrages vorgenommen.

Artikel 101

(1) Die bei einem Ausgabekapitel veranschlagen Mittel dürfen nicht für Zwecke anderer Ausgabekapitel verwendet werden.

Die Kommission kann dem Rat jadoch spätestens einen Monat vor dem 31. März des folgenden Haushaltsjahres Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel vorschlagen.

Der Rat beschließt hierüber binnen drei Wochen mit qualifizierter Mehrheit. Hat er bis zum Ablauf dieser Frist keinen Beschluß gefaßt, so gelten die Mittelübertragungen als genehmigt.

Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament von diesen Mittelübertragungen.

(2) Die Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb eines Kapitels werden durch Entscheidungen vorgenommen, die die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 13 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 bis zum 31. März trifft.

Die Kommission unterrichtet die Haushaltsbehörde von diesen Mittelübertragungen.

TITEL IX

SONDERBESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE NAHRUNGSMITTELHILFE

Artikel 102

Für jedes Nahrungsmittelhilfeprogramm ist baldmöglichst nach den in den Artikeln 32 bis 35 vorgesehenen Verfahren ein Mittelbindungsantrag vorzulegen.

Die den Mitgliedstaaten gezahlten Vorschüsse werden global auf die vorerwähnten Mittelbindungen angerechnet, deren Betrag nicht überschritten werden darf.

Auf die Zahlungsverbuchung der Ausgaben, welche die Mitgliedstaaten mit Hilfe der ihnen von der Kommission als Vorschuß zur Verfügung gestellten Mittel vornehmen, sowie den Rechnungsabschluß finden die Artikel 97, 98 und 99 Anwendung.

Bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres kann die Kommission Mittelübertragungen von Artikel zu Artikel innerhalb des Kapitels "Nahrungsmittelhilfe" beschließen;

TITEL X

SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS AMT FÜR AMTLICHE VERÖFFENTLICHUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Artikel 103

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieser Haushaltsordnung finden auf das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaft folgende Sonderbestimmungen Anwendung.

(2) Die Mittel des Amtes, deren Gesamtbetrag in einer besonderen Haushaltslinie innerhalb des Einzelplans der Kommission eingesetzt wird , sind in einem Anhang zu diesem Einzelplan detailliert aufgeführt. Die Mittel dieser besonderen Haushaltslinie können unter den in Artikel 21 festgelegten Bedingungen übertragen werden.

Dieser Anhang hat die Form einer Übersicht über die Ausgaben- und Einnahmenansätze, die in der gleichen Weise gegliedert ist wie die Einzelpläne des Haushaltsplans.

Die in diesem Anhang veranschlagten Mittel decken den gesamten Finanzbedarf des Amtes für Veröffentlichungen für die Durchführung seiner Tätigkeit im Dienste der Organe der Gemeinschaften gemäß dem Beschluß vom 16. Januar 1969 über die Einrichtung des Amtes [8]. Die Mittelansätze können bei Bedarf im Laufe des Haushaltsjahres vom Direktorium des Amtes geändert werden, das die dadurch erforderlichen Mittelübertragungen innerhalb des Anhangs beschließt.

[8] ABl. Nr. L 13 vom 18.1.1969, S.19

(3) Die Erläuterungen zu der besonderen Haushaltslinie, in welche der Gesamtbetrag der Mittel des Amtes eingesetzt wird, enthalten auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 5 erwähnten analytischen Buchführung die Vorausschätzung der Kosten für die Leistungen, die das Amt zugunsten der einzelnen Organe erbringt.

Der Gesamtbetrag der Kosten dieser Leistungen entspricht dem Gesamtbetrag der für das Amt in seinen Ausgabenansätzen vorgesehenen Ausgaben.

Der Vorentwurf des Haushaltsplans ist durch ein Dokument mit den Angaben zu ergänzen, auf welchen die Schätzung über die Aufteilung der Leistungen des Amtes auf die einzelnen Organe beruht.

(4) Jedes Organ setzt in seinem Einzelplan einen als Richtwert dienenden Pro-forma-Betrag ein, der der Vorausschätzung der Leistungen entspricht, die das Amt während des betreffenden Haushaltsjahres für das Organ erbringen wird.

