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Dokumentum 32022R0594

Durchführungsverordnung (EU) 2022/594 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2022/2379

ABl. L 114 vom 12.4.2022., 49–59. o. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

A dokumentum hatályossági állapota Hatályos

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/594/oj

12.4.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 114/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/594 DER KOMMISSION

vom 8. April 2022

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Luftfahrtunternehmen, die von der russischen Föderalen Luftverkehrsagentur (FATA) zugelassen wurden, sind nicht in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgeführt, mit Ausnahme des Luftfahrtunternehmens SKOL Airline LLC, das mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2070 der Kommission (3) in Anhang A aufgenommen wurde.

(3)

Einige Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die „Agentur“) haben der Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Informationen übermittelt, die für die Aktualisierung dieser Liste von Bedeutung sein können. Auch von Drittstaaten und internationalen Organisationen gingen einschlägige Informationen ein. Die Kommission hat bei ihrer Entscheidung über eine etwaige Aktualisierung der Liste den Informationen gebührend Rechnung getragen.

(4)

Gemäß dem 1999 zwischen Bermuda und Russland geschlossenen Abkommen über die Umsetzung von Artikel 83a des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“), das sich auf Luftfahrzeuge bezieht, die in das Register Bermudas eingetragen sind und von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, und das die Übertragung der in den Anhängen 1, 2 und 6 des Abkommens von Chicago enthaltenen Funktionen und Aufgaben der Regulierungsaufsicht betrifft, teilte die Bermuda Civil Aviation Authority (BCAA) der FATA am 14. März 2022 im Wege der Allgemeinen Bekanntmachung GEN-01-2022 mit, dass die Lufttüchtigkeitszeugnisse (CoA) aller geleasten Luftfahrzeuge, die in Bermuda eingetragen sind und von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, mit Wirkung vom 12. März 2022 um 23.59 Uhr UTC ausgesetzt werden, da die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieser Luftfahrzeuge nicht länger sichergestellt werden kann.

(5)

Gemäß dem 2002 zwischen Irland und Russland geschlossenen Abkommen über die Umsetzung von Artikel 83a des Abkommens von Chicago, das sich auf Luftfahrzeuge bezieht, die in das Register Irlands eingetragen sind und von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, das die Übertragung der in den Anhängen 1, 2 und 6 des Abkommens von Chicago enthaltenen Funktionen und Aufgaben der Regulierungsaufsicht betrifft, veröffentlichte die irische Luftfahrtbehörde (Irish Aviation Authority, IAA) am 15. März 2022 ihre Luftfahrtmitteilung A.114, in der sie die Beendigung der Gültigkeit aller Lufttüchtigkeitszeugnisse für Luftfahrzeuge, die von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betrieben werden, mit Wirkung ab dem Datum jener Mitteilung bekannt gab, da die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieser Luftfahrzeuge nicht länger sichergestellt werden kann.

(6)

Trotz dieser Entscheidungen der BCAA und der IAA, die in ihrer Eigenschaft als im jeweiligen Eintragungsstaat zuständige Behörden handeln, werden einige der betroffenen Luftfahrzeuge immer noch von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung sowohl für den Flugbetrieb in Russland als auch für den Flugbetrieb in bestimmte andere Drittländer eingesetzt. Die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) wies in ihrem elektronischen Bulletin 2022/12 vom 11. März 2022 darauf hin, dass ein solches Vorgehen einen unmittelbaren Verstoß gegen die Artikel 29 und 31 des Abkommens von Chicago darstelle. Diesem elektronischen Bulletin zufolge hätte die FATA in ihrer Eigenschaft als Behörde, die dafür zuständig ist, für die Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards von Luftfahrtunternehmen mit russischer Zulassung zu sorgen, einen solchen Flugbetrieb nicht gestatten dürfen. Zudem haben Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung, die solche Flüge mit den in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeugen durchführen, dabei wissentlich gegen die einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards verstoßen, insbesondere gegen ICAO-Anhang 6 Teil I Kapitel 5 Standard 5.2.3, in dem festgelegt ist, dass ein Flugzeug im Einklang mit den Angaben in seinem Lufttüchtigkeitszeugnis und entsprechend den in seinem Flughandbuch enthaltenen genehmigten Betriebsbeschränkungen betrieben werden muss, und zwar mit der Maßgabe, dass ein solches Lufttüchtigkeitszeugnis vom Eintragungsstaat ausgestellt wird.

