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Document 02022L2523-20221222
Council Directive (EU) 2022/2523 of 15 December 2022 on ensuring a global minimum level of taxation for multinational enterprise groups and large-scale domestic groups in the Union
Consolidated text: Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 15. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
02022L2523 — DE — 22.12.2022 — 000.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE (EU) 2022/2523 DES RATES vom ►C1 15. Dezember 2022 ◄ (ABl. L 328 vom 22.12.2022, S. 1) |
Berichtigt durch:
RICHTLINIE (EU) 2022/2523 DES RATES
vom ►C1 15. Dezember 2022 ◄
zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Maßnahmen für die effektive Mindestbesteuerung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen festgelegt, die in folgender Form erfolgt:
einer Primärergänzungssteuerregelung (PES), anhand derer eine Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten der Gruppe berechnet und entrichtet, und
einer Sekundärergänzungssteuerreglung (SES), gemäß der für eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe ein zusätzlicher tatsächlicher Steueraufwand anfällt, der ihrem Anteil an der Ergänzungssteuer entspricht und nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung für niedrig besteuerte Geschäftseinheiten der Gruppe erhoben wurde.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf die folgenden Einheiten (im Folgenden „ausgenommene Einheiten“):
staatliche Einheiten, internationale Organisationen, Organisationen ohne Erwerbszweck, Pensionsfonds, Investmentfonds, die oberste Muttergesellschaften sind, oder Immobilieninvestmentvehikel, die oberste Muttergesellschaften sind;
Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten — mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften — zu mindestens 95 % ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheiten nach Buchstabe a stehen und die
ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dienen, für die unter Buchstabe a genannte(n) Einheit oder Einheiten Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder
ausschließlich Nebentätigkeiten zu den von der bzw. den unter Buchstabe a genannten Einheit(en) ausgeübten Tätigkeiten ausführen;
Einheiten, die direkt oder über eine oder mehrere ausgenommene Einheiten — mit Ausnahme von Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaften — zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer oder mehrerer Einheite(n) nach Buchstabe a stehen, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielen, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben b und c von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann eine erklärungspflichtige Geschäftseinheit nach Artikel 45 Absatz 1 entscheiden, eine Einheit gemäß den Buchstaben b und c des genannten Unterabsatzes nicht als ausgenommene Einheit zu behandeln.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Einheit“ bezeichnet eine Rechtsgestaltung, die einen eigenen Abschluss erstellt, oder eine Rechtsperson;
„Geschäftseinheit“ bezeichnet
eine Einheit, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ist, und
eine Betriebsstätte eines Stammhauses, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe gemäß Buchstabe a ist;
„Gruppe“ bezeichnet
eine Gruppe von Einheiten, die durch Eigentum oder Beherrschung in der Definition des anerkannten Rechnungslegungsstandards für die Erstellung eines Konzernabschlusses durch die oberste Muttergesellschaft miteinander verbunden sind, einschließlich aller Einheiten, die möglicherweise allein aufgrund ihrer geringen Größe, aus Wesentlichkeitsgründen oder weil sie zu Veräußerungszwecken gehalten werden, nicht in den Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens einbezogen werden, oder
eine Einheit, die über eine oder mehrere Betriebsstätten verfügt, vorausgesetzt, sie ist nicht Teil einer anderen Gruppe im Sinne von Buchstabe a;
„multinationale Unternehmensgruppe“ bezeichnet jede Gruppe, die mindestens eine Einheit oder eine Betriebsstätte umfasst, welche nicht im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegen ist;
„große inländische Gruppe“ bezeichnet jede Gruppe, deren Geschäftseinheiten allesamt in demselben Mitgliedstaat gelegen sind;
„Konzernabschluss“ bezeichnet
den von einer Einheit im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme dieser Einheit und aller Einheiten, an denen sie eine die Kontrolle begründende Beteiligung hält, so dargestellt werden, als gehörten sie zu einer einzigen wirtschaftlichen Einheit;
für Gruppen im Sinne von Nummer 3 Buchstabe b den nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellten Abschluss einer Einheit;
den Abschluss der obersten Muttergesellschaft, der nicht im Einklang mit einem anerkannten Rechnungslegungsstandard erstellt wurde und der anschließend angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden, und
— wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Abschluss gemäß Buchstabe a, b oder c erstellt — den Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Abschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:
einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
einem anderen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Abschluss angepasst wurde, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden;
„Geschäftsjahr“ bezeichnet die Rechnungsperiode, für die die oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe ihren Konzernabschluss erstellt oder, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss erstellt, das Kalenderjahr;
„erklärungspflichtige Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Einheit, die eine Ergänzungssteuer-Erklärung gemäß Artikel 44 abgibt;
„staatliche Einheit“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
Sie ist Teil eines Staates (oder einer politischen Unterteilung oder Gebietskörperschaft eines solchen) oder steht vollständig im Eigentum eines solchen;
sie übt keine Handels- oder Geschäftstätigkeiten aus und ihr Hauptzweck besteht in
der Wahrnehmung einer Regierungsfunktion oder
der Verwaltung oder Anlage der Vermögenswerte des Staates oder des Steuerhoheitsgebiets durch das Tätigen und Verwahren von Anlagen, die Verwaltung von Vermögenswerten und damit verbundene Anlagetätigkeiten in Bezug auf die Vermögenswerte dieses Staates oder dieses Steuerhoheitsgebiets;
sie ist in Bezug auf seine Gesamtleistung gegenüber einem Staat rechenschaftspflichtig und stellt diesem jährlich Informationsberichte zur Verfügung; und
ihre Vermögenswerte fallen bei seiner Auflösung einem Staat zu und die Nettogewinne, sofern solche ausgeschüttet werden, werden ausschließlich an diesen Staat ausgeschüttet, ohne dass ein Teil seiner Nettogewinne einer Privatperson zugutekommt;
„internationale Organisation“ bezeichnet jegliche zwischenstaatliche Organisation, auch eine supranationale Organisation, oder vollständig in ihrem Eigentum stehende Behörde oder Einrichtung, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
Sie besteht hauptsächlich aus Staaten,
sie hat mit dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie ihren Sitz hat, ein Sitzabkommen oder im Wesentlichen ähnliches Abkommen geschlossen, z. B. ein Abkommen, aufgrund dessen den Geschäftsstellen oder Niederlassungen der Organisation in dem Steuerhoheitsgebiet Vorrechte und Befreiungen eingeräumt werden, und
gesetzliche Bestimmungen oder ihre Satzungen verhindern, dass ihre Erträge Privatpersonen zugutekommen;
„Organisation ohne Erwerbszweck“ bezeichnet eine Einheit, die alle folgenden Kriterien erfüllt:
Sie hat ihren Sitz in dem Staat, in dem sie gelegen ist, und wird dort geführt, und zwar
ausschließlich zu religiösen, gemeinnützigen, wissenschaftlichen, künstlerischen, kulturellen, sportlichen, bildungsbezogenen oder ähnlichen Zwecken oder
als Berufsverband, Vereinigung von Geschäftsleuten, Handelskammer, Arbeitsorganisation, Landwirtschafts- oder Gartenbauorganisation, Bürgerbündnis oder Organisation, die ausschließlich der Förderung des sozialen Wohlergehens dient;
im Wesentlichen sind sämtliche Erträge aus den unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten in dem Staat, in dem sie gelegen ist, von der Einkommensteuer befreit;
sie hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
die Einkünfte oder Vermögenswerte der Einheit dürfen nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, außer dies erfolgt
im Rahmen der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeiten der Einheit,
als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder für die Nutzung von Eigentum oder Kapital oder
als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines von der Einheit erworbenen Vermögensgegenstands; und
bei der Schließung, Abwicklung oder Auflösung der Einheit sind alle ihre Vermögenswerte an eine Organisation ohne Erwerbszweck oder an den Staat, in dem sie gelegen ist, (oder auch jegliche staatliche Stellen) oder eine ihrer Gebietskörperschaften auszuschütten oder zurückzugeben;
sie beinhaltet keine Einheiten, die Handels- oder Geschäftstätigkeiten ausüben, die nicht in direktem Zusammenhang mit den Zwecken stehen, für die sie eingerichtet wurden;
„transparente Gesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gegründet wurde, als steuerlich transparent gilt und nicht in einem anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist und dort in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne keiner erfassten Steuer unterliegt.
Als transparente Gesellschaft gilt
eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste volltransparente Gesellschaft, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Eigentümer gelegen ist, als steuerlich transparent gilt;
eine in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste halbtransparente Gesellschaft, sofern sie in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem ihr Eigentümer gelegen ist, nicht als steuerlich transparent gilt.
Für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet eine „steuerlich transparente Gesellschaft“ eine Einheit, deren Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nach den Rechtsvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden, als hätte der direkte Eigentümer dieser Einheit sie proportional zu ihrem Anteil an dieser Einheit erzielt bzw. als seien sie ihm proportional zu seinem Anteil an dieser Einheit entstanden.
Eine Beteiligung an einer Einheit oder einer Betriebsstätte, die eine Geschäftseinheit darstellt, wird als von einer volltransparenten Struktur gehalten behandelt, wenn diese Beteiligung indirekt über eine Kette volltransparenter Gesellschaften gehalten wird.
Eine Geschäftseinheit, die aufgrund des Ortes ihrer Geschäftsleitung, ihres Gründungsortes oder ähnlicher Kriterien weder steuerlich ansässig ist noch einer erfassten Steuer oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, wird in Bezug auf ihre Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste als transparente Gesellschaft und volltransparente Gesellschaft behandelt, sofern
ihre Eigentümer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem die Einheit als steuerlich transparent behandelt wird,
sie keinen Ort der Geschäftstätigkeit im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und
die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte zuzuordnen sind;
„Betriebsstätte“ bezeichnet
einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem er gemäß einem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen als Betriebsstätte behandelt wird, vorausgesetzt, dass dieses Steuerhoheitsgebiet die dieser Betriebsstätte zuzuordnenden Erträge im Einklang mit einer ähnlichen Bestimmung wie Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung besteuert,
in Ermangelung eines anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens einen Ort der Geschäftstätigkeit oder einen fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, welches die diesem Ort der Geschäftstätigkeit zuzuordnenden Erträge auf Nettobasis ähnlich besteuert wie seine eigenen Steueransässigen,
in Ermangelung eines Körperschaftsteuersystems in einem Steuerhoheitsgebiet einen dort gelegenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, der gemäß dem OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung als Betriebsstätte behandelt werden würde, vorausgesetzt, dieses Steuerhoheitsgebiet hätte das Recht, Erträge zu besteuern, die dieser Betriebsstätte gemäß Artikel 7 des Abkommens zuzuordnen wären, oder
einen unter den Buchstaben a bis c nicht beschriebenen Ort der Geschäftstätigkeit oder fiktiven Ort der Geschäftstätigkeit, über den Tätigkeiten außerhalb des Steuerhoheitsgebiets, in dem die Einheit gelegen ist, durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass die mit diesen Tätigkeiten erzielten Erträge in diesem Steuerhoheitsgebiet von der Steuer befreit sind;
„oberste Muttergesellschaft“ bezeichnet
eine Einheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen Einheit hält und die nicht im Eigentum einer anderen Einheit mit einer beherrschenden Beteiligung an ihm steht, oder
das Stammhaus einer Gruppe im Sinne von Nummer 3 Buchstabe b;
„Mindeststeuersatz“ bezeichnet einen Satz von fünfzehn Prozent (15 %);
„Ergänzungssteuer“ bezeichnet die gemäß Artikel 27 für ein Steuerhoheitsgebiet oder eine Geschäftseinheit berechnete Ergänzungssteuer;
„Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen“ bezeichnet eine Reihe von Steuervorschriften, die keine anerkannte PES bilden und gemäß denen ein direkter oder indirekter Anteilseigner einer ausländischen Einheit oder das Stammhaus einer Betriebsstätte für seinen Anteil an einem Teil oder an den gesamten von dieser ausländischen Geschäftseinheit erzielten Erträge Steuern entrichten muss, und zwar unabhängig davon, ob diese Erträge an den Anteilseigner ausgeschüttet werden;
„anerkannte PES“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und
den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den Steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft — Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung von Gewinnverkürzung (Säule 2) (im Folgenden „OECD-Mustervorschriften“) gleichwertig ist, wonach die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser Gruppe berechnet und entrichtet;
in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften in Einklang steht;
„niedrig besteuerte Geschäftseinheit“ bezeichnet
eine Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet gelegen ist, oder
eine staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz;
„zwischengeschaltete Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit in derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält und nicht als oberste Muttergesellschaft, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt;
„die Kontrolle begründende Beteiligung“ bezeichnet eine Beteiligung an einer Einheit, aufgrund deren der Anteilseigner verpflichtet ist oder verpflichtet gewesen wäre, die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme der Einheit nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu vollkonsolidieren; es wird davon ausgegangen, dass ein Stammhaus über eine die Kontrolle begründende Beteiligung an ihren Betriebsstätten verfügt;
„in Teileigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält, die zu mehr als 20 % direkt oder indirekt im Eigentum einer oder mehrerer Personen gehalten wird, die keine Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe sind, und die nicht als oberste Muttergesellschaft, Betriebsstätte oder Investmentgesellschaft gilt;
„Beteiligung“ bezeichnet alle Beteiligungen am Eigenkapital, die Ansprüche auf Gewinne, Kapital oder Rücklagen einer Einheit oder einer Betriebsstätte begründen;
„Muttergesellschaft“ bezeichnet eine oberste Muttergesellschaft, bei der es sich nicht um eine ausgenommene Einheit, eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft handelt;
„anerkannter Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet internationale Rechnungslegungsstandards (IFRS oder von der Union angenommene IFRS gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )) und die allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze Australiens, Brasiliens, der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums, Hongkongs (China), Japans, Kanadas, Mexikos, Neuseelands, der Republik Indien, der Republik Korea, Russlands, der Schweiz, Singapurs, des Vereinigten Königreichs, der Vereinigten Staaten von Amerika und der Volksrepublik China;
„zugelassener Rechnungslegungsstandard“ bezeichnet in Bezug auf eine Einheit eine Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze, die von einem in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem die Einheit gelegen ist, zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigt sind; für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet ein zugelassenes Rechnungslegungsorgan das Gremium, das in einem Steuerhoheitsgebiet gesetzlich befugt ist, Rechnungslegungsstandards für die Finanzberichterstattung vorzuschreiben, aufzustellen oder anzuerkennen.
„erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkung“ bezeichnet in Bezug auf die Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Verfahrens gemäß einer Reihe allgemein anerkannter Rechnungslegungsgrundsätze eine Anwendung, die in einem Geschäftsjahr insgesamt zu einer Abweichung der Erträge oder Aufwendungen von mehr als 75 000 000 EUR gegenüber dem Betrag führt, der sich durch Anwendung des entsprechenden Grundsatzes oder Verfahrens nach den Internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) ergeben hätte.
„anerkannte nationale Ergänzungssteuer“ bezeichnet eine Ergänzungssteuer, die im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und
die Bestimmung des Gewinnüberschusses der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften und die Anwendung des Mindeststeuersatzes auf diese Gewinnüberschüsse für das Steuerhoheitsgebiet und die Geschäftseinheiten im Einklang mit den Vorschriften dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften regelt und
in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften in Einklang steht;
„Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte“ bezeichnet den Durchschnitt des Anfangs- und des Endwerts materieller Vermögenswerte nach Berücksichtigung kumulierter Abschreibungen und (substanzbedingter) Wertminderungen, wie im Abschluss verbucht;
„Investmentgesellschaft“ bezeichnet
einen Investmentfonds oder ein Immobilieninvestmentvehikel,
eine Einheit, die direkt oder über eine Kette solcher Einheiten zu mindestens 95 % im Eigentum einer unter Buchstabe a genannten Einheit steht und die ausschließlich oder fast ausschließlich dazu dient, für diese Einheiten Vermögenswerte zu halten oder Gelder anzulegen, oder
eine Einheit, die zu mindestens 85 % ihres Werts im Eigentum einer unter Buchstabe a genannten Einheit steht, vorausgesetzt, dass sie ihre sämtlichen Erträge im Wesentlichen aus Dividenden oder Eigenkapitalgewinnen oder -verlusten erzielt, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste für die Zwecke dieser Richtlinie ausgenommen sind;
„Investmentfonds“ bezeichnet eine Einheit oder eine Konstruktion, die alle folgenden Bedingungen erfüllt:
Sie dient dazu, einen Pool aus finanziellen und nichtfinanziellen Vermögenswerten einer Anzahl von Anlegern, von denen einige nicht verbunden sind, zu bilden;
sie investiert im Einklang mit einer festgelegten Anlagepolitik;
sie ermöglicht es Anlegern, ihre Transaktions-, Recherche- und Analysekosten zu senken oder Risiken zu verteilen;
sie dient in erster Linie dazu, Erträge oder Gewinne aus Investitionen zu generieren oder Schutz vor einem bestimmten oder allgemeinen Ereignis oder Ergebnis zu bieten;
Anleger haben auf der Grundlage ihres Beitrags ein Recht auf Rendite aus den Vermögenswerten des Fonds oder auf Erträge aus diesen Vermögenswerten;
sie oder ihre Geschäftsleitung unterliegen dem Regulierungsrahmen für Investmentfonds, einschließlich angemessener Regelungen für die Bekämpfung von Geldwäsche und den Anlegerschutz, in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem er bzw. sie ansässig ist oder verwaltet wird; und
sie wird im Namen der Anleger von professionellen Investmentfondsmanagern verwaltet;
„Immobilieninvestmentvehikel “ bezeichnet eine Einheit in Streueigentum, die überwiegend unbewegliches Vermögen hält und deren Erträge einem einzigen Steuersatz unterliegen, und zwar entweder auf Ebene des Immobilieninvestmentvehikels selbst oder auf Ebene seiner Anteilseigner, mit einem Aufschub von höchstens einem Jahr;
„Pensionsfonds“ bezeichnet
eine in einem Steuerhoheitsgebiet niedergelassene und geführte Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu dient, Altersversorgungsleistungen sowie verbundene oder Nebenleistungen zugunsten von natürlichen Personen zu verwalten und bereitzustellen, wenn
diese Einheit als solche den Regulierungsvorschriften dieses Steuerhoheitsgebiets oder einer seiner Gebietskörperschaften oder lokalen Behörden unterliegt oder
die genannten Leistungen durch nationale Regelungen gesichert oder anderweitig geschützt und aus einem Pool von Vermögenswerten finanziert werden, die von einer Treuhandschaft oder einem Treugeber gehalten werden, um die Erfüllung der entsprechenden Pensionsverpflichtungen für den Fall einer Insolvenz der multinationalen Unternehmensgruppen und großen inländischen Gruppen sicherzustellen;
eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft;
„Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft“ bezeichnet eine Einheit, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich dazu gegründet wurde und betrieben wird, für die unter Nummer 33 Buchstabe a genannten Einheiten Gelder anzulegen oder Tätigkeiten auszuüben, die Nebentätigkeiten zu den unter Nummer 33 Buchstabe a genannten regulierten Tätigkeiten sind, vorausgesetzt, dass die Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft derselben Gruppe angehört wie die diese regulierten Tätigkeiten ausübenden Einheiten;
„Niedrigsteuerstaat oder -gebiet“ bezeichnet in Bezug auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem Geschäftsjahr einen Mitgliedstaat oder ein Drittstaat oder -gebiet, in dem die multinationale Unternehmensgruppe oder die große inländische Gruppe maßgebliche Gewinne erzielt und einem effektiven Steuersatz unterliegt, der niedriger ist als der Mindeststeuersatz;
„maßgebliche Gewinne oder Verluste“ bezeichnen die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die gemäß den in den Kapiteln III, VI und VII festgelegten Regeln angepasst wurden;
„nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer“ bezeichnet jede Steuer, bei der es sich nicht um eine anerkannte Anrechnungssteuer handelt, die von einer Geschäftseinheit noch zu zahlen ist oder gezahlt wurde und
dem wirtschaftlichen Eigentümer einer von einer solchen Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende erstattet werden kann oder vom wirtschaftlichen Eigentümer mit einer anderen Steuerschuld als der Steuerschuld in Bezug auf diese Dividende als Gutschrift verrechnet werden kann oder
bei Ausschüttung einer Dividende an einen Anteilseigner an die ausschüttende Gesellschaft erstattet werden kann;
für die Zwecke dieser Begriffsbestimmung bezeichnet „anerkannte Anrechnungssteuer“ eine erfasste, von einer Geschäftseinheit oder einer Betriebsstätte noch zu zahlende oder gezahlte Steuer, die dem wirtschaftlichen Eigentümer der von der Geschäftseinheit ausgeschütteten Dividende oder, im Falle einer von einer Betriebsstätte noch zu zahlenden oder gezahlten erfassten Steuer, der vom Stammhaus ausgeschütteten Dividende erstattet werden oder von diesem als Gutschrift verrechnet werden kann, sofern die Erstattung bzw. die Gutschrift
von einem anderen Steuerhoheitsgebiet als dem Steuerhoheitsgebiet, das die erfassten Steuern erhoben hat, zu zahlen ist bzw. gewährt wird,
an einen wirtschaftlichen Eigentümer der Dividende geht, der einem nominalen Steuersatz unterliegt, welcher dem Mindeststeuersatz für die erhaltene Dividende nach dem innerstaatlichen Recht des Steuerhoheitsgebiets, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, entspricht oder diesen übersteigt,
an eine natürliche Person geht, die wirtschaftlicher Eigentümer der Dividende und in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, das die erfassten Steuern von der Geschäftseinheit erhoben hat, und die einem nominalen Steuersatz unterliegt, der dem auf ordentliche Erträge anwendbaren Normalsteuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder
an eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine gebietsansässige Organisation ohne Erwerbszweck, einen gebietsansässigen Pensionsfonds, eine gebietsansässige Investmentgesellschaft, die nicht der multinationalen Unternehmensgruppe oder der großen inländischen Gruppe angehört, oder an eine gebietsansässige Lebensversicherungsgesellschaft geht, sofern die Dividende im Zusammenhang mit Tätigkeiten eines gebietsansässigen Pensionsfonds bezogen wird und sie in ähnlicher Weise wie eine von einem Pensionsfonds bezogene Dividende besteuert wird.
Für die Zwecke des Buchstabens d gilt Folgendes:
Eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie bzw. er in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet und verwaltet wird;
eine Investmentgesellschaft gilt als in einem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, wenn sie in diesem Steuerhoheitsgebiet gegründet wird und dessen Regulierungsvorschriften unterliegt;
eine Lebensversicherungsgesellschaft gilt als in dem Steuerhoheitsgebiet gebietsansässig, in dem sie gelegen ist.
„anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet
eine auszahlbare Steuergutschrift, die so gestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit nach den Rechtsvorschriften des die Gutschrift gewährenden Steuerhoheitsgebiets Anspruch auf die auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist, oder
im Falle, dass die Steuergutschrift teilweise auszahlbar ist, den Teil der auszahlbaren Steuergutschrift, der innerhalb von vier Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die Geschäftseinheit Anspruch auf die teilweise auszahlbare Steuergutschrift hat, als Barzahlung oder in Barmitteläquivalenten an die Geschäftseinheit auszuzahlen ist.
Eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift umfasst keine Steuerbeträge, die aufgrund einer anerkannten Anrechnungssteuer oder einer nicht anerkannten erstattungsfähigen Anrechnungssteuer als Gutschrift verrechnet werden oder erstattet werden können;
„nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift“ bezeichnet eine Steuergutschrift, die keine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift darstellt, jedoch ganz oder teilweise auszahlbar ist;
„Stammhaus“ bezeichnet eine Einheit, die die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Betriebsstätte in ihrem Abschluss erfasst;
„konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine Beteiligung an einer anderen Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe hält;
„anerkanntes Ausschüttungssteuersystem“ bezeichnet ein Körperschaftsteuersystem, das
eine Einkommensteuer auf Gewinne nur dann erhebt, wenn diese Gewinne an die Anteilseigner tatsächlich oder fiktiv ausgeschüttet werden oder wenn im Unternehmen bestimmte nicht geschäftsbezogene Aufwendungen anfallen,
eine Steuer in Höhe des Mindeststeuersatzes oder darüber erhebt und
am oder vor dem 1. Juli 2021 in Kraft war;
„anerkannte SES“ bezeichnet ein Regelwerk, das im innerstaatlichen Recht eines Steuerhoheitsgebiets — unter der Voraussetzung, dass dieses Steuerhoheitsgebiet keine mit diesen Bestimmungen im Zusammenhang stehenden Vorteile gewährt — umgesetzt wird und
den in dieser Richtlinie festgelegten Bestimmungen oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten den OECD-Mustervorschriften gleichwertig ist, wonach ein Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer multinationalen Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der PES erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe erhebt;
in einer Weise verwaltet wird, die mit den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten mit den OECD-Mustervorschriften in Einklang steht;
„als erklärungspflichtig benannte Einheit“ bezeichnet die Geschäftseinheit, bei der es sich nicht um die oberste Muttergesellschaft handelt und die von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um im Namen der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe die in Artikel 44 genannten Erklärungspflichten zu erfüllen.
Artikel 4
Standort einer Geschäftseinheit
Kann der Standort einer Einheit, die keine transparente Gesellschaft ist, nicht auf der Grundlage von Unterabsatz 1 bestimmt werden, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.
Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe b ist als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen zu bestimmen, in dem sie auf der Grundlage ihrer geschäftlichen Präsenz auf Nettobasis steuerpflichtig ist.
Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe c ist als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen zu bestimmen, in dem sie sich befindet.
Eine Betriebsstätte im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe d gilt als staatenlos.
Sieht das anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass die zuständigen Behörden die Steueransässigkeit der Geschäftseinheit in gegenseitigem Einvernehmen regeln, und wird keine Einigung erzielt, so findet Absatz 5 Anwendung.
Ist nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen keine Entlastung von der Doppelbesteuerung vorgesehen, so findet aufgrund der Tatsache, dass eine Geschäftseinheit in den Steuerhoheitsgebieten beider Vertragsparteien steuerlich ansässig ist, Absatz 5 Anwendung.
Für die Zwecke der Berechnung des Betrags der in Unterabsatz 1 genannten erfassten Steuern wird der Betrag der gemäß einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen gezahlten Steuern nicht berücksichtigt.
Ist der geschuldete Betrag der erfassten Steuern in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem der Betrag der gemäß Artikel 28 berechneten substanzbasierten Freistellung von Gewinnen höher ist.
Ist der Betrag der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen in beiden Steuerhoheitsgebieten gleich oder null, so gilt die Geschäftseinheit als staatenlos, es sei denn, es handelt sich um eine oberste Muttergesellschaft; in diesem Fall gilt sie als in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen, in dem sie gegründet wurde.
KAPITEL II
PES UND SES
Artikel 5
Oberste Muttergesellschaft in der Union
Artikel 6
Zwischengeschaltete Muttergesellschaft in der Union
Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn
die oberste Muttergesellschaft für das betreffende Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt oder
eine andere zwischengeschaltete Muttergesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem sie einer anerkannten PES für das betreffende Geschäftsjahr unterliegt, und direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der zwischengeschalteten Muttergesellschaft hält.
Artikel 7
In der Union gelegene und von einer ausgenommenen obersten Muttergesellschaft gehaltene zwischengeschaltete Muttergesellschaft
Artikel 8
In Teileigentum stehende Muttergesellschaft in der Union
Artikel 9
Zurechnung der Ergänzungssteuer im Rahmen der PES
Der Betrag der maßgeblichen Gewinne, die Beteiligungen an niedrig besteuerten Geschäftseinheiten, die von anderen Eigentümern gehalten werden, zuzurechnen sind, entspricht dem Betrag, der diesen Eigentümern nach den Grundsätzen des im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards zugerechnet worden wäre, wenn die Nettoerträge der niedrig besteuerten Geschäftseinheit den maßgeblichen Gewinnen entsprochen hätten und
die Muttergesellschaft den Konzernabschluss im Einklang mit diesem Rechnungslegungsstandard erstellt hätte (hypothetischer Konzernabschluss),
die Muttergesellschaft eine die Kontrolle begründende Beteiligung an der niedrig besteuerten Geschäftseinheit gehalten hätte, sodass die Erträge und Aufwendungen der niedrig besteuerten Geschäftseinheit im hypothetischen Konzernabschluss mit den Erträgen und Aufwendungen der Muttergesellschaft vollkonsolidiert worden wären,
alle maßgeblichen Gewinne der niedrig besteuerten Geschäftseinheit Transaktionen mit Personen, die keine Einheiten der Gruppe sind, zuzurechnen wären und
alle Beteiligungen, die nicht direkt oder indirekt von der Muttergesellschaft gehalten werden, von Personen, die keine Einheiten der Gruppe sind, gehalten würden.
