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Document 31964L0433

    Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch

    /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 375Y0820(02) */

    ABl. 121 vom 29.7.1964, p. 2012–2032 (DE, FR, IT, NL)
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1963-1964 S. 185 - 197

    Weitere Sonderausgabe(n) (DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005; Aufgehoben durch 32004L0041

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1964/433/oj

    31964L0433

    Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch /* KODIFIZIERTE FASSUNG CF 375Y0820(02) */

    Amtsblatt Nr. 121 vom 29/07/1964 S. 2012 - 2032
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0089
    Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0175
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 1 S. 0089
    Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0185
    Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0129
    Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0101
    Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 1 S. 0101


    RICHTLINIE DES RATES vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (64/433/EWG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

    auf Vorschlag der Kommission.

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Verordnung Nr. 20 des Rates über die schrittweise Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch (3) wird (1)AB Nr. 134 vom 14.12.1962, S. 2871/62. (2)Siehe Seite 2028/64 dieses Amtsblatts. (3)AB Nr. 30 vom 20.4.1962, S. 945/62.

    bereits angewendet ; eine ähnliche Verordnung ist für Rindfleisch vorgesehen.

    Die Verordnung Nr. 20 des Rates ersetzt die vielfältigen traditionellen Schutzmaßnahmen an der Grenze durch eine einheitliche Regelung, um insbesondere den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu erleichtern ; die für Rindfleisch vorgesehene Verordnung zielt ebenfalls auf die Beseitigung von Handelshemmnissen im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr ab.

    Die Anwendung der genannten Verordnungen wird so lange nicht die erwartete Wirkung haben, als der innergemeinschaftliche Handelsverkehr durch die derzeitigen Unterschiede zwischen den Gesundheitsvorschriften der Mitgliedstaaten für Fleisch behindert wird.

    Zur Beseitigung dieser Unterschiede sind die Gesundheitsvorschriften der Mitgliedstaaten parallel zu den bereits erlassenen oder in Vorbereitung befindlichen Verordnungen über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen einander anzugleichen.

    Durch diese Angleichung sollen insbesondere die hygienischen Bedingungen in den Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben sowie für die Lagerung und Beförderung von Fleisch vereinheitlicht werden. Aus Zweckmässigkeitsgründen soll es den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überlassen bleiben, Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe, die den in dieser Richtlinie vorgeschriebenen hygienischen Bedingungen entsprechen, zum innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zuzulassen und für die Einhaltung der Zulassungsbedingungen zu sorgen. Ferner ist die Zulassung der Kühlhäuser durch die Mitgliedstaaten vorzusehen.

    Um den zuständigen Behörden des Bestimmungslandes die Gewähr dafür zu geben, daß eine Fleischsendung den Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht, ist die Erteilung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung durch einen amtlichen Tierarzt des Versandlandes als das beste Mittel erachtet worden ; diese Bescheinigung muß die Fleischsendung bis zum Bestimmungsort begleiten.

    Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, zu verbieten, daß Fleisch, das sich als untauglich zum Genuß für Menschen erweist oder nicht den von der Gemeinschaft erlassenen gesundheitlichen Bestimmungen entspricht, in ihr Hoheitsgebiet verbracht wird.

    Dem Absender oder seinem Bevollmächtigten soll auf Antrag die Möglichkeit gegeben werden, das Fleisch zurückzusenden, sofern gesundheitliche Bedenken dem nicht entgegenstehen.

    Um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, die Gründe für ein Verbot oder eine Beschränkung zu beurteilen, muß dem Absender oder seinem Bevollmächtigten sowie in bestimmten Fällen den zuständigen Behörden des Versandlandes eine Begründung für das Verbot oder die Beschränkung gegeben werden.

    Dem Absender ist im Falle eines Streites zwischen ihm und den Behörden des Bestimmungslandes über die Berechtigung eines Verbotes oder einer Beschränkung die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen einzuholen, der aus einer von der Kommission aufgestellten Liste ausgewählt wird.

    Es ist jedoch zweckmässig, für die Beilegung etwaiger Streitfälle zwischen den Mitgliedstaaten über die Berechtigung der Zulassung eines Schlachthofes oder eines Zerlegungsbetriebes ein schnelles Gemeinschaftsverfahren vorzusehen.

    Auf einigen Gebieten, auf denen sich besondere Probleme ergeben, kann die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten erst nach eingehender Prüfung verwirklicht werden.

    Die viehseuchenrechtlichen Bestimmungen für den Handelsverkehr mit lebenden Tieren und Fleisch werden durch andere Richtlinien der Gemeinschaft erlassen. Es hat sich als notwendig erwiesen, eine erste Angleichung der betreffenden einzelstaatlichen Vorschriften dadurch vorzunehmen, daß bestimmte Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten das Verbringen von Fleisch in ihr Hoheitsgebiet aus viehseuchenrechtlichen Gründen verbieten oder beschränken können, festgelegt werden und ein Konsultationsverfahren vorgesehen wird -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Richtlinie bezieht sich auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch, das von Haustieren der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, stammt.

    (2) Als Fleisch sind alle zum Genuß für Menschen geeignete Teile dieser Tiere anzusehen.

    (3) Als frisch ist Fleisch anzusehen, das einer auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist ; als frisch im Sinne dieser Richtlinie gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) Tierkörper : der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten und Ausweiden, einschließlich des Abtrennens des Kuheuters, sowie - ausser bei Schweinen - nach dem Enthäuten und dem Abtrennen des Kopfes sowie der Gliedmassenenden in Höhe des Karpalund Tarsalgelenkes;

    b) Nebenprodukte der Schlachtung : frisches Fleisch, soweit es nicht zum Tierkörper nach Buchstabe a) gehört;

    c) Eingeweide : die in Brust-, Bauch und Beckenhöhle liegenden Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich Luft- und Speiseröhre;

    d) amtlicher Tierarzt : von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats bezeichneter Tierarzt;

    e) Versandland : Mitgliedstaat, von dem aus frisches Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird;

    f) Bestimmungsland : Mitgliedstaat, in den frisches Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wird.

    Artikel 3

    (1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß aus seinem Hoheitsgebiet in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats nur frisches Fleisch versandt wird, das unbeschadet des Artikels 8 den nachstehenden Bedingungen entspricht: a) Es muß in einem nach Artikel 4 Absatz (1) zugelassenen und überwachten Schlachthof gewonnen sein;

    b) es muß im Falle der in Artikel 6 Absatz (1) Buchstabe A a) genannten kleineren Stücke als Viertel in einem nach Artikel 4 Absatz (1) zugelassenen und überwachten Zerlegungsbetrieb zerlegt worden sein;

    c) es muß von einem Schlachttier stammen, das nach Anlage I Kapitel IV einer Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen und hierbei für gesund befunden worden ist;

    d) es muß nach Anlage I Kapitel V in hygienisch einwandfreier Weise behandelt worden sein;

    e) es muß nach Anlage I Kapitel VI einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen worden sein und darf keinerlei Abweichungen aufgewiesen haben, mit Ausnahme von kurz vor der Schlachtung entstandenen traumatischen Verletzungen, oder von Mißbildungen, oder von örtlich begrenzten Abweichungen, soweit diese Verletzungen, Mißbildungen oder Abweichungen sich nicht nachteilig auf die Genusstauglichkeit des Tierkörpers einschließlich der dazu gehörigen Nebenprodukte der Schlachtung auswirken oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden : gegebenenfalls sind für die Beurteilung geeignete Untersuchungen im Laboratorium durchzuführen.

    f) es muß nach Anlage I Kapitel VII durch einen Fleischuntersuchungsstempel gekennzeichnet sein;

    g) es muß nach Anlage I Kapitel VIII während des Versandes in das Bestimmungsland mit einer Genusstauglichkeitsbescheinigung versehen sein;

    h) es muß nach Anlage I Kapitel IX nach der Fleischuntersuchung in hygienisch einwandfreier Weise in nach Artikel 4 Absatz (1) zugelassenen und überwachten Schlachthöfen oder Zerlegungsbetrieben oder in zugelassenen und überwachten Kühlhäusern im Sinne des Artikels 4 Absatz (4) gelagert worden sein;

    i) es muß nach Anlage I Kapitel X in hygienisch einwandfreier Weise in das Bestimmungsland befördert werden.

    (2) Bei der Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt nach Absatz (1) Buchstabe e) kann sich dieser bei rein materiellen Tätigkeiten von Hilfskräften unterstützen lassen, die hierfür besonders ausgebildet worden sind.

    Die Kommission kann nach Anhörung der Mitgliedstaaten die Einzelheiten für diese Unterstützung festlegen.

    (3) Vom innergemeinschaftlichen Handelsverkehr sind auszuschließen: a) frisches Fleisch von Ebern und Kryptorchiden bei Schweinen;

    b) frisches Fleisch, das mit natürlichen oder künstlichen Farbstoffen gefärbt worden ist ; ausgenommen ist lediglich der in Anlage I Kapitel VII für die Stempelung vorgeschriebene Farbstoff;

    c) frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form oder eine oder mehrere lebende oder abgestorbene Finnen festgestellt worden sind;

    d) Die Teile des Tierkörpers oder die Nebenprodukte der Schlachtung, die kurz vor dem Schlachten erlittene Verletzungen, Mißbildungen oder Abweichungen gemäß Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe e) aufweisen.

    e) Blut, das zur Verhinderung der Gerinnung mit chemischen Stoffen behandelt worden ist.

    Artikel 4

    (1) Die zuständige Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb befindet, trägt dafür Sorge, daß die in Artikel 3 Absatz (1) Buchstaben a) und b) vorgesehene Zulassung nur dann erteilt wird, wenn die Bestimmungen der Anlage I Kapitel I, II und III eingehalten sind.

    Die zuständige Zentralbehörde trägt dafür Sorge, daß ein amtlicher Tierarzt die Einhaltung der genannten Bestimmungen ständig überwacht ; sie trägt ferner dafür Sorge, daß die Zulassung entzogen wird, wenn diese Bestimmungen nicht mehr eingehalten werden.

    (2) Alle zugelassenen Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe werden in getrennte Verzeichnisse aufgenommen, wobei jeder Schlachthof und jeder Zerlegungsbetrieb eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die Verzeichnisse der zugelassenen Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe und teilt ihnen deren Veterinärkontrollnummern sowie den etwaigen Entzug einer Zulassung mit.

    (3) Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, daß die Bestimmungen, an die die Zulassung geknüpft ist, in einem Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb eines anderen Mitgliedstaats nicht oder nicht mehr eingehalten werden, so unterrichtet er hiervon die zuständige Zentralbehörde des betreffenden Staates. Diese trifft alle erforderlichen Maßnahmen und setzt die zuständige Zentralbehörde des erstgenannten Mitgliedstaats von den getroffenen Entscheidungen sowie deren Begründung in Kenntnis.

    Befürchtet dieser Mitgliedstaat, daß die genannten Maßnahmen nicht getroffen werden oder nicht ausreichen, so kann er sich an die Kommission wenden, die einen oder mehrere tierärztliche Sachverständige beauftragt, ein Gutachten abzugeben. Stellt die Kommission unter Berücksichtigung dieses Gutachtens fest, daß die Bestimmungen, an die die Zulassung geknüpft ist, nicht oder nicht mehr eingehalten werden, so ermächtigt sie die Mitgliedstaaten, vorübergehend das Verbringen von frischem Fleisch, das aus dem betreffenden Schlachthof stammt oder in dem betreffenden Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist, in ihr Hoheitsgebiet zu untersagen.

    Auf Antrag des für die Zulassung verantwortlichen Mitgliedstaats widerruft die Kommission diese Ermächtigung, nachdem sie einen oder mehrere tierärztliche Sachverständige mit der Erstattung eines neuen Gutachtens beauftragt und festgestellt hat, daß die Zulassung nunmehr zu Recht besteht.

    Die tierärztlichen Sachverständigen müssen die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben, dürfen jedoch nicht diejenige eines der streitenden Mitgliedstaaten besitzen.

    Die Kommission erlässt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die allgemeinen Durchführungsvorschriften zu diesem Absatz, insbesondere für die Bestimmung der tierärztlichen Sachverständigen und das bei der Erstattung der Gutachten einzuhaltende Verfahren.

    (4) Auch ausserhalb eines Schlachthofes gelegene Kühlhäuser unterliegen hinsichtlich der Lagerung von frischem Fleisch der Überwachung durch einen amtlichen Tierarzt.

    Die zuständige Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich die Kühlhäuser befinden, ist für die Zulassung dieser Kühlhäuser und den Entzug einer Zulassung verantwortlich, soweit es sich um die Lagerung von frischem Fleisch handelt.

    Artikel 5

    (1) Unbeschadet der sich aus Artikel 4 Absatz (3) Unterabsatz 2 Satz 2 ergebenden Befugnisse kann ein Mitgliedstaat untersagen, daß frisches Fleisch in seinem Hoheitsgebiet in den Verkehr gebracht wird, wenn a) dieses sich bei der im Bestimmungsland durchgeführten Fleischuntersuchung als untauglich zum Genuß für Menschen erweist oder

    b) Artikel 3 nicht beachtet worden ist.

    (2) Bei Entscheidungen nach Absatz (1) muß auf Antrag des Absenders oder seines Bevollmächtigten die Rückbeförderung des frischen Fleisches zugelassen werden, sofern gesundheitliche Bedenken dem nicht entgegenstehen.

    (3) Diese Entscheidungen sind dem Absender oder seinem Bevollmächtigten mitzuteilen und zu begründen. Auf Antrag müssen diese mit Gründen versehenen Entscheidungen dem Antragsteller unverzueglich schriftlich mitgeteilt werden ; ihnen muß eine Belehrung beigefügt sein, aus welcher der Antragsteller entnehmen kann, welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe das geltende Recht vorsieht und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie eingelegt werden müssen.

    (4) Beruhen die genannten Entscheidungen auf der Feststellung einer ansteckenden Krankheit, einer die Gesundheit des Menschen gefährdenden Abweichung oder einem schweren Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie, so sind sie unter Angabe der Gründe auch der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes unverzueglich mitzuteilen.

    Artikel 6

    (1) Bis zum Inkrafttreten etwaiger Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und unbeschadet des Artikels 3 Absatz (3) bleiben von dieser Richtlinie die Bestimmungen der Mitgliedstaaten unberührt, die: A. das Verbringen folgender Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder beschränken: a) Teile des Tierkörpers ausser 1. bei Rindern und Schweinen - Hälften und Vierteln;

    2. bei Schweinen - Hälften und Vierteln,

    - ganzen Schinken mit Knochen,

    - ganzen Schultern mit Knochen,

    - Rückenteilen mit Knochen,

    - Speck,

    - Bäuchen.

    Die drei letztgenannten Teile müssen mindestens 3 kg wiegen.

    b) Nebenprodukte der Schlachtung, die vom Tierkörper abgetrennt sind;

    c) frisches Fleisch von Einhufern;

    B. die Bedingungen für die Zulassung der in Artikel 4 Absatz (4) genannten Kühlhäusern und für den etwaigen Entzug einer solchen Zulassung betreffen;

    C. sich auf die Behandlung der Schlachttiere mit Stoffen beziehen, die geeignet sind, dem frischen Fleisch eine für die Gesundheit des Menschen schädliche oder bedenkliche Eigenschaft zu verleihen, wie Antibiotika, östrogene und thyreostatische Stoffe oder Zartmacher;

    D. sich auf den Zusatz von Fremdstoffen zu frischem Fleisch und seine Behandlung mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen beziehen.

    (2) Unberührt von dieser Richtlinie bleiben die Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen betreffen.

    Artikel 7

    (1) Rechtsmittel und Rechtsbehelfe die nach dem Recht der Mitgliedstaaten gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Entscheidungen der zuständigen Behörden eingelegt werden können, bleiben von dieser Richtlinie unberührt.

    (2) Jeder Mitgliedstaat räumt dem Absender von frischem Fleisch, das nach Artikel 5 Absatz (1) nicht in den Verkehr gebracht werden darf, das Recht ein, ein Gutachten eines tierärztlichen Sachverständigen einzuholen. Jeder Mitgliedstaat trägt auch dafür Sorge, daß der tierärztliche Sachverständige vor weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörden - insbesondere vor der Vernichtung des Fleisches - feststellen kann, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz (1) vorgelegen haben.

    Der tierärztliche Sachverständige muß die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats haben ; er darf jedoch weder die Staatsangehörigkeit des Versandlandes noch diejenige des Bestimmungslandes besitzen.

    Die Kommission stellt auf Vorschlag der Mitgliedstaaten eine Liste derjenigen tierärztlichen Sachverständigen auf , die mit der Erstattung derartiger Gutachten betraut werden können. Sie erlässt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die allgemeinen Durchführungsvorschriften, insbesondere für das bei der Erstattung der Gutachten einzuhaltende Verfahren.

    Artikel 8

    (1) Bis zum Inkrafttreten etwaiger viehseuchenrechtlicher Vorschriften der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft für den Handelsverkehr mit lebenden Tieren und frischem Fleisch und unbeschadet der Absätze (2) bis (4) bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Kraft.

