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Document 32022R2580
Commission Delegated Regulation (EU) 2022/2580 of 17 June 2022 supplementing Directive 2013/36/EU of the European Parliament and of the Council with regard to regulatory technical standards specifying the information to be provided in the application for the authorisation as a credit institution, and specifying the obstacles which may prevent the effective exercise of supervisory functions of competent authorities (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/3949
ABl. L 335 vom 29.12.2022, p. 64–85
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/12/2022
29.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/64 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2580 DER KOMMISSION
vom 17. Juni 2022
zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegenden Informationen sollten so ausführlich und umfassend sein, dass die zuständige Behörde beurteilen kann, ob ein antragstellendes Kreditinstitut die in den Artikeln 10 bis 14 der genannten Richtlinie und im nationalen Recht festgelegten Anforderungen erfüllt. |
(2) |
Die in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen sollten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Zulassung und Aufnahme der Tätigkeiten wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Daher sollten die zuständigen Behörden über alle Änderungen der im Erstantrag enthaltenen Informationen unterrichtet werden, und die zuständigen Behörden sollten erfragen können, ob vor Aufnahme der Tätigkeiten Änderungen eingetreten sind oder Aktualisierungen vorgenommen wurden. Um einen vollständigen Überblick über das antragstellende Kreditinstitut zu erhalten, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bei Bedarf spezifische Erläuterungen oder zusätzliche Informationen zu einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut anzufordern. |
(3) |
Zur Gewährleistung von Effizienz und zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten die zuständigen Behörden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage von Informationen gewähren können, wenn es sich dabei um Informationen handelt, die ihnen bereits vorliegen, oder um Informationen über Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut im Falle seiner Zulassung nicht ausüben wird. |
(4) |
Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut sollte eine Beschreibung des antragstellenden Kreditinstituts sowie Angaben zu etwaigen früheren gewerblichen Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts und seiner Tochterunternehmen sowie über sämtliche erteilten, zur Genehmigung ausstehenden, abgelehnten oder widerrufenen Lizenzen, Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Genehmigungen enthalten. |
(5) |
Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut sollte ein Tätigkeitsprogramm enthalten, in dem die Tätigkeiten, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten, beschrieben sind, die im Falle der Erteilung der Zulassung ausgeübt werden. |
(6) |
Damit die zuständigen Behörden das Gesamtrisikoprofil eines antragstellenden Kreditinstituts bewerten können, zum Schutz aller beteiligten Interessenträger, insbesondere der Einleger, und zur Wahrung der Stabilität der Finanzmärkte, auf denen das antragstellende Kreditinstitut tätig sein wird, sollte ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut Informationen über die operative Struktur, die Geschäftsbereiche und die Zielmärkte des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich der geografischen Verteilung der Geschäftstätigkeiten, enthalten. Darüber hinaus sollten die antragstellenden Kreditinstitute in ihren Anträgen Angaben über eine etwaige Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) machen. |
(7) |
Damit die zuständigen Behörden die finanzielle Solidität der antragstellenden Kreditinstitute bewerten können, sollte ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut Finanzinformationen über das antragstellende Kreditinstitut enthalten, gegebenenfalls auch auf Ebene des Einzelunternehmens und auf voll- und teilkonsolidierter Ebene. Aus demselben Grund sollten die zuständigen Behörden die Qualität, Herkunft und Zusammensetzung des Anfangskapitals eines antragstellenden Kreditinstituts sowie dessen Fähigkeit zur Erfüllung von Aufsichtsanforderungen bestimmen können. Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut sollte daher Angaben über die Höhe des ausgegebenen oder auszugebenden Kapitals und über die Zusammensetzung der Eigenmittel sowie gegebenenfalls einen Nachweis darüber enthalten, dass das Anfangskapital vor Aufnahme der Tätigkeit in voller Höhe ausgezahlt werden wird. Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die Tätigkeit, aus der das Anfangskapital stammt, rechtmäßig ist, sollte ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zudem Informationen über die Herkunft dieses Anfangskapitals enthalten. |
(8) |
Es gilt sicherzustellen, dass ein antragstellendes Kreditinstitut von Anfang an solide und umsichtig geführt wird und über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfügt, die den Anforderungen entsprechen, die ein Kreditinstitut im Rahmen der laufenden Beaufsichtigung zu erfüllen hat. Die in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen sollten es den zuständigen Behörden daher ermöglichen, den Leumund, die Aufrichtigkeit, die Integrität und die Unvoreingenommenheit sowie das zeitliche Engagement jedes einzelnen Mitglieds des Leitungsorgans eines antragstellenden Kreditinstituts sowie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung sowohl der einzelnen Mitglieder des Leitungsorgans als auch des Leitungsorgans insgesamt zu beurteilen. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden anhand der in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen in der Lage sein, den Leumund, die Aufrichtigkeit, die Integrität sowie die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands zu beurteilen, sofern diese Personen nicht bereits als Mitglieder des Leitungsorgans beurteilt wurden. Anhand dieser Informationen sollten die zuständigen Behörden zudem in der Lage sein, die Eignung der nicht dem Leitungsorgan des Instituts angehörigen Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands von Kreditinstituten zu beurteilen, die im Sinne von Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU von erheblicher Bedeutung sind, wenn diese Kreditinstitute nicht Teil einer Gruppe sind, wenn sie Teil einer Gruppe und das konsolidierende Kreditinstitut sind oder wenn sie Teil einer Gruppe sind und das konsolidierende Kreditinstitut kein Kreditinstitut von erheblicher Bedeutung im Sinne von Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU ist. |
(9) |