(7)

Darüber hinaus wurde eine große Anzahl dieser Luftfahrzeuge ohne Zustimmung der Eigentümer und ohne der daraus folgenden sicherheitsbezogenen Zusammenarbeit mit der BCAA bzw. der IAA in das Luftfahrzeugregister Russlands eingetragen. Wie auch in dem in Erwägungsgrund 6 genannten elektronischen ICAO-Bulletin dargelegt, verstößt eine solche Maßnahme gegen die Artikel 17 und 18 des Abkommens von Chicago.

(8)

Am 18. März 2022 veröffentlichte die ICAO ihr Rundschreiben AN 3/1.1-22/41, in dem sie alle Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago im Hinblick auf die angemessene Wahrnehmung der Sicherheitsaufsicht auf ihre Zuständigkeiten und Pflichten hinweist, die sich aus jenem Abkommen und seinen Anhängen ergeben.

(9)

Am 18. März 2022 teilte Russland Bermuda mit, dass es das in Erwägungsgrund 4 genannte Abkommen über die Umsetzung von Artikel 83a mit sofortiger Wirkung aussetzt. Infolgedessen fielen entsprechend den einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards für die Zivilluftfahrt alle Zuständigkeiten für die Regulierungsaufsicht, die zuvor im Rahmen jenes Abkommens Russland übertragen worden waren, wieder an Bermuda als Eintragungsstaat zurück.

(10)

Unter Missachtung der geltenden internationalen Sicherheitsstandards der Zivilluftfahrt hat die FATA die ihr übertragenen Zuständigkeiten für die Regulierungsaufsicht, wie in den Erwägungsgründen 4 und 5 dargelegt, beibehalten und ohne jede Koordinierung mit Bermuda bzw. Irland als den Eintragungsstaaten die in Anhang 8 des Abkommens von Chicago enthaltenen Regulierungsfunktionen und -aufgaben wahrgenommen. Es gibt keine nachprüfbaren Belege dafür, die darauf schließen lassen, dass die FATA die erforderlichen Kapazitäten für die Sicherheitsaufsicht aufgebaut hat, um ihren derart umfangreichen Aufsichtspflichten über diese sehr große Anzahl von Luftfahrzeugen so kurzfristig angemessen nachzukommen.

(11)

Am 21. März 2022 unterrichtete die Kommission die FATA nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 (4) über ihre ernsten Bedenken hinsichtlich der Lage der Flugsicherheitsaufsicht in Russland und teilte ihr die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen mit, auf deren Grundlage entschieden werden könnte, Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung den Flugbetrieb in der Union zu untersagen.

(12)

Die Kommission gab der FATA Gelegenheit, sich schriftlich dazu zu äußern, und am 5. April 2022 konnte die FATA ihren Standpunkt der Kommission sowie dem EU-Flugsicherheitsausschuss mündlich darlegen. Die FATA wurde aufgefordert, bis zum 1. April 2022 mitzuteilen, ob sie ihr Recht auf Verteidigung wahrnimmt und vor dem EU-Flugsicherheitsausschuss zu erscheinen gedenkt.

(13)

Am 21. März 2022 unterrichtete die Kommission den EU-Flugsicherheitsausschuss über die laufenden gemeinsamen Konsultationen mit der FATA im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 und der Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission.

(14)

Am 31. März 2022 teile die FATA der Kommission in einem Schreiben mit, dass sie die Anschuldigungen hinsichtlich der Sicherheitsleistung der Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung zurückweise und der Auffassung sei, dass sie der den ICAO-Vertragsstaaten auferlegten Verantwortung vollumfänglich nachkomme. Die FATA legte jedoch keine Nachweise oder Informationen zur Untermauerung ihrer Angaben vor und stellte auch nicht dar, wie sie ihren Zuständigkeiten für die Regulierungsfunktionen und -aufgaben nach Anhang 8 des Abkommens von Chicago, vor allem in Hinblick auf Luftfahrtunternehmen, die die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben, nachkommt.

