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Document 02001R0999-20230101

    Consolidated text: Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/999/2023-01-01

    02001R0999 — DE — 01.01.2023 — 060.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 22. Mai 2001

    mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

    (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

     M1

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1248/2001 DER KOMMISSION vom 22. Juni 2001

      L 173

    12

    27.6.2001

     M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1326/2001 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2001

      L 177

    60

    30.6.2001

     M3

    VERORDNUNG (EG) Nr. 270/2002 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2002

      L 45

    4

    15.2.2002

     M4

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1494/2002 DER KOMMISSION vom 21. August 2002

      L 225

    3

    22.8.2002

     M5

    VERORDNUNG (EG) Nr. 260/2003 DER KOMMISSION vom 12. Februar 2003

      L 37

    7

    13.2.2003

     M6

    VERORDNUNG (EG) Nr. 650/2003 DER KOMMISSION vom 10. April 2003

      L 95

    15

    11.4.2003

     M7

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1053/2003 DER KOMMISSION vom 19. Juni 2003

      L 152

    8

    20.6.2003

     M8

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1128/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Juni 2003

      L 160

    1

    28.6.2003

     M9

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2003 DER KOMMISSION vom 27. Juni 2003

      L 160

    22

    28.6.2003

    ►M10

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1234/2003 DER KOMMISSION vom 10. Juli 2003

      L 173

    6

    11.7.2003

     M11

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1809/2003 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 2003

      L 265

    10

    16.10.2003

     M12

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1915/2003 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2003

      L 283

    29

    31.10.2003

    ►M13

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2245/2003 DER KOMMISSION vom 19. Dezember 2003

      L 333

    28

    20.12.2003

     M14

    VERORDNUNG (EG) Nr. 876/2004 DER KOMMISSION vom 29. April 2004

      L 162

    52

    30.4.2004

     M15

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1471/2004 DER KOMMISSION vom 18. August 2004

      L 271

    24

    19.8.2004

     M16

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1492/2004 DER KOMMISSION vom 23. August 2004

      L 274

    3

    24.8.2004

     M17

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1993/2004 DER KOMMISSION vom 19. November 2004

      L 344

    12

    20.11.2004

     M18

    VERORDNUNG (EG) Nr. 36/2005 DER KOMMISSION vom 12. Januar 2005

      L 10

    9

    13.1.2005

     M19

    VERORDNUNG (EG) Nr. 214/2005 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2005

      L 37

    9

    10.2.2005

     M20

    VERORDNUNG (EG) Nr. 260/2005 DER KOMMISSION vom 16. Februar 2005

      L 46

    31

    17.2.2005

    ►M21

    VERORDNUNG (EG) Nr. 932/2005 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2005

      L 163

    1

    23.6.2005

     M22

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1292/2005 DER KOMMISSION vom 5. August 2005

      L 205

    3

    6.8.2005

     M23

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1974/2005 DER KOMMISSION vom 2. Dezember 2005

      L 317

    4

    3.12.2005

     M24

    VERORDNUNG (EG) Nr. 253/2006 DER KOMMISSION vom 14. Februar 2006

      L 44

    9

    15.2.2006

     M25

    VERORDNUNG (EG) Nr. 339/2006 DER KOMMISSION vom 24. Februar 2006

      L 55

    5

    25.2.2006

    ►M26

    VERORDNUNG (EG) Nr. 657/2006 DER KOMMISSION vom 10. April 2006

      L 116

    9

    29.4.2006

     M27

    VERORDNUNG (EG) Nr. 688/2006 DER KOMMISSION vom 4. Mai 2006

      L 120

    10

    5.5.2006

     M28

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1041/2006 DER KOMMISSION vom 7. Juli 2006

      L 187

    10

    8.7.2006

     M29

    VERORDNUNG (EG) NR. 1791/2006 DES RATES vom 20. November 2006

      L 363

    1

    20.12.2006

    ►M30

    VERORDNUNG (EG) NR. 1923/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Dezember 2006

      L 404

    1

    30.12.2006

    ►M31

    VERORDNUNG (EG) Nr. 722/2007 DER KOMMISSION vom 25. Juni 2007

      L 164

    7

    26.6.2007

    ►M32

    VERORDNUNG (EG) Nr. 727/2007 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2007

      L 165

    8

    27.6.2007

     M33

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1275/2007 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2007

      L 284

    8

    30.10.2007

     M34

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1428/2007 DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2007

      L 317

    61

    5.12.2007

     M35

    VERORDNUNG (EG) Nr. 21/2008 DER KOMMISSION vom 11. Januar 2008

      L 9

    3

    12.1.2008

     M36

    VERORDNUNG (EG) Nr. 315/2008 DER KOMMISSION vom 4. April 2008

      L 94

    3

    5.4.2008

    ►M37

    VERORDNUNG (EG) Nr. 357/2008 DER KOMMISSION vom 22. April 2008

      L 111

    3

    23.4.2008

    ►M38

    VERORDNUNG (EG) Nr. 571/2008 DER KOMMISSION vom 19. Juni 2008

      L 161

    4

    20.6.2008

     M39

    VERORDNUNG (EG) Nr. 746/2008 DER KOMMISSION vom 17. Juni 2008

      L 202

    11

    31.7.2008

     M40

    VERORDNUNG (EG) Nr. 956/2008 DER KOMMISSION vom 29. September 2008

      L 260

    8

    30.9.2008

     M41

    VERORDNUNG (EG) Nr. 103/2009 DER KOMMISSION vom 3. Februar 2009

      L 34

    11

    4.2.2009

     M42

    VERORDNUNG (EG) Nr. 162/2009 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2009

      L 55

    11

    27.2.2009

     M43

    VERORDNUNG (EG) Nr. 163/2009 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2009

      L 55

    17

    27.2.2009

    ►M44

    VERORDNUNG (EG) Nr. 220/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009

      L 87

    155

    31.3.2009

     M45

    VERORDNUNG (EU) Nr. 956/2010 DER KOMMISSION vom 22. Oktober 2010

      L 279

    10

    23.10.2010

     M46

    VERORDNUNG (EU) Nr. 189/2011 DER KOMMISSION vom 25. Februar 2011

      L 53

    56

    26.2.2011

     M47

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1064/2012 DER KOMMISSION vom 13. November 2012

      L 314

    13

    14.11.2012

    ►M48

    VERORDNUNG (EU) Nr. 56/2013 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2013

      L 21

    3

    24.1.2013

     M49

    VERORDNUNG (EU) Nr. 517/2013 DES RATES vom 13. Mai 2013

      L 158

    1

    10.6.2013

    ►M50

    VERORDNUNG (EU) Nr. 630/2013 DER KOMMISSION vom 28. Juni 2013

      L 179

    60

    29.6.2013

    ►M51

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1148/2014 DER KOMMISSION vom 28. Oktober 2014

      L 308

    66

    29.10.2014

    ►M52

    VERORDNUNG (EU) 2015/728 DER KOMMISSION vom 6. Mai 2015

      L 116

    1

    7.5.2015

    ►M53

    VERORDNUNG (EU) 2015/1162 DER KOMMISSION vom 15. Juli 2015

      L 188

    3

    16.7.2015

    ►M54

    VERORDNUNG (EU) 2016/27 DER KOMMISSION vom 13. Januar 2016

      L 9

    4

    14.1.2016

    ►M55

    VERORDNUNG (EU) 2016/1396 DER KOMMISSION vom 18. August 2016

      L 225

    76

    19.8.2016

    ►M56

    VERORDNUNG (EU) 2017/110 DER KOMMISSION vom 23. Januar 2017

      L 18

    42

    24.1.2017

    ►M57

    VERORDNUNG (EU) 2017/625 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. März 2017

      L 95

    1

    7.4.2017

    ►M58

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/736 DER KOMMISSION vom 26. April 2017

      L 110

    2

    27.4.2017

    ►M59

    VERORDNUNG (EU) 2017/893 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2017

      L 138

    92

    25.5.2017

    ►M60

    VERORDNUNG (EU) 2017/894 DER KOMMISSION vom 24. Mai 2017

      L 138

    117

    25.5.2017

    ►M61

    VERORDNUNG (EU) 2017/1972 DER KOMMISSION vom 30. Oktober 2017

      L 281

    14

    31.10.2017

     M62

    VERORDNUNG (EU) 2018/221 DER KOMMISSION vom 15. Februar 2018

      L 43

    6

    16.2.2018

     M63

    VERORDNUNG (EU) 2018/969 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2018

      L 174

    12

    10.7.2018

    ►M64

    VERORDNUNG (EU) 2019/319 DER KOMMISSION vom 6. Februar 2019

      L 61

    1

    28.2.2019

    ►M65

    VERORDNUNG (EU) 2019/1091 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2019

      L 173

    42

    27.6.2019

    ►M66

    VERORDNUNG (EU) 2020/772 DER KOMMISSION vom 11. Juni 2020

      L 184

    43

    12.6.2020

    ►M67

    VERORDNUNG (EU) 2020/1593 DER KOMMISSION vom 29. Oktober 2020

      L 360

    13

    30.10.2020

    ►M68

    VERORDNUNG (EU) 2021/1176 DER KOMMISSION vom 16. Juli 2021

      L 256

    56

    19.7.2021

    ►M69

    VERORDNUNG (EU) 2021/1372 DER KOMMISSION vom 17. August 2021

      L 295

    1

    18.8.2021

    ►M70

    VERORDNUNG (EU) 2022/175 DER KOMMISSION vom 9. Februar 2022

      L 29

    1

    10.2.2022

    ►M71

    VERORDNUNG (EU) 2022/1403 DER KOMMISSION vom 16. August 2022

      L 214

    1

    17.8.2022

    ►M72

    VERORDNUNG (EU) 2022/2246 DER KOMMISSION vom 15. November 2022

      L 295

    1

    16.11.2022


    Geändert durch:

     A1

    AKTE über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

      L 236

    33

    23.9.2003


    Berichtigt durch:

     C1

    Berichtigung, ABl. L 325 vom 8.12.2001, S.  35 (1326/2001)

     C2

    Berichtigung, ABl. L 043 vom 14.2.2002, S.  27 (1326/2001)

     C3

    Berichtigung, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S.  80 (1139/2003)

     C4

    Berichtigung, ABl. L 214 vom 26.8.2003, S.  80 (1234/2003)

     C5

    Berichtigung, ABl. L 323 vom 10.12.2003, S.  14 (1234/2003)

     C6

    Berichtigung, ABl. L 283 vom 14.10.2006, S.  62 (1292/2005)

     C7

    Berichtigung, ABl. L 283 vom 14.10.2006, S.  62 (253/2006)

     C8

    Berichtigung, ABl. L 283 vom 14.10.2006, S.  63 (657/2006)

     C9

    Berichtigung, ABl. L 117 vom 1.5.2008, S.  47 (722/2007)

     C10

    Berichtigung, ABl. L 329 vom 15.12.2015, S.  28 (630/2013)

     C11

    Berichtigung, ABl. L 017 vom 21.1.2017, S.  52 (2016/27)

    ►C12

    Berichtigung, ABl. L 312 vom 28.11.2017, S.  93 (2017/893)

    ►C13

    Berichtigung, ABl. L 398 vom 11.11.2021, S.  53 (2021/1372)




    ▼B

    VERORDNUNG (EG) Nr. 999/2001 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 22. Mai 2001

    mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien



    KAPITEL I

    ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

    Artikel 1

    Geltungsbereich

    (1)  
    Diese Verordnung enthält Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Sie gilt für die Produktion und das Inverkehrbringen — sowie in bestimmten Sonderfällen für die Ausfuhr — von lebenden Tieren und von tierischen Erzeugnissen.
    (2)  

    Diese Verordnung gilt nicht für

    a) 

    kosmetische Mittel oder Arzneimittel oder Medizinprodukte, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte,

    b) 

    Erzeugnisse, die nicht zur Verwendung in Nahrungs-, Futter- oder Düngemitteln bestimmt sind, ihre Ausgangsmaterialien oder Zwischenprodukte,

    c) 

    tierische Erzeugnisse, die für Ausstellungs-, Lehr- und Forschungszwecke, besondere Studien oder Analysen bestimmt sind, sofern diese Erzeugnisse nicht letztendlich von Menschen oder von anderen Tieren als den für die betreffenden Forschungsvorhaben gehaltenen verzehrt oder verwendet werden;

    d) 

    lebende Tiere, die in der Forschung verwendet werden oder für Forschungszwecke bestimmt sind.

    Artikel 2

    Getrennthalten von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen

    Um Kreuzkontaminationen oder einen Austausch zwischen lebenden Tieren oder tierischen Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und tierischen Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) oder lebenden Tieren gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d) zu vermeiden, sind sie ständig voneinander getrennt zu halten, es sei denn, diese tierischen Erzeugnisse oder lebenden Tiere werden in Bezug auf TSE zumindest unter denselben Gesundheitsschutzbedingungen erzeugt.

    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    (1)  

    Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet der Begriff:

    a) 

    „TSE“ alle transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, außer denjenigen, die beim Menschen auftreten;

    b) 

    „Inverkehrbringen“ jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, unter diese Verordnung fallende lebende Tiere oder tierische Erzeugnisse an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder anderweitig gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte in der Gemeinschaft abzugeben oder zur späteren Lieferung an Dritte in der Gemeinschaft zu lagern;

    c) 

    „tierische Erzeugnisse“ jedes Erzeugnis, das aus einem Erzeugnis hergestellt wurde, das seinerseits aus einem unter die Richtlinie 89/662/EWG ( 1 ) oder die Richtlinie 90/425/EWG ( 2 ) fallenden Tier hergestellt wurde, oder ein solches Erzeugnis enthält;

    d) 

    „Ausgangsmaterial“ das Rohmaterial oder jedes andere tierische Erzeugnis, aus dem oder mit Hilfe dessen die Erzeugnisse gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a) und b) hergestellt werden;

    e) 

    „zuständige Behörde“ die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit insbesondere für die Futtermittelkontrolle übertragen hat; dies umfasst gegebenenfalls auch die entsprechende Behörde eines Drittlandes;

    f) 

    „Statusklasse“ eine der in Anhang II Kapitel C genannten Klassen;

    g) 

    „spezifizierte Risikomaterialien“ die in Anhang V genannten Gewebe; sofern nichts anderes angegeben ist, fallen Erzeugnisse, die solche Gewebe enthalten oder aus ihnen gewonnen wurden, nicht unter diese Definition;

    h) 

    „TSE-seuchenverdächtiges Tier“ die lebenden, geschlachteten oder verendeten Tiere, bei denen neurologische oder Verhaltensstörungen oder eine progressive Verschlechterung des allgemeinen Gesundheitszustands im Zusammenhang mit einer Störung des zentralen Nervensystems auftreten bzw. aufgetreten sind und für die auf der Grundlage der anhand einer klinischen Untersuchung, der Behandlungsreaktion, einer postmortalen Untersuchung oder einer prä- oder postmortalen Laboranalyse erfassten Daten keine andere Diagnose gestellt werden kann. Als BSE (spongiforme Rinderenzephalopathie)-verdächtig gelten Rinder, bei denen ein spezifischer BSE-Schnelltest positiv war;

    i) 

    „Betrieb“ jeden Ort, an dem unter diese Verordnung fallende Tiere gehalten, aufgezogen, gezüchtet oder anderweitig behandelt oder zur Schau gestellt werden;

    j) 

    „Probenahme“ die Entnahme statistisch repräsentativer Proben von Tieren oder aus ihrem Umfeld oder von tierischen Erzeugnissen zum Zweck der Seuchendiagnose, zur Feststellung von Verwandtschaftsbeziehungen, zur Überwachung des Gesundheitszustands oder zur Untersuchung von tierischen Erzeugnissen auf etwa vorhandene mikrobiologische Erreger oder bestimmte Stoffe;

    k) 

    „Düngemittel“ die Stoffe, die tierische Erzeugnisse enthalten und auf dem Boden zur Förderung des Wachstums von Pflanzen verwendet werden; sie können Gärungsrückstände aus der Biogaserzeugung oder der Kompostierung enthalten;

    ▼M30

    l) 

    „Schnelltests“ die in Anhang X aufgeführten Screening-Verfahren, die innerhalb von 24 Stunden zu Ergebnissen führen;

    ▼B

    m) 

    „alternative Tests“ die Tests nach Artikel 8 Absatz 2, die als Alternative zur Rücknahme der spezifizierten Risikomaterialien vom Markt durchgeführt werden;

    ▼M30

    n) 

    „Separatorenfleisch“ oder „MSM“ ein Erzeugnis, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass sich die Struktur der Muskelfasern auflöst oder verändert;

    o) 

    „passive Überwachung“ die Meldung aller Tiere, bei denen Verdacht auf TSE-Infektion besteht, und, wenn TSE nicht durch klinische Untersuchung ausgeschlossen werden kann, die Labortests an solchen Tieren;

    p) 

    „aktive Überwachung“ das Testen von nicht mit Verdacht auf TSE-Infektion gemeldeten Tieren, wie notgeschlachteten Tieren, Tieren, die bei Ante-mortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigten, verendeten Tieren, gesunden Schlachttieren und Tieren, die im Zusammenhang mit einem TSE-Fall ausgemerzt wurden, insbesondere um die Entwicklung und Verbreitung von TSE in einem Land oder einem Gebiet dieses Landes festzustellen.

    ▼B

    (2)  
    Die besonderen Definitionen in Anhang I gelten ebenfalls.
    (3)  
    Sind die Begriffe dieser Verordnung nicht in Absatz 1 oder Anhang I definiert, so gelten die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 ( 3 ) sowie die Begriffsbestimmungen, die in den oder aufgrund der Richtlinien 64/432/EWG ( 4 ), 89/662/EG, 90/425/EG und 91/68/EWG ( 5 ) festgelegt wurden, sofern im vorliegenden Wortlaut darauf Bezug genommen wird.

    Artikel 4

    Schutzmaßnahmen

    (1)  
    Hinsichtlich der Durchführung von Schutzmaßnahmen gelten die Grundsätze und Bestimmungen des Artikels 9 der Richtlinie 89/662/EWG, des Artikels 10 der Richtlinie 90/425/EWG, des Artikels 18 der Richtlinie 91/496/EWG ( 6 ) sowie des Artikels 22 der Richtlinie 97/78/EG ( 7 ).
    (2)  
    Die Schutzmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen und gleichzeitig dem Europäischen Parlament mitgeteilt und gegenüber diesem begründet.



    KAPITEL II

    FESTSTELLUNG DES BSE-STATUS

    Artikel 5

    Klassifizierung

    ▼M30

    (1)  

    Der BSE-Status von Mitgliedstaaten oder Drittländern oder deren Gebieten (nachstehend „Länder oder Gebiete“ genannt) wird durch die Einstufung in eine der folgenden drei Kategorien bestimmt:

    — 
    vernachlässigbares BSE-Risiko gemäß der Definition in Anhang II,
    — 
    kontrolliertes BSE-Risiko gemäß der Definition in Anhang II,
    — 
    unbestimmtes BSE-Risiko gemäß der Definition in Anhang II.

    Der BSE-Status von Ländern oder Gebieten darf nur anhand der in Anhang II Kapitel A aufgeführten Kriterien festgestellt werden. Diese Kriterien umfassen unter anderem die Ergebnisse einer Risikoanalyse auf der Grundlage aller in Anhang II Kapitel B beschriebenen potenziellen Faktoren für das BSE-Auftreten und ihrer zeitlichen Entwicklung sowie umfassende aktive und passive Überwachungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Risikokategorie des Landes oder des Gebietes.

    Mitgliedstaaten und Drittländer, die weiterhin in der Liste der Drittländer geführt werden wollen, welche unter diese Verordnung fallende lebende Tiere oder Erzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen dürfen, legen der Kommission einen Antrag auf Feststellung ihres BSE-Status zusammen mit relevanten Informationen über die in Anhang II Kapitel A aufgeführten Kriterien und die in Anhang II Kapitel B genannten potenziellen Risikofaktoren sowie deren zeitliche Entwicklung vor.

    ▼B

    (2)  
    Über jeden Antrag wird unter Berücksichtigung der Kriterien und potenziellen Risikofaktoren nach Absatz 1 gemäß dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 entschieden, um den Ländern oder Gebieten des Mitgliedstaates oder des Drittlandes, der bzw. das den Antrag eingereicht hat, in eine der Statusklassen nach Anhang II Kapitel C einzustufen.

    Diese Entscheidung wird innerhalb von sechs Monaten nach der Vorlage des Antrags und der relevanten Informationen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 getroffen. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Belege nicht die in Anhang II Kapitel A und B genannten Informationen enthalten, so fordert sie zusätzliche Informationen an, die ihr innerhalb einer festzusetzenden Frist zu übermitteln sind. Die endgültige Entscheidung ergeht sodann innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage der vollständigen Informationen.

    Wenn das Internationale Tierseuchenamt (OIE) ein Verfahren zur Einstufung von Ländern in Statusklassen festgelegt und das Land, das den Antrag stellt, in eine dieser Klassen eingeteilt hat, so kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 gegebenenfalls eine Neubewertung der nach Unterabsatz 1 vorgenommenen Gemeinschaftsklassifizierung für das betreffende Land beschlossen werden.

    (3)  
    Stellt die Kommission fest, dass die von einem Mitgliedstaat oder von einem Drittland gemäß Anhang II Kapitel A und B übermittelten Informationen unzureichend oder unklar sind, so kann sie nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 den BSE-Status des betreffenden Mitgliedstaates bzw. Drittlandes auf der Grundlage einer umfassenden Risikoanalyse feststellen.

    Eine solche Risikoanalyse muss eine aussagekräftige statistische Erhebung der epidemiologischen TSE-Situation in dem Mitgliedstaat bzw. Drittland unter Anwendung der Schnelltests in einem Screening-Verfahren umfassen. Die Kommission berücksichtigt die vom Internationalen Tierseuchenamt benutzten Einstufungskriterien.

    ▼M44

    Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X Kapitel C Nummer 4 aufgenommen.

    ▼B

    Dieses Screening-Verfahren kann auch von den Mitgliedstaaten oder den Drittländern angewandt werden, die wünschen, dass die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 die Klassifizierung, die sie auf dieser Grundlage vorgenommen haben, billigt.

    Die Kosten dieses Verfahrens trägt der betreffende Mitgliedstaat bzw. das betreffende Drittland.

    ▼M30

    (4)  
    Die Mitgliedstaaten und die Drittländer, die keinen Antrag gemäß Absatz 1 Unterabsatz 3 eingereicht haben, müssen hinsichtlich der Verbringung von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen aus ihrem Hoheitsgebiet so lange die für Länder mit einem unbestimmten BSE-Risiko geltenden Einfuhrbestimmungen erfüllen, bis sie diesen Antrag eingereicht haben und eine endgültige Entscheidung über ihren BSE-Status getroffen wurde.

    ▼B

    (5)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle epidemiologischen Befunde oder sonstigen Daten mit, die zu einer Änderung des BSE-Status führen könnten; dies gilt insbesondere für die Ergebnisse der Überwachungsprogramme nach Artikel 6.
    (6)  
    Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 wird darüber entschieden, ob ein Drittland weiterhin in einer der in den Gemeinschaftsregelungen vorgesehenen Listen für die Ausfuhr von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen, für die in dieser Verordnung spezifische Vorschriften enthalten sind, in die Europäische Gemeinschaft geführt wird, und als Bedingung hierfür unter Berücksichtigung der verfügbaren Informationen oder im Falle eines Verdachts auf eine TSE vorgeschrieben, dass die in Absatz 1 vorgesehenen Auskünfte erteilt werden. Weigert sich das betreffende Drittland, diese Auskünfte innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Ersuchen der Kommission ergangen ist, zu erteilen, so findet Absatz 4 Anwendung, und zwar so lange, wie diese Auskünfte nicht erteilt worden sind und nicht entsprechend Absatz 2 oder 3 bewertet werden konnten.

    Drittstaaten kommen für die Ausfuhr von lebenden Tieren oder tierischen Erzeugnissen, für die in dieser Verordnung spezifische Vorschriften enthalten sind, in die Gemeinschaft gemäß der von der Kommission zugewiesenen Klasse nur dann in Betracht, wenn sie sich verpflichten, der Kommission schriftlich unverzüglich alle epidemiologischen oder sonstigen Anhaltspunkte mitzuteilen, die zu einer Änderung des BSE-Status führen könnten.

    (7)  
    Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 kann beschlossen werden, die BSE-Statusklasse eines Mitgliedstaates bzw. eines Drittlandes oder eines ihrer Gebiete entsprechend den Ergebnissen der in Artikel 21 vorgesehenen Kontrollen zu ändern.
    (8)  
    Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 2, 3, 4, 6 und 7 basieren auf einer Risikobewertung, die den in Anhang II Kapitel A und B empfohlenen Kriterien Rechnung trägt.



    KAPITEL III

    TSE-VERHÜTUNG

    Artikel 6

    Überwachungssystem

    ▼M30

    (1)  
    Jeder Mitgliedstaat führt auf der Grundlage aktiver und passiver Überwachung gemäß Anhang III jährlich ein TSE-Überwachungsprogramm durch. Zu diesem Programm gehört, sofern für die betreffende Tierart verfügbar, ein Screening-Verfahren unter Anwendung der Schnelltests.

    Die Schnelltests werden zu diesem Zweck nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren zugelassen und in das entsprechende Verzeichnis in Anhang X aufgenommen.

    ▼M30

    (1a)  

    Das jährliche Überwachungsprogramm nach Absatz 1 umfasst zumindest folgende Subpopulationen:

    a) 

    sämtliche Rinder über 24 Monate, die zur Notschlachtung geschickt werden oder bei Ante-mortem-Inspektionen Auffälligkeiten zeigen,

    b) 

    sämtliche Rinder über 30 Monate, die für den menschlichen Verzehr normal geschlachtet werden,

    c) 

    sämtliche Rinder über 24 Monate, die nicht für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden und in dem landwirtschaftlichen Betrieb, auf dem Transport oder in einem Schlachthof verendet sind oder getötet wurden (verendete Tiere).

    Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass in abgelegenen Gebieten mit einer geringen Viehdichte, in denen die Einsammlung toter Tiere nicht organisiert ist, von der Bestimmung des Buchstaben c abgewichen werden kann. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die Kommission darüber und unterbreiten eine Liste der betreffenden Gebiete zusammen mit einer Begründung für die Abweichung. Die Abweichung darf sich auf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in einem Mitgliedstaat beziehen.

    (1b)  
    Nach Konsultation des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses kann das in Absatz 1a Buchstaben a und c festgesetzte Alter nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage der wissenschaftlichen Fortschritte angepasst werden.

    Auf Antrag eines Mitgliedstaats, der anhand bestimmter, nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegender Kriterien nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat, können die jährlichen Überwachungsprogramme für diesen Mitgliedstaat überprüft werden.

    Der betreffende Mitgliedstaat muss seine Fähigkeit nachweisen, die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen festzustellen und den Schutz der menschlichen und tierischen Gesundheit auf der Grundlage einer umfassenden Gefahrenanalyse zu gewährleisten. Der Mitgliedstaat muss insbesondere nachweisen,

    a) 

    dass die BSE-Prävalenz deutlich zurückgeht oder konstant niedrig ist, was durch aktuelle Testergebnisse zu stützen ist;

    b) 

    dass er zumindest sechs Jahre lang ein vollständiges BSE-Testprogramm durchgeführt und umgesetzt hat (gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zur Rückverfolgbarkeit und Identifizierung lebender Tiere sowie zur BSE-Überwachung);

    c) 

    dass er zumindest sechs Jahre lang die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum vollständigen Verfütterungsverbot im Hinblick auf landwirtschaftliche Nutztiere durchgeführt und umgesetzt hat.

    ▼B

    (2)  
    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Veterinärausschuss das erstmalige Auftreten einer anderen TSE als BSE mit.
    (3)  
    Alle offiziellen Untersuchungen und Laboruntersuchungen werden gemäß Anhang III Kapitel B erfasst.
    (4)  
    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission einen Jahresbericht, der mindestens die Angaben gemäß Anhang III Kapitel B Teil I enthält. Der Bericht des jeweiligen Kalenderjahres wird spätestens zum 31. März des darauf folgenden Jahres vorgelegt. Die Kommission legt dem Ständigen Veterinärausschuss binnen drei Monaten ab Erhalt der Länderberichte eine Zusammenfassung dieser Länderberichte vor, die mindestens die Angaben gemäß Anhang III Kapitel B Teil II enthält.

    ▼M30

    (5)  
    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

    Artikel 6a

    Züchtungsprogramme

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten können Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren. Diese Programme umfassen die Rahmenbedingungen für die Anerkennung von Herden als TSE-resistent und können auf andere Tierarten ausgedehnt werden, wobei wissenschaftliche Erkenntnisse zum Nachweis der TSE-Resistenz bestimmter Genotypen dieser Tierarten zugrunde gelegt werden.
    (2)  
    Spezielle Vorschriften für die Programme gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.
    (3)  
    Die Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, legen der Kommission regelmäßig Berichte vor, damit die Programme wissenschaftlich evaluiert werden können, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das Auftreten von TSE, aber auch auf die genetische Vielfalt und Variabilität sowie die Erhaltung von alten, seltenen oder regional angepassten Schafsrassen. Die wissenschaftlichen Ergebnisse und die allgemeinen Folgen der Züchtungsprogramme werden regelmäßig evaluiert, und diese Programme werden nötigenfalls entsprechend geändert.

    ▼B

    Artikel 7

    Verfütterungsverbot

    ▼M30

    (1)  
    Die Verfütterung von tierischen Proteinen an Wiederkäuer ist verboten.
    (2)  
    Das Verbot nach Absatz 1 wird auf andere Tiere als Wiederkäuer ausgedehnt und bezüglich der Fütterung dieser Tiere mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs beschränkt, und zwar gemäß Anhang IV.
    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der Bestimmungen in Anhang IV betreffend die Ausnahmen von dem in diesen Absätzen enthaltenen Verbot.

    Die Kommission kann nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Bewertung der Fütterungserfordernisse für junge Wiederkäuer und vorbehaltlich der zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden Artikels gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels angenommenen Bestimmungen im Anschluss an eine Bewertung der Kontrollaspekte dieser Abweichung beschließen, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben.

    (4)  
    Mitgliedstaaten oder Gebiete von Mitgliedstaaten mit einem unbestimmten BSE-Risiko dürfen kein Tierfutter ausführen oder lagern, das für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt ist und von Säugetieren stammende Proteine enthält, oder Tierfutter, das für Säugetiere bestimmt ist, ausgenommen Futter für Hunde, Katzen und Pelztiere, und von Säugetieren stammende verarbeitete Proteine enthält.

    Drittländer oder Gebiete von Drittländern mit einem unbestimmten BSE-Risiko dürfen kein Tierfutter in die Gemeinschaft ausführen, das für landwirtschaftliche Nutztiere bestimmt ist und von Säugetieren stammende Proteine enthält, oder Tierfutter, das für Säugetiere bestimmt ist, ausgenommen Futter für Hunde, Katzen und Pelztiere, und von Säugetieren stammende verarbeitete Proteine enthält.

    Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines Drittlands kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren gemäß den nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegenden detaillierten Kriterien ein Beschluss über Einzelausnahmen von den Beschränkungen des vorliegenden Absatzes beschlossen werden. Jede Ausnahme trägt den Bestimmungen des Absatzes 3 des vorliegenden Artikels Rechnung.

    ▼M30

    (4a)  
    Auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung, die zumindest der Menge und der möglichen Quelle der Kontaminierung und der letztlichen Bestimmung der Sendung Rechnung trägt, kann nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren beschlossen werden, ein Toleranzniveau für unbedeutende Mengen tierischer Proteine in Tierfutter aufgrund zufälliger und technisch unvermeidbarer Kontaminierung einzuführen.

    ▼M30

    (5)  
    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen zur Verhütung von Kreuzkontaminationen und bezüglich der Verfahren für Probennahmen und Analysen, die erforderlich sind, um die Einhaltung dieses Artikels zu überprüfen, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Diese Bestimmungen beruhen auf einem Bericht der Kommission über die Herkunft, Verarbeitung, Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von Tierfutter tierischen Ursprungs.

    ▼B

    Artikel 8

    Spezifizierte Risikomaterialien

    ▼M30

    (1)  
    Spezifizierte Risikomaterialien sind gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zu entfernen und zu beseitigen. Ihre Einfuhr in die Gemeinschaft ist untersagt. Die Liste der spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V umfasst zumindest Hirn, Rückenmark, Augen und Tonsillen von Rindern über 12 Monate und die Wirbelsäule von Rindern über einem Alter, das nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren festzulegen ist. Unter Berücksichtigung der verschiedenen Risikokategorien gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 und der Erfordernisse von Artikel 6 Absätze 1a und 1b Buchstabe b wird die Liste der spezifizierten Risikomaterialien in Anhang V entsprechend geändert.
    (2)  
    Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Gewebe von Tieren, die mit einem alternativen Test untersucht worden sind, der zu diesem besonderen Zweck nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren zugelassen wurde, sofern dieser Test in die entsprechende Liste in Anhang X aufgenommen wurde, gemäß den Bedingungen von Anhang V angewendet wurde und zu einem negativen Ergebnis geführt hat.

    Die Mitgliedstaaten, die die Anwendung eines alternativen Tests gemäß diesem Absatz zulassen, unterrichten davon die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission.

