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Document 02001L0113-20131118
Council Directive 2001/113/EC of 20 December 2001 relating to fruit jams, jellies and marmalades and sweetened chestnut purée intended for human consumption
Consolidated text: Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung
Richtlinie 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung
In dieser konsolidierten Fassung sind folgende Änderungen möglicherweise nicht enthalten:
Ändernde(r) Rechtsakt(e) | Art der Änderung | Betreffende Passage | Datum des Wirksamwerdens |
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32024L1438 | Geändert durch | Artikel 2 Nummer 6 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang II Gedankenstrich 5 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil I Gedankenstrich 6 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 6a | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 2 Nummer 5 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil I Gedankenstrich 1 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 2 Nummer 2 nicht nummerierter Absatz | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang III Teil B Gedankenstrich 4 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 2 Nummer 4 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 2 Satz | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang II Gedankenstrich 2 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil II | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil I Gedankenstrich 5 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang II Gedankenstrich 6 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang I Teil I Gedankenstrich 2 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Artikel 4 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang II Gedankenstrich 4 | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang II Gedankenstrich | 13/06/2024 |
32024L1438 | Geändert durch | Anhang II Gedankenstrich 3 | 13/06/2024 |
02001L0113 — DE — 18.11.2013 — 003.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
RICHTLINIE 2001/113/EG DES RATES vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. L 010 vom 12.1.2002, S. 67) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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L 219 |
8 |
19.6.2004 |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1182/2007 DES RATES vom 26. September 2007 |
L 273 |
1 |
17.10.2007 |
|
VERORDNUNG (EU) Nr. 1021/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Oktober 2013 |
L 287 |
1 |
29.10.2013 |
RICHTLINIE 2001/113/EG DES RATES
vom 20. Dezember 2001
über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung
Artikel 1
Diese Richtlinie gilt für die in Anhang I definierten Erzeugnisse.
Sie gilt nicht für Erzeugnisse, die für die Herstellung von Feinbackwaren, Konditoreiwaren oder Keksen bestimmt sind.
Artikel 2
Die Richtlinie 2000/13/EG gilt unter den nachstehenden Bedingungen für die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie beschriebenen Lebensmittel:
Die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten und im Handel zur Bezeichnung dieser Erzeugnisse zu verwenden.
Gemäß den Gepflogenheiten können ergänzend die in Anhang I vorgesehenen Verkehrsbezeichnungen verwendet werden, um andere Erzeugnisse zu bezeichnen, die mit den in Anhang I definierten Erzeugnissen nicht zu verwechseln sind.
Die Verkehrsbezeichnung wird ergänzt durch die Angabe der verwendeten Frucht bzw. Früchte in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils der verwendeten Ausgangsstoffe. Jedoch kann die Angabe der verwendeten Früchte bei aus drei oder mehr Früchten hergestellten Erzeugnissen durch den Hinweis „Mehrfrucht“, eine ähnliche Angabe oder die Angabe der Zahl der verwendeten Früchte ersetzt werden.
Auf dem Etikett muss der Fruchtgehalt durch den Hinweis „hergestellt aus … g Früchten je 100 g“ Enderzeugnis angegeben werden, gegebenenfalls nach Abzug des Gewichts des für die Zubereitung der wässrigen Auszüge verwendeten Wassers.
Auf dem Etikett muss der Gesamtzuckergehalt durch den Hinweis „Gesamtzuckergehalt … g je 100 g“ angegeben werden, wobei die angegebene Zahl den bei 20 °C ermittelten Refraktometerwert des Enderzeugnisses darstellt; eine Abweichung von ± 3 ° zwischen dem tatsächlichen Refraktometerwert und dem angegebenen Wert ist zulässig.
Diese Angabe ist jedoch nicht erforderlich, wenn gemäß der Richtlinie 90/496/EWG ( 7 ) auf dem Etikett eine nährwertbezogene Angabe für Zucker erscheint.
Die Angaben gemäß Nummer 3 und Nummer 4 Unterabsatz 1 sind deutlich lesbar im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeichnung anzubringen.
Liegen die Schwefeldioxidrückstände über 10 mg/kg, so ist abweichend von Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2000/13/EG im Verzeichnis der Zutaten anzugeben, dass diese Rückstände im Erzeugnis enthalten sind.
Artikel 3
Die Mitgliedstaaten erlassen für die in Anhang I definierten Erzeugnisse keine einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, die nicht in dieser Richtlinie vorgesehen sind.
Artikel 4
Unbeschadet der Richtlinie 89/107/EWG ( 8 ) oder der zu ihrer Umsetzung erlassenen Vorschriften dürfen bei der Herstellung der in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten Erzeugnisse ausschließlich die in Anhang II genannten Zutaten und die Rohstoffe verwendet werden, die mit Anhang III übereinstimmen.