Zusätzlich zu dem einer Muttergesellschaft gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zugerechneten Betrag umfasst die von einer Muttergesellschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 geschuldete PES-Ergänzungssteuer gemäß Artikel 27:
den vollen Betrag der für diese Muttergesellschaft berechneten Ergänzungssteuer und
den Betrag der für ihre in demselben Mitgliedstaat gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten berechneten Ergänzungssteuer multipliziert mit dem der Muttergesellschaft für das Geschäftsjahr zuzurechnenden Anteil an dieser Ergänzungssteuer.
Artikel 10
Ausgleichsmechanismus für die PES
Hält eine in einem Mitgliedstaat gelegene Muttergesellschaft indirekt über eine zwischengeschaltete Muttergesellschaft oder eine in Teileigentum stehende Muttergesellschaft, die für das Geschäftsjahr einer anerkannten PES unterliegt, eine Beteiligung an einer niedrig besteuerten Geschäftseinheit, so wird die gemäß den Artikeln 5 bis 8 geschuldete Ergänzungssteuer um einen Betrag gekürzt, der dem der erstgenannten Muttergesellschaft zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer entspricht, die von der zwischengeschalteten Muttergesellschaft oder einer in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft geschuldet wird.
Artikel 11
Optionale Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer
Nimmt ein Mitgliedstaat, in dem Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe gelegen sind, die Option in Anspruch, eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer anzuwenden, so unterliegen alle niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe in diesem Mitgliedstaat für das Geschäftsjahr dieser nationalen Ergänzungssteuer.
Für die Zwecke einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer kann die Berechnung des nationalen Gewinnüberschusses der niedrig besteuerten Geschäftseinheiten statt auf der Grundlage des Rechnungslegungsstandards, der im Konzernabschluss angewandt wurde, auf der Grundlage eines anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines von einem zugelassenen Rechnungslegungsorgan genehmigten zugelassenen Rechnungslegungsstandards und einer Anpassung erfolgen, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.
Wurde die anerkannte nationale Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr im Einklang mit dem anerkannten Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft oder den internationalen Rechnungslegungsstandards (den IFRS oder den von der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommenen IFRS) berechnet, so wird ungeachtet des Unterabsatzes 1 für das Geschäftsjahr gemäß Artikel 27 in Bezug auf die in diesem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten dieser multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe keine Ergänzungssteuer berechnet. Wendet ein Mitgliedstaat keine anerkannte nationale Ergänzungssteuer an, um eine gemäß Artikel 29 auflaufende zusätzliche Ergänzungssteuer zu erheben, so bleibt die Berechnung einer zusätzlichen Ergänzungssteuer gemäß Artikel 29 von diesem Unterabsatz unberührt.
Artikel 12
Anwendung einer SES in der multinationalen Unternehmensgruppe
In diesem Zusammenhang kann eine solche Anpassung entweder in Form einer von diesen Geschäftseinheiten geschuldeten Ergänzungssteuer oder in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit den steuerpflichtigen Erträgen dieser Geschäftseinheiten erfolgen, wodurch eine Steuerschuld entsteht, die für die Erhebung des diesem Mitgliedstaat zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer erforderlich ist.
Jeder Betrag der SES-Ergänzungssteuer, der in Bezug auf ein Geschäftsjahr infolge der Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen für dieses Geschäftsjahr noch geschuldet wird, wird im erforderlichen Umfang vorgetragen und unterliegt in Bezug auf jedes folgende Geschäftsjahr der Anpassung gemäß Absatz 1, bis der dem Mitgliedstaat für dieses Geschäftsjahr zugerechnete Betrag der SES-Ergänzungssteuer vollständig entrichtet wurde.
Artikel 13
Anwendung der SES im Steuerhoheitsgebiet einer obersten Muttergesellschaft
In diesem Zusammenhang kann eine solche Anpassung entweder in Form einer von diesen Geschäftseinheiten geschuldeten Ergänzungssteuer oder in Form einer Verweigerung der Verrechnung mit den steuerpflichtigen Erträgen dieser Geschäftseinheiten erfolgen, wodurch eine Steuerschuld entsteht, die für die Erhebung des diesem Mitgliedstaat zugerechneten Betrags der SES-Ergänzungssteuer erforderlich ist.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn die oberste Muttergesellschaft in einem Niedrigsteuerdrittstaat oder -gebiet in Bezug auf die oberste Muttergesellschaft und ihre in diesem Drittstaat oder -gebiet gelegenen niedrig besteuerten Geschäftseinheiten einer anerkannten PES unterliegt.
Jeder Betrag der SES-Ergänzungssteuer, der in Bezug auf ein Geschäftsjahr infolge der Verweigerung der Verrechnung mit steuerpflichtigen Erträgen für dieses Geschäftsjahr noch geschuldet wird, wird im erforderlichen Umfang vorgetragen und unterliegt in Bezug auf jedes folgende Geschäftsjahr der Anpassung gemäß Absatz 1, bis der dem Mitgliedstaat für dieses Geschäftsjahr zugerechnete Betrag der SES-Ergänzungssteuer vollständig entrichtet wurde.
Artikel 14
Berechnung und Zurechnung des SES-Ergänzungssteuerbetrags
Der SES-Prozentsatz eines Mitgliedstaats wird für jedes Geschäftsjahr und für jede multinationale Unternehmensgruppe nach folgender Formel berechnet:
wobei Folgendes gilt:
Die Zahl der Beschäftigten im Mitgliedstaat ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller in dem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe;
die Zahl der Beschäftigten in allen SES-Steuerhoheitsgebieten ist die Gesamtzahl der Beschäftigten aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt;
der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte im Mitgliedstaat ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller in dem Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe;
der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in allen SES-Steuerhoheitsgebieten ist die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, in dem für das Geschäftsjahr eine anerkannte SES gilt.
Materielle Vermögenswerte umfassen die materiellen Vermögenswerte aller in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, jedoch keine Barmittel oder Barmitteläquivalente, immateriellen oder finanziellen Vermögenswerte.
Materielle Vermögenswerte, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 in dem eigenen Abschluss einer Betriebsstätte erfasst und gemäß Artikel 18 Absatz 2 angepasst wurden, werden dem Steuerhoheitsgebiet zugerechnet, in dem die Betriebsstätte gelegen ist.
Die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte, die dem Steuerhoheitsgebiet einer Betriebsstätte zugerechnet werden, werden für die Zahl der Beschäftigten und die materiellen Vermögenswerte des Steuerhoheitsgebiets des Stammhauses nicht berücksichtigt.
Die Zahl der Beschäftigten und der Buchwert der materiellen Vermögenswerte einer Investmentgesellschaft sind von den Elementen der in Absatz 5 festgelegten Formel auszunehmen.
Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte einer transparenten Gesellschaft sind von den Elementen der in Absatz 5 festgelegten Formel auszunehmen, es sei denn, sie werden einer Betriebsstätte oder, wenn es keine Betriebsstätte gibt, der Geschäftseinheit zugerechnet, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, in dem die transparente Gesellschaft gegründet wurde.
Die Zahl der Beschäftigten und der Nettobuchwert der materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, dessen SES-Prozentsatz für ein Geschäftsjahr null beträgt, sind bei der Zurechnung des Gesamtbetrags der SES-Ergänzungssteuer zur multinationalen Unternehmensgruppe für das betreffende Geschäftsjahr von den Elementen der Formel auszunehmen.
KAPITEL III
BERECHNUNG DER MAẞGEBLICHEN GEWINNE ODER VERLUSTE
Artikel 15
Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste
Ist es nach vernünftigem Ermessen nicht praktikabel, die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit auf der Grundlage des bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten anerkannten Rechnungslegungsstandards oder zugelassenen Rechnungslegungsstandards zu bestimmen, so können die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste für das Geschäftsjahr unter Verwendung eines anderen anerkannten Rechnungslegungsstandards oder eines zugelassenen Rechnungslegungsstandards bestimmt werden, vorausgesetzt, dass
der Abschluss der Geschäftseinheit auf der Grundlage des genannten Rechnungslegungsstandards erstellt wird,
die in dem Abschluss enthaltenen Informationen zuverlässig sind und
dauerhafte Abweichungen von mehr als 1 000 000 EUR, die sich aus der Anwendung eines bestimmten Grundsatzes oder Standards auf Ertrags- oder Aufwandsposten oder Transaktionen ergeben, wenn der Grundsatz oder Standard von dem bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Finanzstandard abweicht, so angepasst werden, dass sie mit der Behandlung für diesen Posten, die nach dem bei der Erstellung des Konzernabschlusses verwendeten Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben ist, im Einklang stehen.
Erstellt die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstaben a, b und c, so gilt als Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft nach Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe d der Abschluss, der erstellt worden wäre, wenn die oberste Muttergesellschaft verpflichtet gewesen wäre, einen solchen Konzernabschluss gemäß einem der folgenden Standards zu erstellen:
einem anerkannten Rechnungslegungsstandard oder
einem zugelassenen Rechnungslegungsstandard, vorausgesetzt, dass dieser Konzernabschluss angepasst wird, um erhebliche Vergleichbarkeitseinschränkungen zu vermeiden.
Artikel 16
Anpassungen zur Bestimmung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Nettosteueraufwand“ bezeichnet den Nettobetrag der folgenden Posten:
als Aufwand aufgelaufene erfasste Steuern und laufende und latente erfasste Steuern, die im Einkommensteueraufwand berücksichtigt werden, einschließlich erfasster Steuern auf Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste ausgenommen sind,
latente Steueransprüche, die auf Verluste für das Geschäftsjahr zurückzuführen sind,
als Aufwand aufgelaufene anerkannte nationale Ergänzungssteuern,
als Aufwand aufgelaufene Steuern, die gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie oder im Fall von Drittstaaten und -gebieten gemäß den OECD-Mustervorschriften erhoben werden und
als Aufwand aufgelaufene nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuern;
„ausgenommene Dividende“ bezeichnet eine aufgrund einer Beteiligung empfangene oder aufgelaufene Dividende oder eine andere Ausschüttung, mit Ausnahme einer Dividende oder einer anderen Ausschüttung, die aufgrund des Folgenden empfangen wurde oder aufgelaufen ist:
einer Beteiligung
einer Beteiligung an einer Investmentgesellschaft, die einer Option gemäß Artikel 43 unterliegt;
„ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste“ bezeichnet Zuwächse, Gewinne oder Verluste, die in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit enthalten sind und sich aus Folgendem ergeben:
Gewinnen und Verlusten aufgrund von Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer Beteiligung, mit Ausnahme einer Portfoliobeteiligung,
Gewinnen oder Verlusten in Bezug auf eine Beteiligung, die im Rahmen der Equity-Methode erfasst wird, und
Gewinnen und Verlusten aus der Veräußerung einer Beteiligung, mit Ausnahme der Veräußerung einer Portfoliobeteiligung;
„nach der Neubewertungsmethode erfasste Gewinne oder Verluste“ bezeichnet Nettogewinne oder -verluste, die um assoziierte erfasste Steuern für das Geschäftsjahr erhöht oder verringert werden und sich aus der Anwendung einer Rechnungslegungsmethode oder -praxis ergeben, welche in Bezug auf jegliche Sachanlagen
den Buchwert dieser Sachanlagen regelmäßig an ihren beizulegenden Zeitwert anpasst,
die Wertänderungen im sonstigen Ergebnis verbucht und
die im sonstigen Ergebnis aufgelaufenen Gewinne oder Verluste anschließend nicht erfolgswirksam erfasst;
„asymmetrische Wechselkursgewinne oder -verluste“ bezeichnet Wechselkursgewinne oder -verluste einer Einheit, deren funktionale Währung für die Rechnungslegung und funktionale Währung für Steuerzwecke sich unterscheiden und die
in die Berechnung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind,
in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen der funktionalen Währung für die Rechnungslegung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind,
in die Berechnung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit einbezogen werden und auf Schwankungen des Wechselkurses zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für die Rechnungslegung der Geschäftseinheit zurückzuführen sind und
auf Wechselkursschwankungen zwischen einer Drittwährung und der funktionalen Währung für Steuerzwecke der Geschäftseinheit zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob ein solcher Wechselkursgewinn oder -verlust in die steuerpflichtigen Erträge einbezogen wird;
die funktionale Währung für Steuerzwecke ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der steuerpflichtigen Erträge oder Verluste der Geschäftseinheit für eine erfasste Steuer in dem Steuerhoheitsgebiet verwendet wird, in dem es gelegen ist; die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist die funktionale Währung, die zur Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit verwendet wird; eine Drittwährung ist eine Währung, die nicht die funktionale Währung für Steuerzwecke oder die funktionale Währung für die Rechnungslegung ist;
„grundsätzlich unzulässige Aufwendungen“ bezeichnet
Aufwendungen der Geschäftseinheit für illegale Zahlungen wie Schmier- oder Bestechungsgelder und verstecke Provisionen und
Aufwendungen der Geschäftseinheit für Geldbußen und Sanktionen von 50 000 EUR oder mehr oder einem entsprechenden Betrag in der funktionalen Währung, in der die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste der Geschäftseinheit berechnet werden;
„Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze“ bezeichnet eine Veränderung des Eigenkapitalanfangssaldos einer Geschäftseinheit zu Beginn eines Geschäftsjahres, die auf Folgendes zurückzuführen ist:
die Berichtigung eines Fehlers bei der Bestimmung der bilanziellen Nettoerträge oder -verluste in einem früheren Geschäftsjahr, der sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste des betreffenden früheren Geschäftsjahres berücksichtigungsfähigen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat, außer in dem Umfang, in dem nach Artikel 25 diese Fehlerberichtigung zu einer erheblichen Verringerung der geschuldeten erfassten Steuern führt, und
eine Änderung der Rechnungslegungsgrundsätze oder -methode, die sich auf die für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste herangezogenen Erträge oder Aufwendungen ausgewirkt hat;
„aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen“ bezeichnet die Differenz zwischen dem Betrag der in den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten berücksichtigten Vorsorgeaufwendungen und den für das Geschäftsjahr geleisteten Beiträgen zu einem Pensionsfonds.