    (3)  
    In Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko ist für Rinder, Schafe oder Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach der Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektionen in die Schädelhöhle in Verbindung mit der Betäubung unzulässig.
    (4)  
    Die in Anhang V genannten Altersangaben können angepasst werden. Diese Anpassungen erfolgen auf der Grundlage der jeweils neuesten gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse betreffend die statistische Wahrscheinlichkeit des Auftretens von TSE in den betreffenden Altersgruppen der gemeinschaftlichen Rinder-, Schaf- und Ziegenpopulation.
    (5)  
    Regeln für Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 des vorliegenden Artikels können nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verfütterungsverbots gemäß Artikel 7 Absatz 1 oder gegebenenfalls in Drittländern oder Gebieten von Drittländern mit einem kontrollierten BSE-Risiko im Hinblick auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Anwendung des Verbots der Verfütterung von Säugetierproteinen an Wiederkäuer festgelegt werden, um die Erfordernisse zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials auf Tiere zu beschränken, die vor diesem Zeitpunkt in den betreffenden Ländern oder Gebieten geboren wurden.

    ▼B

    (6)  
    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 9

    Tierische Erzeugnisse, die Wiederkäuermaterial enthalten oder daraus hergestellt wurden

    ▼M30

    (1)  
    Die in Anhang VI genannten tierischen Erzeugnisse müssen Herstellungsverfahren entstammen, die nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren genehmigt wurden.
    (2)  
    Knochen von Rindern, Schafen und Ziegen aus Ländern oder Gebieten mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko dürfen nicht zur Gewinnung von Separatorenfleisch (MSM) verwendet werden. Vor dem 1. Juli 2008 unterbreiten die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Verwendung von Separatorenfleisch sowie das Produktionsverfahren für Separatorenfleisch in ihrem Hoheitsgebiet. Dieser Bericht enthält eine Erklärung darüber, ob der Mitgliedstaat beabsichtigt, die Produktion von Separatorenfleisch fortzuführen.

    Die Kommission legt daraufhin dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Mitteilung über die künftige Notwendigkeit und die Verwendung von Separatorenfleisch in der Gemeinschaft einschließlich der Informationspolitik für die Verbraucher vor.

    ▼M44

    (3)  
    Die Absätze 1 und 2 gelten unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs V Nummer 5 nicht für Wiederkäuer, die mit einem nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 anerkannten alternativen Testsystem mit negativem Ergebnis untersucht worden sind, sofern dieses Testsystem in die Liste in Anhang X aufgenommen wurde.

    ▼B

    (4)  
    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 10

    Fortbildungsprogramme

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Personal der zuständigen Behörde, der Untersuchungslabors und der landwirtschaftlichen und veterinärmedizinischen Lehranstalten, die amtlichen Tierärzte, die niedergelassenen Tierärzte, das Personal der Schlachthöfe, die Tierzüchter und -halter und Personen, die beruflich mit Tieren zu tun haben, eine Schulung in Bezug auf die klinischen Symptome, die epidemiologischen Untersuchungen und — im Falle des Kontrollpersonals — in Bezug auf die Interpretation der Laborbefunde im Zusammenhang mit TSE erhalten.
    (2)  
    Um eine wirksame Durchführung der Fortbildungsprogramme nach Absatz 1 sicherzustellen, kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft gewährt werden. Die Höhe dieser Unterstützung wird nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.



    KAPITEL IV

    TSE-KONTROLLE UND TSE-TILGUNG

    Artikel 11

    Meldung

    Unbeschadet der Richtlinie 82/894/EWG ( 8 ) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass TSE-verdächtige Tiere unverzüglich den zuständigen Behörden gemeldet werden.

    Die Mitgliedstaaten unterrichten einander und die Kommission regelmäßig über die gemeldeten BSE-Fälle.

    Die zuständige Behörde trifft unverzüglich die Maßnahmen gemäß Artikel 12 sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 12

    Maßnahmen bei TSE-Verdacht

    ▼M30

    (1)  
    Ein TSE-verdächtiges Tier wird entweder bis zum Vorliegen der Ergebnisse einer von der zuständigen Behörde durchgeführten klinischen und epidemiologischen Untersuchung unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt oder zum Zwecke der Laboruntersuchung unter amtlicher Überwachung getötet.

    Besteht bei einem Rind in einem Betrieb eines Mitgliedstaats ein amtlicher TSE-Verdacht, so werden alle anderen Rinder dieses Betriebes unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt, bis die Untersuchungsergebnisse vorliegen. Besteht bei einem Schaf oder einer Ziege in einem Betrieb eines Mitgliedstaats ein amtlicher TSE-Verdacht, so gilt für alle anderen Schafe und Ziegen dieses Betriebes eine amtliche Verbringungssperre, bis die Ergebnisse vorliegen.

    Bestehen indessen Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb, in dem das Tier bei Auftreten des TSE-Verdachts gehalten wurde, wahrscheinlich nicht der Betrieb ist, in dem das Tier möglicherweise mit TSE infiziert wurde, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass nur das seuchenverdächtige Tier unter eine amtliche Verbringungssperre gestellt wird.

    Die zuständige Behörde kann auch, wenn dies als notwendig erachtet wird, beschließen, dass andere Betriebe oder nur der Betrieb, in dem die Infektion erfolgt ist, je nach den vorliegenden epidemiologischen Informationen unter amtliche Überwachung gestellt werden.

    Abweichend von der Pflicht zur Anwendung der amtlichen Verbringungssperre nach diesem Absatz kann ein Mitgliedstaat nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren von dieser Pflicht entbunden werden, wenn er Maßnahmen anwendet, die auf der Grundlage einer angemessenen Bewertung der möglichen Gefahren für die menschliche und tierische Gesundheit gleichwertige Garantien bieten.

    ▼B

    (2)  
    Befindet die zuständige Behörde, dass die Möglichkeit einer TSE-Infektion nicht ausgeschlossen werden kann, so wird das Tier, wenn es noch lebt, getötet; das Gehirn sowie alle anderen von der zuständigen Behörde gegebenenfalls bestimmten Gewebe werden entfernt und zur Untersuchung nach den in Artikel 20 festgelegten Untersuchungsmethoden an ein amtlich zugelassenes Labor, das nationale Referenzlabor nach Artikel 19 Absatz 1 oder das gemeinschaftliche Referenzlabor nach Artikel 19 Absatz 2 weitergeleitet.

    ▼M30

    (3)  
    Alle Körperteile des seuchenverdächtigen Tieres werden entweder bis zur Feststellung eines negativen Befundes amtlich verwahrt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.

    ▼B

    (4)  
    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 13

    Maßnahmen bei TSE-Feststellung

    (1)  

    Bei amtlicher Bestätigung eines TSE-Falls werden unverzüglich folgende Maßnahmen getroffen:

    ▼M30

    a) 

    Alle Körperteile des Tieres, mit Ausnahme des für die Aufzeichnungen gemäß Anhang III Kapitel B der vorliegenden Verordnung aufbewahrten Materials, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.

    ▼B

    b) 

    Zur Identifizierung aller anderen gefährdeten Tiere nach Maßgabe von Anhang VII Nummer 1 werden Ermittlungen durchgeführt.

    ▼M30

    c) 

    Alle Tiere und tierischen Erzeugnisse gemäß Anhang VII Nummer 2 der vorliegenden Verordnung, die bei den Ermittlungen nach Buchstabe b dieses Absatzes als gefährdet identifiziert wurden, werden getötet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt.

    ▼M30

    Auf Antrag eines Mitgliedstaats und auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen wird, kann nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen werden, die Verwendung von Rindern gemäß dem vorliegenden Absatz bis zum Ende ihres produktiven Lebens zu gestatten.

    ▼M44

    Abweichend von den Bestimmungen dieses Absatzes kann ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer befürwortenden Risikobewertung gemäß den Artikeln 24a und 25, bei der insbesondere den Kontrollmaßnahmen in dem betreffenden Mitgliedstaat Rechnung getragen wird, auch andere Maßnahmen treffen, die ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten, wenn diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren des Artikels 24 Absatz 2 gebilligt worden sind.

    ▼B

    (2)  
    Bis die Maßnahmen gemäß Absatz 1 Buchstaben b) und c) durchgeführt sind, steht der Betrieb, in dem das Tier zum Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falls gehalten wurde, unter amtlicher Überwachung, und jede Verbringung von TSE-empfänglichen Tieren und daraus hergestellten tierischen Erzeugnissen aus dem bzw. in den Betrieb bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde, damit die betreffenden Tiere identifiziert und Herkunft und Verbleib der Tiere und tierischen Erzeugnisse unverzüglich festgestellt werden können.

    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Betrieb, in dem das befallene Tier zum Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falls gehalten wurde, wahrscheinlich nicht der Betrieb ist, in dem das Tier mit TSE infiziert wurde, so kann die zuständige Behörde beschließen, dass beide Betriebe oder nur der Betrieb, in dem die Infektion erfolgte, unter amtliche Überwachung gestellt werden.

    (3)  
    Mitgliedstaaten, die, wie in Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 5 vorgesehen, eine Alternativregelung umgesetzt haben, die gleichwertige Garantien bietet, können abweichend von den Anforderungen des Absatzes 1 Buchstaben b) und c) nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 von der Pflicht zur Anwendung der amtlichen Verbringungssperre und zur Tötung und Beseitigung von Tieren entbunden werden.
    (4)  
    Die Eigentümer sind für den Verlust von Tieren oder von tierischen Erzeugnissen, die gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 1 Buchstaben a) und c) getötet bzw. beseitigt wurden, unverzüglich zu entschädigen.
    (5)  
    Unbeschadet der Richtlinie 82/894/EWG wird jede Bestätigung von anderen TSE als BSE der Kommission auf jährlicher Basis gemeldet.
    (6)  
    Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 erlassen.

    Artikel 14

    Notfallplan

    (1)  
    Die Mitgliedstaaten erarbeiten — im Einklang mit den in den Gemeinschaftsvorschriften zur Kontrolle der Tierseuchen verankerten Grundregeln — Leitlinien, in denen die bei Feststellung einer TSE zu ergreifenden nationalen Maßnahmen sowie die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten festgelegt sind.
    (2)  
    Die Leitlinien können, soweit dies für die einheitliche Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften erforderlich ist, nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 harmonisiert werden.



    KAPITEL V

    INVERKEHRBRINGEN UND AUSFUHR

    Artikel 15

    Lebende Tiere, ihr Sperma, ihre Embryonen und ihre Eizellen

    (1)  
    Das Inverkehrbringen oder gegebenenfalls die Ausfuhr von Rindern, Schafen oder Ziegen sowie von ihrem Sperma, ihren Embryonen und ihren Eizellen unterliegt den Bedingungen des Anhangs VIII bzw. bei Einfuhren den Bedingungen des Anhangs IX. Die lebenden Tiere sowie ihre Embryonen und Eizellen sind gemäß Artikel 17 bzw., im Falle von Einfuhren, gemäß Artikel 18 mit den entsprechenden gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen zu versehen.
    (2)  
    Das Inverkehrbringen der ersten Nachkommensgeneration TSE-verdächtiger oder TSE-infizierter Tiere sowie des Spermas, der Embryonen und Eizellen TSE-verdächtiger oder TSE-infizierter Tiere unterliegt den Bedingungen des Anhangs VIII Kapitel B.

    ▼M30

    (3)  
    Nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Verfahren können die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 auf andere Tierarten ausgedehnt werden.
    (4)  
    Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel können nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

    ▼B

    Artikel 16

    Inverkehrbringen von tierischen Erzeugnissen

    (1)  

    Für die nachstehenden tierischen Erzeugnisse gelten, soweit sie von gesunden Wiederkäuern gewonnen wurden, die Beschränkungen des Inverkehrbringens oder gegebenenfalls der Ausfuhr im Sinne dieses Artikels sowie die Bestimmungen von Anhang VIII Kapitel C und D und Anhang IX Kapitel A, C, F und G nicht:

    a) 

    tierische Erzeugnisse nach Artikel 15, insbesondere Sperma, Embryonen und Eizellen;

    ▼M30

    b) 

    Milch und Milcherzeugnisse, Häute und Felle sowie Gelatine und Kollagen, die aus Häuten und Fellen hergestellt sind.

    (2)  
    Tierische Erzeugnisse aus Drittländern mit einem kontrollierten oder unbestimmten BSE-Risiko müssen von gesunden Rindern, Schafen und Ziegen stammen, bei denen die in Artikel 8 Absatz 3 genannte Zerstörung von zentralem Nervengewebe oder Gasinjektion in die Schädelhöhle nicht angewandt wurde.
    (3)  

    Lebensmittelerzeugnisse tierischen Ursprungs, die Material von Rindern enthalten, welche aus einem Land oder Gebiet mit einem unbestimmten BSE-Risiko stammen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn sie stammen von Tieren, die:

    a) 

    acht Jahre nach dem Zeitpunkt geboren sind, ab dem das Verbot der Verfütterung von Proteinen von Säugetieren an Wiederkäuer effektiv angewandt wurde, und

    b) 

    in Herden geboren, aufgezogen und verblieben sind, deren BSE-freier Status bereits seit mindestens sieben Jahren bescheinigt ist.

    Außerdem dürfen Lebensmittelerzeugnisse, die von Wiederkäuern stammen, nicht aus einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats mit einem unbestimmten BSE-Risiko in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder aus einem Drittland mit einem unbestimmten BSE-Risiko eingeführt werden.

    Dieses Verbot gilt nicht für die in Anhang VIII Kapitel C aufgeführten tierischen Erzeugnisse, die den Erfordernissen von Anhang VIII Kapitel C entsprechen.

    Ihnen muss ein Gesundheitszeugnis beigegeben sein, das von einem amtlichen Tierarzt ausgestellt wurde und worin bescheinigt wird, dass sie im Einklang mit dieser Verordnung hergestellt wurden.

    ▼B

    (4)  
    Wird ein Tier aus einem Land oder einem Gebiet eines Landes in ein anderes Land oder ein anderes Gebiet mit anderem Status verbracht, so wird es in die zahlenmäßig höchste Statusklasse der Länder oder Gebiete eingestuft, in denen es sich mehr als 24 Stunden aufgehalten hat, es sei denn, es können angemessene Garantien dafür gegeben werden, dass das Tier keine Futtermittel aus diesem Land oder Gebiet mit dem zahlenmäßig höchsten Status erhalten hat.
    (5)  
    Die tierischen Erzeugnisse, für die dieser Artikel spezifische Vorschriften vorsieht, sind gemäß den Artikeln 17 und 18 mit den entsprechenden gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Gesundheitsbescheinigungen oder Handelsdokumenten zu versehen; in den Fällen, in denen die Gemeinschaftsvorschriften keine solche Anforderung enthalten, sind sie mit einer Gesundheitsbescheinigung oder einem Handelsdokument zu versehen, deren Modelle nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt werden.
    (6)  
    Zur Einfuhr in die Gemeinschaft müssen die tierischen Erzeugnisse die Anforderungen gemäß Anhang IX Kapitel A, C, F und G erfüllen.

    ▼M44

    (7)  
    Nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 können die Vorschriften der Absätze 1 bis 6 auf andere tierische Erzeugnisse ausgedehnt werden. Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 24 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

    ▼B

    Artikel 17

    Nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 werden die Gesundheitsbescheinigungen nach Anlage F der Richtlinie 64/432/EWG und den Mustern II und III in Anhang E der Richtlinie 91/68/EWG sowie die einschlägigen, in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen Gesundheitsbescheinigungen für den Handel mit Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern, Schafen oder Ziegen erforderlichenfalls durch die Erwähnung der Statusklasse des Herkunftsmitgliedstaates oder -gebietes mit der nach Artikel 5 festgelegten Einstufung ergänzt.

    Einschlägige Dokumente für den Handel mit tierischen Erzeugnissen werden erforderlichenfalls durch die Erwähnung der Statusklasse mit der durch die Kommission nach Artikel 5 festgelegten Einstufung des Herkunftsmitgliedstaates oder -gebietes ergänzt.

    Artikel 18

    Die in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr werden nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 für Drittländer, die in eine Statusklasse gemäß Artikel 5 eingestuft werden, durch die in Anhang IX vorgesehenen spezifischen Anforderungen ergänzt, sobald die Entscheidung über diese Einstufung gefallen ist.



    KAPITEL VI

    REFERENZLABORS, PROBENAHMEN, TESTMETHODEN UND KONTROLLEN

    ▼M57 —————

    ▼B

    Artikel 20

    Probenahmen und Analysemethoden

    (1)  
    Die Entnahme von Proben und die Laboruntersuchungen auf Vorliegen einer TSE bei Rindern erfolgen anhand der Methoden und Protokolle gemäß Anhang X Kapitel C.

    ▼M44

    (2)  
    Soweit dies für die einheitliche Anwendung dieses Artikels erforderlich ist, werden nach dem Regelungsverfahren des Artikels 24 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen festgelegt. Die Methode zum Nachweis von BSE bei Schafen und Ziegen wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 festgelegt.

    ▼M57 —————

    ▼B



    KAPITEL VII

    ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 22

    Übergangsbestimmungen für spezifizierte Risikomaterialien

    (1)  
    Die Bestimmungen des Anhangs XI Teil A gelten während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten ab dem 1. Juli 2001 bis zum Zeitpunkt der Annahme einer Entscheidung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 oder 4; ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 8 Anwendung.
    (2)  
    Die Ergebnisse einer aussagekräftigen statistischen Erhebung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 während des Übergangszeitraums durchgeführt wird, dienen der Bestätigung bzw. der Widerlegung der Schlussfolgerungen der Risikoanalyse nach Artikel 5 Absatz 1, wobei den vom Internationalen Tierseuchenamt festgelegten Klassifizierungskriterien Rechnung getragen wird.
    (3)  
    Die detaillierten Vorschriften für diese statistische Erhebung werden nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.
    (4)  
    Die Mindestkriterien, denen diese statistische Erhebung genügen muss, sind in Anhang XI Teil B festgelegt.

    Artikel 23

    Änderung der Anhänge und Übergangsmaßnahmen

    ▼M44

    Nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses zu allen Fragen, die sich auf die Gesundheit der Bevölkerung auswirken können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 24 Absatz 3 die Anhänge geändert oder ergänzt und geeignete Übergangsmaßnahmen getroffen.

    ▼M21

    Nach diesem Verfahren werden Übergangsmaßnahmen für einen Zeitraum getroffen, der spätestens am 1. Juli 2007 endet, um den Übergang von der derzeitigen Regelung auf die mit dieser Verordnung eingeführte Regelung zu ermöglichen.

    ▼M30

    Artikel 23 a

    Die folgenden Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich durch Hinzufügung, werden nach dem in Artikel 24 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

    ▼M44

    a) 

    Zulassung der Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 dritter Unterabsatz, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 3,

    ▼M30

    b) 

    Anpassung des Alters gemäß Artikel 6 Absatz 1b,

    c) 

    Kriterien für den Nachweis der Verbesserung der epidemiologischen Situation gemäß Artikel 6 Absatz 1b,

    d) 

    Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 3, die Fütterung junger Wiederkäuer mit von Fischen stammenden Proteinen zu erlauben,

    e) 

    Kriterien für die Gewährung von Ausnahmen von den Beschränkungen gemäß Artikel 7 Absatz 4,

    f) 

    Beschluss gemäß Artikel 7 Absatz 4a, ein Toleranzniveau einzuführen,

    g) 

    Beschluss über die Festlegung des Alters gemäß Artikel 8 Absatz 1,

    h) 

    Regeln für Ausnahmen zur Entfernung und Beseitigung spezifizierten Risikomaterials gemäß Artikel 8 Absatz 5,

    i) 

    Genehmigung der Herstellungsverfahren gemäß Artikel 9 Absatz 1,

    j) 

    Beschluss gemäß Artikel 15 Absatz 3 über die Ausdehnung gewisser Bestimmungen auf andere Tierarten,

    ▼M44

    k) 

    Ausweitung der Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 1 bis 6 auf andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs,

    l) 

    Erlass von Methoden zur Bestätigung von BSE bei Schafen und Ziegen gemäß Artikel 20 Absatz 2,

    m) 

    Änderung oder Ergänzung der Anhänge und Erlass geeigneter Übergangsmaßnahmen gemäß Artikel 23.

    ▼M30

    Artikel 24

    Ausschüsse

    (1)  
    Die Kommission wird von dem Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit unterstützt. Bei Fragen, die Artikel 6a betreffen, wird jedoch auch der Ständige Tierzuchtausschuss von der Kommission gehört.
    (2)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 jenes Beschlusses wird auf drei Monate und, im Falle von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, auf 15 Tage festgesetzt.

    (3)  
    Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

    ▼M30

    Artikel 24a

    Entscheidungen, die nach einem der in Artikel 24 genannten Verfahren getroffen werden, basieren auf einer angemessenen Bewertung der möglichen Gefahren für die menschliche und tierische Gesundheit und sind unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse auf die Erhaltung oder, sofern dies wissenschaftlich begründet ist, Erhöhung des in der Gemeinschaft gewährleisteten Schutzniveaus für die menschliche und tierische Gesundheit gerichtet.

    ▼B

    Artikel 25

    Anhörung der wissenschaftlichen Ausschüsse

    Die zuständigen wissenschaftlichen Ausschüsse werden zu allen Fragen gehört, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen und sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken können.

    Artikel 26

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2001.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    ▼M10




    ANHANG I

    SPEZIFISCHE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    1.

    ▼M66

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ), der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission ( 10 ), der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 11 ), der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 12 ), der Richtlinie 2006/88/EG des Rates ( 13 ) und der Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 14 ):

    ▼M48

    a) 

    Für „Nutztier“ gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;

    b) 

    für die folgenden Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:

    i) 

    „Pelztiere“ in Nummer 1,

    ii) 

    „Blutprodukte“ in Nummer 4,

    iii) 

    „verarbeitetes tierisches Protein“ in Nummer 5,

    iv) 

    „Fischmehl“ in Nummer 7,

    v) 

    „Kollagen“ in Nummer 11,

    vi) 

    „Gelatine“ in Nummer 12,

    vii) 

    „hydrolysierte Proteine“ in Nummer 14,

    viii) 

    „Heimtierfutter in Dosen“ in Nummer 16,

    ix) 

    „Heimtierfutter“ in Nummer 19,

    x) 

    „verarbeitetes Heimtierfutter“ in Nummer 20;

    c) 

    für „Futtermittel“ gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;

    d) 

    Verordnung (EG) Nr. 767/2009:

    i) 

    „Einzelfuttermittel“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe g,

    ii) 

    „Mischfuttermittel“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h,

    iii) 

    „Alleinfuttermittel“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe i,

    ▼M59

    iv) 

    „Etikett“ in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe t;

    ▼M48

    e) 

    Richtlinie 2006/88/EG:

    i) 

    „Tier in Aquakultur“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b,

    ii) 

    „Wassertier“ in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e;

    ▼M66

    f) 

    für „gefährdete Rasse“ gilt die Begriffsbestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 24 der Verordnung (EU) 2016/1012.

    ▼M50

    2.

    Für die Zwecke dieser Verordnung gelten ferner folgende Begriffsbestimmungen:

    a) 

    „einheimischer BSE-Fall“: ein Fall von boviner spongiformer Enzephalopathie, der nicht nachweislich auf eine Infektion des Tieres vor dessen Lebendeinfuhr zurückzuführen ist;

    b) 

    „Kohorte“: eine Gruppe von Rindern, die

    i) 

    in den 12 Monaten vor oder nach der Geburt eines kranken Rindes in dem Bestand geboren wurden, in dem auch das kranke Tier geboren ist und

    ii) 

    in ihrem ersten Lebensjahr zu irgendeinem Zeitpunkt gemeinsam mit dem kranken Rind in dessen erstem Lebensjahr aufgezogen wurden;

    c) 

    „Indexfall“: das erste Tier in einem Haltungsbetrieb oder in einer epidemiologisch definierten Gruppe, bei dem eine TSE-Infektion bestätigt wird;

    d) 

    „TSE bei Kleinwiederkäuern“: ein nach einem Bestätigungstest auf abnormales PrP-Protein bei einem Schaf oder einer Ziege nachgewiesener Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie;

    e) 

    „Scrapie-Fall“: ein bestätigter Fall von transmissibler spongiformer Enzephalopathie bei einem Schaf oder einer Ziege, bei dem die Diagnose BSE gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern ( 15 ) des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien ausgeschlossen wurde;

    f) 

    „klassischer Scrapie-Fall“: ein bestätigter Fall von Scrapie, der gemäß den im technischen Handbuch für die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien als klassisch eingestuft wurde;

    g) 

    „atypischer Scrapie-Fall“: ein bestätigter Fall von Scrapie, der von der klassischen Scrapie gemäß den im technischen Handbuch über die Charakterisierung von TSE-Stämmen bei Kleinwiederkäuern des EU-Referenzlaboratoriums genannten Kriterien unterscheidbar ist;

    h) 

    „Prionprotein-Genotyp“: bei Schafen eine Kombination von zwei Allelen nach der Beschreibung in Anhang I Nummer 1 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission ( 16 );

    i) 

    „BSE-Fall“: ein Fall von BSE, der in einem nationalen Referenzlaborlaboratorium entsprechend den Methoden und Protokollen nach Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstaben a und b bestätigt wurde;

    j) 

    „klassischer BSE-Fall“: ein BSE-Fall, der gemäß den Kriterien der Methode des EU-Referenzlaboratoriums für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern als solcher eingestuft wurde ( 17 );

    k) 

    „atypischer BSE-Fall“: ein BSE-Fall, der gemäß den Kriterien der Methode des EU-Referenzlaboratoriums für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern nicht als klassischer BSE-Fall eingestuft werden kann;

    l) 

    „mehr als 18 Monate alte Schafe und Ziegen“: Schafe und Ziegen,

    i) 

    deren Alter in den Registern oder Dokumenten für die Verbringung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates ( 18 ) belegt ist, oder

    ii) 

    bei denen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben;

    ▼M59

    m) 

    „Nutzinsekten“: Nutztiere gemäß der Definition in Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 derjenigen Insektenarten, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischen Protein gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 Teil A Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zugelassen sind;

    n) 

    „Selbstmischer“: Nutztierhalter, die Mischfuttermittel zur ausschließlich Verwendung im eigenen Betrieb zusammenmischen;

    ▼M61

    o) 

    „als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige“: Tiere der Familie der Cervidae, die vom Menschen in einem geschlossenen Gehege gehalten werden;

    p) 

    „frei lebende Hirschartige“: Tiere der Familie der Cervidae, die nicht vom Menschen gehalten werden;

    q) 

    „halbdomestizierte Hirschartige“: Tiere der Familie der Cervidae, die vom Menschen gehalten werden, jedoch nicht in einem geschlossenen Gehege.

    ▼M31




    ANHANG II

    FESTSTELLUNG DES BSE-STATUS

    KAPITEL A

    Kriterien

    ▼M55

    Der BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder ihren Gebieten (im Folgenden „Länder oder Gebiete“) wird nach den unter a bis e aufgeführten Kriterien festgestellt. Für die Zwecke dieses Anhangs schließt der Begriff „BSE“ die „atypische BSE“ aus, bei der von einem spontanen Auftreten in äußerst geringem Umfang in allen Rinderpopulationen ausgegangen wird.

    ▼M31

    In den Ländern oder Gebieten

    a) 

    wird eine Risikoanalyse nach Kapitel B auf der Grundlage aller potenziellen Faktoren für das Auftreten von BSE und ihrer zeitlichen Entwicklung in dem Land oder Gebiet durchgeführt;

    b) 

    ist ein System zur ständigen Überwachung und Kontrolle von BSE, insbesondere im Hinblick auf die in Kapitel B genannten Risiken, in Kraft, das den in Kapitel D festgelegten Mindestanforderungen entspricht;

    c) 

    ist ein kontinuierliches Programm zur Bewusstseinsschärfung von Tierärzten, Landwirten und Personen in Kraft, die beruflich mit der Beförderung, Vermarktung und Schlachtung von Rindern zu tun haben; durch das Programm soll erreicht werden, dass sämtliche Fälle, in denen klinische BSE-Symptome in Ziel-Teilgesamtheiten gemäß Kapitel D dieses Anhangs festgestellt worden sind, gemeldet werden;

    d) 

    besteht die Pflicht zur Meldung und Untersuchung aller Rinder, die klinische BSE-Symptome aufweisen;

    e) 

    werden Gehirnmasse und anderes Gewebe, die im Rahmen des unter Buchstabe b genannten Überwachungs- und Kontrollprogramms entnommen wurden, in einem zugelassenen Labor untersucht.

    KAPITEL B

    Risikoanalyse

    ▼M51

    1.    Struktur der Risikoanalyse

    Die Risikoanalysen umfassen eine Eingangs- und eine Expositionsbewertung.

    2.    Eingangsbewertung (externe Risiken/Gefährdung)

    2.1. Die Eingangsbewertung besteht aus der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit, dass der BSE-Erreger entweder über möglicherweise mit einem BSE-Erreger kontaminierte Erzeugnisse in das Land oder das Gebiet eingeschleppt worden ist oder in dem Land bzw. Gebiet bereits vorhanden ist.

    Dabei sind folgende Risikofaktoren zu berücksichtigen:

    a) 

    der Nachweis des BSE-Erregers in dem Land bzw. Gebiet oder die BSE-Freiheit des Landes bzw. Gebiets, und im Falle des Nachweises die BSE-Prävalenz, basierend auf dem Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen;

    b) 

    die Erzeugung von Tiermehlen oder Grieben aus Material der einheimischen Wiederkäuerpopulation;

    c) 

    eingeführte Tiermehle oder Grieben;

    d) 

    eingeführte Rinder, Schafe und Ziegen;

    e) 

    eingeführte Futtermittel und Futtermittelbestandteile;

    f) 

    eingeführte, von Wiederkäuern stammende Erzeugnisse für den menschlichen Verzehr, die Gewebe gemäß Anhang V Nummer 1 enthalten haben könnten und möglicherweise an Rinder verfüttert worden sind;

    g) 

    eingeführte, von Wiederkäuern stammende Erzeugnisse zur In-vivo-Verwendung bei Rindern.

    2.2. Bei der Eingangsbewertung sollten spezielle Tilgungsprogramme, Überwachungsmaßnahmen und sonstige epidemiologische Untersuchungen (vor allem Maßnahmen zur BSE-Überwachung des Rinderbestands) in Bezug auf die unter Nummer 2.1 aufgeführten Risikofaktoren berücksichtigt werden.

    ▼M31

    3.   Expositionsbewertung

    Die Expositionsbewertung besteht aus der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Exposition der Rinder gegenüber dem BSE-Erreger, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

    a) 

    Weiterverbreitung und Vermehrung des BSE-Erregers durch die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben aus Wiederkäuermaterial oder von anderen damit kontaminierten Futtermitteln oder Futtermittelbestandteilen an Rinder;

    b) 

    die Verwendung von Schlachtkörpern (einschließlich Falltiere), Nebenerzeugnissen und Schlachtabfällen von Wiederkäuern, die Parameter des Tierkörperverwertungsverfahrens und die Methoden der Futtermittelherstellung;

    c) 

    die Verfütterung oder Nichtverfütterung von Tiermehlen und Grieben aus Wiederkäuermaterial an Wiederkäuer, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung einer Kreuzkontamination von Futtermitteln;

    d) 

    der Grad der BSE-Überwachung des Rinderbestands bis zu diesem Zeitpunkt und deren Ergebnisse.

    KAPITEL C

    Festlegung der Statusklassen

    I.    LÄNDER ODER GEBIETE MIT VERNACHLÄSSIGBAREM BSE-RISIKO

    Länder oder Gebiete,

    1. 

    in denen eine Risikoanalyse gemäß Kapitel B zur Ermittlung der früheren und derzeitigen Risikofaktoren durchgeführt wurde;

    2. 

    in denen nachweislich im nachstehend festgelegten relevanten Zeitraum zweckmäßige, spezifische Maßnahmen zum Management jedes ermittelten Risikos ergriffen wurden;

    3. 

    in denen nachweislich eine Typ-B-Überwachung gemäß Kapitel D stattfindet und in denen die relevanten Zielpunkte nach Tabelle 2 des genannten Kapitels erreicht wurden; und

    4. 

    die

    a) 

    sich entweder in folgender Situation befinden:

    i) 

    in dem Land oder Gebiet ist kein Fall von BSE aufgetreten, oder jedes Auftreten von BSE wurde nachweislich durch Einfuhren verursacht und vollständig getilgt;

    ii) 

    die in diesem Anhang Kapitel A Buchstaben c, d und e genannten Kriterien werden seit mindestens 7 Jahren erfüllt; und

    iii) 

    es wurde durch angemessene Kontrollen und Prüfungen nachgewiesen, dass seit mindestens 8 Jahren keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer verfüttert werden;

    b) 

    oder sich in folgender Situation befinden:

    i) 

    es hat in dem Land oder Gebiet einen Fall oder mehrere Fälle von einheimischer BSE gegeben, doch jedes betroffene Rind wurde vor mehr als 11 Jahren geboren;

    ii) 

    die in Kapitel A Buchstaben c, d und e genannten Kriterien werden seit mindestens 7 Jahren erfüllt;

    iii) 

    es wurde durch angemessene Kontrollen und Prüfungen nachgewiesen, dass seit mindestens 8 Jahren keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer verfüttert werden;

    iv) 

    die nachstehend genannten Tiere werden, sofern sie sich in dem Land oder dem Gebiet in lebendem Zustand befinden, laufend identifiziert und bei Beförderungen kontrolliert sowie nach der Schlachtung bzw. nach ihrem Tod vollständig beseitigt:

    — 
    sämtliche BSE-Fälle,
    — 
    alle Rinder, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben, oder
    — 
    wenn der Nachweis, auf den unter dem zweiten Gedankenstrich Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: sämtliche Rinder, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden.

