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Document 02001L0113-20131118

    Consolidated text: Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2001/113/2013-11-18

    In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:

    Ändernde(r) Rechtsakt(e) Art der Änderung Betreffende Passage Datum des Wirksamwerdens
    32024L1438 Geändert durch Artikel 2 Nummer 6 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Anhang II Gedankenstrich 5 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil I Gedankenstrich 6 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Artikel 6a 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Artikel 2 Nummer 5 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil I Gedankenstrich 1 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Artikel 2 Nummer 2 nicht nummerierter Absatz 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Anhang III Teil B Gedankenstrich 4 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Artikel 2 Nummer 4 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Artikel 2 Satz 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Anhang II Gedankenstrich 2 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil II 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil I Gedankenstrich 5 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Anhang II Gedankenstrich 6 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Anhang I Teil I Gedankenstrich 2 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Artikel 4 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Anhang II Gedankenstrich 4 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Anhang II Gedankenstrich 13/06/2024
    32024L1438 Geändert durch Anhang II Gedankenstrich 3 13/06/2024

    02001L0113 — DE — 18.11.2013 — 003.001


    Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

    ►B

    RICHTLINIE 2001/113/EG DES RATES

    vom 20. Dezember 2001

    über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung

    (ABl. L 010 vom 12.1.2002, S. 67)

    Geändert durch:

     

     

    Amtsblatt

      Nr.

    Seite

    Datum

    ►M1

    RICHTLINIE 2004/84/EG DES RATES vom 10. Juni 2004

      L 219

    8

    19.6.2004

     M2

    VERORDNUNG (EG) Nr. 1182/2007 DES RATES vom 26. September 2007

      L 273

    1

    17.10.2007

    ►M3

    VERORDNUNG (EU) Nr. 1021/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Oktober 2013

      L 287

    1

    29.10.2013




    ▼B

    RICHTLINIE 2001/113/EG DES RATES

    vom 20. Dezember 2001

    über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung



    Artikel 1

    Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I definierten Erzeugnisse.

    Sie gilt nicht für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.

    Artikel 2

    Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Lebensmittel:

    1. 

    Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.

    Gemäß den Gepflogenheiten können ergänzend die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, um andere Erzeugnisse zu bezeichnen, die mit den in Anhang I definierten Erzeugnissen nicht zu verwechseln sind.

    2. 

    Die Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.

    3. 

    Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis „hergestellt aus … g Früchten je 100 g“ Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.

    4. 

    Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis „Gesamtzuckergehalt … g je 100 g“ angegeben werden, wobei die angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von ± 3 ° zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert ist zulässig.

    Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäß der Richtlinie 90/496/EWG ( 7 ) auf dem Etikett eine nährwertbezogene Angabe für Zucker erscheint.

    5. 

    Die Angaben gemäß Nummer 3 und Nummer 4 Unterabsatz 1 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.

    6. 

    Liegen die Schwefeldioxidrückstände über 10 mg/kg, so ist abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, dass diese Rückstände im Erzeugnis enthalten sind.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.

    Artikel 4

    Unbeschadet der Richtlinie 89/107/EWG ( 8 ) oder der zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften dürfen bei der Herstellung der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnisse ausschließlich die in Anhang II genannten Zutaten und die Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang III übereinstimmen.

    ▼M3

    Artikel 5

    Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 zur Änderung von Anhang II und Anhang III Teil B delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und der Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen.

    Artikel 6

    (1)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.
    (2)  
    Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 18. November 2013 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
    (3)  
    Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
    (4)  
    Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
    (5)  
    Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    ▼B

    Artikel 7

    Die Richtlinie 79/693/EWG wird mit Wirkung vom 12. Juli 2003 aufgehoben.

    Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

    Artikel 8

    Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Die Vorschriften werden so angewandt, dass

    — 
    die Vermarktung der in Anhang I definierten Erzeugnisse, sofern sie den in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Begriffsbestimmungen und Vorschriften entsprechen, ab dem 12. Juli 2003 zugelassen ist;
    — 
    die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, ab dem 12. Juli 2004 verboten ist.

    Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 79/693/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.

    Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Artikel 9

    Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 10

    Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    ▼M1




    ANHANG I

    VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BESCHREIBUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE

    I.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    — 
    „Konfitüre“ ( 9 ) ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, Pülpe und/oder Fruchtmark einer oder mehrerer Fruchtsorte(n) und Wasser. Abweichend davon darf Konfitüre von Zitrusfrüchten aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
    Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe und/oder Fruchtmark beträgt mindestens



    — 350 g

    im Allgemeinen,

    — 250 g

    bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten,

    — 150 g

    bei Ingwer,

    — 160 g

    bei Kaschuäpfeln,

    — 60 g

    bei Passionsfrüchten.

    — 
    „Konfitüre extra“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Zuckerarten, nicht konzentrierter Pülpe aus einer oder mehreren Fruchtsorte(n) und Wasser. Konfitüre extra von Hagebutten sowie kernlose Konfitüre extra von Himbeeren, Brombeeren, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Heidelbeeren und roten Johannisbeeren/Ribiseln kann jedoch ganz oder teilweise aus nicht konzentriertem Fruchtmark hergestellt werden. Konfitüre extra von Zitrusfrüchten darf aus der in Streifen und/oder in Stücke geschnittenen ganzen Frucht hergestellt werden.
    Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann keine Konfitüre extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.
    Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Pülpe beträgt mindestens



    — 450 g

    im Allgemeinen,

    — 350 g

    bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten,

    — 250 g

    bei Ingwer,

    — 230 g

    bei Kaschuäpfeln,

    — 80 g

    bei Passionsfrüchten.

    — 
    „Gelee“ ist die hinreichend gelierte Mischung von Zuckerarten sowie Saft und/oder wässrigen Auszügen einer oder mehrerer Fruchtsorte(n).
    Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Saft und/oder wässrigen Auszügen entspricht mindestens der für die Herstellung von Konfitüre vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
    — 
    Bei der Herstellung von „Gelee extra“ entspricht die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge an Fruchtsaft und/oder wässrigen Auszügen mindestens der für die Herstellung von Konfitüre extra vorgeschriebenen Menge. Die Mengenangaben gelten nach Abzug des Gewichts des für die Herstellung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers. Aus Mischungen der nachstehenden Früchte mit anderen Früchten kann kein Gelee extra hergestellt werden: Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen, Melonen, Wassermelonen, Trauben, Kürbissen, Gurken, Tomaten/Paradeisern.
    — 
    „Marmelade“ ist die auf die geeignete gelierte Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zuckerarten und einem oder mehreren der nachstehenden, aus Zitrusfrüchten hergestellten Erzeugnisse: Pülpe, Fruchtmark, Saft, wässriger Auszug, Schale ( 10 ).
    Die für die Herstellung von 1 000 g Enderzeugnis verwendete Menge Zitrusfrüchte beträgt mindestens 200 g, von denen mindestens 75 g dem Endokarp entstammen.
    — 
    Mit „Gelee-Marmelade“ wird das Erzeugnis bezeichnet, aus dem sämtliche unlöslichen Bestandteile mit Ausnahme etwaiger kleiner Anteile feingeschnittener Schale entfernt worden sind.
    — 
    „Maronenkrem“ ist die auf die geeignete Konsistenz gebrachte Mischung von Wasser, Zucker und mindestens 380 g Maronenmark (von Castanea sativa) je 1 000 g Enderzeugnis.

    II.

    Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde.

    Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG können die Mitgliedstaaten jedoch die vorbehaltenen Bezeichnungen für die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse, die weniger als 60 % lösliche Trockenmasse enthalten, zulassen, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen.

    III.

    Bei Mischungen wird der in Abschnitt I vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst.

