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Document 31968R0805

Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

ABl. L 148 vom 28.6.1968, p. 24–34 (DE, FR, IT, NL)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1968(I) S. 187 - 196

Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999R1254 ;

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/805/oj

31968R0805

Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 148 vom 28/06/1968 S. 0024 - 0034
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0179
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1968(I) S. 0187
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 3 S. 0072
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0157
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 2 S. 0157
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0063
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 2 S. 0063


VERORDNUNG (EWG) Nr. 805/68 DES RATES vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Funktionieren und der Entwicklung des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse muß die Gestaltung einer gemeinsamen Agrarpolitik Hand in Hand gehen ; sie muß insbesondere eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte umfassen, die je nach Erzeugnis verschiedene Formen annehmen kann.

In der Verordnung Nr. 14/64/EWG (2) wurde bestimmt, daß die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch ab 1964 schrittweise errichtet wird ; die auf diese Weise errichtete Marktorganisation umfasst im wesentlichen eine Regelung von Zöllen und gegebenenfalls eine Regelung von Abschöpfungen für den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den dritten Ländern.

Im Zuge der Einführung einheitlicher Rindfleischpreise in der Gemeinschaft ab 29. Juli 1968 wird zu diesem Zeitpunkt ein gemeinsamer Markt für Rindfleisch hergestellt.

Zweck der gemeinsamen Agrarpolitik ist es, die Ziele des Artikels 39 des Vertrages zu erreichen ; um die Märkte zu stabilisieren und der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, ist es insbesondere auf dem Rindfleischsektor erforderlich, daß Maßnahmen, die die Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse erleichtern sollen, sowie Interventionsmaßnahmen getroffen werden können ; die Interventionsmaßnahmen können in Form von Aufkäufen durch die Interventionsstellen getroffen werden ; es empfiehlt sich jedoch, auch Maßnahmen betreffend Beihilfen für die private Lagerhaltung vorzusehen, da diese die normale Vermarktung am wenigsten beeinträchtigen und dazu beitragen können, den Umfang der Aufkäufe durch die Interventionsstellen zu verringern ; zu diesem Zweck sind namentlich die Festsetzung der Preise für die Auslösung der Interventionsmaßnahmen sowie die Bedingungen vorzusehen, unter denen die Intervention erfolgt.

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Rindfleisch in der Gemeinschaft erfordert die Einführung einer einheitlichen Handelsregelung an ihren Aussengrenzen ; neben dem Interventionssystem trägt eine Handelsregelung mit einer Zollregelung bei der Einfuhr und einem Erstattungssystem bei der Ausfuhr grundsätzlich zu einer Stabilisierung des Gemeinschaftsmarktes bei, indem sie insbesondere verhindert, daß sich die Schwankungen der Weltmarktpreise auf die Preise innerhalb der Gemeinschaft übertragen ; es muß jedoch die Möglichkeit vorgesehen werden, diesem Zoll eine Abschöpfung hinzuzufügen, die dazu bestimmt ist, das Gleichgewicht des Marktes zu gewährleisten, wenn die Preise in der Gemeinschaft eine gewisse Höhe unterschritten haben.

Im Hinblick auf die Anwendung der Abschöpfungsregelung ist es angebracht, auf der Grundlage der Preisnotierungen auf den repräsentativsten Märkten der dritten Länder Einfuhrpreise festzusetzen, und für den Fall, daß Angebotspreise aus anderen dritten Ländern als denen, die zur Festlegung des Einfuhrpreises herangezogen werden, wesentlich unter diesem letzteren Preis liegen, besondere Einfuhrpreise festzusetzen ; die Anwendung besonderer Einfuhrpreise ermöglicht es, Störungen des gemeinschaftlichen Marktes zu verhindern.

Um eine zufriedenstellende Versorgung der Verarbeitungsindustrie in der Gemeinschaft sicherzustellen, gleichzeitig jedoch eine Präferenz zugunsten von in der Gemeinschaft erzeugtem Fleisch beizubehalten, ist es angebracht, für zur Verarbeitung bestimmtes Gefrierfleisch eine besondere Einfuhrregelung vorzusehen, die in der vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Abschöpfung besteht ; damit diese Regelung in einigen Fällen angewandt werden kann, ist es notwendig, daß der Rat alljährlich eine geschätzte Bilanz der verfügbaren Mengen und des Bedarf an für die Verarbeitungsindustrie bestimmtem Fleisch erstellt.