    II.    LÄNDER ODER GEBIETE MIT KONTROLLIERTEM BSE-RISIKO

    Länder oder Gebiete,

    1. 

    in denen eine Risikoanalyse anhand der Informationen gemäß Kapitel B zur Ermittlung der früheren und derzeitigen Risikofaktoren durchgeführt wurde;

    2. 

    die nachweislich geeignete Maßnahmen zum Management aller ermittelten Risiken durchführen, wobei diese Maßnahmen jedoch nicht im relevanten Zeitraum ergriffen wurden;

    3. 

    in denen nachweislich eine Typ-A-Überwachung gemäß Kapitel D stattfindet und in denen die relevanten Zielpunkte nach Tabelle 2 des genannten Kapitels erreicht wurden. Die Typ-A-Überwachung kann durch eine Typ-B-Überwachung ersetzt werden, wenn die relevanten Zielpunkte erreicht sind; und

    4. 

    die

    a) 

    sich entweder in folgender Situation befinden:

    i) 

    in dem Land oder dem Gebiet ist kein Fall von BSE aufgetreten, oder jedes Auftreten von BSE wurde nachweislich durch Einfuhren verursacht und vollständig getilgt, die in Kapitel A Buchstaben c, d und e genannten Kriterien sind erfüllt, und es ist anhand angemessener Kontrollen und Prüfungen nachweisbar, dass keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer verfüttert werden;

    ii) 

    die in Kapitel A Buchstaben c, d und e genannten Kriterien werden seit weniger als 7 Jahren erfüllt; und/oder

    iii) 

    es kann kein Nachweis darüber erbracht werden, dass in den letzten 8 Jahren Kontrollen hinsichtlich der Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben aus Wiederkäuermaterial an Wiederkäuer stattgefunden haben;

    b) 

    oder sich in folgender Situation befinden:

    i) 

    in dem Land oder dem Gebiet ist ein Fall von einheimischer BSE aufgetreten, die in Kapitel A Buchstaben c, d und e genannten Kriterien sind erfüllt, und es ist anhand angemessener Kontrollen und Prüfungen nachweisbar, dass keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben an Wiederkäuer verfüttert werden;

    ii) 

    die in diesem Anhang Kapitel A Buchstaben c bis e genannten Kriterien werden seit weniger als 7 Jahren erfüllt; und/oder

    iii) 

    es kann kein Nachweis darüber erbracht werden, dass seit mindestens 8 Jahren Kontrollen hinsichtlich der Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben aus Wiederkäuermaterial an Wiederkäuer stattfinden;

    iv) 

    die nachstehend genannten Tiere werden, sofern sie sich in dem Land oder dem Gebiet in lebendem Zustand befinden, laufend identifiziert und bei Beförderungen kontrolliert, und nach der Schlachtung bzw. nach ihrem Tod vollständig beseitigt:

    — 
    sämtliche BSE-Fälle und
    — 
    alle Rinder, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben, oder
    — 
    wenn der Nachweis, auf den unter dem zweiten Gedankenstrich Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: sämtliche Rinder, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden.

    III.    LÄNDER ODER GEBIETE MIT UNBESTIMMTEM BSE-RISIKO

    Länder oder Gebiete, für welche die Feststellung des BSE-Status noch nicht abgeschlossen ist oder welche die Anforderungen für die Einstufung des Landes oder Gebiets in eine der anderen Kategorien nicht erfüllen.

    KAPITEL D

    Mindestanforderungen an die Überwachung

    1.   Überwachungstypen

    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten die folgenden Definitionen:

    a) 

    Typ-A-Überwachung

    Die Typ-A-Überwachung ermöglicht den Nachweis von BSE im Rahmen einer angenommenen Prävalenz ( 19 ) von mindestens einem Fall pro 100 000 erwachsene Rinder des betreffenden Landes oder Gebiets mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von 95 %.

    b) 

    Typ-B-Überwachung

    Die Typ-B-Überwachung ermöglicht den Nachweis von BSE im Rahmen einer angenommenen Prävalenz von mindestens einem Fall pro 50 000 erwachsene Rinder des betreffenden Landes oder Gebiets mit einer Sicherheitswahrscheinlichkeit von 95 %.

    Eine Typ-B-Überwachung kann von Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko durchgeführt werden, um die Schlussfolgerungen aus der Risikoanalyse zu bestätigen, indem beispielsweise die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Minderung ermittelter Risikofaktoren dadurch nachgewiesen wird, dass eine Überwachung zum Zweck der Maximierung der Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs solcher Maßnahmen erfolgt.

    Eine Typ-B-Überwachung kann auch von Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko durchgeführt werden, nachdem mittels der Überwachung des Typs A die relevanten Zielpunkte erreicht worden sind, um das Vertrauen in die Erkenntnisse aus der Typ-A-Überwachung aufrechtzuerhalten.

    Für die Zwecke dieses Anhangs wurden im Hinblick auf die Überwachung folgende vier Rinder-Subpopulationen ermittelt:

    a) 

    über 30 Monate alte Rinder mit Verhaltensmerkmalen oder klinischen Symptomen, die auf BSE hinweisen (klinische Verdachtsfälle);

    b) 

    über 30 Monate alte Rinder, die nicht normal gehen oder stehen können, liegen und nicht ohne Hilfe aufstehen oder gehen können; über 30 Monate alte Rinder, die notgeschlachtet werden oder bei der Ante-mortem-Untersuchung Auffälligkeiten zeigen (Schlachtung infolge einer Verletzung oder Notschlachtung);

    c) 

    über 30 Monate alte Rinder, die im Betrieb, bei der Beförderung oder im Schlachthof tot vorgefunden oder getötet werden (Falltiere);

    d) 

    bei der Normalschlachtung über 36 Monate alte Rinder.

    2.   Überwachungsstrategie

    2.1. Die Überwachungsstrategie ist so anzulegen, dass die Proben für den Bestand des Landes oder Gebiets repräsentativ sind und demografische Faktoren wie zum Beispiel Zuchtmethoden und geografische Lage sowie der mögliche Einfluss besonderer, kulturell bedingter Tierhaltungspraktiken berücksichtigt werden. Der verwendete Ansatz und die zugrunde gelegten Annahmen müssen vollständig dokumentiert und die Unterlagen 7 Jahre aufbewahrt werden.

    2.2. Bei der Umsetzung der BSE-Überwachungsstrategie muss sich das Land auf schriftliche Unterlagen oder zuverlässige Schätzungen zur Altersverteilung der erwachsenen Rinderpopulation und der Anzahl der auf BSE getesteten Tiere, gegliedert nach Alter und Subpopulation innerhalb des Landes oder Gebiets, stützen.

    3.   Punktwerte und Zielpunkte

    Die im Rahmen der Überwachung genommenen Proben müssen den in Tabelle 2 aufgeführten Zielpunkten auf der Grundlage der Punktwerte nach Tabelle 1 entsprechen. Sämtliche klinischen Verdachtsfälle sind, unabhängig von der erreichten Punktzahl, zu untersuchen. Jedes Land muss aus mindestens drei der vier Subpopulationen Proben nehmen. Alle Punkte für die genommenen Proben werden über einen Zeitraum von maximal 7 aufeinanderfolgenden Jahren addiert, und dies ergibt dann die Zielpunktzahl. Die Gesamtpunktzahl wird in regelmäßigen Abständen mit der Zielpunktzahl für ein Land bzw. ein Gebiet verglichen.



    Tabelle 1

    Überwachungspunktwerte für die Proben aus Tieren einer gegebenen Subpopulation und Alterskategorie

    Überwachte Subpopulation

    Normalschlachtung (1)

    Falltiere (2)

    Schlachtung wegen einer Verletzung (3)

    Klinische Verdachtsfälle (4)

    Alter ≥ 1 Jahr und < 2 Jahre

    0,01

    0,2

    0,4

    Nicht zutreffend

    Alter ≥ 2 Jahre und < 4 Jahre (erwachsene Jungtiere)

    0,1

    0,2

    0,4

    260

    Alter ≥ 4 Jahre und < 7 Jahre (erwachsene Tiere mittleren Alters)

    0,2

    0,9

    1,6

    750

    Alter ≥ 7 Jahre und < 9 Jahre (ältere erwachsene Tiere)

    0,1

    0,4

    0,7

    220

    Alter ≥ 9 Jahre (alte Tiere)

    0,0

    0,1

    0,2

    45

    (1)   

    Bei der Normalschlachtung über 36 Monate alte Rinder.

    (2)   

    Über 30 Monate alte Rinder, die im Betrieb, bei der Beförderung oder im Schlachthof tot vorgefunden oder getötet werden (Falltiere).

    (3)   

    Über 30 Monate alte Rinder, die nicht normal gehen oder stehen können, liegen und nicht ohne Hilfe aufstehen oder gehen können; über 30 Monate alte Rinder, die notgeschlachtet werden oder bei der Ante-mortem-Untersuchung Auffälligkeiten zeigen (Schlachtung infolge einer Verletzung oder Notschlachtung).

    (4)   

    Über 30 Monate alte Rinder mit Verhaltensmerkmalen oder klinischen Symptomen, die auf BSE hinweisen (klinische Verdachtsfälle).

    ▼M51



    Tabelle 2

    Zielpunkte für verschiedene Populationsgrößen bei erwachsenen Rindern in einem Land bzw. Gebiet

    Zielpunkte für die einzelnen Länder bzw. Gebiete

    Größe der Population erwachsener Rinder

    (24 Monate und darüber)

    Typ-A-Überwachung

    Typ-B-Überwachung

    > 1 000 000

    300 000

    150 000

    900 001 -1 000 000

    214 600

    107 300

    800 001 -900 000

    190 700

    95 350

    700 001 -800 000

    166 900

    83 450

    600 001 -700 000

    143 000

    71 500

    500 001 -600 000

    119 200

    59 600

    400 001 -500 000

    95 400

    47 700

    300 001 -400 000

    71 500

    35 750

    200 001 -300 000

    47 700

    23 850

    100 001 -200 000

    22 100

    11 500

    90 001 -100 000

    19 900

    9 950

    80 001 -90 000

    17 700

    8 850

    70 001 -80 000

    15 500

    7 750

    60 001 -70 000

    13 000

    6 650

    50 001 -60 000

    11 000

    5 500

    40 001 -50 000

    8 800

    4 400

    30 001 -40 000

    6 600

    3 300

    20 001 -30 000

    4 400

    2 200

    10 001 -20 000

    2 100

    1 050

    9 001 -10 000

    1 900

    950

    8 001 -9 000

    1 600

    800

    7 001 -8 000

    1 400

    700

    6 001 -7 000

    1 200

    600

    5 001 -6 000

    1 000

    500

    4 001 -5 000

    800

    400

    3 001 -4 000

    600

    300

    2 001 -3 000

    400

    200

    1 001 -2 000

    200

    100

    ▼M31

    4.   Festlegung spezifischer Zielgruppen

    Innerhalb jeder der genannten Subpopulationen eines Landes oder Gebiets kann ein Land als Zielgruppe für die Überwachung Rinder festlegen, die aus Ländern oder Gebieten eingeführt wurden, in denen BSE aufgetreten ist, sowie Rinder, die möglicherweise kontaminiertes Futter aus Ländern oder Gebieten gefressen haben, in denen BSE aufgetreten ist.

    5.   BSE-Überwachungsmodell

    Jedes Land kann zur Einschätzung der BSE-Präsenz/Prävalenz entweder das komplette BSurvE-Modell oder eine alternative Methode auf der Grundlage des BSurvE-Modells wählen.

    6.   Langfristige Dauerüberwachung

    Wenn das Punkteziel erreicht ist und einem Land oder Gebiet die Statusklasse „kontrolliertes Risiko“ oder „vernachlässigbares Risiko“ weiterhin zuerkannt werden soll, kann die Überwachung auf Typ B zurückgestuft werden (sofern alle anderen Indikatoren positiv bleiben). Um die Anforderungen gemäß diesem Kapitel weiter zu erfüllen, muss die laufende jährliche Überwachung weiterhin mindestens drei der vier beschriebenen Subpopulationen umfassen. Außerdem sind sämtliche klinischen BSE-Verdachtsfälle unabhängig von der erreichten Punktzahl zu untersuchen. Nach Erreichen der geforderten Zielpunktzahl darf die Punktzahl bei der jährlichen Überwachung in einem Land oder Gebiet nicht weniger als ein Siebtel des gesamten Typ-B-Überwachungsziels betragen.

    ▼M13




    ANHANG III

    ÜBERWACHUNGSSYSTEM

    KAPITEL A

    I.   ÜBERWACHUNG BEI RINDERN

    1.   Allgemein

    Die Überwachung von Rindern ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b) festgelegten Labormethoden durchzuführen.

    ▼M50

    2.    Überwachung bei Tieren, die für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden

    2.1.

    Alle mehr als 24 Monate alten Tiere, die

    — 
    gemäß Anhang III Abschnitt I Kapitel VI Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 ( 20 ) notgeschlachtet wurden, oder
    — 
    einer Schlachttieruntersuchung unterzogen wurden mit Beobachtungen betreffend Unfälle oder ernste physiologische und funktionale Probleme oder Anzeichen gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel II Teil B Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 ( 21 ), sind auf BSE zu testen.

    2.2.

    Alle mehr als 30 Monate alten gesunden Tiere, die in normaler Weise für den menschlichen Verzehr geschlachtet werden, sind auf BSE zu testen.

    ▼M13

    3.   Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Tieren

    3.1.

    Alle mehr als 24 Monate alten Rinder, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht

    — 
    gemäß Verordnung (EG) Nr. 716/96 der Kommission ( 22 ) zur Beseitigung getötet wurden,
    — 
    im Rahmen einer Epidemie wie etwa der Maul- und Klauenseuche getötet wurden,
    — 
    für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,

    sind auf BSE zu testen.

    3.2.

    Die Mitgliedstaaten können im Fall von entlegenen Gebieten mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen von den Bestimmungen nach Nummer 3.1 gewähren. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmen gewähren, teilen der Kommission dies mit und legen eine Liste der Gebiete vor, für die diese Ausnahmen gelten. Die Abweichung darf nicht mehr als 10 % der Rinderpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

    ▼M26

    4.   Überwachung von Tieren, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung aufgekauft werden.

    Alle Tiere, die zwischen dem 1. August 1995 und dem 1. August 1996 geboren sind und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 716/96 zur Beseitigung getötet werden, sind auf BSE zu testen.

    ▼M13

    5.   Überwachung bei sonstigen Tieren

    Zusätzlich zu den Untersuchungen nach den Nummern 2 bis 4 können Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Rinder auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen, insbesondere wenn sie aus Ländern mit einheimischer BSE stammen, potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben oder von BSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder von diesen abstammen.

    ▼M55

    6.   Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen

    6.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier zur Untersuchung auf BSE ausgewählt, dann ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

    6.2. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.1 gewähren, wenn es im Schlachthof ein amtliches System gibt, das sicherstellt, dass keine Teile untersuchter Tiere mit Genusstauglichkeitskennzeichnung den Schlachthof verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

    6.3. Alle Körperteile der auf BSE getesteten Tiere einschließlich der Haut werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, oder ihre Fette werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet.

    6.4. Alle Körperteile von Tieren mit positivem oder nicht eindeutigem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Teil III Kapitel B dieses Anhangs aufbewahrt werden muss, und mit Ausnahme der aus solchen Körperteilen gewonnenen Fette, sofern diese Fette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet werden.

    6.5. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Tier beim Schnelltest positiv oder nicht eindeutig getestet, so müssen zusätzlich zum positiv oder nicht eindeutig getesteten Schlachtkörper mindestens der diesem unmittelbar vorausgehende und die zwei unmittelbar folgenden Schlachtkörper in derselben Schlachtlinie gemäß Nummer 6.4 vernichtet werden.

    Abweichend vom ersten Satz dieser Nummer können die Mitgliedstaaten beschließen, die genannten Schlachtkörper nur dann zu vernichten, wenn das Ergebnis des Schnelltests durch Bestätigungsuntersuchungen gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.1 Buchstabe b als positiv oder nicht eindeutig bestätigt wird.

    6.6. Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von Nummer 6.5 gewähren, wenn es im Schlachthof ein System gibt, das eine Kontaminierung zwischen Schlachtkörpern verhindert.

    ▼M38

    7.   Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1b

    7.1.   Anträge der Mitgliedstaaten

    Die Anträge auf Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme, welche die Mitgliedstaaten bei der Kommission stellen, müssen mindestens Folgendes enthalten:

    a) 

    Informationen über das in den vorangegangenen sechs Jahren auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestehende jährliche BSE-Überwachungssystem, einschließlich ausführlicher Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der epidemiologischen Kriterien gemäß Nummer 7.2;

    b) 

    Informationen über das in den vorangegangenen sechs Jahren auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestehende Rinderidentifikations- und -rückverfolgungssystem gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe b, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung des Betriebs der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 );

    c) 

    Informationen über Verfütterungsverbote während der vorangegangenen sechs Jahre auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der Durchsetzung des Verfütterungsverbots bei landwirtschaftlichen Nutztieren, gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe c, einschließlich des Probenahmeplans, der Zahl und Art der festgestellten Verstöße und der Ergebnisse der Folgeprüfungen;

    d) 

    eine ausführliche Beschreibung des vorgeschlagenen überprüften BSE-Überwachungsprogramms, die das geografische Gebiet umfasst, in dem das Programm durchgeführt werden soll, und eine Beschreibung der Rinderteilpopulationen, die vom überarbeiteten BSE-Überwachungsprogramm erfasst werden sollen, einschließlich der Angabe von Altersgrenzen und des Stichprobenumfangs für die Tests;

    e) 

    das Ergebnis einer umfassenden Risikoanalyse, die zeigt, dass das überarbeitete BSE-Überwachungsprogramm den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellt. Diese Risikoanalyse umfasst eine Geburtskohortenanalyse oder andere einschlägige Studien, die zeigen sollen, dass die Maßnahmen zur Senkung des TSE-Risikos, einschließlich der Verfütterungsverbote gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe c, wirksam durchgeführt worden sind.

    7.2.   Epidemiologische Kriterien

    Anträge auf Überprüfung eines BSE-Überwachungsprogramms können nur angenommen werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass neben den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c die folgenden epidemiologischen Kriterien auf seinem Hoheitsgebiet erfüllt sind:

    a) 

    Für einen Zeitraum von mindestens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt der Einführung des gemeinschaftlichen BSE-Testsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1b dritter Unterabsatz Buchstabe b galt Folgendes:

    Entweder

    i) 

    waren der bei der erwachsenen (über 24 Monate alten) Rinderpopulation beobachtete durchschnittliche Rückgang der jährlichen BSE-Inzidenzrate höher als 20 % und die Gesamtzahl der von BSE betroffenen Tiere, die nach der Einführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbots für landwirtschaftliche Nutztiere geboren wurden, wie in Artikel 6 Absatz 1b dritter Unterabsatz Buchstabe c angeführt, nicht höher als 5 % der Gesamtzahl der bestätigten BSE-Fälle,

    oder

    ii) 

    die jährlich verzeichnete BSE-Inzidenzrate innerhalb der erwachsenen (über 24 Monate alten) Rinderpopulation betrug stets weniger als 1/100 000 ,

    oder

    iii) 

    als weitere Option bei einem Mitgliedstaat mit einer erwachsenen (über 24 Monate alten) Rinderpopulation von weniger als 1 000 000 Tieren betrug die kumulierte Zahl der bestätigten BSE-Fälle weniger als fünf.

    b) 

    Im Anschluss an den unter Buchstabe a genannten Zeitraum von sechs Jahren gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich die epidemiologische Situation hinsichtlich BSE verschlechtert.

    ▼M32

    II.   ÜBERWACHUNG VON SCHAFEN UND ZIEGEN

    1.   Allgemeines

    Die Überwachung von Schafen und Ziegen ist gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe b festgelegten Labormethoden durchzuführen.

    ▼M50

    2.    Überwachung von für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

    a) In Mitgliedstaaten, in denen die Population an Mutterschafen und gedeckten Lämmern mehr als 750 000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10 000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen eine Probe zu testen;

    b) in Mitgliedstaaten, in denen die Population an Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckten Ziegen mehr als 750 000 Tiere umfasst, ist gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 jährlich von mindestens 10 000 für den menschlichen Verzehr geschlachteten Ziegen eine Probe zu testen;

    c) ein Mitgliedstaat kann

    — 
    bis zu 50 % seines Mindestprobenumfangs gemäß den Buchstaben a und b bei für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen durch Tests an toten, mindestens 18 Monate alten Schafen und Ziegen im Verhältnis 1:1 und zusätzlich zum Mindestprobenumfang gemäß Nummer 3 ersetzen,
    — 
    bis zu 10 % seines Mindestprobenumfangs im Verhältnis 1:1 durch die Testung von über 18 Monate alten Schafen und Ziegen ersetzen, die im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne getötet wurden.

    ▼M32

    3.   Überwachung von nicht für den menschlichen Verzehr geschlachteten Schafen und Ziegen

    Die Mitgliedstaaten testen gemäß den Probenahmebestimmungen nach Nummer 4 und dem in den Tabellen A und B angegebenen Mindestprobenumfang Schafe und Ziegen, die verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht:

    — 
    im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne gekeult wurden oder
    — 
    für den menschlichen Verzehr geschlachtet wurden.



    Tabelle A

    Population Mutterschafe und gedeckte Lämmer des Mitgliedstaats

    Mindestprobenumfang, tote Schafe (1)

    > 750 000

    10 000

    100 000 —750 000

    1 500

    40 000 —100 000

    100 % bis zu 500

    < 40 000

    100 % bis zu 100

    (1)   

    Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Schafpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden.



    Tabelle B

    Population der Ziegen, die bereits gezickelt haben, und der gedeckten Ziegen eines Mitgliedstaats

    Mindestprobenumfang, tote Ziegen (1)

    > 750 000

    10 000

    250 000 —750 000

    1 500

    40 000 —250 000

    100 % bis zu 500

    < 40 000

    100 % bis zu 100

    (1)   

    Beim Mindeststichprobenumfang wird die Größe der Ziegenpopulationen der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt, und es sollen erreichbare Ziele vorgegeben werden.

    4.   Probenahmevorschriften für die unter Nummer 2 und Nummer 3 aufgeführten Tiere

    Die Tiere müssen älter als 18 Monate sein, oder es müssen bei ihnen mehr als zwei bleibende Schneidezähne das Zahnfleisch durchstoßen haben.

    Das Alter der Tiere ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen.

    Bei der Auswahl der Stichprobe ist darauf zu achten, dass es nicht zu einer Überrepräsentation einer Gruppe im Hinblick auf Herkunft, Alter, Rasse, Haltungsart oder irgendein anderes Merkmal kommt.

    Die Stichproben müssen für das jeweilige Gebiet und die Jahreszeit repräsentativ sein. Mehrfachprobenahmen in der selben Herde sind möglichst zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten richten ihre Überwachungsprogramme so aus, dass wo immer möglich in aufeinander folgenden Probenahmejahren alle amtlich registrierten Betriebe mit mehr als 100 Tieren, in denen nie TSE-Fälle nachgewiesen wurden, den TSE-Tests unterzogen werden.

    Der Mitgliedstaat richtet ein System ein, um gezielt oder auf andere Weise zu überprüfen, dass keine Tiere der Probenahme entzogen werden.

    Die Mitgliedstaaten können für entlegene Gebiete mit geringer Bestandsdichte, wo tote Tiere nicht abgeholt werden, Ausnahmen vorsehen. Die Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, teilen dies der Kommission mit und legen eine Liste der ausgenommenen Gebiete vor. Die Ausnahmeregelung darf nicht mehr als 10 % der Schaf- und Ziegenpopulation in dem Mitgliedstaat betreffen.

    ▼M50

    5.    Überwachung in Haltungsbetrieben, die von Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung von TSE betroffen sind

    Tiere, die älter als 18 Monate sind und die gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 2 Nummer 2.2.1 und Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder c zur Vernichtung getötet werden, sind entsprechend den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 Buchstabe b genannten Labormethoden und -protokollen auf der Grundlage des in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Probenumfangs nach einer einfachen Stichprobenauswahl auf TSE zu testen.



    Tiere, die älter als 18 Monate sind und die zur Vernichtung in der Herde bzw. im Bestand getötet wurden

    Mindestprobenumfang

    70 oder weniger

    alle in Betracht kommenden Tiere

    80

    68

    90

    73

    100

    78

    120

    86

    140

    92

    160

    97

    180

    101

    200

    105

    250

    112

    300

    117

    350

    121

    400

    124

    450

    127

    500 oder mehr

    150

    ▼M32

    6.   Überwachung sonstiger Tiere

    Zusätzlich zu den Überwachungsprogrammen nach den Nummern 2, 3 und 4 können die Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, weitere Tiere zu überwachen, insbesondere:

    — 
    für die Milcherzeugung genutzte Tiere;
    — 
    Tiere aus Ländern mit einheimischer TSE;
    — 
    Tiere, die potenziell kontaminiertes Futter aufgenommen haben;
    — 
    Tiere, die von TSE-infizierten Muttertieren geboren wurden oder abstammen.

    7.   Maßnahmen im Anschluss an die Untersuchungen von Schafen und Ziegen

    7.1. Wird ein für den menschlichen Verzehr geschlachtetes Schaf oder eine zum selben Zweck geschlachtete Ziege zur Untersuchung auf TSE gemäß Nummer 2 ausgewählt, so ist die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 am Schlachtkörper dieses Tieres erst vorzunehmen, wenn ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

    7.2. Die Mitgliedstaaten können von Nummer 7.1 abweichen, wenn es im Schlachthof ein von der zuständigen Behörde zugelassenes System gibt, das sicherstellt, dass alle Teile eines Tieres zurückverfolgt werden können und dass keine Teile untersuchter Tiere den Schlachthof mit Genusstauglichkeitskennzeichnung verlassen, ehe ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt.

    ▼M55

    7.3. Alle Körperteile des getesteten Tieres, einschließlich der Haut, werden unter amtlicher Überwachung so lange verwahrt, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt, außer sie werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unschädlich beseitigt, oder ihre Fette werden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet.

    7.4. Alle Körperteile von Tieren mit positivem Befund im Schnelltest, einschließlich der Haut, werden gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unmittelbar unschädlich beseitigt, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Teil III Kapitel B dieses Anhangs aufbewahrt werden muss, und mit Ausnahme der aus solchen Körperteilen gewonnenen ausgelassenen Fette, sofern diese ausgelassenen Fette gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 verarbeitet und gemäß Artikel 12 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder zur Herstellung von Folgeprodukten im Sinne von Artikel 36 der genannten Verordnung verwendet werden.

    ▼M68

    8.   Genotypisierung

    8.1. 

    Bei jedem positiven TSE-Fall bei Schafen wird der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 154 und 171 bestimmt. TSE-Fälle bei Schafen mit Genotypen, bei denen sich Alanin (A) auf beiden Allelen des Kodons 136, Arginin (R) auf beiden Allelen des Kodons 154 und Arginin (R) auf beiden Allelen des Kodons 171 finden, sind unverzüglich der Kommission zu melden. Handelt es sich bei dem positiven TSE-Fall um einen Fall von atypischer Scrapie, ist auch der Prionprotein-Genotyp für Kodon 141 zu bestimmen.

    8.2. 

    Bei jedem positiven TSE-Fall bei Ziegen wird der Prionprotein-Genotyp der Kodone 146 und 222 bestimmt. TSE-Fälle bei Ziegen mit Genotypen, bei denen sich Serin (S) oder Asparaginsäure (D) auf mindestens einem Allel des Kodons 146 und/oder Lysin (K) auf mindestens einem Allel des Kodons 222 finden, sind unverzüglich der Kommission zu melden.

    ▼M61

    III.   ÜBERWACHUNG VON HIRSCHARTIGEN

    A.    Dreijähriges Überwachungsprogramm in Bezug auf die Chronic Wasting Disease (CWD)

    1.   Allgemeines

    1.1. Die Mitgliedstaaten, die über eine frei lebende und/oder als Zuchtwild gehaltene und/oder halbdomestizierte Elch- und/oder Rentierpopulation verfügen (Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen und Schweden), führen ein dreijähriges CWD-Überwachungsprogramm bei Hirschartigen durch, und zwar vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020. Die für die Zwecke dieses Überwachungsprogramms durchgeführten TSE-Tests finden im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 statt, doch mit der Sammlung von Proben für die Zwecke des Überwachungsprogramms darf bereits 2017 begonnen werden.

    1.2. Das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm gilt für folgende Arten von Hirschartigen:

    — 
    Eurasisches Tundraren (Rangifer tarandus tarandus);
    — 
    Finnisches Waldren (Rangifer tarandus fennicus);
    — 
    Elch (Alces alces);
    — 
    Reh (Capreolus capreolus);
    — 
    Weißwedelhirsch (Odocoileus virginianus);
    — 
    Rothirsch (Cervus elaphus).

    1.3. Abweichend von Nummer 1.2 kann ein Mitgliedstaat, gestützt auf eine der Europäischen Kommission vorgelegte dokumentierte Risikobewertung, Unterarten der in der genannten Nummer aufgeführten Arten für das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm auswählen.

    2.   Probenplan

    2.1. Die in Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten identifizieren primäre Stichprobeneinheiten, die alle Gebiete mit Populationen von Hirschartigen abdecken, wobei mindestens folgende Elemente zu berücksichtigen sind:

    a) 

    Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen gilt jeder Betrieb und jede Einrichtung, in dem bzw. der Hirschartige in einem geschlossenen Gehege gehalten werden, als primäre Stichprobeneinheit.

    b) 

    Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen werden die primären Stichprobeneinheiten anhand folgender Kriterien geografisch definiert:

    i) 

    die Gebiete, in denen sich frei lebende und halbdomestizierte Tiere einer unter das Überwachungsprogramm fallenden Art mindestens während eines bestimmten Zeitraums im Jahr versammeln;

    ii) 

    wenn sich die Tiere einer Art nicht versammeln, die durch natürliche oder künstliche Hindernisse begrenzten Gebiete, in denen Tiere der unter das Überwachungsprogramm fallenden Art leben;

    iii) 

    die Gebiete, in denen Tiere der unter das Überwachungsprogramm fallenden Art gejagt werden, und Gebiete, die im Zusammenhang mit anderen relevanten Aktivitäten in Bezug auf die unter das Überwachungsprogramm fallende Art stehen.

    2.2. Die in Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten wählen als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene, frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige für die TSE-Tests aus, wobei sie folgenden zweiphasigen Stichprobenansatz zugrunde legen:

    a) 

    In der ersten Phase geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:

    i) 

    Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen

    — 
    wählt er unter Gewährleistung der geografischen Repräsentativität stichprobenartig — und, falls relevant, unter Berücksichtigung einschlägiger Risikofaktoren, die in einer von dem Mitgliedstaat durchgeführten dokumentierten Risikobewertung dargelegt sind — 100 primäre Stichprobeneinheiten aus, die während der dreijährigen Laufzeit des Überwachungsprogramms zu untersuchen sind, oder
    — 
    wenn er nicht in der Lage war, 100 primäre Stichprobeneinheiten für als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige zu identifizieren, wählt er alle identifizierten primären Stichprobeneinheiten aus.
    ii) 

    Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen

    — 
    wählt er unter Gewährleistung der geografischen Repräsentativität stichprobenartig — und, falls relevant, unter Berücksichtigung einschlägiger Risikofaktoren, die in einer von dem Mitgliedstaat durchgeführten dokumentierten Risikobewertung dargelegt sind — 100 primäre Stichprobeneinheiten aus, die während der dreijährigen Laufzeit des Überwachungsprogramms zu untersuchen sind, oder
    — 
    wenn er nicht in der Lage war, 100 primäre Stichprobeneinheiten für frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige zu identifizieren, wählt er alle identifizierten primären Stichprobeneinheiten aus.
    b) 

    In der zweiten Phase geht der Mitgliedstaat wie folgt vor:

    i) 

    Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen

    — 
    beprobt ein Mitgliedstaat, der 100 primäre Stichprobeneinheiten ausgewählt hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder ausgewählten Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe a aufgeführten Zielgruppen, bis das Ziel von 30 getesteten Tieren pro primäre Stichprobeneinheit erreicht ist. Kann jedoch in bestimmten primären Stichprobeneinheiten das Ziel von 30 getesteten Tieren während des Dreijahreszeitraums wegen des begrenzten Umfangs der betreffenden Population von Hirschartigen nicht erreicht werden, so kann die Beprobung von Tieren der in Nummer 2.4 Buchstabe a aufgeführten Zielgruppen in größeren primären Stichprobeneinheiten fortgesetzt werden, auch wenn das Ziel von 30 getesteten Tieren erreicht ist, damit — wenn möglich — insgesamt bis zu 3 000 als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige während des Dreijahreszeitraums des Überwachungsprogramms auf nationaler Ebene getestet werden;
    — 
    beprobt ein Mitgliedstaat, der weniger als 100 primäre Stichprobeneinheiten identifiziert hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe a aufgeführten Zielgruppen, damit — wenn möglich — insgesamt bis zu 3 000 als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige während des Dreijahreszeitraums des Überwachungsprogramms auf nationaler Ebene getestet werden.
    ii) 

    Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen

    — 
    beprobt ein Mitgliedstaat, der 100 primäre Stichprobeneinheiten ausgewählt hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder ausgewählten Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe b aufgeführten Zielgruppen, bis das Ziel von 30 getesteten Tieren pro primäre Stichprobeneinheit erreicht ist, damit insgesamt bis zu 3 000 frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige während des Dreijahreszeitraums auf nationaler Ebene getestet werden;
    — 
    beprobt ein Mitgliedstaat, der weniger als 100 primäre Stichprobeneinheiten identifiziert hat, während des Dreijahreszeitraums in jeder Einheit alle Tiere der in Nummer 2.4 Buchstabe b aufgeführten Zielgruppen, damit insgesamt bis zu 3 000 frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige während des Dreijahreszeitraums des Überwachungsprogramms auf nationaler Ebene getestet werden.