(15)

Am 1. April 2022 stellte die Kommission fest, dass die FATA nicht wie im Schreiben der Kommission an die FTA vom 21. März 2022 gefordert, mitgeteilt hatte, ob sie von ihrem Recht auf Verteidigung nach der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 Gebrauch machen wollte.

(16)

Am 5. April 2022 trat der EU-Flugsicherheitsausschuss zusammen, um die Situation der Sicherheitsleistung der Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung sowie die Befähigung der FATA, den internationalen Luftfahrtsicherheitsstandards gerecht zu werden, zu erörtern. Der EU-Flugsicherheitsausschuss stellte die in den Erwägungsgründen 6 und 7 genannten Verstöße gegen das Abkommen von Chicago sowie die in Erwägungsgrund 10 dargelegte Verletzung der geltenden Sicherheitsstandards der internationalen Zivilluftfahrt fest. Zudem stellte er die fehlende Bereitschaft fest, mit der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten in der Frage der Kapazität der FATA und der von ihr zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Hinblick darauf zu kooperieren, die Lufttüchtigkeit und Betriebssicherheit der Flotte dieser Luftfahrtunternehmen, einschließlich der in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge, zu gewährleisten.

(17)

Zudem wurde geprüft, welche Folgen die auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2022/328 des Rates (5) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erlassenen restriktiven Maßnahmen, insbesondere mit Blick auf die kurzfristigen betrieblichen Auswirkungen haben, die sich aus dem eingeschränkten Zugang zu Aktualisierungen für die Datenbanken der Flugsicherung und des Bodennäherungswarnsystems ergeben, was die Fähigkeiten der von Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung betriebenen Luftfahrzeuge, sicher zu navigieren, ernsthaft gefährdet.

(18)

Es wurde festgestellt, dass infolge der geltenden restriktiven Maßnahmen die Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung nur noch einen eingeschränkten Zugang zu Ingenieurleistungen und technischer Unterstützung haben. Darüber hinaus werden die fehlende Ingenieurleistung und technische Unterstützung zusammen mit der erhöhten Überwachungstätigkeit, die sich aus der Eintragung der großen Anzahl neuer Luftfahrzeuge in das Register Russlands ergibt, die Arbeitsbelastung und den Bedarf an Fachwissen der FATA erhöhen, was sich jedoch angesichts der Bedingungen des Artikels 83a des Abkommens, nach denen solche Tätigkeiten bislang in Russland wahrgenommen wurden, und den Folgen der geltenden restriktiven Maßnahmen kaum unmittelbar realisieren lässt.

(19)

Angesichts der vorstehend dargelegten Verstöße und der fehlenden Bereitschaft, mit der Kommission und den EU-Mitgliedstaaten zu kooperieren und die im Schreiben der Kommission vom 21. März 2022 dargelegten konkreten Punkte und Bedenken zu klären, kamen die Kommission und der EU-Flugsicherheitsausschuss zu dem Schluss, dass es mit Blick auf die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 festgelegten gemeinsamen Kriterien, insbesondere das dritte Kriterium, keinen Beleg dafür gibt, dass die FATA in der Lage ist, ihren Zuständigkeiten aus dem Abkommen von Chicago und den in dessen Anhängen enthaltenen Standards für die Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung nachzukommen, die die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben.

(20)

Ferner haben die Luftfahrtunternehmen mit FATA-Zulassung, die eines oder mehrere der in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben, indem sie diesen Betrieb unter Verstoß der geltenden einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards für den gewerblichen Luftverkehr zugelassen haben, gezeigt, dass bei ihnen gravierende Sicherheitsmängel vorliegen, womit die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 festgelegten gemeinsamen Kriterien, insbesondere das erste Kriterium, erfüllt sind.