Damit der Mastviehbestand in der Gemeinschaft vergrössert und die Fleischproduktion erhöht werden kann, ohne daß die Zahl der Kühe vermehrt wird und damit die Milchproduktion steigt, ist es zweckmässig, bei bestimmten Marktverhältnissen auf einige Kategorien von Jungrindern und Kälbern aus dritten (1) ABl. Nr. C 18 vom 9.3.1968, S. 16. (2) ABl. Nr. 34 vom 27.2.1964, S. 562/64.

Ländern, die zur Mast in der Gemeinschaft bestimmt sind, eine besondere Einfuhrregelung anzuwenden.

Um den Umfang der Einfuhr von Rindfleisch, insbesondere von gefrorenem Rindfleisch, kontrollieren zu können, ist es angebracht, eine Regelung von Einfuhrlizenzen einzuführen, und zwar in Verbindung mit der Stellung einer Kaution, welche die Durchführung des Einfuhrgeschäfts garantiert.

Die Möglichkeit, bei der Ausfuhr nach dritten Ländern eine Erstattung in Höhe des Unterschieds zwischen den Preisen in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt zu gewähren, bewirkt, daß die Beteiligung der Gemeinschaft am internationalen Rindfleischhandel sichergestellt wird.

Ergänzend zu dem oben beschriebenen System sollte, soweit dies für sein reibungsloses Funktionieren erforderlich ist, vorgesehen werden, daß die Inanspruchnahme des sogenannten aktiven Veredelungsverkehrs geregelt und, soweit es die Marktlage erfordert, untersagt werden kann.

Dank der Zoll- und Abschöpfungsregelung kann auf alle sonstigen Schutzmaßnahmen an den Aussengrenzen der Gemeinschaft verzichtet werden ; der Mechanismus der gemeinsamen Preise, Zölle und Abschöpfungen kann sich jedoch unter besonderen Umständen als unzureichend erweisen ; damit der Gemeinschaftsmarkt in solchen Fällen gegen möglicherweise daraus entstehende Störungen nicht ohne Schutz bleibt, nachdem die früheren Einfuhrhemmnisse beseitigt worden sind, muß es der Gemeinschaft ermöglicht werden, rasch alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes für Rindfleisch erfordert die Beseitigung aller Hemmnisse des freien Verkehrs der betreffenden Waren an den Binnengrenzen der Gemeinschaft.

Beschränkungen des freien Warenverkehrs, die sich möglicherweise aus der Anwendung gesundheitspolizeilicher Maßnahmen ergeben, können zu Marktstörungen in einem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten führen und abweichende Maßnahmen erforderlich machen.

Die Verwirklichung eines gemeinsamen Marktes auf der Grundlage eines gemeinsamen Preissystems würde durch die Gewährung gewisser Beihilfen in Frage gestellt ; daher empfiehlt es sich, daß die Bestimmungen des Vertrages, nach denen die von den Mitgliedstaaten gewährten Beihilfen beurteilt und die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen untersagt werden können, auf den Rindfleischsektor angewandt werden.

Der Übergang von der Regelung der Verordnung Nr. 14/64/EWG auf die durch die vorliegende Verordnung geschaffene Regelung muß möglichst reibungslos erfolgen ; daher können sich Übergangsmaßnahmen als notwendig erweisen, um diesen Übergang zu erleichtern.

Die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch muß zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages vorgesehenen Zielen in geeigneter Weise Rechnung tragen.

Um die Durchführung der in Aussicht genommenen Bestimmungen zu erleichtern, ist ein Verfahren vorzusehen, durch das im Rahmen eines Verwaltungsausschusses eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission herbeigeführt wird -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch umfasst eine Preis- und Handelsregelung und gilt für die nachstehenden Erzeugnisse: >PIC FILE= "T0001814"> TITEL I Preisregelung Artikel 2

Um die Initiativen der beteiligten Berufsstände und Branchen zu fördern, die eine Anpassung des Angebots an die Erfordernisse des Marktes erleichtern sollen, können für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse folgende Gemeinschaftsmaßnahmen ergriffen werden: a) Maßnahmen zur besseren Ausrichtung der Zucht,

b) Maßnahmen zur Förderung einer besseren Organisation der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung,

c) Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität,

d) Maßnahmen, die die Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen auf Grund der Kenntnis der eingesetzten Produktionsmittel ermöglichen sollen,

e) Maßnahmen zur leichteren Feststellung der Marktpreisentwicklung.

Die Grundregeln für diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages erlassen.

Artikel 3

(1) Vor dem 1. August jeden Jahres wird für das im folgenden Jahr beginnende Wirtschaftsjahr ein Orientierungspreis für Kälber und ein Orientierungspreis für ausgewachsene Rinder festgesetzt.