(5) Das Amt erstellt eine analytische Buchführung über seine Ausgaben, auf deren Grundlage der Anteil der für die einzelnen Organe erbrachten Leistungen ermittelt werden kann. Das Direktorium legt die Kriterien für diese Buchführung fest.

Das Amt teilt die Ergebnisse dieser analytischen Buchführung den betreffenen Organen mit.

(6) Auf Vorschlag des Direktoriums überträgt die Kommission hinsichtlich der im Anhang veranschlagten Mittel des Amtes dem Direktor des Amtes Anweisungsbefugnisse und legt deren Umfang und Einzelheiten fest.

Jedes Organ ist anweisungsbefugt für die Ausgaben zu Lasten der Mittel für die Veröffentlichung aller Arbeiten, mit denen durch das Amt Druckereien außerhalb des Hauses beauftragt werden. Der Nettoerlös aus dem Verkauf der Veröffentlichungen wird gemäß Artikel 22 Absatz 2 von dem Organ wiederverwendet, das Verfasser dieser Veröffentlichungen ist.

(7) Der Finanzkontrolleur ordnet einen Bediensteten ab, der die Kontrolle der Mittelbindungen und der Auszahlungsanordnungen sowie die Kontrolle der Einnahmen des Amtes wahrnimmt.

Die Kommission ernennt auf Vorschlag des Direktoriums des Amtes einen unterstellten Rechnungsführer, der eigens mit der Einziehung der Einnahmen und mit der Zahlung der Ausgaben beauftragt ist, die vom Amt unmittelbar vorgenommen werden.

(8) Für den eigenen Kassenmittelbedarf des Amtes können von der Kommission auf Vorschlag des Direktoriums Bankkonten oder Postscheckkonten auf den Namen des Amtes eingerichtet werden.

Diesen Konten werden von der Kommission regelmäßig Beträge zugeführt, die von dem Amt aus den dafür vorgesehenen Mitteln abgerufen werden. Diese Zahlungen dürfen den Gesamtbetrag der hierzu im Haushaltsplan der Kommission eingesetzten Mittel nicht übersteigen;

Der jährliche Kassenabschluß wird am Ende des Haushaltsjahres zwischen dem Amt und der Kommission vorgenommen.

(9) Die Haushaltsrechnung und die Übersicht über das Vermögen und Schulden des Amtes sind Teil der Haushaltsrechnung und der Übersicht über das Vermögen und die Schulden der Gemeinschaften im Sinne der Artikel 73 und 76.

(10) Das Direktorium des Amtes legt die Durchführungsbestimmungen zu diesen Sonderbestimmungen sowie die spezifischen Bestimmungen für den Verkauf des Veröffentlichungen und die entsprechende Buchführung fest.

TITEL XI

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 104

Das Europäische Parlament und der Rat können in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Haushaltsfragen alle erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen.

Der Rat kann sich bei seiner Aufgabe von einem Ausschuß unterstützen lassen, der im Rahmen des Ausschusses der Ständigen Vertreter eingesetzt wird.

Artikel 105

Das Europäische Parlament der Rat und die Kommission unterrichten den Rechnungshof jeweils für ihren Teil innerhalb kürzester Frist über alle von ihnen gemäß Artikel 3, Artikel 6 Absätze 3 und 8 und den Artikeln 8, 14 und 21 getroffenen Beschlüsse und Maßnahmen.

Die Ernennung der Anweisungsbefugten, der Finanzkontrolleure, der Rechnungsführer und der Zahlstellenverwalter sowie die Übertragung von Befugnissen oder Ernennungen auf Grund der Artikel 18, 19, 20 und 49 werden dem Rechnungshof mitgeteilt.

Die Kommission gibt dem Rechnungshof die auf Grund von Artikel 106 erlassenen Durchführungsbestimmungen bekannt. Außerdem übermitteln die Organe dem Rechnungshof die internen Regelungen, die sie auf finanziellem Gebiet beschlißen.

Artikel 106

Die Kommission erläßt im Benehmen mit dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Stellungnahme des übrigen Organe die Durchführungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung.