Es gilt, die Transparenz der Beteiligungsstruktur des antragstellenden Kreditinstituts zu gewährleisten und zu verhindern, dass Straftäter und ihre Mittelsmänner qualifizierte Beteiligungen an Kreditinstituten halten oder deren wirtschaftliche Eigentümer sind. Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut sollten daher Informationen über die Personen oder Einrichtungen enthalten, die qualifizierte Beteiligungen an dem antragstellenden Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung dieses Kreditinstituts halten werden. Aus demselben Grund und für den Fall, dass keine Person oder sonstige Einrichtung eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut hält oder im Falle der Zulassung des Kreditinstituts halten wird, sollten Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut Angaben zu den Personen enthalten, die die zwanzig größten Anteilseigner oder Gesellschafter sind oder im Falle der Zulassung des antragstellenden Kreditinstituts sein werden, sowie Angaben zu jeder Person, die enge Verbindungen zu dem Kreditinstitut hat oder im Falle der Zulassung haben wird. |
(10) |
Damit frühere Ereignisse im Zusammenhang mit dem antragstellenden Kreditinstitut bewertet und die Eignung seiner Anteilseigner und Gesellschafter sowie der Mitglieder des Leitungsorgans beurteilt werden können, sollte das antragstellende Kreditinstitut den zuständigen Behörden sämtliche Informationen über frühere Verurteilungen und laufende strafrechtliche Ermittlungen, Zivil- und Verwaltungssachen sowie sonstige gerichtliche Verfahren bezüglich des antragstellenden Kreditinstituts, seiner Anteilseigner und Gesellschafter sowie der Mitglieder seines Leitungsorgans übermitteln. |
(11) |
Die zuständigen Behörden sollten beurteilen können, ob es Hindernisse gibt, die der ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben entgegenstehen könnten, wobei sämtliche relevanten Informationen, Umstände oder Situationen sowie Merkmale im Zusammenhang mit der geografischen Präsenz, der Gruppenstruktur und den Aufsichtsregelungen im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt werden. |
(12) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde. |
(13) |
Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. |
(14) |
Diese Verordnung sollte ab dem XX.XX.XXXX gelten, damit die zuständigen Behörden und die antragstellenden Kreditinstitute ausreichend Zeit haben, die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Angaben zur Identität des antragstellenden Kreditinstituts
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält alle nachstehenden Angaben zur Identität des antragstellenden Kreditinstituts:
a) |
den Namen und die Kontaktdaten des für den Antrag zuständigen Ansprechpartners; |
b) |
sofern relevant, den Namen und die Kontaktdaten des Fachberaters, der maßgeblich an der Ausarbeitung des Antrags beteiligt war; |
c) |
den aktuellen Namen, Handelsnamen und das aktuelle Logo des antragstellenden Kreditinstituts sowie gegebenenfalls Angaben zu geplanten Änderungen dieser Namen oder dieses Logos; |
d) |
die Rechtsform des antragstellenden Kreditinstituts; |
e) |
das Datum und den Rechtsraum der Gründung des antragstellenden Kreditinstituts; |
f) |
die Anschrift des Sitzes des antragstellenden Kreditinstituts und, sofern abweichend, seiner Hauptverwaltung sowie seiner Hauptniederlassung; |
g) |
die Kontaktdaten des antragstellenden Kreditinstituts, sofern diese von den Angaben unter Buchstabe a abweichen; |
h) |
falls das antragstellende Kreditinstitut in einem Zentralregister, Handelsregister, Unternehmensregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, die Bezeichnung dieses Registers und die Registrierungsnummer des antragstellenden Kreditinstituts oder eine gleichwertige Kennung in diesem Register; |
i) |
sofern verfügbar, die Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier — LEI) des antragstellenden Kreditinstituts; |
j) |
das Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres des antragstellenden Kreditinstituts; |
k) |
sofern verfügbar, die Internetadresse des antragstellenden Kreditinstituts; |
l) |
die Satzung des antragstellenden Kreditinstituts oder gleichwertige Gründungsunterlagen und gegebenenfalls den Nachweis der Eintragung in das nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Register gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (4); |
Artikel 2
Angaben zum Werdegang des antragstellenden Kreditinstituts
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Zusammenfassung des Werdegangs des antragstellenden Kreditinstituts und seiner Tochterunternehmen, einschließlich aller nachstehenden Angaben:
a) |
Einzelheiten zu Lizenzen, Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Genehmigungen, nach denen das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen befugt ist, Tätigkeiten im Finanzdienstleistungssektor auszuüben, und die von einer Behörde oder einer anderen Stelle mit öffentlichen Aufgaben in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erteilt wurden und unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
|
b) |
Einzelheiten zu allen bedeutenden Ereignissen im Zusammenhang mit dem antragstellenden Kreditinstitut oder einem seiner Tochterunternehmen, die stattgefunden haben oder derzeit stattfinden und die vernünftigerweise als für die Zulassung relevant angesehen werden können, einschließlich aller folgenden Ereignisse:
|
c) |
Angaben zu den unter Buchstabe b Ziffer ii aufgeführten Ereignissen, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift des betreffenden Straf- oder Zivilgerichts oder der betreffenden Zivil- oder Verwaltungsbehörde, des Datums des Ereignisses, des betreffenden Betrags, des Ausgangs des Verfahrens und einer Erläuterung der Umstände des verfahrensauslösenden Ereignisses; |
d) |
Angaben, die zur Berechnung der anwendbaren Gebühren erforderlich sind, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht auf der Grundlage der Tätigkeiten oder der Merkmale des antragstellenden Kreditinstituts eine vom antragstellenden Kreditinstitut zu entrichtende Antrags- oder Aufsichtsgebühr berechnet wird; |
e) |
Nachweis der Zahlung etwaiger Gebühren im Sinne von Buchstaben d. |
Artikel 3
Tätigkeitsprogramm des antragstellenden Kreditinstituts
Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält ein Programm der Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts einschließlich:
a) |
einer Liste der Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut auszuüben beabsichtigt, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten; |
b) |
einer Beschreibung, inwieweit sich der Geschäftsplan an den vorgeschlagenen Tätigkeiten orientiert. |
Ein antragstellendes Kreditinstitut kann in seinem Antrag Angaben weglassen, die ausschließlich für Tätigkeiten relevant sind, die nicht im Tätigkeitsprogramm aufgeführt sind, sofern es im Antrag angibt, welche Angaben weggelassen wurden, und sich hierfür auf diese Bestimmung bezieht.
