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Document 32023D1410

    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1410 der Kommission vom 4. Juli 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 hinsichtlich harmonisierter Normen für die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge und die biologische Beurteilung von Medizinprodukten

    C/2023/4307

    ABl. L 170 vom 5.7.2023, p. 102–104 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1410/oj

    5.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 170/102


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/1410 DER KOMMISSION

    vom 4. Juli 2023

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 hinsichtlich harmonisierter Normen für die Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge und die biologische Beurteilung von Medizinprodukten

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Produkten, die harmonisierten Normen oder den betreffenden Teilen dieser Normen entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, die Konformität mit den Anforderungen der genannten Verordnung, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmen, angenommen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2017/745 wurden die Richtlinien 90/385/EWG (3) und 93/42/EWG (4) des Rates mit Wirkung vom 26. Mai 2021 ersetzt.

    (3)

    Mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 (5) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen für Medizinprodukte, die zur Unterstützung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG ausgearbeitet worden waren, sowie mit der Ausarbeitung neuer harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745.

    (4)

    Auf der Grundlage des im Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 formulierten Auftrags überarbeiteten das CEN und das Cenelec die harmonisierte Norm EN ISO 25424:2019, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, weiter und überarbeiteten die harmonisierte Norm EN ISO 10993-10:2013, deren Fundstelle nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist; dabei verfolgten sie das Ziel, den jüngsten technischen und wissenschaftlichen Fortschritten und der Notwendigkeit, die Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745 zu untermauern, Rechnung zu tragen. Dies führte zur Annahme der Änderung EN ISO 25424:2019/A1:2022 in Bezug auf die harmonisierte Norm EN ISO 25424:2019 zur Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge und zur Annahme der überarbeiteten harmonisierten Norm EN ISO 10993-10:2023 zur biologischen Beurteilung von Medizinprodukten.

    (5)

    Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN und dem Cenelec, ob die Änderung EN ISO 25424:2019/A1:2022 in Bezug auf die harmonisierte Norm EN ISO 25424:2019 und die harmonisierte Norm EN ISO 10993-10:2023 dem im Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 formulierten Auftrag entsprechen.

    (6)

    Die Änderung EN ISO 25424:2019/A1:2022 in Bezug auf die harmonisierte Norm EN ISO 25424:2019 und die harmonisierte Norm EN ISO 10993-10:2023 entsprechen den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/745, die sie abdecken sollen. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen der Änderung EN ISO 25424:2019/A1:2022 in Bezug auf die harmonisierte Norm EN ISO 25424:2019 und der harmonisierten Norm EN ISO 10993-10:2023 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

    (7)

    Im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 der Kommission (6) sind die Fundstellen der harmonisierten Normen aufgeführt, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 ausgearbeitet wurden.

    (8)

    Um sicherzustellen, dass die Fundstellen der harmonisierten Normen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 ausgearbeitet wurden, in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Fundstellen der Änderung EN ISO 25424:2019/A1:2022 in Bezug auf die harmonisierte Norm EN ISO 25424:2019 und der harmonisierten Norm EN ISO 10993-10:2023 in den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1182 aufgenommen werden.

    (9)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1182 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (10)

    Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1182 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 4. Juli 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

    (2)  Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).

    (3)  Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17).

    (4)  Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte (ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1).

    (5)  Durchführungsbeschluss C(2021) 2406 der Kommission vom 14. April 2021 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Medizinprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates und auf In-vitro-Diagnostika zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates.

    (6)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1182 der Kommission vom 16. Juli 2021 über die harmonisierten Normen für Medizinprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 100).


    ANHANG

    Der Anhang wird wie folgt geändert:

    1.

    Eintrag Nr. 5 erhält folgende Fassung:

    Nr.

    Norm

    „5.

    EN ISO 25424:2019

    Sterilisation von Produkten für die Gesundheitsfürsorge — Niedertemperatur-Dampf-Formaldehyd — Anforderungen an die Entwicklung, Validierung und Routineüberwachung von Sterilisationsverfahren für Medizinprodukte (ISO 25424:2018)

    EN ISO 25424:2019/A1:2022“

    2.

    Es wird folgender Eintrag angefügt:

    Nr.

    Norm

    „17.

    EN ISO 10993-10:2023

    Biologische Beurteilung von Medizinprodukten — Teil 10: Prüfungen auf Hautsensibilisierung (ISO 10993-10:2021)“


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