Um die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit zu bestimmen, werden deren bilanzielle Nettoerträge oder -verluste um den Betrag der folgenden Posten angepasst:
Nettosteueraufwand,
ausgenommene Dividenden,
ausgenommene Eigenkapitalgewinne oder -verluste,
nach der Neubewertungsmethode berücksichtigte Gewinne oder Verluste,
gemäß Artikel 35 ausgenommene Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten,
asymmetrische Wechselkursgewinne und -verluste,
grundsätzlich unzulässige Aufwendungen,
Fehler aus der Vorperiode und Änderungen der Rechnungslegungsgrundsätze und
aufgelaufene Vorsorgeaufwendungen.
Wurde die Option zur Verwendung von Aktienoptionen nicht in Anspruch genommen, so wird der Betrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der von den bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten der Geschäftseinheit für die Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste für alle vorangegangenen Geschäftsjahre abgezogen wurde, in dem Geschäftsjahr berücksichtigt, in dem diese Option abgelaufen ist.
Wurde ein Teil des Betrags der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen im Abschluss der Geschäftseinheit in Geschäftsjahren vor dem Geschäftsjahr verbucht, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, so wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne und Verluste dieser Geschäftseinheit in diesen vorigen Geschäftsjahren abgezogen wurde, und dem Gesamtbetrag der Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne und Verluste in diesen vorigen Geschäftsjahren abgezogen worden wäre, wenn die Option in diesen Geschäftsjahren in Anspruch genommen worden wäre, bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit für das betroffene Geschäftsjahr berücksichtigt.
Die Option wird im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 in Anspruch genommen und gilt einheitlich für alle in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten für das Jahr, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, und alle darauf folgenden Geschäftsjahre.
In dem Geschäftsjahr, in dem die Option widerrufen wird, wird der Betrag der infolge der Option abgezogenen nicht ausgezahlten Kosten oder Aufwendungen für aktienbasierte Vergütungen, der die in der Finanzbuchhaltung verbuchten Aufwendungen übersteigt, in die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheit einbezogen.
Ein Verlust aus einer Veräußerung oder einer anderen Übertragung von Vermögenswerten zwischen in demselben Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten, der nicht im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz verbucht wird, wird auf der Grundlage des Fremdvergleichsgrundsatzes angepasst, sofern dieser Verlust in der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt wurde.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Fremdvergleichsgrundsatz“ den Grundsatz, dass Transaktionen zwischen Geschäftseinheiten unter Berücksichtigung der Bedingungen zu verbuchen sind, die zwischen unabhängigen Unternehmen bei vergleichbaren Transaktionen und unter vergleichbaren Umständen erzielt worden wären.
Gewinne oder Verluste, die sich aus der Anwendung einer Zeitwert- oder Wertminderungsbilanzierung auf einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit ergeben, sind von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nach Unterabsatz 1 auszunehmen.
Der Buchwert eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit für die Zwecke der Bestimmung eines Gewinnes oder Verlustes gemäß Unterabsatz 1 ist der Buchwert zu dem Zeitpunkt, an dem der Vermögenswert erworben wurde oder die Verbindlichkeit entstanden ist, oder der Buchwert am ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die Option in Anspruch genommen wurde, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Die Option wird im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1 in Anspruch genommen und gilt für alle in dem Steuerhoheitsgebiet, für das die Option in Anspruch genommen wird, gelegenen Geschäftseinheiten, es sei denn, die erklärungspflichtige Geschäftseinheit beschließt, die Option auf die materiellen Vermögenswerte der Geschäftseinheiten oder auf Investmentgesellschaften zu beschränken.
In dem Geschäftsjahr, in dem die Option widerrufen wird, wird ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit und dem infolge der Option bestimmten Buchwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit am ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem der Widerruf erfolgt, bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste der Geschäftseinheiten hinzugerechnet, wenn der beizulegende Zeitwert den Buchwert übersteigt, oder abgezogen, wenn der Buchwert den beizulegenden Zeitwert übersteigt.
Der Nettogewinn aus der in Unterabsatz 1 genannten Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen wird, wird mit Nettoverlusten einer in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit verrechnet, die durch die in Unterabsatz 1 genannte Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte in dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen wird, und in den vier vorangegangenen Geschäftsjahren (im Folgenden „Fünfjahreszeitraum“) entstanden sind. Der Nettogewinn wird zunächst mit dem gegebenenfalls im ersten Geschäftsjahr des Fünfjahreszeitraums entstandenen Nettoverlust verrechnet. Der Restbetrag des Nettogewinns wird übertragen und mit den gegebenenfalls in den folgenden Geschäftsjahren des Fünfjahreszeitraums entstandenen Nettoverlusten verrechnet.
Der nach Anwendung von Unterabsatz 2 verbleibende Restbetrag des Nettogewinns wird bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer jeden in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit, die einen Nettogewinn aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte gemäß Unterabsatz 1 in dem Geschäftsjahr der Inanspruchnahme der Option erzielt hat, gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum verteilt. Der einer Geschäftseinheit zuzurechnende Restbetrag des Nettogewinns steht im Verhältnis zum Nettogewinn dieser Geschäftseinheit geteilt durch den Nettogewinn aller Geschäftseinheiten.
Hat keine Geschäftseinheit in einem Steuerhoheitsgebiet einen Nettogewinn aus der Veräußerung lokaler materieller Vermögenswerte gemäß Unterabsatz 1 in dem Geschäftsjahr erzielt, in dem die Option in Anspruch genommen wird, so wird für die Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer jeden der Geschäftseinheiten in dem Steuergebiet der in Unterabsatz 3 genannte Restbetrag des Nettogewinns gleichmäßig jeder Geschäftseinheit zugerechnet und gleichmäßig über den Fünfjahreszeitraum verteilt.
Etwaige Anpassungen nach diesem Absatz für die Geschäftsjahre, die dem Geschäftsjahr der Inanspruchnahme der Option vorangehen, unterliegen den Anpassungen gemäß Artikel 29 Absatz 1. Die Inanspruchnahme der Option erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich.
Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Finanzierungsvereinbarung, in deren Rahmen eine oder mehrere Geschäftseinheiten einer oder mehreren anderen Geschäftseinheiten derselben Gruppe Kredite bereitstellen oder darin anderweitig eine Investition tätigen (im Folgenden „gruppeninterne Finanzierungsvereinbarung“) werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Geschäftseinheit nicht berücksichtigt, wenn die folgenden Bedingungen gegeben sind:
Die Geschäftseinheit ist in einem Niedrigsteuerstaat oder -gebiet oder in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, das niedrig besteuert worden wäre, wenn der Geschäftseinheit die Aufwendungen nicht entstanden wären;
es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Betrag der Aufwendungen, der bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Geschäftseinheit berücksichtigt werden müsste, aufgrund der gruppeninternen Finanzierungsvereinbarung über deren erwartete Laufzeit ansteigen wird, ohne dass dies zu einem entsprechenden Anstieg der steuerpflichtigen Erträge der Geschäftseinheit, die den Kredit bereitstellt (im Folgenden „Gegenpartei“), führen würde;
die Gegenpartei ist in einem Steuerhoheitsgebiet, das kein Niedrigsteuerstaat oder -gebiet ist, oder in einem Steuerhoheitsgebiet, das nicht niedrig besteuert worden wäre, wenn der Gegenpartei die mit der Aufwendung verbundenen Erträge nicht entstanden wären, gelegen.
Die Inanspruchnahme der Option erfolgt im Einklang mit Artikel 45 Absatz 1.
In dem Geschäftsjahr, in dem die Option in Anspruch genommen oder widerrufen wird, sind angemessene Anpassungen vorzunehmen, damit Posten der maßgeblichen Gewinne oder Verluste aufgrund der Inanspruchnahme oder des Widerrufs einer solchen Option nicht mehr als einmal berücksichtigt werden oder unberücksichtigt bleiben.
Beträge, die als Zunahme des Eigenkapitals einer Geschäftseinheit verbucht werden und das Ergebnis von Ausschüttungen sind, die als zusätzliches Kernkapital von der Geschäftseinheit erhalten wurden oder erhalten werden sollen, werden bei der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt.
Artikel 17
Freistellung von Erträgen aus dem internationalen Seeverkehr
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Erträge aus dem internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die Nettoerträge, die eine Geschäftseinheit aus folgenden Tätigkeiten erzielt, sofern die Beförderung nicht auf Binnenwasserstraßen in demselben Steuerhoheitsgebiet erfolgt:
Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes, ein gemietetes oder ein der Geschäftseinheit anderweitig zur Verfügung stehendes Schiff handelt,
Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr im Rahmen von Slot-Charter-Vereinbarungen,
Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten, vollständig ausgestatteten und bemannten Seeschiffs auf Charter-Basis,
Vermietung eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs an eine andere Geschäftseinheit auf Bareboat-Charter-Basis,
Beteiligung an einem Frachtpool, einem Gemeinschaftsunternehmen oder einer internationalen Betriebsagentur für die Beförderung von Passagieren oder Fracht auf einem Seeschiff im internationalen Verkehr und
Verkauf eines für die Beförderung von Passagieren oder Fracht im internationalen Verkehr eingesetzten Seeschiffs, sofern das Seeschiff von der Geschäftseinheit mindestens ein Jahr lang zur Nutzung gehalten wurde;
„anerkannte Nebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr“ bezeichnet die von einer Geschäftseinheit aus folgenden Tätigkeiten erzielten Nettoerträge, vorausgesetzt, dass die Tätigkeiten in erster Linie im Zusammenhang mit der Beförderung von Passagieren oder Fracht mit Seeschiffen im internationalen Verkehr stehen:
Vermietung eines Seeschiffs auf Bareboat-Charter-Basis an ein anderes Schifffahrtsunternehmen, das keine Geschäftseinheit ist, vorausgesetzt, der Charterzeitraum beträgt nicht mehr als drei Jahre,
Verkauf von durch andere Schifffahrtsunternehmen ausgestellten Fahrkarten für den inländischen Teil einer internationalen Fahrt,
Vermietung und kurzfristige Lagerung von Containern oder Liegegelder für die verspätete Rückgabe von Containern,
Erbringung von Dienstleistungen für andere Schifffahrtsunternehmen durch Ingenieure, Wartungspersonal, Ladearbeiter, Bewirtungs- und Kundendienstpersonal und
Kapitalerträge, wenn die Investitionen, mit denen die Erträge erzielt werden, als fester Bestandteil der Ausübung der Tätigkeit des Betriebs von Seeschiffen im internationalen Verkehr getätigt werden.
Die Kosten, die einer Geschäftseinheit mittelbar infolge ihrer Tätigkeiten im internationalen Seeverkehr und ihrer anerkannten Nebentätigkeiten im internationalen Seeverkehr entstehen, werden zur Berechnung der Nettoerträge aus dem internationalen Seeverkehr und der anerkannten Nettonebenerträge aus dem internationalen Seeverkehr der Geschäftseinheit auf der Grundlage der Erlöse der Geschäftseinheit aus diesen Tätigkeiten im Verhältnis zu ihren Gesamterlösen von ihren Erlösen aus diesen Tätigkeiten abgezogen.
Artikel 18
Zurechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste zu einem Stammhaus und einer Betriebsstätte
Verfügt eine Betriebsstätte nicht über einen eigenen Abschluss, so entsprechen ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dem Betrag, der in ihrem eigenen Abschluss ausgewiesen worden wäre, wenn dieser gesondert und im Einklang mit den bei der Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft verwendeten Rechnungslegungsstandards aufgestellt worden wäre.
Entspricht die Geschäftseinheit der Definition einer Betriebsstätte gemäß Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe c, so werden ihre bilanziellen Nettoerträge oder -verluste dahin gehend angepasst, dass nur die Ertrags- und Aufwandsposten verzeichnet werden, die ihr gemäß Artikel 7 des OECD-Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen gewesen wären.
Maßgebliche Gewinne, die anschließend von der Betriebsstätte erzielt werden, werden bis zur Höhe des maßgeblichen Verlustes, der zuvor gemäß Unterabsatz 1 als Aufwand des Stammhauses verbucht worden war, als maßgebliche Gewinne des Stammhauses behandelt.
Artikel 19
Zurechnung und Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer transparenten Gesellschaft
Die bilanziellen Nettoerträge oder -verluste einer Geschäftseinheit, die eine transparente Gesellschaft ist, werden um den Betrag gekürzt, der ihren Eigentümern zugerechnet werden kann, welche nicht Einheiten der Gruppe sind und ihre Beteiligung an dieser transparenten Gesellschaft direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften halten, es sei denn,
die transparente Gesellschaft ist eine oberste Muttergesellschaft oder
die transparente Gesellschaft wird direkt oder über eine Kette volltransparenter Gesellschaften von einer unter Buchstabe a genannten obersten Muttergesellschaft gehalten.
KAPITEL IV
BERECHNUNG DER ANGEPASSTEN ERFASSTEN STEUERN
Artikel 20
Erfasste Steuern
Zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit gehören
Steuern, die im Abschluss einer Geschäftseinheit in Bezug auf ihre Erträge oder Gewinne oder auf ihren Anteil an den Erträgen oder Gewinnen einer Geschäftseinheit, an der sie eine Beteiligung hält, verbucht werden,
Steuern auf ausgeschüttete Gewinne, auf als Gewinnausschüttungen geltende Zahlungen sowie nicht geschäftsbezogene Aufwendungen, die im Rahmen eines anerkannten Ausschüttungssteuersystems besteuert werden,
anstelle einer allgemein geltenden Körperschaftsteuer erhobene Steuern und
nach Gewinnvorträgen und Eigenkapital bemessene Steuern, einschließlich Steuern, die sowohl auf Einkommens- als auch auf Eigenkapitalbestandteile erhoben werden.
Zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit gehören nicht
die von einer Muttergesellschaft im Rahmen einer anerkannten PES zu zahlende Ergänzungssteuer,
die von einer Geschäftseinheit im Rahmen einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung zu zahlende Ergänzungssteuer,
Steuern, die einer von einer Geschäftseinheit im Zuge einer anerkannten SES vorgenommenen Anpassung zuzuordnen sind,
nicht anerkannte erstattungsfähige Anrechnungssteuer und
Steuern, die ein Versicherungsunternehmen für an Versicherungsnehmer gezahlte Erträge entrichtet.