Artikel 4
Finanzinformationen über das antragstellende Kreditinstitut
Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält alle nachstehenden Finanzinformationen:
a) |
Prognosedaten für das antragstellende Kreditinstitut auf Ebene des Einzelunternehmens und gegebenenfalls auf voll- und teilkonsolidierter Ebene unter Angabe des Anteils des Kreditinstituts auf Grundlage eines Basisszenarios und eines Stressszenarios, darunter:
|
b) |
die gesetzlich vorgeschriebenen Abschlüsse des antragstellenden Kreditinstituts auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene, die vom Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft gebilligt wurden und sich mindestens auf die letzten drei dem Antrag vorausgegangenen Geschäftsjahre oder — falls das antragstellende Kreditinstitut seit weniger als drei Jahren tätig ist — auf den Zeitraum seit Aufnahme dieser Tätigkeit erstrecken, einschließlich folgender Elemente:
|
c) |
eine Übersicht über etwaige Schulden, die das antragstellende Kreditinstitut aufgenommen hat oder vor Aufnahme seiner Tätigkeiten als Kreditinstitut voraussichtlich aufnehmen wird, gegebenenfalls einschließlich der Namen der Kreditgeber, der Laufzeiten und Bedingungen der Schuldenaufnahme, der Verwendung der Erlöse und — sofern es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein beaufsichtigtes Finanzinstitut handelt — Angaben über die Herkunft der aufgenommenen Mittel oder der Mittel, die voraussichtlich aufgenommen werden; |
d) |
eine Übersicht über etwaige Sicherungsrechte, Garantien oder Entschädigungsleistungen, die das antragstellende Kreditinstitut gewährt hat oder vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten als Kreditinstitut voraussichtlich gewähren wird; |
e) |
soweit vorhanden, Informationen über das Rating des antragstellenden Kreditinstituts und das Gesamtrating seiner Gruppe; |
f) |
in Fällen, in denen das antragstellende Kreditinstitut oder sein Mutterunternehmen gemäß Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Bestimmungen der Teile 2 bis 6 oder des Teils 8 der genannten Verordnung erfüllen muss, eine Analyse des Umfangs der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, einschließlich Informationen darüber, welche Unternehmen der Gruppe der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis unterliegen werden, sowie eine Analyse der Auswirkungen etwaiger Befreiungen, Ausnahmen, Ausschlüsse oder spezifischer Methoden oder Behandlungen gemäß Teil 1 Titel II der genannten Verordnung; |
g) |
eine Übersicht über folgende Rahmenkonzepte und Strategien des antragstellenden Kreditinstituts:
|
h) |
eine Beschreibung des Verfahrens des antragstellenden Kreditinstituts zur Erstellung eines Sanierungsplans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und gegebenenfalls eines Gruppensanierungsplans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der genannten Richtlinie; |
i) |
eine Erklärung oder Bestätigung, dass das antragstellende Kreditinstitut vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung Mitglied eines Einlagensicherungssystems wird, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU amtlich anerkannt ist, und dass es das Einlagensicherungssystem benennen wird; |
j) |
Angaben zu einem institutsbezogenen Sicherungssystem im Sinne von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dem das antragstellende Kreditinstitut beigetreten ist oder beizutreten beabsichtigt. |
Artikel 5
Informationen über den Geschäftsplan, den organisatorischen Aufbau, die internen Kontrollsysteme und die Wirtschaftsprüfer des antragstellenden Kreditinstituts
(1) Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält alle nachstehenden Informationen über das Geschäftsprogramm, den organisatorischen Aufbau, die internen Kontrollsysteme und die Wirtschaftsprüfer des antragstellenden Kreditinstituts:
a) |
den Geschäftsplan für zumindest die drei auf die Zulassung als Kreditinstitut bzw. — je nach nationalem Recht — auf die Aufnahme der Tätigkeiten folgenden Jahre, der auf Grundlage eines Basisszenarios und eines Stressszenarios Informationen über die geplante Geschäftstätigkeit sowie über den Aufbau und die Organisation des antragstellenden Kreditinstituts enthält, einschließlich folgender Elemente:
|
b) |
Informationen über Organisation, Aufbau und Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich eines Organigramms und aller nachstehenden Elemente:
|
c) |
die nachstehenden Informationen über den Rahmen für die interne Kontrolle:
|
d) |
eine Beschreibung der Ressourcen des internen Audits sowie eine Übersicht über die Methodik und den Plan des internen Audits für die drei auf die Zulassung als Kreditinstitut folgenden Jahre; |
e) |
eine Übersicht über folgende Strategien und Pläne des antragstellenden Kreditinstituts:
|
f) |
folgende Informationen über die Organisation des Geschäftsbetriebs und der Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts:
|
(2) In einem Antrag auf Registrierung als Kreditinstitut werden der Name, die Anschrift und die Kontaktdaten der Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft des antragstellenden Kreditinstituts angegeben.