(21)

Im Einklang mit den gemeinsamen Kriterien im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 sollten nach Ansicht der Kommission alle Luftfahrtunternehmen mit russischer Zulassung, die die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben, in die Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist, in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 aufgenommen werden.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission (6) weiterhin die tatsächliche Einhaltung der einschlägigen internationalen Sicherheitsstandards durch die von der FATA zugelassenen Luftfahrtunternehmen im Rahmen der Priorisierung von Vorfeldinspektionen dieser Luftfahrtunternehmen überprüfen.

(23)

Die Situation in Bezug auf die Befähigung und Kapazität der FATA, ihren Aufgaben und Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Überwachung der Luftfahrtbranche sowie der in Russland zugelassenen Luftfahrzeuge, insbesondere der Luftfahrtunternehmen, die die in den Erwägungsgründen 4 und 5 genannten Luftfahrzeuge betreiben, nachzukommen, wird genau überwacht und wird – vorbehaltlich einer weiteren Prüfung – von der Kommission mit Unterstützung der Agentur auf den nächsten Sitzungen des EU-Flugsicherheitsausschusses überprüft.

(24)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(25)

In den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 wird angesichts der Sicherheitsauswirkungen die Notwendigkeit einer raschen und gegebenenfalls dringlichen Beschlussfassung anerkannt. Zum Schutz sensibler Informationen und der Fluggäste ist es daher unabdingbar, dass die Beschlüsse im Rahmen der Aktualisierung der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung oder -beschränkung ergangen ist, sofort nach ihrer Annahme veröffentlicht werden und in Kraft treten.

(26)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 eingesetzten EU-Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

2.

Anhang B erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. April 2022

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Adina VĂLEAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Erstellung der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/2070 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 hinsichtlich der Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Union eine Betriebsuntersagung ergangen ist oder deren Betrieb in der Union Beschränkungen unterliegt (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 31).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 473/2006 der Kommission vom 22. März 2006 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen bezüglich der in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist (ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 8).

(5)  Verordnung (EU) 2022/328 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 49 vom 25.2.2022, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012, S. 1).


ANHANG I

„ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DENEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION DER BETRIEB (MIT AUSNAHMEN) UNTERSAGT IST  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftverkehrsbetreibers

AVIOR AIRLINES

ROI-RNR-011

ROI

Venezuela

BLUE WING AIRLINES

SRBWA-01/2002

BWI

Suriname

IRAN ASEMAN AIRLINES

FS-102

IRC

Iran

IRAQI AIRWAYS

001

IAW

Irak

MED-VIEW AIRLINE

MVA/A/AOC/10-12/05

MEV

Nigeria

AIR ZIMBABWE (PVT)

177/04

AZW

Simbabwe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Afghanistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Afghanistan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

AOC 009

AFG

Afghanistan

KAM AIR

AOC 001

KMF

Afghanistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Angolas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, ausgenommen TAAG Angola Airlines und Heli Malongo, einschließlich

 

 

Angola

AEROJET

AO-008/11-07/17 TEJ

TEJ

Angola

GUICANGO

AO-009/11-06/17 YYY

Unbekannt

Angola

AIR JET

AO-006/11-08/18 MBC

MBC

Angola

BESTFLYA AIRCRAFT MANAGEMENT

AO-015/15-06/17YYY

Unbekannt

Angola

HELIANG

AO 007/11-08/18 YYY

Unbekannt

Angola

SJL

AO-014/13-08/18YYY

Unbekannt

Angola

SONAIR

AO-002/11-08/17 SOR

SOR

Angola

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Armeniens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Armenien

AIRCOMPANY ARMENIA

AM AOC 065

NGT

Armenien

ARMENIA AIRWAYS

AM AOC 063

AMW

Armenien

ARMENIAN HELICOPTERS

AM AOC 067

KAV

Armenien

FLYONE ARMENIA

AM AOC 074

 

Armenien

NOVAIR

AM AOC 071

NAI

Armenien

SHIRAK AVIA

AM AOC 072

SHS

Armenien

SKYBALL

AM AOC 073

k. A.