    2.3. Alle ausgewählten Hirschartigen müssen über zwölf Monate alt sein. Das Alter ist anhand des Gebisses, eindeutiger Reifezeichen oder anderer zuverlässiger Hinweise zu schätzen.

    2.4. Die Hirschartigen sind aus folgenden Zielgruppen auszuwählen:

    a) 

    Bei als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltenen Hirschartigen:

    i) 

    verendete/gekeulte als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, definiert wie folgt: als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, die in dem geschlossenen Gehege, in dem sie gehalten werden, oder während des Transports oder im Schlachthof tot aufgefunden wurden, sowie als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, die aus Gesundheits-/Altersgründen gekeult wurden;

    ii) 

    klinisch erkrankte als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, definiert wie folgt: als Zuchtwild oder in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige, die anormale Verhaltensmerkmale und/oder motorische Störungen und/oder einen allgemein schlechten Gesundheitszustand aufweisen;

    iii) 

    geschlachtete als Zuchtwild gehaltene Hirschartige, deren Fleisch für genussuntauglich befunden wurde;

    iv) 

    geschlachtete als Zuchtwild gehaltene Hirschartige, deren Fleisch für genusstauglich befunden wurde, wenn ein Mitgliedstaat weniger als 3 000 als Zuchtwild und in Gefangenschaft gehaltene Hirschartige aus den Gruppen i bis iii identifiziert.

    b) 

    Bei frei lebenden und halbdomestizierten Hirschartigen:

    i) 

    verendete/gekeulte frei lebende oder halbdomestizierte Hirschartige, definiert wie folgt: in der freien Natur tot aufgefundene Hirschartige sowie halbdomestizierte Hirschartige, die tot aufgefunden oder aus Gesundheits-/Altersgründen gekeult wurden;

    ii) 

    auf der Straße oder durch Raubtiere verletzte oder getötete Hirschartige, definiert wie folgt: frei lebende oder halbdomestizierte Hirschartige, die von Straßenfahrzeugen oder Zügen erfasst oder von Raubtieren angegriffen wurden;

    iii) 

    klinisch erkrankte frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige, definiert wie folgt: frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige, die anormale Verhaltensmerkmale und/oder motorische Störungen und/oder einen allgemein schlechten Gesundheitszustand aufweisen;

    iv) 

    frei lebende erlegte Hirschartige und geschlachtete halbdomestizierte Hirschartige, deren Fleisch für genussuntauglich befunden wurde;

    v) 

    erlegte frei lebende Hirschartige und geschlachtete halbdomestizierte Hirschartige, deren Fleisch für genusstauglich befunden wurde, wenn ein Mitgliedstaat weniger als 3 000 frei lebende und halbdomestizierte Hirschartige aus den Gruppen i bis iv identifiziert.

    2.5. Im Fall eines positiven TSE-Befunds bei einem Hirschartigen ist die Anzahl der von Hirschartigen entnommenen Proben in der Zone, in der der positive TSE-Befund festgestellt wurde, gestützt auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführte Risikobewertung zu erhöhen.

    3.   Probenahme und Labortests

    3.1. Bei allen gemäß Nummer 2 ausgewählten Hirschartigen wird eine Probe des Obex entnommen und auf TSE getestet.

    Außerdem wird, soweit möglich, eine Probe eines der folgenden Gewebe entnommen (in der Reihenfolge ihrer Präferenz):

    a) 

    retropharyngeale Lymphknoten;

    b) 

    Mandeln;

    c) 

    sonstige Kopflymphknoten.

    Für die Schnelltestung wird eine Hemisektion des Obex in frischem oder gefrorenem Zustand eingereicht. Die verbleibende Hemisektion sollte fixiert werden. Lymphknoten und Mandeln sollten bei der Entnahme fixiert werden.

    Von jeder Probenart wird ein Teil frischen Gewebes in gefrorenem Zustand aufbewahrt, bis ein negatives Ergebnis vorliegt, für den Fall, dass ein Bioassay erforderlich ist.

    3.2. Bis zur Veröffentlichung von Leitlinien für TSE-Tests bei Hirschartigen durch das EU-Referenzlaboratorium für TSE wird für die Zwecke des CWD-Überwachungsprogramms folgende Labormethode angewandt:

    a) 

    Schnelltests:

    Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 4 zur Feststellung von TSE anhand des Obex von Rindern oder kleinen Wiederkäuern gelten als geeignet für die Feststellung von TSE anhand des Obex von Hirschartigen. Schnelltests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 4 zur Feststellung von TSE anhand der Lymphknoten von Rindern oder kleinen Wiederkäuern gelten als geeignet für die Feststellung von TSE anhand der Lymphknoten von Hirschartigen. Die Mitgliedstaaten können außerdem auf immunhistochemische Verfahren für Screening-Zwecke zurückgreifen, die einem durch das EU-Referenzlaboratorium für TSE organisierten Leistungstest genügen müssen.

    b) 

    Bestätigungstests:

    Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder aber positiv, so wird die Probe Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs mit Normenempfehlungen zu Diagnosemethoden und Vakzinen für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) aufgeführt sind:

    — 
    immunhistochemische Methode;
    — 
    Western Blot.

    Ist ein Mitgliedstaat nicht in der Lage, einen positiven Schnelltest zu bestätigen, so sendet er eine geeignete Gewebeprobe zur Bestätigung an das EU-Referenzlaboratorium.

    c) 

    Isolatcharakterisierung:

    Im Fall eines positiven TSE-Befunds sollte in Absprache mit dem EU-Referenzlaboratorium für TSE eine weitere Isolatcharakterisierung erfolgen.

    3.3. Für jeden positiven TSE-Befund bei Hirschartigen wird der Prionprotein-Genotyp ermittelt.

    Darüber hinaus wird bei jedem negativ auf TSE getesteten Hirschartigen entweder

    — 
    der Prionprotein-Genotyp des negativ auf TSE getesteten Tieres ermittelt oder
    — 
    eine Gewebeprobe, bei der es sich um den Obex handeln kann, mindestens bis zum 31. Dezember 2021 in gefrorenem Zustand aufbewahrt, damit im Bedarfsfall eine Genotypisierung erfolgen kann.

    B.    Sonstige Überwachung von Hirschartigen

    Die Mitgliedstaaten führen eine zusätzliche Überwachung von Hirschartigen auf TSE durch, gestützt auf eine Risikobewertung, die der Feststellung von TSE bei Hirschartigen in derselben Region oder in benachbarten Regionen Rechnung tragen kann.

    Andere als die in Teil A Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis eine Überwachung von Hirschartigen auf TSE durchführen.

    Nach Abschluss des dreijährigen Überwachungsprogramms gemäß Teil A können die in Nummer 1.1 genannten Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis eine Überwachung von Hirschartigen auf TSE durchführen.

    ▼M61

    IV.   ÜBERWACHUNG BEI SONSTIGEN TIERARTEN

    Die Mitgliedstaaten können auf freiwilliger Basis andere Tierarten als Rinder, Schafe, Ziegen und Hirschartige auf TSE überwachen.

    ▼M54

    KAPITEL B

    ERFORDERNISSE HINSICHTLICH BERICHTERSTATTUNG UND AUFZEICHNUNG

    I.   VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

    A.    Angaben, die von den Mitgliedstaaten in ihrem jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 zu machen sind

    1. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 1 eine Verbringungssperre verhängt wurde.

    2. Die Zahl der Verdachtsfälle je Tierart, bei denen gemäß Artikel 12 Absatz 2 eine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, sowie das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests (Zahl positiver und negativer Fälle) und hinsichtlich Rindern die Altersstruktur aller getesteten Tiere. Die Altersstruktur sollte folgendermaßen untergliedert werden: „unter 24 Monate alt“, Untergliederung in 12 Monatsschritten zwischen 24 und 155 Monaten, sowie „über 155 Monate alt“.

    3. Die Zahl der Herden, in denen bei Schafen und Ziegen Verdachtsfälle gemäß Artikel 12 Absätze 1 und 2 gemeldet und untersucht wurden.

    4. Die Zahl der Rinder, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil I Nummern 2.1, 2.2, 3.1 und 5 getestet wurden. Die Methode zur Stichprobenauswahl, die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests und die Altersstruktur der getesteten Tiere gemäß der Untergliederung unter Nummer 2.

    5. Die Zahl der Schafe, Ziegen und Herden, die je Teilpopulation im Sinne von Kapitel A Teil II Nummern 2, 3, 5 und 6 untersucht wurden, die Methode für die Stichprobenauswahl und das Ergebnis der Schnell- und Bestätigungstests.

    6. Die geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom Meldeland unterscheidet) positiver BSE- und Scrapie-Fälle. Für jeden TSE-Fall bei Rindern, Schafen und Ziegen sollten das Geburtsjahr und, wenn möglich, der Geburtsmonat angegeben werden. TSE-Fälle, die als atypisch eingestuft wurden, sind anzugeben. Bei Scrapie-Fällen sind gegebenenfalls die Ergebnisse des primären und des sekundären Molekulartests gemäß Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c anzugeben.

    ▼M61

    7. Bei anderen Tieren als Rindern, Schafen und Ziegen sowie bei Hirschartigen, die nicht unter das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm gemäß Kapitel A Teil III Abschnitt A dieses Anhangs fallen, die Zahl der Proben und bestätigten TSE-Fälle nach Tierart.

    ▼M68

    8. Der Genotyp und, soweit möglich, die Rasse jedes Schafes und jeder Ziege, das/die positiv auf TSE getestet und einer Stichprobenuntersuchung gemäß Kapitel A Teil II Nummer 8 unterzogen wurde.

    ▼M61

    9. Bei Mitgliedstaaten, die das dreijährige CWD-Überwachungsprogramm gemäß Kapitel A Teil III Abschnitt A dieses Anhangs durchführen, muss der Jahresbericht für die Jahre 2018, 2019 und 2020 folgende Angaben enthalten:

    a) 

    Anzahl der zur Untersuchung eingereichten Proben von Hirschartigen, nach Zielgruppe gemäß folgenden Kriterien:

    — 
    Kennung der primären Stichprobeneinheit,
    — 
    Tierart,
    — 
    Verwaltungssystem: als Zuchtwild gehalten, in Gefangenschaft gehalten, frei lebend oder halbdomestiziert,
    — 
    Zielgruppe,
    — 
    Geschlecht;
    b) 

    die Ergebnisse der Schnell- und Bestätigungstests (Anzahl der positiven und negativen Befunde) und gegebenenfalls weiterer Untersuchungen zur Isolatcharakterisierung, die Gewebeproben sowie die für die Schnell- und Bestätigungstests eingesetzten Verfahren;

    c) 

    geografische Verteilung einschließlich des Herkunftslands (wenn es sich vom meldenden Mitgliedstaat unterscheidet) positiver TSE-Befunde;

    d) 

    Genotyp und Art jedes Hirschartigen mit positivem TSE-Befund;

    e) 

    soweit getestet, Genotyp der negativ auf TSE getesteten Hirschartigen.

    ▼M54

    B.    Berichtszeiträume

    Die Zusammenstellung der Berichte mit den in Abschnitt A genannten Angaben, die im von den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit vereinbarten Format monatlich oder — was die unter Nummer 8 genannten Informationen anbelangt — vierteljährlich an die Kommission zu übermitteln sind (und die die Kommission an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit weiterleitet), kann den jährlichen Bericht gemäß Artikel 6 Absatz 4 bilden, sofern die Informationen aktualisiert werden, sobald zusätzliche Informationen vorliegen.

    II.   ANGABEN, DIE IM ZUSAMMENFASSENDEN JAHRESBERICHT DER UNION ENTHALTEN SEIN MÜSSEN

    Die Zusammenfassung der Union wird in Tabellenform vorgelegt und enthält mindestens die in Teil I Abschnitt A für jeden Mitgliedstaat festgelegten Angaben.

    Ab dem 1. Januar 2016 analysiert die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit die in Teil I festgelegten Angaben und veröffentlicht bis Ende November einen zusammenfassenden Bericht über Entwicklungstendenzen und Quellen von transmissiblen spongiformen Enzephalopathien in der Union.

    III.   AUFZEICHNUNGEN

    1. Die zuständige Behörde bewahrt sieben Jahre lang die Aufzeichnungen mit den in Teil I Abschnitt A genannten Angaben auf.

    2. Das untersuchende Labor bewahrt sieben Jahre lang alle Aufzeichnungen über die Tests, insbesondere die Laborbücher sowie gegebenenfalls die Paraffinblocks und Fotografien der Western Blots auf.

    ▼M48




    ANHANG IV

    FÜTTERUNG

    KAPITEL I

    Ausweitung des Verbots gemäß Artikel 7 Absatz 1

    Gemäß Artikel 7 Absatz 2 wird das in Artikel 7 Absatz 1 vorgesehene Verbot ausgeweitet auf die Fütterung von

    a) 

    Wiederkäuern mit Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln;

    ▼M69

    b) 

    Anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, mit

    i) 

    verarbeitetem tierischem Protein,

    ii) 

    blutprodukten,

    iii) 

    hydrolysiertem Protein tierischen Ursprungs,

    iv) 

    dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,

    v) 

    futtermitteln, die die unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Produkte enthalten.

    ▼M48

    KAPITEL II

    Ausnahmen zu den Verboten gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Kapitel I

    Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 gelten die in Artikel 7 Absatz 1 und in Kapitel I vorgesehenen Verbote nicht für die Fütterung von

    a) 

    Wiederkäuern mit

    i) 

    Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen,

    ii) 

    Eiern und Eierprodukten,

    iii) 

    Nichtwiederkäuer-Kollagen und -Gelatine,

    iv) 

    hydrolysierten Proteinen aus

    — 
    Teilen von Nichtwiederkäuern oder
    — 
    Wiederkäuerhäuten und -fellen,
    v) 

    Mischfuttermitteln, die die unter den Ziffern i bis iv aufgeführten Produkte enthalten;

    b) 

    anderen Nutztieren als Wiederkäuern mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:

    i) 

    aus Teilen von Nichtwiederkäuern oder aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierten Proteinen;

    ii) 

    Fischmehl und Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt A hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

    iii) 

    Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und solche Phosphate enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt B hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

    iv) 

    Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und solche Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt C hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

    ▼M59

    c) 

    Tieren in Aquakultur mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:

    i) 

    verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt D hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

    ii) 

    verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

    ▼M48

    d) 

    nicht abgesetzten Wiederkäuern mit Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln, die gemäß den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt E hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

    e) 

    Nutztieren mit Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und solche Einzelfuttermittel enthaltenden Mischfuttermitteln, die mit unerheblichen Mengen von aus nicht zugelassenen Tierarten stammenden Knochenspuren kontaminiert sind. Die Mitgliedstaaten dürfen von dieser Ausnahmeregelung nur Gebrauch machen, wenn sie zuvor eine Risikobewertung vorgenommen haben, bei der ein vernachlässigbares Risiko für die Tiergesundheit bestätigt wurde. Bei dieser Risikobewertung ist mindestens Folgendes zu berücksichtigen:

    i) 

    der Grad der Kontamination,

    ii) 

    die Art und Quelle der Kontamination,

    iii) 

    der Verwendungszweck der kontaminierten Futtermittel;

    ▼M69

    f) 

    Geflügel mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:

    i) 

    verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt G hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

    ii) 

    verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

    g) 

    Schweinen mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln:

    i) 

    verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt H hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden;

    ii) 

    verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die gemäß den allgemeinen Bedingungen in Kapitel III und den besonderen Bedingungen in Kapitel IV Abschnitt F hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden.

    ▼M48

    KAPITEL III

    Allgemeine Bedingungen für die Anwendung bestimmter Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel II

    ▼M59

    ABSCHNITT A

    Transport und Lagerung von Einzel- und Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind

    1. Die folgenden zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmten Produkte sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren sowie in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden:

    ▼M69

    a) 

    loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel,

    ▼M59

    b) 

    loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,

    c) 

    lose Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,

    d) 

    lose Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.

    Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten oder in einem Lagerbetrieb gelagerten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist.

    2.  ►C12  Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. ◄

    Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

    3. Lagerbetriebe, in denen gemäß Nummer 2 unter Nummer 1 aufgeführte Einzel- und Mischfuttermittel gelagert werden, werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Erfüllung der unter Nummer 2 genannten Anforderungen zugelassen.

    ▼M69

    4. Loses verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Geflügel, bestimmt sind.

    5. Abweichend von Nummer 4 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Geflügel, verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

    Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

    ▼M69

    6. Loses verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Schweine, bestimmt sind.

    7. Abweichend von Nummer 6 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Schweine, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

    Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

    8. Loses verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmt sind.

    9. Abweichend von Nummer 8 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

    Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

    10. Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel, Schweinen und aus Nutzinsekten, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind.

    11. Abweichend von Nummer 10 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

    Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

    ▼M48

    ABSCHNITT B

    Herstellung von Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind

    1. Mischfuttermittel, die für die Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind und die folgenden Einzelfuttermittel enthalten, sind in Betrieben herzustellen, die keine Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen und von der zuständigen Behörde zugelassen sind:

    a) 

    Fischmehl,

    b) 

    Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,

    c) 

    Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,

    ▼M69

    d) 

    Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten,

    e) 

    Verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen,

    f) 

    Verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel.

    ▼M48

    2. Abweichend von Nummer 1 kann die Herstellung von Mischfuttermitteln für Wiederkäuer in Betrieben, die auch die die dort genannten Produkte enthaltenden Mischfuttermittel für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden.

    b) 

    Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung der in Nummer 1 aufgeführten Produkte und über Verkäufe von diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln zur Verfügung gehalten.

    c) 

    Die für Wiederkäuer bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission ( 24 ) auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen (HACCP: Hazard Analysis and Critical Control Points) basierenden Verfahren durchgeführten Risikobewertung festgelegt. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

    ▼M59

    3. Abweichend von Nummer 1 ist für Selbstmischer eine besondere Zulassung für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die die dort aufgeführten Produkte enthalten, nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

    ▼C12

    a) 

    Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die die unter Nummer 1 aufgeführten Produkte enthalten, registriert;

    ▼M69

    b) 

    Sie halten nur Nichtwiederkäuer und:

    i) 

    wenn sie Geflügel halten, stellen sie keine Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln her, die verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel enthalten;

    ii) 

    wenn sie Schweine halten, stellen sie keine Alleinfuttermittel aus Mischfuttermitteln her, die verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen enthalten;

    ▼M59

    c) 

    Die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Fischmehl enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein;

    d) 

    Die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 10 % Gesamtphosphor;

    e) 

    Die zur Herstellung des Alleinfuttermittels verwendeten, Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

    ▼M48

    ABSCHNITT C

    Einfuhr von Einzel- und Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind

    Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union müssen die Importeure sicherstellen, dass jede Sendung mit den folgenden Einzel- und Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind, gemäß Kapitel II dieses Anhangs nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht wird:

    ▼M69

    a) 

    Verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel,

    ▼M48

    b) 

    Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,

    c) 

    Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a und b aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.

    ABSCHNITT D

    Verwendung und Lagerung von Futtermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind, in landwirtschaftlichen Betrieben

    1. Die Verwendung und Lagerung der folgenden Futtermittel ist in landwirtschaftlichen Betrieben, in denen Nutztierarten gehalten werden, für die solche Futtermittel nicht bestimmt sind, verboten:

    ▼M69

    a) 

    Verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Protein von Schweinen und verarbeitetes tierisches Protein von Geflügel,

    ▼M48

    b) 

    Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,

    c) 

    Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,

    d) 

    Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a bis c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten.

    2. Abweichend von Nummer 1 kann die zuständige Behörde die Verwendung und Lagerung der in Nummer 1 Buchstabe d genannten Mischfuttermittel in landwirtschaftlichen Betrieben zulassen, in denen Nutztierarten gehalten werden, für die die Mischfuttermittel nicht bestimmt sind, sofern in den Betrieben Maßnahmen getroffen werden, die verhindern, dass solche Mischfuttermittel an eine Tierart verfüttert werden, für die sie nicht bestimmt sind.

    KAPITEL IV

    Besondere Bedingungen für die Anwendung von Ausnahmeregelungen gemäß Kapitel II

    ABSCHNITT A

    Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind

    Die folgenden besonderen Bedingungen gelten für die Herstellung und Verwendung von Fischmehl und Fischmehl enthaltende Mischfuttermittel, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind:

    ▼M56

    a) 

    Das Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich Erzeugnisse hergestellt werden, die gewonnen werden aus:

    i) 

    Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere,

    ii) 

    gezüchteten wirbellosen Wassertieren, die nicht unter die Definition von „Wassertier“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, oder

    iii) 

    Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet werden und entsprechend eingestuft sind.

    ▼M59

    b) 

    Der Vermerk „Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden“ ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Fischmehl angebracht.

    Der Vermerk „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden“ ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Fischmehl enthaltenden Mischfuttermitteln angebracht, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind.

    ABSCHNITT B

    Besondere Bedingungen für die Verwendung von Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und solche Phosphate enthaltende Mischfuttermittel, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind

    a) 

    Der Vermerk „Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden“ ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs angebracht.

    b) 

    Der Vermerk „Enthält Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden“ ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Mischfuttermitteln angebracht, die Dicalcium-/Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten.

    ▼M48

    ABSCHNITT C

    Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind

    Die folgenden besonderen Bedingungen gelten für die Herstellung und Verwendung von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und solche Blutprodukte enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind:

    a) 

    Das zur Herstellung von Blutprodukten bestimmte Blut wird aus Schlachthöfen bezogen, die keine Wiederkäuer schlachten und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind.

    Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern in einem Schlachthof zulassen, der Nichtwiederkäuer-Blut für die Herstellung von Blutprodukten zur Verwendung in Futtermitteln für andere Nutztiere als Wiederkäuer herstellt.

    Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuerblut überzeugt ist.

    Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

    i) 

    Die Schlachtung von Nichtwiederkäuern erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer geschlachtet werden.

    ii) 

    Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Nichtwiederkäuer-Blut sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer-Blut.

    iii) 

    Nichtwiederkäuer-Blut wird regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.

    b) 

    Das für die Herstellung von Blutprodukten für Nichtwiederkäuer bestimmte Blut wird mit Fahrzeugen und Containern, die ausschließlich zum Transport von Nichtwiederkäuer-Blut verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.

    Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge und Container, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Blut verwendet wurden, danach für den Transport von Nichtwiederkäuer-Blut verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

    ▼M59

    c) 

    Die Blutprodukte werden in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind.

    ▼M48

    Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung von Blutprodukten zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer-Blut verarbeiten.

    Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination überzeugt ist.

    Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

    i) 

    Die Herstellung von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung von Wiederkäuer-Blutprodukten.

    ii) 

    Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von losem Nichtwiederkäuer-Rohmaterial und losen Nichtwiederkäuer-Endprodukten werden getrennt gehalten von denjenigen für loses Wiederkäuer-Rohmaterial und lose Wiederkäuer-Endprodukte.

    iii) 

    Es erfolgt ein laufender Abgleich zwischen dem Eingang von Wiederkäuer-Blut bzw. Nichtwiederkäuer-Blut und den entsprechenden Blutprodukten.

    iv) 

    Nichtwiederkäuer-Blutprodukte werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (auf Kreuzkontamination mit Wiederkäuer-Blutprodukten untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

    ▼M59

    d) 

    Der Vermerk „Nichtwiederkäuer-Blutprodukte — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden“ ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten angebracht.

    Der Vermerk „Enthält Nichtwiederkäuer-Blutprodukte — darf nicht an Wiederkäuer verfüttert werden“ ist deutlich sichtbar auf dem Etikett von Mischfuttermitteln angebracht, die Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten.

    ABSCHNITT D

    Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind

    Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:

    ▼M69

    a) 

    Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein gemäß diesem Abschnitt bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:

    i) 

    gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

    ii) 

    gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

    iii) 

    anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuerprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

    iv) 

    gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.

    Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern sowie die Handhabung von Wiederkäuerprodukten in den in Absatz 1 unter den Ziffern i, ii und iii genannten Betrieben zulassen, die Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte herstellen, die zur Herstellung des in diesem Abschnitt genannten verarbeiteten tierischen Proteins bestimmt sind.

    Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten überzeugt ist.

    Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

    1. 

    Die Schlachtung von Nichtwiederkäuern erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer geschlachtet werden.

    2. 

    Die Handhabung von Nichtwiederkäuerprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuerprodukte gehandhabt werden.

    3. 

    Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer-Nebenprodukte.

    4. 

    Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.

    ▼M48

    b) 

    Die in diesem Abschnitt aufgeführten, zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein bestimmten Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.

    Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

    Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

    c) 

    ▼M59

    Das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten. Diese Verarbeitungsanlagen sind von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten.

    ▼M48

    Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten.

    Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem Wiederkäuer- und Nichtwiederkäuer-Protein überzeugt ist.

    Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

    i) 

    Die Herstellung von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins.

    ii) 

    Die Wiederkäuer-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und dem Transport in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte.

    iii) 

    Das verarbeitete Wiederkäuer-Protein befindt sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nichtwiederkäuer-Endprodukte.

    iv) 

    Das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem Wiederkäuer-Protein untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

    d) 

    Mischfuttermittel, die das in diesem Abschnitt aufgeführte verarbeitete tierische Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind und ausschließlich Futtermittel für Tiere in Aquakultur herstellen.

    Abweichend von dieser besonderen Bedingung

    i) 

    ▼C12

    kann die Herstellung von verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthaltenden Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    ▼M48

    — 
    Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden.
    — 
    Für Tiere in Aquakultur bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, dem Transport und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden.
    — 
    Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des in diesem Abschnitt aufgeführten verarbeiteten tierischen Proteins und über Verkäufe von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln zur Verfügung gehalten.
    — 
    Die für Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

    ▼M59

    ii) 

    ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

    ▼C12

    — 
    Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, registriert,

    ▼M59

    — 
    sie halten nur Tiere in Aquakultur, und

    ▼C12

    — 
    die von ihnen verwendeten Mischfuttermittel, die in diesem Abschnitt genanntes verarbeitetes tierisches Protein enthalten, enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

    ▼M59

    e) 

    Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das in diesem Abschnitt genannte verarbeitete tierische Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: „Verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden“.

    Auf dem Etikett von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein gemäß diesem Abschnitt enthalten, ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht:

    „Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, verfüttert werden“.

    ▼M48

    ABSCHNITT E

    Besondere Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Fütterung nicht abgesetzter Wiederkäuer

    Die folgenden besonderen Bedingungen gelten für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Fütterung nicht abgesetzter Wiederkäuer:

    ▼M56

    a) 

    Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, in denen ausschließlich Erzeugnisse hergestellt werden, die gewonnen werden aus:

    i) 

    Wassertieren, ausgenommen Meeressäugetiere,

    ii) 

    gezüchteten wirbellosen Wassertieren, die nicht unter die Definition von „Wassertier“ gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2006/88/EG fallen, oder

    iii) 

    Seesternen der Art Asterias rubens, die in einem Erzeugungsgebiet im Sinne von Anhang I Nummer 2.5 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 geerntet werden und entsprechend eingestuft sind.

    Das in Milchaustauschfuttermitteln verwendete Fischmehl entspricht den allgemeinen Bedingungen gemäß Kapitel III.

    ▼M59

    b) 

    Der Vermerk „Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden“ ist deutlich sichtbar auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie auf dem Etikett von Fischmehl angebracht, das zur Verwendung in Milchaustauschfuttermitteln bestimmt ist.

    c) 

    Die Verwendung von Fischmehl zur Fütterung von nicht abgesetzten Nutzwiederkäuern wird nur zur Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln zugelassen, die in trockener Form gehandelt und nach Auflösung in einer bestimmten Menge Flüssigkeit an nicht abgesetzte Wiederkäuer als Ergänzung oder Ersatz für postkolostrale Milch vor Ende des Absetzens verfüttert werden.

    d) 

    Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden in Betrieben hergestellt, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen und von der zuständigen Behörde für diesen Zweck zugelassen sind.

    Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen, durch die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion unter folgenden Bedingungen zugelassen werden:

    i) 

    Die für Wiederkäuer bestimmten Mischfuttermittel befinden sich in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen sich loses Fischmehl und lose Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel während der Lagerung, des Transports und des Verpackens befinden.

    ii) 

    Andere für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden in Einrichtungen hergestellt, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel hergestellt werden.

    iii) 

    Der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung von Fischmehl sowie Verkäufe von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Verfügung gehalten.

    iv) 

    Die für Wiederkäuer bestimmten anderen Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

    e) 

    Vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union stellen die Importeure sicher, dass jede Sendung mit eingeführten, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht wird.

    f) 

    Auf dem Etikett von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: „Enthält Fischmehl — darf nicht an Wiederkäuer, ausgenommen nicht abgesetzte Wiederkäuer, verfüttert werden“.

    g) 

    Lose, Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer werden mit Fahrzeugen und Containern befördert sowie in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht zum Transport bzw. zur Lagerung anderer Futtermittel für Wiederkäuer verwendet werden.

    ►C12  Abweichend von dieser besonderen Bedingung dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die danach zum Transport bzw. zur Lagerung von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer verwendet werden, für den Transport bzw. die Lagerung von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. ◄ Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

    h) 

    ►C12  In Haltungsbetrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, bestehen auf Ebene der Betriebe Maßnahmen, mit denen verhindert wird, dass Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel an andere als nicht abgesetzte Wiederkäuer verfüttert werden. ◄ Die zuständige Behörde erstellt mit Hilfe eines Systems zur vorherigen Meldung durch den landwirtschaftlichen Betrieb oder eines anderen Systems, das die Einhaltung dieser besonderen Bedingung sicherstellt, eine Liste der landwirtschaftlichen Betriebe, in denen Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel verwendet werden.

    ▼M69

    ABSCHNITT F

    Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur, Geflügel und Schweinen bestimmt sind

    Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur, Geflügel und Schweinen bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:

    a) 

    Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten wird

    i) 

    in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen sind und in denen ausschließlich die Herstellung von Produkten aus Nutzinsekten erfolgt;

    ii) 

    gemäß den Anforderungen in Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hergestellt.

    Abweichend von der in Absatz 1 Ziffer i genannten Bedingung kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten in Verarbeitungsanlagen zulassen, in denen Nebenprodukte anderer Tierarten verarbeitet werden.

    Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten mit verarbeitetem tierischem Protein von anderen Nutztieren überzeugt ist.

    Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

    — 
    Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen Insekten, erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten.
    — 
    Nebenprodukte aus Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen von Insekten, befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Nebenprodukte aus Nutzinsekten.
    — 
    Verarbeitetes tierisches Protein von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern, ausgenommen Insekten, befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Endprodukte aus Nutzinsekten.
    — 
    Verarbeitetes tierische Protein aus Nutzinsekten wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Protein von Wiederkäuern oder anderen Nichtwiederkäuern untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
    b) 

    Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die

    i) 

    für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,

    ii) 

    Futtermittel für Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine herstellen.

    Abweichend von Absatz 1 Ziffer i ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

    — 
    Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, registriert,
    — 
    sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel, Schweine oder Pelztiere,
    — 
    die das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

    Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten und für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine bestimmt sind, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    — 
    Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
    — 
    für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
    — 
    der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Proteins aus Nutzinsekten und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;
    — 
    die für Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, Geflügel und Schweine, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
    c) 

    Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten sowie auf dessen Etikett und dem Etikett von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.

    ▼M69

    ABSCHNITT G

    Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Geflügel bestimmt sind

    Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Schweinen (im Folgenden „verarbeitetes tierisches Schweine-Protein“) und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Geflügel bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:

    a) 

    Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:

    i) 

    gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer und kein Geflügel schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

    ii) 

    gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuer- und kein Geflügelfleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

    iii) 

    anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuer- und Geflügelprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

    iv) 

    gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.

    Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern oder Geflügel und die Handhabung von Wiederkäuer- oder Geflügelprodukten in Betrieben gemäß Absatz 1 Ziffern i, ii und iii zulassen, die tierische Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein herstellen.

    Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- bzw. Geflügel-Nebenprodukten und Schweine-Nebenprodukten überzeugt ist.

    Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

    1. 

    Die Schlachtung von Schweinen erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer oder Geflügel geschlachtet werden.

    2. 

    Die Handhabung von Schweineprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer- oder Geflügelprodukte gehandhabt werden.

    3. 

    Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Schweine-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte.

    4. 

    Schweine-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer- oder Geflügel-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.

    b) 

    Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein bestimmten Schweine-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.

    Abweichend von Absatz 1 dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

    Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

    c) 

    Das verarbeitete tierische Schweine-Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die

    i) 

    Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten,

    ii) 

    von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die keine Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten.

    Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer- oder Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten.

    Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein und verarbeitetem tierischem Schweine-Protein überzeugt ist.

    Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

    1. 

    Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Schweine-Proteins.

    2. 

    Die Wiederkäuer- und Geflügel-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Schweine-Nebenprodukte.

