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Document 32022D2244

    Beschluss (GASP) 2022/2244 des Rates vom 14. November 2022 über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“

    ST/14072/2022/INIT

    ABl. L 294 vom 15.11.2022, p. 22–24 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2244/oj

    15.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 294/22


    BESCHLUSS (GASP) 2022/2244 DES RATES

    vom 14. November 2022

    über die Teilnahme des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 46 Absatz 6,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2017/2315 des Rates vom 11. Dezember 2017 über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit (SSZ) und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten (1), und insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    gestützt auf den Beschluss (GASP) 2020/1639 des Rates vom 5. November 2020 über die allgemeinen Bedingungen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen (2), und insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt der Rat gemäß Artikel 46 Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“), ob ein Drittstaat, den die teilnehmenden Mitgliedstaaten, die sich an einem Projekt beteiligen, einladen möchten, sich an diesem Projekt zu beteiligen, die vom Rat festzulegenden Bedingungen erfüllt.

    (2)

    Der Rat hat am 6. März 2018 den Beschluss (GASP) 2018/340 (3) zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte erlassen. In Artikel 1 des genannten Beschlusses ist festgelegt, dass im Rahmen dieser Liste, ein Projekt mit der Bezeichnung „Militärische Mobilität“ von den 24 Projektmitgliedern einschließlich der Niederlande als Projektkoordinator auszuarbeiten ist.

    (3)

    Am 5. November 2020 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2020/1639 über die allgemeinen Bedingungen erlassen, unter denen Drittstaaten in Ausnahmefällen eingeladen werden könnten, sich an einzelnen SSZ-Projekten zu beteiligen. In Artikel 2 Absatz 4 des genannten Beschlusses ist festgelegt, dass der Rat auf der Grundlage einer Mitteilung des Koordinators oder der Koordinatoren eines SSZ-Projekts und nach einer Stellungnahme des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees (PSK) gemäß Artikel 46 Absatz 6 EUV und Artikel 9 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2315 beschließt, ob die Teilnahme des Drittstaats am Projekt die Bedingungen nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt.

    (4)

    Am 29. Juli 2022 übermittelte das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) entsprechend Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 seinen Antrag auf Teilnahme am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ an den Koordinator dieses Projekts Anschließend haben die Projektmitglieder entsprechend Artikel 2 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 nach Eingang des Antrags auf der Grundlage der vom Vereinigten Königreich bereitgestellten Informationen bewertet, ob das Land die allgemeinen Bedingungen erfüllt.

    (5)

    Am 7. Oktober 2022 hat der Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ dem Rat und dem Hohen Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik entsprechend Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 mitgeteilt, dass sich die Projektmitglieder des genannten SSZ-Projekts einstimmig auf Folgendes geeinigt haben: darauf, dass sie das Vereinigte Königreich zur Teilnahme an diesem Projekt einladen möchten, auf den Umfang, die Form und die relevanten Phasen der Teilnahme des Vereinigten Königreichs an diesem Projekt und darauf, dass das Vereinigte Königreich die allgemeinen Bedingungen nach Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt.

    (6)

    Das PSK hat am 19. Oktober 2022 Einvernehmen über eine Stellungnahme zur Mitteilung zu dem Antrag des Vereinigten Königreichs auf Teilnahme an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ erzielt. Das PSK hat insbesondere die in der Mitteilung übermittelte Beschreibung des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“, einschließlich seiner Ziele, seiner Organisations- und der Beschlussfassungsstrukturen sowie seiner vorrangigen Arbeitsbereiche, zur Kenntnis genommen. Ferner hat das PSK Kenntnis davon genommen, dass im Rahmen des Projekts keine EU-Verschlusssachen oder sicherheitskritische Informationen ausgetauscht werden und dass das Projekt nicht mit der Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur (im Folgenden „EDA“) im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2020/1639 durchgeführt wird. Zudem hat das PSK zur Kenntnis genommen, dass das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung und Fähigkeitenentwicklung umfasst und dass es auch nicht die Verwendung und Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten und Technologien zum Gegenstand hat. Es hat ferner zur Kenntnis genommen, dass an dem Projekt keine Rechtsträger beteiligt sind und dass es keine Investitionen, keine Finanzmittel von an der SSZ teilnehmenden Mitgliedstaaten und keine Anträge auf Finanzierung durch die Union für Projekttätigkeiten umfasst.

    (7)

    Das PSK hat außerdem seine Zustimmung zu Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme des Vereinigten Königreichs am SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“, wie in der Mitteilung dargelegt, gegeben. Es hat zur Kenntnis genommen, dass das Vereinigte Königreich erklärt hat, dass es den Projektumfang, wie er in der Mitteilung festgelegt ist, vollumfänglich unterstützt.