    ▼B




    ANHANG II

    Den in Anhang I definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden:

    — 
    Honig im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20 Dezember 2001 über Honig ( 11 ): in allen Erzeugnissen als Ersatz für einen Teil des Zuckers oder den gesamten Zucker;
    — 
    Fruchtsaft: ausschließlich in Konfitüre;
    — 
    Saft von Zitrusfrüchten bei aus anderen Früchten hergestellten Erzeugnissen: ausschließlich in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra;
    — 
    Saft aus roten Früchten: ausschließlich in Konfitüre und Konfitüre extra aus Hagebutten, Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln, Pflaumen und Rhabarber;
    — 
    Saft aus roten Rüben: ausschließlich in Konfitüre und Gelee aus Erdbeeren, Himbeeren, Stachelbeeren, roten Johannisbeeren/Ribiseln und Pflaumen;
    — 
    ätherische Öle aus Zitrusfrüchten: ausschließlich in Marmelade und Gelee-Marmelade;
    — 
    Speiseöle und -fette zur Verhütung der Schaumbildung: in allen Erzeugnissen;
    — 
    flüssiges Pektin: in allen Erzeugnissen;
    — 
    Schalen von Zitrusfrüchten: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee und Gelee extra;
    — 
    Blätter von Pelargonium odoratissimum: in Konfitüre, Konfitüre extra, Gelee, Gelee extra aus Quitten;
    — 
    Spirituosen, Wein und Likörwein, Nüsse, Kräuter, Gewürze, Vanille und Vanilleauszüge: in allen Erzeugnissen;
    — 
    Vanillin: in allen Erzeugnissen.




    ANHANG III

    A.   BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

    1. 

    Frucht:

    — 
    die frische, gesunde, nicht verdorbene Frucht, der keine wesentlichen Bestandteile entzogen wurden, in geeignetem Reifezustand, nach Reinigen und Putzen;
    — 
    für die Anwendung dieser Richtlinie werden Tomaten/Paradeiser, die genießbaren Teile von Rhabarberstängeln, Karotten, Süßkartoffeln, Gurken, Kürbisse, Melonen und Wassermelonen den Früchten gleichgestellt;
    — 
    „Ingwer“ bezeichnet die (frischen oder haltbar gemachten) genießbaren Wurzeln der Ingwerpflanze. Ingwer kann getrocknet oder in Sirup haltbar gemacht werden.
    2. 

    Fruchtpülpe

    Der genießbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann.

    3. 

    Fruchtmark

    Der genießbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.

    4. 

    Wässriger Auszug von Früchten

    Wässriger Auszug von Früchten, der — abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten — alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält.

    5. 

    Zuckerarten

    Die zugelassenen Zuckerarten sind:

    1. 

    die in der Richtlinie 2001/111/EG ( 12 ) beschriebenen Zuckerarten

    2. 

    Fructosesirup

    3. 

    die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten

    4. 

    brauner Zucker.

    B.   BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE

    1. 

    Die in Teil A Nummern 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:

    — 
    Wärme- und Kältebehandlungen;
    — 
    Gefriertrocknung;
    — 
    Konzentrieren, sofern sie sich technisch dafür eignen;
    — 
    mit Ausnahme der zur Herstellung von Erzeugnissen mit dem Zusatz „extra“ verwendeten Rohstoffe: Verwendung von Schwefeldioxid (E 220) oder dessen Salzen (E 221, E 222, E 223, E 224, E 226 und E 227) als Verarbeitungshilfsstoffe, sofern die in der Richtlinie 95/2/EG festgelegte Schwefeldioxidhöchstmenge in den in Anhang I Teil 1 definierten Erzeugnissen nicht überschritten wird.
    2. 

    Aprikosen/Marillen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.

    3. 

    Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.



    ( 1 ) ABl. C 231 vom 9.8.1996, S. 27.

    ( 2 ) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 95.

    ( 3 ) ABl. C 56 vom 24.2.1997, S. 20.

    ( 4 ) ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/593/EWG (ABl. L 318 vom 25.11.1988, S. 44).

    ( 5 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.

    ( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

    ( 7 ) ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.

    ( 8 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1).

    ( 9 ) In Österreich und Deutschland kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden.

    ( 10 ) In Österreich und Deutschland kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung „Marmelade aus Zitrusfrüchten“ verwendet werden.

    ( 11 ) Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.

    ( 12 ) Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.

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