Artikel 6
Angaben über das Kapital zum Zeitpunkt der Zulassung des antragstellenden Kreditinstituts
(1) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält Nachweise über das gezeichnete, eingezahlte und noch nicht eingezahlte Kapital des antragstellenden Kreditinstituts sowie Informationen über Art und Höhe der Eigenmittel, die dem Anfangskapital entsprechen.
(2) Wurde das Anfangskapital zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut noch nicht vollständig eingezahlt, so umfasst der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut den Plan und die Angabe der Umsetzungsfrist zur Sicherstellung der vollständigen Einzahlung des Anfangskapitals vor Wirksamwerden der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut.
(3) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Darstellung der verfügbaren Finanzierungsquellen für Eigenmittel und, sofern vorhanden, Nachweise für die Verfügbarkeit dieser Finanzierungsquellen, einschließlich folgender Elemente:
a) |
eine Übersicht über die Verwendung privater Finanzmittel, einschließlich ihrer Verfügbarkeit und Quelle; |
b) |
eine Übersicht über den Zugang zu Finanzmärkten, einschließlich Angaben über emittierte oder zu emittierende Finanzinstrumente; |
c) |
eine Übersicht über alle Vereinbarungen oder Verträge, die in Bezug auf Eigenmittel geschlossen wurden, auch in Bezug auf aufgenommene Mittel oder Mittel, die voraussichtlich aufgenommen werden, einschließlich der Namen der Kreditgeber und Einzelheiten zu den gewährten Fazilitäten, der Verwendung der Erlöse und — sofern es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein beaufsichtigtes Finanzinstitut handelt — Angaben über die Herkunft der aufgenommenen Mittel oder der Mittel, die voraussichtlich aufgenommen werden; |
d) |
die Identität des Zahlungsdienstleisters, der zur Übertragung von Finanzmitteln an das antragstellende Kreditinstitut genutzt wird. |
(4) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Bewertung der Höhe, der Arten und der Verteilung des internen Kapitals, das das antragstellende Kreditinstitut zur quantitativen und qualitativen Absicherung seiner aktuellen und etwaigen künftigen Risiken für angemessen hält, sowie eine Analyse, einschließlich Prognosen, aus der hervorgeht, dass das Kapital ausreichen wird, um nach der Zulassung als Kreditinstitut und anschließend während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren nach der Zulassung als Kreditinstitut unter schwerwiegenden, aber plausiblen Stressbedingungen die Eigenmittelanforderungen zu erfüllen.
Bei dem in Unterabsatz 1 genannten Stressszenario und der dort genannten Methode werden das Szenario und die Methode des letzten jährlichen aufsichtlichen Stresstests berücksichtigt, den die zuständige Behörde gemäß Artikel 100 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführt hat, sofern ein solcher aufsichtlicher Stresstest durchgeführt wurde, wobei die Informationen sowohl für das antragstellende Kreditinstitut auf Einzelbasis als auch gegebenenfalls für die konsolidierte Lage bereitgestellt werden.
Artikel 7
Informationen über die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts
(1) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält die in Anhang I genannten Angaben zu jedem der vorgeschlagenen oder bestellten Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Kreditinstituts.
(2) Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass es sich bei dem antragstellenden Kreditinstitut um ein Institut handelt, das im Sinne von Artikel 76 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU aufgrund seiner Größe, seiner internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität seiner Geschäfte ein Institut von erheblicher Bedeutung ist, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut in Bezug auf die Leiter der internen Kontrollfunktionen und den Finanzvorstand, sofern diese nicht Teil des Leitungsorgans sind, die in Anhang I genannten Angaben, mit Ausnahme der in Nummer 1 Buchstaben f und g sowie in den Nummern 2, 4 und 5 des genannten Anhangs aufgeführten Angaben.
(3) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält eine Beschreibung der Befugnisse, individuellen Aufgaben, Pflichten und Vollmachten der vorgeschlagenen oder bestellten Mitglieder des Leitungsorgans des antragstellenden Kreditinstituts sowie — im Falle in Absatz 2 genannter antragstellender Kreditinstitute — der Leiter der internen Kontrollfunktionen und des Finanzvorstands, die nicht dem Leitungsorgan angehören.
