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Document 32023R0566

Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission vom 10. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text mit Bedeutung für den EWR)

C/2023/1568

ABl. L 74 vom 13.3.2023, p. 47–52 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/566/oj

13.3.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 74/47


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/566 DER KOMMISSION

vom 10. März 2023

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit

(Text mit Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit geringfügig geändert werden müssen.

(2)

Bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen sollten präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen. Darüber hinaus sind infolge der Entwicklung der Bedrohungs- und Risikolage sowie der jüngsten technologischen Entwicklungen bestimmte Änderungen erforderlich geworden. Diese Änderungen betreffen die Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID), Sprengstoffdetektoren (EDS) für Handgepäck, Sprengstoffspurendetektoren (ETD), Sicherheitsscanner sowie Sprengstoffdetektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD).

(3)

Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführungsmodalitäten bestimmter gemeinsamer Grundstandards im Bereich der Zertifizierung von Ausbildern, die Schulungen durchführen, geändert und veraltete Bezugnahmen in Anlage 6-E im Anhang jener Verordnung gestrichen werden müssen, auch gilt es, Klarstellungen zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Vorabinformationen über Luftfracht vor dem Verladen (PLACI) in den Anhang jener Verordnung aufzunehmen. Die entsprechenden Bestimmungen im Anhang müssen angepasst werden, um die Rechtsklarheit zu verbessern, die gemeinsame Auslegung der Rechtsvorschriften zu vereinheitlichen und die bestmögliche Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu gewährleisten.

(4)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses ––

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. April 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).


ANHANG

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:

1.

Die Nummern 1.3.1.4 und 1.3.1.5 erhalten folgende Fassung:

„1.3.1.4.

Von anderen Personen als Fluggästen mitgeführte Gegenstände werden nach einem der folgenden Verfahren kontrolliert:

a)

Durchsuchung von Hand,

b)

Röntgengeräte,

c)

Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),

d)

Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID) in Verbindung mit Buchstabe c,

e)

Sprengstoffspürhunde,

f)

Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte).

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob der mitgeführte Gegenstand verbotene Artikel enthält, muss der Gegenstand zurückgewiesen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufriedenstellenden Ergebnis erneut kontrolliert werden.

1.3.1.5.

Für die Kontrolle von Gegenständen, die von anderen Personen als Fluggästen mitgeführt werden, gelten die Bestimmungen der Nummern 4.1.2.4 bis 4.1.2.7 und 4.1.2.11 bis 4.1.2.12.“

2.

Nummer 4.1.1.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.1.1.

Überbekleidung muss vor der Kontrolle abgelegt und als Handgepäck kontrolliert werden, es sei denn, das Betriebskonzept der Geräte erlaubt es, dass die Überbekleidung anbehalten werden kann. Die Kontrollperson kann den Fluggast bei Bedarf auffordern, weitere Kleidungsstücke abzulegen.“

3.

Nummer 4.1.2.3 erhält folgende Fassung:

„4.1.2.3.

Die Kontrolle des Handgepäcks erfolgt durch mindestens eine der folgenden Methoden:

a)

Durchsuchung von Hand,

b)

Röntgengeräte,

c)

Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),

d)

Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID) in Verbindung mit Buchstabe c,

e)

Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a,

f)

ETD-Geräte.

Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob das Handgepäck verbotene Gegenstände enthält oder nicht, muss das Handgepäck zurückgewiesen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufriedenstellenden Ergebnis erneut kontrolliert werden.“

4.

Die Nummern 4.1.2.5 und 4.1.2.6 erhalten folgende Fassung:

„4.1.2.5.

Werden Röntgengeräte verwendet, muss die Kontrollperson jedes Bild ansehen.

Bei Verwendung von EDS-Geräten muss jedes Bild von der Kontrollperson angesehen oder mit einer Software zur automatisierten Erkennung verbotener Gegenstände (APID) analysiert werden.

4.1.2.6.

Beim Einsatz von APID-Software muss jeder Alarm nach Nummer 12.13.1.1 zur Zufriedenheit der Kontrollperson abgeklärt werden, damit hinreichend sichergestellt ist, dass keine verbotenen Gegenstände in den Sicherheitsbereich oder an Bord eines Luftfahrzeugs gelangen.

Bei Verwendung von EDS-Geräten müssen alle in Nummer 12.4.1.3 genannten Alarme abgeklärt werden, indem das Gepäck mittels einer zusätzlichen Kontrollmethode erneut kontrolliert wird.

Wurden EDS-Geräte bereits vor dem 1. Juli 2023 installiert und ohne APID-Software verwendet, muss jeder Alarm nach Nummer 12.4.1.3 zur Zufriedenheit der Kontrollperson abgeklärt werden, damit hinreichend sichergestellt ist, dass keine verbotenen Gegenstände in den Sicherheitsbereich oder an Bord eines Luftfahrzeugs gelangen. Ist die Identität eines Gegenstands unklar, muss jeder Alarm durch eine erneute Kontrolle des Gepäcks mittels einer zusätzlichen Kontrollmethode abgeklärt werden.“

5.

