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Document 31963L0262
Council Directive 63/262/EEC of 2 April 1963 laying down detailed provisions for the attainment of freedom of establishment on agricultural holdings abandoned or left uncultivated for more than two years
Richtlinie 63/262/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen
Richtlinie 63/262/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen
ABl. 62 vom 20.4.1963, p. 1326–1328
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1963-1964 S. 22 - 24
No longer in force, Date of end of validity: 30/07/1999; Aufgehoben und ersetzt durch 31999L0042
Richtlinie 63/262/EWG des Rates vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen
Amtsblatt Nr. 062 vom 20/04/1963 S. 1326 - 1328
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0006
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 6 Band 1 S. 0006
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0020
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0019
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0019
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 06 Band 1 S. 0019
RICHTLINIE DES RATS vom 2. April 1963 über die Einzelheiten für die Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit für landwirtschaftliche Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen (63/262/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 54 Absätze (2) und (3), gestützt auf das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit (1), insbesondere auf Abschnitt IV F 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Allgemeine Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit enthält für die Verwirklichung dieser Niederlassungsfreiheit im Bereich der Landwirtschaft einen besonderen Zeitplan, der die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt ; als erste Maßnahme enthält dieser Zeitplan die sofortige Aufhebung aller Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit für solche landwirtschaftlichen Betriebe, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen ; Beschränkungen des Rechts auf Betriebswechsel bleiben hiervon unberührt. Um die richtige Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, ist es angebracht, klar zu definieren, was unter einem seit mehr als zwei Jahren verlassenen oder brachliegenden landwirtschaftlichen Betrieb zu verstehen ist. Mit Rücksicht auf die im Allgemeinen Programm bei der Liberalisierung der Niederlassung für landwirtschaftliche Tätigkeiten vorgesehene Staffelung des Zeitplans ist es geboten, daß die Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie eine Urkunde erhalten, die den Umfang der Rechte, die sie im Aufnahmeland genießen, bestätigt. Die Bedingungen für die Niederlassung dürfen nicht durch Beihilfen verfälscht werden, die vom Herkunftsland gewährt werden ; die besondere Unterstützung, die bereits häufig für die Vorbereitung und die Verwirklichung der Niederlassung gewährt wird, ist jedoch nicht als eine solche Hilfe anzusehen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten beseitigen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zugunsten der in Abschnitt I des Allgemeinen Programms zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit bezeichneten Personen - im folgenden Begünstigte im Sinne dieser Richtlinie genannt - die Beschränkungen, welche der Aufnahme und Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in landwirtschaftlichen Betrieben, die seit mehr als zwei Jahren verlassen sind oder brachliegen, entgegenstehen. Artikel 2 Bei der Anwendung dieser Richtlinie ist unter einem seit mehr als zwei Jahren verlassenen oder brachliegenden landwirtschaftlichen Betrieb jedes landwirtschaftlich nutzbare Grundstück bzw. jeder Komplex von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken zu verstehen, der seit mehr als zwei Jahren nicht mehr bestellt worden ist und - insbesondere hinsichtlich der Mindestgrösse für landwirtschaftliche Betriebe - den Merkmalen entspricht, die für Inländer gelten. Die der Fruchtwechselwirtschaft dienenden Brachböden fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung. Ob landwirtschaftliche oder landwirtschaftlichen Zwecken dienende Gebäude auf dem in Absatz (1). genannten Grundstück bzw. Grundstückkomplex vorhanden sind oder nicht, ist für die Begriffsbestimmung unwesentlich. Artikel 3 Landwirtschaftliche Tätigkeiten im Sinne dieser Richtlinie sind diejenigen, die in Anlage V des (1) Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 2 vom 15. Januar 1962, S. 36/62. (2) Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften Nr. 134 vom 14. Dezember 1962, S. 2864/62. Allgemeinen Programms (Hauptgruppe aus 01 - Landwirtschaft der "Classification internationale type, par industrie, de toutes les branches d'activité économique", erstellt vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Études Statistiques, Serie M, No. 4, Rev. 1, New York, 1958) aufgeführt sind, und zwar insbesondere: a) allgemeine Landwirtschaft einschließlich des Weinbaus, Obstbau, Samenzucht, Gemüsebau, Blumen- und Zierpflanzenzucht, auch in Gewächshäusern; b) Viehzucht, Gefluegelzucht, Kaninchenzucht, Pelztierzucht usw.; Bienenzucht, Erzeugung von Fleisch, Milch, Wolle, Häuten und Pelzen, Eiern, Honig. Das Schlagen und die Bewirtschaftung von Wald sowie Aufforstungs- und Wiederaufforstungsarbeiten können als Nebentätigkeiten in den in Artikel 2 bezeichneten Betrieben ausgeuebt werden, wenn diese Arbeiten nach den inländischen Bestimmungen zulässig und namentlich mit dem Bodennutzungsplan vereinbar sind. Artikel 4 (1) Aufzuheben sind die in Abschnitt III des Allgemeinen Programms aufgeführten Beschränkungen. Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, daß die Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie die Möglichkeit haben, unter den gleichen Bedingungen und mit gleicher rechtlicher Wirkung wie Inländer: a) jeden Betrieb, der den Voraussetzungen des Artikels 2 entspricht, gleichgültig in welcher Rechtsform zu erwerben, zu pachten, sich zuweisen oder in Konzession übertragen zu lassen, in Gebrauch zu nehmen und zu nutzen sowie im Fall eines Gesamtoder Teilverkaufs des Betriebes das Vorkaufsrecht auszuüben; b) die verschiedenen allgemeinen oder besonderen Kredit-, Beihilfe oder Subventionsmaßnahmen für den Kauf, die Nutzung und die Bewirtschaftung der Betriebe, die den Voraussetzungen des Artikels 2 entsprechen, in Anspruch zu nehmen, einschließlich der Maßnahmen, die in den Rahmen der Programme zur Verbesserung der Agrarstruktur fallen; c) Mitglied oder Leiter - gleichgültig, um welche Aufgaben es sich handelt - von Genossenschaften oder allen anderen landwirtschaftlichen genossenschaftlichen Vereinigungen zu sein oder solche Vereinigungen zu gründen, die auch Staatsangehörigen des Aufnahmelandes zugänglich sind. (2) Bis zur Durchführung der Bestimmung in Abschnitt IV F 3 Satz 2 des Allgemeinen Programms behalten die Mitgliedstaaten, die eine solche Beschränkung zur Zeit des Inkrafttretens des Vertrages angewendet haben, in Abweichung von Absatz (1) das Recht, den Wechsel eines Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie auf einen landwirtschaftlichen Betrieb, der nicht den Voraussetzungen des Artikels 2 entspricht, von einer Genehmigung abhängig zu machen. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten erkennen den Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie das Recht zu, sich ohne weiteres auf verlassenen oder brachliegenden landwirtschaftlichen Betrieben unter den gleichen Bedingungen niederzulassen wie Inländer, und zwar ohne vorherige Genehmigung auf blosse Mitteilung hin. (2) Jeder Einspruch der zuständigen Behörde, der sich darauf stützt, daß eine oder mehrere der in den Artikeln 1, 2 und 3 vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfuellt sind, muß, wenn er rechtswirksam sein soll - abgesehen von Fällen betrügerischer Machenschaften -, dem Betroffenen spätestens zwei Monate nach der an die zuständige Behörde gerichteten Mitteilung bekanntgegeben werden, in der dieser seine Absicht bekundet hat, sich als Begünstigter im Sinne dieser Richtlinie niederzulassen. (3) Die Mitgliedstaaten eröffnen dem Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie den Rechtsweg gegen jede Entscheidung, mit der die zuständige Behörde gegen seine Niederlassung Einspruch erhebt. (4) Jeder Mitgliedstaat, in dem der Zugang von Angehörigen anderer Mitgliedstaaten zu den in Artikel 3 genannten Tätigkeiten im allgemeinen noch an die Erwirkung einer Sondergenehmigung für Ausländer gebunden ist, erteilt den Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie nach Ablauf der in Absatz (2) genannten Frist auf deren Antrag kostenlos eine Einzelbescheinigung über ihre besondere Rechtsstellung und ihre Gleichstellung mit den Inländern gemäß Artikel 4. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten gewähren ihren Staatsangehörigen zum Zwecke oder aus Anlaß ihrer Auswanderung zur Niederlassung nach dieser Richtlinie keinerlei direkte oder indirekte Beihilfen finanzieller oder anderer Art, die eine Verfälschung der Niederlassungsbedingungen im Aufnahmeland bewirken. (2) Als Beihilfen, welche die Niederlassungsbedingungen verfälschen, gelten nicht: a) die verwaltungsmässige, technische und soziale Hilfe, die den Begünstigten im Sinne dieser Richtlinie zu ihrer Niederlassung im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Dienststellen und Einrichtungen gewährt wird, die zu diesem Zweck von den zuständigen Behörden der Herkunfts- und der Aufnahmeländer zugelassen sind und überwacht werden; b) die finanzielle oder materielle Beteiligung des Herkunftslandes an den Reise- und Transportkosten für den Auswanderer, seine Familienangehörigen, seine persönliche Habe, seinen Hausrat, sein lebendes oder totes Inventar bis zur Grenze des Aufnahmelandes. Artikel 7 (1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens einen Monat nach Bekanntgabe dieser Richtlinie mit, welche Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie Verwaltungspraktiken in ihrem Hoheitsgebiet insbesondere für Erwerb, Pacht, Zuweisung oder konzessionsweise Übertragung, Nutzung und Verwaltung verlassener oder brachliegender landwirtschaftlicher Betriebe gelten. (2) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung dieser Richtlinie binnen sechs Monaten nach ihrer Bekanntgabe und setzen die Kommission unverzueglich von diesen Maßnahmen in Kenntnis. Artikel 8 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 2. April 1963. Im Namen des Rats Der Präsident Eugène SCHAUS