(2) Bei Festsetzung dieser Preise wird insbesondere folgendes berücksichtigt: a) Die Vorausschätzungen für die Entwicklung der Erzeugung und des Verbrauchs von Rindfleisch,

b) die Marktlage bei Milch und Milcherzeugnissen,

c) die gewonnene Erfahrung.

(3) Im Sinne der vorliegenden Verordnung sind zu betrachten als

a) Kälber : lebende Hausrinder mit einem Lebendgewicht bis zu 220 Kilogramm, die noch keine zweiten Zähne haben,

b) ausgewachsene Rinder : andere Hausrinder, ausgenommen reinrassige Zuchttiere.

(4) Die Orientierungspreise werden nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festgesetzt.

Artikel 4

Das Wirtschaftsjahr beginnt für alle in Artikel 1 genannten Erzeugnisse am ersten Montag des Monats April und endet am Vorabend dieses Tages in dem darauffolgenden Jahr, es sei denn, daß der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages eine Abweichung beschließt.

Das erste Wirtschaftsjahr beginnt jedoch am 29. Juli 1968.

Artikel 5

(1) Folgende Interventionsmaßnahmen können ergriffen werden, um einen wesentlichen Preisrückgang zu verhindern oder zu mildern: a) Beihilfen zur privaten Lagerhaltung,

b) Aufkäufe durch die Interventionsstellen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Interventionsmaßnahmen können für ausgewachsene Rinder sowie für frisches oder gekühltes Fleisch ausgewachsener Rinder in Form ganzer Tierkörper, halber Tierkörper, "quartiers compensés", Vorderviertel oder Hinterviertel ergriffen werden.

(3) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 die Liste der in Absatz 2 genannten Waren, für die Interventionsmaßnahmen ergriffen werden können, ändern.

Artikel 6

(1) Interventionsmaßnahmen können gemäß den nach Absatz 4 Buchstabe c) festgesetzten Bestimmungen ergriffen werden, wenn gleichzeitig

a) der Preis für ausgewachsene Rinder, der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 festgestellt wird, unter 98 v.H. des Orientierungspreises liegt;

b) der Preis, der gemäß Artikel 10 auf dem repräsentativen Markt bzw. den repräsentativen Märkten eines Mitgliedstaats oder eines Teilgebiets eines Mitgliedstaats für eine bestimmte Qualität bestimmter Erzeugnisse festgestellt wird, unter einem Preis liegt, der dadurch berechnet wird, daß auf den Preis, unter dem die Interventionsmaßnahmen nach Absatz 2 ergriffen werden, ein Koeffizient angewandt wird, der das Verhältnis ausdrückt, das in der Regel zwischen dem Preis für die betreffende Qualität und dem gemäß Artikel 10 auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preis für ausgewachsene Rinder besteht.

Die Interventionsmaßnahmen können nur auf diejenige Qualität angewandt werden, für die das Bestehen der Voraussetzung nach Buchstabe b) festgestellt wird. Der nach Buchstabe b) berechnete Preis ist der Ankaufshöchstpreis.

(2) Jedoch werden für die gesamte Gemeinschaft gemäß den nach Absatz 4 Buchstabe c) festgesetzten Bestimmungen Interventionsmaßnahmen ergriffen, wenn der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft nach Artikel 10 festgestellte Preis für ausgewachsene Rinder weniger als 93 v.H. des Orientierungspreises beträgt. Der Ankaufshöchstpreis ist der gleiche wie in Absatz 1.

(3) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels, insbesondere die Kriterien für die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b). Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze können nach dem Verfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages jährlich geändert werden.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 27 werden

a) die Interventionsmaßnahmen sowie die Beendigung ihrer Anwendung bestimmt;

b) die Ankaufspreise der Interventionsstellen sowie die Erzeugnisse bestimmt, auf die sich der Ankauf erstreckt;

c) die weiteren Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen, insbesondere die Bestimmungen über den Beginn der Anwendung der Interventionsmaßnahmen.

Artikel 7

(1) Der Absatz der von den Interventionsstellen gemäß den Artikeln 5 und 6 aufgekauften Erzeugnisse erfolgt unter solchen Bedingungen, daß jede Marktstörung vermieden wird, daß allen gleicher Zugang zu den Waren und allen Käufern gleiche Behandlung gewährleistet wird.

