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Document 32023R0566
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/566 of 10 March 2023 amending Implementing Regulation (EU) 2015/1998 as regards certain detailed measures for the implementation of the common basic standards on aviation security (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission vom 10. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text mit Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2023/566 der Kommission vom 10. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (Text mit Bedeutung für den EWR)
C/2023/1568
ABl. L 74 vom 13.3.2023, p. 47–52
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
13.3.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 74/47 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/566 DER KOMMISSION
vom 10. März 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
(Text mit Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission (2) gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführungsbestimmungen zu einigen gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit geringfügig geändert werden müssen. |
(2) |
Bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen sollten präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und die weitere Gewährleistung einer optimalen Anwendung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen. Darüber hinaus sind infolge der Entwicklung der Bedrohungs- und Risikolage sowie der jüngsten technologischen Entwicklungen bestimmte Änderungen erforderlich geworden. Diese Änderungen betreffen die Software für die automatische Erkennung verbotener Gegenstände (APID), Sprengstoffdetektoren (EDS) für Handgepäck, Sprengstoffspurendetektoren (ETD), Sicherheitsscanner sowie Sprengstoffdetektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD). |
(3) |
Die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die Durchführungsmodalitäten bestimmter gemeinsamer Grundstandards im Bereich der Zertifizierung von Ausbildern, die Schulungen durchführen, geändert und veraltete Bezugnahmen in Anlage 6-E im Anhang jener Verordnung gestrichen werden müssen, auch gilt es, Klarstellungen zur Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der Vorabinformationen über Luftfracht vor dem Verladen (PLACI) in den Anhang jener Verordnung aufzunehmen. Die entsprechenden Bestimmungen im Anhang müssen angepasst werden, um die Rechtsklarheit zu verbessern, die gemeinsame Auslegung der Rechtsvorschriften zu vereinheitlichen und die bestmögliche Umsetzung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu gewährleisten. |
(4) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses –– |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. April 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. März 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015, S. 1).
ANHANG
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:
1. |
Die Nummern 1.3.1.4 und 1.3.1.5 erhalten folgende Fassung:
Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob der mitgeführte Gegenstand verbotene Artikel enthält, muss der Gegenstand zurückgewiesen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufriedenstellenden Ergebnis erneut kontrolliert werden.
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2. |
Nummer 4.1.1.1 erhält folgende Fassung:
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3. |
Nummer 4.1.2.3 erhält folgende Fassung:
Kann die Kontrollperson nicht ermitteln, ob das Handgepäck verbotene Gegenstände enthält oder nicht, muss das Handgepäck zurückgewiesen oder bis zu einem für die Kontrollperson zufriedenstellenden Ergebnis erneut kontrolliert werden.“ |
4. |
Die Nummern 4.1.2.5 und 4.1.2.6 erhalten folgende Fassung:
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5. |
Nummer 4.1.2.12 erhält folgende Fassung:
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6. |
Die folgende Nummer 4.1.2.13 wird hinzugefügt:
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7. |
Nummer 6.2.1.5 wird wie folgt geändert:
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8. |
Nummer 6.3.2.6 Buchstabe e Ziffer iv erhält folgende Fassung:
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9. |
In Nummer 6.8.7.2 wird folgender Satz angefügt: „Ein Luftfahrtunternehmen darf solche Sendungen nicht für die Beförderung in die Union verladen, es sei denn, die erforderlichen Maßnahmen nach den Nummern 6.8.7.3 bzw. 6.8.7.4 wurden in zufriedenstellender Weise durchgeführt.“ |
10. |
Anlage 6-E Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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11. |
Nummer 8.1.2.3 wird wie folgt geändert:
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12. |
Nummer 9.1.2.3 wird wie folgt geändert:
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13. |
Nummer 11.5.1 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Zu zertifizieren sind zumindest die Ausbilder mit der Genehmigung zur Erteilung von Schulungen gemäß den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.3.5 sowie Nummer 11.2.4 (außer Schulungen von Aufsichtspersonen, die ausschließlich in den Nummern 11.2.3.6 bis 11.2.3.11 genannte Personen beaufsichtigen) und Nummer 11.2.5.“ |
14. |
Nummer 12.0.2.1 erhält folgende Fassung:
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15. |
Nummer 12.4.1.1 erhält folgende Fassung:
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16. |
Nummer 12.4.1.2 erhält folgende Fassung:
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17. |
Nummer 12.4.1.3 erster und zweiter Gedankenstrich erhalten folgende Fassung:
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18. |
Nummer 12.6.1 wird wie folgt geändert:
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19. |
Nummer 12.6.2 erhält folgende Fassung:
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20. |
Die Nummern 12.13 und 12.14 erhalten folgende Fassung:
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21. |
Anlage 12-M erhält folgende Fassung:
|