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Document 32023R1757

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/1757 der Kommission vom 11. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlormequat, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Eugenol, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Geraniol, MCPA, MCPB, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad, Thymol und Tritosulfuron (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/6020

    ABl. L 224 vom 12.9.2023, p. 28–33 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1757/oj

    12.9.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 224/28


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1757 DER KOMMISSION

    vom 11. September 2023

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlormequat, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Eugenol, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Geraniol, MCPA, MCPB, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad, Thymol und Tritosulfuron

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 gelten in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (2) aufgenommene Wirkstoffe als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt und sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) aufgeführt. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigte Wirkstoffe sind in Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 als Substitutionskandidaten genehmigte Wirkstoffe sind in Teil E dieses Anhangs aufgeführt.

    (2)

    Die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlormequat, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, MCPA, MCPB, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad und Tritosulfuron sind in Teil A des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 aufgeführt. Die Wirkstoffe Eugenol, Geraniol und Thymol sind in Teil B, und der Wirkstoff Flumetralin in Teil E desselben Anhangs aufgeführt.

    (3)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1480 der Kommission (4) wurde die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlortoluron, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Fludioxonil, Flufenacet, Fosthiazat, MCPA, MCPB, Prosulfocarb, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat und Tebufenpyrad bis zum 31. Oktober 2023, für die Wirkstoffe Chlormequat, Propaquizafop, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl und Tritosulfuron bis zum 30. November 2023 und für den Wirkstoff Flumetralin bis zum 11. Dezember 2023 verlängert.

    (4)

    Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission (5) wurde die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Sulfurylfluorid bis zum 31. Oktober 2023 verlängert.

    (5)

    Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 546/2013 der Kommission (6) läuft die Genehmigung für den Wirkstoff Eugenol am 30. November 2023 aus.

    (6)

    Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2013 der Kommission (7) läuft die Genehmigung für den Wirkstoff Geraniol am 30. November 2023 aus.

    (7)

    Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 568/2013 der Kommission (8) läuft die Genehmigung für den Wirkstoff Thymol am 30. November 2023 aus.

    (8)

    Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (9) wurden Anträge auf Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe einschließlich ergänzender Dossiers übermittelt. Alle diese Anträge wurden von den jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten für zulässig erklärt.

    (9)

    Für die Wirkstoffe Chlormequat, Eugenol, Flumetralin, Fosthiazat, Geraniol, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid, Tebufenpyrad und Thymol wurde die Risikobewertung gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 von den jeweiligen berichterstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen.

    (10)

    Für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlortoluron, Deltamethrin, MCPA und MCPB benötigt die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) zusätzlich Zeit, um zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, für die gegebenenfalls Sachverständige konsultiert werden müssen. Ferner benötigt die Kommission zusätzlich Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung.

    (11)

    Für die Wirkstoffe Clomazon, Daminozid, Fludioxonil, Flufenacet und Tritosulfuron wurden von der Behörde gemäß Artikel 13 Absatz 3a Unterabsatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angefordert und von den Antragstellern fristgerecht vorgelegt. Die Behörde benötigt jedoch zusätzlich Zeit, um die erhaltenen Informationen zu bewerten und eine Schlussfolgerung dazu anzunehmen, ob die Wirkstoffe die Genehmigungskriterien voraussichtlich erfüllen werden; außerdem benötigt die Kommission zusätzlich Zeit für die anschließende Risikomanagemententscheidung.

    (12)

    Da wahrscheinlich keine Entscheidung über die Erneuerung der Genehmigung dieser Wirkstoffe vor Ablauf der jeweiligen Genehmigung am 31. Oktober 2023 bzw. am 30. November 2023 und 11. Dezember 2023 getroffen werden kann und die Gründe für die Verzögerungen bei den Erneuerungsverfahren außerhalb der Kontrolle der jeweiligen Antragsteller liegen, sollte die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe verlängert werden, um den Abschluss der erforderlichen Bewertungen zu ermöglichen und die regulatorische Entscheidungsfindung in Bezug auf die jeweiligen Anträge auf Erneuerung der Genehmigung abzuschließen.

    (13)

    Da die Risikobewertung von den berichterstattenden Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen wurde und noch mehr Zeit für den Abschluss des jeweiligen Erneuerungsverfahrens erforderlich ist, sollte die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Chlormequat, Fosthiazat, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Sulfurylfluorid und Tebufenpyrad um neununddreißig Monate und für die Wirkstoffe Eugenol, Flumetralin, Geraniol und Thymol um neunundzwanzig Monate verlängert werden.

    (14)

    Da die Behörde mehr Zeit benötigt, um bei der Risikobewertung für die Wirkstoffe Bensulfuron, Chlortoluron, Deltamethrin, MCPA und MCPB zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, für die gegebenenfalls Sachverständige konsultiert werden müssen, sollte die Dauer der Verlängerung für diese Wirkstoffe auf dreiunddreißigeinhalb Monate festgelegt werden.

    (15)

    Da die Behörde zusätzliche Informationen für die Zwecke der Bewertung der Genehmigungskriterien gemäß Anhang II Nummern 3.6.5 und 3.8.2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 angefordert hat, sollte die Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Daminozid um zweiundzwanzigeinhalb Monate verlängert werden, und da mehr Zeit für die Bewertung erforderlich ist, sollte die Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Clomazon, Fludioxonil, Flufenacet und Tritosulfuron um neunzehneinhalb Monate verlängert werden.