    (2) Ein Mitgliedstaat kann, falls die Gefahr einer Ausbreitung von Tierkrankheiten durch das Verbringen von frischem Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat in sein Hoheitsgebiet besteht, folgende Maßnahmen ergreifen: a) Bei Ausbruch einer Viehseuche in dem anderen Mitgliedstaat kann er das Verbringen von frischem Fleisch aus den verseuchten Teilen des Hoheitsgebietes dieses Mitgliedstaats vorübergehend verbieten oder beschränken;

    b) im Falle einer epizootischen Ausbreitung oder des Auftretens einer neuen schweren ansteckenden Tierkrankheit kann er das Verbringen von frischem Fleisch aus dem gesamten Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats vorübergehend verbieten oder beschränken.

    (3) Die von einem Mitgliedstaat nach Absatz (2) getroffenen Maßnahmen sind den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission binnen zehn Werktagen unter genauer Angabe der Gründe mitzuteilen.

    (4) Hält der betroffene Mitgliedstaat das Verbot oder die Beschränkung nach Absatz (2) für unbegründet, so kann er bei der Kommission die sofortige Aufnahme von Beratungen beantragen.

    Artikel 9

    Ist die Gemeinschaftsregelung für die Einfuhr von frischem Fleisch aus dritten Ländern am Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie nicht anwendbar, so dürfen bis zu ihrer Anwendung die einzelstaatlichen Bestimmungen für die Einfuhrerzeugnisse aus diesen Ländern nicht günstiger sein als die Bestimmungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Handels.

    Artikel 10

    Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie und ihren Anlagen binnen zwölf Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 1964.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. HEGER

    ANLAGE I

    KAPITEL I Bedingungen für die Zulassung von Schlachthöfen

    1. Schlachthöfe müssen über folgendes verfügen: a) Stallungen, deren Grösse zur Unterbringung der Schlachttiere ausreicht;

    b) Schlachträume, deren Grösse einen ordnungsgemässen Ablauf der Schlachtung ermöglicht und die mit einer besonderen Abteilung für das Schlachten von Schweinen versehen sind;

    c) einen Raum für das Entleeren und Reinigen von Mägen und Därmen;

    d) Räume für die Weiterverarbeitung von Mägen und Därmen;

    e) Räume für die Lagerung von Talg einerseits sowie von Häuten, Hörnern und Klauen andererseits;

    f) verschließbare Räume für die Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere, das Schlachten dieser Tiere sowie für die Lagerung vorläufig beschlagnahmten Fleisches einerseits und endgültig beschlagnahmten Fleisches andererseits;

    g) ausreichend grosse Kühlräume;

    h) einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht ; sofern eine Trichinenschau zwingend vorgeschrieben ist, einen mit entsprechendem Gerät ausgestatteten Trichinenschauraum;

    i) Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben und in deren Nähe sich Waschgelegenheiten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein;

    j) Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durchführung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchung gestatten;

    k) Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge des Schlachthofes;

    l) eine ausreichende Unterteilung zwischen dem reinen und dem unreinen Teil der Schlachtanlagen;

    m) in den Schlachtanlagen über - Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht faulendem Material, die leicht geneigt und mit Rinnen versehen sind, die zu abgedeckten, geruchssicheren Abfluessen führen;

    - glatte Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens 3 Metern mit einem hellen abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen und deren Ecken und Kanten abgerundet sind;

    n) ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung sowie zur Entnebelung in den Schlachtanlagen;

    o) eine ausreichende natürliche und künstliche, Farben nicht verändernde Beleuchtung in den Schlachtanlagen;

    p) eine Anlage, die in ausreichender Menge nur Trinkwasser liefert, das unter Druck steht;

    q) eine Anlage, die in ausreichender Menge heisses Wasser liefert;

    r) eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen Erfordernissen entspricht;

    s) in den Arbeitsräumen über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie der Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte;

    t) eine Aufhängevorrichtung, die es ermöglicht, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am frei hängenden Tier auszuführen ; wird die Enthäutung auf Schragen durchgeführt, so müssen diese aus korrosionsfestem Material bestehen und so hoch sein, daß der Tierkörper den Boden nicht berührt;

    u) eine Hängebahn für den Transport des Fleisches;

    v) Vorrichtungen zum Schutz gegen Insekten und Nagetiere;

    w) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, insbesondere Vorrichtungen für die Aufnahme des Magen-Darm-Kanals, aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material;

    x) einen besonders eingerichteten Platz für die Dunglagerung;

    y) Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Fahrzeuge.

    KAPITEL II Bedingungen für die Zulassung von Zerlegungsbetrieben

    2. Zerlegungsbetriebe müssen über folgendes verfügen: a) Räume für die Zerlegung von Fleisch, die von den anderen Räumen durch Wände getrennt sind;

    b) ausreichend grosse Kühlräume;

    c) einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht;

    d) Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben und in deren Nähe sich Waschgelegenheiten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein;

    e) in den Zerlegungsräumen über - Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht faulendem Material, die leicht geneigt und mit Rinnen versehen sind, die zu abgedeckten, geruchssicheren Abfluessen führen;

    - glatte Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 Metern mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen und deren Ecken abgerundet sind;

    f) Kühlanlagen auch in den Zerlegungsräumen, die gewährleisten, daß die Innentemperatur des Fleisches + 7º C niemals übersteigt;

    g) eine ausreichende Vorrichtung zur Be- und Entlüftung in den Zerlegungsräumen;

    h) eine ausreichende natürliche und künstliche, Farben nicht verändernde Beleuchtung in den Zerlegungsräumen;

    i) eine Anlage, die in ausreichender Menge nur Trinkwasser liefert, das unter Druck steht;

    j) eine Anlage, die in ausreichender Menge heisses Wasser liefert;

    k) eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen Erfordernissen entspricht;

    l) in den Zerlegungsräumen über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie der Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte;

    m) Vorrichtungen zum Schutz gegen Insekten und Nagetiere;

    n) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, insbesondere Tische mit auswechselbaren Schneidebrettern, Behältnisse, Transportbänder und Sägen, aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material.

    KAPITEL III Hygienevorschriften für Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben

    3. Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig peinlich sauber sein: a) Das Personal hat insbesondere saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung sowie erforderlichenfalls einen Nackenschutz zu tragen. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzueglich Hände und Arme mit warmem Wasser gründlich zu waschen und dann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen darf nicht geraucht werden;

    b) Hunde, Katzen, Kaninchen und Gefluegel sind von Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben fernzuhalten ; Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen:

    c) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, sind in einwandfreiem und sauberem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe sowie am Ende eines Arbeitstages und bei Verunreinigung - insbesondere mit Krankheitserregern - vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.

    4. Räume und Einrichtungsgegenstände dürfen nur für das Schlachten sowie das Zerlegen und Bearbeiten von Fleisch verwendet werden. Arbeitsgeräte für die Fleischzerlegung dürfen nur zu diesem Zweck benutzt werden.

    5. Das Fleisch darf nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.

    6. Die Verwendung von Reinigungs-, Desinfektionsund Schädlingsbekämpfungsmitteln darf die Genusstauglichkeit des Fleisches nicht beeinträchtigen.

    7. Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen infizieren können, dürfen beim Schlachten sowie beim Zerlegen, Bearbeiten und sonstigen Behandeln von Fleisch nicht mitwirken ; dieses Verbot gilt insbesondere für Personen, die a) an Typhus abdominalis, Paratyphus A und B, Enteritis infectiosa (Salmonellose), Ruhr, Hepatitis infectiosa oder Scharlach erkrankt oder einer dieser Krankheiten verdächtig sind oder Träger der Erreger dieser Krankheiten sind;

    b) an ansteckungsfähiger Tuberkulose erkrankt oder dieser Krankheit verdächtig sind;

    c) an einer ansteckenden Hautkrankheit leiden oder einer solchen verdächtig sind;

    d) gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die Krankheitserreger auf Fleisch übertragen werden können;

    e) einen Verband an den Händen tragen, mit Ausnahme eines Plastikverbandes zum Schutz einer frischen, nicht infizierten Fingerwunde.

    8. Bei den Personen, die mit Fleisch in Berührung kommen, ist durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachzuweisen, daß ihrer Tätigkeit nichts entgegensteht. Das Gesundheitszeugnis ist jedes Jahr oder jederzeit auf Anforderung des amtlichen Tierarztes zu erneuern. Es muß dem amtlichen Tierarzt zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

    KAPITEL IV Schlachttieruntersuchung

    9. Die Tiere müssen am Tage ihres Eintreffens im Schlachthof zur Schlachttieruntersuchung vorgeführt werden. Die Schlachttieruntersuchung ist unmittelbar vor dem Schlachten zu wiederholen, wenn sich das Tier länger als 24 Stunden im Schlachthof befunden hat.

    10. Der amtliche Tierarzt hat die Schlachttieruntersuchung bei ausreichender Beleuchtung nach wissenschaftlichen Methoden vorzunehmen.

    11. Die Schlachttieruntersuchung soll folgende Feststellungen ermöglichen: a) ob die Tiere von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Seuche befallen sind oder ob Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden der Tiere den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;

    b) ob die Tiere eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit erkennen lassen, wodurch das Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen werden kann;

    c) ob die Tiere ermüdet oder stark aufgeregt sind.

    12. Im Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch dürfen nicht geschlachtet werden: a) Tiere in den Fällen der Nummer 11 Buchstaben a) und b);

    b) Tiere, die sich nicht lange genug ausgeruht haben ; ermüdete oder stark aufgeregte Tiere müssen sich mindestens 24 Stunden ausgeruht haben;

    c) Tiere, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form festgestellt worden ist oder die auf Grund einer positiven Reaktion bei einer Tuberkulinprobe als tuberkulosekrank gelten.

    KAPITEL V Hygienevorschriften für das Schlachten und Zerlegen

    13. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen sofort geschlachtet werden.

    14. Die Tiere müssen vollständig entbluten. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut ist in peinlich sauberen Behältnissen aufzufangen. Das Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch einwandfreien Gegenständen gerührt werden.

    15. Ausser bei Schweinen ist die Haut sofort vollständig abzuziehen. Sofern Schweine nicht enthäutet werden, sind sie sofort zu entborsten.

    16. Das Ausweiden muß unverzueglich durchgeführt werden und innerhalb von 30 Minuten nach dem Entbluten beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Milz und Mittelfell können entweder abgetrennt werden oder in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Werden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkennbar ist ; das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungskanal sowie andere zur Fleischuntersuchung benötigte Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der Fleischuntersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Die Nieren müssen bei Tieren aller Gattungen in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben, sind jedoch aus der Fettkapsel zu lösen.

    17. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern sowie das Aufblasen sind verboten.

    18. Die Tierkörper von Einfuhren, Schweinen sowie Rindern mit Ausnahme von Kälbern sind zur Fleischuntersuchung vorzuführen, nachdem sie unter Längsspaltung der Wirbelsäule in Hälften geteilt worden sind. Bei Schweinen und Einhufern ist auch eine Längsspaltung des Kopfes vorzunehmen. Erforderlichenfalls kann der amtliche Tierarzt auch bei anderen Tieren die Längsspaltung des Tierkörpers fordern.

    19. Vor beendeter Fleischuntersuchung sind die weitere Zerlegung des Tierkörpers, die Entfernung und sonstige Behandlung von Teilen des geschlachteten Tieres verboten.

    20. Vorläufig oder endgültig beschlagnahmtes Fleisch sowie Mägen, Därme, Häute, Hörner und Klauen sind baldmöglichst in die dafür bestimmten Räume zu verbringen.

    21. Wird das Blut mehrerer Tiere in einem Behältnis aufgefangen, so ist der gesamte Inhalt vorn innergemeinschaftlichen Handelsverkehr auszuschließen, wenn das Fleisch eines der Tiere als untauglich zum Genuß für Menschen erklärt worden ist.

    22. Eine weitere Zerlegung des Tierkörpers als in Hälften oder Viertel ist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig.

    KAPITEL VI Fleischuntersuchung

    23. Alle Teile des Tieres einschließlich des Blutes sind sofort nach dem Schlachten zu untersuchen.

    24. Die Fleischuntersuchung umfasst: a) die Besichtigung des geschlachteten Tieres;

    b) das Durchtasten einzelner Organe, insbesondere von Lunge, Leber, Milz, Uterus, Euter und Zunge;

    c) das Anschneiden von Organen und Lymphknoten;

    d) die Prüfung auf Abweichung der Konsistenz der Farbe, des Geruchs und gegebenenfalls des Geschmacks;

    e) erforderlichenfalls Untersuchungen im Laboratorium.

    25. Der amtliche Tierarzt hat insbesondere zu suchen: a) das Blut auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und Anwesenheit von Fremdkörpern;

    b) den Kopf, den Rachen, die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retorpharyngei, mandibulares et parotidei) und die Mandeln : die Zunge ist so weit zu lösen, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang zu sehen ist ; die Mandeln sind nach der Untersuchung zu entfernen;

    c) die Lunge, die Luftröhre, die Speiseröhre und die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) ; ausserdem ist ein Längsschnitt durch Luftröhre und Hauptluftröhrenäste und ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;

    d) den Herzbeutel und das Herz ; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;

    e) das Zwerchfell;

    f) die Leber, die Gallenblase und die Gallengänge sowie die Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);

    g) den Magen-Darm-Kanal, die Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und das Mesenterium sowie die Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales et caudales);

    h) die Milz;

    i) die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) sowie die Harnblase:

    j) das Brust- und Bauchfell;

    k) die Genitalien ; bei Kühen ist die Gebärmutter durch einen Längsschnitt zu öffnen;

    l) das Euter und seine Lymphknoten (Lnn. supramammarii) ; bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (sinus lactiferes) zu spalten,

    m) die Nabelgegend und die Gelenke bei jungen Tieren ; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen.

    Die genannten Lymphknoten sind systematisch freizulegen und der Länge nach in möglichst dünne Scheiben zu schneiden.

    Im Verdachtsfall sind ausserdem folgende Lymphknoten in gleicher Weise anzuschneiden : die Buglymphknoten (Lnn. cervicales superficiales), die Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii et primä costä), die Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales), die Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi et costocervicales), die Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), die Kniefaltenlymphknoten (Lnn. subiliaci), die Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiatici), die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphknoten (Lnn. iliaci) und die Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales).

    Bei Schafen und Ziegen sind die Öffnung des Herzens und das Anschneiden der Lymphknoten des Kopfes nur im Verdachtsfalle vorzunehmen.

    26. Der amtliche Tierarzt hat darüber hinaus folgende systematische Untersuchungen vorzunehmen: A. auf Cysticercose: a) bei über 6 Wochen alten Rindern - an der Zunge durch einen Längsschnitt in die Muskulatur der unteren Fläche, ohne den Zungenkörper stark zu beschädigen;

    - an der Speiseröhre nach Lösung von der Luftröhre;

    - am Herzen durch einen von den Herzohren zur Herzspitze verlaufenden Schnitt in beiden Herzhälften zusätzlich zu dem in Nummer 25 Buchstabe d) vorgeschriebenen Schnitt;

    - an den inneren und äusseren Kaumuskeln durch je zwei parallel zum Unterkiefer verlaufende Schnitte vom unteren Unterkieferrand bis zur oberen Anheftungsstelle der Kaumuskeln;

    - am muskulösen Teil des Zwerchfells nach Lösung von seinem seriösen Überzug;

    - an den freigelegten Muskelflächen des Tierkörpers;

    b) bei Schweinen an den freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den flachen Keulenmuskeln, an der Bauchwand, an der vom Fettgewebe befreiten Psoasmuskulatur, an den Zwerchfellpfeilern, an den Zwischenrippenmuskeln, an Herz, Zunge und Kehlkopf;

    B. auf Distomatose:

    bei Rindern, Schafen und Ziegen durch Einschnitte an der Magenfläche der Leber, durch die die Gallengänge eröffnet werden, sowie durch einen tiefen Schnitt an der Basis des "Spieghelschen Lappens";

    C. auf Rotz:

    bei Einhufern durch Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand.

    KAPITEL VII Stempelung

    27. Für die Durchführung der Stempelung ist der amtliche Tierarzt verantwortlich.

    28. Die Stempelung ist mit einem ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe vorzunehmen. Der Stempel muß folgende deutlich lesbare Angaben enthalten: - im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen des Versandlandes;

    - in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Schlachthofes;

    - im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen : EWG - EEG - CEE.

    Die Buchstaben müssen 0,8 cm und die Ziffern 1 cm hoch sein.

    29. Tierkörper sind mit einem Farbstempel nach Nummer 28 zu kennzeichnen: - Bei Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr als 60 kg ist jede Hälfte mindestens an folgenden Stellen zu stempeln : Aussenseits der Keule, Lende, Rücken, Bauch, Schulter sowie Brustfell im Bereich des Rückenteils;

    - andere Tierkörper sind mindestens viermal zu stempeln, nämlich an jeder Schulter und der Aussenseite jeder Keule.