Artikel 107

Alle drei Jahre überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Haushaltsordnung an Hand eines Vorschlags der Kommission. Rechtsakte zur Änderung der Haushaltsordnung werden vom Rat - sofern vom Europaischen Parlament gewünscht - nach Anwendung des Konzertierungsverfahrens erlasen.

Artikel 108

(1) Bei Abschluß des Haushaltsjahres 1977 erstellt die Kommission eine Übersicht über die abgeführten Beträge, aus der der Unterschied zwischen den von den Mitgliedstaaten tatsächlich abgeführten Beträgen und den Beträgen ersichtlich ist, die sie nach der Haushaltsrechnung für die betreffende Haushaltsjahre hätten abführen müssen. Sodann wird dieser Unterschiedsbetrag verrechnet.

Artikel 5 Absatz 2 gilt für die Einnahmen aus den im November und Dezember 1977 festgestellten eigenen Mitteln diese Einnahmen werden für das Haushaltsjahr 1978 berücksichtigt.

(2) Diese Haushaltsordnung wird gemäß den in den Verträgen hierfür vorgesehenen Verfahren überprüft, nachdem der Rechnungshof dazu Stellung genommen hat.

Es werden alle geeigneten Maßnahmen getroffen, um nach der Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofes die Kontinuität der Kontrolle sicherzustellen.

(3) Die am Ende des Haushaltsjahres 1977 gebundenen, aber nicht ausgezahlten Mittel gelten als Mittel, die gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) automatisch übertragen werden.

Die in den Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 1976 und in die Haushaltspläne für frühere Haushaltsjahre eingesetztzen Mittel der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft werden wie folgt übertragen :

a) Handelt es sich dabei um Zahlungen, die auf Grund eingegangener Zahlungsverpflichtungen geschuldet werden, so werden sie während eines Zeitraums von fünf Jahren, der am 31. Dezember des Haushaltsjahres beginnt, in dem sie gebunden wurden, automatisch übertragen.

b) Nach Ablauf dieses Zeitraums kann die Kommission vor dem 1. Mai dem Rat die Liste der weiterhin gebundenen Mittel, deren Übertragung mit ordnungs-gemäßer Begründung beantragt wird, vorlegen und sie dem Europäischen Parlament übermitteln. Der Beschluß wird gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 2 gefaßt.

(4) Die Verpflichtungsermächtigungen für den Sozialfonds, die auf der Grundlage von Artikel 104 des Haushaltsordnung vom 25. April 1973 im Haushaltsplan 1976 für die Maßnahmen des Haushaltsjahres 1978 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit während des Haushaltsjahres, für das sie erteilt wurden, und die Mittel, die im Rahmen von Mittelbindungen auf Grund dieser Verpflichtungsermächtigungen verdraucht wurden, werden den Verpflichtungsermächtigungen des Haushaltsjahres hinzugerechnet, für das sie erteilt wurden.

(5) Ausnahmsweise werden die für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung, zur Verbesserung des Agrarstruktur vorgesehenen Mittel, die aus früheren Haushaltsjahren stammen und deren Bindung im Laufe des betreffenden Haushaltsjahres nicht vorgesehenen ist, in den Erläufterungen zum Haushaltsplan besonders ausgeweisen. Sie werden nicht durch die Einnahmen dieses Haushaltjahres gedeckt.

(6) Die in den Haushaltsplänen 1976 und 1977 für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung eingesetzten Verpflichtungsermächtigungen, für die am Ende des Haushaltsjahres, für das sie im Haushaltsplan eingesetz waren, keine Mittelbindungen vorgenommen wurden, bleiben für die beiden folgenden Haushaltsjahre verfügbar.

(7) Die bedingungen für die Anwendung der Europäischen Rechnungseinheit auf die Einnahmen und Ausgaben werden in den in Artikel 106 vorgesehenen Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 109

- Die Haushaltsordnung vom 25. April 1973 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [9] sowie die Haushaltsordnung vom 18. März 1975 zu deren Ergänzung [10],

[9] ABl. Nr. L 116 vom 1.5.1973, S. 1

[10] ABl Nr. L 73 vom 21.3.1975, S. 45

-alle sonstigen Bestimmungen, die dieser Haushaltsordnung zuwiderlaufen,

werden aufgehoben.