    3. 

    Das verarbeitete Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Schweine-Endprodukte.

    4. 

    Das verarbeitete tierische Schweine-Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Geflügel-Protein untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

    d) 

    Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die

    i) 

    für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,

    ii) 

    ausschließlich Futtermittel für Geflügel, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere herstellen.

    Abweichend von Ziffer i des ersten Absatzes ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

    — 
    Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, registriert,
    — 
    sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere,
    — 
    die das verarbeitete tierische Schweine-Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

    Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln für Geflügel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    — 
    Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
    — 
    für Schweine bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
    — 
    der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Schweine-Proteins und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;
    — 
    die für Nutztiere, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur und Pelztiere, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
    e) 

    Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Schweine-Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.

    ABSCHNITT H

    Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Schweinen bestimmt sind

    Für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Protein von Geflügel (im Folgenden „verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein“) und von solches Protein enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Schweinen bestimmt sind, gelten folgende besonderen Bedingungen:

    a) 

    Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein bestimmten tierischen Nebenprodukte werden von einem oder mehreren der folgenden Betriebe bezogen:

    i) 

    gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Schlachthöfen, die keine Wiederkäuer und keine Schweine schlachten und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

    ii) 

    gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Zerlegungsbetrieben, die kein Wiederkäuer- und Schweinefleisch entbeinen oder zerlegen und von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

    iii) 

    anderen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registrierten oder zugelassenen Betrieben als den unter den Ziffern i oder ii genannten, in denen keine Handhabung von Wiederkäuer- und Schweineprodukten erfolgt und die von der zuständigen Behörde als solche registriert sind, oder von

    iv) 

    gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben h und i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Betrieben, die von der zuständigen Behörde als Betriebe registriert sind, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte aus Betrieben gemäß den Ziffern i, ii und iii behandeln oder lagern.

    Abweichend von Absatz 1 Ziffern i, ii und iii kann die zuständige Behörde die Schlachtung von Wiederkäuern oder Schweinen und die Handhabung von Wiederkäuer- oder Schweineprodukten in Betrieben gemäß Absatz 1 Ziffern i, ii und iii zulassen, die Geflügel-Nebenprodukte für die Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein herstellen.

    Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen Wiederkäuer- bzw. Schweine-Nebenprodukten und Geflügel-Nebenprodukten überzeugt ist.

    Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

    1. 

    Die Schlachtung von Geflügel erfolgt an Linien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer oder Schweine geschlachtet werden.

    2. 

    Die Handhabung von Geflügelprodukten erfolgt an Produktionslinien, die räumlich getrennt sind von Linien, an denen Wiederkäuer- oder Schweineprodukte gehandhabt werden.

    3. 

    Die Einrichtungen für Sammlung, Lagerung, Transport und Verpackung von Geflügel-Nebenprodukten sind räumlich getrennt von Einrichtungen für Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte.

    4. 

    Geflügel-Nebenprodukte werden regelmäßig beprobt und auf Wiederkäuer- oder Schweine-Proteine untersucht. Die verwendete Analysemethode ist für diesen Zweck wissenschaftlich validiert. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird.

    b) 

    Die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein bestimmten Geflügel-Nebenprodukte werden mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert.

    Abweichend von Absatz 1 dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer- oder Schweine Nebenprodukten verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

    Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

    c) 

    Das verarbeitete tierische Geflügel-Protein wird in Verarbeitungsanlagen hergestellt, die

    i) 

    tierische Nebenprodukte aus den unter Buchstabe a genannten Schlachthöfen, Zerlegungsbetrieben oder sonstigen Betrieben verarbeiten,

    ii) 

    von der zuständigen Behörde als Anlagen registriert, die keine Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte verarbeiten.

    Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die zuständige Behörde die Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein in Verarbeitungsanlagen zulassen, die Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte verarbeiten.

    Diese Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die zuständige Behörde nach einer Inspektion von der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein und verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein überzeugt ist.

    Diese Maßnahmen müssen folgende Mindestanforderungen umfassen:

    1. 

    Die Herstellung von verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein erfolgt in einem geschlossenen System, das räumlich getrennt ist von dem System für die Herstellung des verarbeiteten tierischen Geflügel-Proteins.

    2. 

    Die Wiederkäuer- oder Schweine-Nebenprodukte befinden sich während der Lagerung und des Transports in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Geflügel-Nebenprodukte.

    3. 

    Das verarbeitete Wiederkäuer- oder Schweine-Protein befindet sich während der Lagerung und der Verpackung in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von denjenigen für Geflügel-Endprodukte.

    4. 

    Das verarbeitete tierische Geflügel-Protein wird regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf Kreuzkontamination mit verarbeitetem tierischem Wiederkäuer- oder Schweine-Protein untersucht. Die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird. Die Ergebnisse dieser Probenahme und Analyse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.

    d) 

    Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, werden in Betrieben hergestellt, die

    i) 

    für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind,

    ii) 

    ausschließlich Futtermittel für Schweine, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere herstellen.

    Abweichend von Absatz 1 Ziffer i ist eine besondere Zulassung zur Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, für Selbstmischer nicht erforderlich, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:

    — 
    Sie sind von der zuständigen Behörde als Hersteller von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, registriert,
    — 
    sie halten keine Nutztiere im Sinne von Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, ausgenommen Schweine, Tiere in Aquakultur oder Pelztiere,
    — 
    die das verarbeitete tierische Geflügel-Protein enthaltenden Mischfuttermittel enthalten weniger als 50 % Rohprotein.

    Abweichend von Absatz 1 Ziffer ii kann die Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten und für Schweine bestimmt sind, in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur und Pelztiere, herstellen, von der zuständigen Behörde nach einer Vor-Ort-Inspektion zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

    — 
    Für Wiederkäuer bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
    — 
    für Geflügel bestimmte Mischfuttermittel werden hergestellt und befinden sich während der Lagerung, des Transports und des Verpackens in Einrichtungen, die räumlich getrennt sind von Einrichtungen, in denen Mischfuttermittel für andere Nichtwiederkäuer hergestellt werden bzw. sich befinden;
    — 
    der zuständigen Behörde werden mindestens fünf Jahre lang Aufzeichnungen mit ausführlichen Angaben über Ankäufe und Verwendung des verarbeiteten tierischen Geflügel-Proteins und über Verkäufe von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, zur Verfügung gehalten;
    — 
    die für Nutztiere, ausgenommen Geflügel, Tiere in Aquakultur und Pelztiere, bestimmten Mischfuttermittel werden regelmäßig beprobt und nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 auf nicht zugelassene Bestandteile tierischen Ursprungs untersucht; die Probenahme- und Analysehäufigkeit wird auf Grundlage einer Risikobewertung festgelegt, die vom Unternehmer im Rahmen seiner auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren durchgeführt wird; die Ergebnisse werden der zuständigen Behörde mindestens fünf Jahre lang zur Verfügung gehalten.
    e) 

    Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für das verarbeitete tierische Geflügel-Protein sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar ein Vermerk gemäß Kapitel V Abschnitt G dieses Anhangs angebracht.

    ▼M48

    KAPITEL V

    Allgemeine Anforderungen

    ▼M69

    ABSCHNITT A

    Listen

    1. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle und öffentlich zugängliche Listen über

    a) 

    Schlachthöfe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten, sowie zugelassene Schlachthöfe, von denen gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 hergestelltes Blut bezogen werden darf;

    b) 

    Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer schlachten bzw. kein Wiederkäuerfleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuerprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Betriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;

    c) 

    Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer und kein Geflügel schlachten bzw. kein Wiederkäuer- und Geflügelfleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuer- und Geflügelprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Lebensmittelbetriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Schweine-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;

    d) 

    Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe, sonstige Lebensmittelbetriebe und Betriebe für tierische Nebenprodukte, die dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer und keine Schweine schlachten bzw. kein Wiederkäuer- und Schweinefleisch entbeinen oder zerlegen bzw. keine Wiederkäuer- und Schweineprodukte handhaben und nur tierische Nebenprodukte aus diesen Lebensmittelbetrieben handhaben oder lagern, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe a Absatz 1 bestimmt sind, sowie zugelassene Schlachthöfe, Zerlegungsbetriebe und andere Lebensmittelbetriebe, von denen tierische Nebenprodukte bezogen werden dürfen, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Geflügel-Protein gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe a Absätze 2, 3 und 4 bestimmt sind;

    e) 

    Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie ausschließlich Nichtwiederkäuerblut verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die Blutprodukte gemäß Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 herstellen;

    f) 

    Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;

    g) 

    Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer- und Geflügel-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;

    h) 

    Verarbeitungsanlagen, die gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c Absatz 1 dahin gehend registriert sind, dass sie keine Wiederkäuer- und Schweine-Nebenprodukte verarbeiten, sowie zugelassene Verarbeitungsanlagen, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein herstellen und gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c Absätze 2, 3 und 4 arbeiten;

    i) 

    zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Mischfuttermittel herstellen, die Fischmehl, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, Nichtwiederkäuer-Blutprodukte, verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, verarbeitetes tierisches Schweine-Protein oder verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten;

    j) 

    zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten; zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe b Ziffer ii ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union oder aber Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen;

    k) 

    zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe d Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel herstellen, die für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer bestimmt sind;

    l) 

    zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Mischfuttermittel herstellen, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten;

    ▼C13

    m) 

    zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe d Mischfuttermittel für Geflügel herstellen, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten;

    n) 

    zugelassene Mischfuttermittelbetriebe, die gemäß Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d Mischfuttermittel für Schweine herstellen, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten;

    ▼M69

    o) 

    Lagerbetriebe, die gemäß Kapitel III Abschnitt A Nummer 3 oder gemäß Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe d Absatz 3 zugelassen sind.

    2. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen über Selbstmischer, die gemäß Kapitel III Abschnitt B Nummer 3, Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Ziffer ii, Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b Ziffer ii, Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe d Ziffer ii und Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d Ziffer ii registriert sind.

    ▼M59

    ABSCHNITT B

    Transport und Lagerung von Einzel- und Mischfuttermitteln, die Wiederkäuerprodukte enthalten

    1. Lose Einzel- und Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachstehenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, werden in Fahrzeugen und Containern transportiert bzw. in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, verwendet werden:

    a) 

    Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,

    b) 

    Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,

    c) 

    aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,

    ▼C12

    d) 

    ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.

    ▼M59

    2.  ►C12  Abweichend von Nummer 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten losen Einzel- und Mischfuttermittel verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. ◄

    Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

    ABSCHNITT C

    Herstellung von Mischfuttermitteln für Pelztiere oder Heimtiere, die Produkte von Wiederkäuern oder Nichtwiederkäuern enthalten

    1. Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, werden nicht in Betrieben hergestellt, die Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen:

    a) 

    Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,

    b) 

    Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,

    c) 

    aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,

    ▼C12

    d) 

    ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.

    ▼M69

    2. Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden nicht in Betrieben hergestellt, die Futtermittel für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere und Tiere in Aquakultur, herstellen.

    ▼M69

    3. Abweichend von Nummer 2 gilt:

    i) 

    Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die Fischmehl enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für andere Nutztiere als Wiederkäuer und Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Wiederkäuer herstellen.

    ii) 

    Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Geflügel oder Schweine herstellen, sofern das verarbeitete tierische Protein aus Nutzinsekten Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe a entspricht.

    iii) 

    Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Schweine-Protein enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Geflügel herstellen, sofern das verarbeitete tierische Schweine-Protein Kapitel IV Abschnitt G Buchstaben a, b und c entspricht.

    iv) 

    Für Pelztiere oder Heimtiere bestimmte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Geflügel-Protein enthalten, dürfen in Betrieben hergestellt werden, die Futtermittel für Schweine herstellen, sofern das verarbeitete tierische Geflügel-Protein Kapitel IV Abschnitt H Buchstaben a, b und c entspricht.

    ▼M59

    ABSCHNITT D

    Verwendung und Lagerung von Wiederkäuerprodukte enthaltenden Einzel- und Mischfuttermitteln für Nutztiere in landwirtschaftlichen Betrieben

    Die Verwendung und Lagerung von für Nutztiere bestimmten Einzel- und Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, in landwirtschaftlichen Betrieben, die Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, halten, ist verboten:

    a) 

    Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse,

    b) 

    Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,

    c) 

    aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,

    ▼C12

    d) 

    ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett.

    ▼M59

    ABSCHNITT E

    Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und solches Protein enthaltenden Produkten

    1. Die Ausfuhr von verarbeitetem Wiederkäuer-Protein oder von verarbeitetem tierischem Protein, das sowohl von Wiederkäuern als auch Nichtwiederkäuern stammt, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

    a) 

    Das verarbeitete tierische Protein wird in versiegelten Behältern auf direktem Weg von der Verarbeitungsanlage zur Ausgangsstelle aus der Union befördert, bei der es sich um eine in Anhang I der Entscheidung 2009/821/EG der Kommission ( 25 ) aufgeführte Grenzkontrollstelle handelt. Bevor die Sendung das Gebiet der Union verlässt, informiert der für den Transport des verarbeiteten tierischen Proteins verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde der betreffenden Grenzkontrollstelle über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle.

    b) 

    Der Sendung liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier bei, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht und anhand des mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission ( 26 ) eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) ausgestellt wurde. Auf diesem Handelspapier ist die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Unionsgebiet verlässt, in Feld I.28 als Ausgangsstelle einzutragen.

    c) 

    Bei der Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle überprüft die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle das Siegel jedes einzelnen Containers, der an dieser Grenzkontrollstelle vorgeführt wird.

    Abweichend hiervon kann die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle auf der Grundlage einer Risikoanalyse entscheiden, die Siegel der Container stichprobenartig zu überprüfen.

    Verläuft die Überprüfung der Siegel nicht zufriedenstellend, muss die Sendung entweder vernichtet oder an den Herkunftsbetrieb zurückgesandt werden.

    Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die für den Herkunftsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Siegelüberprüfung sowie eventuell getroffene korrektive Maßnahmen.

    d) 

    Die für den Herkunftsbetrieb verantwortliche zuständige Behörde führt regelmäßig amtliche Kontrollen durch, um die korrekte Umsetzung der Buchstaben a und b zu überprüfen und um sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle für jede Sendung mit zur Ausfuhr bestimmtem verarbeitetem Wiederkäuer-Protein die an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrollen über TRACES bestätigt hat.

    ▼M65

    2. Unbeschadet der Nummer 1 ist die Ausfuhr von Produkten, die verarbeitetes Wiederkäuer-Protein enthalten, verboten.

    Abweichend hiervon gilt dieses Verbot nicht für

    a) 

    verarbeitetes Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Wiederkäuer-Protein enthält, welches

    i) 

    in zugelassenen Heimtierfutterbetrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde und

    ii) 

    gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet worden ist;

    b) 

    organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern oder eine Mischung verarbeiteter tierischer Proteine von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern enthalten, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    i) 

    Sie enthalten kein Material der Kategorie 1 und daraus gewonnene Erzeugnisse oder Material der Kategorie 2 und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausgenommen Gülle im Sinne von Artikel 3 Nummer 20 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die gemäß den Vorschriften für das Inverkehrbringen verarbeiteter Gülle gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission verarbeitet wird.

    ii) 

    Die in den organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln enthaltenen verarbeiteten tierischen Proteine entsprechen den speziellen Anforderungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011.

    iii) 

    Die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel können anderes Material der Kategorie 3 enthalten, das wie folgt verarbeitet wurde:

    — 
    nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 oder
    — 
    entsprechend den Anforderungen gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 an Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder
    — 
    entsprechend den spezifischen Anforderungen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, wenn diese Materialien gemäß der genannten Verordnung für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel verwendet werden können.
    iv) 

    Sie wurden in zugelassenen Anlagen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt.

    v) 

    Sie sind mit einem ausreichenden Anteil eines von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, zugelassenen Bestandteils gemischt, der das Produkt für Tiere ungenießbar macht oder auf andere Weise wirksam einen Missbrauch der Mischung zu Fütterungszwecken verhindert. Dieser Bestandteil muss mit den organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln in der Anlage, in der sie hergestellt werden, oder in einer zu diesem Zweck registrierten Anlage gemäß Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gemischt werden.

    Wenn die zuständige Behörde des Bestimmungsdrittlands dies verlangt, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, die Verwendung anderer Bestandteile oder anderer Methoden zur Verhinderung der Verwendung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln als Futtermittel akzeptieren, die nicht in diesem Mitgliedstaat zugelassen sind, sofern diese nicht den Bestimmungen von Artikel 22 Nummer 3 und Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 widersprechen.

    vi) 

    Bei der Herstellung wird sichergestellt, dass eine Abtötung von Krankheitserregern gemäß den Anforderungen in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgenommen wird.

    vii) 

    Sie verfügen über ein Etikett, das an der Verpackung oder dem Behälter befestigt ist und das mit der Aufschrift „Organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel/Keine Beweidung durch Nutztiere und keine Verwendung der Pflanzen als Grünfutter für die Dauer von mindestens 21 Tagen nach der Ausbringung“ versehen ist.

    viii) 

    Sie werden unter folgenden Bedingungen ausgeführt:

    — 
    Sie werden in verplombten Containern unmittelbar aus der Anlage, in der die organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel hergestellt werden, oder aus der registrierten Anlage, in der der Bestandteil, der das Produkt ungenießbar macht, zugegeben wird, an die Ausgangsstelle aus dem Gebiet der Union, bei der es sich um eine Grenzkontrollstelle gemäß Anhang I des Beschlusses 2009/821/EG der Kommission handelt, befördert. Bevor die Sendung das Gebiet der Union verlässt, informiert der für den Transport der organischen Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verantwortliche Unternehmer die zuständige Behörde der betreffenden Grenzkontrollstelle über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle.
    — 
    Der Sendung liegt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Handelspapier bei, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 entspricht und anhand des mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission eingeführten integrierten EDV-Systems für das Veterinärwesen (TRACES) ausgestellt wurde. Auf diesem Handelspapier ist die Grenzkontrollstelle, an der die Sendung das Unionsgebiet verlässt, in Feld I.28 einzutragen.
    — 
    Bei der Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle überprüft die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle auf Risikobasis das Siegel der Container, die an dieser Grenzkontrollstelle vorgeführt werden. Verläuft die Überprüfung der Siegel nicht zufriedenstellend, muss die Sendung entweder vernichtet oder an den in Feld I.12 des Handelsdokuments angegebenen Herkunftsbetrieb zurückgesendet werden.
    — 
    Die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die in Feld I.4 angegebene zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Siegelüberprüfung sowie eventuell getroffene korrektive Maßnahmen.
    — 
    Die für die Herkunftsanlage oder die registrierte Anlage, in der der Bestandteil, der das Produkt ungenießbar macht, zugegeben wird, verantwortliche zuständige Behörde führt risikobasierte amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung des ersten und zweiten Gedankenstrichs zu überprüfen und sicherzustellen, dass die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle für jede zur Ausfuhr bestimmte Sendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine von Wiederkäuern oder eine Mischung verarbeiteter tierischer Proteine von Wiederkäuern und Nichtwiederkäuern enthalten, die an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrolle über TRACES bestätigt hat.

    Die in Nummer 2 Buchstabe b Ziffern v, vii und viii genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.

    ▼M69

    3. Die Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein oder von Mischfuttermitteln, die solches Protein enthalten, ist unter folgenden Bedingungen zulässig:

    a) 

    Das verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Protein wird in Verarbeitungsbetrieben hergestellt, die die Anforderungen von Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c oder Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe a Ziffer i oder Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe c oder Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe c erfüllen.

    b) 

    Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden in Mischfuttermittelbetrieben hergestellt, die

    i) 

    gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d oder Kapitel IV Abschnitt F Buchstabe b oder Kapitel IV Abschnitt G Buchstabe d oder Kapitel IV Abschnitt H Buchstabe d arbeiten oder

    ii) 

    das verarbeitete tierische Protein, das in zur Ausfuhr bestimmten Mischfuttermitteln verwendet wird, von Verarbeitungsanlagen beziehen, die die Bestimmungen in Buchstabe a erfüllen und entweder

    — 
    ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union herstellen und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind oder
    — 
    ausschließlich Mischfuttermittel für die Ausfuhr aus der Union sowie Mischfuttermittel für Tiere in Aquakultur, Geflügel oder Schweine herstellen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, und für diesen Zweck von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
    c) 

    Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, werden gemäß den Unionsvorschriften oder den rechtlichen Anforderungen des Einfuhrlandes verpackt und gekennzeichnet. Werden Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, nicht gemäß den Unionsvorschriften gekennzeichnet, so wird auf dem Etikett folgender Vermerk angebracht: „Enthält verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein“.

    d) 

    Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, werden in Fahrzeugen und Containern transportiert bzw. in Lagereinrichtungen gelagert, die nicht für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind. Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten bzw. gelagerten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist.

    Abweichend von Absatz 1 dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, verwendet wurden, danach für den Transport bzw. die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vor der Zulassung genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand deren sich die Anwendung zurückverfolgen lässt.

    Lagerbetriebe, in denen loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel unter den in Buchstabe d Absatz 2 genannten Bedingungen gelagert werden, werden von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Prüfung ihrer Erfüllung der in dem genannten Absatz aufgeführten Anforderungen zugelassen.

    ▼M59

    4. Abweichend von Nummer 3 gelten die dort genannten Bedingungen nicht für

    a) 

    Heimtierfutter, das verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthält und in gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassenen Heimtierfutterbetrieben verarbeitet wurde und gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist;

    b) 

    Fischmehl, sofern es gemäß diesem Anhang hergestellt wird;

    c) 

    verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, sofern es gemäß diesem Anhang hergestellt wird;

    d) 

    Mischfuttermittel, die kein anderes verarbeitetes tierisches Protein als Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, sofern sie gemäß diesem Anhang hergestellt werden;

    ▼C12

    e) 

    verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, das zur Herstellung von Heimtierfutter oder von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln im Bestimmungsdrittland bestimmt ist, sofern der Ausführer vor der Ausfuhr sicherstellt, dass jede Sendung mit verarbeitetem tierischem Protein anhand der in Anhang VI Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 beschriebenen Analysemethode auf das Nichtvorhandensein von Bestandteilen, die von Wiederkäuern stammen, untersucht wird.

    ▼M65

    5. Die Ausfuhr von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die in ihrer Zusammensetzung verarbeitete tierische Proteine ausschließlich von Nichtwiederkäuern und keine Materialien von Wiederkäuern enthalten, muss unter folgenden Bedingungen erfolgen:

    a) 

    Es gelten die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffern i, ii, iii, iv, v, vi und vii dieses Abschnitts. Die in Nummer 2 Buchstabe b Ziffern v und vii genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.

    b) 

    Das in diesen enthaltene verarbeitete tierische Nichtwiederkäuer-Protein ist in Verarbeitungsanlagen herzustellen, die die Anforderungen gemäß Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe c erfüllen und die in der Liste gemäß Kapitel V Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe d aufgeführt sind.

    c) 

    Sie wurden in Betrieben oder Anlagen hergestellt, in denen ausschließlich organische Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmittel von Nichtwiederkäuern hergestellt werden.

    Abweichend von dieser besonderen Bedingung kann die zuständige Behörde die Ausfuhr von unter dieser Nummer genannten organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die in Betrieben oder Anlagen hergestellt werden, in denen Material von Wiederkäuern enthaltende organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel verarbeitet werden, zulassen, wenn wirksame Maßnahmen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination zwischen organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die ausschließlich Nichtwiederkäuer-Material enthalten, und organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln, die Wiederkäuermaterial enthalten, durchgeführt werden.

    d) 

    Sie werden in neuem Verpackungsmaterial oder in Massengutcontainern, die nicht für die Beförderung von Wiederkäuermaterial verwendet werden oder die zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden, an die Ausgangsstelle aus dem Gebiet der Union befördert.

    Die in Nummer 5 Buchstaben c und d genannten Bedingungen gelten nicht für organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher.

    ▼M48

    ABSCHNITT F

    Amtliche Kontrollen

    1. Die amtlichen Kontrollen, mit denen die zuständige Behörde die Einhaltung der Bestimmungen dieses Anhangs überprüft, umfassen Inspektionen und Probenahmen zur Untersuchung von verarbeitetem tierischem Protein und Futtermitteln nach den Analysemethoden zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der Kontrolle von Futtermitteln in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 152/2009.

    2. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig die Kompetenz der Laboratorien, die Analysen für solche amtliche Kontrollen durchführen, insbesondere durch die Evaluierung der Ergebnisse von Ringversuchen.

    Wird die Kompetenz als unbefriedigend beurteilt, ist vom Labor als Mindestkorrekturmaßnahme eine Schulung des Laborpersonals durchzuführen, bevor weitere Analysen durchgeführt werden.

    ▼M69

    ABSCHNITT G

    Begleitdokument und Kennzeichnung von verarbeitetem tierischem Protein, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, sowie von Mischfuttermitteln, die solches verarbeitetes tierisches Protein enthalten

    ▼M71

    1. Auf dem Handelspapier oder gegebenenfalls der Gesundheitsbescheinigung gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 für verarbeitetes tierisches Protein, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, sowie auf dessen Etikett ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: „Verarbeitetes tierisches Protein von ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der ersten Spalte von Tabelle 1 einfügen, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt] — darf nicht in Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der zweiten Spalte von Tabelle 1 einfügen, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf], verwendet werden“;

    ▼M69

    2. Auf dem Etikett von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein enthalten, das von Nutzinsekten, Schweinen oder Geflügel stammt, ist deutlich sichtbar folgender Vermerk angebracht: „Enthält verarbeitetes tierisches Protein von ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der ersten Spalte von Tabelle 1 einfügen, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt] — darf nicht an Nutztiere, ausgenommen ... [bitte entsprechende Nutztiere aus der zweiten Spalte von Tabelle 1 einfügen, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf], verfüttert werden“;



    Tabelle 1

    Nutztiere, von denen das verarbeitete tierische Protein stammt

    Nutztiere, an die das verarbeitete tierische Protein verfüttert werden darf

    Nutzinsekten

    Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Schweine, Geflügel

    Schweine

    Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Geflügel

    Geflügel

    Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Schweine

    Nutzinsekten und Schweine

    Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Geflügel

    Nutzinsekten und Geflügel

    Tiere in Aquakultur, Pelztiere, Schweine

    Schweine und Geflügel

    Tiere in Aquakultur, Pelztiere

    Nutzinsekten, Schweine und Geflügel

    Tiere in Aquakultur, Pelztiere

    ▼M31




    ANHANG V

    SPEZIFIZIERTE RISIKOMATERIALIEN

    1.   Definition des Begriffs „spezifizierte Risikomaterialien“

    Folgende Gewebe von Tieren, die aus Mitglied- oder Drittstaaten oder Teilgebieten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko stammen, gelten als spezifizierte Risikomaterialien:

    a) 

    bei Rindern

    i) 

    der Schädel ohne Unterkiefer, jedoch einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Rindern, die über 12 Monate alt sind;

    ▼M37

    ii) 

    die Wirbelsäule ohne Schwanzwirbel, die Dorn- und Querfortsätze der Hals-, Brust- und Lendenwirbel und Crista sacralis mediana sowie Kreuzbeinflügel, aber einschließlich der Spinalganglien von über 30 Monate alten Tieren, und

    ▼M52

    iii) 

    die Tonsillen, die letzten vier Meter des Dünndarms, das Caecum und das Mesenterium von Tieren aller Altersgruppen;

    ▼M68

    b) 

    bei Schafen und Ziegen der Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, und das Rückenmark von Tieren, die über 12 Monate alt sind oder bei denen ein bleibender Schneidezahn das Zahnfleisch durchbrochen hat.

    ▼M53

    2.   Besondere Anforderungen an Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

    Gewebe gemäß Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i und Nummer 1 Buchstabe b, die von Tieren aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, gelten als spezifizierte Risikomaterialien.

    ▼M55

    3.   Kennzeichnung und Entsorgung

    Spezifizierte Risikomaterialien werden unmittelbar nach der Entfernung eingefärbt oder gegebenenfalls anderweitig gekennzeichnet und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, insbesondere deren Artikel 12, entsorgt.

    4.   Entfernung spezifizierter Risikomaterialien

    4.1. Die spezifizierten Risikomaterialien müssen entfernt werden

    a) 

    in Schlachthöfen oder gegebenenfalls an anderen Schlachtorten;

    b) 

    in Zerlegungsbetrieben, falls es sich um Wirbelsäule von Rindern handelt;

    c) 

    gegebenenfalls in zugelassenen Einrichtungen oder Betrieben gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

    4.2. Abweichend von Nummer 4.1 kann die Anwendung eines alternativen Tests in Bezug auf die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien gemäß Artikel 8 Absatz 2 nach dem in Artikel 24 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verfahren zugelassen werden, sofern dieser alternative Test in der Liste in Anhang X aufgeführt ist und folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die alternativen Tests werden in Schlachthöfen bei allen Tieren durchgeführt, bei denen die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien vorgesehen ist.

    b) 

    Falls sich bei einem der geschlachteten und potenziell infizierten Tiere tatsächlich ein positiver BSE-Befund ergibt, darf kein Rinder-, Schaf- oder Ziegenerzeugnis, das zum menschlichen Verzehr oder zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, den Schlachthof verlassen, ehe die zuständige Behörde nicht die Ergebnisse der alternativen Tests aller betroffenen Tiere erhalten und akzeptiert hat.

    c) 

    Fällt ein alternativer Test positiv aus, so wird das gesamte möglicherweise im Schlachthof kontaminierte Rinder-, Schaf- und Ziegenmaterial gemäß Nummer 3 vernichtet, es sei denn, alle Körperteile des infizierten Tieres, einschließlich der Haut, können identifiziert und gesondert aufbewahrt werden.

    4.3. Abweichend von Nummer 4.1 können Mitgliedstaaten Folgendes gestatten:

    a) 

    das Entfernen des Rückenmarks von Schafen und Ziegen in Zerlegungsbetrieben, die hierzu speziell zugelassen sind;

    b) 

    das Entfernen der Wirbelsäule aus Schlachtkörpern oder Teilen von Schlachtkörpern von Rindern in Einzelhandelsverkaufsstellen, die hierzu speziell zugelassen, überwacht und registriert werden;

    c) 

    die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in Zerlegungsbetrieben, die hierzu gemäß Nummer 9 speziell zugelassen sind.

    4.4. Die in diesem Kapitel aufgeführten Vorschriften für die Entfernung spezifizierter Risikomaterialien gelten nicht für Material der Kategorie 1, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 an Zootiere verfüttert wird, und auch nicht für Material der Kategorie 1, das gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung an gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel und andere Arten, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben, verfüttert wird, um die Artenvielfalt zu fördern.

    ▼M31

    5.   Maßnahmen in Bezug auf Separatorenfleisch

    Unbeschadet der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Einzelentscheidungen und abweichend von Artikel 9 Absatz 3 ist es in allen Mitgliedstaaten verboten, Knochen oder nicht entbeintes Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen für die Gewinnung von Separatorenfleisch zu verwenden.

    ▼M55

    6.   Maßnahmen in Bezug auf das Zerstören von Geweben

    Zusätzlich zu der Bestimmung in Artikel 8 Absatz 3, gemäß der in Mitgliedstaaten oder Gebieten von Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko bei Rindern, Schafen und Ziegen, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt ist, die Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle verboten ist, gilt dieses Verbot auch in Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko.

    7.   Gewinnung von Rinderzungen

    Die Zungen von Rindern aller Altersklassen, die zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind, sind im Schlachthof durch Schnitt quer durch den Zungengrund vor dem Zungenfortsatz des Zungenbeinkörpers (Querschnitt der Zunge vor dem Processus lingualis des Basishyoideums) zu gewinnen, ausgenommen Zungen von Rindern, die aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen.

    ▼M31

    8.   Gewinnung von Rinderkopffleisch

    8.1. Das Kopffleisch von über 12 Monate alten Rindern ist in Schlachthöfen nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem zu gewinnen, um eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches mit Gewebe des zentralen Nervensystems zu vermeiden. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

    a) 

    Die Gewinnung erfolgt in einem eigens dazu bestimmten, von den anderen Teilen der Schlachtstraße räumlich getrennten Bereich.

    b) 

    Werden die Köpfe vor der Gewinnung des Kopffleisches vom Förderband oder vom Haken entfernt, so sind die frontalen Einschusskanäle und das Foramen magnum mit einem undurchlässigen und dauerhaften Verschluss zu versiegeln. Wird der Hirnstamm als Stichprobe für eine Laboruntersuchung auf BSE entnommen, so ist das Foramen magnum unmittelbar nach dieser Stichprobennahme zu versiegeln.

    c) 

    Von Köpfen, deren Augen beschädigt oder unmittelbar vor oder nach der Schlachtung entfernt wurden, oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche den Kopf mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.

    d) 

    Von Köpfen, die nicht gemäß Buchstabe b ordnungsgemäß versiegelt wurden, darf kein Kopffleisch gewonnen werden.

    e) 

    Unbeschadet der allgemeinen Hygienebestimmungen sind spezifische Arbeitsanweisungen zu treffen, um eine Kontaminierung des Kopffleisches während der Gewinnung zu verhindern, insbesondere wenn die unter Buchstabe b genannte Versiegelung verloren geht oder die Augen bei dem Vorgang beschädigt werden.

    f) 

    Es ist ein Stichprobenplan zu verwenden, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

    8.2. Abweichend von den Anforderungen nach Nummer 8.1 können die Mitgliedstaaten beschließen, im Schlachthof ein alternatives Kontrollsystem für die Gewinnung von Rinderkopffleisch anzuwenden, das zu einer gleichwertigen Verringerung der Kontaminierung von Kopffleisch mit Gewebe des zentralen Nervensystems führt. Es ist ein Stichprobenplan zu verwenden, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden. Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen, unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit über ihr Kontrollsystem und die Ergebnisse der Stichprobenuntersuchungen.