    30. Kopf, Zunge, Herz, Lunge und Leber sind mit einem Farb- oder Brennstempel nach Nummer 28 zu kennzeichnen. Bei Schafen und Ziegen brauchen Zunge und Herz nicht gestempelt zu werden.

    31. Teilstücke, die in Zerlegungsbetrieben von ordnungsgemäß gestempelten Tierkörpern gewonnen worden sind, müssen, sofern sie keinen Stempelabdruck tragen, mit einem Farb- oder Brennstempel nach Nummer 28 gekennzeichnet werden, der in der Mitte an Stelle der Veterinärkontrollnummer des Schlachthofes die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält.

    32. Beim Versand verpackter Teilstücke oder verpackter Nebenprodukte der Schlachtung ist mit einem Stempel nach Nummer 28 und 31 ein Abdruck auf einem gut sichtbar an der Verpackung befestigten Etikett anzubringen.

    Das Etikett muß ausserdem folgendes enthalten: - eine laufende Nummer,

    - die anatomische Bezeichnung der Teilstücke oder Nebenprodukte der Schlachtung,

    - die Angabe der Tiergattung, von der die Teilstücke oder Nebenprodukte der Schlachtung stammen,

    - das Nettogewicht des Packstückes.

    Ein Doppel des Etiketts ist in das Packstück einzulegen.

    33. Als Stempelfarbe darf nur Methylviolett verwendet werden.

    KAPITEL VIII Genusstauglichkeitsbescheinigung

    34. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung, die das Fleisch beim Versand in das Bestimmungsland begleitet, wird von einem amtlichen Tierarzt bei der Verladung ausgestellt. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muß zumindest in der Sprache des Bestimmungslandes abgefasst sein und die aus dem Muster der Anlage II ersichtlichen Angaben enthalten.

    KAPITEL IX Lagerung

    35. Das für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmte frische Fleisch ist nach der Fleischuntersuchung sofort zu kühlen ; die Innentemperatur der Tierkörper und Tierkörperteile darf + 7º C und die der Nebenprodukte der Schlachtung + 3º C niemals übersteigen.

    KAPITEL X Beförderung

    36. Frisches Fleisch muß in verplombten Transportmitteln befördert werden, die so gebaut und ausgestattet sind, daß die in Kapitel IX vorgesehenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

    37. Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgende Voraussetzungen erfuellen: a) ihre Innenwände und andere Teile, die mit Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein und dürfen weder die Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben ; die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

    b) die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutze des Fleisches vor Staub und Insekten versehen und so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;

    c) zur Beförderung von Tierkörpern, -hälften und -vierteln - mit Ausnahme von Gefrierfleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann.

    38. Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen niemals zur Beförderung von lebenden Tieren oder Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder infizieren können, benutzt werden.

    39. Fleisch darf nicht mit anderen Erzeugnissen in demselben Transportmittel befördert werden. Mägen dürfen nur befördert werden, wenn sie gebrüht sind, Köpfe und Pfoten nur, wenn sie abgezogen oder gebrüht und enthaart sind.

    40. Die zur Fleischbeförderung benutzten Transportmittel sind nach dem Entladen sofort zu reinigen und zu desinfizieren.

    41. Tierkörper, -hälften und -viertel sind - mit Ausnahme von Gefrierfleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung - stets hängend zu befördern. Andere Teilstücke sowie Nebenprodukte der Schlachtung sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in Verpackungen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse müssen hygienisch einwandfrei sein. Eingeweide sind stets verpackt zu befördern. Die Verpackungen müssen fest, fluessigkeits- und fettundurchlässig sein ; sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

    42. Der amtliche Tierarzt hat sich vor dem Versand davon zu überzeugen, daß die Transportmittel und die Ladebedingungen den in diesem Kapitel genannten hygienischen Anforderungen entsprechen.

    ANLAGE II

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    ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch A. BITTE UM STELLUNGNAHME

    Der Rat hat auf seiner 74. Tagung am 28., 29. und 30. Juni 1962 beschlossen, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 des Vertrages zu dem Vorschlag der Kommission für folgendes anzuhören:

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch.

    Die Bitte um Stellungnahme wurde dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn E. Roche, vom Präsidenten des Rates, Herrn E. Colombo, mit Schreiben vom 5. Juli 1962 übermittelt. Der Richtlinienentwurf wird nachstehend wiedergegeben.

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Anhörung des Europäischen Parlaments und

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die vom Rat beschlossene Verordnung Nr. 20 zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch wird ab 1. Juli 1962 angewendet werden ; eine ähnliche Verordnung wird ab 1. November 1962 für Rindfleisch angewendet werden,

    Die genannten Verordnungen ersetzen die Vielfalt der traditionellen Schutzmaßnahmen an der Grenze durch eine einheitliche Regelung, um den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu erleichtern ; die im Rahmen dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen werden im Laufe der Übergangszeit schrittweise abgebaut.

    Die durch die genannten Verordnungen eingeführte Regelung wird jedoch so lange nicht die erwarteten Wirkungen haben, als der innergemeinschaftliche Handel durch die bestehenden Unterschiede zwischen den veterinärrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für Fleisch behindert wird.

    Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und parallel zu den bereits beschlossenen Verordnungen über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen müssen daher Maßnahmen getroffen werden, um die genannten Unterschiede zu beseitigen ; es ist daher erforderlich, die veterinärrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten aneinander anzugleichen.

    Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 36 des Vertrages das Recht. die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigten Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen aufrechtzuerhalten, dieses Recht entbindet sie jedoch nicht von der Verpflichtung, die den Verboten und Beschränkungen zugrunde liegenden Vorschriften aneinander anzugleichen, soweit die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede ein Hindernis für die Verwirklichung und das Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik darstellen.

    Diese Angleichung erfordert eine Anpassung der hygienischen Voraussetzungen für die Behandlung von Fleisch in den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Schlachthöfen sowie der hygienischen Voraussetzungen für die Lagerung und den Transport für Fleisch.

    Damit die Mitgliedstaaten die Gewähr dafür haben, daß diese Voraussetzungen beachtet werden, ist es zweckmässig, die Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung durch einen beamteten Tierarzt vorzusehen ; die Bescheinigung soll der Fleischsendung beigefügt werden und bis zum Eintreffen im Bestimmungsland bei ihr verbleiben.

    Es ist selbstverständlich, daß die Mitgliedstaaten das Recht haben müssen, das Verbringen von Fleisch in ihr Gebiet zu untersagen, das sich als genussuntauglich erweist oder das nicht den von der Gemeinschaft erlassenen veterinärrechtlichen Vorschriften entspricht.

    Bei einem eventuellen Konflikt zwischen Mitgliedstaaten über die Berechtigung der Zulassung eines Schlachthofes ist es jedoch geboten, zur Prüfung des Sachverhalts ein Organ der Gemeinschaft einzuschalten, bevor die Mitgliedstaaten allgemein das Verbringen von Fleisch aus diesem Schlachthof in ihr Gebiet verbieten können ; da ein solches Verfahren wegen der Verderblichkeit des Fleisches mit äusserster Dringlichkeit abgewickelt werden muß, erscheint es gerechtfertigt, mit dieser vorläufigen, d.h. einer etwaigen Entscheidung des Gerichtshofs nicht vorgreifenden Prüfung die Kommission zu beauftragen.

    Es ist nicht gerechtfertigt, den Mitgliedstaaten zu erlauben, aus anderen als gesundheitspolizeilichen Gründen das Verbringen von Fleisch in ihr Gebiet zu untersagen. Dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten muß daher auf seinen Antrag die Möglichkeit gegeben werden, das Fleisch in das Versandland zurückzubefördern, sofern dem keine gesundheitspolizeilichen Bedenken entgegenstehen.

    Um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, die Gründe für ein Verbot zu beurteilen, muß dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten sowie den zuständigen Behörden des Versandlandes eine genaue Begründung dieses Verbots gegeben werden.

    Um dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten im Falle eines Rechtsstreits zwischen ihm und den Behörden des Bestimmungslandes über die Berechtigung eines Verbots ein zusätzliches Beweismittel zu geben, erscheint es angebracht, ihm die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten eines neutralen Sachverständigen einzuholen.

    Auf einigen Gebieten, auf denen sich besondere Probleme ergeben, kann die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten erst im Anschluß an eine eingehende Prüfung verwirklicht werden.

    Es besteht ein Zusammenhang zwischen den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen und viehseuchenrechtlichen Vorschriften für lebende Tiere und Fleisch. Die Kommission beabsichtigt daher, sobald als möglich Vorschläge auch auf viehseuchenrechtlichem Gebiet vorzulegen. Es erscheint jedoch notwendig, einen ersten Schritt zu einer Angleichung der innerstaatlichen Vorschriften auf diesem Gebiet zu tun, in dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten das Verbringen von Fleisch in ihr Gebiet aus gesundheitspolizeilichen Gründen untersagen oder einschränken können und in dem ein Konsultationsfahren vorgesehen wird -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Richtlinie bezieht sich auf den innergemeinschaftlichen Verkehr mit frischem Fleisch, das von Haustieren der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, stammt.

    (2) Als Fleisch sind alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile dieser Tiere anzusehen.

    (3) Als frisch ist Fleisch anzusehen, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterworfen worden ist ; als frisch im Sinne dieser Richtlinie gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen ist.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) Tierkörper : der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten und Ausweiden, sowie - ausser bei Schweinen - nach dem Enthäuten, dem Abtrennen des Kopfes sowie der Gliedmassen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes;

    b) Nebenprodukte der Schlachtung : frisches Fleisch, soweit es nicht gemäß vorstehendem Buchstaben a) zum Tierkörper gehört;

    c) Eingeweide : die in Brust-, Bauch- und Bekkenraum liegenden inneren Organe einschließlich der Luft- und Speiseröhre;

    d) Amtlicher Tierarzt : von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes ernannter oder bestimmter Tierarzt;

    e) Versandland : Mitgliedstaat, von dem aus frisches Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird;

    f) Bestimmungsland : Mitgliedstaat, in den frisches Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wird.

    Artikel 3

    (1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß nur solches frisches Fleisch aus seinem Gebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt wird, das unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 den nachstehenden Bedingungen entspricht: a) es muß in einem gemäß Artikel 4 Absatz (1) zugelassenen und kontrollierten Schlachthof gewonnen worden sein;

    b) es muß von einem Schlachttier stammen das nach Maßgabe des Kapitels III der Anlage I einer Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen und hierbei für gesund befunden worden ist;

    c) es muß nach Maßgabe des Artikels IV der Anlage I nach dem Schlachten in hygienisch einwandfreier Weise behandelt worden sein;

    d) es muß nach Maßgabe des Kapitels V der Anlage I einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterlegen und keine Veränderungen oder Abweichungen aufgewiesen haben, es sei denn, daß diese durch gesundheitsschädliche Parasiten hervorgerufen sind und nur örtlich begrenzte Veränderungen in den Eingeweiden verursacht haben;

    e) es muß nach Maßgabe des Kapitels VI der Anlage I durch einen Fleischuntersuchungsstempel gekennzeichnet sein;

    f) es muß nach Maßgabe des Kapitels VII der Anlage I während des Versandes in das Bestimmungsland von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet werden;

    g) es muß nach Maßgabe des Artikels VIII der Anlage I nach der Fleischuntersuchung in hygienisch einwandfreier Weise in gemäß Artikel 4 Absatz (1) zugelassenen und kontrollierten Schlachthöfen oder in gemäß Artikel 4 Absatz (4) zugelassenen und kontrollierten Kühlhäusern gelagert worden sein;

    h) es muß nach Maßgabe des Kapitels IX der Anlage I in hygienisch einwandfreier Weise ins Bestimmungsland befördert werden.

    (2) In jedem Fall sind vom innergemeinschaftlichen Verkehr auszuschließen: a) frisches Fleisch von Ebern und Kryptorchiden;

    b) frisches Fleisch, das mit natürlichen oder künstlichen Farbstoffen gefärbt worden ist, ausgenommen ist lediglich der für die in Kapitel VI der Anlage I vorgeschriebene Stempelung vorgesehene Farbstoff;

    c) frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form oder eine oder mehrere lebende oder abgestorbene Finnen festgestellt worden sind;

    d) Eingeweide, die bei der Fleischuntersuchung Veränderungen durch gesundheitsunschädliche Parasiten aufgewiesen haben;

    c) e) Blut, das zur Verhinderung der Gerinnung mit chemischen Stoffen behandelt worden ist.

    Artikel 4

    (1) Die in Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe a) vorgesehene Zulassung ist von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats zu erteilen, auf dessen Gebiet sich der Schlachthof befindet. Diese Zulassung kann nur dann erteilt werden, wenn die Bestimmungen der Artikel I und II der Anlage I erfuellt sind und wenn sichergestellt ist, daß sie weiterhin eingehalten werden.

    Die zuständige Zentralbehörde überwacht die Einhaltung der genannten Bestimmungen durch eine ständige, durch einen amtlichen Tierarzt auszuübende Kontrolle ; sie hat die Zulassung zu widerrufen, wenn diese Bestimmungen nicht mehr eingehalten werden.

    (2) Alle zugelassenen Schlachthöfe werden in ein Verzeichnis aufgenommen, wobei jeder Schlachthof eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die zugelassenen Schlachthöfe und deren Veterinärkontrollnummern sowie den etwaigen Widerruf einer Zulassung mitzuteilen.

    (3) Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, daß ein Schlachthof eines anderen Mitgliedstaats nicht oder nicht mehr die Bedingungen erfuellt, von denen die Zulassung abhängt, so hat er die zuständigen Behörden dieses Staates darüber zu unterrichten. Diese haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Behörden des anderen Mitgliedstaats von den getroffenen Entscheidungen sowie ihren Begründungen in Kenntnis zu setzen.

    Befürchtet der Mitgliedstaat, daß diese Maßnahmen nicht getroffen werden oder nicht ausreichend sind, so kann er die Kommission anrufen, die einen oder mehrere Sachverständige beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Stellt die Kommission fest, daß die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, so kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, vorübergehend das Verbringen von frischem Fleisch, das aus diesem Schlachthof stammt und das zum Genuß für Menschen bestimmt ist, in ihr Gebiet zu untersagen.

    Auf Antrag des für die Zulassung verantwortlichen Mitgliedstaats widerruft die Kommission diese Ermächtigung, nachdem sie einen oder mehrere Sachverständige mit der Erstattung, eines neuen Gutachtens beauftragt und festgestellt hat, daß die Zulassung nunmehr zu Recht besteht.

    Die Sachverständigen sollen nach Möglichkeit die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, nicht jedoch diejenige eines der streitenden Mitgliedstaaten besitzen.

    Die Kommission erlässt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die allgemeinen Durchführungsvorschriften, insbesondere für die Bestimmung der Sachverständigen und das bei der Erstattung der Gutachten einzuhaltende Verfahren.

    (4) Die Zulassung eines ausserhalb eines zugelassenen Schlachthofs gelegenen Kühlhauses nach Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe g) sowie ein etwaiger Widerruf einer solchen Zulassung ist durch die zuständige Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Kühlhaus befindet, vorzunehmen.

    Artikel 5

    (1) Ein Mitgliedstaat kann untersagen, zum Genuß für Menschen bestimmtes frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen, das beim Verbringen in sein Gebiet a) sich als genussuntauglich erweist, oder

    b) bei dem die Vorschriften des Artikels 3 nicht beachtet worden sind;

    in den in Artikel 4 Absatz (3) genannten Fällen bedarf das Verbot jedoch der Ermächtigung durch die Kommission.

    In den Entscheidungen, die untersagen, frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen, muß auf Antrag des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten die Rückbeförderung zugelassen werden, sofern ihr nicht gesundheitspolizeiliche Bedenken entgegenstehen.

    (2) Die gemäß Absatz (1) getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden sind zu begründen. Sie sind dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigten unverzueglich unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen, aus der Eigentümer oder Verfügungsberechtigter entnehmen können, welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe das geltende Recht vorsieht und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie eingelegt werden müssen. Die Entscheidungen sind ebenfalls der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes mitzuteilen.

    Artikel 6

    (1) Unberührt bleiben - bis zum Erlaß einer anderweitigen Regelung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und unbeschadet des Artikels 3 Absatz (2) - Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die a) das Verbringen von folgenden Erzeugnissen in ihr Gebiet verbieten oder beschränken: aa) andere Teile des Tierkörpers als Hälften und Viertel von Rindern und Schweinen und Schinken, Speck, Bäuche, Schultern, Kotelettstränge und Filets von Schweinen;

    bb) Nebenprodukte der Schlachtung, die vom Tierkörper getrennt sind;

    cc) frisches Fleisch von Einhufern;

    b) die Bedingungen für die Zulassung von Kühlhäusern nach Artikel 4 Absatz (4) und für einen etwaigen Widerruf einer solchen Zulassung betreffen;

    c) sich auf Schlachttiere beziehen, die mit Antibiotika oder zum Zweck der Beeinflussung der Qualität des Fleisches mit östrogenen oder thyreostatischen Stoffen oder Zartmachern (tenderisers) behandelt worden sind;

    d) sich auf den Zusatz von Fremdstoffen zu frischem Fleisch und seine Behandlung mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen beziehen.