Artikel 110

Diese Haushaltsordnung tritt am 1. Januar 1978 in Kraft.

Diese Haushaltsordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1977.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. CHABERT

ANHANG

In Artikel 89 der Haushaltsordnung vorgesehener Eingliederungsplan

STAND DER AUSGABEN

KAPITEL 33 - FORSCHUNGS- UND INVESTITIONSAUSGABEN

Artikel 330 - Gemeinsame Forschungsstelle : gemeinsames Programm 1977-1980

Posten 3300 Nukleare Sicherheit

Posten 3301 Zukünftige Energiequellen

Posten 3302 Umwelt und Ressourcen

Posten 3303 Messungen, Eichproben und Referenzmethoden

Posten 3304 Dienstleistungen und unterstützende Tätigkeiten

Posten 3309 Abschließende Durchführung der in frührer Programmen genehmigten Aktionen

Artikel 331 - Gemeinsame Forschungsstelle : Ergänzungsprogramme

Posten 3310 Betrieb des Reaktors HFR (Ergänzungsprogramm)

Posten 3311 Abschließende Durchführung der in früherer Programmen genehmigten Aktionen

Artikel 332 - Für den Betrieb der GFS bei fehlen eines Programms gegebenenenfalls erforderliche Mittel

Artikel 333 - Gemeinsame Forschungsstelle - sonstige Tätigkeiten

Posten 3330 Bereitstellung der Anlagen des Reaktors ESSOR sowie des dort eingesetzten Personals für die italienische Regierung

Posten 3331 Dienste und Leistungen der GFS Dritte auf Antrag und gegen Vergütung

Posten 3332 Dienste und Leistungung der GFS für andere Dienststellen der Kommission

Posten 3333 Sicherung der Anlagen der GFS

Artikel 330 bis 333 insgesamt = Mittelansatz GFS insgesamt

Artikel 335 und 356 - Indirekte Aktion - gemeinsames Programm

Posten 3350 Ausbildung

Posten 3351 Fusion und Plasmaphysik (einschließlich JET)

Posten 3352 Biologie und Gesundheitsschutz (Strahlenschutz)

Posten 3353 Referenzmaterialien und -methoden (Referenzbüro der Gemeinschaft - RBG)

Posten 3354 Umweltschutz

Posten 3355 PLutonium-Rückführung in Leichtwasserreaktoren

Posten 3356 Bewirtschaftung und Lagerung radioaktiver Abfälle

Posten 3357 Forschung und Entwicklung im Energiebereich

Posten 3362 Langfristige Prognosen und Bewertungen

Posten 3364 Uranschürfung und Uranaufbereitung

Posten 3365 Wiederverwendung von Papire und Pappe

Posten 3369 Abschließende Durchführung der in früheren Programmen genehmigten Aktioner

Artikel 337 - Indirekte Aktion : verschiedende Tätigkeiten und konzertierte Aktionen

Posten 3370 Durchführung der Entschließung des Rates vom 22. Juli 1975 über die Sicherheit der Kernanlagen

Posten 3371 Durchführung von konzertierten Aktionen

Posten 3372 Zur dienstlichen Verwendung bereitstehendes Personal

Artikel 338 - Indirekte Aktion - sonstige Tätigkeiten

Posten 3380 Bereitstellung des am Reaktor WR2 (Mol) eingesetzten Personals für die belgische Regierung

Posten 3381 Sonstige Bereitstellung von Forschungspersonal

Posten 3388 Dienstleistungen der indirekten Aktion für Dritte auf Antrage und gegen Vergütung

Artikel 335 bis 338 insgesamt = Mittelansatz indirekte Aktion insgesamt

ARTIKEL 330 BIS 338 INSGESAMT = KAPITEL 33 UNSGESAMT

Gliederung der Ausgaben nach ihrer Art

(Artikel 89 Unterabsatz 2)

Unterposten // Bezeichnung

1 // Personalausgaben

2 // Verwaltungsausgaben

3 // Ausgaben für den laufenden technischen Betrieb

4 // Investitionsausgaben

5 // Ausgaben für Verträge

6 // Verschiedene Ausgaben

9 // Zurückgestellte Mittel

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