Nummer 4.1.2.12 erhält folgende Fassung:

„4.1.2.12.

Wird APID-Software in Kombination mit EDS-Geräten verwendet, die einem der Standards C1, C1+, C2 oder C2+ entsprechen, muss die Person oder Stelle, die das Gerät bedient, sicherstellen, dass die Verfahren dem Betriebskonzept dieser Standards in Bezug auf die Kontrolle großer elektronischer Gegenstände und die LAG-Kontrolle entsprechen.“

6.

Die folgende Nummer 4.1.2.13 wird hinzugefügt:

„4.1.2.13.

Daneben unterliegt die Kontrolle von Handgepäck den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission.“

7.

Nummer 6.2.1.5 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

Metalldetektoren (MDE-Geräte),“

b)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„h)

EVD-Geräte.“

8.

Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv)

verwendete Kontrollmittel oder -methoden, wie folgt:

Durchsuchung von Hand (PHS),

Röntgengeräte (XRY),

EDS-Geräte (EDS),

Sprengstoffspürhunde (EDD),

ETD-Geräte (ETD),

Sichtkontrolle (VCK),

Metalldetektoren (CMD),

EVD-Geräte (EVD),

jede andere Methode in Übereinstimmung mit Nummer 6.2.1.6 unter Angabe der angewandten Methode oder“

9.

In Nummer 6.8.7.2 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Luftfahrtunternehmen darf solche Sendungen nicht für die Beförderung in die Union verladen, es sei denn, die erforderlichen Maßnahmen nach den Nummern 6.8.7.3 bzw. 6.8.7.4 wurden in zufriedenstellender Weise durchgeführt.“

10.

Anlage 6-E Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Die Einleitung erhält folgende Fassung:

„bestätige ich, dass bei Abholung, Beförderung, Lagerung und Zustellung der Luftfracht/Luftpost, die im Namen von [Name des reglementierten Beauftragten/Sicherheitskontrollen bei Fracht und Post durchführenden Luftfahrtunternehmens/bekannten Versenders] Sicherheitskontrollen unterzogen wurde, folgende Sicherheitsverfahren eingehalten werden:“

b)

Der siebte Gedankenstrich wird wie folgt geändert:

(1)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

hat eine Transporteursvereinbarung mit dem reglementierten Beauftragten oder bekannten Versender, der für die Beförderung verantwortlich ist, [oben genannter Name] geschlossen oder“

(2)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

hat eine Transporteursvereinbarung mit dem unterzeichneten Transporteur geschlossen, in der festgelegt ist, dass der Dritte keine weiteren Unteraufträge erteilt und die in dieser Erklärung enthaltenen Sicherheitsverfahren einhält. Der unterzeichnete Transporteur trägt die volle Verantwortung für die gesamte Beförderung im Namen des reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders.“

11.

Nummer 8.1.2.3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a,“

b)

Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)

EVD-Geräte, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Anlage 6-J und in Verbindung mit Buchstabe a verwendet werden.“

12.

Nummer 9.1.2.3 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

Sprengstoffspürhunde in Verbindung mit Buchstabe a,“

b)

Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)

EVD-Geräte, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Anlage 6-J und in Verbindung mit Buchstabe a verwendet werden.“

13.

Nummer 11.5.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu zertifizieren sind zumindest die Ausbilder mit der Genehmigung zur Erteilung von Schulungen gemäß den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 sowie Nummer 11.2.4 (außer Schulungen von Aufsichtspersonen, die ausschließlich in den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 genannte Personen beaufsichtigen) und Nummer 11.2.5.“

14.

Nummer 12.0.2.1 erhält folgende Fassung:

„12.0.2.1.

Vorbehaltlich der Nummer 12.0.5 darf die folgende Sicherheitsausrüstung und die folgende Software nur dann nach dem 1. Oktober 2020 eingebaut werden, wenn sie mit den in der Nummer 12.0.2.5 genannten Kennzeichnungen „EU-Stempel“ oder „EU-Stempel (vorläufig)“ versehen sind:

a)

Metalldetektorschleusen (WTMD-Geräte),

b)

Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte),

c)

Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte),

d)

Flüssigsprengstoff-Detektoren (LEDS-Geräte),

e)

Metalldetektoren (MDE-Geräte),

f)

Sicherheitsscanner,

g)

Schuh-Scanner,

h)

Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD-Geräte),

i)

Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID).“

15.

Nummer 12.4.1.1 erhält folgende Fassung:

„12.4.1.1.