(2) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere hinsichtlich der Verkaufspreise sowie der Bedingungen für die Auslagerung und gegebenenfalls für die Verarbeitung der Erzeugnisse, die Gegenstand von Aufkäufen durch die Interventionsstellen waren, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

Artikel 8

(1) Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln betreffend die Beihilfen für die private Lagerhaltung.

(2) Die Durchführungsbestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen.

TITEL II Regelung des Handels mit dritten Ländern Artikel 9

Auf die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse wird der Gemeinsame Zolltarif angewendet.

Artikel 10

(1) Für Kälber und für ausgewachsene Rinder wird ein Einfuhrpreis berechnet, der für jedes dieser Erzeugnisse, ausgehend von den Preisnotierungen auf den repräsentativsten Märkten der dritten Länder, ermittelt wird.

Falls für eines dieser Erzeugnisse der um den Zoll erhöhte Einfuhrpreis niedriger ist als der Orientierungspreis, wird der Unterschied zwischen dem Orientierungspreis und dem um den Zoll erhöhten Einfuhrpreis durch eine Abschöpfung ausgeglichen, die bei der Einfuhr dieses Erzeugnisses in die Gemeinschaft erhoben wird.

Diese Abschöpfung beträgt jedoch

a) 75 v.H. des obengenannten Unterschieds, wenn festgestellt wird, daß der Preis des betreffenden Erzeugnisses auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft höher als der Orientierungspreis und niedriger als oder gleich 102 v.H. dieses Preises ist;

b) 50 v.H. des obengenannten Unterschieds, wenn festgestellt wird, daß der Preis des betreffenden Erzeugnisses auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft höher als 102 v.H. des Orientierungspreises und niedriger als oder gleich 104 v.H. dieses Preises ist;

c) 25 v.H. des obengenannten Unterschieds, wenn festgestellt wird, daß der Preis des genannten Erzeugnisses auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft höher als 104 v.H. des Orientierungspreises und niedriger als oder gleich 106 v.H. dieses Preises ist;

d) null, wenn festgestellt wird, daß der Preis des betreffenden Erzeugnisses auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft höher als 106 v.H. des Orientierungspreises ist,

(2) Bei der Anwendung von Absatz 1 wird eine Änderung des Einfuhrpreises oder des auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preises nicht berücksichtigt, wenn diese Änderung einen festzulegenden Betrag nicht übersteigt.

(3) Für Kälber und für ausgewachsene Rinder, beziehungsweise für eines dieser Erzeugnisse, das aus einem dritten Land oder mehreren dritten Ländern eingeführt wird, deren Märkte für die Berechnung des Einfuhrpreises nicht herangezogen werden, wird dieser für die betreffenden Einfuhren durch einen besonderen Einfuhrpreis ersetzt, wenn gleichzeitig

a) der Angebotspreis der genannten dritten Länder für Kälber, für ausgewachsene Rinder oder für eines der im Anhang in Abschnitt a) unter den Tarifstellen 02.01 A II a) 1 aa) oder 02.01 A II a) 1 bb) angegebenen Erzeugnisse - wobei der letztere Angebotspreis in einen Angebotspreis für Kälber oder für ausgewachsene Rinder umgerechnet wird -, wesentlich unter dem Einfuhrpreis liegt;

b) die Preisnotierungen auf den repräsentativsten Märkten der dritten Länder nicht ausschlaggebend für die Angebotspreise frei Grenze der Gemeinschaft sind.

Der besondere Einfuhrpreis wird auf Grund der günstigsten Einkaufsmöglichkeiten errechnet.

(4) Der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellte Preis ist der Preis, der ausgehend von den auf dem repräsentativen Markt oder den repräsentativen Märkten der einzelnen Mitgliedstaaten für die verschiedenen Qualitäten - ja nach Fall für Kälber, für ausgewachsene Rinder oder für Fleisch von Kälbern oder von ausgewachsenen Rindern - festgesetzten Preisen ermittelt wird, wobei einerseits der Bedeutung dieser Qualitäten und andererseits der relativen Höhe des Viehbestands der einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzt.

(6) Die in diesem Artikel genannten Abschöpfungen werden von der Kommission festgesetzt.

Artikel 11

(1) Wenn der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 festgestellte Preis für Kälber höher ist als der Orientierungspreis,

a) wird die im gleichen Artikel genannte, gegebenenfalls anwendbare Abschöpfung auf männliche, zum Mästen bestimmte Jungrinder mit einem Gewicht von mindestens 220 kg und höchstens 300 kg rückerstattet oder nicht erhoben;

b) wird die gegebenenfalls anwendbare Abschöpfung auf zum Mästen bestimmte Kälber mit einem Gewicht unter 80 kg nicht erhoben und der Zollsatz für solche Kälber um die Hälfte gesenkt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere über die Wegefrist und über die Einzelheiten der Kontrolle zur Gewährleistung einer ausreichenden Mastzeit für die in Absatz 1 genannten Jungtiere, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt.