    (8)

    In derselben Stellungnahme hat das PSK die von den Projektmitgliedern einstimmig vereinbarte Auffassung bestätigt, dass das Vereinigte Königreich die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wie folgt erfüllt:

    Das Vereinigte Königreich erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 3 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2020/1639, nach denen es erforderlich ist, dass das Vereinigte Königreich die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 EUV verankert sind, die Grundsätze nach Artikel 21 Absatz 1 EUV sowie die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und h EUV teilt, dass das Vereinigte Königreich den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten gehört, und dass das Vereinigte Königreich einen politischen Dialog mit der Union führt, der sich im Falle seiner Teilnahme an einem SSZ-Projekt auch auf Sicherheits- und Verteidigungsaspekte erstrecken sollte;

    in Bezug auf die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe b des Beschlusses (GASP) 2020/1639 betreffend den erheblichen Mehrwert, den das Vereinigte Königreich für das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ bewirken muss, enthält die Mitteilung eine ausführliche Beschreibung des Beitrags des Vereinigten Königreichs auch zu Umfang, Form und Reichweite der Teilnahme an dem Projekt, durch die die Erfüllung dieser Bedingung belegt wird;

    in Bezug auf die Bedingung gemäß Artikel 3 Buchstabe c des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wird in der Mitteilung ebenfalls dargelegt, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ zur Stärkung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (im Folgenden „GSVP“) und der Zielvorgaben der Union, u. a. durch die Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen, beitragen wird;

    in Bezug auf die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe d des Beschlusses (GASP) 2020/1639 beinhaltet das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung und Fähigkeitenentwicklung oder den Einsatz und die Ausfuhr von Waffen, Fähigkeiten und Technologien. Im Rahmen des Projekts werden keine Fähigkeiten oder Technologien entwickelt. Daher wird die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem genannten Projekt weder zu Abhängigkeiten von diesem Land noch zu durch das Vereinigte Königreich gegenüber Mitgliedstaaten auferlegten Einschränkungen führen;

    die Anforderung des Artikels 3 Buchstabe e des Beschlusses (GASP) 2020/1639 in Bezug auf die Kohärenz der Teilnahme des Vereinigten Königreichs mit den weiter gehenden, im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 aufgeführten SSZ-Verpflichtungen ist, wie in der Mitteilung näher ausgeführt, ebenfalls erfüllt. Da es sich bei dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht um ein auf Fähigkeiten ausgerichtetes Projekt handelt, ist die Bedingung dahingehend, dass die Teilnahme des Vereinigte Königreichs auch zur Erfüllung derjenigen Prioritäten beiträgt, die sich aus dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung und der koordinierten jährlichen Überprüfung der Verteidigung ergeben, oder sich positiv auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung auswirkt, in diesem Zusammenhang gegenstandslos;

    die Anforderung des Artikels 3 Buchstabe f des Beschlusses (GASP) 2020/1639 ist erfüllt, da das Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland betreffend Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (4) seit dem 1. Mai 2021 in Kraft ist;

    die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe g des Beschlusses (GASP) 2020/1639 ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht mit Unterstützung der EDA durchgeführt wird und daher eine in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung mit der EDA nicht erforderlich ist;

    in Bezug auf die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe h des Beschlusses (GASP) 2020/1639 verpflichtet sich das Vereinigte Königreich, den Abschluss einer projektspezifischen Verwaltungsvereinbarung sowie die Erstellung aller weiteren erforderlichen Dokumentation entsprechend dem Beschluss (GASP) 2017/2315 und dem Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates (5) über Vorschriften zur Steuerung von SSZ-Projekten, anzustreben.

    (9)

    Abschließend empfiehlt das PSK in seiner Stellungnahme, dass der Rat in der Frage, ob die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt, einen positiven Beschluss fassen sollte.

    (10)

    Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. Entsprechend Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wird sich das Vereinigte Königreich dem Projekt zu dem Termin anschließen, der in der zwischen dem Vereinigten Königreich und den Projektmitgliedern zu schließenden Verwaltungsvereinbarung festgelegt wird. Der Rat wird die Aufsicht entsprechend Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 führen und kann entsprechend Artikel 6 Absätze 2 und 3 des genannten Beschlusses weitere Beschlüsse fassen bzw. Entscheidungen treffen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Teilnahme des Vereinigten Königreichs und Nordirland an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 14. November 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  ABl. L 331 vom 14.12.2017, S. 57.

    (2)  ABl. L 371 vom 6.11.2020, S. 3.

    (3)  Beschluss (GASP) 2018/340 des Rates vom 6. März 2018 zur Festlegung der Liste der im Rahmen der SSZ auszuarbeitenden Projekte (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 24).

    (4)  ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2540.

    (5)  Beschluss (GASP) 2018/909 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Steuerung von SSZ-Projekten (ABl. L 161 vom 26.6.2018, S. 37).


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