    8.3. Wird der Rinderkopf bei der Gewinnung nicht vom Förderband oder den Haken entfernt, so finden die Bestimmungen nach 8.1 und 8.2 keine Anwendung.

    9.   Gewinnung von Rinderkopffleisch in zugelassenen Zerlegungsbetrieben

    Abweichend von Nummer 8 können die Mitgliedstaaten die Gewinnung von Kopffleisch aus Rindern in hierzu speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieben gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    a) 

    Die für den Transport zum Zerlegungsbetrieb bestimmten Köpfe sind während der Lagerung und dem Transport vom Schlachthof zum Zerlegungsbetrieb an einem Gestell aufzuhängen.

    b) 

    Vor der Entfernung der Köpfe vom Förderband oder von den Haken des Gestells sind die frontalen Einschusskanäle und das Foramen magnum mit einem undurchlässigen und dauerhaften Verschluss zu versiegeln. Wird der Hirnstamm als Stichprobe für eine Laboruntersuchung auf BSE entnommen, so ist das Foramen magnum unmittelbar nach dieser Stichprobennahme zu versiegeln.

    c) 

    Köpfe, die nicht ordnungsgemäß im Sinne des Buchstaben b versiegelt wurden, deren Augen beschädigt oder unmittelbar vor oder nach der Schlachtung entfernt wurden oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche das Kopffleisch mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, sind vom Transport zu den speziell zugelassenen Zerlegungsbetrieben auszuschließen.

    d) 

    Es ist ein Stichprobenplan für den Schlachthof zu verwenden, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

    e) 

    Die Gewinnung von Kopffleisch erfolgt nach einem von der zuständigen Behörde anerkannten Kontrollsystem, um eine mögliche Kontaminierung des Kopffleisches zu vermeiden. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

    i) 

    Bevor die Gewinnung des Kopffleisches beginnt, sind alle Köpfe einer Beschau zur Feststellung von Anzeichen einer Kontaminierung oder Beschädigung und zur Kontrolle der ordnungsgemäßen Versiegelung zu unterziehen.

    ii) 

    Von Köpfen, die nicht ordnungsgemäß versiegelt wurden, deren Augen beschädigt wurden oder die sonst auf eine Weise beschädigt wurden, welche das Kopffleisch mit Gewebe des Zentralnervensystems kontaminieren könnte, darf kein Kopffleisch gewonnen werden. Auch darf von keinem der Köpfe Fleisch gewonnen werden, die im Verdacht stehen, durch solche Köpfe kontaminiert zu sein.

    iii) 

    Unbeschadet der allgemeinen Hygienebestimmungen sind spezifische Arbeitsanweisungen zu treffen, um eine Kontaminierung des Kopffleisches während der Gewinnung und dem Transport zu verhindern, insbesondere wenn die Versiegelung verloren geht oder die Augen bei dem Vorgang beschädigt werden.

    f) 

    Es ist ein Stichprobenplan für den Zerlegungsbetrieb zu verwenden, der geeignete Laboruntersuchungen zum Nachweis von Gewebe des zentralen Nervensystems vorsieht, um zu überprüfen, ob die Maßnahmen zur Verringerung der Kontaminierung ordnungsgemäß durchgeführt werden.

    10.   Handels- und Ausfuhrvorschriften

    10.1. Die Mitgliedstaaten können die Versendung von Köpfen oder unzerteilten Schlachtkörpern, die spezifizierte Risikomaterialien enthalten, in einen anderen Mitgliedstaat nur dann gestatten, wenn dieser Mitgliedstaat der Annahme dieses Materials zugestimmt und die für solche Versendungen und Transporte geltenden Bedingungen akzeptiert hat.

    10.2. Abweichend von Nummer 10.1 können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörper sowie Schlachtkörperviertel, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, ohne zuvor die Zustimmung des letzteren einzuholen.

    10.3. Köpfe und frisches Rind-, Schaf- oder Ziegenfleisch, die/das spezifizierte Risikomaterialien enthalten/enthält, dürfen/darf nicht aus der Gemeinschaft ausgeführt werden.

    ▼M55

    11.   Kontrollen

    11.1. Die Mitgliedstaaten führen häufige amtliche Kontrollen durch, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Anhangs zu überprüfen; sie stellen sicher, dass Maßnahmen getroffen werden, um jegliche Kontaminierung zu vermeiden, insbesondere in Schlachthöfen, in Zerlegungsbetrieben oder an anderen Orten, wo spezifizierte Risikomaterialien entfernt werden, wie Einzelhandelsverkaufsstellen oder Einrichtungen gemäß Nummer 4.1 Buchstabe c.

    11.2. Die Mitgliedstaaten führen insbesondere ein System ein, mit dem gewährleistet und überprüft wird, dass spezifizierte Risikomaterialien gemäß der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gehandhabt und entsorgt werden.

    11.3. Es ist ein Kontrollsystem für die Entfernung der Wirbelsäule gemäß Nummer 1 Buchstabe a einzurichten. Das System muss mindestens folgende Maßnahmen umfassen:

    a) 

    Bis zum 30. Juni 2017 sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule nicht erforderlich ist, die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren blauen Streifen zu kennzeichnen.

    Ab dem 1. Juli 2017 sind, wenn die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.

    b) 

    Gegebenenfalls sind präzise Angaben zur Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Handelsdokument für Fleischsendungen aufzunehmen. Diese präzisen Angaben sind bei Einfuhren gegebenenfalls in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission ( 27 ) aufzunehmen.

    c) 

    Einzelhandelsverkaufsstellen müssen die unter Buchstabe b genannten Handelsdokumente mindestens ein Jahr lang aufbewahren.




    ▼M31

    ANHANG VI

    TIERISCHE ERZEUGNISSE, DIE WIEDERKÄUERMATERIAL ENTHALTEN ODER DARAUS HERGESTELLT WURDEN, IM SINNE DES ARTIKELS 9 ABSATZ 1

    ▼M50




    ANHANG VII

    BEKÄMPFUNG UND TILGUNG TRANSMISSIBLER SPONGIFORMER ENZEPHALOPATHIEN

    KAPITEL A

    Massnahmen bei verdacht auf tse bei schafen und ziegen

    Besteht in einem Haltungsbetrieb in einem Mitgliedstaat Verdacht auf TSE bei einem Schaf oder einer Ziege, so wird bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests für alle übrigen Schafe und Ziegen in diesem Haltungsbetrieb eine amtliche Verbringungsbeschränkung verhängt.

    Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Haltungsbetrieb, in dem sich das Tier zum Zeitpunkt des TSE-Verdachts befand, wahrscheinlich nicht der Haltungsbetrieb ist, in dem das Tier möglicherweise der Seuche ausgesetzt war, so kann der Mitgliedstaat beschließen, nach Maßgabe der vorliegenden epidemiologischen Informationen andere Haltungsbetriebe oder nur den Haltungsbetrieb, in dem das Tier der Seuche ausgesetzt war, unter amtliche Überwachung stellen.

    Die Milch und die Milcherzeugnisse der Schafe und Ziegen eines unter amtliche Überwachung gestellten Haltungsbetriebs, die ab dem Zeitpunkt des TSE-Verdachts bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Bestätigungstests in diesem Betrieb gehalten werden, dürfen nur innerhalb dieses Betriebs verwendet werden.

    KAPITEL B

    Massnahmen bei bestätigung von tse bei rindern, schafen und ziegen

    1. Bei den Ermittlungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b muss Folgendes identifiziert werden:

    a) 

    im Fall von Rindern:

    — 
    alle übrigen Wiederkäuer im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
    — 
    sofern sich die Krankheit bei einem weiblichen Tier bestätigt hat, seine Nachkommen, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren vor oder nach dem klinischen Einsetzen der Krankheit geboren wurden;
    — 
    alle Tiere der Kohorte des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
    — 
    der mögliche Ursprung der Krankheit;
    — 
    sonstige Tiere im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat, oder in anderen Haltungsbetrieben, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert wurden oder die gleichen Futtermittel aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;
    — 
    die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder sonstiger Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise aus dem oder in den betreffenden Haltungsbetrieb übertragen wurde;
    b) 

    im Fall von Schafen und Ziegen:

    — 
    alle anderen Wiederkäuer als Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
    — 
    soweit sie ermittelt werden können, die Elterntiere, und im Fall von weiblichen Tieren alle Embryonen, Eizellen und die letzten Nachkommen des weiblichen Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
    — 
    zusätzlich zu den unter dem zweiten Gedankenstrich genannten Tieren alle übrigen Schafe und Ziegen im Haltungsbetrieb des Tieres, bei dem sich die Krankheit bestätigt hat;
    — 
    der mögliche Krankheitsursprung und andere Haltungsbetriebe, in denen Tiere, Embryonen oder Eizellen gehalten bzw. aufbewahrt werden, die möglicherweise mit dem TSE-Erreger infiziert sind oder dasselbe Futter aufgenommen haben oder mit derselben Kontaminationsquelle in Berührung gekommen sind;
    — 
    die Verbringung potenziell verunreinigter Futtermittel, sonstigen Materials oder etwaiger anderer Infektionsquellen, über die der TSE-Erreger möglicherweise in den oder aus dem betreffenden Haltungsbetrieb gelangt ist.

    2. Die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c umfassen mindestens:

    2.1. 

    Im Fall eines bestätigten BSE-Befundes bei Rindern die Tötung und vollständige Beseitigung der Rinder, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe a zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden; der Mitgliedstaat kann jedoch beschließen,

    — 
    die Tiere der unter Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich genannten Kohorte nicht zu töten und zu beseitigen, sofern nachgewiesen wurde, dass diese Tiere keinen Zugang zu denselben Futtermitteln hatten wie das betroffene Tier,
    — 
    die Tötung und Beseitigung von Tieren aus den Kohorten gemäß Nummer 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich bis zum Ende ihrer Nutzung hinauszuzögern, sofern es sich um Bullen handelt, die ununterbrochen in einer Besamungsstation gehalten werden, und sofern gewährleistet werden kann, dass sie nach dem Tod vollständig vernichtet werden.
    2.2. 

    Im Fall eines bestätigten TSE-Befundes bei Schafen und Ziegen:

    2.2.1. 

    Fälle, in denen BSE nicht ausgeschlossen werden kann

    ▼M51

    Sofern BSE nach dem sekundären Molekulartest, der gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 Buchstabe c Ziffer ii genannten Methoden und Protokollen durchgeführt wurde, nicht ausgeschlossen werden kann, die unverzügliche Tötung und vollständige Beseitigung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter bis fünfter Gedankenstrich identifiziert wurden.

    ▼M50

    die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

    Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe ist bis zu einer Höchstzahl von 50 zu bestimmen.

    Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu vernichtenden Tiere, die vom Zeitpunkt der Bestätigung, dass BSE nicht ausgeschlossen werden kann, bis zum Zeitpunkt der vollständigen Vernichtung der Tiere in dem Betrieb gehalten wurden, sind nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 28 ) zu beseitigen.

    Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung aller Tiere gelten für den Haltungsbetrieb die in Nummer 3 ausgeführten Bedingungen.

    2.2.2. 

    Fälle, in denen BSE und atypische Scrapie ausgeschlossen werden können

    ▼M66

    Sofern BSE und atypische Scrapie nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen ausgeschlossen werden, gelten für den Haltungsbetrieb die Bedingungen gemäß Buchstabe a. Darüber hinaus gelten für den Haltungsbetrieb je nach Entscheidung des für den Betrieb zuständigen Mitgliedstaats entweder die Bedingungen nach Option 1 gemäß Buchstabe b oder nach Option 2 gemäß Buchstabe c oder nach Option 3 gemäß Buchstabe d. Im Falle eines Betriebs mit einer gemischten Schafs- und Ziegenherde kann der für den Betrieb zuständige Mitgliedstaat beschließen, die Bedingungen einer der Optionen auf die Schafe des Betriebs und eine andere Option auf die Ziegen des Betriebs anzuwenden:

    ▼M50

    a) 

    Die Milch und die Milcherzeugnisse der zu vernichtenden oder zu schlachtenden Tieren, die vom Zeitpunkt der Bestätigung des TSE-Falls bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der in dem Haltungsbetrieb gemäß den Buchstaben b und c zu ergreifenden Maßnahmen in dem Betrieb gehalten wurden, oder die bis zur Aufhebung aller Beschränkungen gemäß Buchstabe d und Nummer 4 aus der infizierten Herde/dem infizierten Bestand gewonnen wurden, dürfen nur an Wiederkäuer verfüttert werden, die in dem Betrieb gehalten werden.

    Derartige Milch und Milcherzeugnisse dürfen als Futtermittel für Nicht-Wiederkäuer nur im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats in Verkehr gebracht werden.

    Das die Sendungen solcher Milch und Milcherzeugnisse begleitende Handelspapier und sämtliche Verpackungen müssen deutlich folgende Aufschrift tragen: „Nicht zur Fütterung von Wiederkäuern“.

    Die Verwendung und Lagerung von solche Milch und Milcherzeugnisse enthaltenden Futtermitteln in Betrieben, in denen Wiederkäuer gehalten werden, ist verboten.

    Lose Futtermittel, die solche Milch und Milcherzeugnisse enthalten, sind mit Fahrzeugen zu befördern, die nicht gleichzeitig Futtermittel für Wiederkäuer befördern.

    Werden diese Fahrzeuge anschließend für die Beförderung von Futtermitteln verwendet, die für Wiederkäuer bestimmt sind, so müssen sie nach einem von dem für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaat genehmigten Verfahren gründlich gereinigt werden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden.

    b) 

    Option 1 — Tötung und vollständige Vernichtung aller Tiere

    Unverzügliche Tötung und vollständige Vernichtung aller Tiere, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden.

    Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

    Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe ist bis zu einer Höchstzahl von 50 zu bestimmen.

    Abweichend von den im ersten Absatz von Option 1 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,

    i) 

    alle Tiere unverzüglich zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie unverzüglich zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern

    — 
    die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden;
    — 
    alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;
    ii) 

    unter drei Monate alte Lämmer und Kitze nicht unverzüglich zu töten und vollständig zu vernichten, sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.

    ▼M66

    Die Verbringung der unter den Ziffern i) und ii) genannten Tiere vom Haltungsbetrieb zum Schlachthof ist erlaubt.

    ▼M50

    Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller Tiere gelten in einem Haltungsbetrieb, in dem Option 1 angewendet wurde, die Bedingungen gemäß Nummer 3.

    ▼M66

    c) 

    Option 2 — Tötung und vollständige Vernichtung nur der verdächtigen Tiere

    Prionprotein-Genotypisierung aller in dem Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen, ausgenommen unter 3 Monate alte Lämmer und Kitzen, sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.

    Unverzügliche Tötung und vollständige Vernichtung aller Schafe und/oder Ziegen, Embryonen und Eizellen, die bei den Ermittlungen nach Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifiziert wurden, mit Ausnahme von

    — 
    männlichen Zuchttieren des Genotyps ARR/ARR,
    — 
    weiblichen Zuchttieren mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel und, sofern diese weiblichen Zuchttiere zum Zeitpunkt der Ermittlungen trächtig sind, die danach geborenen Lämmer, sofern ihr Genotyp die Anforderungen dieses Unterabsatzes erfüllt,
    — 
    Schafen mit mindestens einem ARR-Allel, die ausschließlich zum menschlichen Verzehr bestimmt sind;
    — 
    Ziegen mit mindestens einem der folgenden Allele: K222, D146 und S146,
    — 
    unter 3 Monate alten Lämmern und Kitzen, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat dies beschließt und sofern sie spätestens zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, wenn sie ein Alter von drei Monaten erreicht haben.

    Die mehr als 18 Monate alten Tiere, die zur Vernichtung getötet wurden, werden nach den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet, wie dies in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 5 vorgesehen ist.

    Abweichend von den im ersten und im zweiten Absatz von Option 2 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen,

    i) 

    die im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere zum menschlichen Verzehr zu schlachten, anstatt sie zu töten und vollständig zu beseitigen, sofern

    — 
    die Tiere im Hoheitsgebiet des für den Haltungsbetrieb zuständigen Mitgliedstaats zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden,
    — 
    alle zum menschlichen Verzehr geschlachteten über 18 Monate alten Tiere gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen auf TSE getestet werden;
    ii) 

    die Genotypisierung und anschließende Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Monate zu verschieben. Diese Ausnahme kann Anwendung finden, wenn der Indexfall kurz vor Beginn der Lamm- und/oder Zickelzeit bestätigt wird, sofern die Mutterschafe und/oder -ziegen und ihre Neugeborenen während des gesamten Zeitraums getrennt von Schafen und/oder Ziegen anderer Betriebe gehalten werden.

    iii) 

    die Tötung und vollständige Vernichtung bzw. die Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere um höchstens drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles in Schafs- oder Ziegenherden und Betrieben, in denen Schafe und Ziegen zusammen gehalten werden, zu verschieben. Die in diesem Absatz beschriebene Ausnahme findet nur Anwendung, wenn der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat der Auffassung ist, dass die epidemiologische Lage ohne Tötung der betroffenen Tiere nicht in den Griff zu bekommen ist, aufgrund der niedrigen Resistenz im Schafs- und Ziegenbestand des Betriebs und anderer, auch wirtschaftlicher Erwägungen, ein sofortiges Handeln aber nicht möglich ist. Männliche Zuchttiere eines anderen Genotyps als ARR/ARR sind unverzüglich zu töten oder zu kastrieren. Es sind umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, die zum schnellen Aufbau der genetischen Resistenz im Schafs- und/oder Ziegenbestand des Haltungsbetriebs zur Verfügung stehen, auch die gezielte Züchtung bzw. Keulung von Mutterschafen in vernünftigem Umfang, um die ARR-Frequenz zu erhöhen und das VRQ-Allel zu eliminieren, und die Züchtung von Böcken mit den Allelen K222, D146 oder S146. Der für den Haltungsbetrieb zuständige Mitgliedstaat sorgt dafür, dass am Ende des Aussetzungszeitraums nicht mehr Tiere getötet werden müssen als dies unmittelbar nach Bestätigung des Indexfalles der Fall gewesen wäre. In Haltungsbetrieben, in denen die in diesem Absatz vorgesehene Ausnahme angewandt wurde, gelten die in Nummer 4 beschriebenen Maßnahmen bis zur vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere; danach sind die Beschränkungen gemäß Nummer 3 anzuwenden.

    Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr der im zweiten Absatz von Option 2 genannten Tiere gelten für den Haltungsbetrieb die unter Nummer 3 aufgeführten Bedingungen.

    d) 

    Option 3 — Nicht verpflichtende Tötung und vollständige Vernichtung der Tiere

    Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die bei den Ermittlungen gemäß Nummer 1 Buchstabe b zweiter und dritter Gedankenstrich identifizierten Tiere nicht zu töten und vollständig zu vernichten, sofern mindestens eines der folgenden vier Kriterien erfüllt ist:

    — 
    es ist schwierig, für männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR und weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel oder Ziegen mit mindestens einem der folgenden Allele Ersatztiere zu finden: K222, D146 und S146,
    — 
    die ARR-Frequenz in der Schafsrasse oder dem Schafhaltungsbetrieb oder die Frequenz der Allele K222, D146 oder S146 in der Ziegenrasse oder dem Ziegenhaltungsbetrieb ist niedrig,
    — 
    es ist zur Vermeidung von Inzucht erforderlich,
    — 
    der Mitgliedstaat hält es nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren für erforderlich.

    Der Prionprotein-Genotyp aller Schafe und Ziegen bis zu einer Höchstzahl von 50 jeder Art ist innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Bestätigung des Indexfalles zu bestimmen.

    Werden in einem Haltungsbetrieb, in dem nach Option 3 verfahren wird, weitere Fälle klassischer Scrapie entdeckt, prüft der Mitgliedstaat erneut die Relevanz der Gründe und Kriterien für den Beschluss über die Anwendung von Option 3. Wird der Schluss gezogen, dass die Anwendung von Option 3 keine angemessene Bekämpfung des Ausbruchs gewährleistet, wechselt der Mitgliedstaat die Strategie für diesen Haltungsbetrieb von Option 3 entweder zu Option 1 oder zu Option 2 gemäß Buchstabe b bzw. c.

    Die Bedingungen gemäß Nummer 4 gelten für einen Haltungsbetrieb sofort nach dem Beschluss der Anwendung von Option 3.

    Mitgliedstaaten, die Option 3 zur Bekämpfung von Ausbrüchen klassischer Scrapie anwenden, bewahren Aufzeichnungen über die Gründe und Kriterien für jeden Beschluss über eine entsprechende Anwendung auf.

    ▼M68 —————

    ▼M50

    2.3. 

    Wurde ein mit TSE infiziertes Tier von einem anderen Haltungsbetrieb aufgenommen, gilt Folgendes:

    a) 

    Ein Mitgliedstaat kann aufgrund der Vergangenheit des infizierten Tiers beschließen, zusätzlich zu den oder anstatt der Tilgungsmaßnahmen in dem Haltungsbetrieb, in dem die Infektion bestätigt wurde, solche Maßnahmen im Herkunftsbetrieb durchzuführen.

    b) 

    Wird Weideland von mehr als einer Herde oder einem Bestand genutzt, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung von Tilgungsmaßnahmen nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren auf eine Herde oder einen Bestand zu beschränken.

    c) 

    Wird in einem Betrieb mehr als eine Herde oder ein Bestand gehalten, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Anwendung der Tilgungsmaßnahmen auf die Herde oder den Bestand zu beschränken, in der/dem TSE bestätigt wurde, sofern überprüft wurde, dass die Herden oder Bestände isoliert voneinander gehalten wurden und dass die Verbreitung der Infektion zwischen den Herden oder den Beständen durch direkten oder indirekten Kontakt unwahrscheinlich ist.

    ▼M66

    3. Nach der Tötung und vollständigen Vernichtung oder Schlachtung zum menschlichen Verzehr aller in einem Haltungsbetrieb identifizierten Tiere gemäß Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c gelten die folgenden Beschränkungen:

    3.1. 

    Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt, dass über 18 Monate alte Tiere, die in dem Betrieb verendet sind oder getötet wurden, jedoch nicht im Rahmen einer Seuchentilgungskampagne, auf TSE getestet werden. Hiervon sind Schafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel ausgenommen. Die Tests werden gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen durchgeführt.

    3.2. 

    Nur folgende Tiere dürfen in den Haltungsbetrieb aufgenommen werden:

    — 
    männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,
    — 
    weibliche Schafe mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,
    — 
    Ziegen, sofern alle Stallungen auf dem Betriebsgelände nach der Bestandsvernichtung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.
    3.3. 

    Nur folgende männliche Zuchtschafböcke, Zuchtziegenböcke und folgendes Zuchtmaterial von Schafen und Ziegen dürfen in dem Haltungsbetrieb verwendet werden:

    — 
    männliche Schafe des Genotyps ARR/ARR,
    — 
    Samen von Schafböcken des Genotyps ARR/ARR,
    — 
    Embryonen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel,
    — 
    Zuchtziegenböcke und Zuchtmaterial von Ziegen gemäß den von den Mitgliedstaaten beschlossenen Maßnahmen zum Aufbau der genetischen Resistenz im Ziegenbestand des Haltungsbetriebs.
    3.4. 

    Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:

    a) 

    Die folgenden Tiere dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden:

    — 
    Schafe des Genotyps ARR/ARR,
    — 
    Mutterschafe mit einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b (Option 1), Nummer 2.2.2 Buchstabe c (Option 2) oder Nummer 2.2.2 Buchstabe d (Option 3) Beschränkungen gelten,
    — 
    Ziegen mit mindestens einem der folgenden Allele: K222, D146 und S146,
    — 
    Ziegen, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, für die nach Durchführung der Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b (Option 1), Nummer 2.2.2 Buchstabe c (Option 2) oder Nummer 2.2.2. Buchstabe d (Option 3) Beschränkungen gelten;
    b) 

    Die folgenden Tiere dürfen vom Haltungsbetrieb direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr verbracht werden:

    — 
    Schafe mit mindestens einem ARR-Allel,
    — 
    Ziegen,
    — 
    sofern der Mitgliedstaat dies beschließt, Lämmer und Kitze, die zum Zeitpunkt der Schlachtung jünger sind als drei Monate,
    — 
    alle Tiere, wenn der Mitgliedstaat beschlossen hat, die Ausnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe b Ziffer i und Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer i anzuwenden.
    c) 

    Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

    — 
    in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;
    — 
    am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze aus den Haltungsbetrieben, die Tilgungsmaßnahmen unterliegen, direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens 12 Monaten geschlachtet werden.
    3.5. 

    Die Beschränkungen gemäß Nummer 3.1 bis 3.4 gelten weiterhin für den Haltungsbetrieb

    a) 

    bis alle Schafe im Haltungsbetrieb den Status ARR/ARR erreicht haben, sofern in dem Betrieb keine Ziegen gehalten werden; oder

    b) 

    bis alle Ziegen im Haltungsbetrieb mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel aufweisen, sofern in dem Betrieb keine Schafe gehalten werden; oder

    c) 

    bis alle Schafe im Haltungsbetrieb den Status ARR/ARR erreicht haben und alle Ziegen im Haltungsbetrieb mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel aufweisen; oder

    ▼M68

    d) 

    während zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem alle Maßnahmen nach Nummer 2.2.1, Nummer 2.2.2 Buchstabe b oder Nummer 2.2.2 Buchstabe c abgeschlossen sind, sofern in diesen zwei Jahren außer atypischer Scrapie kein Fall von TSE entdeckt wird.

    ▼M66

    4. Nach einer Entscheidung für Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d oder eine Ausnahme nach Nummer 2.2.2 Buchstabe c Ziffer iii gelten für den Haltungsbetrieb unmittelbar die folgenden Maßnahmen:

    4.1. 

    Der Haltungsbetrieb unterliegt einem verstärkten TSE-Überwachungsprotokoll; dazu zählt die Testung auf TSE bei über 18 Monate alten Tieren, die

    — 
    zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden,
    — 
    verendeten oder getötet wurden, aber nicht im Rahmen eines Seuchenbekämpfungsprogramms.

    Hiervon sind Schafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel ausgenommen. Die Tests werden gemäß den in Anhang X Kapitel C Teil 3 Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden und -protokollen durchgeführt.

    4.2. 

    Es gelten die Bedingungen gemäß Nummer 3.2 und Nummer 3.3.

    Abweichend von den Nummern 3.2 und 3.3 kann ein Mitgliedstaat jedoch erlauben, dass folgende Tiere und folgendes Material in den Haltungsbetrieb aufgenommen und in diesem verwendet werden:

    — 
    männliche Schafe und ihr Sperma mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel, auch zu Zuchtzwecken,
    — 
    weibliche Schafe ohne VRQ-Allel,
    — 
    Embryonen ohne VRQ-Allel,

    vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

    — 
    die Rasse des in dem Haltungsbetrieb gehaltenen Tieres ist eine gefährdete Rasse;
    — 
    die Rasse des in dem Haltungsbetrieb gehaltenen Tieres unterliegt einem durch einen Zuchtverband im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder eine zuständige Behörde gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung durchgeführten Züchtungsprogramm zur Erhaltung der Rasse; und
    — 
    die ARR-Frequenz in der Rasse ist niedrig.
    4.3. 

    Die Verbringung von Tieren vom Haltungsbetrieb ist zum Zweck ihrer Vernichtung oder direkt zur Schlachtung für den menschlichen Verzehr erlaubt oder unterliegt folgenden Bedingungen:

    a) 

    Schafböcke und Mutterschafe des Genotyps ARR/ARR und Ziegen mit mindestens einem K222-, D146- oder S146-Allel dürfen für jeden Zweck, auch zu Zuchtzwecken, vom Haltungsbetrieb verbracht werden, sofern sie in andere Haltungsbetriebe verbracht werden, die Maßnahmen gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe c (Option 2) oder Nummer 2.2.2 Buchstabe d (Option 3) unterliegen.

    b) 

    Wenn der Mitgliedstaat dies beschließt, dürfen Lämmer und Kitze in einen anderen Haltungsbetrieb in seinem Hoheitsgebiet verbracht werden, aber nur zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung und vorbehaltlich der Einhaltung folgender Bedingungen:

    — 
    in dem Bestimmungsbetrieb werden ausschließlich Schafe und Ziegen zum Zweck der Mast bis zur Schlachtung gehalten;
    — 
    am Ende der Mastperiode werden die Lämmer und Kitze direkt in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats verbracht, wo sie im Alter von höchstens12 Monaten geschlachtet werden.
    4.4. 

    Der Mitgliedstaat stellt sicher, dass kein Samen, keine Embryonen und keine Eizellen aus dem Haltungsbetrieb versendet werden.

    4.5. 

    Die in dem Betrieb gehaltenen Schafe und Ziegen dürfen in der Lamm- und/oder Zickelzeit nicht gemeinsam mit Schafen und Ziegen anderer Haltungsbetriebe auf die Weide.

    Außerhalb der Lamm- und/oder Zickelzeit unterliegt die gemeinsame Nutzung von Weideland Beschränkungen, die der Mitgliedstaat nach Abwägung aller epidemiologischen Faktoren festlegt.

    ▼M68

    4.6. 

    In den Haltungsbetrieben, die nach Option 3 gemäß Nummer 2.2.2 Buchstabe d verfahren sind, gelten die in Nummer 4.1 bis 4.5 beschriebenen Beschränkungen für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Feststellung des letzten TSE-Falles außer atypischer Scrapie.

    ▼M50

    KAPITEL C

    Mindestanforderungen an ein züchtungsprogramm zur tse-resistenz bei schafen gemäss artikel 6A

    TEIL 1

    Allgemeine Anforderungen

    1. Das Züchtungsprogramm konzentriert sich auf Herden mit hohem genetischem Wert nach der Definition in Anhang I Nummer 3 der Entscheidung 2002/1003/EG der Kommission.

    Mitgliedstaaten, die bereits ein Züchtungsprogramm aufgelegt haben, können jedoch beschließen, die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung zu unterziehen.

    2. Es wird eine Datenbank eingerichtet, die zumindest folgende Angaben enthält:

    a) 

    Identität, Rasse und Anzahl der Tiere sämtlicher an dem Züchtungsprogramm teilnehmender Herden;

    b) 

    Identifizierung der einzelnen Tiere, auch der männlichen Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, von denen im Rahmen des Züchtungsprogramms Proben genommen werden;

    c) 

    Ergebnisse aller Genotypisierungstests.

    3. Es wird ein einheitliches Zertifizierungssystem geschaffen, nach dem der Genotyp jedes einzelnen Tieres, von dem im Rahmen des Züchtungsprogramms eine Probe genommen wird, auch der männlichen Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, anhand seiner individuellen Identifikationsnummer zertifiziert wird.

    4. Es wird ein System zur Identifizierung der Tiere und Proben, zur Verarbeitung der Proben und Weitergabe der Ergebnisse eingerichtet, das die Möglichkeit menschlichen Versagens minimieren soll. Die Wirksamkeit dieses Systems ist regelmäßig nach dem Zufallsprinzip zu prüfen.

    5. Die Genotypisierung von Blut und Gewebe, das für die Zwecke des Züchtungsprogramms entnommen wird, auch bei männlichen Zuchttieren in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden, erfolgt in Laboratorien, die für das Programm zugelassen wurden.

    6. Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann Zuchtverbänden bei der Einrichtung von Genbanken mit Samen, Eizellen und Embryonen unterstützen, welche repräsentativ für Prionprotein-Genotypen sind, die infolge des Züchtungsprogramms wahrscheinlich selten werden.

    7. Für jede Rasse sind Züchtungsprogramme aufzustellen, wobei Folgendes berücksichtigt wird:

    a) 

    die Häufigkeit, mit der die verschiedenen Allele in einer Rasse vorkommen;

    b) 

    die Seltenheit der Rasse;

    c) 

    die Verhinderung von Inzucht oder genetischer Drift.

    ▼M60

    8. Wenn der Mitgliedstaat gemäß dem zweiten Absatz unter Nummer 1 zulässt, dass die männlichen Zuchttiere der nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden einer Probenahme und Genotypisierung unterzogen werden, wird bei einer für die gesamte Schafpopulation des Mitgliedstaats repräsentativen Mindestprobe der Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bestimmt, entweder

    a) 

    einmal alle drei Jahre für eine Stichprobe von mindestens 1 560 Schafen oder

    b) 

    mit einer Häufigkeit und einer Probengröße, die von dem Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den folgenden Kriterien bestimmt werden:

    i) 

    Im Probenplan werden bei früheren Erhebungen gesammelte relevante epidemiologische Daten berücksichtigt, auch Daten über den Prionprotein-Genotyp der Kodone 136, 141, 154 und 171 bei den Schafen nach Rasse, Region, Alter, Geschlecht und Herdentyp;

    ii) 

    der Probenplan ist so angelegt, dass mit einer Effektivität von 80 % und einer Zuverlässigkeit von 95 % mindestens eine Abweichung von 5 % in der Genotyp-Prävalenz über einen Dreijahreszeitraum festgestellt werden kann.