    (16)

    Mithin sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 entsprechend geändert werden.

    (17)

    Falls die Kommission eine Verordnung zu erlassen hat, mit der die Genehmigung eines im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffs nicht erneuert wird, wird sie das Ablaufdatum auf dasselbe Datum wie vor dem Erlass der vorliegenden Verordnung oder auf das Datum des Inkrafttretens der Verordnung über die Nichterneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs festsetzen, je nachdem, welches Datum das spätere ist. In Fällen, in denen die Kommission eine Verordnung zur Erneuerung der Genehmigung für einen der im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Wirkstoffe erlässt, setzt sie entsprechend den gegebenen Umständen den Geltungsbeginn auf das frühestmögliche Datum fest.

    (18)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 11. September 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

    (2)  Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1).

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1480 der Kommission vom 7. September 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigungen für die Wirkstoffe 2-Phenylphenol (einschließlich seiner Salze, z. B. Natriumsalz), 8-Hydroxychinolin, Amidosulfuron, Bensulfuron, Bifenox, Chlormequat, Chlortoluron, Clofentezin, Clomazon, Daminozid, Deltamethrin, Dicamba, Difenoconazol, Diflufenican, Dimethachlor, Esfenvalerat, Etofenprox, Fenoxaprop-P, Fenpropidin, Fenpyrazamin, Fludioxonil, Flufenacet, Flumetralin, Fosthiazat, Lenacil, MCPA, MCPB, Nicosulfuron, Paraffinöle, Paraffinöl, Penconazol, Picloram, Prohexadion, Propaquizafop, Prosulfocarb, Quizalofop-P-ethyl, Quizalofop-P-tefuryl, Natrium-5-nitroguaiacolat, Natrium-o-nitrophenolat, Natrium-p-nitrophenolat, Schwefel, Tebufenpyrad, Tetraconazol, Triallat, Triflusulfuron und Tritosulfuron (ABl. L 233 vom 8.9.2022, S. 43).

    (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/184 der Kommission vom 7. Februar 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung des Genehmigungszeitraums für die Wirkstoffe FEN 560 (auch bezeichnet als Bockshornklee oder Bockshornkleesamen-Pulver) und Sulfurylfluorid (ABl. L 34 vom 8.2.2018, S. 10).

    (6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 546/2013 der Kommission vom 14. Juni 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Eugenol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 163 vom 15.6.2013, S. 17).

    (7)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 570/2013 der Kommission vom 17. Juni 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Geraniol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 168 vom 20.6.2013, S. 18).

    (8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 568/2013 der Kommission vom 18. Juni 2013 zur Genehmigung des Wirkstoffs Thymol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 167 vom 19.6.2013, S. 33).

    (9)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.9.2012, S. 26), die weiterhin für das Verfahren der Genehmigung dieser Wirkstoffe gilt, und zwar gemäß Artikel 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1740 der Kommission vom 20. November 2020 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission (ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 20).


    ANHANG

    Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

    1.   

    Teil A wird wie folgt geändert:

    (1)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 40 zu Deltamethrin wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“;

    (2)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 65 zu Flufenacet wird das Datum ersetzt durch „15. Juni 2025“;

    (3)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 69 zu Fosthiazat wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

    (4)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 102 zu Chlortoluron wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“;

    (5)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 104 zu Daminozid wird das Datum ersetzt durch „15. September 2025“;

    (6)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 107 zu MCPA wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“;

    (7)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 108 zu MCPB wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“;

    (8)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 160 zu Prosulfocarb wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

    (9)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 161 zu Fludioxonil wird das Datum ersetzt durch „15. Juni 2025“;

    (10)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 162 zu Clomazon wird das Datum ersetzt durch „15. Juni 2025“;

    (11)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 186 zu Tritosulfuron wird das Datum ersetzt durch „15. Juli 2025“;

    (12)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 271 zu Bensulfuron wird das Datum ersetzt durch „15. August 2026“;

    (13)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 272 zu Natrium-5-nitroguaiacolat wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

    (14)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 273 zu Natrium-o-nitrophenolat wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

    (15)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 274 zu Natrium-p-nitrophenolat wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

    (16)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 275 zu Tebufenpyrad wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

    (17)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 276 zu Chlormequat wird das Datum ersetzt durch „28. Februar 2027“;

    (18)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 278 zu Propaquizafop wird das Datum ersetzt durch „28. Februar 2027“;

    (19)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 279 zu Quizalofop-P-ethyl und Quizalofop-P-tefuryl wird das Datum ersetzt durch „28. Februar 2027“;

    (20)

    in Spalte 6 (Befristung der Zulassung) des Eintrags 307 zu Sulfurylfluorid wird das Datum ersetzt durch „31. Januar 2027“;

    2.   

    Teil B wird wie folgt geändert:

    (1)

    in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 45 zu Eugenol wird das Datum ersetzt durch „30. April 2026“;

    (2)

    in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 46 zu Geraniol wird das Datum ersetzt durch „30. April 2026“;

    (3)

    in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 47 zu Thymol wird das Datum ersetzt durch „30. April 2026“;

    3.   

    Teil E wird wie folgt geändert:

     

    In Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) des Eintrags 1 zu Flumetralin wird das Datum ersetzt durch „ 11. Mai 2026 “.


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