Artikel 21
Angepasste erfasste Steuern
Die angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr werden bestimmt, indem die Summe des laufenden erfassten Steueraufwands für das Geschäftsjahr, der in ihren bilanziellen Nettoerträgen oder -verlusten aufgelaufen ist, um folgende Beträge angepasst wird:
den Nettobetrag der Hinzurechnungen und Kürzungen zu den bzw. der erfassten Steuern für das Geschäftsjahr gemäß den Absätzen 2 und 3,
den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern gemäß Artikel 22 und
jede Zu- oder Abnahme der erfassten Steuern, die als Eigenkapital oder sonstige Erträge im Zusammenhang mit Beträgen verbucht werden, die bei der Berechnung der gemäß den örtlichen Steuervorschriften steuerpflichtigen maßgeblichen Gewinne oder Verluste berücksichtigt werden.
Zu den Hinzurechnungen zu den erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gehören
etwaige Beträge an im Vorsteuergewinn im Abschluss als Aufwand aufgelaufenen erfassten Steuern,
etwaige Beträge an maßgeblichen verlustbedingten latenten Steueransprüchen, die gemäß Artikel 23 Absatz 2 verwendet wurden,
etwaige Beträge an zuvor gemäß Absatz 3 Buchstabe d ausgeschlossenen erfassten Steuern im Zusammenhang mit einer Unsicherheit bezüglich der steuerlichen Behandlung, die in dem Geschäftsjahr gezahlt werden, und
etwaige Beträge an Gutschriften oder Erstattungen betreffend eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, die als Minderung des laufenden Steueraufwands erfasst wurde.
Zu den Kürzungen der unter die Regelung fallenden Steuern einer Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr gehören
der Betrag des laufenden Steueraufwands betreffend Erträge, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel III ausgenommen sind,
etwaige Beträge an Gutschriften oder Erstattungen betreffend eine nicht anerkannte auszahlbare Steuergutschrift, die nicht als Minderung des laufenden Steueraufwands verbucht wurde,
etwaige Beträge an einer Geschäftseinheit erstatteten oder gutgeschriebenen erfassten Steuern, die im Abschluss nicht als Anpassung des laufenden Steueraufwands behandelt wurden, es sei denn, er bezieht sich auf eine anerkannte auszahlbare Steuergutschrift,
der Betrag des laufenden Steueraufwands, für den eine Unsicherheit bei der steuerlichen Behandlung besteht, und
etwaige Beträge an laufendem Steueraufwand, die voraussichtlich nicht binnen drei Jahren nach Ende des Geschäftsjahres beglichen werden.
Artikel 22
Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„nicht zulässige Abgrenzung“
jegliche Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit, die sich auf eine unsichere Steuerposition bezieht, und
jegliche Veränderung eines latenten Steueraufwands im Abschluss einer Geschäftseinheit, die sich auf Ausschüttungen einer Geschäftseinheit bezieht;
„nicht beanspruchte Abgrenzung“ jegliche Erhöhung einer im Abschluss einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr verbuchten latenten Steuerschuld, die voraussichtlich nicht innerhalb des in Absatz 7 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums beglichen wird und für die die erklärungspflichtige Geschäftseinheit jährlich gemäß Artikel 45 Absatz 2 die Option in Anspruch nimmt, sie nicht in den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr aufzunehmen.
Liegt der für die Zwecke der Berechnung des latenten Steueraufwands angewandte Steuersatz über dem Mindeststeuersatz, so entspricht der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern, der den angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit für ein Geschäftsjahr gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b hinzuzufügen ist, dem im Abschluss der Geschäftseinheit aufgelaufenen latenten Steueraufwand in Bezug auf die erfassten Steuern, der auf den Mindeststeuersatz umgerechnet und gemäß den Absätzen 3 bis 6 des vorliegenden Artikels angepasst wurde.
Der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern wird erhöht um
etwaige während des Geschäftsjahres gezahlte Beträge an nicht zulässigen Abgrenzungen oder nicht beanspruchten Abgrenzungen und
etwaige Beträge einer in einem früheren Geschäftsjahr bestimmten nachbesteuerten latenten Steuerschuld, die in dem Geschäftsjahr beglichen wurde.
Der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern umfasst nicht Folgendes:
den Betrag des latenten Steueraufwands betreffend Posten, die von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach Kapitel III ausgenommen sind,
den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf nicht zulässige Abgrenzungen und nicht beanspruchte Abgrenzungen,
die Auswirkungen einer Bewertungsberichtigung oder einer Anpassung der buchhalterischen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch,
den Betrag des latenten Steueraufwands, der sich aus einer Neubewertung aufgrund einer Änderung des geltenden inländischen Steuersatzes ergibt, und
den Betrag des latenten Steueraufwands in Bezug auf die Entstehung und die Nutzung von Steuergutschriften.
Erhöht sich ein latenter Steueranspruch aufgrund von Unterabsatz 1, so wird der Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern entsprechend verringert.
Der Betrag der für das laufende Geschäftsjahr festgelegten nachversteuerten latenten Steuerschuld wird als Senkung der erfassten Steuern im fünften dem laufenden Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr behandelt, und der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer jenes Geschäftsjahres werden gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet. Die nachversteuerte latente Steuerschuld für das laufende Geschäftsjahr entspricht dem Betrag der Erhöhung der Position „latente Steuerschuld“, der im Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern im fünften dem laufenden Steuerjahr vorangegangenen Geschäftsjahr berücksichtigt und bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres nicht aufgelöst wurde.
Ist eine latente Steuerschuld eine nicht nachzuversteuernde Abgrenzung, so wird sie abweichend von Absatz 7 nicht nachversteuert, auch wenn sie nicht binnen der fünf folgenden Jahre aufgelöst oder beglichen wird. Eine nicht nachzuversteuernde Abgrenzung ist der Steueraufwandsbetrag, der Veränderungen bei den assoziierten latenten Steuerverbindlichkeiten in Bezug auf folgende Posten zuzuschreiben ist:
Abschreibungen für materielle Vermögenswerte,
Kosten einer Lizenz oder ähnlichen Regelung eines Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist,
Forschungs- und Entwicklungskosten,
Stilllegungs- und Sanierungskosten,
Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne,
Wechselkursnettogewinne,
Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte Versicherungsvertragsabschlusskosten,
Gewinne aus dem Verkauf von in demselben Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit gelegenem Sachvermögen, die in Sachvermögen in demselben Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden, und
zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen in Bezug auf die unter den Buchstaben a bis h aufgeführten Posten ergeben.
Artikel 23
Option bezüglich maßgeblicher Verluste
Eine Option bezüglich der maßgeblichen Verluste kann nicht für ein Steuerhoheitsgebiet mit einem anerkannten Ausschüttungssteuersystem nach Artikel 40 in Anspruch genommen werden.
Artikel 24
Besondere Zurechnung von erfassten Steuern nach bestimmten Arten von Geschäftseinheiten
Eine „hybride Einheit“ ist eine Einheit, die als separate Rechtsperson für Einkommensteuerzwecke in dem Steuerhoheitsgebiet behandelt wird, in dem sie gelegen ist, jedoch als steuerlich transparent in dem Steuerhoheitsgebiet gilt, in dem ihr Eigentümer gelegen ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 berücksichtigt die in Unterabsatz 1 genannte Geschäftseinheit bei ihren angepassten erfassten Steuern den Betrag, der sich aus der Multiplikation des Ergänzungssteuer-Prozentsatzes für das Steuerhoheitsgebiet mit dem Betrag der passiven von einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen oder einer Steuertransparenzregel erfassten Erträge ergibt, wenn dieses Ergebnis niedriger ist als der nach Unterabsatz 1 bestimmte Betrag. Für die Zwecke des vorliegenden Unterabsatzes wird der Ergänzungssteuer-Prozentsatz für das Steuerhoheitsgebiet ohne Berücksichtigung der erfassten Steuern bestimmt, die auf solche passiven Erträge des konzernzugehörigen Eigentümers der Geschäftseinheit anfallen.
Erfasste Steuern des konzernzugehörigen Eigentümers der Geschäftseinheit in Bezug auf solche passiven Erträge, die nach Anwendung dieses Absatzes verbleiben, werden nicht gemäß den Absätzen 3 und 4 zugerechnet.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnen „passive Erträge“ die folgenden Ertragsposten, die zu den maßgeblichen Gewinnen zählen, sofern ein konzernzugehöriger Eigentümer einer Geschäftseinheit aufgrund einer Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen oder aufgrund einer Beteiligung an einer hybriden Einheit besteuert wurde:
eine Dividende oder Dividendenäquivalente,
Zinsen oder Zinsäquivalente,
Mieten,
Lizenzgebühren,
Annuitäten oder
Nettogewinne aus Eigentum, das Erträge wie unter den Buchstaben a bis e beschrieben abwirft.
Artikel 25
Anpassungen und Steuersatzänderungen nach Einreichung der Ergänzungssteuer-Erklärung
Sind die erfassten Steuern, die in den angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheit für ein früheres Geschäftsjahr enthalten waren, niedriger, so werden der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer für dieses Geschäftsjahr gemäß Artikel 29 Absatz 1 neu berechnet, indem die angepassten erfassten Steuern um den Betrag der Abnahme der erfassten Steuern gekürzt werden. Die maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr und jedes andere vorangegangene Geschäftsjahr werden entsprechend angepasst.
Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich eine Option in Anspruch nehmen, der zufolge eine unerhebliche Abnahme der erfassten Steuern als eine Anpassung der erfassten Steuern in dem Geschäftsjahr behandelt wird, in dem die Anpassung vorgenommen wird. Eine unerhebliche Abnahme der erfassten Steuern ist eine aggregierte Abnahme der für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr bestimmten angepassten erfassten Steuern um weniger als 1 000 000 EUR.
Die Anpassung gemäß Unterabsatz 1 darf einen Betrag nicht übersteigen, der dem auf den Mindeststeuersatz umgerechneten latenten Steueraufwand entspricht.
KAPITEL V
BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN STEUERSATZES UND DER ERGÄNZUNGSSTEUER
Artikel 26
Bestimmung des effektiven Steuersatzes
Der effektive Steuersatz einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe wird — sofern es in dem Steuerhoheitsgebiet maßgebliche Nettogewinne gibt — für jedes Geschäftsjahr und jedes Steuerhoheitsgebiet nach folgender Formel berechnet:
wobei die angepassten erfassten Steuern der Geschäftseinheiten die Summe der im Einklang mit Kapitel IV bestimmten angepassten erfassten Steuern aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten sind.
Die maßgeblichen Nettogewinne oder -verluste der Geschäftseinheiten im Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr werden nach folgender Formel bestimmt:
wobei Folgendes gilt:
die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheiten sind die etwaige positive Summe der im Einklang mit Kapitel III bestimmten maßgeblichen Gewinne aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten;
die maßgeblichen Verluste der Geschäftseinheiten sind die Summe der im Einklang mit Kapitel III bestimmten maßgeblichen Verluste aller im Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.
Artikel 27
Berechnung der Ergänzungssteuer
Der Ergänzungssteuer-Prozentsatz für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr entspricht der etwaigen positiven Differenz in Prozentpunkten, die nach folgender Formel berechnet wird:
wobei der effektive Steuersatz der gemäß Artikel 26 berechnete Satz ist.
Die Ergänzungssteuer auf Steuerhoheitsgebietsebene für ein Geschäftsjahr entspricht dem etwaigen positiven Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:
wobei Folgendes gilt:
die zusätzliche Ergänzungssteuer ist der gemäß Artikel 29 bestimmte Steuerbetrag für das Geschäftsjahr;
die nationale Ergänzungssteuer ist der Steuerbetrag für das Geschäftsjahr, der gemäß Artikel 11 oder anhand einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer eines Drittstaats oder -gebiets bestimmt wurde;
Der in Absatz 3 genannte Gewinnüberschuss des Steuerhoheitsgebiets für das Geschäftsjahr entspricht dem etwaigen positiven Betrag, der nach folgender Formel berechnet wird:
wobei Folgendes gilt:
die maßgeblichen Nettogewinne sind die gemäß Artikel 26 Absatz 2 bestimmten Erträge für das Steuerhoheitsgebiet;
die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen entspricht dem gemäß Artikel 28 bestimmten Betrag für das Steuerhoheitsgebiet.
Die Ergänzungssteuer einer Geschäftseinheit für das laufende Geschäftsjahr wird nach folgender Formel berechnet:
wobei Folgendes gilt:
die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheit für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr sind die im Einklang mit Kapitel III bestimmten Erträge;
die aggregierten maßgeblichen Gewinne aller Geschäftseinheiten für ein Steuerhoheitsgebiet für ein Geschäftsjahr sind die Summe der maßgeblichen Gewinne aller Geschäftseinheiten, die in dem Geschäftsjahr in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind.
Artikel 28
Substanzbasierte Freistellung von Gewinnen
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„berücksichtigungsfähige Beschäftigte“ bezeichnet Vollzeit- oder Teilzeitkräfte einer Geschäftseinheit sowie selbstständige Auftragnehmer, die unter Leitung und Kontrolle der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an der regulären Geschäftstätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mitwirken;
„berücksichtigungsfähige Lohnkosten“ bezeichnet mit der Vergütung der Beschäftigten zusammenhängende Aufwendungen, darunter Löhne, Gehälter und sonstige Aufwendungen, die für den Beschäftigten einen unmittelbaren und gesonderten persönlichen Nutzen haben, wie Krankenkassen- und Rentenbeiträge, Lohnsteuern, Steuern auf Leistungen wie Lohnnebenleistungen sowie der Arbeitgeberbeitrag;
„berücksichtigungsfähige materielle Vermögenswerte“ bezeichnet
Sachanlagen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,
natürliche Ressourcen, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind,
das Recht eines Leasingnehmers auf Nutzung materieller Vermögenswerte, die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegen sind, und
eine Lizenz oder eine ähnliche Regelung des Staates für die Nutzung von unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden ist.
Die Substanzausnahme für Lohnkosten einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit entspricht 5 % der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten der berücksichtigungsfähigen Beschäftigten, die Tätigkeiten für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet ausüben, mit Ausnahme der berücksichtigungsfähigen Lohnkosten, die
kapitalisiert wurden und im Buchwert der berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte enthalten sind;
Erträgen zuzuordnen sind, die nach Artikel 17 ausgenommen sind.