(4) Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck
a) |
„Finanzvorstand“ die Person, die die allgemeine Verantwortung für die Verwaltung der Finanzmittel, die Finanzplanung und die Finanzberichterstattung trägt; |
b) |
„Kontrollfunktion“ eine Aufgabe, die unabhängig von dem kontrollierten Geschäftsbereich wahrgenommen wird und in deren Rahmen eine objektive Bewertung oder eine Überprüfung der Risiken des Instituts vorzunehmen oder über sie Bericht zu erstatten ist, einschließlich Aufgaben des Risikomanagements, der Rechtsbefolgung (Compliance) und des internen Audits; |
c) |
„Leiter der internen Kontrollfunktionen“ die Personen auf höchster hierarchischer Ebene, die für die tatsächliche Leitung des Tagesgeschäfts in den Bereichen Risikomanagement, Rechtsbefolgung (Compliance) und Audit zuständig sind. |
Artikel 8
Angaben zu Anteilseignern und Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen an dem antragstellenden Kreditinstitut
(1) Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut enthält die in Anhang II Nummer 1 genannten Angaben zu allen natürlichen und juristischen Personen und sonstigen Einrichtungen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung halten werden, sowie Angaben zu ihren Beteiligungen.
(2) Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine natürliche Person, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die in Anhang II Nummer 2 genannten Angaben.
(3) Handelt es sich bei der in Absatz 1 genannten Person um eine juristische Person oder um eine Einrichtung, die keine juristische Person ist und die qualifizierte Beteiligung in eigenem Namen hält oder halten wird, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die in Anhang II Nummer 3 genannten Angaben.
(4) Besteht bereits ein Trust oder wird nach der Zeichnung des Stammkapitals des antragstellenden Kreditinstituts durch eine Person ein Trust gegründet, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Angaben die in Anhang II Nummer 4 genannten Angaben.
(5) Wenn eine Person eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut hält oder im Falle der Zulassung halten wird und Gesellschafter einer Einrichtung ist, bei der es sich um keine juristische Person handelt, und die qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut als Vermögenswert dieser Einrichtung behandelt wird, so enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut die folgenden Angaben:
a) |
die Identität aller Gesellschafter dieser Einrichtung sowie die in Anhang II Nummer 2 genannten Angaben, wenn es sich bei diesen Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, oder die in Anhang II Nummer 3 genannten Angaben, wenn es sich bei diesen Gesellschaftern um juristische Personen handelt; |
b) |
eine Zusammenfassung der Modalitäten der Vereinbarung oder Vereinbarungen in Bezug auf die Einrichtung. |
Artikel 9
Angaben zu den 20 größten Anteilseignern oder Gesellschaftern des antragstellenden Kreditinstituts, bei denen es sich nicht um Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen handelt
Falls keine Person oder sonstige Einrichtung eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut hält oder im Falle der Zulassung halten wird, enthält der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut Folgendes:
a) |
die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe a genannte Übersicht; |
b) |
die in Anhang II Nummer 1 Buchstabe b genannten Angaben; |
c) |
eine Liste der 20 größten Anteilseigner bzw. Gesellschafter des antragstellenden Kreditinstituts; |
d) |
wenn das Kreditinstitut weniger als 20 Anteilseigner oder Gesellschafter hat, eine Liste aller Anteilseigner oder Gesellschafter; |
e) |
Angaben dazu, ob einer der in Buchstabe c oder d genannten Anteilseigner oder Gesellschafter der Aufsicht einer zuständigen Behörde unterliegt. |
Artikel 10
Zusätzliche Informationen
(1) Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zusätzlich zu den in den Artikeln 1 bis 9 genannten Angaben weitere Informationen enthält, sofern diese Informationen die beiden nachstehenden Bedingungen erfüllen:
a) |
Die zusätzlichen Informationen sind erforderlich, um zu überprüfen, ob alle vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen für die Zulassung erfüllt sind; |
b) |
der Umfang der verlangten Informationen steht in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der Überprüfung nach Buchstabe a und die Informationen sind für diese Überprüfung relevant. |
(2) In hinreichend begründeten Fällen können die zuständigen Behörden nach der Bewertung der im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen von dem antragstellenden Kreditinstitut die Vorlage zusätzlicher Informationen oder Erläuterungen verlangen, wenn sie dies für erforderlich halten, um überprüfen zu können, ob alle Anforderungen für die Zulassung erfüllt sind.
(3) Die im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut gemachten Angaben müssen bis zum Zeitpunkt der Zulassung wahrheitsgemäß, genau und vollständig sein. Der Antragsteller unterrichtet die zuständige Behörde über jegliche Änderung bezüglich der Angaben im Erstantrag. Die zuständigen Behörden können Informationen darüber verlangen, ob nach Stellung des Antrags und vor Aufnahme der Tätigkeiten Änderungen eingetreten sind.