    (2) Unberührt bleiben Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen betreffen.

    Artikel 7

    (1) Dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten stehen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diejenigen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zu, die das geltende Recht einräumt.

    (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von frischem Fleisch, das nach Artikel 5 Absatz (1) nicht in den Verkehr gebracht werden darf, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen können, daß vor weiteren Maßnahmen - insbesondere vor der Vernichtung des Fleisches - ein Sachverständiger ein Gutachten darüber erstattet, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz (1) vorgelegen haben.

    Der Sachverständige soll nach Möglichkeit die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, jedoch weder diejenige des Versandlandes noch diejenige des Bestimmungslandes, besitzen.

    Die Kommission stellt auf Vorschlag der Mitgliedstaaten eine Liste derjenigen Sachverständigen auf, die mit der Erstattung derartiger Gutachten betraut werden können. Sie erlässt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die allgemeinen Durchführungsvorschriften, insbesondere für das bei der Erstattung der Gutachten einzuhaltende Verfahren.

    Artikel 8

    (1) Bis zum Erlaß viehseuchenrechtlicher Bestimmungen durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit lebenden Tieren und frischem Fleisch bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Kraft, soweit sich nicht für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit frischem Fleisch aus den Absätzen (2) bis (4) etwas anderes ergibt.

    (2) Ist in einem Mitgliedstaat eine Viehseuche oder eine neue, schwere ansteckende Tierkrankheit ausgebrochen, so kann ein anderer Mitgliedstaat (sofern die Gefahr einer Ausbreitung der Seuche oder der Krankheit besteht) vorübergehend das Verbringen von frischem Fleisch aus dem Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats in sein Gebiet verbieten oder einschränken.

    (3) Die von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des Absatzes (2) getroffenen Maßnahmen müssen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von zehn Werktagen unter genauer Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

    (4) Hält der betreffende Mitgliedstaat die Untersagung nach Absatz (2) für unbegründet, so kann er beantragen, daß die Angelegenheit bei der Kommission unverzueglich beraten wird.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten setzen innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen durchzuführen und teilen dies unverzueglich der Kommission mit.

    Artikel 10

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat in seiner 24. Sitzungsperiode am 29./30. Oktober 1962 in Brüssel folgende Stellungnahme abgegeben:

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zur Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitspolizeilicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handesverkehr mit frischem Fleisch

    DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -

    gestützt auf das Ersuchen des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 1962 um eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine "Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitspolizeilicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch",

    gestützt auf den Beschluß des Präsidiums des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 1962, die fachliche Gruppe für Landwirtschaft um Stellungnahme zu ersuchen, gemäß Artikel 13 seiner Geschäftsordnung,

    gestützt auf die Stellungnahme der fachlichen Gruppe für Landwirtschaft vom 29. Oktober 1962 und dem Bericht von Frau Landgrebe-Wolff, Berichterstatterin, der in der Sitzungsperiode des Ausschusses am 30. Oktober 1962 vorgelegt wurde,

    in Erwägung, daß seit dem 30. Juli 1962 die vom Rat beschlossene Verordnung Nr. 20 zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch teilweise Gültigkeit hat und die entsprechende Verordnung für Rindfleisch am 1. April 1963 in Kraft treten soll;

    in Erwägung, das eine "Richtlinie zur Regelung gesundheitspolizeilicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch" eine zwangsläufige Ergänzung der beiden vorgenannten Verordnungen darstellt;

    in Erwägung, daß Unterschiede zwischen den gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten den Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft behindern;

    in Erwägung, daß also die Angleichung der nationalen Bestimmungen auf diesem Gebiet eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Artikels 38 des Vertrages darstellt;

    in Erwägung, daß der Richtlinie zur Regelung der gesundheitspolizeilichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch eine weit über den eigentlichen Geltungsbereich hinausgehende Bedeutung zukommt, da die Erfahrungen, die bei ihrer Verwirklichung gemacht werden, bei entsprechenden Regelungen für weitere Lebensmittel nützlich sein sollen;

    in Erwägung, daß die nach Artikel 2 des Vertrages angestrebte "beschleunigte Hebung der Lebenshaltung" an erster Stelle Bemühungen für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung einschließt -

    GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt grundsätzlich den Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitspolizeilicher Probleme beim Warenverkehr mit frischem Fleisch vorbehaltlich folgender Bemerkungen:

    Allgemeine Bemerkungen

    1. Artikel 36 des Vertrages räumt zwar Einfuhrbeschränkungen ein, sofern diese "zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen... gerechtfertigt sind", bestimmt jedoch auch, daß diese Beschränkungen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen dürfen.

    2. Eine Angleichung der nationalen Bestimmungen bildet also eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Artikels 38. Die baldige Entwicklung einheitlicher gesundheitspolizeilicher Vorschriften für alle sechs Länder sollte weiterhin als vordringliche Aufgabe angesehen werden.

    3. Selbstverständlich müsste gleichzeitig mit der Regelung, die in den Mitgliedstaaten auf Grund der vorliegenden Richtlinie durchzuführen ist, eine ebenso umfassende Regelung für den Handelsverkehr mit Drittländern getroffen werden.

    4. Der vorliegenden Richtlinie kommt eine weit über den eigentlichen Geltungsbereich hinausgehende Bedeutung zu, da die Erfahrungen, die bei ihrer Verwirklichung gemacht werden, bei entsprechenden Regelungen für weitere Lebensmittel nützlich sein sollen.

    5. Im übrigen ist anzustreben, eine europäische Harmonisierung der Bestimmungen auf dem gesamten Gebiet der Veterinärmedizin zu erreichen. Hierdurch würde es auch erforderlich, die Zweckmässigkeit eines europäischen Lebensmittelrechts zu unterstreichen, das dem Interesse der Verbraucher, der Produzenten sowie dem freien Warenaustausch gleicherweise dient. Das Ziel und der Weg, es zu erreichen, müssen deshalb sorgfältig auf weite Sicht abgesteckt werden.

    6. Die Form der Richtlinie wird gewählt, damit jeder Mitgliedstaat die Angleichungen, die sich aus den Bestimmungen der Gemeinschaft ergeben, gemäß der eigenen Gesetzgebungstechnik durchführen kann. Das erlaubt zwar eine in gewissem Umfang pragmatische Handhabung, verlangt aber zunächst eine sehr klare Festlegung von gesundheitspolizeilichen Mindestforderungen.

    7. Hinsichtlich des Handels mit frischem Fleisch ist ferner eine gleichzeitige Anwendung der auf Gemeinschaftsebene harmonisierten viehseuchenrechtlichen Bestimmungen für lebende Tiere und Fleisch unerläßlich. In vielen Punkten bilden nämlich diese mit den gesundheitspolizeilichen Regelungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch rechtlich eine Einheit.

    8. Der gesamte Komplex der erforderlichen Maßnahmen soll einerseits einem reibungslosen Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft, andererseits dem "Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier" dienen. Die im Vertrag angeführte "beschleunigte Hebung der Lebenshaltung" muß von einer ernsten Bemühung um den Schutz und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung begleitet sein.

    9. Nach dem Vorschlag der Kommission stützt sich die Richtlinie des Rates auf Artikel 43 des Vertrages. Wichtige Interessen der Landwirtschaft werden aus folgenden Gründen berührt: a) Der Warenaustausch, hier der Handel mit Frischfleisch, soll ohne Behinderung durch besondere nationale gesundheitspolizeiliche Vorschriften zwischen den sechs Ländern erfolgen. Nationale gesundheitspolizeiliche Vorschriften sollen nur aus Gründen der Volksgesundheit angewandt und nicht mißbraucht werden, um den Warenaustausch zwischen den sechs Ländern zu behindern.

    b) weder dem Produzenten in der Landwirtschaft noch dem Handel dürfen durch Unklarheiten in den Bestimmungen Risiken bei dem Versand der besonders leicht verderblichen Ware erwachsen, was wiederum einer Behinderung gleichkäme,

    c) nicht allein in Rücksicht auf die berechtigten Ansprüche des Verbrauchers, sondern auch im Sinne der angestrebten Anhebung der Leistung, die gleichzeitig eine Verbesserung der Qualität im weitesten Sinne des Wortes bedeutet, muß im allseitigen Interesse vermieden werden, daß durch unvollkommene Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eine Minderung der Qualität eintritt,

    d) in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung des Gemeinsamen Marktes als eines Wirtschaftsraumes von hohem Niveau hinsichtlich der Erzeugung und des Austauschs von Waren, müssen entsprechende Maßstäbe auch an die gesundheitspolizeilichen Vorschriften angelegt werden. Sonst bestuende die Gefahr, daß später einmal die Voraussetzungen für einen Handel mit jenen Ländern fehlen, in denen strengere hygienische Vorschriften gelten. Daraus könnte eine Benachteiligung der Landwirtschaft der EWG-Länder erwachsen,

    e) denn die Durchführung der auf Grund der Richtlinie zu erlassenden nationalen Vorschriften erfordert unter Umständen nicht unerhebliche Investitionen, so daß nicht ohne weiteres von Fall zu Fall Änderungen vorgenommen werden können. Überdies werden die ergänzenden oder abzuändernden Vorschriften bisweilen schon Jahrzehnte alte nationale Bestimmungen ablösen müssen, dann aber ihrerseits für längere Zeit Gültigkeit behalten können. Darum ist nicht nur eine besondere Sorgfalt bei der Festlegung der Forderungen, sondern auch eine gewisse Strenge erforderlich. Denn der allgemeine Trend geht aus verschiedenen Gründen ganz eindeutig zu einer Anhebung der Qualitätsvorstellungen und der hygienischen Anforderungen. Eine Hebung des Lebensstandards schließt die Berücksichtigung dieser Entwicklung zwangsläufig ein.

    10. Mit Rücksicht auf die grosse Bedeutung der landwirtschaftlichen Produktion bittet der Ausschuß, an die Behandlung gesundheitspolizeilicher Fragen grundsätzlich einen hohen Maßstab anzulegen. Sie legt Wert darauf, daß die vorstehenden Überlegungen für alle späteren Maßnahmen, die gesundheitspolizeiliche Fragen betreffen, Berücksichtigung finden. Dem Vorschlag der Kommission für die Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitspolizeilicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch stimmt der Ausschuß ausdrücklich zu und begrüsst sie als wertvollen Beitrag in diesem Sinne, vorbehaltlich der folgenden Anmerkungen zu einzelnen Artikeln.

    Besondere Bemerkungen

    11. Der Ausschuß empfiehlt, vor Artikel 1 des Vorschlags einer Richtlinie folgenden Satz einzufügen: "Die Angleichung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen in den sechs Mitgliedstaaten dient dem bestmöglichen Gesundheitsschutz der Bevölkerung, der Verbesserung der Gesundheit der Viehbestände und einer Beseitigung von Hindernissen, die dem Handel mit Frischfleisch innerhalb der Gemeinschaft entgegenstehen. In diesem Sinne sind die folgenden Artikel zu verstehen."

    Artikel 1

    12. Nach Absatz (3) ist Fleisch als frisch anzusehen, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterworfen worden ist ; als frisch im Sinne dieser Richtlinie gilt jedoch auch Fleisch, das einer "Kältebehandlung" unterworfen worden ist, entsprechend der Auslegung des Vertreters der Kommission.

    13. Diese Angabe "Kältebehandlung" sollte nach Ansicht des Ausschusses näher definiert werden. Sie schlägt deshalb folgende Fassung von Artikel 1 vor:

    "(1) Diese Richtlinie bezieht sich auf den innergemeinschaftlichen Verkehr mit frischem Fleisch, das von Haustieren der Gattung Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, stammt und gemäß Artikel 3 (1) a) gewonnen wird. Als Frischfleisch im Sinne dieser Richtlinie gilt ebenfalls Fleisch, das einer Kältebehandlung, gleichviel bei welcher Temperatur, ausgesetzt wurde.

    (2) Als Fleisch sind alle zum Genuß von Menschen geeigneten Teile dieser Tiere anzusehen.

    (3) Als frisch ist Fleisch anzusehen, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterworfen worden ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt (1) dieses Artikels, die sich auf Fleisch, das einer Kältebehandlung ausgesetzt wurde, beziehen."

    Artikel 2

    14. Artikel 2 enthält in den Abschnitten a), b) und c) Definitionen der Begriffe "Tierkörper", "Nebenprodukte" und "Eingeweide". Diese Definitionen erscheinen dem Ausschuß angesichts unterschiedlicher Gepflogenheiten in den einzelnen Ländern nicht ausreichend. Sie können zu Unklarheiten führen und bedürfen der Erläuterung.

    15. Ganz allgemein wäre anzustreben, Definitionen aller mit diesem Fragenkomplex in Verbindung stehenden Begriffe festzulegen, unter Berücksichtigung auch der handelsüblichen Bezeichnungen.

    16. Zu d) "Amtlicher Tierarzt" wäre nach Meinung des Ausschusses zu überprüfen, ob diese Bezeichnung in allen sechs Ländern Persönlichkeiten mit gleicher fachlicher Eignung und beruflicher Erfahrung betrifft. Angesichts der aussergewöhnlichen Verantwortung, die hier übernommen werden muß, sind nähere Angaben über Ausbildung und Berufserfahrung angebracht.

    17. Die einschränkende Angabe "des Versandlandes" empfiehlt der Ausschuß zu streichen. da auch im Bestimmungsland Überprüfungen lediglich von amtlichen Tierärzten vorgenommen werden sollen.

    Artikel 3

    18. Nach Abschnitt c) darf nur solches Fleisch in das Bestimmungsland verbracht werden, das "nach Maßgabe des Kapitels IV der Anlage I nach dem Schlachten in hygienisch einwandfreier Weise behandelt wurde".

    19. Der Ausschuß ist der Ansicht, die Wörter "nach dem Schlachten" zu streichen, da sie eine Einschränkung enthalten.

    20. Ausserdem erscheint in Artikel 3 (2) der Ausdruck "in jedem Fall" überfluessig.

    Artikel 4

    21. Zu Artikel 4 Absatz (1) wirft der Ausschuß die Frage auf, ob die Kontrollpflicht ausschließlich auf die Zentralbehörde der Mitgliedstaaten beschränkt bleiben muß. Im Hinblick auch auf ein grösseres Vertrauen in die tatsächliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie in den einzelnen Staaten würde es sich gegebenenfalls empfehlen, der Kommission bestimmte Kontrollbefugnisse zu übertragen. Die Kommission müsste zu dem Zweck die Befugnis haben, sich durch Stichproben zu vergewissern, daß die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden.

    22. Gelangt die Kommission bei dieser Kontrolle zu der Schlußfolgerung, daß die Zulassungsbedingungen nicht oder nicht mehr erfuellt sind, so sollte sie nach Ansicht des Ausschusses berechtigt sein, die ihr in Absatz (3) dieses Artikels übertragenen Befugnisse sofort auszuüben.

    23. Eine derartige Erweiterung der Befugnisse eines Organs der Gemeinschaft würde mit den Bemühungen um ein europäisches gesundheitspolizeiliches und Lebensmittelrecht völlig im Einklang stehen.

    24. Betreffend Absatz (3) wurde nachdrücklich eine beschleunigte Erledigung der erwähnten Reklamationen gewünscht. Zeitverluste schaffen unklare Verhältnisse, die den Warenaustausch behindern oder die Qualität der Ware vermindern.

    25. Dieses Ziel kann durch eine Erweiterung der Kontrollbefugnisse der Kommission erreicht werden. Zu diesem Zweck schlägt der Ausschuß vor, neben der zuständigen Zentralbehörde des Herkunftslandes auch die Kommission direkt über die Reklamationen durch das Bestimmungsland zu unterrichten.

    26. Absatz (3) würde dann folgenden Wortlaut erhalten:

    "(3) Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, daß ein Schlachthof eines anderen Mitgliedstaats nicht oder nicht mehr die Bedingungen erfuellt, von denen die Zulassung abhängt, so hat er die zuständige Zentralbehörde dieses Staates und die Kommission darüber zu unterrichten. Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Behörden des anderen Mitgliedstaats und die Kommission von den getroffenen Entscheidungen sowie ihren Begründungen in Kenntnis zu setzen.

    Befürchtet die Kommission, daß diese Maßnahmen nicht getroffen werden oder nicht ausreichend sind, so beauftragt sie einen oder mehrere Sachverständige, ein Gutachten zu erstatten. Stellt die Kommission fest..." (Rest unverändert).