Armenien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kongos (Brazzaville), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kongo (Brazzaville)

CANADIAN AIRWAYS CONGO

CG-CTA 006

TWC

Kongo (Brazzaville)

EQUAFLIGHT SERVICES

CG-CTA 002

EKA

Kongo (Brazzaville)

EQUAJET

RAC06-007

EKJ

Kongo (Brazzaville)

TRANS AIR CONGO

CG-CTA 001

TSG

Kongo (Brazzaville)

SOCIETE NOUVELLE AIR CONGO

CG-CTA 004

Unbekannt

Kongo (Brazzaville)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden der Demokratischen Republik Kongo (DR Kongo), die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR FAST CONGO

AAC/DG/OPS-09/03

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

AIR KATANGA

AAC/DG/OPS-09/08

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

BUSY BEE CONGO

AAC/DG/OPS-09/04

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

COMPAGNIE AFRICAINE D'AVIATION (CAA)

AAC/DG/OPS-09/02

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

CONGO AIRWAYS

AAC/DG/OPS-09/01

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

KIN AVIA

AAC/DG/OPS-09/10

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MALU AVIATION

AAC/DG/OPS-09/05

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SERVE AIR CARGO

AAC/DG/OPS-09/07

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

SWALA AVIATION

AAC/DG/OPS-09/06

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

MWANT JET

AAC/DG/OPS-09/09

Unbekannt

Demokratische Republik Kongo (DR Kongo)

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Dschibutis, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Dschibuti

DAALLO AIRLINES

Unbekannt

DAO

Dschibuti

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Äquatorialguineas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CEIBA INTERCONTINENTAL

2011/0001/MTTCT/DGAC/SOPS

CEL

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

2011/0004/MTTCT/DGAC/SOPS

Unbekannt

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Eritreas, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Eritrea

ERITREAN AIRLINES

AOC No 004

ERT

Eritrea

NASAIR ERITREA

AOC No 005

NAS

Eritrea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Kirgisistans, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Kirgisistan

AEROSTAN

08

BSC

Kirgisistan

AIR COMPANY AIR KG

50

Unbekannt

Kirgisistan

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisistan

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisistan

FLYSKY AIRLINES

53

FSQ

Kirgisistan

HELI SKY

47

HAC

Kirgisistan

KAP.KG AIRCOMPANY

52

KGS

Kirgisistan

SKY KG AIRLINES

41

KGK

Kirgisistan

TEZ JET

46

TEZ

Kirgisistan

VALOR AIR

07

VAC

Kirgisistan

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Liberias, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

 

 

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Libyens, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Libyen

AFRIQIYAH AIRWAYS

007/01

AAW

Libyen

AIR LIBYA

004/01

TLR

Libyen

AL MAHA AVIATION

030/18

Unbekannt

Libyen

BERNIQ AIRWAYS

032/21

BNL

Libyen

BURAQ AIR

002/01

BRQ

Libyen

GLOBAL AIR TRANSPORT

008/05

GAK

Libyen

HALA AIRLINES

033/21

HTP

Libyen

LIBYAN AIRLINES

001/01

LAA

Libyen

LIBYAN WINGS AIRLINES

029/15

LWA

Libyen

PETRO AIR

025/08

PEO

Libyen

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Nepals, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Nepal

AIR DYNASTY HELI. S.