    ▼M50

    TEIL 2

    Besondere Anforderungen für teilnehmende Herden

    1. Das Züchtungsprogramm zielt darauf ab, die Häufigkeit zu erhöhen, mit dem das ARR-Allel in der Herde vorkommt, und gleichzeitig die Prävalenz derjenigen Allele zu verringern, die nachweislich zur TSE-Anfälligkeit beitragen.

    2. Für teilnehmende Herden gelten folgende Mindestanforderungen:

    a) 

    Sämtliche Tiere in der Herde, die genotypisiert werden sollen, sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren;

    b) 

    alle zur Züchtung bestimmten Böcke der Herde sind vor der Verwendung zur Zucht zu genotypisieren;

    c) 

    alle männlichen Tiere, die Träger des VRQ-Allels sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach der Bestimmung ihres Genotyps zu schlachten oder zu kastrieren; die Tiere dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;

    d) 

    weibliche Tiere, die als Träger des VRQ-Allels bekannt sind, dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;

    e) 

    zur Zucht in der Herde werden nur männliche Tiere verwendet, die im Rahmen des Züchtungsprogramms zertifiziert wurden, einschließlich Samenspender für die künstliche Besamung.

    3. Die Mitgliedstaaten können zum Zweck des Schutzes von Rassen und Produktionsmerkmalen beschließen, Ausnahmen von den Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstaben c und d zu gewähren.

    4. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über jede Ausnahme, die gemäß Nummer 3 gewährt wurde, sowie über die dafür angewandten Kriterien.

    TEIL 3

    Besondere Regeln für männliche Zuchttiere in nicht an dem Züchtungsprogramm teilnehmenden Herden

    1. Zu beprobende Böcke sind mit sicheren Mitteln einzeln zu identifizieren.

    2. Böcke, die als Träger des VRQ-Allels ermittelt werden, dürfen den Haltungsbetrieb nur zur Schlachtung verlassen;

    TEIL 4

    Rahmenbedingungen für die Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafsherden

    1. Im Rahmen der Anerkennung der TSE-Resistenz von Schafsherden werden Schafsherden als TSE-resistent anerkannt, die aufgrund der Teilnahme am Züchtungsprogramm gemäß Artikel 6a die in diesem Programm aufgeführten Kriterien erfüllen.

    Bei der Anerkennung wird zwischen mindestens zwei Stufen unterschieden:

    a) 

    Herden der Stufe I bestehen ausschließlich aus Schafen mit dem ARR/ARR-Genotyp;

    b) 

    Herden der Stufe II sind Herden, deren Nachkommenschaft ausschließlich von Böcken des Genotyps ARR/ARR abstammt.

    Die Mitgliedstaaten können beschließen, weitere Stufen anzuerkennen, um den nationalen Erfordernissen Rechnung zu tragen.

    2. Aus den TSE-resistenten Herden werden regelmäßig nach dem Zufallsprinzip Proben genommen, und zwar:

    a) 

    im Haltungsbetrieb oder im Schlachthof zwecks Überprüfung des Genotyps;

    b) 

    bei Herden der Stufe I aus den über 18 Monate alten Tieren im Schlachthof für die TSE-Testung gemäß Anhang III.

    TEIL 5

    Berichte der Mitgliedstaaten an die Kommission

    Mitgliedstaaten, die Züchtungsprogramme einführen, um in ihren Schafpopulationen auf TSE-Resistenz zu selektieren,

    1. 

    teilen der Kommission die Anforderungen solcher Programme mit;

    2. 

    übermitteln der Kommission jährlich einen Bericht über deren Fortschritte.

    Der Bericht über jedes Kalenderjahr ist spätestens am 31. März des folgenden Jahres vorzulegen.

    ▼B




    ANHANG VIII

    INVERKEHRBRINGEN UND AUSFUHR

    ▼M50

    KAPITEL A

    Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren, Samen und Embryonen innerhalb der Union

    TEIL A

    Bedingungen, die für Schafe und Ziegen sowie für ihren Samen und ihre Embryonen gelten

    ▼M55

    1.   Haltungsbetriebe mit vernachlässigbarem und kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie

    1.1. 

    Für die Zwecke des Handels innerhalb der Union richten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls ein amtliches System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko und Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie ein und überwachen dieses. Auf der Grundlage dieses amtlichen Systems erstellen und führen sie gegebenenfalls je ein Verzeichnis der Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe mit vernachlässigbarem Risiko bzw. mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie.

    1.2. 

    Ein Schafhaltungsbetrieb mit TSE-Resistenz der Stufe I gemäß Anhang VII Kapitel C Teil 4 Nummer 1 Buchstabe a, in dem mindestens in den letzten sieben Jahren kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde, kann als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden.

    Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann ebenfalls als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten sieben Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:

    a) 

    Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet, und es werden Aufzeichnungen geführt, sodass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

    b) 

    Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;

    c) 

    nur folgende Schafe und Ziegen werden in den Haltungsbetrieb aufgenommen:

    i) 

    Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie;

    ii) 

    Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die mindestens in den letzten sieben Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;

    iii) 

    Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;

    iv) 

    Schafe oder Ziegen, die die Bedingungen in Ziffer i oder ii erfüllen, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, sofern diese folgenden Anforderungen entspricht:

    — 
    Die Besamungsstation ist gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG des Rates ( 29 ) zugelassen und wird gemäß Kapitel I Abschnitt II des genannten Anhangs überwacht;
    — 
    in den letzten sieben Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;
    — 
    in den letzten sieben Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
    — 
    in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;
    d) 

    der Haltungsbetrieb wird ab dem 1. Januar 2014 regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt/Tierärztin auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;

    e) 

    es wurde kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;

    f) 

    bis zum 31. Dezember 2013 wurden alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

    Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

    Abweichend vom ersten und zweiten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden.

    Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Bedingungen sind ab dem 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:

    g) 

    Nur folgende Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:

    i) 

    Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:

    — 
    Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
    — 
    sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;
    — 
    sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
    ii) 

    Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;

    h) 

    Samen von Schafen und Ziegen wird nur dann in den Betrieb aufgenommen,

    i) 

    wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:

    — 
    Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
    — 
    sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
    ii) 

    wenn er von Schafböcken mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR stammt;

    i) 

    die Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit einem geringeren Status bezüglich klassischer Scrapie in Kontakt, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.

    1.3. 

    Ein Haltungsbetrieb für Schafe, Ziegen oder Schafe und Ziegen kann als Betrieb mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie anerkannt werden, wenn er mindestens in den letzten drei Jahren folgende Bedingungen erfüllt hat:

    a) 

    Die Schafe und Ziegen sind dauerhaft gekennzeichnet, und es werden Aufzeichnungen geführt, sodass die Herkunft der Tiere bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;

    b) 

    Verbringungen von Schafen und Ziegen in den Haltungsbetrieb und aus dem Betrieb werden aufgezeichnet;

    c) 

    nur folgende Schafe und Ziegen werden in den Haltungsbetrieb aufgenommen:

    i) 

    Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie;

    ii) 

    Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die mindestens in den letzten drei Jahren oder mindestens während desselben Zeitraums wie der Aufnahmebetrieb die Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i erfüllt haben;

    iii) 

    Schafe mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR;

    iv) 

    Schafe oder Ziegen, die die Bedingungen in Ziffer i oder ii erfüllen, ausgenommen während des Zeitraums, in dem sie in einer Besamungsstation gehalten wurden, sofern diese folgenden Anforderungen entspricht:

    — 
    Die Besamungsstation ist gemäß Anhang D Kapitel I Abschnitt I der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen und wird gemäß Kapitel I Abschnitt II des genannten Anhangs überwacht;
    — 
    in den letzten drei Jahren wurden nur Schafe und Ziegen aus Haltungsbetrieben, die während dieses Zeitraums die Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b und e erfüllt haben und die regelmäßigen Überprüfungen durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin oder eine(n) von der zuständigen Behörde ermächtigte(n) Tierarzt/Tierärztin unterzogen wurden, in die Besamungsstation aufgenommen;
    — 
    in den letzten drei Jahren wurde in der Besamungsstation kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;
    — 
    in der Besamungsstation werden Biosicherheitsmaßnahmen durchgeführt, um zu gewährleisten, dass die in der Station gehaltenen Schafe und Ziegen aus Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie weder direkt noch indirekt in Kontakt mit Schafen und Ziegen aus Betrieben mit einem niedrigeren Status bezüglich klassischer Scrapie kommen;
    d) 

    der Haltungsbetrieb wird ab dem 1. Januar 2014 regelmäßig mindestens einmal jährlich von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer von der zuständigen Behörde dazu ermächtigten Tierarzt/Tierärztin auf Einhaltung der Bedingungen gemäß den Buchstaben a bis i überprüft;

    e) 

    es wurde kein Fall klassischer Scrapie bestätigt;

    f) 

    bis zum 31. Dezember 2013 wurden alle in Anhang III Kapitel A Teil II Nummer 3 genannten Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

    Ab dem 1. Januar 2014 werden alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die verendet sind oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet.

    Abweichend vom ersten und zweiten Absatz von Buchstabe f können die Mitgliedstaaten beschließen, dass alle Schafe und Ziegen über 18 Monate, die ohne wirtschaftlichen Wert sind und am Ende ihrer Nutzung gekeult und nicht zum menschlichen Verzehr geschlachtet werden, von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin untersucht werden und dass alle Tiere, die Symptome von Auszehrung oder neurologische Störungen zeigen, in einem Labor nach den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 genannten Labormethoden und -protokollen auf klassische Scrapie getestet werden.

    Zusätzlich zu den unter den Buchstaben a bis f aufgeführten Bedingungen sind ab dem 1. Januar 2014 folgende Bedingungen zu erfüllen:

    g) 

    Nur folgende Eizellen und Embryonen von Schafen und Ziegen werden in den Betrieb aufgenommen:

    i) 

    Eizellen und Embryonen von Spendertieren, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die folgenden Anforderungen genügen:

    — 
    Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
    — 
    sie wurden ab der Geburt in Betrieben gehalten, in denen während ihres Aufenthalts kein Fall klassischer Scrapie bestätigt wurde;
    — 
    sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme der Eizellen oder Embryonen keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
    ii) 

    Eizellen und Embryonen von Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;

    h) 

    Samen von Schafen und Ziegen wird nur dann in den Betrieb aufgenommen,

    i) 

    wenn er von Spendertieren stammt, die ab der Geburt in einem Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder in einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden oder die den folgenden Anforderungen genügen:

    — 
    Sie sind dauerhaft gekennzeichnet, sodass ihre Herkunft bis zum Geburtsbetrieb zurückverfolgt werden kann;
    — 
    sie zeigten zum Zeitpunkt der Entnahme des Samens keine klinischen Anzeichen klassischer Scrapie;
    ii) 

    wenn er von Schafböcken mit dem Prionprotein-Genotyp ARR/ARR stammt;

    i) 

    die Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs kommen weder direkt noch indirekt mit Schafen und Ziegen aus Haltungsbetrieben mit einem geringeren Status bezüglich klassischer Scrapie in Kontakt, auch nicht durch gemeinsame Nutzung von Weideflächen.

    1.4. 

    Wird ein Fall klassischer Scrapie in einem Haltungsbetrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie bestätigt oder aber in einem Betrieb, bei dem durch eine Ermittlung gemäß Anhang VII Kapitel B Teil 1 eine epidemiologische Verbindung zu einem Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie nachgewiesen wurde, so ist der Betrieb mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie umgehend aus dem Verzeichnis nach Nummer 1.1 dieses Teils zu streichen.

    Der Mitgliedstaat unterrichtet umgehend die anderen Mitgliedstaaten, die im Fall von Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie in den letzten sieben Jahren oder im Fall von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie in den letzten drei Jahren Schafe und Ziegen mit Ursprung in dem infizierten Betrieb oder aber Samen oder Embryonen von Schafen und Ziegen, die in dem infizierten Betrieb gehalten wurden, eingeführt haben.

    ▼M50

    2.   Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie

    2.1. Ist ein Mitgliedstaat der Auffassung, dass von seinem Hoheitsgebiet oder einem Teil seines Hoheitsgebiets ein vernachlässigbares Risiko klassischer Scrapie ausgeht, so legt er der Kommission entsprechende Belege vor, aus denen insbesondere Folgendes hervorgeht:

    a) 

    Es wurde eine Risikobewertung durchgeführt, die ergeben hat, dass geeignete Maßnahmen in Kraft sind und während eines Zeitraums angewandt wurden, der für die Beherrschung aller festgestellten Risiken erforderlich ist. Diese Risikobewertung ist geeignet, alle potenziellen Faktoren für das Auftreten klassischer Scrapie und ihre zeitliche Entwicklung festzustellen, insbesondere:

    i) 

    Einfuhr oder Aufnahme in Betrieben von möglicherweise mit klassischer Scrapie infizierten Schafen und Ziegen oder deren Samen und Embryonen;

    ii) 

    Umfang des Wissens über die Struktur der Schafs- und Ziegenpopulation und die Tierhaltungspraxis;

    iii) 

    Fütterungspraxis, auch mit von Wiederkäuern stammenden Tiermehlen oder Grieben;

    iv) 

    Einfuhr von Milch und Milcherzeugnissen von Schafen und Ziegen für die Verfütterung an Schafe und Ziegen;

    ▼M55

    b) 

    mindestens seit den letzten sieben Jahren werden Schafe und Ziegen mit klinischen Anzeichen, die auf klassische Scrapie hindeuten, getestet;

    c) 

    mindestens seit den letzten sieben Jahren wird eine ausreichende Zahl von Schafen und Ziegen über 18 Monaten, die repräsentativ ist für die geschlachteten, verendeten oder nicht zum menschlichen Verzehr geschlachteten Schafe und Ziegen, jährlich getestet, um mit einer Zuverlässigkeit von 95 % klassische Scrapie festzustellen, wenn sie in dieser Population bei einem Prävalenzwert von über 0,1 % auftritt, und in diesem Zeitraum wurde kein Fall klassischer Scrapie gemeldet;

    ▼M50

    d) 

    die Verfütterung von Tiermehlen oder Grieben, die von Wiederkäuern stammen, an Schafe und Ziegen ist in dem gesamten Mitgliedstaat seit mindestens sieben Jahren verboten und wird wirksam durchgesetzt;

    e) 

    bei Einfuhren von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten wird nach Nummer 4.1 Buchstabe b oder Nummer 4.2 verfahren;

    f) 

    bei Einfuhren von Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen aus Drittländern wird nach Anhang IX Kapitel E oder Kapitel H verfahren.

    2.2. Einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 24 Absatz 2 bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt werden.

    Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen bei den gemäß Nummer 2.1 vorgelegten Informationen bezüglich der Krankheit mit.

    Aufgrund einer solchen Mitteilung kann der gemäß Nummer 2.2. zuerkannte Status als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 aberkannt werden.

    ▼M55

    2.3. Mitgliedstaaten oder Gebiete eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie:

    — 
    Österreich
    — 
    Finnland
    — 
    Schweden.

    ▼M50

    3.   Nationale Programme zur Bekämpfung der klassischen Scrapie

    3.1. Ein Mitgliedstaat mit einem nationalen Programm zur Bekämpfung der klassischen Scrapie auf seinem gesamten Hoheitsgebiet

    a) 

    kann sein nationales Bekämpfungsprogramm der Kommission vorlegen und dabei insbesondere Angaben zu den folgenden Punkten machen:

    — 
    der geografischen Streuung der klassischen Scrapie in dem Mitgliedstaat,
    — 
    Grund für ein nationales Bekämpfungsprogramm, wobei das Ausmaß der Seuche und das Kosten/Nutzen-Verhältnis zu berücksichtigen sind,
    — 
    den für die Haltungsbetriebe festgelegten Statuskategorien und den Standards, die in der jeweiligen Kategorie erreicht werden müssen;
    — 
    den zu verwendenden Untersuchungsverfahren;
    — 
    den Überwachungsverfahren für das nationale Bekämpfungsprogramm;
    — 
    den Konsequenzen des Statusverlusts eines Haltungsbetriebs, aus welchen Gründen auch immer;
    — 
    den Maßnahmen, die bei positiven Ergebnissen von Kontrollen, die nach den Vorgaben des nationalen Bekämpfungsprogramms durchgeführt wurden, zu ergreifen sind.
    b) 

    das unter Buchstabe a genannte Programm kann nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 genehmigt werden, wenn es den dort angegebenen Kriterien entspricht; Änderungen oder Ergänzungen der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme können ebenfalls nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 genehmigt werden.

    ▼M58

    3.2. Die nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramme folgender Mitgliedstaaten werden hiermit genehmigt:

    — 
    Dänemark,
    — 
    Slowenien.

    ▼M55

    4.   Handel mit Schafen und Ziegen sowie deren Samen und Embryonen innerhalb der Union

    Es gelten folgende Bedingungen:

    4.1. 

    Schafe und Ziegen:

    a) 

    Zuchttiere, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie anerkannt sind oder kein genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben,

    i) 

    stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie; oder

    ii) 

    stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

    ▼M66

    iii) 

    sind, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, und weisen, wenn es sich um Ziegen handelt, mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel auf, sofern sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt.

    ▼M55

    b) 

    Schafe und Ziegen für alle vorgesehenen Verwendungen außer der unmittelbaren Schlachtung, die für Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm bestimmt sind,

    i) 

    stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

    ii) 

    stammen aus einem Mitgliedstaat oder Gebiet eines Mitgliedstaats mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie; oder

    ▼M66

    iii) 

    sind, wenn es sich um Schafe handelt, Tiere des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR, und weisen, wenn es sich um Ziegen handelt, mindestens ein K222-, D146- oder S146-Allel auf, sofern sie nicht aus einem Haltungsbetrieb stammen, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt.

    ▼M55

    c) 

    Abweichend von den Buchstaben a und b gelten die Anforderungen gemäß den genannten Buchstaben nicht für Schafe und Ziegen, die in amtlich zugelassenen Einrichtungen, amtlich zugelassenen Instituten oder amtlich zugelassenen Zentren gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/65/EWG gehalten und ausschließlich zwischen diesen verbracht werden.

    d) 

    Abweichend von den Buchstaben a und b kann die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats den Handel innerhalb der Union mit Tieren, die den Anforderungen gemäß den genannten Buchstaben nicht genügen, genehmigen, sofern sie die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörde der Bestimmungsmitgliedstaaten dieser Tiere eingeholt hat und sofern die Tiere folgende Bedingungen erfüllen:

    ▼M66

    i) 

    die Tiere gehören zu einer gefährdeten Rasse;

    ii) 

    die Tiere werden im Versandmitgliedstaat in einem Zuchtbuch für diese Rasse erfasst. Dieses Zuchtbuch wird von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung angelegt und geführt. Die Tiere werden auch im Bestimmungsmitgliedstaat in einem Zuchtbuch für diese Rasse erfasst. Dieses Zuchtbuch wird ebenfalls von einem gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1012 anerkannten Zuchtverband oder einer zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung angelegt und geführt;

    iii) 

    im Versandmitgliedstaat und im Bestimmungsmitgliedstaat führen die unter Ziffer ii genannten Zuchtverbände oder zuständigen Behörden ein Erhaltungsprogramm durch, das die Erhaltung dieser Rasse zum Ziel hat;

    ▼M55

    iv) 

    die Tiere stammen nicht aus einem Haltungsbetrieb, der den Beschränkungen gemäß Anhang VII Kapitel B Nummern 3 und 4 unterliegt;

    v) 

    ►M66  nach Eingang der Tiere, die den Anforderungen gemäß Buchstabe a oder b nicht genügen, in den Aufnahmebetrieb im Bestimmungsmitgliedstaat wird die Verbringung sämtlicher Schafe und Ziegen in diesem Betrieb gemäß Anhang VII Kapitel B Nummer 3.4 für die Dauer von drei Jahren beschränkt. Wenn es sich bei dem Bestimmungsmitgliedstaat um einen Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie oder mit einem genehmigten nationalen Scrapie-Bekämpfungsprogramm handelt, gilt diese Beschränkung für die Dauer von sieben Jahren.

    Abweichend vom ersten Absatz dieses Buchstabens gelten diese Beschränkungen des Handels innerhalb der Union oder der Verbringung von Tieren innerhalb des Mitgliedstaats nicht für Tiere einer gefährdeten Rasse, die für einen Haltungsbetrieb bestimmt sind, in dem diese gefährdete Rasse gezüchtet wird. Die Rasse unterliegt einem durch einen Zuchtverband im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1012 oder eine zuständige Behörde gemäß Artikel 38 der genannten Verordnung durchgeführten Züchtungsprogramm zur Erhaltung der Rasse. ◄

    Im Anschluss an den Handel innerhalb der Union oder die inländische Verbringung gemäß Ziffer v zweiter Absatz wird die Verbringung sämtlicher Schafe und Ziegen in dem Haltungsbetrieb oder in den Haltungsbetrieben, der/die im Rahmen dieser Ausnahme verbrachte Tiere aufgenommen hat/haben, gemäß Ziffer v erster und zweiter Absatz beschränkt.

    4.2. 

    Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen

    a) 

    wurden von Tieren gewonnen, die ab der Geburt ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben mit vernachlässigbarem oder kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv erfüllt; oder

    b) 

    wurden von Tieren gewonnen, die während der letzten drei Jahre vor der Entnahme ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die alle Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstaben a bis f seit drei Jahren erfüllt/erfüllen, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv erfüllt; oder

    c) 

    wurden von Tieren gewonnen, die ab der Geburt ununterbrochen in einem Land oder Gebiet mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie gehalten wurden; oder

    d) 

    wurden, falls es sich um Samen von Schafen handelt, von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen; oder

    e) 

    weisen, falls es sich um Embryonen von Schafen handelt, mindestens ein ARR- Allel auf.

    ▼M72 —————

    ▼M72

    TEIL C

    Bedingungen für Hirschartige

    1. In Bezug auf die Chronic Wasting Disease erstellte Liste der Mitgliedstaaten und Gebiete der Mitgliedstaaten

    1.1. 

    Mitgliedstaaten, in denen Fälle von Chronic Wasting Disease bestätigt wurden:

    a) 

    Finnland

    b) 

    Schweden

    1.2. 

    Gebiete Finnlands und Schwedens, die im Zusammenhang mit dem Risiko der Chronic Wasting Disease aufgrund traditioneller grenzüberschreitender Verbringungen von lebenden halbdomestizierten Rentieren nach und aus Norwegen stehen:

    a) 

    in Finnland: Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun;

    b) 

    in Schweden:

    — 
    Provinz Norrbotten,
    — 
    Provinz Västerbotten,
    — 
    Provinz Jämtland,
    — 
    Provinz Västernorrland,
    — 
    Gemeinde Älvdalen in der Provinz Dalarna,
    — 
    Gemeinden Nordanstig, Hudiksvall und Söderhamn in der Provinz Gävleborg.

    2. Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union

    2.1. 

    Die Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen in die Union ist verboten.

    2.2. 

    Abweichend von Nummer 2.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger erlaubt:

    a) 

    die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

    b) 

    die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden nach der Weidesaison, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

    c) 

    die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere zur saisonalen Beweidung aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe a aufgeführten Gebiete in Finnland;

    d) 

    die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere, die in Norwegen in dem Gebiet zwischen der norwegisch-finnischen Grenze und dem norwegisch-finnischen Rentierzaun gegrast haben, von Norwegen nach Finnland;

    e) 

    die Verbringung lebender Hirschartiger aus Norwegen nach Schweden oder Finnland zur unmittelbaren Schlachtung, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

    f) 

    die Verbringung lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden für Sport- oder Kulturveranstaltungen, sofern die zuständige Behörde in Schweden der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt hat;

    g) 

    die Rückkehr lebender halbdomestizierter Rentiere aus Norwegen in die unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebiete in Schweden nach der Teilnahme an Sport- oder Kulturveranstaltungen in Norwegen, sofern die zuständige Behörde in Schweden der jeweiligen Verbringung zuvor schriftlich zugestimmt hat;

    h) 

    die Durchfuhr lebender Hirschartiger aus Norwegen durch Schweden oder Finnland mit dem Ziel Norwegen, sofern die zuständige Behörde des Durchfuhrmitgliedstaats dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

    3. Verbringungen lebender Hirschartiger aus den Gebieten Finnlands und Schwedens mit einer Tradition grenzüberschreitender Verbringungen halbdomestizierter Rentiere über die Grenze zu Norwegen

    3.1. 

    Die Verbringung lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.2 aufgeführten Gebieten ist verboten.

    3.2. 

    Abweichend von Nummer 3.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.2 aufgeführten Gebieten erlaubt:

    a) 

    die Verbringung lebender Hirschartiger nach Norwegen, sofern die zuständige Behörde in Norwegen dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

    b) 

    die Verbringung lebender Hirschartiger zur unmittelbaren Schlachtung in Finnland oder Schweden, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

    c) 

    die Verbringung lebender Waldrentiere aus den unter Nummer 1.2 Buchstabe b aufgeführten Gebieten in Schweden nach Finnland, sofern die zuständige Behörde in Finnland dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

    d) 

    die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 30 ), der sich in einem unter Nummer 1.2 Buchstabe b dieses Anhangs aufgeführten Gebiet befindet, in einen geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in Schweden, sofern die zuständige Behörde in Schweden dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

    4. Verbringungen lebender Hirschartiger aus einem Mitgliedstaat, in dem die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde

    4.1. 

    Unbeschadet der Bestimmungen von Nummer 3 ist die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat verboten.

    4.2. 

    Abweichend von Nummer 4.1 sind folgende Verbringungen lebender Hirschartiger aus den unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaaten erlaubt:

    a) 

    die Verbringung lebender Hirschartiger zur unmittelbaren Schlachtung in einen anderen unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat oder Norwegen;

    b) 

    die Verbringung lebender Hirschartiger zu anderen Zwecken als der unmittelbaren Schlachtung in einen anderen unter Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaat oder Norwegen, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;

    c) 

    die Verbringung lebender Hirschartiger aus einem geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in einen geschlossenen Betrieb im Sinne von Artikel 4 Nummer 48 der Verordnung (EU) 2016/429 in einem anderen Mitgliedstaat, sofern die zuständige Behörde des Bestimmungsortes dem zuvor schriftlich zugestimmt hat.

    ▼B

    KAPITEL B

    Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 2 für die Nachkommen TSE-verdächtiger und TSE-infizierter Tiere

    Das Inverkehrbringen der Tiere, die zuletzt von TSE-infizierten weiblichen Rindern oder von Schafen oder Ziegen, bei denen BSE bestätigt wurde, innerhalb von zwei Jahren vor oder nach dem Auftreten der ersten klinischen Krankheitsanzeichen geboren wurden, ist verboten.

    ▼M31

    KAPITEL C

    Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten tierischen Erzeugnissen

    TEIL A

    Erzeugnisse

    Die folgenden tierischen Erzeugnisse sind von der Verbotsregelung gemäß Artikel 16 Absatz 3 ausgenommen, sofern sie von Rindern, Schafen oder Ziegen stammen, die die Anforderungen des Teils B erfüllen:

    — 
    frisches Fleisch,
    — 
    Hackfleisch/Faschiertes,
    — 
    Fleischzubereitungen,
    — 
    Fleischerzeugnisse.

    TEIL B

    Anforderungen

    Die in Teil A genannten Erzeugnisse müssen folgende Anforderungen erfüllen:

    a) 

    an die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine von Wiederkäuern stammenden Tiermehle oder Grieben verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    b) 

    die Rinder, Schafe oder Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, sind weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle noch nach demselben Verfahren getötet worden und sind auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe durch Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet worden;

    c) 

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen wurden nicht aus folgenden Materialien gewonnen:

    i) 

    spezifizierte Risikomaterialien im Sinne des Anhangs V,

    ii) 

    bei der Entbeinung exponierte Nerven- und Lymphgewebe, und

    iii) 

    Separatorenfleisch, das aus Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde.

    ▼M72

    TEIL C

    Jagd-Lockstoffe aus dem Urin von Hirschartigen

    1. Die Verbringung von Sendungen mit Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen aus Norwegen in die Union ist verboten.

    2. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen aus den unter Kapitel A Teil C Nummer 1.1 aufgeführten Mitgliedstaaten ist verboten.

    ▼B

    KAPITEL D

    Bedingungen für die Ausfuhr

    Für lebende Rinder und die aus diesen Rindern gewonnenen tierischen Erzeugnisse gelten in Bezug auf die Ausfuhr in Drittländer die in dieser Verordnung vorgesehenen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel.

    ▼M55




    ANHANG IX

    EINFUHR VON LEBENDEN TIEREN, EMBRYONEN UND EIZELLEN SOWIE TIERISCHEN ERZEUGNISSEN IN DIE UNION

    KAPITEL B

    Einfuhr von Rindern

    TEIL A

    Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

    Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a) 

    Die Tiere wurden in einem Land oder einem Gebiet geboren und ununterbrochen aufgezogen, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG der Kommission ( 31 ) als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    ▼M64

    b) 

    die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit

    ▼M55

    i) 

    an BSE erkrankten Rindern;

    ii) 

    Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder

    iii) 

    wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

    und

    c) 

    wenn in dem betreffenden Land Fälle von einheimischer BSE verzeichnet worden sind, wurden die Tiere geboren

    i) 

    nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder

    ii) 

    nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

    TEIL B

    Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko

    Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a) 

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

    ▼M64

    b) 

    die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit

    ▼M55

    i) 

    an BSE erkrankten Rindern;

    ii) 

    Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder

    iii) 

    wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

    c) 

    die Tiere wurden geboren

    i) 

    nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder

    ii) 

    nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

    TEIL C

    Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko

    Bei der Einfuhr von Rindern aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a) 

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

    b) 

    die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer wurde verboten, und das Verbot wurde in dem Land bzw. Gebiet effektiv durchgesetzt;

    ▼M64

    c) 

    die Tiere werden durch ein dauerhaftes Kennzeichnungssystem, mit dem das Muttertier und der Herkunftsbestand ermittelt werden kann, identifiziert und sind nicht übereinstimmend mit

    ▼M55

    i) 

    an BSE erkrankten Rindern;

    ii) 

    Rindern, die in ihrem ersten Lebensjahr zusammen mit BSE-kranken Rindern in deren erstem Lebensjahr aufgezogen wurden und in diesem Zeitraum nachweislich das gleiche möglicherweise kontaminierte Futter gefressen haben; oder

    iii) 

    wenn der Nachweis, auf den in Ziffer ii Bezug genommen wird, nicht eindeutig ist: Rindern, die im selben Bestand und innerhalb von 12 Monaten vor oder nach der Geburt der an BSE erkrankten Rinder geboren wurden;

    d) 

    die Tiere wurden geboren

    i) 

    mindestens zwei Jahre nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Wiederkäuer; oder

    ii) 

    nach dem Tag der Geburt des letzten einheimischen BSE-infizierten Tieres, wenn dieses nach dem in Ziffer i genannten Datum der Durchsetzung des Verfütterungsverbots geboren wurde.

    KAPITEL C

    Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen oder Ziegen

    TEIL A

    Erzeugnisse

    Für folgende Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne der nachstehenden Nummern in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gelten die in den Teilen B, C oder D dieses Kapitels festgelegten Bedingungen je nach dem BSE-Risikostatus des Ursprungslandes:

    — 
    frisches Fleisch gemäß Nummer 1.10;
    — 
    Hackfleisch/Faschiertes gemäß Nummer 1.13;
    — 
    Separatorenfleisch gemäß Nummer 1.14;
    — 
    Fleischzubereitungen gemäß Nummer 1.15;
    — 
    Fleischerzeugnisse gemäß Nummer 7.1;
    — 
    ausgelassene tierische Fette gemäß Nummer 7.5;
    — 
    Grieben gemäß Nummer 7.6;
    — 
    Gelatine gemäß Nummer 7.7, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;
    — 
    Kollagen gemäß Nummer 7.8, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;
    — 
    bearbeitete Mägen, Blasen und Därme gemäß Nummer 7.9.

    TEIL B

    Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko

    Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a) 

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft;

    b) 

    bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    c) 

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurden auch nicht aus solchen gewonnen;

    d) 

    stammen die Rinder, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so dürfen abweichend von Buchstabe c dieses Teils Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden. Bei solchen Einfuhren sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, welche gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung als spezifiziertes Risikomaterial definiert ist, auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen. Außerdem sind präzise Angaben zur Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen;

    e) 

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, außer wenn die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden;

    f) 

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden weder nach Betäubung durch Gasinjektion in die Schädelhöhle geschlachtet noch nach demselben Verfahren getötet und auch nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle geschlachtet, außer wenn die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    g) 

    stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurden an die Tiere keine Tiermehle oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, verfüttert;

    h) 

    stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurde bei der Herstellung und Handhabung der Erzeugnisse sichergestellt, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.

    TEIL C

    Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE-Risiko

    1. Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit kontrolliertem BSE- Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a) 

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

    b) 

    bei den Rindern, Schafen und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, gab es keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    c) 

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die zur Ausfuhr bestimmten tierischen Erzeugnisse stammen, wurden nicht durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe nach Betäubung mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    d) 

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten weder spezifizierte Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung noch Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurden auch nicht aus solchem Material oder solchem Fleisch gewonnen;

    ▼M68

    e) 

    stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurden an die Tiere keine Tiermehle oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, verfüttert;

    f) 

    stammen die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse gewonnen wurden, aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft ist, so wurde bei der Herstellung und Handhabung der Erzeugnisse sichergestellt, dass sie keine bei der Entbeinung exponierten Nerven- und Lymphgewebe enthalten und nicht damit verunreinigt sind.

    ▼M55

    2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe d können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel von Rindern, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden.