    Artikel 5

    27. Artikel 5 (1) besagt nach dem deutschen Text, daß "beim Verbringen in sein Gebiet ein Mitgliedstaat untersagen kann, frisches Fleisch unter bestimmten Bedingungen in den Verkehr zu bringen". Im französischen und italienischen Text ist die Formulierung mißverständlich. Auch diese sollte klar zum Ausdruck bringen, daß nicht unbedingt an eine Überprüfung unmittelbar an der Grenze gedacht ist. Der Ausschuß gibt einer Überprüfung am Bestimmungsort den Vorzug.

    28. Ausserdem ist der Ausschuß der Meinung, daß die Feststellung zu Absatz (1) a) und b) nur von einem amtlichen Tierarzt getroffen werden darf.

    Artikel 6

    29. Es wurde der Wunsch geäussert, in den Abschnitt (1) a) aa) auch noch entbeintes Fleisch und Teilstücke für den Kleinverkauf aufzunehmen. Der Vertreter der Kommission teilte mit, daß Bestimmungen hierfür zwar in Vorbereitung seien, aber noch viele technische Probleme gelöst werden müssten. Zu Artikel 6 (1) c) schlägt der Ausschuß folgende Fassung vor:

    " c) sich auf die Behandlung der Schlachttiere mit Stoffen beziehen, die geeignet sind, dem frischen Fleisch eine gesundheitsschädliche oder gesundheitsbedenkliche Eigenschaft zu verleihen wie Antibiotika, oder östrogenen oder thyreostatischen Stoffen oder Zartmacher (tenderisers).

    "

    Artikel 7

    30. die in Abschnitt (2) 3. Absatz erwähnte Liste derjenigen Sachverständigen, die mit der Erstattung von Gutachten betraut werden können, wäre zur Beschleunigung der Abwicklung durch den Vorschlag zu ergänzen:

    "in geeigneter Form einen Bereitschaftsdienst einzurichten, der ermöglicht, einen Sachverständigen in kürzester Frist zur Klärung von Streitigkeiten zu entsenden."

    31. Denn der Zeitfaktor ist in Anbetracht dieser durch Verderben ganz besonders gefährdeten Ware von sehr grosser Bedeutung.

    Artikel 8 und 9

    32. Zwölf Monate nach Bekanntgabe der Richtlinie sollen von den sechs Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt werden. Bis dahin gelten die entsprechenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten.

    33. Es bestehen Bedenken, daß hierdurch eine Behinderung des Warenaustausches infolge einer Erhöhung des Risikos für den Handel entstehen könne, da die Verordnungen zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch und auch für Rindfleisch bis dahin zwar bereits Gültigkeit besitzen, Einwendungen gegen das Verbringen von Frischfleisch aber nach Artikel 36 erhoben werden könnten, so lange keine einheitliche Regelung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften vorliegt.

    34. Ferner verweist der Ausschuß nochmals darauf, daß die gleichzeitige Anwendung der viehseuchenrechtlichen Bestimmungen für lebende Tiere und Fleisch unerläßlich und eine umfassende Regelung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen auf europäischer Ebene notwendig ist.

    35. Eine entsprechende Ergänzung des Textes sollte deshalb nach Ansicht des Ausschusses am Ende von Artikel 8 Absatz (1) seitens der Kommission vorgenommen werden.

    36. Ferner schlägt der Ausschuß vor, Artikel 8 Absatz (2) wie folgt zu ändern:

    "Ist in einem Mitgliedstaat eine Viehseuche oder eine neue schwere ansteckende Tierkrankheit ausgebrochen, und werden die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Maßnahmen nicht unverzueglich angewandt, so kann ein anderer Mitgliedstaat (sofern dadurch die Gefahr einer Ausbreitung der Seuche oder der Krankheit besteht), vorübergehend das Verbringen von frischem Fleisch aus dem Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats in sein Gebiet verbieten oder einschränken."

    Anlage I

    37. Eine ausführliche Stellungnahme zur Anlage I der Richtlinie versagt sich der Ausschuß, da ausreichende Spezialkenntnisse für die Beurteilung der technischen Einzelheiten bei den Mitgliedern nicht vorausgesetzt werden können. Anhand detallierter Kommentare haben sie gewisse Fragen einer Überprüfung unterzogen und empfehlen der Kommission, auf folgende Punkte ihr besonderes Augenmerk zu lenken:

    38. Kapitel I (1) e) : Die Anforderung jeweils getrennter Lagerräume für Talg, Häute, Hörner und Klauen erscheint übertrieben. Häute, Hörner und Klauen können ohne Nachteil im gleichen Lagerraum untergebracht werden. Der für den menschlichen Konsum bestimmte Talg kann zusammen mit Fleisch, der für industrielle Zwecke bestimmte Talg zusammen mit Häuten gelagert werden.

    39. Zu Kapitel I (1) h) schlägt der Ausschuß vor zu sagen:

    "die Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen es gestatten, jederzeit eine wirksame Vornahme der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchungen durchzuführen"

    40. Die unter Kapitel I (1) l) verzeichneten Anforderungen sollten mit Ausnahme der Bestimmungen für die Höhe des Mauerbelags für alle Räumlichkeiten vorgeschrieben werden, nicht allein für die Schlachtanlagen.

    41. Zu Kapitel II (5) e) schlägt der Ausschuß die Formulierung vor:

    "einen hygienisch nicht einwandfreien Verband an den Händen tragen"

    42. Kapitel III (10) sollte nach Meinung des Ausschusses wie folgt eingeleitet werden:

    "Zur Schlachtung für den Handel innerhalb der Gemeinschaft dürfen nicht zugelassen werden..."

    43. Kapitel III (10) b) wäre zu formulieren, da genaue Zeitangaben in Anbetracht der unterschiedlichen Verhältnisse nicht möglich sind:

    "Tiere, die offensichtlich müde und aufgeregt sind".

    44. Ferner wäre als Abschnitt d) einzufügen:

    "Tiere, bei denen Brucellose festgestellt wurde".

    Beschlossen zu Brüssel am 30. Oktober 1962.

    Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Émile ROCHE

    ANLAGE I

    KAPITEL I Bedingungen für die Zulassung von Schlachthöfen

    1. Schlachthöfe müssen über folgendes verfügen: a) Stallungen, deren Grösse zur Unterbringung der Schlachttiere ausreicht;

    b) Schlachträume, deren Grösse einen ordnungsgemässen Ablauf der Schlachtung ermöglicht und die mit einer besonderen Abteilung für das Schlachten von Schweinen versehen sind;

    c) einen Raum für das Entleeren und Reinigen von Mägen und Därmen;

    d) Räume für die Weiterverarbeitung von Mägen und Därmen;

    e) Räume für die Lagerung von Talg einerseits sowie von Häuten, Hörnern und Klauen andererseits;

    f) verschließbare Räume für die Unterbringung kranker und krankheitsverdächtiger Tiere, das Schlachten dieser Tiere sowie für die Lagerung vorläufig beschlagnahmten Fleisches einerseits und endgültig beschlagnahmten Fleisches andererseits;

    g) ausreichend grosse Kühlräume;

    h) einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht ; sofern eine Trichinenschau zwingend vorgeschrieben ist, einen mit entsprechendem Gerät ausgestatteten Trichinenschauraum;

    i) Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben und in deren Nähe sich Waschgelegenheiten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein;

    j) Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durchführung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchung gestatten;

    k) Einrichtungen zur Überwachung der Ein- und Ausgänge des Schlachthofes;

    l) eine ausreichende Unterteilung zwischen dem reinen und dem unreinen Teil der Schlachtanlagen;

    m) in den Schlachtanlagen über - Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht faulendem Material, die leicht geneigt und mit Rinnen versehen sind, die zu abgedeckten, geruchssicheren Abfluessen führen;

    - glatte Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens 3 Metern mit einem hellen abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen und deren Ecken und Kanten abgerundet sind;

    n) ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung sowie zur Entnebelung in den Schlachtanlagen;

    o) eine ausreichende natürliche und künstliche, Farben nicht verändernde Beleuchtung in den Schlachtanlagen;

    p) eine Anlage, die in ausreichender Menge nur Trinkwasser liefert, das unter Druck steht;

    q) eine Anlage, die in ausreichender Menge heisses Wasser liefert;

    r) eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen Erfordernissen entspricht;

    s) in den Arbeitsräumen über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie der Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte;

    t) eine Aufhängevorrichtung, die es ermöglicht, sämtliche Arbeitsgänge nach dem Betäuben soweit wie möglich am frei hängenden Tier auszuführen ; wird die Enthäutung auf Schragen durchgeführt, so müssen diese aus korrosionsfestem Material bestehen und so hoch sein, daß der Tierkörper den Boden nicht berührt;

    u) eine Hängebahn für den Transport des Fleisches;

    v) Vorrichtungen zum Schutz gegen Insekten und Nagetiere;

    w) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, insbesondere Vorrichtungen für die Aufnahme des Magen-Darm-Kanals, aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material;

    x) einen besonders eingerichteten Platz für die Dunglagerung;

    y) Standplätze und ausreichende Einrichtungen zum Reinigen und Desinfizieren der Fahrzeuge.

    KAPITEL II Bedingungen für die Zulassung von Zerlegungsbetrieben

    2. Zerlegungsbetriebe müssen über folgendes verfügen: a) Räume für die Zerlegung von Fleisch, die von den anderen Räumen durch Wände getrennt sind;

    b) ausreichend grosse Kühlräume;

    c) einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht;

    d) Umkleideräume, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben und in deren Nähe sich Waschgelegenheiten befinden. Die Waschgelegenheiten müssen mit fließendem kaltem und warmem Wasser, Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie nur einmal zu benutzenden Handtüchern ausgestattet sein;

    e) in den Zerlegungsräumen über - Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht faulendem Material, die leicht geneigt und mit Rinnen versehen sind, die zu abgedeckten, geruchssicheren Abfluessen führen;

    - glatte Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens 2 Metern mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen und deren Ecken abgerundet sind;

    f) Kühlanlagen auch in den Zerlegungsräumen, die gewährleisten, daß die Innentemperatur des Fleisches + 7º C niemals übersteigt;

    g) eine ausreichende Vorrichtung zur Be- und Entlüftung in den Zerlegungsräumen;

    h) eine ausreichende natürliche und künstliche, Farben nicht verändernde Beleuchtung in den Zerlegungsräumen;

    i) eine Anlage, die in ausreichender Menge nur Trinkwasser liefert, das unter Druck steht;

    j) eine Anlage, die in ausreichender Menge heisses Wasser liefert;

    k) eine Anlage zur Ableitung von Abwasser, die den hygienischen Erfordernissen entspricht;

    l) in den Zerlegungsräumen über ausreichende Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände sowie der Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte;

    m) Vorrichtungen zum Schutz gegen Insekten und Nagetiere;

    n) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, insbesondere Tische mit auswechselbaren Schneidebrettern, Behältnisse, Transportbänder und Sägen, aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material.

    KAPITEL III Hygienevorschriften für Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte in Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben

    3. Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig peinlich sauber sein: a) Das Personal hat insbesondere saubere Arbeitskleidung und eine saubere Kopfbedeckung sowie erforderlichenfalls einen Nackenschutz zu tragen. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzueglich Hände und Arme mit warmem Wasser gründlich zu waschen und dann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen darf nicht geraucht werden;

    b) Hunde, Katzen, Kaninchen und Gefluegel sind von Schlachthöfen und Zerlegungsbetrieben fernzuhalten ; Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen:

    c) Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die bei der Fleischbearbeitung verwendet werden, sind in einwandfreiem und sauberem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Laufe sowie am Ende eines Arbeitstages und bei Verunreinigung - insbesondere mit Krankheitserregern - vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.

    4. Räume und Einrichtungsgegenstände dürfen nur für das Schlachten sowie das Zerlegen und Bearbeiten von Fleisch verwendet werden. Arbeitsgeräte für die Fleischzerlegung dürfen nur zu diesem Zweck benutzt werden.

    5. Das Fleisch darf nicht mit dem Fußboden in Berührung kommen.

    6. Die Verwendung von Reinigungs-, Desinfektionsund Schädlingsbekämpfungsmitteln darf die Genusstauglichkeit des Fleisches nicht beeinträchtigen.

    7. Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen infizieren können, dürfen beim Schlachten sowie beim Zerlegen, Bearbeiten und sonstigen Behandeln von Fleisch nicht mitwirken ; dieses Verbot gilt insbesondere für Personen, die a) an Typhus abdominalis, Paratyphus A und B, Enteritis infectiosa (Salmonellose), Ruhr, Hepatitis infectiosa oder Scharlach erkrankt oder einer dieser Krankheiten verdächtig sind oder Träger der Erreger dieser Krankheiten sind;

    b) an ansteckungsfähiger Tuberkulose erkrankt oder dieser Krankheit verdächtig sind;

    c) an einer ansteckenden Hautkrankheit leiden oder einer solchen verdächtig sind;

    d) gleichzeitig eine Tätigkeit ausüben, durch die Krankheitserreger auf Fleisch übertragen werden können;

    e) einen Verband an den Händen tragen, mit Ausnahme eines Plastikverbandes zum Schutz einer frischen, nicht infizierten Fingerwunde.

    8. Bei den Personen, die mit Fleisch in Berührung kommen, ist durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachzuweisen, daß ihrer Tätigkeit nichts entgegensteht. Das Gesundheitszeugnis ist jedes Jahr oder jederzeit auf Anforderung des amtlichen Tierarztes zu erneuern. Es muß dem amtlichen Tierarzt zur Einsichtnahme zur Verfügung stehen.

    KAPITEL IV Schlachttieruntersuchung

    9. Die Tiere müssen am Tage ihres Eintreffens im Schlachthof zur Schlachttieruntersuchung vorgeführt werden. Die Schlachttieruntersuchung ist unmittelbar vor dem Schlachten zu wiederholen, wenn sich das Tier länger als 24 Stunden im Schlachthof befunden hat.

    10. Der amtliche Tierarzt hat die Schlachttieruntersuchung bei ausreichender Beleuchtung nach wissenschaftlichen Methoden vorzunehmen.

    11. Die Schlachttieruntersuchung soll folgende Feststellungen ermöglichen: a) ob die Tiere von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Seuche befallen sind oder ob Einzelmerkmale oder das Allgemeinbefinden der Tiere den Ausbruch einer solchen Krankheit befürchten lassen;

    b) ob die Tiere eine Störung des Allgemeinbefindens oder Erscheinungen einer Krankheit erkennen lassen, wodurch das Fleisch untauglich zum Genuß für Menschen werden kann;

    c) ob die Tiere ermüdet oder stark aufgeregt sind.

    12. Im Hinblick auf den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch dürfen nicht geschlachtet werden: a) Tiere in den Fällen der Nummer 11 Buchstaben a) und b);

    b) Tiere, die sich nicht lange genug ausgeruht haben ; ermüdete oder stark aufgeregte Tiere müssen sich mindestens 24 Stunden ausgeruht haben;

    c) Tiere, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form festgestellt worden ist oder die auf Grund einer positiven Reaktion bei einer Tuberkulinprobe als tuberkulosekrank gelten.

    KAPITEL V Hygienevorschriften für das Schlachten und Zerlegen

    13. Schlachttiere, die in die Schlachträume verbracht werden, müssen sofort geschlachtet werden.

    14. Die Tiere müssen vollständig entbluten. Zum Genuß für Menschen bestimmtes Blut ist in peinlich sauberen Behältnissen aufzufangen. Das Blut darf nicht mit den Händen, sondern nur mit hygienisch einwandfreien Gegenständen gerührt werden.

    15. Ausser bei Schweinen ist die Haut sofort vollständig abzuziehen. Sofern Schweine nicht enthäutet werden, sind sie sofort zu entborsten.

    16. Das Ausweiden muß unverzueglich durchgeführt werden und innerhalb von 30 Minuten nach dem Entbluten beendet sein. Lunge, Herz, Leber, Milz und Mittelfell können entweder abgetrennt werden oder in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben. Werden sie abgetrennt, so sind sie mit einer Nummer oder auf andere Weise so zu kennzeichnen, daß die Zugehörigkeit zu dem betreffenden Tierkörper erkennbar ist ; das gleiche gilt für Kopf, Zunge, Verdauungskanal sowie andere zur Fleischuntersuchung benötigte Teile des Tieres. Die genannten Teile sind bis zum Ende der Fleischuntersuchung in unmittelbarer Nähe des Tierkörpers zu belassen. Die Nieren müssen bei Tieren aller Gattungen in natürlichem Zusammenhang mit dem Tierkörper verbunden bleiben, sind jedoch aus der Fettkapsel zu lösen.

    17. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern sowie das Aufblasen sind verboten.

    18. Die Tierkörper von Einfuhren, Schweinen sowie Rindern mit Ausnahme von Kälbern sind zur Fleischuntersuchung vorzuführen, nachdem sie unter Längsspaltung der Wirbelsäule in Hälften geteilt worden sind. Bei Schweinen und Einhufern ist auch eine Längsspaltung des Kopfes vorzunehmen. Erforderlichenfalls kann der amtliche Tierarzt auch bei anderen Tieren die Längsspaltung des Tierkörpers fordern.