Die Substanzausnahme für materielle Vermögenswerte einer in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit entspricht 5 % des Buchwerts der in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte; hiervon ist Folgendes ausgenommen:
der Buchwert von Immobilien, einschließlich Grundstücken und Gebäuden, die zu Veräußerungs-, Leasing- oder Investitionszwecken gehalten werden;
der Buchwert der materiellen Vermögenswerte, die zur Erzielung von Erträgen verwendet werden, welche nach Artikel 17 ausgenommen sind.
Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte einer Betriebsstätte dürfen nicht für die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte des Stammhauses berücksichtigt werden.
Wurden die Erträge einer Betriebsstätte gemäß Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 38 Absatz 5 vollständig oder teilweise ausgenommen, so werden die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte dieser Betriebsstätte in demselben Verhältnis von der Berechnung nach diesem Artikel für die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ausgenommen.
Die einer transparenten Gesellschaft entstandenen berücksichtigungsfähigen Lohnkosten berücksichtigungsfähiger Beschäftigter und die von dieser transparenten Gesellschaft gehaltenen materiellen Vermögenswerte, die nicht nach Absatz 6 zugerechnet werden, werden wie folgt zugerechnet:
den konzernzugehörigen Eigentümern einer Geschäftseinheit der transparenten Gesellschaft proportional zu dem Betrag, der diesen gemäß Artikel 19 Absatz 4 zugerechnet wurde, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich im Steuerhoheitsgebiet der konzernzugehörigen Eigentümer einer Geschäftseinheit, und
der transparenten Gesellschaft, wenn es sich dabei um die oberste Muttergesellschaft handelt, reduziert im Verhältnis zu den Erträgen, die nach Artikel 38 Absätze 1 und 2 von der Berechnung der maßgeblichen Gewinne der transparenten Gesellschaft ausgenommen sind, vorausgesetzt, die berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte befinden sich im Steuerhoheitsgebiet der transparenten Gesellschaft.
Alle anderen berücksichtigungsfähigen Lohnkosten und berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte der transparenten Gesellschaft sind von den Berechnungen der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen durch die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe ausgenommen.
Artikel 29
Zusätzliche Ergänzungssteuer
Ist nach Artikel 21 Absatz 5 eine zusätzliche Ergänzungssteuer fällig, so entsprechen die maßgeblichen Gewinne einer jeden in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheit einem Betrag, der der dieser Geschäftseinheit zugerechneten Ergänzungssteuer, geteilt durch den Mindeststeuersatz, entspricht. Die Zurechnung erfolgt anteilsmäßig für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage der folgenden Formel:
Die zusätzliche Ergänzungssteuer ist nur den Geschäftseinheiten zuzurechnen, die einen Betrag an angepassten erfassten Steuern verbuchen, welcher weniger als null und weniger als die maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieser Geschäftseinheiten, multipliziert mit dem Mindeststeuersatz, beträgt.
Artikel 30
De-minimis-Ausnahme
Abweichend von den Artikeln 26 bis 29 und Artikel 31 hat die erklärungspflichtige Geschäftseinheit die Option, die von den in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten geschuldete Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr mit null anzugeben, wenn für dieses Geschäftsjahr
der durchschnittliche maßgebliche Umsatzerlös aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten weniger als 10 000 000 EUR beträgt und
die durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten einen Verlust darstellen oder weniger als 1 000 000 EUR betragen.
Die Inanspruchnahme der Option erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich.
Gibt es in dem Steuerhoheitsgebiet im ersten oder zweiten vorangegangenen Geschäftsjahr oder in beiden Geschäftsjahren keine Geschäftseinheiten mit maßgeblichem Umsatzerlös oder maßgeblichen Verlusten, so ist/sind diese/s Geschäftsjahr/e von der Berechnung des durchschnittlichen maßgeblichen Umsatzerlöses bzw. der durchschnittlichen maßgeblichen Gewinne oder Verluste dieses Steuerhoheitsgebiets auszunehmen.
Artikel 31
In Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheiten
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit“ bezeichnet eine Geschäftseinheit, an der die oberste Muttergesellschaft eine direkte oder indirekte Beteiligung von höchstens 30 % hält,
„in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft“ bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, die direkt oder indirekt eine die Kontrolle begründende Beteiligung an einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit hält, es sei denn, die die Kontrolle begründende Beteiligung der erstgenannten Einheit wird direkt oder indirekt von einer anderen in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit gehalten,
„in Minderheitseigentum stehende Untergruppe“ bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Muttergesellschaft und ihre in Minderheitseigentum stehenden Tochtergesellschaften und
„in Minderheitseigentum stehende Tochtergesellschaft“ bezeichnet eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, deren die Kontrolle begründende Beteiligung direkt oder indirekt von einer in Minderheitseigentum stehenden Muttergesellschaft gehalten wird.
Die angepassten erfassten Steuern und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste von Mitgliedern einer in Minderheitseigentum stehenden Untergruppe sind von der Bestimmung des Restbetrags des gemäß Artikel 26 Absatz 1 berechneten effektiven Steuersatzes der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und von den gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinne ausgenommen.
Die angepassten erfassten Steuern und die maßgeblichen Gewinne oder Verluste der in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit sind von der Bestimmung des Restbetrags des gemäß Artikel 26 Absatz 1 berechneten effektiven Steuersatzes der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe und von den gemäß Artikel 26 Absatz 2 berechneten maßgeblichen Nettogewinne ausgenommen.
Dieser Absatz findet keine Anwendung auf eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit, bei der es sich um eine Investmentgesellschaft handelt.
Artikel 32
Safe Harbour
Abweichend von den Artikeln 26 bis 31 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die von einer Gruppe in einem Steuerhoheitsgebiet geschuldete Ergänzungssteuer für ein Geschäftsjahr als null gilt, wenn der effektive Steuersatz der in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten die Bedingungen eines maßgeblichen internationalen Abkommens über Safe Harbour erfüllt, sofern die erklärungspflichtige Geschäftseinheit diese Option in Anspruch nimmt.
Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet ein „maßgebliches internationales Abkommen über Safe Harbour“ eine Reihe internationaler Regeln und Bedingungen, denen alle Mitgliedstaaten zugestimmt haben und die den unter diese Richtlinie fallenden Gruppen die Möglichkeit einräumen, in einem Steuerhoheitsgebiet einen oder mehrere Safe Harbour in Anspruch zu nehmen.
KAPITEL VI
SONDERVORSCHRIFTEN FÜR UNTERNEHMENSUMSTRUKTURIERUNGEN UND HOLDINGSTRUKTUREN
Artikel 33
Anwendung des Schwellenwerts für konsolidierte Umsatzerlöse auf Zusammenschlüsse und Spaltungen von Gruppen
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Zusammenschluss“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der
alle oder im Wesentlichen alle einer Gruppe angehörenden Einheiten von zwei oder mehr separaten Gruppen unter eine gemeinsame Kontrolle gebracht werden, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen, oder
eine Einheit, die keiner Gruppe angehört, unter die gemeinsame Kontrolle mit einer anderen Einheit oder einer anderen Gruppe gebracht wird, sodass sie Einheiten einer zusammengeschlossenen Gruppe darstellen;
„Spaltung“ bezeichnet eine Vereinbarung, bei der die Einheiten einer einzigen Gruppe in zwei oder mehr unterschiedliche Gruppen aufgeteilt werden, die nicht länger von derselben obersten Muttergesellschaft konsolidiert werden.
Spaltet sich eine unter diese Richtlinie fallende multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in zwei oder mehr Gruppen auf (in jeweils eine „gespaltene Gruppe“), so gilt der Schwellenwert für konsolidierte Umsatzerlöse, wenn
in Bezug auf das erste geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Spaltung endet, als von einer gespaltenen Gruppe erfüllt, die gespaltene Gruppe in jenem Geschäftsjahr einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist;
in Bezug auf das zweite bis vierte geprüfte Geschäftsjahr, das nach der Spaltung endet, als von einer gespaltenen Gruppe erfüllt, die gespaltene Gruppe in mindestens zwei jener Geschäftsjahre einen jährlichen Umsatzerlös von mindestens 750 000 000 EUR aufweist.
Artikel 34
Aus- und Beitritt von Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe
Der effektive Steuersatz und die Ergänzungssteuer der Zieleinheit werden gemäß den Absätzen 2 bis 8 berechnet.
Artikel 35
Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Neuorganisation“ bezeichnet eine Umwandlung oder Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten etwa im Falle eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Abwicklung oder einer ähnlichen Transaktion, wenn
es sich bei der Gegenleistung für die Übertragung ganz oder zu einem wesentlichen Teil um von der erwerbenden Geschäftseinheit oder einer anderen Rechtsperson, die mit der erwerbenden Geschäftseinheit verbunden ist, ausgegebene Beteiligungen am Eigenkapital handelt oder — im Fall einer Abwicklung — um Beteiligungen am Eigenkapital der Zieleinheit handelt oder — falls keine Gegenleistung vorgesehen ist — wenn die Ausgabe einer Beteiligung am Eigenkapital wirtschaftlich unbedeutend wäre,
der Gewinn oder Verlust der veräußernden Geschäftseinheit aus diesen Vermögenswerten ganz oder teilweise nicht besteuert wird und
die erwerbende Geschäftseinheit nach dem Steuerrecht des Steuerhoheitsgebiets, in dem die erwerbende Geschäftseinheit gelegen ist, verpflichtet ist, die steuerpflichtigen Erträge nach der Veräußerung oder dem Erwerb, angepasst um jedwede nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder dem Erwerb, unter Anwendung der Steuerbemessungsgrundlage der veräußernden Geschäftseinheit für die Vermögenswerte zu berechnen;
„nicht maßgebliche Gewinne oder Verluste“ bezeichnet die Gewinne oder Verluste — je nachdem welcher Wert der geringere ist —der veräußernden Geschäftseinheit aus einer Neuorganisation, die an dem Ort, an dem die veräußernden Geschäftseinheit gelegen ist, besteuert werden, und die bilanziellen Gewinne oder Verluste aus der Neuorganisation.
Eine Geschäftseinheit, die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erwirbt (im Folgenden „erwerbende Geschäftseinheit“), bestimmt ihre maßgeblichen Gewinne oder Verluste auf der Grundlage des Buchwerts der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der gemäß dem Rechnungslegungsstandard für die Erstellung des Konzernabschlusses der obersten Muttergesellschaft bestimmt wird.
Abweichend von Absatz 2 gilt für den Fall, dass eine Veräußerung oder ein Erwerb von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Neuorganisation erfolgt, Folgendes:
Die veräußernde Geschäftseinheit nimmt die Gewinne oder Verluste aus einer solchen Veräußerung von der Berechnung seiner maßgeblichen Gewinne oder Verluste aus; und
die erwerbende Geschäftseinheit bestimmt seine maßgeblichen Gewinne oder Verluste auf der Grundlage des Buchwerts der von ihm erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der veräußernde Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung.
Abweichend von den Absätzen 2 und 3 gilt für den Fall, dass die Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit einer Neuorganisation erfolgt, die für die veräußernde Geschäftseinheit zu nicht maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten führt, Folgendes:
Die veräußernde Geschäftseinheit schließt die Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung in die Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste bis zur Höhe der nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste ein; und
die erwerbende Geschäftseinheit bestimmt ihre maßgeblichen Gewinne oder Verluste nach dem Erwerb anhand des von der veräußernden Geschäftseinheit bei der Veräußerung veranschlagten Buchwerts der erworbenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten unter entsprechender Anpassung an die örtlichen Steuervorschriften der erwerbenden Geschäftseinheit, um den nicht maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten Rechnung zu tragen.
Die erklärungspflichtige Geschäftseinheit kann im Fall, dass eine Geschäftseinheit verpflichtet ist oder es ihr erlaubt ist, die Grundlage ihrer Vermögenswerte und die Höhe ihrer Verbindlichkeiten für Steuerzwecke an den beizulegenden Zeitwert in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen ist, anzupassen, die Option in Anspruch nehmen,
bei der Berechnung ihrer maßgeblichen Gewinne oder Verluste in Bezug auf jeden bzw. jede ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einen als Gewinn oder Verlust erfassten Betrag zu berücksichtigen, der
der Differenz zwischen dem Buchwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar vor dem Datum des auslösenden Ereignisses für die Steueranpassung (im Folgenden „auslösendes Ereignis“) und dem beizulegenden Zeitwert des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis entspricht und
um die nicht maßgeblichen Gewinne oder Verluste, die sich gegebenenfalls in Verbindung mit dem auslösenden Ereignis ergeben, vermindert (oder erhöht) wird;
den beizulegenden Zeitwert für Rechnungslegungszwecke des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit unmittelbar nach dem auslösenden Ereignis zu verwenden, um die maßgeblichen Gewinne oder Verluste in den Geschäftsjahren, die nach dem auslösenden Ereignis enden, zu berechnen und
den Gesamtnettowert der nach Buchstabe a bestimmten Beträge auf eine der folgenden Weisen unter den maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten der Geschäftseinheit aufzunehmen:
Der Gesamtnettowert dieser Beträge wird in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, aufgenommen; oder
ein Betrag, der einem Fünftel des Gesamtnettowerts dieser Beträge entspricht, wird in dem Geschäftsjahr, in dem das auslösende Ereignis eintritt, und in jedem der unmittelbar darauf folgenden vier Geschäftsjahre aufgenommen, es sei denn, die Geschäftseinheit verlässt die multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe in einem Geschäftsjahr innerhalb dieses Zeitraums; in diesem Fall wird der verbleibende Betrag vollständig in jenem Geschäftsjahr berücksichtigt.
Artikel 36
Joint Ventures
Für die Zwecke dieses Artikels gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„Joint Venture“ bezeichnet eine Einheit, deren Finanzergebnisse nach der Equity-Methode im Konzernabschluss der obersten Muttergesellschaft erfasst werden, sofern die oberste Muttergesellschaft direkt oder indirekt eine Beteiligung von mindestens 50 % an ihr hält.