Artikel 12

(1) Wird die in Artikel 10 genannte Abschöpfung auf Kälber oder auf ausgewachsene Rinder erhoben, so wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auch auf das Fleisch von Kälbern oder von ausgewachsenen Rindern, das im Anhang in Abschnitt a) unter den Tarifstellen 02.01 A II a) 1 aa) und 02.01 A II a) 1 bb) genannt wird, eine Abschöpfung erhoben.

(2) Diese Abschöpfung ist gleich der Abschöpfung, die auf Kälber beziehungsweise auf ausgewachsene Rinder erhoben wird, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das Wertverhältnis zwischen dem betreffenden Fleisch und den Kälbern beziehungsweise ausgewachsenen Rindern berücksichtigt.

(3) Wird die in Artikel 10 genannte Abschöpfung auf ausgewachsene Rinder erhoben, so wird bei der Einfuhr in die Gemeinschaft auch auf das im Anhang in Abschnitt b) genannte Fleisch eine Abschöpfung erhoben. Diese Abschöpfung ist gleich der Abschöpfung für ausgewachsene Rinder, multipliziert mit einem Pauschalköffizienten.

(4) Bei der Einfuhr von den im Anhang in Abschnitt a) unter der Tarifstelle 02.01 A II a) 1 cc) genannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft wird eine Abschöpfung erhoben, die gleich der höchsten Abschöpfung auf Kälber oder auf ausgewachsene Rinder ist, multipliziert mit dem Pauschalköffizienten, der für jedes der genannten Erzeugnisse festgesetzt wird.

(5) Die in den Absätzen 2,3 und 4 genannten Koeffizienten werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzt.

(6) Die in diesem Artikel genannten Abschöpfungen werden von der Kommission festgesetzt.

Artikel 13

(1) Bei der Einfuhr von im Anhang in Abschnitt c) genanntem Gefrierfleisch in die Gemeinschaft wird eine Abschöpfung erhoben.

(2) Für das im Anhang in Abschnitt c) genannte Gefrierfleisch der Tarifstelle 02.01 A II a) 2 aa) ist die Abschöpfung gleich dem Unterschied zwischen

a) dem Orientierungspreis des entsprechenden Erzeugnisses, multipliziert mit einem Koeffizienten, der das in der Gemeinschaft bestehende Verhältnis zwischen dem Preis für Frischfleisch in gleicher Angebotsform und in einer zu dem betreffenden Gefrierfleisch in Wettbewerb stehenden Qualität einerseits und dem Durchschnittspreis für ausgewachsene Rinder andererseits ausdrückt, und

b) dem Weltmarktpreis des betreffenden Gefrierfleisches, der ausgehend von den günstigsten unter den für die Entwicklung dieses Marktes qualitativ und quantitativ repräsentativsten Einkaufsmöglichkeiten bestimmt wird, erhöht um den Zoll und um einen Pauschalbetrag, der die bei der Einfuhr von Gefrierfleisch entstehenden besonderen Kosten umfasst.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Anwendung dieses Absatzes.

(3) Für das im Anhang in Abschnitt c) genannte Gefrierfleisch der Tarifstellen 02.01 A II a) 2 bb), 02.01 A II a) 2 cc) und 02.01 A II a) 2 dd) ist die Abschöpfung gleich der Abschöpfung, die auf das in demselben Abschnitt unter der Tarifstelle 02.01 A II a) 2 aa) genannte Erzeugnis anzuwenden ist, multipliziert mit dem Pauschalköffizienten, der für jedes der genannten Erzeugnisse festgesetzt wird.

(4) Falls die freien Preisnotierungen auf dem Weltmarkt nicht ausschlaggebend für den Angebotspreis sind und dieser Preis unter den obengenannten Notierungen liegt, wird der in Absatz 2 genannte Weltmarktpreis für Gefrierfleisch nur für die betreffenden Einfuhren durch einen besonderen Preis ersetzt, der auf Grund des Angebotspreises berechnet wird.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzt.

(6) Die in diesem Artikel genannten Abschöpfungen werden von der Kommission festgesetzt.

Artikel 14

(1) Für das zur Verarbeitung bestimmte und im Anhang in Abschnitt c) unter den Tarifstellen 02.01 A II a) 2 bb) und 02.01 A II a) 2 dd) 22 genannte Gefrierfleisch wird bei der Einfuhr eine Sonderregelung gewährt, die in der vollständigen oder teilweisen Aussetzung der Abschöpfung besteht.