    19. Vor beendeter Fleischuntersuchung sind die weitere Zerlegung des Tierkörpers, die Entfernung und sonstige Behandlung von Teilen des geschlachteten Tieres verboten.

    20. Vorläufig oder endgültig beschlagnahmtes Fleisch sowie Mägen, Därme, Häute, Hörner und Klauen sind baldmöglichst in die dafür bestimmten Räume zu verbringen.

    21. Wird das Blut mehrerer Tiere in einem Behältnis aufgefangen, so ist der gesamte Inhalt vorn innergemeinschaftlichen Handelsverkehr auszuschließen, wenn das Fleisch eines der Tiere als untauglich zum Genuß für Menschen erklärt worden ist.

    22. Eine weitere Zerlegung des Tierkörpers als in Hälften oder Viertel ist nur in Zerlegungsbetrieben zulässig.

    KAPITEL VI Fleischuntersuchung

    23. Alle Teile des Tieres einschließlich des Blutes sind sofort nach dem Schlachten zu untersuchen.

    24. Die Fleischuntersuchung umfasst: a) die Besichtigung des geschlachteten Tieres;

    b) das Durchtasten einzelner Organe, insbesondere von Lunge, Leber, Milz, Uterus, Euter und Zunge;

    c) das Anschneiden von Organen und Lymphknoten;

    d) die Prüfung auf Abweichung der Konsistenz der Farbe, des Geruchs und gegebenenfalls des Geschmacks;

    e) erforderlichenfalls Untersuchungen im Laboratorium.

    25. Der amtliche Tierarzt hat insbesondere zu suchen: a) das Blut auf Farbe, Gerinnungsfähigkeit und Anwesenheit von Fremdkörpern;

    b) den Kopf, den Rachen, die Schlundkopf-, Kehlgangs- und Ohrspeicheldrüsenlymphknoten (Lnn. retorpharyngei, mandibulares et parotidei) und die Mandeln : die Zunge ist so weit zu lösen, daß die Maul- und Rachenschleimhaut in ihrem ganzen Umfang zu sehen ist ; die Mandeln sind nach der Untersuchung zu entfernen;

    c) die Lunge, die Luftröhre, die Speiseröhre und die Lymphknoten an der Lungenwurzel (Lnn. bifurcationes et eparteriales) und im Mittelfell (Lnn. mediastinales) ; ausserdem ist ein Längsschnitt durch Luftröhre und Hauptluftröhrenäste und ein Querschnitt im unteren Drittel der Lunge durch die Hauptluftröhrenäste anzulegen;

    d) den Herzbeutel und das Herz ; am Herzen ist ein Längsschnitt anzulegen, durch den die Kammern geöffnet werden und die Scheidewand durchtrennt wird;

    e) das Zwerchfell;

    f) die Leber, die Gallenblase und die Gallengänge sowie die Lymphknoten an der Leberpforte und der Bauchspeicheldrüse (Lnn. portales);

    g) den Magen-Darm-Kanal, die Lymphknoten der Magengegend (Lnn. gastrici) und das Mesenterium sowie die Mesenteriallymphknoten (Lnn. mesenterici craniales et caudales);

    h) die Milz;

    i) die Nieren und ihre Lymphknoten (Lnn. renales) sowie die Harnblase:

    j) das Brust- und Bauchfell;

    k) die Genitalien ; bei Kühen ist die Gebärmutter durch einen Längsschnitt zu öffnen;

    l) das Euter und seine Lymphknoten (Lnn. supramammarii) ; bei Kühen ist jede Euterhälfte durch einen langen und tiefen Einschnitt bis zu den Zisternen (sinus lactiferes) zu spalten,

    m) die Nabelgegend und die Gelenke bei jungen Tieren ; im Verdachtsfall ist es erforderlich, in der Nabelgegend einen Einschnitt vorzunehmen und die Gelenke zu öffnen.

    Die genannten Lymphknoten sind systematisch freizulegen und der Länge nach in möglichst dünne Scheiben zu schneiden.

    Im Verdachtsfall sind ausserdem folgende Lymphknoten in gleicher Weise anzuschneiden : die Buglymphknoten (Lnn. cervicales superficiales), die Achsellymphknoten (Lnn. axillares proprii et primä costä), die Brustbeinlymphknoten (Lnn. sternales craniales), die Halslymphknoten (Lnn. cervicales profundi et costocervicales), die Kniekehllymphknoten (Lnn. poplitei), die Kniefaltenlymphknoten (Lnn. subiliaci), die Sitzbeinlymphknoten (Lnn. ischiatici), die mittleren und seitlichen Darmbeinlymphknoten (Lnn. iliaci) und die Lendenlymphknoten (Lnn. lumbales).

    Bei Schafen und Ziegen sind die Öffnung des Herzens und das Anschneiden der Lymphknoten des Kopfes nur im Verdachtsfalle vorzunehmen.

    26. Der amtliche Tierarzt hat darüber hinaus folgende systematische Untersuchungen vorzunehmen: A. auf Cysticercose: a) bei über 6 Wochen alten Rindern - an der Zunge durch einen Längsschnitt in die Muskulatur der unteren Fläche, ohne den Zungenkörper stark zu beschädigen;

    - an der Speiseröhre nach Lösung von der Luftröhre;

    - am Herzen durch einen von den Herzohren zur Herzspitze verlaufenden Schnitt in beiden Herzhälften zusätzlich zu dem in Nummer 25 Buchstabe d) vorgeschriebenen Schnitt;

    - an den inneren und äusseren Kaumuskeln durch je zwei parallel zum Unterkiefer verlaufende Schnitte vom unteren Unterkieferrand bis zur oberen Anheftungsstelle der Kaumuskeln;

    - am muskulösen Teil des Zwerchfells nach Lösung von seinem seriösen Überzug;

    - an den freigelegten Muskelflächen des Tierkörpers;

    b) bei Schweinen an den freigelegten Muskelflächen, insbesondere an den flachen Keulenmuskeln, an der Bauchwand, an der vom Fettgewebe befreiten Psoasmuskulatur, an den Zwerchfellpfeilern, an den Zwischenrippenmuskeln, an Herz, Zunge und Kehlkopf;

    B. auf Distomatose:

    bei Rindern, Schafen und Ziegen durch Einschnitte an der Magenfläche der Leber, durch die die Gallengänge eröffnet werden, sowie durch einen tiefen Schnitt an der Basis des "Spieghelschen Lappens";

    C. auf Rotz:

    bei Einhufern durch Besichtigung der Schleimhäute von Luftröhre, Kehlkopf, Nasenhöhle und ihrer Nebenhöhlen nach Spaltung des Kopfes längs der Mittellinie und Herausnahme der Nasenscheidewand.

    KAPITEL VII Stempelung

    27. Für die Durchführung der Stempelung ist der amtliche Tierarzt verantwortlich.

    28. Die Stempelung ist mit einem ovalen Stempel von 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe vorzunehmen. Der Stempel muß folgende deutlich lesbare Angaben enthalten: - im oberen Teil in Großbuchstaben den Namen des Versandlandes;

    - in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des zugelassenen Schlachthofes;

    - im unteren Teil eine der folgenden Abkürzungen : EWG - EEG - CEE.

    Die Buchstaben müssen 0,8 cm und die Ziffern 1 cm hoch sein.

    29. Tierkörper sind mit einem Farbstempel nach Nummer 28 zu kennzeichnen: - Bei Tierkörpern mit einem Gewicht von mehr als 60 kg ist jede Hälfte mindestens an folgenden Stellen zu stempeln : Aussenseits der Keule, Lende, Rücken, Bauch, Schulter sowie Brustfell im Bereich des Rückenteils;

    - andere Tierkörper sind mindestens viermal zu stempeln, nämlich an jeder Schulter und der Aussenseite jeder Keule.

    30. Kopf, Zunge, Herz, Lunge und Leber sind mit einem Farb- oder Brennstempel nach Nummer 28 zu kennzeichnen. Bei Schafen und Ziegen brauchen Zunge und Herz nicht gestempelt zu werden.

    31. Teilstücke, die in Zerlegungsbetrieben von ordnungsgemäß gestempelten Tierkörpern gewonnen worden sind, müssen, sofern sie keinen Stempelabdruck tragen, mit einem Farb- oder Brennstempel nach Nummer 28 gekennzeichnet werden, der in der Mitte an Stelle der Veterinärkontrollnummer des Schlachthofes die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält.

    32. Beim Versand verpackter Teilstücke oder verpackter Nebenprodukte der Schlachtung ist mit einem Stempel nach Nummer 28 und 31 ein Abdruck auf einem gut sichtbar an der Verpackung befestigten Etikett anzubringen.

    Das Etikett muß ausserdem folgendes enthalten: - eine laufende Nummer,

    - die anatomische Bezeichnung der Teilstücke oder Nebenprodukte der Schlachtung,

    - die Angabe der Tiergattung, von der die Teilstücke oder Nebenprodukte der Schlachtung stammen,

    - das Nettogewicht des Packstückes.

    Ein Doppel des Etiketts ist in das Packstück einzulegen.

    33. Als Stempelfarbe darf nur Methylviolett verwendet werden.

    KAPITEL VIII Genusstauglichkeitsbescheinigung

    34. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung, die das Fleisch beim Versand in das Bestimmungsland begleitet, wird von einem amtlichen Tierarzt bei der Verladung ausgestellt. Die Genusstauglichkeitsbescheinigung muß zumindest in der Sprache des Bestimmungslandes abgefasst sein und die aus dem Muster der Anlage II ersichtlichen Angaben enthalten.

    KAPITEL IX Lagerung

    35. Das für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmte frische Fleisch ist nach der Fleischuntersuchung sofort zu kühlen ; die Innentemperatur der Tierkörper und Tierkörperteile darf + 7º C und die der Nebenprodukte der Schlachtung + 3º C niemals übersteigen.

    KAPITEL X Beförderung

    36. Frisches Fleisch muß in verplombten Transportmitteln befördert werden, die so gebaut und ausgestattet sind, daß die in Kapitel IX vorgesehenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

    37. Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgende Voraussetzungen erfuellen: a) ihre Innenwände und andere Teile, die mit Fleisch in Berührung kommen können, müssen aus korrosionsfestem Material sein und dürfen weder die Eigenschaften des Fleisches beeinträchtigen noch gesundheitsschädliche Stoffe an das Fleisch abgeben ; die Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;

    b) die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutze des Fleisches vor Staub und Insekten versehen und so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann;

    c) zur Beförderung von Tierkörpern, -hälften und -vierteln - mit Ausnahme von Gefrierfleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung - ist eine Aufhängevorrichtung aus korrosionsfestem Material so anzubringen, daß das Fleisch den Boden nicht berühren kann.

    38. Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen niemals zur Beförderung von lebenden Tieren oder Erzeugnissen, die das Fleisch beeinträchtigen oder infizieren können, benutzt werden.

    39. Fleisch darf nicht mit anderen Erzeugnissen in demselben Transportmittel befördert werden. Mägen dürfen nur befördert werden, wenn sie gebrüht sind, Köpfe und Pfoten nur, wenn sie abgezogen oder gebrüht und enthaart sind.

    40. Die zur Fleischbeförderung benutzten Transportmittel sind nach dem Entladen sofort zu reinigen und zu desinfizieren.

    41. Tierkörper, -hälften und -viertel sind - mit Ausnahme von Gefrierfleisch in hygienisch einwandfreier Verpackung - stets hängend zu befördern. Andere Teilstücke sowie Nebenprodukte der Schlachtung sind entweder hängend oder auf Unterlagen zu befördern, falls sie sich nicht in Verpackungen oder korrosionsfesten Behältnissen befinden. Die Unterlagen, Verpackungen und Behältnisse müssen hygienisch einwandfrei sein. Eingeweide sind stets verpackt zu befördern. Die Verpackungen müssen fest, fluessigkeits- und fettundurchlässig sein ; sie sind vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

    42. Der amtliche Tierarzt hat sich vor dem Versand davon zu überzeugen, daß die Transportmittel und die Ladebedingungen den in diesem Kapitel genannten hygienischen Anforderungen entsprechen.

    ANLAGE II

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    ANHÖRUNG DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch A. BITTE UM STELLUNGNAHME

    Der Rat hat auf seiner 74. Tagung am 28., 29. und 30. Juni 1962 beschlossen, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 des Vertrages zu dem Vorschlag der Kommission für folgendes anzuhören:

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch.

    Die Bitte um Stellungnahme wurde dem Präsidenten des Wirtschafts- und Sozialausschusses, Herrn E. Roche, vom Präsidenten des Rates, Herrn E. Colombo, mit Schreiben vom 5. Juli 1962 übermittelt. Der Richtlinienentwurf wird nachstehend wiedergegeben.

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Anhörung des Europäischen Parlaments und

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die vom Rat beschlossene Verordnung Nr. 20 zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch wird ab 1. Juli 1962 angewendet werden ; eine ähnliche Verordnung wird ab 1. November 1962 für Rindfleisch angewendet werden,

    Die genannten Verordnungen ersetzen die Vielfalt der traditionellen Schutzmaßnahmen an der Grenze durch eine einheitliche Regelung, um den innergemeinschaftlichen Warenverkehr zu erleichtern ; die im Rahmen dieser Regelung vorgesehenen Maßnahmen werden im Laufe der Übergangszeit schrittweise abgebaut.

    Die durch die genannten Verordnungen eingeführte Regelung wird jedoch so lange nicht die erwarteten Wirkungen haben, als der innergemeinschaftliche Handel durch die bestehenden Unterschiede zwischen den veterinärrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten für Fleisch behindert wird.

    Im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und parallel zu den bereits beschlossenen Verordnungen über die schrittweise Errichtung gemeinsamer Marktorganisationen müssen daher Maßnahmen getroffen werden, um die genannten Unterschiede zu beseitigen ; es ist daher erforderlich, die veterinärrechtlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten aneinander anzugleichen.

    Zwar haben die Mitgliedstaaten nach Artikel 36 des Vertrages das Recht. die zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren gerechtfertigten Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverbote oder -beschränkungen aufrechtzuerhalten, dieses Recht entbindet sie jedoch nicht von der Verpflichtung, die den Verboten und Beschränkungen zugrunde liegenden Vorschriften aneinander anzugleichen, soweit die zwischen ihnen bestehenden Unterschiede ein Hindernis für die Verwirklichung und das Funktionieren der gemeinsamen Agrarpolitik darstellen.

    Diese Angleichung erfordert eine Anpassung der hygienischen Voraussetzungen für die Behandlung von Fleisch in den von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zugelassenen Schlachthöfen sowie der hygienischen Voraussetzungen für die Lagerung und den Transport für Fleisch.

    Damit die Mitgliedstaaten die Gewähr dafür haben, daß diese Voraussetzungen beachtet werden, ist es zweckmässig, die Ausstellung einer Genusstauglichkeitsbescheinigung durch einen beamteten Tierarzt vorzusehen ; die Bescheinigung soll der Fleischsendung beigefügt werden und bis zum Eintreffen im Bestimmungsland bei ihr verbleiben.

    Es ist selbstverständlich, daß die Mitgliedstaaten das Recht haben müssen, das Verbringen von Fleisch in ihr Gebiet zu untersagen, das sich als genussuntauglich erweist oder das nicht den von der Gemeinschaft erlassenen veterinärrechtlichen Vorschriften entspricht.

    Bei einem eventuellen Konflikt zwischen Mitgliedstaaten über die Berechtigung der Zulassung eines Schlachthofes ist es jedoch geboten, zur Prüfung des Sachverhalts ein Organ der Gemeinschaft einzuschalten, bevor die Mitgliedstaaten allgemein das Verbringen von Fleisch aus diesem Schlachthof in ihr Gebiet verbieten können ; da ein solches Verfahren wegen der Verderblichkeit des Fleisches mit äusserster Dringlichkeit abgewickelt werden muß, erscheint es gerechtfertigt, mit dieser vorläufigen, d.h. einer etwaigen Entscheidung des Gerichtshofs nicht vorgreifenden Prüfung die Kommission zu beauftragen.

    Es ist nicht gerechtfertigt, den Mitgliedstaaten zu erlauben, aus anderen als gesundheitspolizeilichen Gründen das Verbringen von Fleisch in ihr Gebiet zu untersagen. Dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten muß daher auf seinen Antrag die Möglichkeit gegeben werden, das Fleisch in das Versandland zurückzubefördern, sofern dem keine gesundheitspolizeilichen Bedenken entgegenstehen.

    Um den Beteiligten die Möglichkeit zu geben, die Gründe für ein Verbot zu beurteilen, muß dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten sowie den zuständigen Behörden des Versandlandes eine genaue Begründung dieses Verbots gegeben werden.

    Um dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten im Falle eines Rechtsstreits zwischen ihm und den Behörden des Bestimmungslandes über die Berechtigung eines Verbots ein zusätzliches Beweismittel zu geben, erscheint es angebracht, ihm die Möglichkeit einzuräumen, das Gutachten eines neutralen Sachverständigen einzuholen.