035/2001

Unbekannt

Nepal

ALTITUDE AIR

085/2016

Unbekannt

Nepal

BUDDHA AIR

014/1996

BHA

Nepal

FISHTAIL AIR

017/2001

Unbekannt

Nepal

SUMMIT AIR

064/2010

Unbekannt

Nepal

HELI EVEREST

086/2016

Unbekannt

Nepal

HIMALAYA AIRLINES

084/2015

HIM

Nepal

KAILASH HELICOPTER SERVICES

087/2018

Unbekannt

Nepal

MAKALU AIR

057A/2009

Unbekannt

Nepal

MANANG AIR PVT

082/2014

Unbekannt

Nepal

MOUNTAIN HELICOPTERS

055/2009

Unbekannt

Nepal

PRABHU HELICOPTERS

081/2013

Unbekannt

Nepal

NEPAL AIRLINES CORPORATION

003/2000

RNA

Nepal

SAURYA AIRLINES

083/2014

Unbekannt

Nepal

SHREE AIRLINES

030/2002

SHA

Nepal

SIMRIK AIR

034/2000

Unbekannt

Nepal

SIMRIK AIRLINES

052/2009

RMK

Nepal

SITA AIR

033/2000

Unbekannt

Nepal

TARA AIR

053/2009

Unbekannt

Nepal

YETI AIRLINES

037/2004

NYT

Nepal

Die folgenden Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Russlands, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden.

 

 

Russland

AURORA AIRLINES

486

SHU

Russland

AVIACOMPANY „AVIASTAR-TU“ CO. LTD

458

TUP

Russland

IZHAVIA

479

IZA

Russland

JSC „AIR COMPANY YAKUTIA“

464

SYL

Russland

JSC „RUSJET“

498

RSJ

Russland

JSC „UVT AERO“

567

UVT

Russland

JSC „SIBERIA AIRLINES“

31

SBI

Russland

JSC „SMARTAVIA AIRLINES“

466

AUL

Russland

JSC „IRAERO AIRLINES“

480

IAE

Russland

JSC „URAL AIRLINES“

18

SVR

Russland

JSC „ALROSA AIR COMPANY“

230

DRU

Russland

JSC „NORDSTAR AIRLINES“

452

TYA

Russland

JS AVIATION COMPANY „RUSLINE“

225

RLU

Russland

JSC YAMAL AIRLINES

142

LLM

Russland

LLC „NORD WIND“

516

NWS

Russland

LLC „AIR COMPANYANY IKAR“

36

KAR

Russland

POBEDA, LLC

562

PBD

Russland

PUBLIC JSC „AEROFLOT – RUSSIAN AIRLINES“

1

AFL

Russland

ROSSIYA AIRLINES, JSC

2

SMD

Russland

SKOL AIRLINES LLC

228

CDV

Russland

UTAIR AVIATION, JSC

6

UTA

Russland

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden São Tomés und Príncipes, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

São Tomé und Príncipe

AFRICA'S CONNECTION

10/AOC/2008

ACH

São Tomé und Príncipe

STP AIRWAYS

03/AOC/2006

STP

São Tomé und Príncipe

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden Sierra Leones, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden

 

 

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von den Behörden des Sudan, die für die Regulierungsaufsicht zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Sudan

ALFA AIRLINES SD

54

AAJ

Sudan

BADR AIRLINES

35

BDR

Sudan

BLUE BIRD AVIATION

11

BLB

Sudan

ELDINDER AVIATION

8

DND

Sudan

GREEN FLAG AVIATION

17

GNF

Sudan

HELEJETIC AIR

57

HJT

Sudan

KATA AIR TRANSPORT

9

KTV

Sudan

KUSH AVIATION CO.

60

KUH

Sudan

NOVA AIRWAYS

46

NOV

Sudan

SUDAN AIRWAYS CO.

1

SUD

Sudan

SUN AIR

51

SNR

Sudan

TARCO AIR

56

TRQ

Sudan


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG II

„ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER EUROPÄISCHEN UNION BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT  (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) (und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung (3-Buchstaben-Code)

Staat des Luftfahrzeugbetreibers

Muster des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungskennzeichen und ggf. Seriennummer des Luftfahrzeugs, für das die Beschränkungen gelten

Eintragungsstaat

IRAN AIR

FS100

IRA

Iran

Alle Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100 und des Musters Boeing B747

Luftfahrzeuge des Musters Fokker F100, wie im AOC angegeben; Luftfahrzeuge des Musters Boeing B747, wie im AOC angegeben

Iran

AIR KORYO

GAC-AOC/KOR-01

KOR

Nordkorea

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: 2 Luftfahrzeugen des Musters TU-204

Gesamte Flotte mit Ausnahme von: P-632, P-633

Nordkorea


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge (Wet-Lease) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keinem Betriebsverbot unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


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