Artikel 11
Ausnahmen
Die zuständigen Behörden können Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage eines Teils oder aller in den Artikeln 1 bis 9 genannten Informationen gewähren, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) |
Die zuständige Behörde verfügt bereits über die Informationen und die Informationen sind am Tag der Erteilung der Zulassung noch immer wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell, und das antragstellende Kreditinstitut bescheinigt dies; |
b) |
die Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen ist Gegenstand einer Befreiung gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2013/36/EU. |
Artikel 12
Mögliche Hindernisse für eine wirksame Aufsicht
Bei der Beurteilung der Frage, ob im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU mögliche Hindernisse für eine wirksame Aufsicht bestehen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle einschlägigen Informationen sowie Folgendes:
a) |
die Wechselwirkungen mit Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt oder nach Erhalt der Zulassung besitzen wird, sowie etwaige Schwierigkeiten bei der Durchsetzung dieser Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder bei der Beschaffung von Informationen von den Behörden in diesen Drittländern oder von diesen Personen; |
b) |
die Möglichkeit des Austauschs von Informationen mit der Behörde, die die Personen, die enge Verbindungen zu dem Kreditinstitut haben, gegebenenfalls beaufsichtigt; |
c) |
die Komplexität und Transparenz der Struktur der Gruppe des Kreditinstituts oder der Person bzw. Personen mit engen Verbindungen; |
d) |
den Standort der Mitglieder der Gruppe des Kreditinstituts oder der Person bzw. Personen mit engen Verbindungen; |
e) |
die Tätigkeiten, die von den Mitgliedern der Gruppe des Kreditinstituts oder der Person bzw. den Personen mit engen Verbindungen ausgeübt werden oder ausgeübt werden sollen. |
Artikel 13
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem XX.XX.XXXX.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
(4) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
(5) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15).
(6) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
(7) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
ANHANG I
Informationen über die tatsächliche Geschäftsleitung des antragstellenden Kreditinstituts
(1)
Angaben zur Person und zu deren Leumund, Aufrichtigkeit, Integrität, Kenntnis, Fähigkeiten und Erfahrung sowie Einzelheiten und Angaben über die Unvoreingenommenheit und das zeitliche Engagement der Person:
a) |
vollständiger Name und, falls abweichend, Geburtsname der Person; |
b) |
Geschlecht, Geburtsort und -datum, Anschrift und Kontaktdaten, Staatsangehörigkeit, persönliche Identifikationsnummer oder Kopie eines Ausweisdokuments oder eines gleichwertigen Dokuments der Person; |
c) |
Einzelheiten zu der Position, die die Person innehat oder innehaben wird, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine leitende oder nichtleitende Position handelt, des Anfangsdatums oder des geplanten Anfangsdatums und der Dauer des Mandats sowie einer Beschreibung der wichtigsten Pflichten und Verantwortlichkeiten der Person; |
d) |
Lebenslauf mit Angaben zu Ausbildung und Erfahrung (Berufserfahrung, akademische Abschlüsse oder andere einschlägige Ausbildungen), einschließlich des Namens und der Art aller Organisationen, für die die Person tätig war, sowie der Art und Dauer der ausgeübten Funktionen, unter besonderer Hervorhebung von Tätigkeiten, die in den Bereich der vorgesehenen Position fallen (Bank- oder Managementerfahrung); |
e) |
Liste von Referenzpersonen, vorzugsweise Arbeitgeber aus dem Banken- oder Finanzdienstleistungssektor, mit Kontaktdaten, einschließlich des vollständigen Namens, der Institution, der Position, der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse, der Art der beruflichen Beziehung und Informationen darüber, ob eine nicht berufliche Beziehung zu dieser Person besteht oder bestand; |
f) |
Vorgeschichte, einschließlich aller folgenden Elemente:
|
g) |
Beschreibung aller finanziellen und nichtfinanziellen Interessen, die zu potenziellen Interessenkonflikten führen könnten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
|
h) |
Nachweis, dass die Person ausreichend Zeit für die Erfüllung des Mandats aufwendet, einschließlich folgender Angaben:
|
(2)
Beschreibung etwaiger Ausschüsse des Leitungsorgans, die zum Zeitpunkt der Antragstellung als Kreditinstitut geplant sind, einschließlich der Angabe ihrer Mitglieder und Befugnisse.
(3)
Ergebnisse sämtlicher vom antragstellenden Kreditinstitut durchgeführten Eignungsbeurteilungen der einzelnen Personen, einschließlich folgender Elemente:
a) |
die einschlägigen Protokolle des Vorstands; |
b) |
die Eignungsbeurteilung oder einschlägige Dokumente, aus denen die Eignung hervorgeht; |
c) |
eine Erklärung dazu, ob die betreffende Person laut Beurteilung über die erforderliche Erfahrung verfügt, und, falls dies nicht der Fall ist, Angaben zum aufgestellten Schulungsplan, einschließlich der Inhalte, des Schulungsanbieters und des Datums, bis zu dem der Schulungsplan absolviert sein wird. |
(4)
Eine Erklärung zur Gesamtbeurteilung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans durch das antragstellende Kreditinstitut, einschließlich einschlägiger Protokolle des Vorstands oder Berichte oder Dokumente, aus denen die Eignung hervorgeht.
(5)
Beschreibung der Art und Weise, wie bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans auf Vielfalt in Bezug auf Fähigkeiten und Kompetenzen geachtet wurde.