    Auf einigen Gebieten, auf denen sich besondere Probleme ergeben, kann die Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten erst im Anschluß an eine eingehende Prüfung verwirklicht werden.

    Es besteht ein Zusammenhang zwischen den in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen und viehseuchenrechtlichen Vorschriften für lebende Tiere und Fleisch. Die Kommission beabsichtigt daher, sobald als möglich Vorschläge auch auf viehseuchenrechtlichem Gebiet vorzulegen. Es erscheint jedoch notwendig, einen ersten Schritt zu einer Angleichung der innerstaatlichen Vorschriften auf diesem Gebiet zu tun, in dem die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Mitgliedstaaten das Verbringen von Fleisch in ihr Gebiet aus gesundheitspolizeilichen Gründen untersagen oder einschränken können und in dem ein Konsultationsfahren vorgesehen wird -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Diese Richtlinie bezieht sich auf den innergemeinschaftlichen Verkehr mit frischem Fleisch, das von Haustieren der Gattungen Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, stammt.

    (2) Als Fleisch sind alle zum Genuß für Menschen geeigneten Teile dieser Tiere anzusehen.

    (3) Als frisch ist Fleisch anzusehen, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterworfen worden ist ; als frisch im Sinne dieser Richtlinie gilt jedoch auch Fleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen ist.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie sind: a) Tierkörper : der ganze Körper eines Schlachttieres nach dem Entbluten und Ausweiden, sowie - ausser bei Schweinen - nach dem Enthäuten, dem Abtrennen des Kopfes sowie der Gliedmassen in Höhe des Karpal- und Tarsalgelenkes;

    b) Nebenprodukte der Schlachtung : frisches Fleisch, soweit es nicht gemäß vorstehendem Buchstaben a) zum Tierkörper gehört;

    c) Eingeweide : die in Brust-, Bauch- und Bekkenraum liegenden inneren Organe einschließlich der Luft- und Speiseröhre;

    d) Amtlicher Tierarzt : von der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes ernannter oder bestimmter Tierarzt;

    e) Versandland : Mitgliedstaat, von dem aus frisches Fleisch in einen anderen Mitgliedstaat versandt wird;

    f) Bestimmungsland : Mitgliedstaat, in den frisches Fleisch aus einem anderen Mitgliedstaat versandt wird.

    Artikel 3

    (1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß nur solches frisches Fleisch aus seinem Gebiet in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats versandt wird, das unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 8 den nachstehenden Bedingungen entspricht: a) es muß in einem gemäß Artikel 4 Absatz (1) zugelassenen und kontrollierten Schlachthof gewonnen worden sein;

    b) es muß von einem Schlachttier stammen das nach Maßgabe des Kapitels III der Anlage I einer Schlachttieruntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterzogen und hierbei für gesund befunden worden ist;

    c) es muß nach Maßgabe des Artikels IV der Anlage I nach dem Schlachten in hygienisch einwandfreier Weise behandelt worden sein;

    d) es muß nach Maßgabe des Kapitels V der Anlage I einer Fleischuntersuchung durch einen amtlichen Tierarzt unterlegen und keine Veränderungen oder Abweichungen aufgewiesen haben, es sei denn, daß diese durch gesundheitsschädliche Parasiten hervorgerufen sind und nur örtlich begrenzte Veränderungen in den Eingeweiden verursacht haben;

    e) es muß nach Maßgabe des Kapitels VI der Anlage I durch einen Fleischuntersuchungsstempel gekennzeichnet sein;

    f) es muß nach Maßgabe des Kapitels VII der Anlage I während des Versandes in das Bestimmungsland von einer Genusstauglichkeitsbescheinigung begleitet werden;

    g) es muß nach Maßgabe des Artikels VIII der Anlage I nach der Fleischuntersuchung in hygienisch einwandfreier Weise in gemäß Artikel 4 Absatz (1) zugelassenen und kontrollierten Schlachthöfen oder in gemäß Artikel 4 Absatz (4) zugelassenen und kontrollierten Kühlhäusern gelagert worden sein;

    h) es muß nach Maßgabe des Kapitels IX der Anlage I in hygienisch einwandfreier Weise ins Bestimmungsland befördert werden.

    (2) In jedem Fall sind vom innergemeinschaftlichen Verkehr auszuschließen: a) frisches Fleisch von Ebern und Kryptorchiden;

    b) frisches Fleisch, das mit natürlichen oder künstlichen Farbstoffen gefärbt worden ist, ausgenommen ist lediglich der für die in Kapitel VI der Anlage I vorgeschriebene Stempelung vorgesehene Farbstoff;

    c) frisches Fleisch von Tieren, bei denen Tuberkulose in irgendeiner Form oder eine oder mehrere lebende oder abgestorbene Finnen festgestellt worden sind;

    d) Eingeweide, die bei der Fleischuntersuchung Veränderungen durch gesundheitsunschädliche Parasiten aufgewiesen haben;

    c) e) Blut, das zur Verhinderung der Gerinnung mit chemischen Stoffen behandelt worden ist.

    Artikel 4

    (1) Die in Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe a) vorgesehene Zulassung ist von der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats zu erteilen, auf dessen Gebiet sich der Schlachthof befindet. Diese Zulassung kann nur dann erteilt werden, wenn die Bestimmungen der Artikel I und II der Anlage I erfuellt sind und wenn sichergestellt ist, daß sie weiterhin eingehalten werden.

    Die zuständige Zentralbehörde überwacht die Einhaltung der genannten Bestimmungen durch eine ständige, durch einen amtlichen Tierarzt auszuübende Kontrolle ; sie hat die Zulassung zu widerrufen, wenn diese Bestimmungen nicht mehr eingehalten werden.

    (2) Alle zugelassenen Schlachthöfe werden in ein Verzeichnis aufgenommen, wobei jeder Schlachthof eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat hat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die zugelassenen Schlachthöfe und deren Veterinärkontrollnummern sowie den etwaigen Widerruf einer Zulassung mitzuteilen.

    (3) Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, daß ein Schlachthof eines anderen Mitgliedstaats nicht oder nicht mehr die Bedingungen erfuellt, von denen die Zulassung abhängt, so hat er die zuständigen Behörden dieses Staates darüber zu unterrichten. Diese haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Behörden des anderen Mitgliedstaats von den getroffenen Entscheidungen sowie ihren Begründungen in Kenntnis zu setzen.

    Befürchtet der Mitgliedstaat, daß diese Maßnahmen nicht getroffen werden oder nicht ausreichend sind, so kann er die Kommission anrufen, die einen oder mehrere Sachverständige beauftragt, ein Gutachten zu erstatten. Stellt die Kommission fest, daß die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen, so kann sie die Mitgliedstaaten ermächtigen, vorübergehend das Verbringen von frischem Fleisch, das aus diesem Schlachthof stammt und das zum Genuß für Menschen bestimmt ist, in ihr Gebiet zu untersagen.

    Auf Antrag des für die Zulassung verantwortlichen Mitgliedstaats widerruft die Kommission diese Ermächtigung, nachdem sie einen oder mehrere Sachverständige mit der Erstattung, eines neuen Gutachtens beauftragt und festgestellt hat, daß die Zulassung nunmehr zu Recht besteht.

    Die Sachverständigen sollen nach Möglichkeit die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, nicht jedoch diejenige eines der streitenden Mitgliedstaaten besitzen.

    Die Kommission erlässt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die allgemeinen Durchführungsvorschriften, insbesondere für die Bestimmung der Sachverständigen und das bei der Erstattung der Gutachten einzuhaltende Verfahren.

    (4) Die Zulassung eines ausserhalb eines zugelassenen Schlachthofs gelegenen Kühlhauses nach Artikel 3 Absatz (1) Buchstabe g) sowie ein etwaiger Widerruf einer solchen Zulassung ist durch die zuständige Zentralbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Kühlhaus befindet, vorzunehmen.

    Artikel 5

    (1) Ein Mitgliedstaat kann untersagen, zum Genuß für Menschen bestimmtes frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen, das beim Verbringen in sein Gebiet a) sich als genussuntauglich erweist, oder

    b) bei dem die Vorschriften des Artikels 3 nicht beachtet worden sind;

    in den in Artikel 4 Absatz (3) genannten Fällen bedarf das Verbot jedoch der Ermächtigung durch die Kommission.

    In den Entscheidungen, die untersagen, frisches Fleisch in den Verkehr zu bringen, muß auf Antrag des Eigentümers oder des Verfügungsberechtigten die Rückbeförderung zugelassen werden, sofern ihr nicht gesundheitspolizeiliche Bedenken entgegenstehen.

    (2) Die gemäß Absatz (1) getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden sind zu begründen. Sie sind dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigten unverzueglich unter Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen, aus der Eigentümer oder Verfügungsberechtigter entnehmen können, welche Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe das geltende Recht vorsieht und in welcher Form und innerhalb welcher Frist sie eingelegt werden müssen. Die Entscheidungen sind ebenfalls der zuständigen Zentralbehörde des Versandlandes mitzuteilen.

    Artikel 6

    (1) Unberührt bleiben - bis zum Erlaß einer anderweitigen Regelung durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und unbeschadet des Artikels 3 Absatz (2) - Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die a) das Verbringen von folgenden Erzeugnissen in ihr Gebiet verbieten oder beschränken: aa) andere Teile des Tierkörpers als Hälften und Viertel von Rindern und Schweinen und Schinken, Speck, Bäuche, Schultern, Kotelettstränge und Filets von Schweinen;

    bb) Nebenprodukte der Schlachtung, die vom Tierkörper getrennt sind;

    cc) frisches Fleisch von Einhufern;

    b) die Bedingungen für die Zulassung von Kühlhäusern nach Artikel 4 Absatz (4) und für einen etwaigen Widerruf einer solchen Zulassung betreffen;

    c) sich auf Schlachttiere beziehen, die mit Antibiotika oder zum Zweck der Beeinflussung der Qualität des Fleisches mit östrogenen oder thyreostatischen Stoffen oder Zartmachern (tenderisers) behandelt worden sind;

    d) sich auf den Zusatz von Fremdstoffen zu frischem Fleisch und seine Behandlung mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen beziehen.

    (2) Unberührt bleiben Bestimmungen der Mitgliedstaaten, die die Untersuchung von frischem Schweinefleisch auf Trichinen betreffen.

    Artikel 7

    (1) Dem Eigentümer oder Verfügungsberechtigten stehen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten diejenigen Rechtsbehelfe und Rechtsmittel zu, die das geltende Recht einräumt.

    (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß Eigentümer oder Verfügungsberechtigte von frischem Fleisch, das nach Artikel 5 Absatz (1) nicht in den Verkehr gebracht werden darf, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde beantragen können, daß vor weiteren Maßnahmen - insbesondere vor der Vernichtung des Fleisches - ein Sachverständiger ein Gutachten darüber erstattet, ob die Voraussetzungen des Artikels 5 Absatz (1) vorgelegen haben.

    Der Sachverständige soll nach Möglichkeit die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats, jedoch weder diejenige des Versandlandes noch diejenige des Bestimmungslandes, besitzen.

    Die Kommission stellt auf Vorschlag der Mitgliedstaaten eine Liste derjenigen Sachverständigen auf, die mit der Erstattung derartiger Gutachten betraut werden können. Sie erlässt nach Anhörung der Mitgliedstaaten die allgemeinen Durchführungsvorschriften, insbesondere für das bei der Erstattung der Gutachten einzuhaltende Verfahren.

    Artikel 8

    (1) Bis zum Erlaß viehseuchenrechtlicher Bestimmungen durch die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit lebenden Tieren und frischem Fleisch bleiben die entsprechenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten in Kraft, soweit sich nicht für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit frischem Fleisch aus den Absätzen (2) bis (4) etwas anderes ergibt.

    (2) Ist in einem Mitgliedstaat eine Viehseuche oder eine neue, schwere ansteckende Tierkrankheit ausgebrochen, so kann ein anderer Mitgliedstaat (sofern die Gefahr einer Ausbreitung der Seuche oder der Krankheit besteht) vorübergehend das Verbringen von frischem Fleisch aus dem Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats in sein Gebiet verbieten oder einschränken.

    (3) Die von einem Mitgliedstaat nach Maßgabe des Absatzes (2) getroffenen Maßnahmen müssen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von zehn Werktagen unter genauer Angabe der Gründe mitgeteilt werden.

    (4) Hält der betreffende Mitgliedstaat die Untersagung nach Absatz (2) für unbegründet, so kann er beantragen, daß die Angelegenheit bei der Kommission unverzueglich beraten wird.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten setzen innerhalb von zwölf Monaten nach Bekanntgabe dieser Richtlinie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um die Bestimmungen dieser Richtlinie und ihrer Anlagen durchzuführen und teilen dies unverzueglich der Kommission mit.

    Artikel 10

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    B. STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat in seiner 24. Sitzungsperiode am 29./30. Oktober 1962 in Brüssel folgende Stellungnahme abgegeben:

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zur Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitspolizeilicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handesverkehr mit frischem Fleisch

    DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS -

    gestützt auf das Ersuchen des Ministerrats der Europäischen Gemeinschaften vom 5. Juli 1962 um eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine "Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitspolizeilicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch",

    gestützt auf den Beschluß des Präsidiums des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 16. Juli 1962, die fachliche Gruppe für Landwirtschaft um Stellungnahme zu ersuchen, gemäß Artikel 13 seiner Geschäftsordnung,

    gestützt auf die Stellungnahme der fachlichen Gruppe für Landwirtschaft vom 29. Oktober 1962 und dem Bericht von Frau Landgrebe-Wolff, Berichterstatterin, der in der Sitzungsperiode des Ausschusses am 30. Oktober 1962 vorgelegt wurde,

    in Erwägung, daß seit dem 30. Juli 1962 die vom Rat beschlossene Verordnung Nr. 20 zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch teilweise Gültigkeit hat und die entsprechende Verordnung für Rindfleisch am 1. April 1963 in Kraft treten soll;

    in Erwägung, das eine "Richtlinie zur Regelung gesundheitspolizeilicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch" eine zwangsläufige Ergänzung der beiden vorgenannten Verordnungen darstellt;

    in Erwägung, daß Unterschiede zwischen den gesundheitspolizeilichen Vorschriften der Mitgliedstaaten den Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft behindern;

    in Erwägung, daß also die Angleichung der nationalen Bestimmungen auf diesem Gebiet eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Artikels 38 des Vertrages darstellt;

    in Erwägung, daß der Richtlinie zur Regelung der gesundheitspolizeilichen Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch eine weit über den eigentlichen Geltungsbereich hinausgehende Bedeutung zukommt, da die Erfahrungen, die bei ihrer Verwirklichung gemacht werden, bei entsprechenden Regelungen für weitere Lebensmittel nützlich sein sollen;

    in Erwägung, daß die nach Artikel 2 des Vertrages angestrebte "beschleunigte Hebung der Lebenshaltung" an erster Stelle Bemühungen für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung einschließt -

    GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß billigt grundsätzlich den Vorschlag einer Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitspolizeilicher Probleme beim Warenverkehr mit frischem Fleisch vorbehaltlich folgender Bemerkungen:

    Allgemeine Bemerkungen

    1. Artikel 36 des Vertrages räumt zwar Einfuhrbeschränkungen ein, sofern diese "zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen... gerechtfertigt sind", bestimmt jedoch auch, daß diese Beschränkungen "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen dürfen.

    2. Eine Angleichung der nationalen Bestimmungen bildet also eine wesentliche Voraussetzung für das Funktionieren des gemeinsamen Marktes für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des Artikels 38. Die baldige Entwicklung einheitlicher gesundheitspolizeilicher Vorschriften für alle sechs Länder sollte weiterhin als vordringliche Aufgabe angesehen werden.

    3. Selbstverständlich müsste gleichzeitig mit der Regelung, die in den Mitgliedstaaten auf Grund der vorliegenden Richtlinie durchzuführen ist, eine ebenso umfassende Regelung für den Handelsverkehr mit Drittländern getroffen werden.

    4. Der vorliegenden Richtlinie kommt eine weit über den eigentlichen Geltungsbereich hinausgehende Bedeutung zu, da die Erfahrungen, die bei ihrer Verwirklichung gemacht werden, bei entsprechenden Regelungen für weitere Lebensmittel nützlich sein sollen.

    5. Im übrigen ist anzustreben, eine europäische Harmonisierung der Bestimmungen auf dem gesamten Gebiet der Veterinärmedizin zu erreichen. Hierdurch würde es auch erforderlich, die Zweckmässigkeit eines europäischen Lebensmittelrechts zu unterstreichen, das dem Interesse der Verbraucher, der Produzenten sowie dem freien Warenaustausch gleicherweise dient. Das Ziel und der Weg, es zu erreichen, müssen deshalb sorgfältig auf weite Sicht abgesteckt werden.