Sprengstoffdetektoren (EDS-Geräte) müssen in der Lage sein, Sprengstoff oder Chemikalien ab einer bestimmten Menge und in darüber hinausgehenden Einzelmengen in Gepäckstücken oder sonstigen Versandstücken aufzuspüren und mittels Alarm anzuzeigen.“

16.

Nummer 12.4.1.2 erhält folgende Fassung:

„12.4.1.2.

Die Erkennung muss unabhängig von Form, Position oder Ausrichtung des Sprengstoffs oder der Chemikalien erfolgen.“

17.

Nummer 12.4.1.3 erster und zweiter Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:

„—

Erkennung von Sprengstoff oder Chemikalien sowie

Erkennung eines Gegenstands, der die Detektion von Sprengstoff oder Chemikalien verhindert, sowie“

18.

Nummer 12.6.1 wird wie folgt geändert:

a)

Der erste Satz erhält folgende Fassung:

„Sprengstoffspurendetektoren (ETD-Geräte) müssen in der Lage sein, Spuren von Partikeln von kontaminierten Oberflächen oder aus dem Inhalt von Gepäck- oder Versandstücken aufzunehmen und zu analysieren und mittels Alarm das Vorhandensein von Sprengstoff oder Chemikalien anzuzeigen.“

b)

Der Satz nach Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„Für ETD-Geräte müssen Standards für die Probenahme von Partikeln festgelegt werden. Die detaillierten Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.“

19.

Nummer 12.6.2 erhält folgende Fassung:

„12.6.2.

Der Standard für ETD-Geräte für die Detektion von Sprengstoffen mittels Probenahme von Partikeln gilt für ETD-Geräte, die seit dem 1. September 2014 eingesetzt werden.

Der Standard für ETD-Geräte für die Detektion von Chemikalien mittels Probenahme von Partikeln gilt für ETD-Geräte, die seit dem 1. September 2014 eingesetzt werden, ab dem 1. Juli 2024.“

20.

Die Nummern 12.13 und 12.14 erhalten folgende Fassung:

„12.13.

SOFTWARE FÜR DIE AUTOMATISCHE ERKENNUNG VERBOTENER GEGENSTÄNDE (APID)

12.13.1.

Allgemeine Grundsätze

12.13.1.1.

Die Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID) muss in der Lage sein, verbotene Gegenstände, die im Gepäck oder in anderen Sendungen enthalten sind, zu erkennen und mittels Alarm anzuzeigen.

12.13.2.

Standards für APID-Software

12.13.2.1.

Für APID-Software gelten drei Standards. Die detaillierten Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.

12.14.

DETEKTOREN FÜR EXPLOSIONSFÄHIGE DÄMPFE (EVD-GERÄTE)

12.14.1.

Allgemeine Grundsätze

12.14.1.1.

Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD-Geräte) müssen in der Lage sein, Luftproben zu entnehmen und die entnommene Probe auf Dampf, Aerosole und/oder luftgetragene Partikel zu analysieren, die das Vorhandensein von Sprengstoffen und explosiven Materialien anzeigen.

Werden in der Probe Spuren von Sprengstoffen oder explosiven Materialien festgestellt, muss das EVD-Gerät einen Alarm anzeigen.

12.14.1.2.

Für die Zwecke der Kontrolle mit EVD-Geräten gelten folgende Anforderungen:

a)

EVD-Geräte dürfen nur in einer Umgebung und zu dem Zweck verwendet werden, für den sie zugelassen wurden, d. h. für die Kontrolle von

Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen (EVD-PX),

Handgepäck (EVD-CB),

aufgegebenem Gepäck (EVD-HB),

Luftfracht und Luftpost, Post und Material von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräten und Flughafenlieferungen (EVD-CS),

b)

Verbrauchsmaterial darf nicht über die Empfehlungen des Herstellers hinaus verwendet werden oder falls die Leistung des Verbrauchsmaterials dem Anschein nach durch Verwendung nachgelassen hat.

12.14.2.

Standards für EVD-Geräte

12.14.2.1.

Alle EVD-Geräte, die für die Kontrolle von aufgegebenem Gepäck, Luftfracht und Post, Post und Materialien von Luftfahrtunternehmen, die in den Frachtraum eines Luftfahrzeugs verladen werden, sowie von Bordvorräten und Flughafenlieferungen verwendet werden, müssen mindestens dem Standard 1 entsprechen.

12.14.2.2.

Alle EVD-Geräte, die zur Kontrolle von Fluggästen und anderen Personen als Fluggästen sowie von Handgepäck verwendet werden, müssen mindestens dem Standard 3 entsprechen.

12.14.2.3.

Die detaillierten Anforderungen an diese Standards sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.“

21.

Anlage 12-M erhält folgende Fassung:

 

ANLAGE 12-M

 

Detaillierte Bestimmungen für die Leistungsanforderungen an APID sind im Durchführungsbeschluss C(2015) 8005 der Kommission festgelegt.“


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