ANHANG II
Informationen für die Beurteilung der Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen durch die zuständigen Behörden
(1)
Angaben zur Identität und Beteiligung aller Personen und Einrichtungen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung des antragstellenden Kreditinstituts halten werden, sowie sonstige für die Beurteilung der Eignung relevante Informationen, einschließlich aller folgenden Elemente:
a) |
Übersicht, aus der die Beteiligungsstruktur des antragstellenden Kreditinstituts hervorgeht, mit Aufschlüsselung des Kapitals und der Stimmrechte; |
b) |
Namen aller Personen und Einrichtungen, die qualifizierte Beteiligungen halten oder halten werden, mit folgenden Angaben für jede dieser Personen bzw. Einrichtungen:
|
c) |
Einzelheiten zu den finanziellen oder geschäftlichen Gründen der in Buchstabe b genannten Personen oder sonstigen Einrichtungen für diese Beteiligung sowie Einzelheiten zu ihrer Strategie in Bezug auf die Beteiligung, unter Angabe des Zeitraums, während dessen diese Personen oder Einrichtungen die Beteiligung zu halten beabsichtigen, und ihrer etwaigen Absicht, die Höhe ihrer Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehalten; |
d) |
Angaben zu den Absichten der Personen oder sonstigen Einrichtungen in Bezug auf das antragstellende Kreditinstitut sowie zum Einfluss, den diese Personen oder Einrichtungen auf das antragstellende Kreditinstitut, unter anderem auf die Dividendenpolitik, auszuüben beabsichtigen, Einzelheiten über die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des antragstellenden Kreditinstituts sowie Angaben dazu, ob diese Personen oder Einrichtungen beabsichtigen, als aktive Minderheitsanteilseigner aufzutreten, einschließlich der Gründe für eine etwaige solche Absicht; |
e) |
Angaben zur Bereitschaft der in Buchstabe b genannten Personen und Einrichtungen, das antragstellende Kreditinstitut mit weiteren Eigenmitteln zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung seiner Tätigkeiten oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte; |
f) |
Inhalt möglicherweise geplanter Vereinbarungen von Anteilseignern oder Gesellschaftern mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern in Bezug auf das antragstellende Kreditinstitut; |
g) |
Analyse der Frage, ob sich die qualifizierte Beteiligung — auch aufgrund der engen Verbindungen der in Buchstabe b genannten Personen oder Einrichtungen mit dem antragstellenden Kreditinstitut — auf die Fähigkeit des antragstellenden Kreditinstituts, den zuständigen Behörden rechtzeitig präzise Informationen bereitzustellen, auswirken wird; |
h) |
Identität aller Mitglieder des Leitungsorgans oder der Geschäftsleitung, die die Geschäfte des antragstellenden Kreditinstituts leiten werden und von diesen Anteilseignern oder Gesellschaftern oder auf deren Vorschlag hin ernannt werden, sowie — soweit noch nicht bereitgestellt — die in Anhang I Absatz 1 Buchstaben a bis f genannten Angaben; |
i) |
Erläuterung der Finanzierungsquellen für einen möglicherweise beabsichtigten Erwerb von Aktien oder sonstigen Beteiligungen an dem antragstellenden Kreditinstitut, gegebenenfalls einschließlich folgender Informationen:
|
Handelt es sich bei dem Kreditgeber nicht um ein Kreditinstitut oder ein zur Kreditvergabe berechtigtes Finanzinstitut, so unterrichten die antragstellenden Kreditinstitute für die Zwecke von Ziffer iv die zuständigen Behörden über die Herkunft der aufgenommenen Mittel.
(2)
Folgende Angaben zu natürlichen Personen, die eine qualifizierte Beteiligung an dem antragstellenden Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung des antragstellenden Kreditinstituts halten werden:
a) |
Angaben zur Person, einschließlich aller folgenden Angaben:
|
b) |
ausführlicher Lebenslauf mit Angabe der einschlägigen Aus- und Weiterbildung sowie Berufserfahrung in Bezug auf den Erwerb und die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen sowie Angaben zu etwaigen derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten oder sonstigen Funktionen; |
c) |
Erklärung mit folgenden Angaben über die natürliche Person und jedes Unternehmen, das in den letzten zehn Jahren von dieser Person geleitet oder kontrolliert wurde und von dem das antragstellende Kreditinstitut nach angemessener und sorgfältiger Prüfung Kenntnis hat:
|
d) |
falls eine andere Aufsichtsbehörde den Leumund der betreffenden Person bereits beurteilt hat, den Namen dieser Behörde und das Ergebnis dieser Beurteilung; |
e) |
aktuelle Finanzlage der Person, einschließlich Angaben zu ihren Einnahmequellen, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, Sicherungsrechten und Garantien, die sie gewährt oder erhalten hat; |
f) |
Beschreibung der Geschäftstätigkeiten der Person und aller Unternehmen, die die Person leitet oder kontrolliert; |
g) |
Finanzinformationen, einschließlich Ratings und öffentlich zugänglicher Berichte zu allen Unternehmen, die von der Person geleitet oder kontrolliert werden; |
h) |
Beschreibung der finanziellen Interessen der Person, unter anderem in Bezug auf Kreditgeschäfte, Garantien und Sicherungsrechte, die die Person gewährt oder erhalten hat, sowie aller nichtfinanziellen Interessen der Person, einschließlich familiärer oder enger Beziehungen zu folgenden natürlichen oder juristischen Personen:
|
i) |
sofern sich aus den in Buchstabe h genannten Beziehungen ein Interessenkonflikt ergibt, die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesem Konflikt; |
j) |
Beschreibung etwaiger Verbindungen zu politisch exponierten Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates; (1) |
k) |
etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten der Person, die mit denen des antragstellenden Kreditinstituts in Konflikt stehen könnten, und die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten. |