    6. Die Form der Richtlinie wird gewählt, damit jeder Mitgliedstaat die Angleichungen, die sich aus den Bestimmungen der Gemeinschaft ergeben, gemäß der eigenen Gesetzgebungstechnik durchführen kann. Das erlaubt zwar eine in gewissem Umfang pragmatische Handhabung, verlangt aber zunächst eine sehr klare Festlegung von gesundheitspolizeilichen Mindestforderungen.

    7. Hinsichtlich des Handels mit frischem Fleisch ist ferner eine gleichzeitige Anwendung der auf Gemeinschaftsebene harmonisierten viehseuchenrechtlichen Bestimmungen für lebende Tiere und Fleisch unerläßlich. In vielen Punkten bilden nämlich diese mit den gesundheitspolizeilichen Regelungen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch rechtlich eine Einheit.

    8. Der gesamte Komplex der erforderlichen Maßnahmen soll einerseits einem reibungslosen Warenaustausch innerhalb der Gemeinschaft, andererseits dem "Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier" dienen. Die im Vertrag angeführte "beschleunigte Hebung der Lebenshaltung" muß von einer ernsten Bemühung um den Schutz und die Förderung der Gesundheit der Bevölkerung begleitet sein.

    9. Nach dem Vorschlag der Kommission stützt sich die Richtlinie des Rates auf Artikel 43 des Vertrages. Wichtige Interessen der Landwirtschaft werden aus folgenden Gründen berührt: a) Der Warenaustausch, hier der Handel mit Frischfleisch, soll ohne Behinderung durch besondere nationale gesundheitspolizeiliche Vorschriften zwischen den sechs Ländern erfolgen. Nationale gesundheitspolizeiliche Vorschriften sollen nur aus Gründen der Volksgesundheit angewandt und nicht mißbraucht werden, um den Warenaustausch zwischen den sechs Ländern zu behindern.

    b) weder dem Produzenten in der Landwirtschaft noch dem Handel dürfen durch Unklarheiten in den Bestimmungen Risiken bei dem Versand der besonders leicht verderblichen Ware erwachsen, was wiederum einer Behinderung gleichkäme,

    c) nicht allein in Rücksicht auf die berechtigten Ansprüche des Verbrauchers, sondern auch im Sinne der angestrebten Anhebung der Leistung, die gleichzeitig eine Verbesserung der Qualität im weitesten Sinne des Wortes bedeutet, muß im allseitigen Interesse vermieden werden, daß durch unvollkommene Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen eine Minderung der Qualität eintritt,

    d) in Anbetracht der zunehmenden Bedeutung des Gemeinsamen Marktes als eines Wirtschaftsraumes von hohem Niveau hinsichtlich der Erzeugung und des Austauschs von Waren, müssen entsprechende Maßstäbe auch an die gesundheitspolizeilichen Vorschriften angelegt werden. Sonst bestuende die Gefahr, daß später einmal die Voraussetzungen für einen Handel mit jenen Ländern fehlen, in denen strengere hygienische Vorschriften gelten. Daraus könnte eine Benachteiligung der Landwirtschaft der EWG-Länder erwachsen,

    e) denn die Durchführung der auf Grund der Richtlinie zu erlassenden nationalen Vorschriften erfordert unter Umständen nicht unerhebliche Investitionen, so daß nicht ohne weiteres von Fall zu Fall Änderungen vorgenommen werden können. Überdies werden die ergänzenden oder abzuändernden Vorschriften bisweilen schon Jahrzehnte alte nationale Bestimmungen ablösen müssen, dann aber ihrerseits für längere Zeit Gültigkeit behalten können. Darum ist nicht nur eine besondere Sorgfalt bei der Festlegung der Forderungen, sondern auch eine gewisse Strenge erforderlich. Denn der allgemeine Trend geht aus verschiedenen Gründen ganz eindeutig zu einer Anhebung der Qualitätsvorstellungen und der hygienischen Anforderungen. Eine Hebung des Lebensstandards schließt die Berücksichtigung dieser Entwicklung zwangsläufig ein.

    10. Mit Rücksicht auf die grosse Bedeutung der landwirtschaftlichen Produktion bittet der Ausschuß, an die Behandlung gesundheitspolizeilicher Fragen grundsätzlich einen hohen Maßstab anzulegen. Sie legt Wert darauf, daß die vorstehenden Überlegungen für alle späteren Maßnahmen, die gesundheitspolizeiliche Fragen betreffen, Berücksichtigung finden. Dem Vorschlag der Kommission für die Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitspolizeilicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch stimmt der Ausschuß ausdrücklich zu und begrüsst sie als wertvollen Beitrag in diesem Sinne, vorbehaltlich der folgenden Anmerkungen zu einzelnen Artikeln.

    Besondere Bemerkungen

    11. Der Ausschuß empfiehlt, vor Artikel 1 des Vorschlags einer Richtlinie folgenden Satz einzufügen: "Die Angleichung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen in den sechs Mitgliedstaaten dient dem bestmöglichen Gesundheitsschutz der Bevölkerung, der Verbesserung der Gesundheit der Viehbestände und einer Beseitigung von Hindernissen, die dem Handel mit Frischfleisch innerhalb der Gemeinschaft entgegenstehen. In diesem Sinne sind die folgenden Artikel zu verstehen."

    Artikel 1

    12. Nach Absatz (3) ist Fleisch als frisch anzusehen, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterworfen worden ist ; als frisch im Sinne dieser Richtlinie gilt jedoch auch Fleisch, das einer "Kältebehandlung" unterworfen worden ist, entsprechend der Auslegung des Vertreters der Kommission.

    13. Diese Angabe "Kältebehandlung" sollte nach Ansicht des Ausschusses näher definiert werden. Sie schlägt deshalb folgende Fassung von Artikel 1 vor:

    "(1) Diese Richtlinie bezieht sich auf den innergemeinschaftlichen Verkehr mit frischem Fleisch, das von Haustieren der Gattung Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, stammt und gemäß Artikel 3 (1) a) gewonnen wird. Als Frischfleisch im Sinne dieser Richtlinie gilt ebenfalls Fleisch, das einer Kältebehandlung, gleichviel bei welcher Temperatur, ausgesetzt wurde.

    (2) Als Fleisch sind alle zum Genuß von Menschen geeigneten Teile dieser Tiere anzusehen.

    (3) Als frisch ist Fleisch anzusehen, das keiner auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung unterworfen worden ist, vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt (1) dieses Artikels, die sich auf Fleisch, das einer Kältebehandlung ausgesetzt wurde, beziehen."

    Artikel 2

    14. Artikel 2 enthält in den Abschnitten a), b) und c) Definitionen der Begriffe "Tierkörper", "Nebenprodukte" und "Eingeweide". Diese Definitionen erscheinen dem Ausschuß angesichts unterschiedlicher Gepflogenheiten in den einzelnen Ländern nicht ausreichend. Sie können zu Unklarheiten führen und bedürfen der Erläuterung.

    15. Ganz allgemein wäre anzustreben, Definitionen aller mit diesem Fragenkomplex in Verbindung stehenden Begriffe festzulegen, unter Berücksichtigung auch der handelsüblichen Bezeichnungen.

    16. Zu d) "Amtlicher Tierarzt" wäre nach Meinung des Ausschusses zu überprüfen, ob diese Bezeichnung in allen sechs Ländern Persönlichkeiten mit gleicher fachlicher Eignung und beruflicher Erfahrung betrifft. Angesichts der aussergewöhnlichen Verantwortung, die hier übernommen werden muß, sind nähere Angaben über Ausbildung und Berufserfahrung angebracht.

    17. Die einschränkende Angabe "des Versandlandes" empfiehlt der Ausschuß zu streichen. da auch im Bestimmungsland Überprüfungen lediglich von amtlichen Tierärzten vorgenommen werden sollen.

    Artikel 3

    18. Nach Abschnitt c) darf nur solches Fleisch in das Bestimmungsland verbracht werden, das "nach Maßgabe des Kapitels IV der Anlage I nach dem Schlachten in hygienisch einwandfreier Weise behandelt wurde".

    19. Der Ausschuß ist der Ansicht, die Wörter "nach dem Schlachten" zu streichen, da sie eine Einschränkung enthalten.

    20. Ausserdem erscheint in Artikel 3 (2) der Ausdruck "in jedem Fall" überfluessig.

    Artikel 4

    21. Zu Artikel 4 Absatz (1) wirft der Ausschuß die Frage auf, ob die Kontrollpflicht ausschließlich auf die Zentralbehörde der Mitgliedstaaten beschränkt bleiben muß. Im Hinblick auch auf ein grösseres Vertrauen in die tatsächliche Anwendung der Vorschriften dieser Richtlinie in den einzelnen Staaten würde es sich gegebenenfalls empfehlen, der Kommission bestimmte Kontrollbefugnisse zu übertragen. Die Kommission müsste zu dem Zweck die Befugnis haben, sich durch Stichproben zu vergewissern, daß die Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie eingehalten werden.

    22. Gelangt die Kommission bei dieser Kontrolle zu der Schlußfolgerung, daß die Zulassungsbedingungen nicht oder nicht mehr erfuellt sind, so sollte sie nach Ansicht des Ausschusses berechtigt sein, die ihr in Absatz (3) dieses Artikels übertragenen Befugnisse sofort auszuüben.

    23. Eine derartige Erweiterung der Befugnisse eines Organs der Gemeinschaft würde mit den Bemühungen um ein europäisches gesundheitspolizeiliches und Lebensmittelrecht völlig im Einklang stehen.

    24. Betreffend Absatz (3) wurde nachdrücklich eine beschleunigte Erledigung der erwähnten Reklamationen gewünscht. Zeitverluste schaffen unklare Verhältnisse, die den Warenaustausch behindern oder die Qualität der Ware vermindern.

    25. Dieses Ziel kann durch eine Erweiterung der Kontrollbefugnisse der Kommission erreicht werden. Zu diesem Zweck schlägt der Ausschuß vor, neben der zuständigen Zentralbehörde des Herkunftslandes auch die Kommission direkt über die Reklamationen durch das Bestimmungsland zu unterrichten.

    26. Absatz (3) würde dann folgenden Wortlaut erhalten:

    "(3) Gelangt ein Mitgliedstaat zu der Überzeugung, daß ein Schlachthof eines anderen Mitgliedstaats nicht oder nicht mehr die Bedingungen erfuellt, von denen die Zulassung abhängt, so hat er die zuständige Zentralbehörde dieses Staates und die Kommission darüber zu unterrichten. Die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Behörden des anderen Mitgliedstaats und die Kommission von den getroffenen Entscheidungen sowie ihren Begründungen in Kenntnis zu setzen.

    Befürchtet die Kommission, daß diese Maßnahmen nicht getroffen werden oder nicht ausreichend sind, so beauftragt sie einen oder mehrere Sachverständige, ein Gutachten zu erstatten. Stellt die Kommission fest..." (Rest unverändert).

    Artikel 5

    27. Artikel 5 (1) besagt nach dem deutschen Text, daß "beim Verbringen in sein Gebiet ein Mitgliedstaat untersagen kann, frisches Fleisch unter bestimmten Bedingungen in den Verkehr zu bringen". Im französischen und italienischen Text ist die Formulierung mißverständlich. Auch diese sollte klar zum Ausdruck bringen, daß nicht unbedingt an eine Überprüfung unmittelbar an der Grenze gedacht ist. Der Ausschuß gibt einer Überprüfung am Bestimmungsort den Vorzug.

    28. Ausserdem ist der Ausschuß der Meinung, daß die Feststellung zu Absatz (1) a) und b) nur von einem amtlichen Tierarzt getroffen werden darf.

    Artikel 6

    29. Es wurde der Wunsch geäussert, in den Abschnitt (1) a) aa) auch noch entbeintes Fleisch und Teilstücke für den Kleinverkauf aufzunehmen. Der Vertreter der Kommission teilte mit, daß Bestimmungen hierfür zwar in Vorbereitung seien, aber noch viele technische Probleme gelöst werden müssten. Zu Artikel 6 (1) c) schlägt der Ausschuß folgende Fassung vor:

    " c) sich auf die Behandlung der Schlachttiere mit Stoffen beziehen, die geeignet sind, dem frischen Fleisch eine gesundheitsschädliche oder gesundheitsbedenkliche Eigenschaft zu verleihen wie Antibiotika, oder östrogenen oder thyreostatischen Stoffen oder Zartmacher (tenderisers).

    "

    Artikel 7

    30. die in Abschnitt (2) 3. Absatz erwähnte Liste derjenigen Sachverständigen, die mit der Erstattung von Gutachten betraut werden können, wäre zur Beschleunigung der Abwicklung durch den Vorschlag zu ergänzen:

    "in geeigneter Form einen Bereitschaftsdienst einzurichten, der ermöglicht, einen Sachverständigen in kürzester Frist zur Klärung von Streitigkeiten zu entsenden."

    31. Denn der Zeitfaktor ist in Anbetracht dieser durch Verderben ganz besonders gefährdeten Ware von sehr grosser Bedeutung.

    Artikel 8 und 9

    32. Zwölf Monate nach Bekanntgabe der Richtlinie sollen von den sechs Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt werden. Bis dahin gelten die entsprechenden Bestimmungen der Mitgliedstaaten.

    33. Es bestehen Bedenken, daß hierdurch eine Behinderung des Warenaustausches infolge einer Erhöhung des Risikos für den Handel entstehen könne, da die Verordnungen zur schrittweisen Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Schweinefleisch und auch für Rindfleisch bis dahin zwar bereits Gültigkeit besitzen, Einwendungen gegen das Verbringen von Frischfleisch aber nach Artikel 36 erhoben werden könnten, so lange keine einheitliche Regelung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften vorliegt.

    34. Ferner verweist der Ausschuß nochmals darauf, daß die gleichzeitige Anwendung der viehseuchenrechtlichen Bestimmungen für lebende Tiere und Fleisch unerläßlich und eine umfassende Regelung der gesundheitspolizeilichen Bestimmungen auf europäischer Ebene notwendig ist.

    35. Eine entsprechende Ergänzung des Textes sollte deshalb nach Ansicht des Ausschusses am Ende von Artikel 8 Absatz (1) seitens der Kommission vorgenommen werden.

    36. Ferner schlägt der Ausschuß vor, Artikel 8 Absatz (2) wie folgt zu ändern:

    "Ist in einem Mitgliedstaat eine Viehseuche oder eine neue schwere ansteckende Tierkrankheit ausgebrochen, und werden die erforderlichen gesundheitspolizeilichen Maßnahmen nicht unverzueglich angewandt, so kann ein anderer Mitgliedstaat (sofern dadurch die Gefahr einer Ausbreitung der Seuche oder der Krankheit besteht), vorübergehend das Verbringen von frischem Fleisch aus dem Gebiet des erstgenannten Mitgliedstaats in sein Gebiet verbieten oder einschränken."

    Anlage I

    37. Eine ausführliche Stellungnahme zur Anlage I der Richtlinie versagt sich der Ausschuß, da ausreichende Spezialkenntnisse für die Beurteilung der technischen Einzelheiten bei den Mitgliedern nicht vorausgesetzt werden können. Anhand detallierter Kommentare haben sie gewisse Fragen einer Überprüfung unterzogen und empfehlen der Kommission, auf folgende Punkte ihr besonderes Augenmerk zu lenken:

    38. Kapitel I (1) e) : Die Anforderung jeweils getrennter Lagerräume für Talg, Häute, Hörner und Klauen erscheint übertrieben. Häute, Hörner und Klauen können ohne Nachteil im gleichen Lagerraum untergebracht werden. Der für den menschlichen Konsum bestimmte Talg kann zusammen mit Fleisch, der für industrielle Zwecke bestimmte Talg zusammen mit Häuten gelagert werden.

    39. Zu Kapitel I (1) h) schlägt der Ausschuß vor zu sagen:

    "die Räumlichkeiten und Einrichtungen müssen es gestatten, jederzeit eine wirksame Vornahme der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchungen durchzuführen"

    40. Die unter Kapitel I (1) l) verzeichneten Anforderungen sollten mit Ausnahme der Bestimmungen für die Höhe des Mauerbelags für alle Räumlichkeiten vorgeschrieben werden, nicht allein für die Schlachtanlagen.

    41. Zu Kapitel II (5) e) schlägt der Ausschuß die Formulierung vor:

    "einen hygienisch nicht einwandfreien Verband an den Händen tragen"

    42. Kapitel III (10) sollte nach Meinung des Ausschusses wie folgt eingeleitet werden:

    "Zur Schlachtung für den Handel innerhalb der Gemeinschaft dürfen nicht zugelassen werden..."

    43. Kapitel III (10) b) wäre zu formulieren, da genaue Zeitangaben in Anbetracht der unterschiedlichen Verhältnisse nicht möglich sind:

    "Tiere, die offensichtlich müde und aufgeregt sind".

    44. Ferner wäre als Abschnitt d) einzufügen:

    "Tiere, bei denen Brucellose festgestellt wurde".

    Beschlossen zu Brüssel am 30. Oktober 1962.

    Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Émile ROCHE

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