(2) Jährlich vor dem 31. Dezember und erstmalig vor dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung erstellt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages eine geschätzte Bilanz des für die Verarbeitungsindustrie bestimmten Fleisches unter Berücksichtigung des in der Gemeinschaft voraussichtlich verfügbaren, in Qualität und Angebotsform zur industriellen Verwendung geeigneten Fleisches sowie des Bedarfs der Industrie einschließlich der Industrie für die Herstellung der in Artikel 1 Buchstabe c) genannten Konserven, soweit die hergestellten Konserven keine anderen charakteristischen Bestandteile als Rindfleisch und Gelee enthalten.

Erforderlichenfalls wird diese Bilanz nach dem gleichen Verfahren geändert.

Nach dem Verfahren des Artikels 27 wird vierteljährlich unter Berücksichtigung der Marktlage eine Bilanz erstellt, die für die drei folgenden Monate gilt.

(3) Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages folgendes fest: a) für das zur Herstellung der in Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Konserven bestimmte Fleisch : die allgemeinen Regeln für die Durchführung der vollständigen Aussetzung der Abschöpfung;

b) für anderes als im Buchstaben a) genanntes Fleisch : die allgemeinen Regeln betreffend die Bedingungen, aa) unter denen die Abhängigkeit der Einfuhr bei vollständiger Aussetzung der Abschöpfung von der Vorlage entweder eines Kaufvertrags für durch eine Interventionsstelle aufgekauftes Gefrierfleisch der zur industriellen Verwendung geeigneten Qualität und Angebotsform oder eines Vertrages über Beihilfen für die private Lagerhaltung beschlossen wird, sowie das Verhältnis zwischen den Mengen, die eingeführt werden dürfen, und den Mengen, auf die sich die genannten Verträge beziehen, festgelegt wird;

bb) unter denen beschlossen wird, falls die Anwendung der unter aa) genannten Maßnahmen nicht möglich ist, die Abschöpfung vollständig oder teilweise auszusetzen und die Erteilung der Einfuhrlizenzen, mit denen ein Anspruch auf die Sonderregelung bei der Einfuhr verbunden ist, zu beschränken oder einzustellen.

(4) Nach dem Verfahren des Artikels 27 werden festgelegt: a) die Maßnahmen, die in bezug auf das von Absatz 3 Buchstabe b) erfasste Fleisch zu treffen sind, wenn die während eines Vierteljahres bereits durchgeführten oder voraussichtlich erfolgenden Einfuhren von den Werten abweichen, die sich dafür aus der in Absatz 2 Unterabsatz 3 genannten vierteljährlichen Bilanz ergeben;

b) die übrigen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel.

Artikel 15

(1) Jede Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch in die Gemeinschaft unterliegt der Vorlage einer Einfuhrlizenz, die von den Mitgliedstaaten jedem Antragsteller, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, erteilt wird.

Diese Lizenz gilt ab einem vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages festzulegenden Zeitpunkt, jedoch spätestens ab 1. August 1969, für Einfuhren in die Gemeinschaft. Bis dahin gilt die Lizenz nur für Einfuhren, die in dem ausstellenden Mitgliedstaat getätigt werden.

Die Erteilung dieser Lizenz hängt von der Stellung einer Kaution ab, die die Erfuellung der Verpflichtung sichern soll, die Einfuhr während der Gültigkeitsdauer der Lizenz durchzuführen ; die Kaution verfällt ganz oder teilweise, wenn die Einfuhr innerhalb dieser Frist nicht oder nur teilweise erfolgt ist.

(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages bestimmen, daß auch andere Erzeugnisse der Einfuhrlizenzregelung unterliegen.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen und die anderen Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt. Diese Durchführungsbestimmungen betreffen insbesondere die Festsetzung einer Frist für die Erteilung der Einfuhrlizenzen für Gefrierfleisch.

Artikel 16

Diese Verordnung wird unter Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen angewandt, die für die Gemeinschaft international verbindlich sind.

Artikel 17

Wird auf dem Markt der Gemeinschaft eine erhebliche Preiserhöhung festgestellt und ist damit zu rechnen, daß diese Lage andauert und dadurch Marktstörungen auftreten oder aufzutreten drohen, so können die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Anwendung dieses Artikels.