Artikel 5
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 6 zur Änderung von Anhang II und Anhang III Teil B delegierte Rechtsakte zu erlassen, um dem technischen Fortschritt und der Entwicklungen bei den einschlägigen internationalen Normen Rechnung zu tragen.
Artikel 6
Artikel 7
Die Richtlinie 79/693/EWG wird mit Wirkung vom 12. Juli 2003 aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.
Artikel 8
Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 12. Juli nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Die Vorschriften werden so angewandt, dass
Die Vermarktung von Erzeugnissen, die der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen, aber vor dem 12. Juli 2004 in Übereinstimmung mit der Richtlinie 79/693/EWG etikettiert wurden, ist jedoch bis zur Erschöpfung der Vorräte gestattet.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.
Artikel 9
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 10
Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
ANHANG I
VERKEHRSBEZEICHNUNGEN, BESCHREIBUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN DER ERZEUGNISSE
I. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
— 350 g |
im Allgemeinen, |
— 250 g |
bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten, |
— 150 g |
bei Ingwer, |
— 160 g |
bei Kaschuäpfeln, |
— 60 g |
bei Passionsfrüchten. |
— 450 g |
im Allgemeinen, |
— 350 g |
bei roten Johannisbeeren/Ribiseln, Vogelbeeren, Sanddorn, schwarzen Johannisbeeren/Ribiseln, Hagebutten und Quitten, |
— 250 g |
bei Ingwer, |
— 230 g |
bei Kaschuäpfeln, |
— 80 g |
bei Passionsfrüchten. |
II. |
Die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse müssen mindestens 60 % lösliche Trockenmasse (Refraktometerwert) enthalten; hiervon ausgenommen sind die Erzeugnisse, bei denen der Zucker ganz oder teilweise durch Süßungsmittel ersetzt wurde. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/13/EG können die Mitgliedstaaten jedoch die vorbehaltenen Bezeichnungen für die in Abschnitt I definierten Erzeugnisse, die weniger als 60 % lösliche Trockenmasse enthalten, zulassen, um bestimmten Sonderfällen Rechnung zu tragen. |
III. |
Bei Mischungen wird der in Abschnitt I vorgeschriebene Mindestanteil der einzelnen Fruchtsorten proportional zu den verwendeten Prozentanteilen angepasst. |
ANHANG II
Den in Anhang I definierten Erzeugnissen können folgende Stoffe zugesetzt werden:
ANHANG III
A. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Frucht:
Fruchtpülpe
Der genießbare Teil der ganzen, gegebenenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der in Stücke geteilt oder zerdrückt, nicht jedoch zu Mark verarbeitet sein kann.
Fruchtmark
Der genießbare Teil der ganzen, erforderlichenfalls geschälten oder entkernten Frucht, der durch Passieren oder ein ähnliches Verfahren zu Mark verarbeitet ist.
Wässriger Auszug von Früchten
Wässriger Auszug von Früchten, der — abgesehen von technisch unvermeidbaren Verlusten — alle in Wasser löslichen Teile der Früchte enthält.
Zuckerarten
Die zugelassenen Zuckerarten sind:
die in der Richtlinie 2001/111/EG ( 12 ) beschriebenen Zuckerarten
Fructosesirup
die aus Früchten gewonnenen Zuckerarten
brauner Zucker.
B. BEHANDLUNG DER ROHSTOFFE
Die in Teil A Nummern 1, 2, 3 und 4 beschriebenen Erzeugnisse dürfen folgenden Behandlungen unterzogen werden:
Aprikosen/Marillen und Pflaumen, die zur Herstellung von Konfitüre bestimmt sind, dürfen anderen Trocknungsverfahren als der Gefriertrocknung unterzogen werden.
Die Schalen von Zitrusfrüchten können in Lake haltbar gemacht werden.
( 1 ) ABl. C 231 vom 9.8.1996, S. 27.
( 2 ) ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 95.
( 3 ) ABl. C 56 vom 24.2.1997, S. 20.
( 4 ) ABl. L 205 vom 13.8.1979, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/593/EWG (ABl. L 318 vom 25.11.1988, S. 44).
( 5 ) ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29.
( 6 ) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.
( 7 ) ABl. L 276 vom 6.10.1990, S. 40.
( 8 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/34/EG (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1).
( 9 ) In Österreich und Deutschland kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung „Marmelade“ verwendet werden.
( 10 ) In Österreich und Deutschland kann für den Verkauf an den Endverbraucher auf bestimmten lokalen Märkten auch die Bezeichnung „Marmelade aus Zitrusfrüchten“ verwendet werden.
( 11 ) Siehe Seite 47 dieses Amtsblatts.
( 12 ) Siehe Seite 53 dieses Amtsblatts.