    3. Ist die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.

    4. Bei Einfuhren ist die Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen.

    5. Bei der Einfuhr behandelter Därme, die ursprünglich aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a) 

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit kontrolliertem BSE-Risiko eingestuft;

    b) 

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    c) 

    wenn die Därme aus einem Land oder Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:

    i) 

    Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren; oder

    ii) 

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurden auch nicht aus solchen gewonnen.

    TEIL D

    Einfuhr aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko

    1. Bei der Einfuhr tierischer Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A aus Ländern oder Gebieten mit unbestimmtem BSE-Risiko ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a) 

    an die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden keine aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehle oder Grieben gemäß der Definition im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere verfüttert, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    b) 

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet;

    c) 

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten nicht folgende Materialien und wurden auch nicht aus folgenden Materialien gewonnen:

    i) 

    spezifizierte Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung;

    ii) 

    bei der Entbeinung exponierte Nerven- und Lymphgewebe;

    iii) 

    Separatorenfleisch, das von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen gewonnen wurde.

    2. Abweichend von Nummer 1 Buchstabe c können Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder in höchstens drei Teile zerteilte Schlachtkörperhälften sowie Schlachtkörperviertel von Rindern, die außer der Wirbelsäule einschließlich Spinalganglien kein anderes spezifiziertes Risikomaterial enthalten, eingeführt werden.

    3. Ist die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich, so sind die Schlachtkörper oder Schlachtkörperteile von Rindern, die Wirbelsäule enthalten, auf dem in Artikel 13 oder 15 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 genannten Etikett durch einen deutlich sichtbaren roten Streifen zu kennzeichnen.

    4. Bei Einfuhren sind präzise Angaben zur Zahl der Rinderschlachtkörper oder Rinderschlachtkörperteile, bei denen die Entfernung der Wirbelsäule erforderlich ist, in das Gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr (GVDE) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 aufzunehmen.

    5. Bei der Einfuhr behandelter Därme, die ursprünglich aus einem Land oder einem Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko stammen, ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a) 

    Das Land oder das Gebiet ist gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit unbestimmtem BSE-Risiko eingestuft;

    b) 

    die Rinder, Schafe und Ziegen, von denen die tierischen Erzeugnisse stammen, wurden in dem Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet, und es gab keine Beanstandungen bei der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung;

    c) 

    wenn die Därme aus einem Land oder Gebiet stammen, in dem Fälle von einheimischer BSE aufgetreten sind:

    i) 

    Die Tiere wurden nach dem Datum der effektiven Durchsetzung des Verbots der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben an Wiederkäuer geboren; oder

    ii) 

    die tierischen Erzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen enthalten keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurden auch nicht aus solchen gewonnen.

    KAPITEL D

    Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen

    TEIL A

    Tierische Nebenprodukte

    Dieses Kapitel betrifft die folgenden tierischen Nebenprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und die folgenden Folgeprodukte gemäß der Begriffsbestimmung in Nummer 2 des genannten Artikels, sofern diese tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte von Rindern, Schafen und Ziegen stammen:

    a) 

    ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 2, die zur Verwendung als organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel im Sinne von Artikel 3 Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind;

    b) 

    Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 2;

    c) 

    ausgelassene Fette aus Material der Kategorie 3, die zur Verwendung als organische Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel oder Futtermittel im Sinne von Artikel 3 Nummern 22 bzw. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind, oder deren Ausgangsstoffe;

    d) 

    Heimtierfutter einschließlich Kauspielzeug;

    e) 

    Blutprodukte;

    f) 

    verarbeitetes tierisches Protein;

    g) 

    Knochen und Knochenprodukte aus Material der Kategorie 3;

    h) 

    Gelatine und Kollagen, nicht aus Häuten und Fellen gewonnen;

    i) 

    nicht unter den Buchstaben c bis h genanntes Material der Kategorie 3 und dessen Folgeprodukte, außer

    i) 

    frischen Häuten und Fellen, behandelten Häuten und Fellen,

    ii) 

    Gelatine und Kollagen, aus Häuten und Fellen gewonnen,

    iii) 

    Fettderivaten.

    ▼M64

    TEIL B

    Tiergesundheitsbescheinigungen

    (1) 

    Bei der Einfuhr von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Rindern, Schafen und Ziegen im Sinne von Teil A ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, aus der Folgendes hervorgeht:

    a) 

    Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt

    i) 

    enthält keine spezifizierten Risikomaterialien gemäß Anhang V Nummer 1 dieser Verordnung und wurde auch nicht aus solchen gewonnen; und

    ii) 

    enthält kein Separatorenfleisch von Knochen von Rindern, Schafen oder Ziegen und wurde auch nicht aus solchem Fleisch gewonnen, außer wenn die Tiere, von denen das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt, in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist, in dem keine Fälle von einheimischer BSE verzeichnet wurden; und

    iii) 

    stammt von Tieren, die nicht nach Betäubung durch Zerstörung von zentralem Nervengewebe mittels Einführung eines konischen Stahlstabs in die Schädelhöhle oder durch Gasinjektion in die Schädelhöhle getötet wurden, mit Ausnahme von Tieren, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist;

    oder

    b) 

    das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt enthält ausschließlich Material bzw. wurde ausschließlich hergestellt aus Material von Rindern, Schafen und Ziegen, die in einem Land oder einem Gebiet geboren, ununterbrochen aufgezogen und geschlachtet wurden, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist.

    (2) 

    Bei der Einfuhr der in Teil A Buchstaben d und f genannten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den Angaben gemäß Absatz 1 dieses Teils Folgendes hervorgehen:

    a) 

    Das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem kein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde;

    oder

    b) 

    das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt aus einem Land oder einem Gebiet, das gemäß der Entscheidung 2007/453/EG als Land bzw. Gebiet mit vernachlässigbarem BSE-Risiko eingestuft ist und in dem ein Fall von BSE bei einheimischen Tieren verzeichnet wurde, und das tierische Nebenprodukt oder Folgeprodukt stammt von Tieren, die nach dem Tag geboren wurden, an dem das Verbot der Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen und Grieben gemäß der Definition im Gesundheitskodex für Landtiere der OIE an Wiederkäuer in dem Land bzw. dem Gebiet effektiv durchgesetzt wurde.

    Abweichend vom vorstehenden Absatz ist die Erklärung gemäß den Buchstaben a und b nicht erforderlich bei Einfuhren von verarbeitetem Heimtierfutter, das gemäß den Unionsvorschriften verpackt und gekennzeichnet ist.

    (3) 

    Bei der Einfuhr der in Teil A genannten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die von Schafen oder Ziegen stammende Milch oder Milcherzeugnisse enthalten und zur Verwendung als Futtermittel bestimmt sind, muss aus der Tiergesundheitsbescheinigung neben den Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Teils Folgendes hervorgehen:

    a) 

    Die Schafe und Ziegen, von denen diese tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte stammen, wurden seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:

    i) 

    Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;

    ii) 

    es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beobachtung;

    iii) 

    Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe werden bei einem Verdacht auf TSE oder bei einem bestätigten Fall klassischer Scrapie mit amtlichen Beschränkungen belegt;

    iv) 

    an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;

    v) 

    die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;

    b) 

    die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, die keinen amtlichen Beschränkungen wegen eines Verdachts auf TSE unterliegen;

    c) 

    die Milch und die Milcherzeugnisse von Schafen oder Ziegen stammen aus Haltungsbetrieben, in denen während eines Zeitraums von mindestens den letzten sieben Jahren kein Fall von klassischer Scrapie festgestellt wurde oder in denen nach Bestätigung eines Falls von klassischer Scrapie

    i) 

    alle Schafe und Ziegen des Haltungsbetriebs getötet und vernichtet oder geschlachtet wurden, mit Ausnahme von Zuchtschafböcken des Genotyps ARR/ARR, weiblichen Zuchtschafen mit mindestens einem ARR-Allel und ohne VRQ-Allel sowie anderen Schafen mit mindestens einem ARR-Allel;

    oder

    ii) 

    alle erwiesenermaßen an klassischer Scrapie erkrankten Tiere getötet und vernichtet wurden, und der Haltungsbetrieb seit dem Datum der Bestätigung des letzten Falls von klassischer Scrapie mindestens zwei Jahre lang verstärkt auf TSE überwacht wurde, wobei die folgenden Tiere über 18 Monate, außer Schafe des Genotyps ARR/ARR, ausnahmslos mit negativem Ergebnis gemäß den in Anhang X Kapitel C Nummer 3.2 aufgeführten Labormethoden auf TSE getestet wurden:

    — 
    zum menschlichen Verzehr geschlachtete Tiere und
    — 
    Tiere, die in dem Haltungsbetrieb verendet sind oder getötet wurden, wobei die Tötung jedoch nicht im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms erfolgte.

    ▼M55

    KAPITEL E

    Einfuhr von Schafen und Ziegen

    Bei der Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass die Tiere seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind:

    (1) 

    Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;

    (2) 

    es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung;

    (3) 

    an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;

    (4) 

    die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt;

    Neben den in den Nummern 1 bis 4 genannten Voraussetzungen ist in der Gesundheitsbescheinigung Folgendes zu bestätigen:

    ▼M70

    (5) 

    Bei zur Züchtung in die Union eingeführten Schafen und Ziegen, die für Mitgliedstaaten bestimmt sind, die nicht als Länder mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft sind oder die kein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm haben, sind folgende Bedingungen erfüllt:

    a) 

    Die eingeführten Schafe und Ziegen stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, der bzw. die die Anforderungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 erfüllt/erfüllen; oder

    b) 

    es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, für den bzw. die in den letzten zwei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist; oder

    c) 

    Schafe und Ziegen aus Großbritannien, die bis zum 31. Dezember 2024 nach Nordirland eingeführt werden, stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben,

    i) 

    für den bzw. die in den letzten drei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist; und

    ii) 

    der bzw. die vor dem 1. Januar 2022 die Teilnahme am amtlichen System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 beantragt hat/haben und der bzw. die zum Zeitpunkt der Einfuhr nach Nordirland die unter den Buchstaben a bis i der genannten Nummer 1.3 aufgeführten Bedingungen erfüllt/erfüllen.

    ▼M55

    (6) 

    Bei Schafen und Ziegen, die für alle Verwendungen außer zur unmittelbaren Schlachtung in die Union eingeführt werden und für einen Mitgliedstaat bestimmt sind, der als Land mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie eingestuft ist oder ein in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 3.2 aufgeführtes genehmigtes nationales Scrapie-Bekämpfungsprogramm hat, sind folgende Bedingungen erfüllt:

    a) 

    Sie stammen aus einem Haltungsbetrieb oder aus Haltungsbetrieben, die die Voraussetzungen in Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.2 erfüllen; oder

    b) 

    es sind Schafe des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR und sie stammen aus einem Haltungsbetrieb, für den in den letzten zwei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist.

    KAPITEL F

    Einfuhr tierischer Erzeugnisse von als Zuchtwild gehaltenen und von frei lebenden Hirschartigen

    1. Bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen im Sinne der Nummern 1.10, 1.13, 1.15 und 7.1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das/die aus als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen wurde/wurden, aus Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

    „Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von als Zuchtwild gehaltenen Hirschartigen gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren eines Bestands gewonnen, in dem die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder bei dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.“

    2. Bei der Einfuhr von frischem Fleisch, Hackfleisch/Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen im Sinne der Nummern 1.10, 1.13, 1.15 und 7.1 in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das/die aus frei lebenden Hirschartigen gewonnen wurde/wurden, aus Kanada oder den Vereinigten Staaten von Amerika in die Union ist den Gesundheitsbescheinigungen eine von der zuständigen Behörde des herstellenden Landes unterzeichnete Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen:

    „Dieses Erzeugnis enthält ausschließlich Fleisch (ausgenommen Innereien und Wirbelsäule) von frei lebenden Hirschartigen oder wurde ausschließlich aus Fleisch von frei lebenden Hirschartigen gewonnen, die mittels histopathologischer, immunhistochemischer oder sonstiger von der zuständigen Behörde anerkannter Diagnoseverfahren mit negativem Befund auf die Chronic Wasting Disease untersucht wurden, und das Erzeugnis wurde nicht von Tieren aus einem Gebiet gewonnen, in dem innerhalb der letzten drei Jahre die Chronic Wasting Disease bestätigt wurde oder in dem ein entsprechender amtlicher Verdacht besteht.“

    ▼M72

    3. Die Einfuhr von Jagd-Lockstoffen aus dem Urin von Hirschartigen in die Union ist verboten.

    ▼M55

    KAPITEL H

    Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen

    Bei der Einfuhr von Samen und Embryonen von Schafen und Ziegen in die Union ist eine Tiergesundheitsbescheinigung vorzulegen, in der bestätigt wird, dass

    (1) 

    die Spendertiere seit der Geburt ununterbrochen in einem Land gehalten wurden, in dem folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    a) 

    Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht;

    b) 

    es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung;

    c) 

    an klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet;

    d) 

    die Verfütterung von aus Wiederkäuern gewonnenen Tiermehlen oder Grieben, wie im OIE-Gesundheitskodex für Landtiere definiert, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt; und

    (2) 

    die Spendertiere vor dem Datum der Entnahme des ausgeführten Samens oder der ausgeführten Embryonen mindestens drei Jahre lang ununterbrochen in einem Betrieb oder in Betrieben gehalten wurden, der/die während des genannten Zeitraums alle Anforderungen gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 Buchstaben a bis f erfüllt hat/haben, außer wenn es sich bei dem Betrieb um eine Besamungsstation handelt, sofern diese die Bedingungen gemäß Nummer 1.3 Buchstabe c Ziffer iv des genannten Teils erfüllt; oder

    a) 

    im Fall von Samen von Schafen wurde der Samen von Böcken des Prionprotein-Genotyps ARR/ARR gewonnen; oder

    b) 

    im Fall von Embryonen von Schafen weisen die Embryonen mindestens ein ARR-Allel auf.

    ▼M51




    ANHANG X

    REFERENZLABORS, PROBENAHMEN UND LABORMETHODEN

    ▼M57 —————

    ▼M51

    KAPITEL C

    Probenahmen und Labortests

    1.    Probenahmen

    Proben, die auf TSE untersucht werden sollen, werden entsprechend den Methoden und Protokollen in der neuesten Ausgabe des Handbuchs über Untersuchungsmethoden und Vakzine für Landtiere (Manual for diagnostic tests and vaccines for Terrestrial Animals) der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) (nachstehend „Handbuch“) entnommen. Zusätzlich oder wenn entsprechende Methoden und Protokolle nicht vorliegen, und um zu gewährleisten, dass ausreichend Material zur Verfügung steht, stellt die zuständige Behörde sicher, dass Probenahmemethoden und -protokolle gemäß den vom EU-Referenzlabor herausgegebenen Leitlinien verwendet werden.

    Insbesondere entnimmt die zuständige Behörde die entsprechenden Gewebe gemäß den vorliegenden wissenschaftlichen Angaben und den Leitlinien des EU-Referenzlabors, damit alle bekannten TSE-Stämme bei Kleinwiederkäuern erkannt werden, und sie bewahrt mindestens die Hälfte der entnommenen Gewebe kühl, jedoch nicht tiefgefroren auf, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Ist das Ergebnis positiv oder nicht eindeutig, müssen die verbleibenden Gewebe einem Bestätigungstest unterzogen und anschließend gemäß den Leitlinien des EU-Referenzlabors für diskriminierende Testung und Einstufung („TSE strain characterisation in small ruminants: A technical handbook for National Reference Laboratories in the EU“) verarbeitet werden.

    Die Proben werden hinsichtlich der Identität des beprobten Tieres ordnungsgemäß gekennzeichnet.

    2.    Labors

    Laboruntersuchungen auf TSE werden in von der zuständigen Behörde hierfür benannten amtlichen Untersuchungslabors durchgeführt.

    3.    Methoden und Protokolle

    3.1.    BSE-Labortests bei Rindern

    a)    Verdachtsfälle

    Zur Laboruntersuchung gemäß Artikel 12 Absatz 2 weitergeleitete Proben von Rindern werden unverzüglich Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs aufgeführt sind:

    i) 

    immunhistochemische (IHC) Methode;

    ii) 

    Western Blot;

    iii) 

    Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop;

    iv) 

    histopathologische Untersuchung;

    v) 

    Kombination von Schnelltests gemäß Unterabsatz 3.

    Ist das Ergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht eindeutig oder negativ, werden die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle unterzogen.

    Schnelltests können sowohl zur Erstüberprüfung von Verdachtsfällen als auch — bei einem nicht eindeutigen oder positiven Ergebnis — zur anschließenden Bestätigung gemäß den Leitlinien des EU-Referenzlabors („OIE rules for the official confirmation of BSE in bovines (based on an initial reactive result in an approved rapid test) by using a second rapid test“) angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    i) 

    Der Bestätigungsnachweis erfolgt in einem nationalen Referenzlabor für TSE, und

    ii) 

    bei einem der beiden Schnelltests handelt es sich um ein Western Blot, und

    iii) 

    der zweite Schnelltest

    — 
    umfasst eine negative Gewebekontrolle und eine BSE-Probe als positive Gewebekontrolle;
    — 
    ist eine andere Art von Test als der zur Erstüberprüfung angewandte Test, und
    iv) 

    wird als erster Schnelltest ein Western Blot angewandt, so ist dessen Ergebnis zu dokumentieren und die Blot-Aufnahme dem nationalen Referenzlabor für TSE zu übermitteln, und

    v) 

    wird das Ergebnis der Erstüberprüfung durch den anschließenden Schnelltest nicht bestätigt, so ist die Probe einer Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden zu unterziehen; erfolgt zu diesem Zweck die histopathologische Untersuchung, deren Ergebnis jedoch nicht eindeutig oder negativ ist, so sind die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle zu unterziehen.

    Ist das Ergebnis eines der Bestätigungstests gemäß Unterabsatz 1 Ziffern i bis v positiv, gilt das Tier als BSE-positiv.

    b)    BSE-Überwachung

    Zur Laboruntersuchung gemäß Anhang III Kapitel A Teil I weitergeleitete Proben von Rindern werden einem Schnelltest unterzogen.

    Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv, wird die Probe unverzüglich Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs aufgeführt sind:

    i) 

    immunhistochemische (IHC) Methode;

    ii) 

    Western Blot;

    iii) 

    Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop;

    iv) 

    histopathologische Untersuchung;

    v) 

    Kombination von Schnelltests gemäß Unterabsatz 4.

    Ist das Ergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht eindeutig oder negativ, werden die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle unterzogen.

    Schnelltests können sowohl zur Erstüberprüfung als auch — bei einem nicht eindeutigen oder positiven Ergebnis — zur anschließenden Bestätigung gemäß den Leitlinien des EU-Referenzlabors („OIE rules for the official confirmation of BSE in bovines (based on an initial reactive result in an approved rapid test) by using a second rapid test“) angewandt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

    i) 

    Der Bestätigungsnachweis erfolgt in einem nationalen Referenzlabor für TSE, und

    ii) 

    bei einem der beiden Schnelltests handelt es sich um ein Western Blot, und

    iii) 

    der zweite Schnelltest

    — 
    umfasst eine negative Gewebekontrolle und eine BSE-Probe als positive Gewebekontrolle;
    — 
    ist eine andere Art von Test als der zur Erstüberprüfung angewandte Test, und
    iv) 

    wird als erster Schnelltest ein Western Blot angewandt, so ist dessen Ergebnis zu dokumentieren und die Blot-Aufnahme dem nationalen Referenzlabor für TSE zu übermitteln, und

    v) 

    wird das Ergebnis der Erstüberprüfung durch den anschließenden Schnelltest nicht bestätigt, so ist die Probe einer Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden zu unterziehen; erfolgt zu diesem Zweck die histopathologische Untersuchung, deren Ergebnis jedoch nicht eindeutig oder negativ ist, so sind die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle zu unterziehen.

    Ein Tier gilt als BSE-positiv, wenn das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv ist und mindestens einer der Bestätigungstests gemäß Unterabsatz 2 Ziffern i bis v ein positives Ergebnis hat.

    c)    Weitere Untersuchung BSE-positiver Fälle

    Proben aller BSE-positiven Fälle werden zur weiteren Untersuchung an ein von der zuständigen Behörde benanntes Labor weitergeleitet, das erfolgreich am letzten vom EU-Referenzlabor organisierten Leistungstests für die diskriminierende Testung bestätigter BSE-Fälle teilgenommen hat, wo sie nach den Verfahren und Protokollen gemäß der Methode des EU-Referenzlabors für die Einstufung der TSE-Isolate von Rindern (Kombination von zwei Blots für die vorläufige Einstufung von TSE-Isolaten von Rindern) weiter untersucht werden.

    3.2.    Laboruntersuchungen zum Nachweis von TSE bei Schafen und Ziegen

    a)    Verdachtsfälle

    Zur Laboruntersuchung gemäß Artikel 12 Absatz 2 weitergeleitete Proben von Schafen und Ziegen werden unverzüglich Bestätigungstests mittels mindestens einer der folgenden Methoden bzw. eines der folgenden Protokolle unterzogen, die in der neuesten Ausgabe des Handbuchs aufgeführt sind:

    i) 

    immunhistochemische Methode;

    ii) 

    Western Blot;

    iii) 

    Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop;

    iv) 

    histopathologische Untersuchung.

    Ist das Ergebnis der histopathologischen Untersuchung nicht eindeutig oder negativ, werden die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle unterzogen.

    Schnelltests können zur Erstüberprüfung von Verdachtsfällen angewandt werden. Solche Tests sind jedoch nicht zur anschließenden Bestätigung zulässig.

    Ist das Ergebnis des zur Erstüberprüfung eines Verdachtsfalls angewandten Schnelltests positiv oder nicht eindeutig, wird die Probe einer Untersuchung mittels eines der Bestätigungstests gemäß Unterabsatz 1 Ziffern i bis iv unterzogen. Erfolgt zu diesem Zweck die histopathologische Untersuchung, deren Ergebnis jedoch nicht eindeutig oder negativ ist, so sind die Probegewebe einer weiteren Untersuchung mittels einer der anderen Bestätigungsmethoden bzw. eines der anderen Protokolle zu unterziehen.

    ▼M67

    Ist das Ergebnis eines der Bestätigungstests gemäß Unterabsatz 1 Ziffern i bis iv positiv, gilt das Tier als TSE-positiv.

    ▼M51

    b)    TSE-Überwachung

    Zur Laboruntersuchung gemäß Anhang III Kapitel A Teil II (Überwachung von Schafen und Ziegen) weitergeleitete Proben von Schafen und Ziegen werden einem Schnelltest unterzogen, um zu gewährleisten, dass alle bekannten TSE-Stämme festgestellt werden.

    Ist das Ergebnis des Schnelltests nicht eindeutig oder positiv, werden die Probegewebe unverzüglich an ein amtliches Labor gesandt, wo Bestätigungstests gemäß Buchstabe a (Histopathologie, Immunhistochemie, Westernblotting oder Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop) durchgeführt werden. Ist das Ergebnis des Bestätigungstests negativ oder nicht eindeutig, werden die Gewebe einer weiteren Untersuchung mittels Immunhistochemie oder Westernblotting unterzogen.

    ▼M67

    Ist das Ergebnis eines der Bestätigungstests positiv, gilt das Tier als TSE-positiv.

    ▼M51

    c)    Weitere Untersuchung positiver TSE-Fälle

    ▼M67

    Probenahmen, die nach den in Buchstabe a oder b genannten Tests als positive TSE-Fälle gelten, aber nicht als atypisch eingestuft wurden, werden nur dann getestet, um das Vorkommen von BSE auszuschließen, wenn sie aus einem Indexfall stammen. Andere Fälle, die Merkmale aufweisen, die nach Auffassung des untersuchenden Labors eingehender untersucht werden müssen, werden ebenfalls getestet, um das Vorkommen von BSE auszuschließen.

    ▼M67

    i)   Primärer Molekulartest mit einer diskriminierenden Westernblotting-Methode

    Um das Vorkommen von BSE auszuschließen, werden Probenahmen mit einer in den Leitlinien des EU-Referenzlabors aufgeführten diskriminierenden Westernblotting-Methode untersucht. Die diskriminierende Untersuchung wird von einem von der zuständigen Behörde benannten amtlichen Labor durchgeführt, das mit Erfolg am letzten vom EU-Referenzlabor organisierten Leistungstest hinsichtlich der Anwendung einer solchen Methode teilgenommen hat.

    ii)   Sekundärer Molekulartest mit zusätzlichen molekularen Testmethoden

    TSE-Fälle, bei denen das Vorliegen von BSE gemäß den vom EU-Referenzlabor herausgegebenen Leitlinien durch den unter Ziffer i genannten primären Molekulartest nicht ausgeschlossen werden kann, werden mit allen zur Verfügung stehenden einschlägigen Informationen unverzüglich an das EU-Referenzlabor weitergeleitet. Die Proben werden einer weiteren Untersuchung und Bestätigung mittels mindestens einer alternativen Methode unterzogen, die sich immunchemisch von der ursprünglichen primären Molekularmethode unterscheidet. Die Konzeption der sekundären molekularen Tests wird gemäß den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen und labortechnischen Fachkenntnissen auf Einzelfallbasis vom EU-Referenzlaboratorium, wie in dessen Leitlinien beschrieben, genehmigt. Das EU-Referenzlabor wird von einem Sachverständigengremium, der sogenannten Strain Typing Expert Group (STEG), sowie einem Vertreter des zuständigen nationalen Referenzlabors unterstützt.

    Die Ergebnisse werden vom EU-Referenzlabor mit Unterstützung der STEG sowie einem Vertreter des zuständigen nationalen Referenzlabors ausgewertet. Die Kommission wird umgehend über das Ergebnis dieser Auswertung informiert.

    ▼M51

    iii)   Maus-Bioassay

    Proben, die auf BSE hinweisen oder nach dem sekundären Molekulartest nicht zu einem eindeutigen Ergebnis hinsichtlich BSE führen, werden zur endgültigen Bestätigung mittels eines Maus-Bioassays weiter untersucht. Die Art oder Quantität des verfügbaren Materials kann die Versuchsplanung des Bioassays beeinflussen, der fallweise vom EU-Referenzlabor mit Unterstützung der STEG genehmigt wird. Die Bioassays werden vom EU-Referenzlabor oder von vom EU-Referenzlabor benannten Labors durchgeführt.

    Die Ergebnisse werden vom EU-Referenzlabor mit Unterstützung der STEG ausgewertet. Die Kommission wird umgehend über das Ergebnis dieser Auswertung informiert.

    3.3.    Labortests zum Nachweis von TSE bei anderen als den unter den Nummern 3.1 und 3.2 genannten Tierarten

    Sofern Methoden und Protokolle für Tests zum Nachweis des vermuteten Auftretens einer TSE bei einer anderen Tierart als Rindern, Schafen und Ziegen erstellt werden, müssen diese zumindest eine histopathologische Untersuchung von Hirngewebe umfassen. Die zuständige Behörde kann auch die Durchführung weiterer Labortests verlangen, etwa Immunhistochemie, Westernblotting, Nachweis charakteristischer Fibrillen im Elektronenmikroskop oder andere Methoden zum Nachweis des krankheitsspezifischen Prionproteins. In jedem Fall ist zumindest eine der weiteren Laboruntersuchungen durchzuführen, wenn das Ergebnis der ersten histopathologischen Untersuchung negativ oder nicht eindeutig ist. Beim ersten Auftreten der Krankheit sind mindestens drei unterschiedliche Untersuchungen mit positiven Ergebnissen durchzuführen.

    Insbesondere sind bei einem BSE-Verdacht bei einer anderen Tierart als Rindern die Fälle an das von der STEG unterstützte EU-Referenzlabor für eine weitere Charakterisierung weiterzuleiten.

    4.    Schnelltests

    Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die BSE-Überwachung bei Rindern angewendet:

    — 
    Immunblotting-Test auf der Grundlage eines Westernblotting-Verfahrens zum Nachweis des proteinase-K-resistenten Fragments PrPRes (Prionics-Check Western test),
    — 
    Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis (Kurz-Assay-Protokoll), im Anschluss an Denaturierung und Konzentration durchgeführt („Bio-Rad TeSeE SAP“-Schnelltest),
    — 
    Immunoassay auf Mikrotiterplatte (ELISA) zum Nachweis des proteinase-K-resistenten PrPRes mit monoklonalen Antikörpern (Prionics-Check LIA test),
    — 
    Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (IDEXX HerdChek BSE Antigen Test Kit, EIA & HerdChek BSE-Scrapie Antigen (IDEXX Laboratories)),
    — 
    Seitenstrom-Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern zum Nachweis proteinase-K-resistenter PrP-Fragmente (Prionics Check PrioSTRIP),
    — 
    zweiseitiger Immunoassay mit zwei verschiedenen monoklonalen Antikörpern, gerichtet auf zwei in hoch entfaltetem Zustand von bovinem PrPSc präsentierte Epitope (Roboscreen Beta Prion BSE EIA Test Kit).

    Zur Durchführung von Schnelltests gemäß Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 1 werden nur die folgenden Verfahren als Schnelltests für die TSE-Überwachung bei Schafen und Ziegen angewendet:

    — 
    Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis (Kurz-Assay-Protokoll), durchgeführt im Anschluss an Denaturierung und Konzentration („Bio-Rad TeSeE SAP“-Schnelltest),
    — 
    Immunoassay (Sandwich-Methode) zum PrPRes-Nachweis mit Hilfe des TeSeEDetection Kit für Schafe und Ziegen, durchgeführt im Anschluss an Denaturierung und Konzentration mit Hilfe des TeSeE Purification Kit für Schafe und Ziegen („Bio-Rad TeSeE“-Schnelltest für Schafe und Ziegen),
    — 
    Immunoassay mit chemischem Polymer zum selektiven PrPSc-Einfang und monoklonalem Detektions-Antikörper, gerichtet auf konservierte Bezirke des PrP-Moleküls (HerdChek BSE-Scrapie Antigen (IDEXX Laboratories)),

    ▼M56 —————

    ▼M51

    Bei allen Schnelltests muss die Gewebeprobe, an der der Test durchgeführt wird, der Gebrauchsanleitung des Herstellers entsprechen.

    Die Hersteller der Schnelltests müssen über ein vom EU-Referenzlabor genehmigtes Qualitätssicherungssystem verfügen, mit dem gewährleistet wird, dass die Leistungsfähigkeit der Tests unverändert bleibt. Die Hersteller müssen dem EU-Referenzlabor die Testprotokolle vorlegen.

    Änderungen an den Schnelltests oder den Testprotokollen dürfen nur nach vorheriger Mitteilung an das EU-Referenzlabor unter der Bedingung vorgenommen werden, dass nach Auffassung des EU-Referenzlabors die Sensitivität, Spezifität oder Zuverlässigkeit des Schnelltests durch die Änderung nicht beeinträchtigt wird. Der entsprechende Befund ist der Kommission und den nationalen Referenzlabors mitzuteilen.

    5.    Alternativtests

    (noch festzulegen)

    ▼M31 —————



    ( 1 ) Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 13). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG des Rates (ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 49).

    ( 2 ) Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG.

    ( 3 ) Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1).

    ( 4 ) Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 35).

    ( 5 ) Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen (ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/953/EG der Kommission (ABl. L 371 vom 31.12.1994, S. 14).

    ( 6 ) Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

    ( 7 ) Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9).

    ( 8 ) Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft (ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58). Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2000/556/EG der Kommission (ABl. L 235 vom 19.9.2000, S. 27).

    ( 9 ) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

    ( 10 ) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

    ( 11 ) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.).

    ( 12 ) Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1).

    ( 13 ) Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14).

    ( 14 ) Verordnung (EU) 2016/1012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für die Zucht, den Handel und die Verbringung in die Union von reinrassigen Zuchttieren und Hybridzuchtschweinen sowie deren Zuchtmaterial und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 652/2014, der Richtlinien des Rates 89/608/EWG und 90/425/EWG sowie zur Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tierzucht („Tierzuchtverordnung“) (ABl. L 171 vom 29.6.2016, S. 66).

    ( 15 ) http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_handbookv4jan10.pdf

    ( 16 ) ABl. L 349 vom 24.12.2002, S. 105.

    ( 17 ) http://vla.defra.gov.uk/science/docs/sci_tse_rl_2blot.pdf

    ( 18 ) ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8.

    ( 19 ) Der Begriff „angenommene Prävalenz“ wird zur Bestimmung des Umfangs einer Testuntersuchung, ausgedrückt in der Zahl der erzielten Punkte, verwendet. Liegt die tatsächliche Prävalenz höher als die gewählte angenommene Prävalenz, so kann die Krankheit durch die Untersuchung mit großer Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.

    ( 20 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55.

    ( 21 ) ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206.

    ( 22 ) ABl. L 99 vom 20.4.1996, S. 14.

    ( 23 ) ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1.

    ( 24 ) ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.

    ( 25 ) Entscheidung 2009/821/EG der Kommission vom 28. September 2009 zur Aufstellung eines Verzeichnisses zugelassener Grenzkontrollstellen, zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die von Veterinärsachverständigen der Kommission durchgeführten Inspektionen und zur Definition der Veterinäreinheiten in TRACES (ABl. L 296 vom 12.11.2009, S. 1).

    ( 26 ) Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems und zur Änderung der Entscheidung 92/486/EWG (ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 63).

    ( 27 ) Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).

    ( 28 ) ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1.

    ( 29 ) Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54).

    ( 30 ) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1).

    ( 31 ) Entscheidung 2007/453/EG der Kommission vom 29. Juni 2007 zur Festlegung des BSE-Status von Mitgliedstaaten, Drittländern oder Gebieten davon nach ihrem BSE-Risiko (ABl. L 172 vom 30.6.2007, S. 84).

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