Artikel 18

(1) Um die Ausfuhr der in Artikel 1 aufgeführten Erzeugnisse auf der Grundlage der Notierungen oder Preise zu ermöglichen, die auf dem Weltmarkt für diese Erzeugnisse gelten, kann der Unterschied zwischen diesen Notierungen oder Preisen und den Preisen der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

(2) Die Erstattung ist für die gesamte Gemeinschaft gleich. Sie kann je nach Bestimmung oder Bestimmungsgebiet unterschiedlich sein.

Die festgesetzte Erstattung wird auf Antrag gewährt.

(3) Bei der Festsetzung der Erstattung wird insbesondere der Notwendigkeit Rechnung getragen, zwischen der Verwendung der Grunderzeugnisse aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder ein Gleichgewicht herzustellen.

(4) Der Rat setzt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Grundregeln für die Gewährung der Erstattungen bei der Ausfuhr und die Kriterien für die Festsetzung des Erstattungsbetrags fest.

(5) Die Erstattungen werden in regelmässigen Zeitabständen nach dem Verfahren des Artikels 27 festgesetzt. Die Kommission kann die Erstattungsbeträge, soweit erforderlich, zwischenzeitlich auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus ändern.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt.

Artikel 19

(1) Der Rat kann, soweit es für das reibungslose Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation für Rindfleisch erforderlich ist, auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung von in dem genannten Artikel aufgeführten Erzeugnissen bestimmt sind, die Inanspruchnahme der Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs ganz oder teilweise ausschließen.

(2) Die Gemeinschaftsbestimmungen zur Regelung des aktiven Veredelungsverkehrs bei den unter Artikel 1 fallenden Erzeugnissen werden spätestens bis zum 1. Juli 1968 erlassen.

(3) Nach dem in Absatz 1 vorgesehenen Verfahren werden die Regeln erlassen, die bis zum Inkrafttreten der in Absatz 2 genannten Regelung auf folgendes anzuwenden sind: a) auf den Ausbeutesatz für die Bestimmung der Menge der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die zur Herstellung der aus der Veredelung stammenden und ausgeführten Waren verwendet werden;

b) auf die Bestimmung der Menge der verarbeiteten Erzeugnisse, die den bei der Veredelung anfallenden und im freien Verkehr befindlichen Waren entspricht, und zwar im Hinblick auf die Anwendung des Zollsatzes und, gegebenenfalls, der Abschöpfung.

(4) Als Regelung für den aktiven Veredelungsverkehr im Sinne dieses Artikels gelten sämtliche Bestimmungen, die die Bedingungen festlegen, unter denen Erzeugnisse aus dritten Ländern in der Gemeinschaft verarbeitet werden, die von den für sie geltenden Abschöpfungen und Zöllen befreit und zur Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren erforderlich sind.

Artikel 20

(1) Für die Tarifierung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung dieser Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen, und zwar von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser vollständig angewandt wird.

(2) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung oder vorbehaltlich einer vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages beschlossenen Ausnahme ist folgendes untersagt: - die Erhebung von Abgaben mit gleicher Wirkung wie Zölle,

- die Anwendung von mengenmässigen Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, vorbehaltlich des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg.

Als Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmässige Beschränkung gilt unter anderem die Begrenzung der Erteilung von Einfuhrlizenzen auf eine bestimmte Gruppe von Empfangsberechtigten.

Artikel 21

(1) Wird der Markt der Gemeinschaft für eines oder mehrere der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse auf Grund von Einfuhren oder Ausfuhren ernstlichen Störungen ausgesetzt oder von ernstlichen Störungen bedroht, die die Ziele des Artikels 39 des Vertrages gefährden könnten, so können im Handel mit dritten Ländern geeignete Maßnahmen angewandt werden, bis die tatsächliche oder die drohende Störung behoben ist.

Der Rat legt auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages die Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz fest und bestimmt, in welchen Fällen und innerhalb welcher Grenzen die Mitgliedstaaten vorläufige Schutzmaßnahmen treffen können.

(2) Tritt die in Absatz 1 erwähnte Lage ein, so beschließt die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus die erforderlichen Maßnahmen ; diese werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt und sind unverzueglich anzuwenden. Ist die Kommission mit einem Antrag eines Mitgliedstaats befasst worden, so entscheidet sie hierüber innerhalb 24 Stunden nach Eingang des Antrags.

(3) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahme der Kommission binnen einer Frist von höchstens drei Arbeitstagen nach dem Tag ihrer Mitteilung dem Rat vorlegen. Der Rat tritt unverzueglich zusammen. Er kann die betreffende Maßnahme der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages ändern oder aufheben.

