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Document 32022R2579

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/2579 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die ein Unternehmen in seinem Zulassungsantrag gemäß Artikel 8a der genannten Richtlinie zu machen hat (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/3342

    ABl. L 335 vom 29.12.2022, p. 61–63 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2579/oj

    29.12.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 335/61


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2579 DER KOMMISSION

    vom 10. Juni 2022

    zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die ein Unternehmen in seinem Zulassungsantrag gemäß Artikel 8a der genannten Richtlinie zu machen hat

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlament und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 8a Absatz 6 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 8a Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU sollten Wertpapierfirmen, die die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) genannten Bedingungen erfüllen, eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen. Diese Unternehmen sollten den zuständigen Behörden ausreichende Angaben übermitteln, damit diese eine umfassende Bewertung der antragstellenden Kreditinstitute vornehmen können.

    (2)

    Welche Angaben Unternehmen, die eine Zulassung gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU erhalten wollen, in ihrem Antrag genau machen müssen, sollten in einer Verordnung festgelegt werden. Dazu sollten Angaben zur Identität sowie zur Vorgeschichte des antragstellenden Kreditinstituts gehören, einschließlich Angaben zur bestehenden Zulassung, zu den geplanten Tätigkeiten, zur aktuellen Finanzlage, zum Geschäftsplan und zum Anfangskapital.

    (3)

    Um die Kohärenz und Harmonisierung der von antragstellenden Kreditinstituten für die Zulassung zu übermittelnden Angaben zu gewährleisten, sollte die vorliegende Verordnung einen Verweis enthalten auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission (3) über die für die Zulassung von Kreditinstituten vorzulegenden Angaben, die Anforderungen für Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen und die Hindernisse, die einer wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen entgegenstehen können, und darauf abzielen, ihren Anwendungsbereich auf Wertpapierfirmen auszuweiten, die als Kreditinstitute eingestuft werden.

    (4)

    In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden zwei Arten von Kreditinstituten genannt, und zwar Kreditinstitute, die Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegennehmen und Kredite für eigene Rechnung gewähren, und Kreditinstitute, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Kreditinstitute, deren Tätigkeit darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sollten den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 unterliegen.

    (5)

    Die in dieser Verordnung aufgeführten Angaben, die von den antragstellenden Kreditinstituten verlangt werden, sollten den Besonderheiten des Geschäftsmodells der Wertpapierfirmen und etwaigen vorherigen Genehmigungen, die von einer zuständigen Behörde erteilt wurden, Rechnung tragen.

    (6)

    Die zuständigen Behörden müssen unter Umständen mehr Angaben anfordern als in dieser Verordnung festgelegt, um das antragstellende Kreditinstitut gründlich bewerten zu können, wobei die verschiedenen Geschäftsmodelle und Rechtsformen der antragstellenden Institute zu berücksichtigen sind. Diese Verordnung sollte es den zuständigen Behörden ermöglichen, bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut die antragstellende Wertpapierfirma zur Vorlage zusätzlicher Angaben aufzufordern.

    (7)

    Die zuständige Behörde kann in Anbetracht der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des mit der Umsetzung verbundenen Aufwands für die Institute in Erwägung ziehen, auf bestimmte Angaben zu verzichten. Dies sollte jedoch nicht die Möglichkeit beeinträchtigen, eine umfassende Bewertung des Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut vorzunehmen.

    (8)

    Diese Verordnung stützt sich auf den Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) der Kommission vorgelegt hat.

    (9)

    Die EBA hat zu diesem Entwurf technischer Regulierungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Umfang der erforderlichen Angaben

    (1)   Der Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht den Anforderungen für Kreditinstitute gemäß den Artikeln 3 bis 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580.

    (2)   Die zuständigen Behörden können zusätzliche Angaben verlangen, sofern diese verhältnismäßig und für die Bewertung der Zulassung relevant sind.

    (3)   Sofern von der zuständigen Behörde nicht anders verlangt, braucht der Antragsteller die in Absatz 1 genannten Angaben nicht vorzulegen, wenn sie der zuständigen Behörde bereits vorliegen, auch wenn sie von einer anderen zuständigen Behörde angefordert und eingeholt wurden, sofern der Antragsteller bescheinigt, dass die Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung richtig und vollständig sind.

    (4)   Ein antragstellendes Kreditinstitut kann in seinem Antrag Angaben auslassen, die ausschließlich für Tätigkeiten relevant sind, die nicht im Geschäftsplan gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 aufgeführt sind, sofern der Antragsteller im Antrag die ausgelassenen Angaben angibt und diese Bestimmung als Grundlage für die Auslassung anführt.

    (5)   Nach der Bewertung der im Antrag gemachten Angaben kann die zuständige Behörde den Antragsteller auffordern, zusätzliche Angaben oder Erläuterungen vorzulegen, wenn sie dies für die Überprüfung, ob alle Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, für erforderlich erachtet.

    (6)   Das antragstellende Kreditinstitut stellt sicher, dass die im Antrag gemachten Angaben aktuell sind und die Lage des antragstellenden Kreditinstituts vollständig und korrekt dargelegt wird.

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 10. Juni 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Angaben, die im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu machen sind, und zur Bestimmung der Hindernisse, die einer wirksamen Ausübung der Aufsichtsfunktionen der zuständigen Behörden entgegenstehen können (ABl. L 335 vom 7.10.2022, S. 64).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).


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