(3)
Angaben zu juristischen Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am antragstellenden Kreditinstitut halten oder im Falle der Zulassung dieses Kreditinstituts halten werden:
a) |
Name der juristischen Person; |
b) |
falls die juristische Person in einem Zentralregister, Handelsregister, Unternehmensregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, die Bezeichnung des Registers, in das die juristische Person eingetragen ist, die Registrierungsnummer oder eine gleichwertige Kennung in diesem Register sowie eine Kopie der Eintragungsurkunde; |
c) |
Anschrift des Sitzes der juristischen Person und, sofern abweichend, ihrer Hauptverwaltung sowie Hauptniederlassung; |
d) |
Kontaktdaten; |
e) |
Unternehmensunterlagen oder -vereinbarungen betreffend die juristische Person und eine zusammenfassende Erläuterung der wesentlichen Merkmale der Rechtsform der juristischen Person; |
f) |
Angaben dazu, ob die juristische Person jemals einer Regulierung durch eine für den Finanzdienstleistungssektor zuständige Behörde oder eine andere staatliche Einrichtung unterlag oder derzeit einer solchen Regulierung unterliegt; |
g) |
die Angaben gemäß
|
h) |
Beschreibung der finanziellen Interessen der juristischen Person, der Personen, die die Geschäfte der juristischen Person oder gegebenenfalls der Gruppe, zu der die juristische Person gehört, tatsächlich leiten, sowie der Personen, die die Geschäfte der juristischen Person tatsächlich leiten, unter anderem in Bezug auf Kreditgeschäfte, Garantien und Sicherungsrechte, die die Person gewährt oder erhalten hat, sowie eine Beschreibung aller nichtfinanziellen Interessen einer solchen juristischen Person, gegebenenfalls einschließlich familiärer oder enger Beziehungen zu folgenden natürlichen oder juristischen Personen:
|
i) |
sofern sich aus den in Buchstabe h genannten Beziehungen Interessenkonflikte ergeben, die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit derartigen Konflikten; |
j) |
Liste aller Personen, die die Geschäfte der juristischen Person tatsächlich leiten, ihren Namen, ihr Geburtsdatum und ihren Geburtsort, ihre Anschrift, ihre Kontaktdaten, ihre nationale Identifikationsnummer, sofern vorhanden, und detaillierter Lebenslauf mit Angabe der einschlägigen Aus- und Weiterbildung, früheren Berufserfahrung sowie der derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen, sowie die in Nummer 2 Buchstaben c und d genannten Angaben zu jeder dieser Personen; |
k) |
Beteiligungsstruktur der juristischen Person, einschließlich der Identität aller Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss ausüben, und ihres jeweiligen Anteils an Kapital und Stimmrechten, sowie Angaben zu etwaigen Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern; |
l) |
wenn die juristische Person einer Gruppe angehört, ein detailliertes Organigramm der Gruppenstruktur und Informationen über den Anteil an Kapital und Stimmrechten der Anteilseigner mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmen der Gruppe und Angaben zu den derzeit von den Unternehmen der Gruppe ausgeübten Tätigkeiten; |
m) |
wenn die juristische Person einer Gruppe angehört, Angaben zu den Beziehungen zwischen allen Kreditinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe und allen anderen Unternehmen der Gruppe sowie die Namen der Aufsichtsbehörden; |
n) |
wenn die juristische Person einer Gruppe angehört, Angabe aller Kreditinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe, Namen der jeweils zuständigen Behörden sowie eine Analyse des Umfangs der aufsichtlichen Konsolidierung des Kreditinstituts und der Gruppe, einschließlich Angaben dazu, welche Unternehmen der Gruppe den Anforderungen in Bezug auf die konsolidierte Beaufsichtigung unterliegen würden und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Anforderungen auf voll- bzw. teilkonsolidierter Basis gelten würden; |
o) |
Jahresabschlüsse auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Geschäftsjahre, sofern die juristische Person während dieses Zeitraums tätig war, oder für einen kürzeren Zeitraum, in dem die juristische Person tätig war und für den Abschlüsse erstellt wurden, die vom Abschlussprüfer oder von der Prüfungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummern 2 und 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) gebilligt wurden, gegebenenfalls einschließlich aller folgenden Elemente:
|
p) |
wenn die juristische Person ihre Hauptverwaltung in einem Drittland hat, alle folgenden Informationen:
|
q) |
wenn es sich bei der juristischen Person um einen Organismus für gemeinsame Anlagen handelt:
|
r) |
wenn es sich bei der Person um einen staatlichen Investitionsfonds handelt:
|
(4)
Für die Zwecke dieser Nummer 3 umfasst eine Gruppe die Mitglieder des Unternehmens und die Tochterunternehmen dieser Mitglieder. Folgende Angaben zu Beiträgen, die sich aus Treuhandverträgen ergeben:
a) |
Namen aller Treuhänder, die Vermögenswerte im Sinne des Treuhandvertrags verwalten werden, sowie aller Personen, die Begünstigte oder Treugeber des Treuhandvermögens sind, und gegebenenfalls Angabe der jeweiligen Anteile an der Verteilung der durch das Treuhandvermögen erzielten Erträge; |
b) |
Kopie aller Dokumente zur Einrichtung oder Verwaltung des Trusts; |
c) |
Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Merkmale und Funktionsweise des Trusts; |
d) |
Methode der Finanzierung des Trusts und die Mittel, mit denen die finanzielle Solidität des Trusts zur Unterstützung des Antragstellers sichergestellt wird, insbesondere folgende Elemente:
|
(1) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).
(2) Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87).