TITEL III Allgemeine Bestimmungen Artikel 22

(1) Im Binnenhandel der Gemeinschaft ist folgendes untersagt: - die Erhebung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung,

- mengenmässige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung, vorbehaltlich des Protokolls betreffend das Großherzogtum Luxemburg,

- die Berufung auf Artikel 44 des Vertrages.

(2) Zum freien Warenverkehr in der Gemeinschaft werden diejenigen der in Artikel 1 genannten Waren nicht zugelassen, zu deren Herstellung oder Bearbeitung Erzeugnisse verwendet worden sind, welche nicht unter Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 1 des Vertrages fallen.

Artikel 23

Um den Beschränkungen des freien Warenverkehrs Rechnung zu tragen, die sich aus der Anwendung gesundheitspolizeilicher Maßnahmen ergeben könnten, kann der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages von den Bestimmungen dieser Verordnung abweichende Maßnahmen treffen.

Artikel 24

Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 92 bis 94 des Vertrages auf die Erzeugung der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen anwendbar.

Artikel 25

Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Angaben mit. Die Angaben, die in diesen Mitteilungen enthalten sein müssen, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 festgelegt. Nach dem gleichen Verfahren werden die Einzelheiten der Mitteilung und der Bekanntgabe dieser Angaben festgelegt.

Artikel 26

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuß für Rindfleisch - im folgenden "Ausschuß" genannt-eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und unter dem Vorsitz eines Vertreters der Kommission zusammentritt.

(2) In diesem Ausschuß werden die Stimmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Artikel 27

(1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende entweder von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats den Ausschuß.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesen Maßnahmen innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der zu prüfenden Fragen bestimmen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit einer Mehrheit von zwölf Stimmen zustande.

(3) Die Kommission erlässt Maßnahmen, die sofort vollziehbar sind. Entsprechen jedoch diese Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses, so werden sie dem Rat von der Kommission alsbald mitgeteilt ; in diesem Fall kann die Kommission die Anwendung der von ihr beschlossenen Maßnahmen bis zur Dauer von höchstens einem Monat nach dieser Mitteilung aussetzen.

Der Rat kann nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages binnen einer Frist von einem Monat anders entscheiden.

Artikel 28

Der Ausschuß kann jede andere Frage prüfen, die ihm der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorlegt.

Artikel 29

Am Ende der Übergangszeit beschließt der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages unter Berücksichtigung der erworbenen Erfahrungen über die Aufrechterhaltung oder Änderung des Artikels 27.

Artikel 30

Die Verordnung Nr. 25 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1) und die zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Vorschriften sind auf die Märkte der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse anzuwenden.

Artikel 31

Bei der Durchführung dieser Verordnung ist zugleich den in den Artikeln 39 und 110 des Vertrages genannten Zielen in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.

Artikel 32

Der Anhang kann vom Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Abstimmungsverfahren des Artikels 43 Absatz 2 des Vertrages geändert werden.

Artikel 33

(1) Falls Übergangsbestimmungen erforderlich sind, um den Übergang von der durch die Verordnung Nr. 14/64/EWG eingeführten Regelung auf die Regelung dieser Verordnung zu erleichtern, und zwar insbesondere, wenn die Anwendung dieser neuen Regelung zum vorgesehenen Zeitpunkt bei bestimmten Erzeugnissen auf erhebliche Schwierigkeiten stossen würde, werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 27 erlassen. Sie sind bis zum 28. Juli 1969 anwendbar. (1) ABl. Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 991/62.

(2) Für die Tarifierung der unter die Verordnung Nr. 14/64/EWG fallenden Erzeugnisse gelten die allgemeinen Tarifierungsvorschriften und die besonderen Vorschriften über die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs ; das Zolltarifschema, das sich aus der Anwendung der genannten Verordnung ergibt, wird in den Gemeinsamen Zolltarif übernommen, und zwar von dem Zeitpunkt an, zu dem dieser vollständig angewandt wird.

Artikel 34

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung wird ab 29. Juli 1968 angewandt, mit Ausnahme der in Artikel 33 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen, die bereits ab Inkrafttreten dieser Verordnung angewandt werden können, und mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 33 Absatz 2, die vom gleichen Tag an angewandt werden.

Die Verordnung Nr. 14/64/EWG und die in Anwendung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, mit Ausnahme der Bestimmungen der Verordnung Nr. 3/63/EWG (1), werden mit Wirkung vom 29. Juli 1968 aufgehoben.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1968.

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. FAURE (1) ABl. Nr. 14 vom 29.1.1963, S. 153/63.

ANHANG

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