Ein Joint Venture umfasst nicht
eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die die PES anwenden muss,
eine ausgenommene Einheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3,
der Einheit, deren von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehaltene Beteiligungen direkt von einer ausgenommenen Einheit im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 gehalten werden und die eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
eine Einheit, die von einer multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe gehalten wird, die ausschließlich aus ausgenommenen Einheiten besteht, oder
eine Geschäftseinheit eines Joint Venture.
„Geschäftseinheit eines Joint Venture“ bezeichnet
der Einheit, deren Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard von einem Joint Venture konsolidiert werden oder konsolidiert worden wären, wenn das Joint Venture verpflichtet gewesen wäre, solche Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard zu konsolidieren, oder
eine Betriebsstätte, deren Stammhaus ein Joint Venture oder eine Geschäftseinheit nach Ziffer i ist. In diesen Fällen wird die Betriebsstätte als separate Geschäftseinheit eines Joint Venture behandelt.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Ausdruck „von der Joint-Venture-Gruppe geschuldete Ergänzungssteuer“ den zuzurechnenden Anteil der Muttergesellschaft an der Ergänzungssteuer der Joint-Venture-Gruppe.
Artikel 37
Multinationale Unternehmensgruppen mit mehreren Muttergesellschaften
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften“ bezeichnet zwei oder mehr Gruppen, deren oberste Muttergesellschaften eine Konstruktion, bei der es sich um eine Verbundstruktur handelt, oder eine Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung vereinbaren, die zumindest eine Einheit oder eine Betriebsstätte der zusammengeschlossenen Gruppe umfasst, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet gelegen ist als die übrigen Einheiten der zusammengeschlossenen Gruppe;
„Verbundstruktur“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Gruppen vereinbart wird und in deren Rahmen
50 % oder mehr der Beteiligungen an den obersten Muttergesellschaften der separaten Gruppen, welche im Fall einer Börsennotierung mit einem einzigen Preis notiert sind, aufgrund der Rechtsform, aufgrund von Übertragungsbeschränkungen oder aufgrund von oder anderen Bedingungen miteinander verbunden sind und nicht unabhängig voneinander übertragen oder gehandelt werden können, und
eine der obersten Muttergesellschaften einen Konzernabschluss erstellt, in dem die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aller Einheiten der betroffenen Gruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden und die einen Regulierungsrahmen unterliegen, der eine externe Prüfung vorschreibt;
„Konstruktion mit zweifacher Börsennotierung“ bezeichnet eine Konstruktion, die von zwei oder mehr obersten Muttergesellschaften separater Gruppen vereinbart wird und in deren Rahmen
die obersten Muttergesellschaften vereinbaren, ihre Geschäftstätigkeit nur vertraglich miteinander zu verbinden,
die obersten Mutterunternehmen gemäß vertraglichen Vereinbarungen nach einem festen Verhältnis Ausschüttungen — sowohl in Form von Dividenden wie auch im Abwicklungsfall — an ihre Anteilseigner vornehmen werden,
die Tätigkeiten der obersten Muttergesellschaften als eine wirtschaftliche Einheit im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen verwaltet werden, wobei sie aber ihre jeweilige Rechtspersönlichkeit behalten,
die Eigentumsanteile der obersten Muttergesellschaften, die die Vereinbarung eingegangen sind, unabhängig voneinander auf verschiedenen Kapitalmärkten notiert, gehandelt oder übertragen werden und
die obersten Muttergesellschaften Konzernabschlüsse erstellen, in denen die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme von Einheiten in allen Gruppen zusammen als die einer einzigen wirtschaftlichen Einheit dargestellt werden, und die einem Regulierungsrahmen unterliegen, der eine externe Prüfung vorschreibt.
Eine Einheit, die keine gemäß Artikel 2 Absatz 3 ausgenommene Einheit ist, wird als Geschäftseinheit behandelt, wenn sie von der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften vollkonsolidiert wird oder ihre eine Kontrolle begründende Beteiligung von Einheiten in der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften gehalten wird.
Bei der Anwendung dieser Richtlinie auf eine multinationale Unternehmensgruppe oder große inländische Gruppe mit mehreren Muttergesellschaften gelten Bezugnahmen auf eine oberste Muttergesellschaft gegebenenfalls als Bezugnahmen auf mehrere oberste Muttergesellschaften.
KAPITEL VII
REGELUNGEN FÜR STEUERNEUTRALITÄT UND AUSSCHÜTTUNGSSTEUERSYSTEME
Artikel 38
Oberste Muttergesellschaft in Form einer transparenten Gesellschaft
Die maßgeblichen Gewinne einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr um den Betrag der maßgeblichen Gewinne reduziert, die dem Eigner einer Beteiligung (im Folgenden „Anteilseigner“) an der transparenten Gesellschaft zuzuordnen sind, vorausgesetzt,
der Anteilseigner unterliegt für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende dieses Geschäftsjahres endet, einer Ertragssteuer zu einem nominalen Steuersatz, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder
es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern der obersten Muttergesellschaft und der vom Anteilseigner innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres für solche Erträge gezahlten Steuern mindestens einem Betrag entspricht, der diesen Erträgen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht.
Die maßgeblichen Gewinne einer transparenten Gesellschaft, die eine oberste Muttergesellschaft ist, werden für das Geschäftsjahr auch um den Betrag der maßgeblichen Gewinne reduziert, die dem Anteilseigner der transparenten Gesellschaft zuzurechnen sind, vorausgesetzt, der Anteilseigner ist
eine natürliche Person, die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, und die eine Beteiligung hält, die ihr Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt, oder
eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds, der bzw. die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, und der bzw. die eine Beteiligung hält, die ihm bzw. ihr einen Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt.
Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, insoweit es dem Anteilseigner nicht gestattet ist, entsprechende Verluste für die Berechnung seiner steuerpflichtigen Erträge heranzuziehen.
Artikel 39
Einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegende oberste Muttergesellschaft
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Regelung für abzugsfähige Dividenden“ bezeichnet eine Steuerregelung, nach der auf die Erträge der Eigentümer einer Einheit ein einziger Steuersatz erhoben wird, indem die an die Eigentümer ausgeschütteten Gewinne von den Erträgen der Einheit abgezogen oder ausgenommen werden oder indem eine Genossenschaft von der Besteuerung befreit wird;
„abzugsfähige Dividende“ bezeichnet in Bezug auf eine Geschäftseinheit, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt:
eine Ausschüttung von Gewinnen an den Eigner einer Beteiligung an der Geschäftseinheit, die von den steuerpflichtigen Erträgen der Geschäftseinheit gemäß den Rechtsvorschriften des Steuerhoheitsgebiets, in dem sie gelegen ist, abzugsfähig ist, oder
eine an ein Mitglied einer Genossenschaft ausgeschüttete Genossenschaftsdividende; und
„Genossenschaft“ bezeichnet eine Einheit, die Waren oder Dienstleistungen im Namen ihrer Mitglieder kollektiv vermarktet oder erwirbt und in dem Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen ist, einer Steuerregelung unterliegt, durch die steuerliche Neutralität in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen gewährleistet wird, die von ihren Mitgliedern über die Genossenschaft veräußert oder erworben werden.
Eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, kürzt ihre maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr um den Betrag, der als abzugsfähige Dividende innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausgeschüttet wird, auf bis zu null, vorausgesetzt,
die Dividende wird beim Empfänger für einen Steuerzeitraum, der innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende des Geschäftsjahres endet, zu einem nominalen Steuersatz versteuert, der dem Mindeststeuersatz entspricht oder diesen übersteigt, oder
es kann nach vernünftigem Ermessen davon ausgegangen werden, dass der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern und der Steuern der obersten Muttergesellschaft, die vom Empfänger für diese Dividende gezahlt werden, mindestens diesen Erträgen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht.
Eine oberste Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die einer Regelung für abzugsfähige Dividenden unterliegt, kürzt ihre maßgeblichen Gewinne für das Geschäftsjahr auch um den Betrag, den sie als abzugsfähige Dividende innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Geschäftsjahres ausschüttet, auf bis zu null, vorausgesetzt, der Empfänger ist
eine natürliche Person, und die erhaltene Dividende ist eine Genossenschaftsdividende einer Versorgungsgenossenschaft,
eine natürliche Person, die in demselben Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, und hält eine Beteiligung, die ihr einen Anspruch auf 5 % oder weniger der Gewinne und Vermögenswerte der obersten Muttergesellschaft gibt, oder
eine staatliche Einheit, eine internationale Organisation, eine Organisation ohne Erwerbszweck oder ein Pensionsfonds, bei der bzw. dem es sich nicht um eine Altersvorsorge-Dienstleistungsgesellschaft handelt, der bzw. die in dem Steuerhoheitsgebiet steuerlich ansässig ist, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist.
Artikel 40
Anerkannte Ausschüttungssteuersysteme
Die Inanspruchnahme dieser Option erfolgt gemäß Artikel 45 Absatz 2 jährlich und gilt für alle in einem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten.
Der Betrag der Steuer auf fiktive Ausschüttungen entspricht dem geringeren der folgenden Beträge:
dem Betrag an angepassten erfassten Steuern, der notwendig ist, um den gemäß Artikel 27 Absatz 2 berechneten effektiven Steuersatz für das Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr auf den Mindeststeuersatz anzuheben, oder
dem Betrag an Steuern, der geschuldet geworden wäre, wenn die in dem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten alle ihre dem anerkannten Ausschüttungssteuersystem unterliegenden Erträge in diesem Geschäftsjahr ausgeschüttet hätten.
Am Ende eines jeden darauf folgenden Geschäftsjahres wird der offene Saldo der Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen, die für frühere Geschäftsjahre eingerichtet wurden, in chronologischer Reihenfolge um die Steuern, die von den Geschäftseinheiten während des Geschäftsjahres in Bezug auf tatsächliche oder fiktiv angenommene Ausschüttungen entrichtet wurden, auf bis zu null reduziert.
Restbeträge, die nach Anwendung von Unterabsatz 2 auf den Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen verbleiben, werden um einen Betrag, der dem maßgeblichen Nettoverlust für ein Steuerhoheitsgebiet multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, auf bis zu null reduziert.
Ein geschuldeter zusätzlicher Nachsteuerbetrag wird mit dem folgenden Quotienten multipliziert, um die für das Steuerhoheitsgebiet zusätzlich geschuldete Ergänzungssteuer zu bestimmen:
wobei Folgendes gilt:
die maßgeblichen Gewinne der Geschäftseinheit werden im Einklang mit Kapitel III für jedes Geschäftsjahr bestimmt, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen, und
die maßgeblichen Nettogewinne für das Steuerhoheitsgebiet werden gemäß Artikel 26 Absatz 2 für jedes Geschäftsjahr bestimmt, in dem die Nachversteuerungskonten für die fiktiven Ausschüttungen für das Steuerhoheitsgebiet einen offenen Saldo aufweisen.
Artikel 41
Bestimmung des effektiven Steuersatzes und der Ergänzungssteuer einer Investmentgesellschaft
Ist mehr als eine Investmentgesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, so wird ihr effektiver Steuersatz berechnet, indem ihre angepassten erfassten Steuern sowie der zuzurechnende Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an ihren maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten zusammengefasst werden.
Der Ergänzungssteuer-Prozentsatz der Investmentgesellschaft ist ein positiver Betrag, der der Differenz zwischen dem Mindeststeuersatz und dem effektiven Steuersatz einer solchen Investmentgesellschaft entspricht.
Ist mehr als eine Investmentgesellschaft in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen, so wird ihr effektiver Steuersatz berechnet, indem die Beträge ihrer substanzbasierten Freistellung von Gewinnen sowie der zuzurechnende Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an ihren maßgeblichen Gewinnen oder Verlusten zusammengefasst werden.
Die substanzbasierte Freistellung von Gewinnen einer Investmentgesellschaft wird gemäß Artikel 28 Absätze 1 bis 7 bestimmt. Die berücksichtigungsfähigen Lohnkosten von berücksichtigungsfähigen Beschäftigten und die berücksichtigungsfähigen materiellen Vermögenswerte, die für eine solche Investmentgesellschaft angerechnet werden, werden proportional zu dem zuzurechnenden Anteil der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe an den maßgeblichen Gewinnen der Investmentgesellschaft, geteilt durch die gesamten maßgeblichen Gewinne einer solchen Investmentgesellschaft, reduziert.
Artikel 42
Optionale Behandlung einer Investmentgesellschaft als volltransparente Gesellschaft
Wird die Option widerrufen, so werden etwaige Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung eines Vermögenswerts oder einer Verbindlichkeit der Investmentgesellschaft oder Versicherungsinvestmentgesellschaft auf der Grundlage des Marktwerts des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit zum ersten Tag des Jahres, in dem der Widerruf erfolgt, bestimmt.
Artikel 43
Optionale Anwendung einer Methode für steuerpflichtige Ausschüttungen
Der Betrag der von der Investmentgesellschaft zu entrichtenden erfassten Steuern, der auf die aus der Ausschüttung der Investmentgesellschaft entstehende Steuerschuld des konzernzugehörigen Eigentümers der Investmentgesellschaft angerechnet werden kann, wird in den maßgeblichen Gewinnen und angepassten erfassten Steuern des konzernzugehörigen Eigentümers berücksichtigt, der die Ausschüttung erhalten hat.
Der Anteil des konzernzugehörigen Eigentümers an den nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinnen der in Absatz 3 genannten Investmentgesellschaft, die im dritten Jahr vor dem Geschäftsjahr (im Folgenden „Prüfjahr“) angefallen sind, wird als maßgebliche Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag, der diesen maßgeblichen Gewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, wird für die Zwecke von Kapitel II als Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr behandelt.
Die maßgeblichen Gewinne oder Verluste einer Investmentgesellschaft und die angepassten erfassten Steuern, die solchen Erträgen für das Geschäftsjahr zuzuordnen sind, sind mit Ausnahme des in Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes genannten Betrags an erfassten Steuern von der Berechnung des effektiven Steuersatzes im Einklang mit Kapitel V und Artikel 41 Absätze 1 bis 4 auszunehmen.
Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft für das Prüfjahr entsprechen dem Betrag der maßgeblichen Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Prüfjahr, reduziert auf bis zu null, und zwar um
die erfassten Steuern der Investmentgesellschaft,
Ausschüttungen und fiktive Ausschüttungen an Anteilseigner, bei denen es sich nicht um Investmentgesellschaften handelt, im Zeitraum zwischen dem ersten Tag des dritten Jahres vor dem Geschäftsjahr und dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres, in dem die Beteiligung gehalten wurde (im Folgenden „Prüfzeitraum“),
maßgebliche Verluste, die während des Prüfzeitraums entstanden sind, und
Restbeträge von maßgeblichen Verlusten, die noch nicht zur Senkung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden, dem Vortrag von Verlusten aus Anlagen.
Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft dürfen nicht um Ausschüttungen oder fiktive Ausschüttungen reduziert werden, die in Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe b bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden.
Die nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne einer Investmentgesellschaft dürfen nicht um den Betrag maßgeblicher Verluste reduziert werden, der in Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe c bereits zur Reduzierung der nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinne dieser Investmentgesellschaft für ein früheres Prüfjahr herangezogen wurden.
Wird die Option widerrufen, so wird der Anteil des konzernzugehörigen Eigentümers einer Geschäftseinheit an den nicht ausgeschütteten maßgeblichen Nettogewinnen der Investmentgesellschaft für das Prüfjahr am Ende des Geschäftsjahres, das dem Geschäftsjahr des Widerrufs vorausgeht, als maßgebliche Gewinne dieser Investmentgesellschaft für das Geschäftsjahr behandelt. Der Betrag, der diesen maßgeblichen Gewinnen multipliziert mit dem Mindeststeuersatz entspricht, wird für die Zwecke von Kapitel II als Ergänzungssteuer der niedrig besteuerten Geschäftseinheit für das Geschäftsjahr behandelt.
KAPITEL VIII
VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN
Artikel 44
Erklärungspflichten
Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„benannte lokale Einheit“ bezeichnet die Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe oder einer großen inländischen Gruppe, die in einem Mitgliedstaat gelegen ist und von den anderen im selben Mitgliedstaat gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe benannt wurde, um die Ergänzungssteuer-Erklärung einzureichen oder die Mitteilungen nach diesem Artikel in ihrem Namen zu übermitteln;
„anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden“ bezeichnet ein bi- oder multilaterales Abkommen oder eine bi- oder multilaterale Vereinbarung zwischen zwei oder mehr zuständigen Behörden, in dem bzw. in der ein automatischer Austausch von jährlichen Ergänzungssteuer-Erklärungen vorgesehen ist.
Eine solche Erklärung kann von einer benannten örtlichen Einheit im Namen der Geschäftseinheit abgegeben werden.
Abweichend von Absatz 2 ist eine Geschäftseinheit nicht verpflichtet, eine Ergänzungssteuer-Erklärung bei ihrer Steuerbehörde einzureichen, wenn eine solche Erklärung im Einklang mit den Anforderungen nach Absatz 5 eingereicht wurde von
der obersten Muttergesellschaft, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Berichtsgeschäftsjahr mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat, oder
der als erklärungspflichtig benannten Einheit, die in einem Steuerhoheitsgebiet gelegen ist, das für das Berichtsgeschäftsjahr mit dem Mitgliedstaat, in dem die Geschäftseinheit gelegen ist, ein in Kraft befindliches anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat.
Die Ergänzungssteuer-Erklärung ist mithilfe einer Standardvorlage einzureichen und umfasst die folgenden Angaben zur multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe:
Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich, falls zutreffend, ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und den Status gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie,
Informationen über die Gesamtstruktur der multinationalen Unternehmensgruppe oder großen inländischen Gruppe, einschließlich der eine Kontrolle begründenden Beteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
die Angaben, die erforderlich sind für die Berechnung
des effektiven Steuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und der Ergänzungssteuer für jede Geschäftseinheit;
der Ergänzungssteuer eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe;
der Zurechnung der Ergänzungssteuer im Rahmen der PES und der SES-Ergänzungssteuer zu jedem Steuerhoheitsgebiet und
eine Aufzeichnung der Optionen, die im Einklang mit dieser Richtlinie in Anspruch genommen wurden.
Ist eine Geschäftseinheit in einem Mitgliedstaat gelegen und ist ihre Muttergesellschaft in einem Drittstaat oder -gebiet gelegen, das Vorschriften anwendet, die gemäß Artikel 52 als mit den Vorschriften dieser Richtlinie gleichwertig eingestuft wurden, so reicht die Geschäftseinheit oder die benannte örtliche Einheit abweichend von Absatz 5 eine Ergänzungssteuer-Erklärung mit den folgenden Angaben ein:
allen für die Anwendung von Artikel 8 erforderlichen Angaben, einschließlich
Identifizierung aller Geschäftseinheiten, an denen eine in einem Mitgliedstaat gelegene in Teileigentum stehende Muttergesellschaft zu irgendeinem Zeitpunkt im Geschäftsjahr direkt oder indirekt eine Beteiligung hält, sowie Angaben zur Struktur dieser Beteiligungen,
aller Angaben, die für die Berechnung des effektiven Steuersatzes des Steuerhoheitsgebiets, in dem eine in einem Mitgliedstaat gelegene, in Teileigentum stehende Muttergesellschaft Beteiligungen an Geschäftseinheiten nach Ziffer i hält, und für die Berechnung der geschuldeten Ergänzungssteuer erforderlich sind, und
aller für diese Zwecke gemäß Artikel 9, 10 oder 11 relevanten Angaben;
allen für die Anwendung von Artikel 13 erforderlichen Angaben, einschließlich
Identifizierung aller im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft gelegenen Geschäftseinheiten sowie der Struktur der Beteiligungen,
aller für die Berechnung des effektiven Steuersatzes des Steuerhoheitsgebiets der obersten Muttergesellschaft sowie der von ihr geschuldeten Ergänzungssteuer erforderlichen Angaben, und
aller Angaben, die für die Zurechnung solcher Ergänzungssteuern auf der Grundlage der SES-Zurechnungsformel nach Artikel 14 erforderlich sind;
aller Angaben, die für die Anwendung einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer durch einen Mitgliedstaat, der sich gemäß Artikel 11 für die Anwendung einer solchen Ergänzungssteuer entschieden hat, erforderlich sind.
Artikel 45
Optionen
Artikel 46
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften für Sanktionen bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften — einschließlich bezüglich der Verpflichtung einer Geschäftseinheit, ihren Anteil an der Ergänzungssteuer zu erklären und zu entrichten oder einen zusätzlichen Steueraufwand vorzuweisen — fest und ergreifen alle zu ihrer Durchführung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
KAPITEL IX
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
Artikel 47
Steuerliche Behandlung von latenten Steueransprüchen, latenten Steuerschulden und übertragenen Vermögenswerten beim Übergang
Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden entweder zum Mindeststeuersatz oder zu dem anwendbaren inländischen Steuersatz berücksichtigt, je nachdem welcher niedriger ist. Jedoch kann ein latenter Steueranspruch, der zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Steuersatz verbucht wurde, zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der latente Steueranspruch einem qualifizierenden Verlust zuzurechnen ist.
Die Auswirkungen einer Bewertungsanpassung oder einer Anpassung der bilanziellen Erfassung in Bezug auf einen latenten Steueranspruch dürfen nicht berücksichtigt werden.
Artikel 48
Übergangsweise Erleichterungen bei der substanzbasierten Freistellung von Gewinnen
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 3 wird der Wert von 5 % für jedes Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember eines der folgenden Kalenderjahre beginnt, durch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte ersetzt:
2023 |
10 % |
2024 |
9,8 % |
2025 |
9,6 % |
2026 |
9,4 % |
2027 |
9,2 % |
2028 |
9,0 % |
2029 |
8,2 % |
2030 |
7,4 % |
2031 |
6,6 % |
2032 |
5,8 % |
Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 28 Absatz 4 wird der Wert von 5 % für jedes Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember eines der folgenden Kalenderjahre beginnt, durch die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte ersetzt:
2023 |
8 % |
2024 |
7,8 % |
2025 |
7,6 % |
2026 |
7,4 % |
2027 |
7,2 % |
2028 |
7,0 % |
2029 |
6,6 % |
2030 |
6,2 % |
2031 |
5,8 % |
2032 |
5,4 % |
Artikel 49
Befreiung multinationaler Unternehmensgruppen und großer inländischer Gruppen von der PES und der SES in der Anfangsphase
Die von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen obersten Muttergesellschaft gemäß Artikel 5 Absatz 2 oder — falls die oberste Muttergesellschaft eine ausgenommene Einheit ist — von einer in einem Mitgliedstaat gelegenen zwischengeschalteten Muttergesellschaft gemäß Artikel 7 Absatz 2 geschuldete Ergänzungssteuer wird auf null gesetzt
in den ersten fünf Jahren der Anfangsphase der internationalen Tätigkeit der multinationalen Unternehmensgruppe, unbeschadet der in Kapitel V festgelegten Anforderungen;
in den ersten fünf Jahren ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres, in dem die große inländische Gruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
Eine multinationale Unternehmensgruppe gilt als in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit befindlich, wenn — für ein Geschäftsjahr —
sie über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten verfügt und
die Summe des Nettobuchwerts der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe in allen Steuerhoheitsgebieten mit Ausnahme des Referenzsteuerhoheitsgebiets 50 000 000 EUR nicht übersteigt.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b bezeichnet der Ausdruck „Referenzsteuerhoheitsgebiet“ das Steuerhoheitsgebiet, in dem die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe den höchsten Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in demjenigen Geschäftsjahr verzeichnen, in dem die multinationale Unternehmensgruppe erstmals in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt. Der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte in einem Steuerhoheitsgebiet ist die Summe der Nettobuchwerte aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet gelegenen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe.
Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 1 Buchstabe a genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2023.
Für multinationale Unternehmensgruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 2 genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2024.
Für große inländische Gruppen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Richtlinie in deren Anwendungsbereich fallen, beginnt der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Zeitraum von fünf Jahren am 31. Dezember 2023.
Artikel 50
Entscheidung für einen Aufschub der Anwendung der PES und SES
Die in Unterabsatz 1 genannte oberste Muttergesellschaft benennt eine als erklärungspflichtig benannte Einheit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, oder, wenn die multinationale Unternehmensgruppe keine Geschäftseinheit in einem anderen Mitgliedstaat hat, in einem Drittstaat oder -gebiet, der bzw. das für das Geschäftsjahr der Erklärung über ein anerkanntes Abkommen zwischen den zuständigen Behörden mit dem Mitgliedstaat verfügt, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist.
In diesem Fall reicht die als erklärungspflichtig benannte Einheit gemäß den Anforderungen des Artikels 44 Absatz 5 eine Ergänzungssteuer-Erklärung ein. Die Geschäftseinheiten, die in dem Mitgliedstaat, der die Option gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels in Anspruch genommen hat, gelegen sind, übermitteln der als erklärungspflichtig benannten Einheit die zur Einhaltung des Artikels 44 Absatz 5 erforderlichen Angaben und sind von der Einreichungspflicht nach Artikel 44 Absatz 2 befreit.
Artikel 51
Übergangsweise Erleichterungen bei den Erklärungspflichten
Unbeschadet des Artikels 44 Absatz 7 sind die Ergänzungssteuer-Erklärung und die in Artikel 44 genannten Mitteilungen spätestens 18 Monate nach dem letzten Tag des Berichtsgeschäftsjahres, das das Übergangsjahr gemäß Artikel 47 darstellt, bei der Steuerverwaltung der Mitgliedstaaten einzureichen.
KAPITEL X
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 52
Bewertung der Gleichwertigkeit
Der Rechtsrahmen, der im innerstaatlichen Recht eines Drittstaats oder -gebiets umgesetzt wird, gilt als mit einer anerkannten PES nach Kapitel II gleichwertig und wird nicht als Steuerregelung für beherrschte ausländische Unternehmen behandelt, wenn er die folgenden Bedingungen erfüllt:
Mit ihm wird ein Regelwerk umgesetzt, gemäß dem die Muttergesellschaft einer multinationalen Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet;
es ist ein effektiver Mindeststeuersatz von mindestens 15 % vorgesehen, unterhalb dessen eine Geschäftseinheit als niedrig besteuert gilt;
für die Zwecke der Berechnung des effektiven Steuersatzes ist nur die Kombination von Erträgen von Einheiten zulässig, die im selben Steuerhoheitsgebiet gelegen sind; und
für die Zwecke der Berechnung einer Ergänzungssteuer nach der gleichwertigen anerkannten PES ist eine Erleichterung von Ergänzungssteuern, die in Anwendung der anerkannten PES in einem Mitgliedstaat entrichtet wurden, sowie von anerkannten nationalen Ergänzungssteuern gemäß dieser Richtlinie vorgesehen.
Artikel 53
Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 54
Unterrichtung des Europäischen Parlaments
Das Europäische Parlament wird durch die Kommission von der Annahme eines delegierten Rechtsakts, von gegen ihn vorgebrachten Einwänden und von dem Widerruf der Befugnisübertragung durch den Rat in Kenntnis gesetzt.
Artikel 55
Bilaterale Abkommen über vereinfachte Meldepflichten
Die Union kann mit Drittstaaten und -gebieten, deren Rechtsrahmen im Einklang mit Artikel 52 als mit einer anerkannten PES gleichwertig bewertet wurden, Abkommen schließen, um einen Rahmen für die Vereinfachung der Meldeverfahren nach Artikel 44 Absatz 6 zu schaffen.
Artikel 56
Umsetzung
Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Vorschriften auf Geschäftsjahre, die ab dem 31. Dezember 2023 beginnen, an.
Mit Ausnahme der in Artikel 50 Absatz 2 vorgesehenen Regelung wenden sie jedoch die Vorschriften, die erforderlich sind, um den Artikeln 12, 13 und 14 dieser Richtlinie nachzukommen, auf Geschäftsjahre an, die ab dem 31. Dezember 2024 beginnen.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 57
Durch die Kommission vorzunehmende Überprüfung der Umsetzung von Säule 1
Die Kommission legt dem Rat bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht vor, in dem die Lage in Bezug auf die Umsetzung von Säule 1 der am 8. Oktober 2021 durch den inklusiven Rahmen gegen BEPS von OECD und G20 vereinbarten Erklärung der Zwei-Säulen-Lösung zur Bewältigung der steuerlichen Herausforderungen im Zusammenhang mit der Digitalisierung der Wirtschaft bewertet wird, und legt gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag zur Bewältigung dieser steuerlichen Herausforderungen vor, falls Säule 1 nicht umgesetzt worden sein sollte.
Artikel 58
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 59
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).